Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters. Überschreitung unwirksam NEWSLETTER OKTOBER 2013 VERSICHERUNGSVERTRIEBSRECHT VERSICHERUNGSRECHT
|
|
- Valentin Waldfogel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 NEWSLETTER OKTOBER 2013 VERSICHERUNGSVERTRIEBSRECHT VERSICHERUNGSRECHT VERSICHERUNGSVERTRIEBSRECHT Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters ist nur im Umfang der Überschreitung unwirksam Mit seiner Entscheidung (Az. VII ZR 56/11) ist der Bundesgerichtshof (BGH) zum Teil von seiner seit 1968 gefestigten Rechtsprechung zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten abgewichen. Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass die in 90 a HGB geregelte Wettbewerbsabrede, wonach zeitliche und räumliche Grenzen bei Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes einzuhalten sind, auch auf diejenigen Wettbewerbsabreden Anwendung findet, die zwar nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart werden, bei denen sich die Parteien jedoch über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt haben. Zum Sachverhalt: Im konkreten Fall haben die Parteien darum gestritten, ob die zwischen ihnen nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages vereinbarte Wettbewerbsabrede wirksam ist und ob der Klägerin, die die Wettbewerbsabrede für unwirksam hielt, gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil sie sich an das Wettbewerbsverbot gehalten hat und ihr deshalb Gewinn entgangen ist. Das Versicherungsunternehmen hat in dem hier zu entscheidenden Fall ein Vertragsmodell eingeführt, das sogenannte Geschäftswertmodell, wonach die bei dem Unternehmen beschäftigten Handelsvertreter unter gewissen Voraussetzungen nach der Vertragsbeendigung Ausgleichszahlungen erzielen konnten. Nach diesem Modell sollten die zu erwartenden Zahlungen den nach 89 b HGB ermittelten Ausgleich, der auf die Zahlungen nach dem Geschäftswertmodell angerechnet werden sollte, übersteigen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Geschäftswertmodell war die Unterzeichnung einer Wettbewerbsabrede binnen eines Monats nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. Über die Bedingungen dieses Geschäftswertmodells hatten sich die Parteien bereits während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages haben die Parteien sodann innerhalb der vorgesehenen einmonatigen Frist eine Wettbewerbsabrede getroffen. Der BGH stellte in seiner Entscheidung nun klar, dass 90 a HGB nicht auf vor Beendigung des Vertretervertrages getroffene Wettbewerbsabreden beschränkt sei. Voraussetzung für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs ist jedoch, dass wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede bereits während der Vertragslaufzeit vereinbart wurden und der Vertreter einem faktischen Druck unterliegt, die Wettbewerbsabrede zu vereinbaren. Da hier die wesentlichen Elemente der späteren Wettbewerbsabrede bereits während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages mit den Bedingungen zum Geschäftswertmodell vereinbart wurden, fand dies zu einer Zeit statt, in der der Handelsvertreter typischerweise vom Unternehmer abhängig war. Theoretisch war der Handelsvertreter rechtlich nicht verpflichtet, sich auch nach Beendigung des Vertrages einer Wettbewerbsbeschränkung zu unterwerfen. Der BGH hat jedoch einen entsprechenden Druck,
2 diese Wettbewerbsabrede tatsächlich zu unterzeichnen, angenommen, weil der Handelsvertreter nur auf diese Weise, also mit der Vereinbarung der Wettbewerbsabrede, die Ansprüche aus dem Geschäftswertmodell realisieren konnte, dessen Grundlage er bereits während der Laufzeit des Handelsvertreterverhältnisses geschaffen hatte. Im konkreten Fall hat die Wettbewerbsabrede in zeitlicher Hinsicht den Anforderungen des 90 a HGB nicht entsprochen und war ebenfalls hinsichtlich der örtlichen und gegenständlichen Vorgaben nicht unbedenklich. Der BGH hielt das streitgegenständliche Wettbewerbsverbot daher für unwirksam. Dies führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes im Ganzen, sondern nur in dem Umfang der Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben. Da im konkreten Fall die Wettbewerbsabrede individuell ausgehandelt wurde und deren Wirksamkeit nicht nach 307 Abs. 1 BGB beurteilt wurde, hat das Gericht die Wettbewerbsabrede insofern auf das zulässige gesetzliche Maß reduziert. Festzuhalten bleibt zusätzlich, dass sich der Unternehmer gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht, wenn er trotz eines entsprechenden Verlangens der Gegenseite, auf eine zu weit gehende, unzulässige Wettbewerbsabrede nicht verzichtet. Eine Partei, die von ihrem Vertragspartner etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder auch ein Gestaltungsrecht ausübt, das tatsächlich nicht besteht, verletzt insoweit ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach 241 Abs. 1 BGB. Das Festhalten an einem unwirksamen Wettbewerbsverbot stellt folglich eine Pflichtverletzung dar. FAZIT Der BGH hat durch diese Entscheidung den Schutz des Handelsvertreters gestärkt. Folge dieser Entscheidung ist, dass bei der Gestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, die sich aus 90 a HGB ergebenden Grenzen bereits auch dann beachten werden sollten, wenn noch während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien über den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gesprochen oder auch bereits zu diesem Zeitpunkt der wesentliche Inhalt des Wettbewerbsverbotes erörtert wurde. VERSICHERUNGSRECHT Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom , Az. IV ZR 23/12 entschieden, dass sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles im Sinne von 4 Abs. 1 Satz 1 c) Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2004 (ARB 2004) allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners richtet, auf die er seinen Anspruch stützt. Mit der Klage begehrte der Kläger die Festlegung, dass der beklagte Rechtsschutzversicherer ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer für die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren müsse. Bei dem beklagten Rechtsschutzversicherer unterhielt der Kläger in der Zeit vom bis zum eine Rechtsschutzversicherung. Der Versicherung lagen die Allgemeinen
3 Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2004 zugrunde. Dort hieß es unter anderem: 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz 1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles a) in Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß 2 a) [ ] b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß 2 k) [ ] c) in allen anderen Fällen von einem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. [ ] 2. Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. 3. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat; [ ] Der Kläger hatte beginnend am eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die er Prämien in Höhe von 2.815,61 Euro leistete, bevor er das Versicherungsverhältnis durch eine von ihm ausgesprochene Kündigung zum beendete. Der Lebensversicherer zahlte ihm daraufhin den Rückkaufswert in Höhe von 1.747,16 Euro aus. Vier Jahre später widersprach der Kläger seiner Erklärung über den Abschluss des bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrages mit einem anwaltlichen Schreiben vom und forderte vom Lebensversicherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen. Für die klageweise Geltendmachung des Rückzahlungsverlangens hat der Kläger zeitgleich bei dem beklagten Rechtsschutzversicherer um Deckungsschutz nachgefragt. Den Rechtsschutzfall hat der Kläger damit begründet, dass dieser erst durch seine Ausübung des Widerspruchsrechts mit Schreiben vom ausgelöst wurde. Weiter führte er in diesem Zusammenhang aus, dass ihm bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, nicht zur Verfügung standen. Da dies nach seiner Ansicht einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.v.m. Anhang III. A. a.13 der Lebensversicherungsrichtlinie sowie gegen Art. 5 Satz 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Klausel Richtlinie darstelle, stünde ihm infolge dieses Verstoßes ein unbefristetes Widerspruchsrecht zu. Der Lebensversicherer verweigerte mit Schreiben vom die vom Kläger begehrte Rückzahlung der Prämien und berief sich dabei auf eine nach seiner Ansicht vorliegende Vorvertraglichkeit. Nach den Ausführungen des Lebensversicherers lag der angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahr 1995 vor. Damit ereignete sich der Rechtsverstoß bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung. Nach den Entscheidungsgründen des Gerichts greift der Vorvertragseinwand des beklagten Rechtsschutzversicherers allerdings nicht durch. Das Gericht bestätigte insbesondere, dass für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfene Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend ist, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige
4 Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Im konkreten Fall war dies hier nicht die mangelnde Information bei Vertragsschluss, sondern die Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. In diesem Rahmen stellte das Gericht weiter fest, dass der Kläger tatsächlich sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf begründet hat, dass der Lebensversicherer die Berechtigung des Klägers, dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages noch zu widersprechen, in vertrags- und insbesondere europarechtswidriger Weise bestritten hat. Die Weigerung, die Prämien auszuzahlen, hat der Lebensversicherer erst mit Schreiben vom konkret erklärt. Der Kläger hat aber, wie sich seinem Leistungsverlangen entnehmen ließ, mit einer solchen Ablehnung des Lebensversicherers fest gerechnet, weil Lebensversicherer häufig so entscheiden und sie deshalb bereits vorausgesetzt. vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, den Versicherungsvertrag rückabzuwickeln. Der dem Versicherer angelastete Pflichtverstoß lag folglich erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerspruchsrechts. Damit kam es nicht mehr darauf an, dass der Kläger selbst meinte, den Versicherungsfall schon mit der Ausübung des Widerspruchsrechts ausgelöst zu haben. Der dem Versicherer angelastete Verstoß lag damit in der versicherten Zeit, so dass Versicherungsschutz im konkreten Fall zu gewähren war. FAZIT In der Praxis berufen sich die Rechtsschutzversicherer oft auf Vorvertraglichkeit und verweigern mit dieser pauschalen Behauptung den Deckungsschutz. Eine Ablehnung des Rechtsschutzversicherers sollte daher eingehend daraufhin überprüft werden, ob der behauptete Rechtsverstoß nicht doch innerhalb der Versicherungszeit liegt. Dem Kläger selbst ging es nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss Die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereichte Verfassungsbeschwerde betraf die zivilrechtliche Auseinandersetzung über die durch 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte Portabilität von Altersrückstellungen beim Wechsel eines privat krankenversicherten Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherer. Übertragbarkeit der Altersrückstellung in der privaten Krankenversicherung Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer privaten Versicherungsgesellschaft, seit 1986 privat im Volltarif krankenversichert. Mit Schreiben vom kündigte der Beschwerdeführer den Versicherungsvertrag und schloss eine neue private Krankenversicherung im Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer ab. Mit der eingereichten Klage im Ausgangsverfahren verlangte der Beschwerdeführer die Auszahlung der für ihn gebildeten Altersrück-
5 stellungen an den neuen Krankenversicherer. Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Mit der Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof (BGH) sowie dessen vorausgegangenen Hinweisbeschluss gewendet. Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom , Az.: 1 BvG 1148/13 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und klargestellt, dass die gesetzlich nur eingeschränkte Möglichkeit der Übertragung von Altersrückstellungen in eine neue private Versicherung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung unterliegen nach Feststellung des BVerfG nicht dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Eine Ungleichbehandlung von wechselwilligen Versicherungsnehmern mit vor dem abgeschlossenen Versicherungsverträgen liegt jedoch vor, da nur bei einem Wechsel in den Basistarif, nicht aber bei einem Wechsel in den Volltarif Altersrückstellungen - zumindest teilweise - übertragen werden können. Diese zu einer Ungleichbehandlung führende Differenzierung sieht das Gericht allerdings durch Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt, so dass das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht verletzt wird. FAZIT Die gesetzliche Regelung in 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) VVG ist nach Auslegung durch das Gericht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher wirksam. Folge dieser Entscheidung ist, dass Versicherte, die über mehrere Jahre hinweg in ihrer privaten Krankenversicherung durch Beitragszahlungen hohe Altersrückstellungen gebildet haben, faktisch vom Versicherungswechsel abgehalten werden, weil dabei ein erheblicher Teil der gebildeten Altersrückstellungen verloren geht. In diesem Fall bleibt den Versicherungsnehmern nur die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob innerhalb ihrer eigenen Versicherung die Möglichkeit besteht, den Tarif zu wechseln und einen für sie wirtschaftlich attraktiveren Neukundentarif bei der eigenen Versicherung zu wählen. Kündigung von Lebensversicherungen - Berechnung des Rückkaufswerts Mit zwei Urteilen vom , Az. IV ZR 17/13 und 114/13, hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung, die bis Ende 2007 geschlossen wurden, entschieden. Die klagenden Versicherungsnehmer schlossen in den zu beurteilenden Fällen jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge ab, die sie 2009 wirksam kündigten. Auf Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechneten die beklagten Versicherer den ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen an ihre Versicherungsnehmer aus. Unter Berufung auf das Urteil des BGH vom , Az. IV ZR 201/10, verlangten die Kläger eine höhere Zahlung des Rückkaufswerts. In der genannten Entscheidung vom Juli 2012 hat der BGH bereits Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet. Um derartige Klauseln handelte es sich auch in den hier zur Entscheidung vorliegenden Fällen. Der BGH hatte in der Entscheidung vom Juli 2012 allerdings noch nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung
6 ergeben. Diese Frage wurde nunmehr geklärt. Die Vertragslücke ist nach den Ausführungen des BGH im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Berechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamer Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 bis 2001 fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind. Zum 1. Januar 2008 gab es ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Diese Regelung sieht vor, dass zumindest die hohen Abschlussgebühren auf die ersten fünf Beitragsjahre verteilt werden müssen. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auch für vor dem geschlossene Verträge kommt ausweislich des gesetzgeberischen Willens jedoch nicht in Betracht. FAZIT Bei Kündigungen von Lebensversicherungen gibt es daher nun zwei Gruppen. Für Versicherungsverträge ab gilt 169 Abs. 3 Satz 1 VVG. Für die Rückzahlung auf ältere Verträge, d.h. bis zum , ist für die Rückzahlung danach die frühere Rechtsprechung, wonach Versicherungen zwar Abschlusskosten abziehen dürfen, aber mindestens die Hälfe des Deckungskapitals an die Versicherungsnehmer auszahlen müssen, anzuwenden. Bei Versicherten mit älteren Verträgen wird folglich anders gerechnet, als bei versicherten Verträgen ab Wer hier eine Neuberechnung seiner Rückkaufswerte fordert, sollte auf die in der Regel drei Jahre betragende Verjährungsfrist achten, da sich die Versicherer auf diese nach deren Ablauf berufen können. Dies bedeutet, dass diejenigen, die ihren Vertrag bis 2009 gekündigt haben, damit rechnen müssen, dass sie gegebenenfalls leer ausgehen. AUTORINNEN ULRIKE SPECHT Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Leitung Referat Versicherungsund Versicherungsvertriebsrecht TATIANA AUBURGER, LL.M. Rechtsanwältin Referat Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht
7
8 Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße Regensburg Tel: Fax Partnerschaftsgesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. AVB Rechtsschutzversicherung, hier 4 (1) Satz 1 Buchst.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 23/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. April 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 145/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrVertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrSoweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
Rechtsschutzversicherung und Mehrkosten eines Vergleichs ARB 94 5 (3) b Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Mißerfolgsquote
MehrBerufshaftpflicht für Steuerberater
Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073
MehrKündigung von Lebensversicherungen
ARD-Ratgeber Recht aus Karlsruhe Sendung vom: 25. August 2012, 17.03 Uhr im Ersten Kündigung von Lebensversicherungen Zur Beachtung! Dieses Manuskript ist urheberrechtlich geschützt. Der vorliegende Abdruck
MehrStock Aders + Partner
Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrVermögensschaden-Haftpflicht
Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrNeue Kleider für die Lebensversicherung Konsequenzen und Schlussfolgerungen aus den Urteilen des BGH und des Bundesverfassungsgerichtes
Neue Kleider für die Lebensversicherung Konsequenzen und Schlussfolgerungen aus den Urteilen des BGH und des Bundesverfassungsgerichtes 18. Januar 2006 Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Humboldt-Universität
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrMerkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
Mehrinfobrief 5/08 Stichwörter Sachverhalt Stellungnahme Alte Rechtslage Montag, 4. Februar 2008 Lebensversicherungsverträge, Rückkaufswert, VVG-Novelle
infobrief 5/08 Montag, 4. Februar 2008 CR Stichwörter Lebensversicherungsverträge, Rückkaufswert, VVG-Novelle A Sachverhalt Die VVG-Reform hat zu erheblichen Änderungen in der Kapitallebensversicherung
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
MehrGaslieferverträge RWE Erdgas 2012
Gaslieferverträge RWE Erdgas 2012 Viele Verbraucher haben im Spätsommer/Herbst 2008 mit der RWE Westfalen- Weser-Ems AG (RWE) Gaslieferverträge zu einem Festpreis mit der Bezeichnung RWE Erdgas 2011 abgeschlossen.
MehrGeld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung
Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung Vergrößern BILD gibt Ratschläge zum Widerruf ihrer Lebensversicherung Hohe Beiträge, wenig Rendite: Etliche Verbraucher
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
MehrMerkblatt Rechtsschutzversicherung
Merkblatt Rechtsschutzversicherung Allgemeine Hinweise zum Umgang mit rechtsschutzversicherten Mandaten 1. Klären Sie bereits bei Terminsvereinbarung, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist 2. Fordern
MehrMUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur
für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
MehrPortabilität der Alterungsrückstellung -was bedeutet das?- Autor: Björn Kotzan, veröffentlich 20.08.2014 (kvoptimal.de/index.
Portabilität der Alterungsrückstellung -was bedeutet das?- Autor: Björn Kotzan, veröffentlich 20.08.2014 (kvoptimal.de/index.php/blog) Politisch initiiert wurde das Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) am
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrAgenturnachfolge / Agenturübernahme
Agenturnachfolge / Agenturübernahme RA Werner Fröschen Bereichsleiter Recht / Justiziar 16.3.2015 IHK Karlsruhe, Vermittlerrecht - Thema 2. Agenturübergabe an jüngere Familienangehörige 3. Geschäftsübergabe
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrMerkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?
Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
MehrDas Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?
Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter
Mehrkampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract
ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract geht es mir gut Mein Roland fur mich. kampft Für Geschäftskunden JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten JurContract Ihr Schutzschild bei
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni
MehrANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG
Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrMerkblatt Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen
Merkblatt Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Oktober 2005 in mehreren Urteilen verkündet, dass die Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind, Versicherten,
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
Mehr