Österreichischer AKTIONSPLAN KONSUMENTENSCHUTZ

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1 1 Österreichischer AKTIONSPLAN KONSUMENTENSCHUTZ erarbeitet unter Mitwirkung des Konsumentenpolitischen Forums, koordiniert vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Wien, im Dezember 2010

2 2 Vorbemerkung Das Regierungsprogramm enthält im Kapitel Konsumentenschutz und Verbrauchergesundheit das Vorhaben eines Aktionsplans Konsumentenschutz. Das BMASK hat in Folge dessen in seiner Zuständigkeit für die Koordinierung der Konsumentenpolitik die im Konsumentenpolitischen Forum vertretenen Einrichtungen 1 eingeladen, bei der Erstellung des Aktionsplans mitzuwirken. Das BMASK fungiert dabei als Plattform und Koordinator. Der Aktionsplan repräsentiert damit die Positionen der im Konsumentenpolitischen Forum vertretenen Einrichtungen. Der Aktionsplan ist auf drei Jahre ausgerichtet (Ende 2013) und formuliert zentrale Zielsetzungen aus Sicht der konsumentenpolitischen Akteure. Er setzt damit Schwerpunkte der Konsumentenpolitik und erhebt nicht den Anspruch, sämtliche erforderliche Maßnahmen vollständig abzudecken. So wurden etwa Vorschläge im Bereich der Medizinhaftung oder der Vereinheitlichung des Fahrschulrechts trotz deren Bedeutung nicht aufgenommen. Zu beachten ist, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen im Lichte der derzeitigen Situation zu sehen sind und daher bei aktuellen Änderungen bzw. Entwicklungen (etwa im Bereich des europäischen Vertragsrechts) entsprechende Anpassungen nötig sein können. Der Aktionsplan ist in zwölf Kapitel gegliedert und beschreibt zu zentralen Themenbereichen die Ausgangslage, erforderliche Maßnahmen zu deren Verbesserungen und Angaben zur Umsetzung sowie in wessen Zuständigkeit die Umsetzung fällt. Der Anhang enthält eine Zusammenfassung der Maßnahmen im Überblick. Das BMASK ersucht auch im Namen des Konsumentenpolitischen Forums alle im Aktionsplan angesprochenen Institutionen, ihren Beitrag zur Umsetzung der dargestellten Zielsetzungen und Maßnahmen zu leisten und damit das Verbraucherschutzniveau in Österreich zu heben und für KonsumentInnen auch real spürbar zu machen. 1 Schienen-Control, Österr. Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung GmbH, Bundeswettbewerbsbehörde, Bundeskartellanwalt, RTR GmbH, Europäisches Verbraucherzentrum, Verein für Konsumenteninformation, Österreichischer Seniorenrat, Verein für Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft & Bewohnervertretung, ASB Schuldnerberatungen GmbH, Österreichische Mietervereinigung, ÖAMTC, ARBÖ, VCÖ, Internet Ombudsmann, Arge Daten, Finanzmarktaufsicht, E-Control GmbH, Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft, Bundesarbeiterkammer, Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, AGES Österreich, KIJA Ständige Vertretung der Kinder- und Jugendanwaltschaften

3 3 Inhaltsverzeichnis Verbraucherzivilrecht 4 Reisen 11 Fahrgastrechte im öffentlichen Verkehr 14 Finanzdienstleistungen und Verschuldung 15 Liberalisierte Energiemärkte: Strom und Gas 22 Telekommunikation 28 Post 32 Werbung und unlautere Geschäftspraktiken 33 Wohnrecht 37 Lebensmittel und Produktsicherheit 46 Rechtsdurchsetzung und Zugang zum Recht 55 Verbraucherbildung 62 Anhang: Maßnahmen im Überblick 68

4 VERBRAUCHERZIVILRECHT 4 Verbraucherzivilrecht Beibehaltung des hohen bestehenden Verbraucherschutzstandards im Zusammenhang mit der Neuregelung des Verbrauchervertragsrechts auf europäischer Ebene 1. Ausgangslage Die Europäische Kommission sieht in ihrem Vorschlag einer Richtlinie über die Rechte der Verbraucher eine Vollharmonisierung des europäischen Verbrauchervertragsrechts (bestehender Verbraucherschutz- Richtlinien) vor. Insbesondere VerbraucherschützerInnen befürchten eine Absenkung des Schutzniveaus in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten, denen andererseits kaum Verbesserungen für die europäischen VerbraucherInnen gegenüberstehen. Ein zweiter Kritikpunkt am Entwurf betrifft dessen mangelnde Klarheit und Verständlichkeit, die eine Folgenabschätzung erschweren bis unmöglich machen. Ebenfalls im Zentrum der Kritik steht das Faktum, dass die Kommission bis jetzt keine genügende Folgenabschätzung vorgenommen hat. Das als Folgenabschätzung betitelte Papier wird einer Folgenabschätzung zumindest hinsichtlich der Änderungen, die sich daraus für die nationalen Rechtssysteme ergeben, geschweige denn hinsichtlich der praktischen Auswirkungen auf VerbraucherInnen in keiner Weise gerecht. Die Kommission hat mittlerweile den Vorschlag unterbreitet, vollharmonisierte Regeln nur für bestimmte Vertriebsformen nämlich Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte zu erlassen. Dies würde allerdings zur Folge haben, dass etwa bei Internetkäufen andere Regeln über die Gewährleistung und die unzulässigen Klauseln zur Anwendung gelangen würden als bei Verträgen, die in Geschäftsräumlichkeiten geschlossen werden. Auch hier ist eine Verschlechterung zu befürchten, weil anzunehmen ist, dass der nationale Gesetzgeber im Interesse der Rechtseinheit und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen das nationale Vertragsrecht an das europäische anpassen wird, insbesondere im Zuge der 2011 geplanten ABGB-Reform. Ein weiteres Detail betrifft die im Entwurf deutlich werdende Tendenz, AGB-Klauseln zu erlauben, die dem Unternehmer eine AGB- oder Entgeltänderung ermöglichen, wenn im Gegenzug VerbraucherInnen die Verträge deswegen kündigen können, wie es derzeit national etwa 25 Telekommunikationsgesetz (TKG) vorsieht. Abgesehen davon, dass solche Regelungen eine Verschlechterung des Schutzniveaus z.b. der 6 Abs 1 Z 5 und 6 Abs 2 Z 3 KSchG bedeuten, wird hier auch deutlich, dass die Kommission statt auf den sozialen Schutz der VerbraucherInnen stärker auf den freien Wettbewerb setzt. Schon bei Telefonverträgen haben VerbraucherInnen aber sehr oft ein Interesse am unveränderten Aufrechterhalten des bestehenden Vertrags, umso mehr ist dies aber der Fall bei größerer Abhängigkeit von Verträgen, wie im Bereich der Pflege (Heimverträge, mobile Betreuungsverträge), bei Banken (Kreditverträge etc.) oder bei der Daseinsvorsorge (Wasser, Strom, Gas etc.). Hier sollte eine Position im Sinne eines Verbraucherschutzes aus sozialen Erwägungen eingenommen und Verbraucherschutz nicht rein wettbewerbsorientiert gesehen werden.

5 VERBRAUCHERZIVILRECHT 5 2. Ziele und Maßnahmen Die im Rat in Brüssel vertretenen Bundesministerien BMJ und BMASK mögen sich im Sinne folgender Grundsätze positionieren: Keine generelle Systemumstellung isv durchgängiger Vollharmonisierung, sondern diffenzierter Ansatz: grundsätzliche Beibehaltung der Mindestharmonisierung; Vollharmonisierung nur in jenen Bereichen, die Sinn machen (z.b. Definitionen, Modalitäten des Rücktrittsrechts) Kein Eingriff in nationales allgemeines Zivilrecht Informationspflichten: nur Mindestharmonisierung, andernfalls wäre ein umfangreicher Ausnahmekatalog zahlreicher Bereiche erforderlich Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte: lange Rücktrittsfrist bei unzureichender Rücktrittsbelehrung; Kostenersatz im Fall des Rücktritts nur für notwendigen und nützlichen Aufwand; verbesserter Schutz des Rücktrittsrechts des Verbrauchers vor missbräuchlichen Umgehungsmöglichkeiten durch den Unternehmer z.b. Versagen des Rücktrittsrechts bei vorzeitiger Dienstleistungserfüllung ( 5f Z1 KSchG) und Reduzieren der Ausnahmeregelungen vom Rücktrittsrecht z.b. Internetauktionen Gewährleistung: Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei verdeckten Mängeln bzw. bei langlebigen Gütern (z.b. Baumaterialien); Verlängerung der Vermutungsfrist für die Mangelhaftigkeit einer Ware bei Übergabe auf 2 Jahre; keine Rügepflicht des Verbrauchers, deren Verletzung mit dem Rechtsverlust verbunden ist; anstelle dessen: Etablierung eines Anreizsystems für rasche Reklamation Vertragliche (freiwillige) Garantie: Etablierung von Mindestinhalten Missbräuchliche Klauseln: nur mindestharmonisierte Regelungen; keine abschließenden Klausellisten; Sicherstellung, dass nationale Regelungen zur Unwirksamkeit versteckter und nachteiliger Klauseln und intransparenter Klauseln aufrecht erhalten bleiben 3. Umsetzung Vorgaben im Regierungsprogramm: ja (Aufrechterhaltung des österreichischen Verbraucherschutzniveaus) Zuständigkeit: BMJ Indikatoren der Zielerreichung: Die Position österreichischer VerbraucherInnen wird gestärkt jedenfalls bleibt sie zumindest auf demselben Schutzniveau wie bisher.

6 VERBRAUCHERZIVILRECHT 6 Erweiterung des Klauselkatalogs in 6 Abs 1 KSchG, Erweiterung des Kündigungsrechts gem. 15 KSchG, Etablierung des Rechts auf kostenlose Papierrechnung und Erweiterung der Verbandsklagsbefugnis gem. 28a KSchG 1. Ausgangslage a) Der VKI und andere Verbände können sich nach der ZPO Ansprüche von Verbrauchern abtreten lassen und privilegiert einklagen (Verbandsmusterklage); die Frage, ob dies durch ein Abtretungsvervot in AGB verhindert werden kann, ist nicht abschließend geklärt. Gemäß 502 Abs 5 Z 2 ZPO können sich die in 29 KSchG legitimierten Verbände (also etwa der VKI) Ansprüche von VerbraucherInnen abtreten lassen und einklagen; diese Verbandsmusterklagen sind insoweit privilegiert, als unabhängig vom Streitwert Rechtsmittelbeschränkungen wegfallen. Man kann so insbesondere eine interessante Rechtsfrage im Verbraucherrecht bis zum OGH bringen. Das ist der einzige Weg, um in Verbraucherrechtssachen (mit oft geringen Streitwerten) eine österreichweit einheitliche Judikatur sicherzustellen, was sowohl der Rechtssicherheit (für VerbraucherInnen wie Unternehmer) als auch der Entlastung der Gerichte dient. In den Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung fand sich ein Abtretungsverbot in folgender Form: Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach endgültig festgestellt sind. Der OGH erkannt dieses Abtretungsverbot für zulässig und wirksam. Im konkreten Fall verwies der OGH allerdings darauf, dass kein Musterprozess im eigentlichen Sinn vorliegt, da aufgrund des hohen Streitwertes der Rechtszug zum OGH ohnehin gesichert sei. Wie die Frage zu klären ist, wenn das Abtretungsverbot einen niedrigen Streitwert betrifft, ließ der OGH explizit offen. Vom Standpunkt des Verbraucherschutzes ist zu fordern, dass Abtretungsverbote im Verbrauchergeschäft nicht wirksam vereinbart werden können. b) Anders als in Deutschland zählt das KSchG Tatsachenbestätigungen im Kleingedruckten nicht ausdrücklich zu den gesetzwidrigen Klauseln. Die Gerichte entscheiden sehr auf den Einzelfall bezogen. Zum einen wird 6 Abs 1 Z 11 KSchG (Verbot der Beweislastumkehr) analog angewendet, wenn eine Beweiserschwernis mit der Tatsachenbestätigung verbunden ist; ist jedoch keine Beweislastverschiebung mit einer Tatsachenbestätigung verbunden, werden derartige Klauseln als unbedenklich eingestuft. c) Befristete Verträge sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vorzeitig nicht kündbar. Für Verbraucherverträge bestehen Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz: 6 (1) 1 KSchG unterbindet überlange Vertragsbindungen von VerbraucherInnen; 15 KSchG sieht ein vorzeitiges Kündigungsrecht bei längerfristigen Verträgen vor. Diese Ausnahmeregelungen sind jedoch zu wenig weitreichend bzw. haben mit der Marktentwicklung nicht Schritt gehalten. So setzt 15 KSchG voraus, dass beide Vertragspartner zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet sind und ist nur anwendbar auf Verträge über die Leistung beweglicher Sachen bzw. auf Werkleistungen. Das vorzeitige Kündigungsrecht findet daher ebenso wenig Anwendung auf gemischte Verträge bzw. Dienstleistungsverträge wie z.b. Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen oder Fitnessverträge wie auf Verträge, bei denen VerbraucherInnen eine Einmalzahlung leisten. Es besteht ein gesetzlicher Handlungsbedarf nach Erweiterung der Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen, um langfristige Vertragsbindungen von VerbraucherInnen möglichst hinzuhalten.

7 VERBRAUCHERZIVILRECHT 7 d) Die jüngste Marktentwicklung zeigt, dass immer mehr Unternehmen unterschiedlicher Branchen dazu übergehen, bei Dauerschuldverhältnissen anstelle einer Papierrechnung eine elektronische Rechnung zu übermitteln bzw. diese zur elektronischen Abfrage bereitzustellen. Diese Entwicklung die teilweise als Umweltbeitrag bemäntelt wird - wirft zahlreiche rechtliche und konsumentenpolitische Fragen auf. Zum einen bedarf die Umstellung auf eine elektronische Rechnungslegung bei laufenden Vertragsverhältnissen als Vertragsänderung der Zustimmung der VerbraucherInnen. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Vorgaben werden in der Praxis immer wieder nicht ausreichend eingehalten. Zum anderen stellt sich die Frage, ob bei Neuabschlüssen eine Vertragsklausel zur elektronischen Rechnung versteckt im Fließtext von AGB einer Inhaltskontrolle standhält. Den KonsumentInnen ist oft nicht bewusst, dass sie mit Zustimmung zu den AGB auf ihre Papierrechnung verzichten. Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei geltender Rechtslage die Vereinbarung einer elektronischen Rechnungslegung zulässig ist, ist vom konsumentenpolitischen Standpunkt Vorsicht geboten: Vorauszuschicken ist, dass an den Zugang der Rechnung fristenauslösende Wirkungen wie die Fälligkeit der Zahlung bzw. der Beginn der Einspruchsfrist bei Telekomverträgen gebunden ist. Angesichts dessen muss sichergestellt werden, dass VerbraucherInnen leicht und sicher Kenntnis von der Rechnungslegung erlangen. Eine entsprechende Signalwirkung hat heute in aller Regel nach wie vor nur die Papierrechnung. Daran knüpfen sich zwei konsumentenpolitische Forderungen: Zum einen sollen VerbraucherInnen einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Übermittlung einer Papierrechnung erhalten. Diese Forderung trägt dem Umstand Rechnung, dass viele VerbraucherInnen (noch) über keinen Internetzugang verfügen bzw. dass die Kompatibilität der Computersysteme nicht sichergestellt ist. Keinesfalls darf die Papierrechnung mit Kostenfolgen sanktioniert werden; diese sollte vielmehr der gesetzlich vorgesehene Regelfall sein. Die zweite Forderung betrifft die vertragliche Vereinbarung einer elektronischen Rechnungslegung. Eine diesbezügliche Vereinbarung soll grundsätzlich möglich sein, sofern VerbraucherInnen dieser mit ausreichendem Bewusstsein zustimmen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Vereinbarung isd 6 (2) KSchG im Einzelnen ausgehandelt wurde, was implizit voraussetzt, dass VerbraucherInnen eine Einflussmöglichkeit auf die Form der Rechnung (Wahlmöglichkeit) haben. e) Klagsbefugte Verbände können gem. 28 KSchG gegen rechts- und sittenwidrige Vertragsklauseln mit Unterlassungsklage vorgehen. 28 a räumt diesen Verbänden zusätzlich eine Klagsbefugnis bei bestimmten verbraucherfeindlichen Praktiken ein. Inkriminiert werden können in diesem Zusammenhang jedoch nur jene Praktiken, die unter den Schutzbereich der aufgelisteten Verbraucherschutz-Richtlinien fallen. Einzige Erweiterung dieses Schutzbereiches sind Regelungen izm dem Heimvertragsgesetz. In der Praxis zeigt sich, dass zahlreiche umfangreiche Handelspraktiken nicht mit Verbandslage inkriminierbar sind. Insbesondere betrifft dies Verstöße gegen das Datenschutzgesetz (unzulässige Weitergabe von Daten) und die rechtsgrundlose Geltendmachung von Betreibungskosten durch Inkassobüros. Eine Erweiterung der Verbandklagsbefugnis ist erstrebenswert. f) Weiters enthalten Unternehmerverträge fallweise Vertragsklauseln, die nachteilige Auswirkungen auf Verbraucher haben. Beispielsweise kann eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassobüro vorsehen, dass dem Schuldner Inkassokosten in Rechnung gestellt werden, zu deren Ersatz der Auftraggeber nicht verpflichtet ist. Damit wird

8 VERBRAUCHERZIVILRECHT 8 das geltende Schadenersatzrecht, das Basis für die Kostenersatzpflicht des Schuldners ist, unterlaufen. Der OGH wies 2010 die Verbandsklage in einem derartigen Fall mit der Begründung ab, dass die Klausel den Verbraucher der nicht Vertragspartner ist nicht bindet und daher auch nicht der Sittenwidrigkeitsprüfung unterliegt. 2. Ziele und Maßnahmen Erweiterung des 6 Abs 1 KSchG um einen Tatbestand, der Klauseln untersagt, mit denen die Abtretung von Ansprüchen gegen UnternehmerInnen an klagsbefugte Einrichtungen ausgeschlossen wird Erweiterung des Klauselkatalogs um ein Verbot von Tatsachenbestätigungen in AGB Erweiterung des 15 KSchG auf gemischte Verträge und Dienstleistungsverträge sowie kein Erfordernis wiederkehrender Leistungen durch VerbraucherInnen Rechtsanspruch auf kostenlose Übermittlung einer Papierrechnung. Zustimmung zur elektronischen Rechnungslegung muss im Einzelnen ausgehandelt werden Erweiterung der Verbandsklagsbefugnis gem. 28a KSchG auf jegliche unerlaubte Handelspraktik, die zum Nachteil der VerbraucherInnen gesetzt wird Erweiterung der Verbandsklagsbefugnis gem. 28 KSchG auf Vertragsklauseln, die sich mittelbar zum Nachteil der VerbraucherInnen auswirken 3. Umsetzung Vorgaben im Regierungsprogramm: nein Zuständigkeit: BMJ Indikatoren der Zielerreichung: Gesetzliche Änderungen erreicht Verbesserung der digitalen Rechte der KonsumentInnen 1. Ausgangslage Digitale Verbraucherrechte sind derzeit vom Richtlinienvorschlag Verbraucherrechte nicht umfasst. Tatsächlich gibt es hier durchaus Probleme: VerbraucherInnen sind ihre Rechte beim Online-Kauf etwa von Musik, Filmen, Spielen oder Software nicht bewusst, auch deshalb, weil die End User Licence Agreements (EULAs) diese Rechte mehr oder minder ausschließen oder beschneiden. Diese Lizenzverträge sind meistens schwer wahrnehmbar (lesbar) und es ist wohl anzunehmen, dass sie auch aus diesem Grund kaum gelesen werden. Unter Umständen kann es aufgrund der Nichtregelung im Richtlinienvorschlag Verbraucherrechte zu einer Verschlechterung für österreichische KonsumentInnen kommen. KonsumentInnen haben einerseits ein Recht auf Privatkopie (vgl. 42, 40 d UrhG) zum nichtgewerblichen Gebrauch, d.h. sie dürfen zum Eigengebrauch z.b. eine Kopie einer gekauften CD anfertigen.

9 VERBRAUCHERZIVILRECHT 9 Andererseits ist aber die Umgehung technischer Kopierschutzmaßnahmen in 90 c UrhG untersagt. Auch wenn es in der Praxis schwer möglich sein sollte, Verstöße gegen dieses Verbot festzustellen, bleibt die Unsicherheit und das Risiko bei den KonsumentInnen. Hier sollte eine rechtliche Klarstellung im Sinne der KonsumentInnen erfolgen. 2. Ziele und Maßnahmen Änderung des UrhG (im Hinblick auf die vom österreichischen Gesetzgeber nicht genutzte Option in Art. 6 Abs 4 der EU-Inforichtlinie RL 2001/29/EG), Klarstellung, dass das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen das Recht auf Privatkopie nicht einschränken darf bzw. dass 90 c UrhG den freien Werknutzungen nachgeordnet ist. Gesetzliche Klarstellung, dass Gewährleistungsregelungen auch für Downloads (z.b. im Internet gekaufte Software) gelten dies entspricht der österreichischen Rechtslage, sollte aber im Zuge der ABGB-Reform festgehalten werden, weil Lizenz Bedingungen jegliche Gewährleistung üblicherweise ausschließen. Ausdrückliche Positionierung gegen die Kriminalisierung von KonsumentInnen, die gegen Urheberrecht im Internet verstoßen, sofern das Verhalten nicht gewerbsmäßig erfolgt (z.b. Fälle von Filesharing von Jugendlichen bei Musiktauschbörsen betreffend die unzulässigen Uploads; Klarstellung, dass es sich bei diesen Fällen um keine gewerbsmäßige Vorgangsweise handelt und Erarbeitung einer konsumentenfreundlichen Lösung im Hinblick auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Urheber in den genannten Fällen). Grundrechtsfreundliche Umsetzung des EU-Telekompaketes (Rahmenrichtlinie): Im Zuge der Umsetzung des Richtlinienpaketes ins österreichische Recht müssen Nutzer vor zusätzlichen Eingriffen in ihre Grundrechte bestmöglich geschützt werden. Anbieterseitige Netzsperren aus Anlass von Urheberrechtsverletzungen durch private Nutzer sind jedenfalls abzulehnen. 3. Umsetzung Vorgaben im Regierungsprogramm: ja Zuständigkeit: BMJ Indikatoren der Zielerreichung: gesetzliche Klarstellung/Änderung Verbesserung der Situation von HeimbewohnerInnen, Anpassung des Heimvertragsrechts 1. Ausgangslage Das Heimvertragsgesetz hat 2004 rechtliche Mindestanforderungen für Heimverträge eingeführt. Seit 2002 wurden seitens des VKI Heimverträge diverser Heimbetreiber einer rechtlichen Überprüfung unterzogen. Soweit in diesen Verträgen unzulässige Klauseln gefunden wurden, wurden diese mit außergerichtlichen Abmahnungen bzw. Verbandsunterlassungsklagen seitens des VKI (im Auftrag des BMASK) gerichtlich bekämpft.

10 VERBRAUCHERZIVILRECHT 10 Die seit 2004 weiterentwickelte Judikatur wirft nun allerdings weitere Fragen auf, die gesetzlich geregelt werden sollten. Zu nennen sind dabei etwa 1. die Entgeltminderung wegen Abwesenheit: Gesetzlich ist eine Entgeltminderung entsprechend der Ersparnis vorgesehen. Heimträger argumentieren damit, dass nur geringfügige Ersparnis eintritt und reduzieren das Entgelt vielfach um geringfügige Beträge (3-8 EUR/Tag). Verschärft wird diese Vorgangsweise dadurch, dass im Fall der Abwesenheit z.b. Krankenhausaufenthalt das Pflegegeld ruht. Relevant für die konkrete Kostenersparnis ist u.a. auch die interne Organisation des jeweiligen Heimträgers, die aber dem Heimbewohner bzw. dessen Angehörigen nicht bekannt ist. Eine Überprüfung, inwieweit Kostenersparnis vorliegt, ist daher unmöglich. Daher bedarf es einer gesetzlichen Regelung, um der Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken. 2. Zahlreiche Heimverträge enthalten Regelungen über die Einhebung einer Lagergebühr, die nach dem Tod des Heimbewohners zur Verrechnung gelangt, sofern nicht kurzfristig die Wohneinheit geräumt wird. Die Judikatur zur Höhe der Gebühr ist wenig verbraucherfreundlich. Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht daher. 3. Maßstab an die Transparenz von Preisgleitklauseln in Heimverträgen ist geringer als bei anderen Verträgen, z.b. von Banken, Reiseveranstaltern etc. 4. Durchsetzung von Ansprüchen der BewohnerInnen ist u.a. aufgrund persönlicher Abhängigkeit schwieriger als für andere VerbraucherInnen. 5. Zersplitterung der Materie Heimaufsicht, Angehörigenregress, Sozialhilfe aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung. 2. Ziele und Maßnahmen Überarbeitung des HeimVGG (als Teil des KSchG) o Gesetzliche Regelung zum Umfang der Entgeltminderung im Fall der Abwesenheit des Heimbewohners: Dabei könnte auf die Dauer der Abwesenheit abgestellt werden bzw. darauf, dass die Abwesenheit rechtzeitig angekündigt wurde. Eine entsprechende Staffelung der Entgeltminderung je nach Pflegeaufwand wäre vorzunehmen. o Gesetzliche Regelung zur Höhe einer Lagergebühr, die nach dem Tod des Heimbewohners eingehoben werden kann. Rechtsdurchsetzung/Marktkontrolle durch regelmäßige Prüfung von Heimverträgen durch den VKI im Rahmen des Klagsprojektes mit dem BMASK sowie BAK. 3. Umsetzung Vorgaben im Regierungsprogramm: nein Zuständigkeit: BMJ, BMASK izm VKI, BAK Indikatoren der Zielerreichung: Rechtssicherheit zu Entgeltregelungen im Heimvertrag

11 REISEN 11 Reisen Neuregelung des Pauschalreiserechts auf europäischer Ebene 1. Ausgangslage Die Europäische Kommission hat im Rahmen der beabsichtigten Revision der Pauschalreiserichtlinie Fragebögen an Organisationen der VerbraucherInnen, der Wirtschaft und Regierungsstellen ausgesandt. Die Auswertung dieser Fragebögen und die daraus erarbeiteten policy options wurden in einem Workshop der Stakeholder diskutiert. Die zentralen Themen der Revision werden sein: Anwendungsbereich der Richtlinie, vor allem im Hinblick auf dynamic packaging Informationspflichten Haftung Vertragsänderungen und Insolvenzschutz Die Revision der Pauschalreiserichtlinie darf nicht zu einer Absenkung des Verbraucherschutzniveaus führen, sondern soll die Treffsicherheit der Regelungen durch Anpassung an die Marktentwicklungen (Internet-Anbote; von VerbraucherInnen selbst zusammengestellte Reisen) sowie eine Verbesserung hinsichtlich bestehender KonsumentInnenprobleme bringen. Im März 2011 ist ein Kommissionsvorschlag zur neuen Pauschalreiserichtlinie zu erwarten. 2. Ziele und Maßnahmen Keine generelle Systemumstellung isv durchgängiger Vollharmonisierung, sondern differenzierter Ansatz: Vollharmonisierung nur in jenen Bereichen, die Sinn machen (z.b. Definitionen) Preisänderungen nach Vertragsabschluss sollten wenn überhaupt nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen stattfinden dürfen. Ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers im Falle einer Preisänderung kann ein Preisänderungsrecht nicht rechtfertigen, weil bei Reisebuchungen im Regelfall bei Rücktritt keine alternative gleichwertige Buchungsmöglichkeit mehr besteht. Das Unterlassen der Mängelrüge durch den Reisenden darf die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht schmälern, sondern allenfalls ein Mitverschulden des Verbrauchers begründen. Regelungen zum Rücktrittsrecht des Verbrauchers im Falle höherer Gewalt dürfen das in Österreich bestehende Verbraucherschutzniveau aufgrund der umfangreichen Judikatur nicht herabsenken. Betreffend den Insolvenzschutz muss bei grenzüberschreitenden Geschäften der Informationsaustausch, ob ein Reiseveranstalter korrekt abgesichert ist, funktionieren: Für VerbraucherInnen und Vermittler sollte aus verlässlicher Quelle ersichtlich sein, ob ein ausländischer Reiseveranstalter insolvenzabgesichert ist. Dafür wäre etwa ein für alle Mitgliedstaaten zugängliches Insolvenzregister erforderlich.

12 REISEN 12 Die mögliche Ausdehnung der Insolvenzabsicherung auf Flugtickets ist zu unterstützen. Sie darf aber nicht zu einer zusätzlichen Gebühr für Verbraucher führen. Angestrebt werden muss eine effiziente und möglichst kostengünstige Insolvenzabsicherung. Im Zusammenhang mit der Diskussion zur Insolvenzabsicherung und zur Frage, ob die Kosten dafür direkt von Verbrauchern zu tragen sind, ist auch zu diskutieren, ob frühe und hohe Vorauszahlungen auf den Reisepreis europaweit verboten bzw. zumindest spürbar begrenzt werden. 3. Umsetzung Vorgaben im Regierungsprogramm: ja (Aufrechterhaltung des österreichischen Verbraucherschutzniveaus) Zuständigkeit: BMJ, BMWFJ Indikatoren der Zielerreichung: Die Position österreichischer VerbraucherInnen wird durch Anpassungen der Rechtslage an die Marktentwicklung der letzten Jahre entsprechend dem bestehendem Schutzniveau gestärkt. Rechte der Flugreisenden 1. Ausgangslage Die EU-VO 261/2004 (Fluggastrechte VO) ist ein wichtiger Baustein im europäischen System der Passagierrechte. Die im Frühjahr 2010 über Europa aufgetretene Vulkanaschewolke und die damit einhergehenden Turbulenzen haben die Wichtigkeit der Verordnung deutlich gemacht, aber auch offene Rechtsfragen zur Verordnung deutlich aufgezeigt. Viele KonsumentInnen fühlten sich im Zusammenhang mit ihren Problemen auch nicht ausreichend unterstützt. Die Europäische Kommission hat Anfang 2010 eine Konsultation zum Thema Fluggastrechte durchgeführt. Insbesondere wurde dabei auch die Thematik einer möglichen Insolvenzabsicherung von Fluglinien angesprochen. 2. Ziele und Maßnahmen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Konsumentenschutzeinrichtungen und der Fluggastrechte-Schlichtungsstelle im BMVIT Weiterführung der Klärung offener Rechtsfragen im Sinne der Flugreisenden bei der Europäischen Kommission und durch Rechtsfortbildung Erstellen eines Jahresberichtes der Schlichtungsstelle im BMVIT, um besser auf aktuelle Probleme reagieren zu können Absicherung der Flugreisenden bei Insolvenz der Airline

13 REISEN Umsetzung Vorgaben im Regierungsprogramm: nein Zuständigkeit: BMVIT, BMASK Indikatoren der Zielerreichung: österreichische Flugreisende sind bei Problemen gut unterstützt

14 FAHRGASTRECHTE IM ÖFFENTLICHEN VERKEHR 14 Fahrgastrechte im öffentlichen Verkehr 1. Ausgangslage Fahrgäste fühlen sich als VerbraucherInnen, und sie sind in einer modernen Verkehrspolitik auch so zu behandeln, d.h. sie brauchen einen Anspruch auf gesetzlich verbriefte Rechte bei mangelhaften Leistungen. Die Verankerung verbindlicher Fahrgastrechte bringt zahlreiche Vorteile mit sich: Verbraucherrechte machen Fahrgäste zufriedener und die Qualität des Angebotes verbessert sich, da es aus Sicht der Verkehrsunternehmen wirtschaftlich lohnend wird, Verspätungen und Ausfälle zu vermeiden. Auch Klimawandel und Rohstoffknappheit machen den öffentlichen Verkehr immer wichtiger. 2. Ziele und Maßnahmen Zivilrechtliche Sonderregelungen, wie sie zum Beispiel in 24 ff EisenbahnbeförderungsG für den Eisenbahnverkehr normiert sind, sollen, soweit sie ein für VerbraucherInnen nachteiliges branchenspezifisches Sonderrecht schaffen (d.h. wodurch VerbraucherInnen schlechter gestellt werden, als generell im Verbrauchergeschäft zulässig), soweit als möglich abgebaut werden. In diesem Sinne muss das EBG auch mit den Bestimmungen der unmittelbar wirksamen EU-VO 1371/2007 besser abgestimmt und das EBG entsprechend angepasst werden. Ziel muss es grundsätzlich sein, allen Fahrgästen das Recht auf Erstattung bei mangelhafter Leistung zuzugestehen, egal mit welchem Ticket jemand unterwegs ist. Arbeiten in diese Richtung sind zu forcieren. Im Nahverkehr sollen von den Verkehrsunternehmen und den Verkehrsverbünden als ein nächster Schritt zur Verbesserung der Fahrgastrechte zusätzlich auch wahlweise Monatskarten mit Foto und somit Monatskarten auch als personenbezogene Karten angeboten werden. Infolge dessen sollen auch die BenützerInnen der personenbezogenen Monatskarten in den Kreis der Berechtigten für Verspätungsentschädigungen nach 2 des Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (BGBl. I Nr. 25/2010) aufgenommen werden. Es soll die Anwendbarkeit des 28 a KSchG (Verbandsklagsbefugnis) für die Einhaltung der Passagierrechte verankert werden (s. auch Kapitel Verbraucherzivilrecht). 3. Umsetzung Vorgabe im Regierungsprogramm: Verbesserung der Konsumentenrechte für Bahnreisende Zuständigkeit: BMVIT, BMJ Indikatoren der Zielerreichung: Ziel ist erreicht, wenn eine entsprechende Verbesserung im EBG und im Gesetz über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erfolgt ist.

15 FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND VERSCHULDUNG 15 Finanzdienstleistungen und Verschuldung 1. Ausgangslage Der Markt für KonsumentInnen im Bereich der Finanzdienstleistungen zeichnet sich im Moment durch Verunsicherung auf Nachfrageseite und großer Vorsicht auf Anbieterseite aus. Die Finanzkrise zeitigt ihre Auswirkungen sowohl bei den Finanzierungen, wo die Aufschläge auf die Marktindikatoren überdurchschnittlich hoch sind, als auch bei den Veranlagungen, wo man derzeit auf Garantieprodukte setzt. Fehler aus der Vergangenheit treten nunmehr durch zahlreiche sogenannte Anlegerskandale an die Öffentlichkeit, bei denen aus unterschiedlichen Gründen der Kurs von Wertpapieren, die als ertragreich und sicher vermitteltet wurden, ins Bodenlose stürzte. Die drohenden Deckungslücken bei Fremdwährungskrediten haben erst jetzt zu wirklich restriktivem Vorgehen geführt. Der Finanzdienstleistungsbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass viele Verträge nicht direkt mit den Anbietern, sondern durch eine große Anzahl von gebundenen oder ungebundenen VermittlerInnen zustande kommen. Diese verursachen in den jeweiligen Bereichen aus unterschiedlichen Gründen Probleme für KonsumentInnen. Anlageberatungsberufe Die Vermittlung von Wertpapieren obliegt konzessionspflichtigen Wertpapierunternehmen (WPDLU/WPF). Für diese tätig sind gebundene Vermittler (Gewerbeberechtigung gemäß 136 a) und Finanzdienstleistungsassistenten (FDLA; freies anmeldepflichtiges Gewerbe). Haftung und Ausbildung obliegt dem WPDLU/WPF. Daneben sind gewerbliche Vermögensberater, die als FDLA oder gebundene Vermittler arbeiten können, aber auch auf eigene Rechnung in der Kreditberatung, bei der Vermittlung von nicht konzessionspflichtigen Anlageprodukten (z.b. stille Beteiligungen) und Lebens- und Unfallversicherungen tätig. Zahlreiche Wertpapierfirmen haben auch das Gewerbe des FDLA angemeldet und können daher wieder gleichzeitig für mehrere andere Wertpapierfirmen tätig werden. Der Subvermittlung sind praktisch keine Grenzen gesetzt. Im Schadensfall ist es oft äußerst mühsam den Haftenden zu finden; befindet sich dieser in Insolvenz gibt es auch keinen direkten Durchgriff auf allfällige Haftpflichtversicherungen. Auch das Haftungsvolumen ist häufig zu gering. Darüber hinaus führen Provisionsschemata zu Verzerrungen, da eben gerade jene Produkte angepriesen werden, die die höchsten Provisionen bringen. Bestandprovisionen werden dafür verantwortlich gemacht, dass trotz erheblicher Kursverluste weiterhin zum Halten geraten und vom Verkaufen abgeraten wurde. FDLA müssen derzeit gar keinen Befähigungsnachweis ablegen. Sie bringen hauptsächlich ihre persönlichen Kontakte im Bekannten- und Familienkreis ein. Dort wird Ihnen Vertrauen entgegengebracht, das meist weder durch Produktkenntnisse noch durch Beratungserfahrung gerechtfertigt ist.

16 FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND VERSCHULDUNG 16 Versicherungs- und Kreditvermittlung Im Hinblick auf die Versicherungsvermittlung wurde im Jahr des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) dahingehend reformiert, dass die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten (das sind va. Die Abschlussprovisionen) auf die ersten fünf Vertragsjahre aufzuteilen sind und im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung oder Prämienfreistellung den VersicherungsnehmerInnen nur anteilig verrechnet werden dürfen (z.b. werden bei Kündigung nach zwei Jahren nur 2/5 der Abschlussprovision in Rechnung gestellt). 176 Abs 6 VersVG sieht vor, dass in diesem Fall VermittlerInnen die Provision auch nur anteilig behalten dürfen und sie insoweit zurückzahlen müssen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt. Dadurch konnten die Rückkaufswerte erhöht und die finanziellen Schäden bei vorzeitiger Vertragsauflösung für die Betroffenen verringert werden. Ein positiver Effekt auf die Beratungsqualität ist insofern anzunehmen als VermittlerInnen bei vorzeitiger Kündigung oder Prämienfreistellung der von ihnen vermittelten Verträge auf einen Teil der Provision verzichten müssen. Manche MaklerInnen versuchen diese Bestimmung zu umgehen, indem sie Nettopolizzen anbieten, bei denen die Provisionszahlung durch die KundInnen erfolgt. Solche Vereinbarungen sind gem. 30 Abs 1 MaklerG zulässig, sofern sie ausdrücklich und schriftlich geschlossen wurden. Kommt es zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung wäre die Anwendung des 176 Abs 6 VersVG aus dem Zweck der Bestimmung heraus gerechtfertigt, ist aber durch die derzeitige Textierung nicht eindeutig ablesbar. Ein entsprechendes Verfahren zur Klärung dieser Frage liegt beim OGH. Davon zu unterscheiden sind allerdings die echten Honorarvereinbarungen mit einem Makler, die ausdrücklich und schriftlich erfolgen und ein Honorar für die Beratung vorsehen. Die Kreditvermittlung ist insofern problematisch als Provisionen bis zu 5% des Kreditbetrages (bei gleichzeitiger Vermittlung einer Immobilie bis zu 2%) erlaubt sind. Findige VermittlerInnen setzen oftmals höhere Beträge ein als eigentlich benötigt werden und verschaffen sich überdies durch unrealistische Sicherheitszusagen der KreditwerberInnen auch im Falle einer Ablehnung hohe Provisionsbeträge. Gerade finanziell Schwache und sozial schlecht abgesicherte KonsumentInnen (häufig mit Migrationshintergrund) fallen auf dubiose selbsternannte Sanierungsunternehmen herein, die selten gesetzeskonform arbeiten. Die Regelungen für Personalkreditvermittler und jener der Hypothekarkreditvermittler fallen aus nicht ersichtlichen Gründen auseinander, wobei auch die Änderungen durch das DaKrÄG keine umfassende Vereinheitlichung gebracht haben. Zukunftsvorsorge Was die Produktgestaltung betrifft, hat die Vergangenheit gezeigt, dass immer kompliziertere Produkte vertrieben wurden, deren Funktionsweise häufig auch von den Vermittlern nicht verstanden wurde. Einige dieser Produkte konnten durch oberstgerichtliche Entscheidungen soweit entschärft werden, dass den KonsumentInnen zumindest die Möglichkeit des vorzeitigen Ausstiegs eröffnet wurde. Andere Produkte, insbesondere auch solche die im Rahmen der Zukunftsvorsorge staatlich gefördert werden, weisen wiederum überraschende Garantiekonstruktionen auf, die Letztendes dazu führen,

17 FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND VERSCHULDUNG 17 dass nach bereits kurzer Laufzeit die Veranlagung ausgestoppt wird und bis zum Vertragsende mit Nullkuponanleihen oder anderen Instrumenten gerade die Kapitalgarantie erwirtschaftet wird. KonsumentInnen zahlen möglicherweise jahrelang in eine Zukunftsvorsorge ein ohne auch nur die Inflation abgegolten zu bekommen. Das Risiko der Garantie liegt damit zu 100% bei den KundInnen. Die Zukunftsvorsorge als solche ist zu hinterfragen, da bei ihrer Einführung weniger an die KonsumentInnen gedacht wurde, sondern vor allem an die Belebung der Wiener Börse und der einschlägigen Branche. Die Unflexibilität beim Aktienanteil führt dazu, dass trotz absehbarer Kurseinbrüche Aktien gehalten werden müssen und bei erwarteten Kursanstiegen nicht gekauft werden können. Darüber hinaus versucht die Versicherungswirtschaft nach wie vor zu vereinbaren, dass Zukunftsvorsorgeverträge innerhalb der 10-jährigen Frist, die Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung sind, unkündbar sein sollen. Wirtschaftsauskunfteien und Bonitätsprüfung In den letzten Jahren gab es immer wieder Beschwerden, wenn sich KonsumentInnen zu Unrecht in den schwarzen Listen der Banken gefunden hatten und daher keine Kredite mehr bekamen. 7 des Verbraucherkreditgesetzes sieht nunmehr vor, dass Kreditgeber zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlichenfalls auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen haben. Zwar kann auch daraus keine Verpflichtung zum Betrieb einer Datenbank abgeleitet werden und schon gar nicht die gesetzliche Einrichtung einer solchen; allerdings wäre es sinnvoll sicher zu stellen, dass die zur Bonitätsbeurteilung existierenden Datenbanken ihren Zweck unter Berücksichtigung des geringst möglichen Eingriffes in das Grundrecht des Datenschutzes erfüllen. Vor allem die Tätigkeit von Kreditauskunfteien führt immer wieder zu Verbraucherbeschwerden, obwohl mittlerweile eine OGH Entscheidung aus dem Jahr 2008 (6 Ob 159/08) festgestellt hat, dass auf solche Dateien das Widerspruchsrecht nach 28 Abs 2 DSG anwendbar ist. Das vom VKI im Auftrag des BMASK geführte Verfahren hat ergeben, dass bei einer gesetzlich nicht angeordneten Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei, ein Widerspruchsrecht besteht, dass der Betroffene auch nicht begründen muss. Die Daten sind innerhalb von 8 Wochen zu löschen. Allerdings wird von den Gewerbetreibenden die Konsequenz aus dieser Entscheidung, nämlich die Löschung der Dateien, ad absurdum geführt, da Abfragenden bekannt gegeben wird, dass eine Löschung gem. 28 Abs 2 DSG erfolgt ist. Dadurch kommt es neuerlich zu einer Stigmatisierung der Betroffenen. Inwieweit eine solche Vorgangsweise zulässig ist, ist äußerst fraglich. Verschuldung Das Schuldenregulierungsverfahren, der sog. Privatkonkurs, soll nach Intention des Gesetzgebers überschuldeten Personen die Möglichkeit zur Entschuldung bieten. Die Erfahrungen zeigen, dass die Praxis hinter der ursprünglichen Absicht nachhinkt und Personen mit sehr geringem Einkommen von der Entschuldung vielfach ausschließt. Der Ministerrat hat Anfang März 2010 zu Eckpunkten notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung von Verschuldung einen Vorhabensbericht des Bundesministeriums für Justiz beschlossen, wonach bis gesetzliche Regelungen erlassen werden sollten.

18 FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND VERSCHULDUNG 18 Rund 2% (= Personen) haben in Österreich kein Bankkonto (Quelle: SILC 2008). Personen, die kein Girokonto haben, sind im modernen Zahlungsverkehr erheblich benachteiligt. Häufig resultieren daraus Arbeitsplatzprobleme, wenn den Arbeitgebern zur Gehaltsauszahlung kein Konto genannt werden kann. Zwar gibt es Initiativen von Banken solche Konten zur Verfügung zu stellen, häufig scheitert die Inanspruchnahme aber an den einseitig von den Banken vorgegebenen Bedingungen. 2. Ziele und Maßnahmen 2.1. Besseren Schutz für KonsumentInnen durch Reform der Anlageberatungsberufe Die Vorschriften für die Vermittlung von Finanzprodukten beruhen zu einem großen Teil auf europarechtlichen Vorgaben, so dass nur teilweise nationale Maßnahmen ergriffen werden können. Keine Gewerbeberechtigung zur Finanzberatung ohne Befähigungsnachweis Einführung einer verpflichtenden Schadenshaftpflichtversicherung für alle Anlageberatungsberufe als Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung und alle Wertpapiervermittler; unmittelbarer Durchgriff im Schadensfall (wichtig bei Insolvenz!) Verbesserung der Qualifizierung durch externe Ausbildung, Weiterbildung und objektive Prüfung Keine Mehrfachvermittlung oder möglichst wenige Vermittlungsverhältnisse Keine irreführenden Bezeichnungen mehr Klarheit bei der Vermittlerlandschaft (es handelt sich sehr häufig nur um Subvermittler) Reformierung der Provisionsschemata zur Minimierung von Interessenskonflikten (z.b. Förderung der Honorarberatung, Verbot der Provisions- oder sonstiger Zahlungen durch Unternehmen an die Vermittler) Ausweitung der Kompetenzen der FMA im Sinne des vorliegenden Rundschreibens der FMA zur Interessenkonfliktproblematik bei bestimmten Vergütungssystemen Umsetzung Vorgaben im Regierungsprogramm: Ansatzweise Zuständigkeit: BMF, BMWFJ Indikatoren der Zielerreichung: Weniger Fehlberatungen durch mangelhafte Ausbildung und provisionsbedingtes Eigeninteresse; wenn dennoch Schäden entstehen: Schadenersatz aus Haftpflichtversicherung Klarstellungen und Vereinheitlichungen bei Versicherungs- und Kreditvermittlung Anwendbarkeit der Bestimmung über die Rückstellung der Provision bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder Prämienfreistellung in der Lebensversicherung in allen Vermittlungsfällen ( 176 (6) VersVG) Die Bestimmungen über Privatkreditvermittler im Maklergesetz ( MaklerG) sollen gleichermaßen für Hypothekarkreditvermittler gelten; darüber

19 FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND VERSCHULDUNG 19 hinaus sind die wesentlichsten Ursachen für fehlgeleitete Kreditvermittlungen zu erheben und ein Maßnahmenkatalog zur Abhilfe zu erstellen Umsetzung Vorgaben im Regierungsprogramm: nein Zuständigkeit: BMJ, BMWFJ Indikatoren der Zielerreichung: Faire Abrechnung bei vorzeitiger Auflösung einer Lebensversicherung auch wenn Kunde Provision bezahlt; keine durch dubiose Finanzsanierungsunternehmen verursachte zusätzliche Schuld für finanziell belastete Bevölkerungsgruppen Reformierung der staatlich geförderten Zukunftsvorsorge im Sinne der KonsumentInnen Kündigungsmöglichkeit der Verträge klar stellen Verpflichtung zur Offenlegung der Sparquote (Teil der Prämie, der veranlagt wird) Aufhebung der Aktienquote, Einführung einer garantierten Mindestverzinsung und Verpflichtung zur Angabe einer garantierten Mindestrente Umsetzung Vorgabe im Regierungsprogramm: nein Zuständigkeit: BMF Indikatoren der Zielerreichung: Ziel ist erreicht, wenn KonsumentInnen bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge transparente Verträge vergleichen können und wissen, mit welcher garantierten Zusatzpension sie rechnen können; Versicherungsunternehmen können durch flexiblere Anlagevorschriften optimale Anlageergebnisse für die Versicherungsnehmer erzielen Wirtschaftsauskunfteien und Bonitätsprüfung Jedenfalls folgende Bereiche sollen durch eine Änderung des 152 GewO geregelt werden: Taxative Aufzählung der Daten, die verwendet werden dürfen Ausschluss der Verwendung jeglicher sensibler Daten Taxative Aufzählung der Quellen aus denen die Daten ermittelt werden dürfen Verpflichtung zur vierteljährlichen Überprüfung des Bestandes und Aktualisierung - Kurze Löschungsfristen Protokollpflicht Gewährleistung der vollständigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung Bestimmungen zum Scoring

20 FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND VERSCHULDUNG 20 Strenge Sanktionen Anwendbarkeit des 28 a KSchG (Verbandsklagsbefugnis) Ohne Zustimmung der VerbraucherInnen sind nur Daten über negatives Zahlungsverhalten und Stammdaten zu beauskunften: Negatives Zahlungsverhalten bedeutet 1. Die rechtskräftige Eröffnung der Insolvenz oder die Abweisung derselben mangels kostendeckenden Vermögens, 2. eine rechtskräftige, gerichtlich festgestellte Forderung oder 3. einen qualifizierten Zahlungsanstand, worunter eine aushaftende Forderung zu verstehen ist, die nicht bestritten wurde und seit 6 Wochen fällig ist sowie unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen unter Hinweis auf die drohende Weitergabe der Daten erfolglos gemahnt wurde. Klarstellung, dass die Beauskunftung von Positivdaten (Stammdaten in Verbindung mit z.b. bloßer Beantragung, Ablehnung oder Abschluss eines Vertrages) nur mit Zustimmung des Betroffenen und die Verarbeitung sensibler Daten auch nicht im Falle einer Zustimmung des Betroffenen zulässig ist. (Eventuelle Ausnahme: Geschäftsfähigkeit). Infopflicht /Transparenz für den Verbraucher: Vor einer Eintragung in eine Datenbank muss der Konsument umfassend informiert werden, um prüfen zu können, ob die Daten richtig sind und ihre Nutzung verhältnismäßig ist. Auch die Kriterien, die zu Plus- oder Negativpunkten führen, müssen prüfbar sein. Wurde eine Datenbankabfrage gemacht, ist der Konsument ebenfalls darüber zu informieren. Auch die Datenherkunft ist zu protokollieren und im Rahmen von Auskunftsbegehren offenzulegen. Umsetzung Vorgabe im Regierungsprogramm: nein Zuständigkeit: BMWFJ Indikatoren der Zielerreichung: Ziel ist erreicht, wenn klare Vorgaben in Hinblick auf Herkunft und Verarbeitung der Daten vorliegen und KonsumentInnen ihre Rechte leicht durchsetzen können Maßnahmen gegen die Verschuldung Reform des Privatkonkursverfahrens: Flexibilisierung des Abschöpfungsverfahrens isv Verkürzung des Verfahrens und Etablierung von Anreizsystemen zur vorzeitigen Rückzahlung von Schulden Entfall der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren bzw. Etablierung von berücksichtigungswürdigen Gründen, bei deren Vorliegen ein Rechtsanspruch auf Entschuldung besteht, selbst wenn die Mindestquote verfehlt wird Einrechnung von Zahlungen auf Grund von Einkommensverpfändungen in die Quote Jede/r redliche SchuldnerIn soll Zugang zum Abschöpfungsverfahren erlangen, auch wenn trotz Anspannung nur ein 0 % - Zahlungsplan vorgelegt werden kann

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