Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

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1 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Das neue Anerkennungsgesetz des Bundes Dorothea Fohrbeck/Ralf W. Maier ein Beitrag zur Tagung: Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht in Stuttgart-Hohenheim

2 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Das neue Anerkennungsgesetz des Bundes Forum II Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht Dorothea Fohrbeck, Ralf W. Maier Referat Integration durch Bildung Bundesministerium für Bildung und Forschung

3 Das neue Anerkennungsgesetz des Bundes Umsetzung Ländervollzug Ländergesetze Eckpunkte BReg Dez Begleitstrukturen

4 Zentrale Ziele Anerkennungsgesetz Sicherung Fachkräftebasis Integration

5 Inländerpotenzial Potenzielle Zielgruppe Schätzung 16 Mio. Menschen in Migrationshintergrund in Deutschland (20% der Bevölkerung) Erwerbsquote der Personen mit Migrationshintergrund: 69% zu 78 % bei Personen ohne Migrationshintergrund 2,9 Mio. Personen mit beruflichen Auslandsqualifikationen potenzielle Antragsteller des neuen Gesetzes (Datenbasis Mikrozensus 2008) (Fach-)Hochschulabschlüsse Meister-/Techniker-Fachschulabschlüsse Lehre oder sonstiger berufsqualifizierender Abschluss

6 Ankerkennung Warum Anerkennung?

7 Was ist das Anerkennungsgesetz? Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) neues Bundesgesetz Neues Verfahren für die 350 Ausbildungsberufe Regelungen zu reglementierten Berufen (aber nur subsidiär!) Änderung 60 Berufsgesetze und Verordnungen Heilberufe (z.b. Ärzte, Kranken- und Altenpfleger) Justizberufe, Steuerberater, Notare Laufbahnrecht Handwerksordnung Fahrlehrer Struktur des Anerkennungsgesetzes +

8 Was ist es nicht? Ländergesetze Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, Ingenieure, Architekten, schulische Ausund Fortbildungen (werden aktuell angepasst) Hochschulabschlüsse, die nicht auf reglementierten Beruf hinführen; hierfür: Zeugnisbewertung bei ZAB (Lissabon-Anerkennung) Akademische Anerkennung (Hochschulzugangsberechtigung, Prüfungs- und Studienleistungen, akad. Grade) Schulabschlüsse Gleichstellung durch Zeugnisanerkennungsstellen der Länder

9 Wege der Anerkennung Anerkennung ausländischer Qualifikationen berufliche Anerkennung (zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, dazu gehören akademische und Ausbildungsberufe) schulische und akademische Anerkennung (Anerkennen von Schulabschlüssen, Studienleistungen und akademischen Graden, Weiterlernen bzw. Weiterstudieren) reglementierte Berufe und Berufsbezeichnungen nicht reglementierte Berufe schulische Abschlüsse Hochschulzugangsberechtigung Studien-/ Prüfungsleistungen Akademische Grade bundesrechtlich geregelt (Länderbehörden) landesrechtlich geregelt (Länderbehörden) Ausbildungs berufe Bund, BBiG, HwO (IHK-Fosa, Handwerkskammern) landesrechtlich schulische Ausbildungen (ggf. ZAB) Zugang zu weiterführenden Studien Zeugnisbewertung ZAB

10 Anerkennungsgesetz Was ist neu?

11 Ländervollzug Bundesrecht wird durch Länderbehörden ausgeführt Politische Zielsetzung: Möglichst Einheitlicher Vollzug Maßnahmen: -Bündelung der Aufgaben (einheitliche Stellen) -Zentrale Stelle für Auslandsanträge ZAB (IKH-Fosa) -Zentrale Gutachterstelle Heilberufe -Rangfolge Referenzberufe: 1.Berufe nach BBiG/HwO 2.Landesrechtlich geregelte schulische Aus- du Weiterbildungen (Berufe nach KMK-Rahmenordnung) 3.Regionale Kammerregelungen -Einheitliche Gebührenkorridore

12 Verfahren BQFG - Teil 1 (für Ausbildungsberufe im dualen System) Antrag (aus dem In- oder Ausland) Eingang bei zuständiger Stelle u.a. IHK, Handwerkskammer Prüfung der Antragsberechtigung im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis bei Auslandseinträgen: Erwerbsabsicht max. 1 Monat Eingangsbestätigung Prüfung Vollständigkeit Unterlagen ggf. Nachforderung Hinweis auf Beginn 3-Monatsfrist

13 Verfahren BQFG - Teil 2 (für Ausbildungsberufe im duales System) Festlegung Referenzberuf Gleichwertigkeitsprüfung: Gibt es wesentliche Unterschiede (Fähigkeiten und Kenntnisse, Inhalt und Dauer)? nein ja Berufserfahrung (ergänzend) max. 3 Monate Hemmung Fristlauf bei: Nachforderung Unterlagen Sonstige geeignete Verfahren Einmalige Fristverlängerung bei: Gleichwertigkeitsbescheid entspricht: bestandener Aus- und Fortbildungsprüfung nach BBiG bestandener Gesellenprüfung Handwerk Keine Gleichwertigkeit - Ablehnung aber: Darstellung vorhandener Qualifikationen und bestehender Defizite z.b. Hinzuziehung externer Sachverstand (ZAB) Weiterbildungsmarkt (individuelle oder betriebliche Qualifizierung)

14 Besonderheit: Akademische Heilberufe (1) Neuerungen: Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung mehr für Approbation Verfahren für alle Abschlüsse nach gleichen Kriterien Gleichwertigkeitsverfahren: Antrag im Rahmen des Approbationsverfahrens Automatische Anerkennung: für EU/EWR-Abschlüsse (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker), die im Anhang der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie stehen normale Gleichwertigkeitsprüfung: für alle anderen Abschlüsse (EU/EWR und Drittstaat); Prüfung wesentliche Unterschiede, Berufserfahrung Zuständige Stellen: Gesundheitsbehörden der Länder (Bündelung ist gesetzlich möglich Umsetzung noch offen) Fristen: Empfangsbestätigung innerhalb von 1 Monat Entscheidung spätestens 3 Monate nach Vorlage aller Unterlagen

15 Akademische Heilberufe (2) Gleichwertigkeitsprüfung: Gibt es wesentliche Unterschiede (Fähigkeiten und Kenntnisse, Inhalt und Dauer)? nein ja Ausgleich durch Berufserfahrung? (ergänzend) Anerkennung Approbation als Arzt nach BÄO Berufszulassung nur unter Auflagen: Ausgleichsmaßnahmen EU- Abschlüsse: Eignungsprüfung Drittstaatsabschlüsse: Kenntnisprüfung

16 Besonderheit: Krankenpfleger Automatische Anerkennung für EU/EWR- Abschlüsse (gilt nur für: allgemeine Krankenpflege) Sonstige EU/EWR- und Drittstaatsabschlüsse: normale Gleichwertigkeitsprüfung (wesentliche Unterschiede, Berufserfahrung) Ausgleichsmaßnahmen - EU-Abschlüsse: Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung - Drittstaatsabschlüsse: Wahl zwischen Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung und Kenntnisprüfung

17 Besonderheit: Juristische Berufe Neuerungen: Entkopplung von Staatsangehörigkeit Ausnahme: Richter! Juristischer Vorbereitungsdienst Zulassung auch für Drittstaatsangehörige, die über ein europäisches rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom verfügen ( 112 DRiG) Ziel: Befähigung zum Richteramt (damit dann Möglichkeit für Berufszulassung als Notar, Rechts- oder Patentanwalt) Rechts- und Patentanwälte Rechtsanwälte aus EU/EWR/Schweiz können unabhängig von Staatsangehörigkeit als Europäische Rechtsanwälte zugelassen werden (EuRAG) entsprechendes gilt für Patentanwälte Notare Jeder kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit zum Notar bestellt werden, wenn er die Befähigung zum deutschen Richteramt besitzt; Umsetzung EuGH-Urteil (gilt seit )

18 Gesetzesbegleitende Maßnahmen

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen?

20 Diese Präsentation ist ausschließlich zum privaten Gebrauch bestimmt. Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Alle Rechte bleiben bei der Autorin/dem Autor. Eine Stellungnahme der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist durch die Veröffentlichung dieser Präsentation nicht ausgesprochen. Für die Richtigkeit des Textinhaltes oder Fehler redaktioneller oder technischer Art kann keine Haftung übernommen werden. Weiterhin kann keinerlei Gewähr für den Inhalt, insbesondere für Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden, die über weiterführende Links von dieser Seite aus zugänglich sind. Die Verantwortlichkeit für derartige fremde Internet-Auftritte liegt ausschließlich beim jeweiligen Anbieter, der sie bereitstellt. Wir haben keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung. Soweit diese aus Rechtsgründen bedenklich erscheinen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart Im Schellenkönig Stuttgart DEUTSCHLAND Telefon:

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