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1 Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis n Mo. Nationalrat ((Fuchs) Rickli Natalie). Faire Handy- und SMS- Gebühren auch für Schweizerinnen und Schweizer n Mo. Nationalrat (Wyss Ursula). Schluss mit überrissenen Handy- Gebühren im Ausland Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 13. Januar 2015 Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat an ihrer Sitzung vom 13. Januar 2015 die im Titel erwähnten Motionen beraten. Die beiden Motionen verlangen die Einführung von einheitlichen Höchstpreisen für Roamingdienste im Ausland. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motionen anzunehmen. Eine Minderheit (Bieri, Graber Konrad, Hösli, Imoberdorf) beantragt, die beiden Motionen abzulehnen. Berichterstattung: Savary Im Namen der Kommission Der Präsident: René Imoberdorf Inhalt des Berichtes 1 Texte und Begründungen 2 Stellungnahmen des Bundesrates vom 7. September Verhandlungen und Beschluss des Erstrates 4 Erwägungen der Kommission / n/KVF--CTT

2 1 Texte und Begründungen 1.1 Texte Der Bundesrat wird beauftragt, einheitliche, sprich tiefere Höchstpreise für Roaminggebühren (inkl. SMS) festzulegen, damit die Schweizer gegenüber den EU-Bürgern in diesem Bereich nicht unnötig schlechtergestellt sind. Der Bundesrat wird beauftragt, für alle Telecom-Anbieter verbindliche Höchsttarife für ein- und abgehende Anrufe, SMS und Datentransfers mit dem Handy im Ausland festzulegen. Dies soll analog zu den Vorgaben der Europäischen Union geschehen. 1.2 Begründungen Innerhalb der EU wurden die Höchstpreise für Roaminggebühren laufend gesenkt, und per 1. Juli 2011 erfolgt eine weitere Reduktion der Maximaltarife. Diese sind jeweils für alle Telekom- Unternehmen bindend. Auf den 1. Juli 2011 werden in den EU-Mitgliedstaaten erneut die Obergrenzen für Roaminggebühren nochmals gesenkt. Abgehende Anrufe werden dann maximal 0,35 Euro betragen dürfen, eingehende 0,11 Euro. Diese Senkung basiert auf der EU-Roamingverordnung von 2007 und soll der Verwirklichung des sogenannten "europäischen Heimatmarktkonzeptes" dienen, welches bedeutet, dass die Kunden innerhalb der Europäischen Union mit ihrem Mobiltelefon zu ähnlichen Bedingungen wie im Heimatland anrufen oder eine SMS senden können. Ziel ist, dass zwischen inländischen und Roamingangeboten keine Kostenunterschiede bestehen. In der Schweiz kennen wir solche Höchsttarife bis heute nicht, sondern der Markt entscheidet. Entgegen den Erwartungen liegen damit die Tarife aber trotz Konkurrenz nicht tiefer als in der EU, sondern sind bis zu fünfmal höher, und mit der Senkung der EU-Tarife per 1. Juli 2011 wird sich dieses Missverhältnis weiter verschlechtern. Seit mehreren Jahren hat die EU Höchstpreise für Roaming-Gebühren in allen 27 Mitgliedsländern schrittweise gesenkt. Per 1. Juli 2011 werden die Maximaltarife weiter reduziert. Diese sind für alle Telecom-Unternehmen bindend. Schweizer Handy-Anbieter müssen sich nicht an diese Höchsttarife halten. Folge: Sie verlangen für die gleiche Leistung bis zu fünfmal so viel. Und mit jedem weiteren Senken der EU-Höchsttarife wird der Unterschied grösser. Die bisherigen Erfahrungen in der EU und in der Schweiz zeigen: Beim Telefonieren im Ausland spielt der freie Markt nicht. Darum muss der Staat eingreifen und einheitliche Höchsttarife durchsetzen. Nur so gibt es auch in der Schweiz faire Preise. 2 Stellungnahmen des Bundesrates vom 7. September

3 Der Bundesrat hat die Problematik in seiner Evaluation zum Fernmeldemarkt vom 17. September 2010 eingehend thematisiert. Er ist sich bewusst, dass die Schweizer Roamingpreise für Sprachtelefonie und SMS im Vergleich zur EU relativ hoch sind. Bei den mobilen Datendiensten sind die Schweizer Roamingpreise gegenwärtig mit Ausnahme der Prepaid-Angebote mit den EU- Preisen vergleichbar. Anders sieht die Situation beim Roaming zwischen der Schweiz und Nicht-EU- Staaten aus: Hier liegen die Schweizer Roamingpreise gemäss OECD-Vergleich im unteren Bereich. Die Roamingtarife für Endkunden hängen in erster Linie vom Preis ab, den eine Mobilfunkanbieterin für die Benutzung eines ausländischen Netzes durch ihre Kundschaft bezahlen muss (Vorleistungspreis). Diese Vorleistungspreise werden zwischen den beteiligten Unternehmen ausgehandelt. Eine Mobilfunkfirma, welche bei ihren ausländischen Partnerfirmen viele Roamingminuten einkauft, erhält gute Konditionen. Kleinere Anbieter verfügen hingegen über eine geringere Verhandlungsmacht und müssen häufig mehr entrichten. Zur Förderung eines einheitlichen Roaming-Binnenmarktes hat die EU für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Obergrenzen sowohl bei den Vorleistungs- als auch bei den Endkundenpreisen festgelegt und schrittweise gesenkt (Verordnung, EG, Nr. 717/ Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 32; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 544/2009, ABl. L 167 vom 29. Juni 2009, S. 12). Die gleichen Regeln gelten auch im EWR. Würde die Schweiz ihrerseits unilateral Preisobergrenzen für Endkundenpreise einführen, wäre dadurch zwar sichergestellt, dass die Schweizer Kunden günstiger im europäischen Ausland roamen könnten. Diese einseitige Festlegung von Preisobergrenzen wäre allerdings nicht sachgerecht, weil sie nur die Endkundenpreise, nicht aber die Vorleistungsspreise der ausländischen Partnerfirmen erfassen würde. Dies würde insbesondere die kleineren Schweizer Betreiber mit geringer Verhandlungsmacht benachteiligen. Vorleistungspreis-Obergrenzen zwischen Schweizer und EU-Mobilfunkunternehmen könnten nur über ein bilaterales Abkommen der Schweiz mit der EU durchgesetzt werden. Der Bundesrat wird demnächst eine umfassende Auslegeordnung zur Europapolitik vornehmen und dabei auch dieses Anliegen berücksichtigen. Zudem müsste auch abgeklärt werden, ob ein solches Abkommen mit den Regeln der WTO vereinbar wäre. Auf den 1. Januar 2010 hat der Bundesrat mittels Revision seiner Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR ) Massnahmen zur Verbesserung der Roamingpreis- Transparenz eingeführt. Demnach müssen die Mobilfunkbetreiberinnen beim Abschluss und bei der Erneuerung eines Abonnements sowie beim Kauf einer SIM-Karte schriftlich und leicht verständlich auf die geltenden Roamingpreise hinweisen. Gleichzeitig müssen sie vorhandene Tarifoptionen aufzeigen. Zudem sind die Kundinnen und Kunden seit dem 1. Juli 2010 beim Eintritt in ein ausländisches Mobilfunknetz unverzüglich und kostenlos über die maximal anfallenden Kosten zu informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Im Gegensatz zur EU gelten die Schweizer Transparenzvorschriften weltweit. Schliesslich haben in jüngster Zeit die drei grossen Schweizer Mobilfunkanbieterinnen von sich aus Kostenlimiten zum Schutz vor unerwartet hohen Roamingrechnungen bei der mobilen Datenkommunikation eingeführt oder angekündigt. Die Entwicklung der Roamingpreise wird auf internationaler Ebene aufmerksam verfolgt, so im Rahmen der ITU, der OECD und der WTO. Die Schweiz wirkt an den entsprechenden Arbeiten aktiv mit. Der Bundesrat wird im von den beiden KVF gewünschten Ergänzungsbericht zur Fernmeldemarkt-Evaluation die aktuelle Entwicklung aufzeigen. Er könnte mögliche zusätzliche Massnahmen in Betracht ziehen, falls sich aus der international laufenden Debatte neue Erkenntnisse ergeben sollten. Im Übrigen erwartet der Bundesrat, dass die schweizerischen Anbieterinnen Wechselkursvorteile an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeben. Der Bundesrat hat die Problematik in seiner Evaluation zum Fernmeldemarkt vom 17. September 2010 eingehend thematisiert. Er ist sich bewusst, dass die Schweizer Roamingpreise für Sprachtelefonie und SMS im Vergleich zur EU relativ hoch sind. Bei den mobilen Datendiensten sind 3

4 die Schweizer Roamingpreise gegenwärtig mit Ausnahme der Prepaid-Angebote mit den EU- Preisen vergleichbar. Anders sieht die Situation beim Roaming zwischen der Schweiz und Nicht-EU- Staaten aus: Hier liegen die Schweizer Roamingpreise gemäss OECD-Vergleich im unteren Bereich. Die Roamingtarife für Endkunden hängen in erster Linie vom Preis ab, den eine Mobilfunkanbieterin für die Benutzung eines ausländischen Netzes durch ihre Kundschaft bezahlen muss (Vorleistungspreis). Diese Vorleistungspreise werden zwischen den beteiligten Unternehmen ausgehandelt. Eine Mobilfunkfirma, welche bei ihren ausländischen Partnerfirmen viele Roamingminuten einkauft, erhält gute Konditionen. Kleinere Anbieter verfügen hingegen über eine geringere Verhandlungsmacht und müssen häufig mehr entrichten. Zur Förderung eines einheitlichen Roaming-Binnenmarktes hat die EU für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Obergrenzen sowohl bei den Vorleistungs- als auch bei den Endkundenpreisen festgelegt und schrittweise gesenkt (Verordnung, EG, Nr. 717/2007 vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, ABl. L 171 vom , S. 32; zuletzt geändert durch Verordnung, EG, Nr. 544/2009, ABl. L 167 vom 29. Juni 2009, S. 12). Die gleichen Regeln gelten auch im EWR. Würde die Schweiz ihrerseits unilateral Preisobergrenzen für Endkundenpreise einführen, wäre dadurch zwar sichergestellt, dass die Schweizer Kunden günstiger im europäischen Ausland roamen könnten. Diese einseitige Festlegung von Preisobergrenzen wäre allerdings nicht sachgerecht, weil sie nur die Endkundenpreise, nicht aber die Vorleistungspreise der ausländischen Partnerfirmen erfassen würde. Dies würde insbesondere die kleineren Schweizer Betreiber mit geringer Verhandlungsmacht benachteiligen. Vorleistungspreisobergrenzen zwischen Schweizer und EU-Mobilfunkunternehmen könnten nur über ein bilaterales Abkommen der Schweiz mit der EU durchgesetzt werden. Der Bundesrat wird demnächst eine umfassende Auslegeordnung zur Europapolitik vornehmen und dabei auch dieses Anliegen berücksichtigen. Zudem müsste auch abgeklärt werden, ob ein solches Abkommen mit den Regeln der WTO vereinbar wäre. Auf den 1. Januar 2010 hat der Bundesrat mittels Revision seiner Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR ) Massnahmen zur Verbesserung der Roamingpreis- Transparenz eingeführt. Demnach müssen die Mobilfunkbetreiberinnen beim Abschluss und bei der Erneuerung eines Abonnements sowie beim Kauf einer SIM-Karte schriftlich und leicht verständlich auf die geltenden Roamingpreise hinweisen. Gleichzeitig müssen sie vorhandene Tarifoptionen aufzeigen. Zudem sind die Kundinnen und Kunden seit dem 1. Juli 2010 beim Eintritt in ein ausländisches Mobilfunknetz unverzüglich und kostenlos über die maximal anfallenden Kosten zu informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Im Gegensatz zur EU gelten die Schweizer Transparenzvorschriften weltweit. Schliesslich haben in jüngster Zeit die drei grossen Schweizer Mobilfunkanbieterinnen von sich aus Kostenlimiten zum Schutz vor unerwartet hohen Roamingrechnungen bei der mobilen Datenkommunikation eingeführt oder angekündigt. Die Entwicklung der Roamingpreise wird auf internationaler Ebene aufmerksam verfolgt, so im Rahmen der ITU, der OECD und der WTO. Die Schweiz wirkt an den entsprechenden Arbeiten aktiv mit. Der Bundesrat wird im von den beiden KVF gewünschten Ergänzungsbericht zur Fernmeldemarkt-Evaluation die aktuelle Entwicklung aufzeigen. Er könnte mögliche zusätzliche Massnahmen in Betracht ziehen, falls sich aus der international laufenden Debatte neue Erkenntnisse ergeben sollten. Im Übrigen erwartet der Bundesrat, dass die schweizerischen Anbieterinnen Wechselkursvorteile an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeben. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. 4

5 3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates Der Nationalrat hat die Motion am 20. September 2011 mit 181 zu 5 und die Motion am 12. März 2013 mit 162 zu 12 Stimmen angenommen. An ihrer Sitzung vom 29. Januar 2013 hat die KVF-S mit 9 zu 3 Stimmen entschieden, ihrem Rat die Ablehnung der Motion zu beantragen. Am 19. März 2013 beschloss der Ständerat jedoch, die Motion gemäss Artikel 87 ParlG zu sistieren. Mit einer Sistierung bis Ende 2014 sollten insbesondere weitere technologische Entwicklungen auf europäischer Ebene abgewartet werden. Gleichzeitig hat der Ständerat einstimmig ein Postulat seiner KVF angenommen ( ), mit dem der Bundesrat beauftragt wurde, über die Entwicklung der Mobilfunkgebühren im Ausland Bericht zu erstatten. In Analogie zur Motion Wyss hat der Ständerat am 13. Juni 2013 auf einstimmigen Antrag der KVF-S auch die Motion sistiert. Der Nationalrat hat der Sistierung der beiden Motionen am 17. September 2013 zugestimmt. Da der Bundesrat im Fernmeldebericht 2014 unter anderem zur Entwicklung der Roaminggebühren Stellung genommen und damit den Auftrag des Postulates erfüllt hat, hat die KVF-S die Beratung dieser Motionen wieder aufgenommen. 4 Erwägungen der Kommission Nachdem sich die Kommission bei früheren Diskussionen in dieser Thematik jeweils gegen eine Regulierung ausgesprochen und stattdessen auf die sich rasch entwickelnden neuen technischen Möglichkeiten und Preismodelle verwiesen hatte, ist sie nun mehrheitlich der Ansicht, dass in dieser Frage der Wettbewerb nicht im gewünschten Masse spielt. Die Mehrheit der Kommission erinnert daran, dass im Hinblick auf das Roaming schon lange Preissenkungen angekündigt wurden, diese aber nicht im versprochenen Umfang erfolgt sind. Insbesondere würden sich neue Angebote wie Flatrate-Tarife nur für Vielnutzer lohnen, weshalb Preissenkungen nicht pauschal beziffert werden können. Auch die versprochenen technischen Neuerungen zum Beispiel der sogenannte Local Breakout haben nach Ansicht der Kommissionsmehrheit nicht die erhofften Verbesserungen für die Kundinnen und Kunden gebracht. Aufgrund dieser Erwägungen beantragt die Kommission mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motionen anzunehmen. Die Minderheit hingegen erachtet eine einseitige Festlegung von Preisobergrenzen als nicht sachgerecht, weil sie nur die Endkundenpreise, nicht aber die Vorleistungspreise der ausländischen Partnerfirmen erfassen würde. Dies hätte insbesondere eine Benachteiligung der kleineren Anbieter zur Folge. Ausserdem ist sie ihrerseits der Meinung, dass die technologischen Neuerungen sehr wohl zu Verbesserungen für die Kundinnen und Kunden geführt haben. Schliesslich besteht in den Augen der Kommissionsminderheit in Bezug auf die technische und kommerzielle Entwicklung des Roamings nach wie vor eine grosse Dynamik, in welche nicht gesetzgeberisch eingegriffen werden soll. Sie beantragt daher die Ablehnung der Motionen. 5

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