Die Immobilie in der Krise

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Immobilie in der Krise"

Transkript

1 Die Immobilie in der Krise - Restrukturierungs- und Abwicklungsmöglichkeiten für Gläubiger und Schuldner Dr. Thorsten Bieg Hamburg, 22. April 2010

2 Überblick Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 1. Immobilie in der Krise a. Krise einer Immobilie b. Vorbereitung der Verwertung 2. Verwertung der Immobilie außerhalb der Insolvenz a. Freihändige Verwertung b. Zwangsweise Verwertung und Verwaltung c. Ausgewählte Sonderfälle 3. Verwertung der Immobilie in der Insolvenz Teil 2: Case Studies 1. Gestaltung eines Fire Sale 2. Doppelnützige Treuhand

3 Überblick Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen

4 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 1. Immobilie in der Krise a. Krise einer Immobilie = Krise des Eigentümers oder eines Dritten (bspw. Mieter des Eigentümers) Mittelbar aber auch aufgrund einer Krise der Immobilie möglich Verwertung außerhalb d. Insolvenz: I.d.R. vertragl. Grundlage u. dingl. Recht: Fälligkeit von Verbindlichkeiten wg. Bruch von Covenants/(Cross-)Default Bspw. Wertverlust der beliehenen Immobilien ( Loan to Value ) Bspw. geringerer Cashflow als geplant Hand over the keys Gemeinsame finanzielle Restrukturierung Verwertung in der Insolvenz: Insolvenzreife der Eigentümerin Zahlungsunfähigkeit, Drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung Immobilie als Insolvenzmasse i.s.d. 35 InsO Bedeutung des Grundbesitzes im Insolvenzverfahren

5 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 1. Immobilie in der Krise (2) b. Vorbereitung der Verwertung Hintergrund 1: Bank ist verpflichtet, die Immobilie bestmöglich zu verwerten: Schadensminderungspflicht ggü. Eigentümer / Dritten (bspw. als Sorgfaltspflicht aus dem der Verwertung zugrundeliegenden Darlehen) Qualifizierte Beratung + ausreichende Dokumentation Hintergrund 2: Anforderungen des MaRisk (BA) Restrukturierungs- / Sanierungskonzept Abwicklungskonzept Vergleich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Verwertung Fruchtziehung und Entwicklungspotential sind einzubeziehen Qualifizierte Beratung + ausreichende Dokumentation Entscheidung Verwertung außerhalb / in der Insolvenz Außerhalb: Vermeidung der Insolvenztatbestände!!

6 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 2. Verwertung der Immobilie außerhalb der Insolvenz a. Freihändige Verwertung Freihändige Verwertung: Verkauf der Assets am Markt Vorteile Bilanz und Verwaltung werden entlastet Schlussstrich : Realisierung der Verluste Nachteile Gefahr eines Fire Sale I.d.R. Mitwirken des Eigentümers notwendig + ggf. anderer Gläubiger Abhängigkeit von der Marktlage und vom Zustand der Assets Komplizierte Abwicklung je nach Komplexität der Ausgangstransaktion Ggf. hohe Verluste Variante: Verkauf der Assets an eine Auffanggesellschaft

7 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 2. Verwertung der Immobilie außerhalb der Insolvenz (2) b. Zwangsweise Verwertung und Verwaltung der Immobilie: Zwangsversteigerung Einzelzwangsvollstreckung: Grundlage im ZVG Befriedigung durch Verwertung der Substanz Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht Voraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung, 704, 724 f., 750 ZPO Grundlage: Dinglicher Anspruch oder persönlicher Zahlungsanspruch Verfahrensbeteiligte: Mehrere Gläubiger getrennt Schuldnerschutz: Insb. 30a ZVG: Ausgleich innerhalb von 6 Monaten Ermittlung des Verkehrswerts i.d.r. durch einen Sachverständigen; anschließend Anordnung d. Versteigerung und des Termins Dauer bis zur Verwertung der Immobilie: 9-24 Monate

8 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 2. Verwertung der Immobilie außerhalb der Insolvenz (3) Zwangsversteigerung: Befriedigung durch Verwertung der Substanz (2) Verzögerungen des Verfahrens jederzeit möglich Gefahren- / Haftungs- und Nutzenübergang Wirkung des Beschlags 864 ff. ZPO: Zwangsvollstreckung umfasst auch Gegenstände auf / in der Immobilie (unter den Vss. des 1120 ff. BGB) Keine Pfändung des Zubehörs ( 97, 98, 1120 BGB) möglich

9 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 2. Verwertung der Immobilie außerhalb der Insolvenz (4) b. Zwangsweise Verwertung und Verwaltung der Immobilie: Zwangsverwaltung Befriedigung durch Fruchtziehung Funktion des Zwangsverwalters (Institutsverwaltung mgl.) U.U. Vorschusspflicht des betreibenden Gläubigers Verteilung der erzielten Einnahmen Auch parallel zur Zwangsversteigerung möglich Vorteile / Nachteile von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung: + Schlussstrich + Entlastung v. Bilanz u. Verwaltung - Dauer + Aufwand - Meist nur Schadensbegrenzung - Unsicherheit über Ausgang Zwangsverwaltung: + Flexibilität + Direkter Einfluss durch Austausch d. Eigentümers + Wertsicherung u. ggf. Wertsteigerung - Erhöhter Verwaltungsaufwand (Auslagerung mgl.) - Risiko von weiter fallenden Märkten

10 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 2. Verwertung der Immobilie außerhalb der Insolvenz (5) c. Ausgewählte Sonderfälle Verkaufsvollmacht Darlehensgeber erhält vom Eigentümer / Darlehensnehmer eine unwiderrufliche Vollmacht zum Verkauf Anfechtbarkeit Vgl. Case Study 1 Dinglich gesicherte Verkaufsoption Darlehensgeber lässt sich eine Verkaufsoption einräumen Sicherung durch Auflassungsvormerkung Anfechtbarkeit Grunderwerbssteuer

11 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 3. Verwertung in der Insolvenz Zwangsweise Verwertung von Immobilien in der Insolvenz Abgesonderte Befriedigung nach 49 InsO Verwertungsmöglichkeiten in der Insolvenz Dinglich Berechtigter Insolvenzverwalter Konkurrenz zwischen dingl. Berechtigtem und Insolvenzvw. Forderungsverkauf Versteigerung der Immobilie Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren Rückschlagsperre mit Verfahrenseröffnung Wirkung der Rückschlagsperre und Voraussetzungen nach 88 InsO Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Sicherungshypothek nach 866 ZPO Anfechtung des Erwerbs eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung

12 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 3. Verwertung in der Insolvenz (2) Freihändige Verwertung durch den Insolvenzverwalter Erfüllung bestehender Verträge nach 103, 106 InsO Kein Sonderkündigungsrecht d. Insolvenzverwalters ggü. Mieter: 108 InsO Aber: ggf. 110 InsO: Unwirksamkeit v. Vorausverfügungen Aber: 111 InsO: Sonderkündigungsrecht des Erwerbers (gilt auch im Zwangsversteigerungsverfahren, 57 a ZVG) Verfahren und Gesichtspunkte Kalte Zwangsverwaltung Verhandlungsführung durch den Insolvenzverwalter Verwertungspauschale Freigabe nicht verwertbarer Immobilien Rechtliche Grundlagen Wirtschaftliche Überlegungen des Insolvenzverwalters Freigabe aufgrund bestehender Altlasten

13 Teil 1: Allgemeine Handlungsoptionen 3. Verwertung in der Insolvenz (3) Vorteile und Nachteile der Verwertung einer Immobilie in der Insolvenz Vorteile: +/- Je nach Verfahrensart: s.o. + Asset kann u.u. gehalten werden + Einfluss des ET wird ausgeschaltet + Abbau anderer Gläubigern + ggf. MA Nachteile: - Geringe Flexibilität - Ggf. negative Auswirkungen auf Wert der Immobilie - Hoher Beratungs- und Verwaltungsaufwand - Kein Einfluss auf Auswahl / Aktivität d. Insolvenzvw - Kein Einfluss auf Tätigkeit des Insolvenzvw - Kosten relativ hoch, insb. Kosten d. Insolvenzvw - Stets Einfluss des Insolvenzvw: Insb. 30d ZVG

14 Überblick Teil 2: Case Studies

15 Teil 2: Case Studies 1. Gestaltung eines Fire Sale Fallbeispiel / Problemstellung Eigentümer Gläubiger-Bank 70 Mio. GmbH & Co.KG 5 Mio. G1 G2 Gx

16 Teil 2: Case Studies 1. Gestaltung eines Fire Sale (2) 1. Schritt: Verkauf der KG 70 Mio. Eigentümer 5 Mio. Gläubiger-Bank 70 Mio. GmbH & Co.KG 5 Mio. G1 G2 Gx Verkaufsvollmacht 75 Mio. KP + Besserungsschein 142 InsO Darlehen 75 Mio. NewCo

17 Teil 2: Case Studies 1. Gestaltung eines Fire Sale (3) 2. Schritt: Verkauf der NewCo Gläubiger-Bank Verwertungsgesellschaft 75 Mio. Darlehen 75 Mio. NewCo x Mio. KP zzgl. Ablösung Darlehen Investor

18 Teil 2: Case Studies 1. Gestaltung eines Fire Sale (4) Vorteile / Nachteile Vorteile: + Rettung des Darlehens + Ggf. zusätzlich Earn Out + Insolvenzfestigkeit + Saubere Lösung : Alle Gläubiger werden befriedigt + Volle Kontrolle u. Flexibilität i.h.a. Ablauf der Transaktionen Nachteile: - Relativ hoher Beratungsaufwand - Suche nach Investoren notwendig (relativ, da immer notwendig) - Für optimalen Ablauf Mitwirkung des Eigentümers notwendig

19 Teil 2: Case Studies 2. Doppelnützige Treuhand Einführung Grundstruktur Treuhänder als Mittelsmann zwischen Gläubiger und Schuldner Mischform zwischen Sicherungstreuhand und Verwaltungstreuhand Flexibilität in der Ausgestaltung Treuhandvertrag individuell gestaltbar Passiver / aktiver Treuhänder Direkte / indirekte Beteiligung des Finanzierungskreises Variante: Teil-Treuhand Teil der Anteile (bspw. fiktiv Opel) Ausgewählte Konzerngesellschaften (bspw. Merckle) Betriebsaufspaltung

20 Teil 2: Case Studies 2. Doppelnützige Treuhand (2) Fallbeispiel / Problemstellung Eigentümer x Mio. Insolvenzanträge Gläubiger-Bank(en) x Mio. Gesellschaft

21 Teil 2: Case Studies 2. Doppelnützige Treuhand (3) Doppelnützige Treuhand Entschuldungsvereinbarung - Einrichtung einer doppelnützigen Treuhand - Rücknahme der Insolvenzanträge - Beschränkung auf Verwertungserlös - Familienvermögen x Mio. Eigentümer Treuhandvertrag - Umsetzung der Entschuldungsvereinbarung - Unwiderruflicher Auftrag, die Gesellschaft zu übernehmen, zu halten, zu verwalten, darüber zu verfügen, zu verwerten - Pflicht des ET zur Unterstützung d. Treuhänder - Keine Weisungsgebundenheit d. Treuhänder Verwaltung Gläubiger-Bank(en) x Mio. Gesellschaft + Treuhänder Verwertung Wirkung d. Treuhandvertrages zu Gunsten der Gläubiger-Bank(en) - Grundlage: Entschuldungsvereinbarung und Treuhandvertrag - Rechtlich: Vertrag zu Gunsten Dritter - Verwaltung und Verwertung im Interesse der Gläubiger - Auskehr von Erlösen der Verwaltung / Verwertung an Gläubiger

22 Teil 2: Case Studies 2. Doppelnützige Treuhand (4) Abschluss der Verwertung Entschuldungsvereinbarung ERFÜLLT Eigentümer Treuhandvertrag x Mio. Verwaltung Gläubiger-Bank(en) x Ggf. Mio. Gesellschaft + Treuhänder Verwertung Wirkung d. Treuhandvertrages zu Gunsten der Gläubiger-Bank(en)

23 Teil 2: Case Studies 2. Doppelnützige Treuhand (5) Vorteile / Nachteile Vorteile: + Sichere Basis für Restrukturierung etc. + Insolvenzfeste Ausgestaltung mgl. + Verlässlichkeit auf Gesellschafterseite + Neuanfang : Fokus auf optimale Verwertung + Interessen des Finanzierungskreises werden stärker berücksichtigt + Flexible Ausgestaltung der Treuhand + Flexible Beteiligung des Finanzierungskreises Nachteile: - Anfechtung denkbar - Je nach Ausgestaltung: Bei Insolvenz d. Treugebers erlöschen Treuhandauftrag und etwaige Vollmachten - Folge: Treugut ist zurückzugewähren

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für weitere Informationen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Dr. Thorsten Bieg Brinkmann & Partner Sechslingspforte Hamburg Tel: Fax: t.bieg@brinkmann-partner.de

Alternativen zur Zwangsversteigerung

Alternativen zur Zwangsversteigerung Alternativen zur Zwangsversteigerung Effizienter und verlustminimierender Umgang mit Immobilien aus notleidenden Finanzierungen Peter Cosack Rechtsanwalt ehem. Sparkasse Essen Michael Haunschild Leiter

Mehr

FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V.

FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V. FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V. Die Themen: 2 Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren Aufrechnung im Insolvenzverfahren Aktuelle Rechtsprechung A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten

Mehr

WUTZKE & FÖRSTER. Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht

WUTZKE & FÖRSTER. Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht WUTZKE & FÖRSTER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht Berlin Braunschweig Bremen Dresden Erfurt Frankfurt/Oder Hamburg Neubrandenburg Oldenburg Potsdam Workshop Insolvenzrecht

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

Altlasten in der Insolvenz aus Sicht der Kreditwirtschaft. Referent: Andreas Binder AAV Fachtagung am 12. Juni 2007 in Hattingen

Altlasten in der Insolvenz aus Sicht der Kreditwirtschaft. Referent: Andreas Binder AAV Fachtagung am 12. Juni 2007 in Hattingen Altlasten in der Insolvenz aus Sicht der Kreditwirtschaft Referent: Andreas Binder AAV Fachtagung am 12. Juni 2007 in Hattingen Fokus Haftung der Banken für Altlasten auf beliehenen Grundstücken Strategien

Mehr

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Insolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München

Insolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn

Mehr

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Forderungsinkasso über Schuldnerkonten: Gläubigerbenachteiligung und Bargeschäft 14. Juni 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Sachverhalt (IX ZR 185/04) II. Rechtlicher

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT. 7. Auflage. Stand: März 2016

Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT. 7. Auflage. Stand: März 2016 Stand: März 2016 Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT 7. Auflage vdppfandbriefakademie GmbH Georgenstraße 22 10117 Berlin Das Werk einschließlich aller seiner Teile

Mehr

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN zwischen Tel.: Mobil: E-Mail: - im folgenden Darlehensgeber genannt - und XiLLeR GmbH Deutschherrnstrasse 47a 90429 Nürnberg Tel.: 0911 4801317 Mobil: 0177 8033260 E-Mail:

Mehr

Breakfast Seminar 12./14. Juni 2012 (Berlin/Frankfurt am Main)

Breakfast Seminar 12./14. Juni 2012 (Berlin/Frankfurt am Main) Breakfast Seminar 12./14. Juni 2012 (Berlin/Frankfurt am Main) Mieterdienstbarkeiten im Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsinteressen und Finanzierungsinteressen das Modell des Verbandes Deutscher

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Die Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers. Vortrag auf dem. des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888

Die Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers. Vortrag auf dem. des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888 Eigentümers Rechtsanwalt Martin Jäger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Vortrag auf dem Tag des Wohnungseigentums des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888 6. September 2008 Rechtsanwälte

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz

Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Fallgestaltungen II. III. Prinzipien Rechte des Mieters in den

Mehr

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Gesellschaftersicherheiten, 44a, 135 II InsO, insbesondere: Doppelsicherheiten 19. Juni 2012 Wolfgang Zenker Übersicht I. Überblick 44a InsO II. Anfechtbarkeit

Mehr

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis - aktuelle Entwicklungen und praktische Konsequenzen Prof. Dr. Florian Jacoby Rangfolge des 10 Abs. 1 ZVG Ein Recht

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Unternehmenskauf in einem volatilen Umfeld

Unternehmenskauf in einem volatilen Umfeld Sanierung, Insolvenz und Unternehmenserwerb - wirtschaftliche und rechtliche Aspekte - 27. Mai 2009 Unternehmenskauf in einem volatilen Umfeld Dr. Oliver Thurn, LL. M. CMS Hasche Sigle www.cms-hs.com Übertragende

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Krisenprophylaxe, Haftungsvermeidung und Sanierungschancen

Krisenprophylaxe, Haftungsvermeidung und Sanierungschancen Krisenprophylaxe, Haftungsvermeidung und Sanierungschancen Veranstaltung Sicher durch schwere See die IHK hilft in der Krise am Donnerstag, den 18.03.2010, 14:00 Uhr Referent: Dr. Werner Pöhlmann, Rechtsanwalt,

Mehr

Wir verkaufen Immobilien in Schieflage

Wir verkaufen Immobilien in Schieflage Wir verkaufen Immobilien in Schieflage Seit 25 Jahren ist die BAG-Gruppe als Spezialkreditinstitut im Bereich der Bearbeitung notleidender Kredite aktiv also schon lange bevor das Thema Problemkredite

Mehr

Wir verkaufen Immobilien in Schieflage

Wir verkaufen Immobilien in Schieflage Wir verkaufen Immobilien in Schieflage Charakteristische Verkaufshemmnisse im Tagesgeschäft: Seit 25 Jahren ist die BAG-Gruppe als Spezialkreditinstitut im Bereich der Bearbeitung notleidender Kredite

Mehr

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

Das Erbbaurecht Inhalt, Zielsetzung und wirtschaftliche Auswirkungen. Vortrag von Dr. Matthias Nagel

Das Erbbaurecht Inhalt, Zielsetzung und wirtschaftliche Auswirkungen. Vortrag von Dr. Matthias Nagel Das Erbbaurecht Inhalt, Zielsetzung und wirtschaftliche Auswirkungen Vortrag von Themenübersicht Deutscher Erbbaurechtsverband Grundzüge des Erbbaurechts Ziele des Erbbaurechts Das Erbbaurecht als wirtschaftliches

Mehr

Insolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

Insolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Insolvenz Chancen und Risiken Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Inhalt A. Einleitung B. Überblick C. Aus Gläubigersicht D. Aus Schuldnersicht E. Alternativen

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

2. Kann der Treuhänder meine Zahlungsansprüche geltend machen?

2. Kann der Treuhänder meine Zahlungsansprüche geltend machen? Häufig gestellte Fragen der Anleihegläubiger an Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte (HLFP) als Treuhänder der WGF-Hypothekenanleihen (Frequently Asked Questions - FAQs) 1. Wie kann ich mich

Mehr

Instrument: Insolvenzplan

Instrument: Insolvenzplan Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,

Mehr

INNOVATIVE BUSINESS RECOVERY

INNOVATIVE BUSINESS RECOVERY INNOVATIVE BUSINESS RECOVERY Sanierungstreuhand an Gesellschaftsanteilen Ein Restrukturierungstool auf seinem Weg nach Österreich Dr. Wolfgang Höller, Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien Mag. Martin Ebner,

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Das neue polnische Verbraucherinsolvenzverfahren (erste Erfahrungen) Struktur der Regelung Das Verfahren für Verbraucher ist auf dem Verfahren für Unternehmer

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails sind Sie vorbereitet? Vortragsveranstaltung TOP AKTUELL Meins und Vogel GmbH, Plochingen Dipl.-Inf. Klaus Meins Dipl.-Inf. Oliver Vogel Meins & Vogel GmbH,

Mehr

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Workshop II: Das neue Pfändungsschutzkonto und 850i ZPO Dipl. Rechtspfleger Ulrich Adam, Amtsgericht

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung

Mehr

Absicherung von Contracting- Verhältnissen

Absicherung von Contracting- Verhältnissen Absicherung von Contracting- Verhältnissen Georg Klingler Baur Hürlimann AG Zürich und Baden 1 http://www.bhlaw.ch Anlagen-Contracting/Grundsätzliches Hauseigentümer (Contractingnehmer) bezahlt Contractor

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt

Mehr

Praktische Rechtsfragen bei der Bearbeitung von Altlasten aus insolvenzund gesellschaftsrechtlicher Sicht

Praktische Rechtsfragen bei der Bearbeitung von Altlasten aus insolvenzund gesellschaftsrechtlicher Sicht Praktische Rechtsfragen bei der Bearbeitung von Altlasten aus insolvenzund gesellschaftsrechtlicher Sicht von Rechtsanwalt Dr. Nils Brückelmann Blesinger Wischermann & Partner, Wuppertal 1. Einleitung:

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Antrag auf Beteiligung der GAB an der Untersuchung und Sanierung industriell-gewerblicher Altlasten

Antrag auf Beteiligung der GAB an der Untersuchung und Sanierung industriell-gewerblicher Altlasten Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh (GAB) Innere Wiener Str. 11a 81667 München Seite 1 von 9 Antrag auf Beteiligung der GAB an der Untersuchung Fragen zu den Verpflichteten gemäß 4 BBodSchG

Mehr

Hinweis fär MasseglÅubiger/Masseanmeldungen:

Hinweis fär MasseglÅubiger/Masseanmeldungen: Hinweis fär MasseglÅubiger/Masseanmeldungen: Soweit Sie mit der Insolvenzmasse selbst nach VerfahrenserÄffnung oder nach Anordnung einer vorlåufigen (starken) Insolvenz keine GeschÅftsbeziehung mehr unterhalten

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht

Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 11. Doppelstunde: Beendigung von Darlehensverträgen Insbesondere Kündigung Mittwoch, 27.01.2010, 8:00h 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. A. Einleitung... 1... 1

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. A. Einleitung... 1... 1 Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XV A. Einleitung... 1... 1 B. Grundlagen des Leasings... 5... 3 I. Rechtsnatur des Leasingvertrages... 5... 3 II. Leasingarten... 8... 3 1. Finanzierungsleasing...

Mehr

Vorwort zur fünften Auflage 10. Vorwort zur vierten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 15

Vorwort zur fünften Auflage 10. Vorwort zur vierten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 15 5 Inhalt Vorwort zur fünften Auflage 10 Vorwort zur vierten Auflage 11 Abkürzungsverzeichnis 12 Teil A Sicherungsübertragung 15 1 Formularmäßige Kreditsicherungsverträge - Anforderungen an einzelne Klauseln

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Vermögensverwaltung AG & Co. Opportunity KG Westendstraße 185, 80686 München. Tel.: +49 180 5408627 Fax: +49 180 5408628

Vermögensverwaltung AG & Co. Opportunity KG Westendstraße 185, 80686 München. Tel.: +49 180 5408627 Fax: +49 180 5408628 Dieses unverbindliche Informationsmaterial stellt keinen Emissionsprospekt dar. Rechtlich bindend ist allein der Emissionsprospekt. Emittentin Vermögensverwaltung AG & Co. Opportunity KG Westendstraße

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover 10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover IMPULSREFERAT AUS RICHTERLICHER SICHT GESELLSCHAFTSRECHT VRIBGH PROF. DR. WULF GOETTE, ETTLINGEN 32a und b GmbHG Die 32 a und 32 b werden

Mehr

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO 1 www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de Neue Infos zum P-Konto PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (das sogenannte P-Konto ) eingeführt.

Mehr

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,

Mehr

Kann ich als Gläubiger gegen den Schuldner die Einzelzwangsvollstreckung betreiben?

Kann ich als Gläubiger gegen den Schuldner die Einzelzwangsvollstreckung betreiben? Zweck und Ablauf eines Insolvenzverfahrens Was ist der Sinn eines Insolvenzverfahrens? Ein Insolvenzverfahren ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Es dient in erster Linie der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

Mehr

Zwangsvollstreckung in GmbH-Anteile

Zwangsvollstreckung in GmbH-Anteile Marc Weßling Zwangsvollstreckung in GmbH-Anteile Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einführung. 14 1. Abschnitt: Gegenstand und Folgen der Pfändung 16 Kapitel 2: Die Rechtsnatur

Mehr

Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit?

Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit? Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit? Agenda I. Finanzierungsmodelle im Biotech Sektor II. Kooperationen zwischen Big Pharma und Biotechs III. Problemfelder der

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Sichere Rechte und Strukturen

Sichere Rechte und Strukturen Sichere Rechte und Strukturen Workshop Krisensicheres Handeln und Gestalten 23. Januar 2003 Berlin Inhalt 1. Rechte 2. Strukturen Folie: 2 Rechte an Software - Übersicht Urheberrecht Patentrecht Eigentum

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

KURZPROSPEKT DEUTSCHE S&K SACHWERTE. Nr. 2

KURZPROSPEKT DEUTSCHE S&K SACHWERTE. Nr. 2 KURZPROSPEKT DEUTSCHE S&K SACHWERTE Nr. 2 JETZT IN DEN FONDS DEUTSCHE S&K SACHWERTE NR. 2 INVESTIEREN: IHRE BETEILIGUNG DEUTSCHE S&K SACHWERTE NR. 2 Zusammenkommen ist ein Beginn, zusammenbleiben ist ein

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Was heißt das Was soll das?

Was heißt das Was soll das? Viele Kunden der Telekom bekommen diese Tage Post der Telekom : Entweder bekommen sie Angebote das Telefon auf VoIP umzustellen oder die Telekom-Kunden bekommen gleich die Kündigung verbunden mit der Aufforderung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Mehr

Weil Mobilität nichts mit Bürokratie zu tun hat. Die Alphabet Führerscheinkontrolle.

Weil Mobilität nichts mit Bürokratie zu tun hat. Die Alphabet Führerscheinkontrolle. Weil Mobilität nichts mit Bürokratie zu tun hat. Die Alphabet Führerscheinkontrolle. Sie übernehmen das Steuer. Wir die gesetzlichen Auflagen. Als Halter eines Firmenwagens sind Sie rechtlich dazu verpflichtet,

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

Ihr Ansprechpartner Bettina van de Loo

Ihr Ansprechpartner Bettina van de Loo Ihr Ansprechpartner Etzestr. 34 22335 Hamburg Telefon +49(40) 50090604 Fax +49(40) 50090605 Mobil +49(173) 2402078 E-Mail vandeloo-hamburg@t-online.de Internet www.vandeloo.info Stimmungvolle Büro- und

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Sie möchten Ihre Immobilie vermieten oder verkaufen? Unsere Leistungen... sind Ihr Vorteil!!!

Sie möchten Ihre Immobilie vermieten oder verkaufen? Unsere Leistungen... sind Ihr Vorteil!!! Herzlich Willkommen Sie möchten Ihre Immobilie vermieten oder verkaufen?... Sie möchten die Freiheit haben, trotz Makler auch selber tätig zu werden?... das Ganze für Sie kostenlos und unver bindlich?...

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen

Mehr

Kriterien für die Einschätzung der Verwaltungsleistungen

Kriterien für die Einschätzung der Verwaltungsleistungen Kriterien für die Einschätzung der Verwaltungsleistungen Janin Knocke, Christian Ristow Modul: Einführung in die Immobilienwirtschaft Bauhaus-Universität Weimar 1 Definition des Verwalters Eine Hausverwaltung

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis.

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Abgleich der Soll- bzw. Buchbestände der Finanzbuchhaltung mit den Ist- Beständen der körperlichen und buchmäßigen Inventur

Abgleich der Soll- bzw. Buchbestände der Finanzbuchhaltung mit den Ist- Beständen der körperlichen und buchmäßigen Inventur 1 II. Jahresabschluss Einzelunternehmer Nichtkaufleute und Freiberufler nur GuV = Einnahmen- Ausgaben- Überschussrechnung Einzelunternehmer und Personengesellschaften Bilanz und GuV Kapitalgesellschaften

Mehr

Fachverwalter Immobilienforum Kreditaufnahme durch die WEG

Fachverwalter Immobilienforum Kreditaufnahme durch die WEG Kreditaufnahme durch die WEG Was Wohnungseigentümer wissen sollten. I. Rechtlicher Hintergrund zur WEG-Finanzierung II. Praktischer Durchführung einer WEG-Finanzierung III. KFW-Mittel oder das Märchen

Mehr

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom

Mehr

Factoring in Deutschland

Factoring in Deutschland Factoring in Deutschland Aktuelle Entwicklungen TSI Kolloquium Banken- und Wirtschaftsfinanzierung 06.09.2012, Frankfurt a.m. RA Dr. iur. Alexander M. Moseschus 1. Der deutsche Factoring-Markt 2011/2012

Mehr