Finanzierungsmöglichkeiten durch die Bundesinitiative Frühe Hilfen
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- Ewald Böhler
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1 Finanzierungsmöglichkeiten durch die Bundesinitiative Frühe Hilfen Fachtag Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen SkF Gesamtverein e.v. 07. Dezember 2012 in Köln Träger
2 Einbettung der Bundesinitiative Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen ( 3 Abs. 4 KKG) Das BMFSFJ unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative ( ). Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Änderungen des SGB VIII Änderungen anderer Gesetze (z.b.: SchKG) Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG)
3 Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern Laufzeit
4 Was soll durch die Bundesinitiative erreicht werden? Stärkung der Frühen Hilfen Faire Chancen und gute Lebensbedingungen bundesweit Ergänzung bereits bestehender Aktivitäten in Ländern und Kommunen (Kein Ersatz oder Aufbau von Parallelstrukturen!) Ausbau und Weiterentwicklung mit zusätzlichen Maßnahmen befördern Auf- und Ausbau modellhaft anregen, wenn Strukturen und Angebote fehlen
5 Weitere Ziele der Bundesinitiative Übergreifende Erkenntnisse für Bund und Länder zu: Netzwerke Frühe Hilfen und systematischer Einbezug des Gesundheitswesens Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen in Netzwerken Möglichkeiten und Grenzen ehrenamtlichen Engagements Erkenntnisse als Grundlage für Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen und eines Fonds ab 2016
6 Fördergegenstände der Bundesinitiative Zusätzliche Maßnahmen sowie Regelhafter Ausbau modellhafter Ansätze Art. 2 Abs. 6 VV Ehrenamtsstrukturen / Ehrenamtliche Art. 2 Abs. 5 VV Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen Art. 2 Abs. 4 VV Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen Art. 2 Abs. 3 VV
7 Fördergegenstände der Bundesinitiative Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen Art. 2 Abs. 3 VV Fördervoraussetzungen Netzwerke (mindestens) aus: Öffentliche und freie Jugendhilfe Gesundheitswesen Schwangerschaftsberatung Einrichtungen der Frühförderung Fachliche Koordinierungsstelle Qualitätsstandards und Vereinbarungen Zielüberprüfung durch Jugendhilfeplanung
8 Fördergegenstände der Bundesinitiative Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen Art. 2 Abs. 3 VV Fördergegenstände Netzwerkkoordinatorinnen und koordinatoren Qualifizierung/Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse Arbeit von Netzwerkpartnern (Veranstaltungen / Qualifizierungsangebote) Unterstützende Öffentlichkeitsarbeit
9 Fördergegenstände der Bundesinitiative Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen Art. 2 Abs. 4 VV Fördervoraussetzungen Qualifizierung auf der Grundlage des NZFH-Kompetenzprofils Eingliederung ins Netzwerk
10 Fördergegenstände der Bundesinitiative Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen Art. 2 Abs. 4 VV Fördergegenstände Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Gesundheitsberufen Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision Aufwendungen für Teilnahme an Netzwerkarbeit Qualitätssicherung (Einsatzdokumentation)
11 Fördergegenstände der Bundesinitiative Ehrenamtsstrukturen / Ehrenamtliche Art. 2 Abs. 5 VV Fördervoraussetzungen Eingliederung der Ehrenamtlichen in das Netzwerk Hauptamtliche Fachbegleitung Ehrenamtliche begleiten und entlasten Familien alltagspraktisch und tragen zur Erweiterung sozialer familiärer Netzwerke bei
12 Fördergegenstände der Bundesinitiative Ehrenamtsstrukturen / Ehrenamtliche Art. 2 Abs. 5 VV Fördergegenstände Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz Koordination und Fachbegleitung durch Hauptamtliche Schulung und Qualifizierung von Koordinatorinnen und Koordinatoren Schulung von Ehrenamtlichen Fahrtkosten Erstattung von Aufwendungen der Koordinatorinnen und Koordinatoren an Netzwerkarbeit Erstattung von Aufwendungen der Ehrenamtlichen an Netzwerkarbeit
13 Fördergegenstände der Bundesinitiative Zusätzliche Maßnahmen sowie Regelhafter Ausbau modellhafter Ansätze Art. 2 Abs. 6 VV Fördervoraussetzungen Bedarfsgerechte Zurverfügungstellung von: Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen (Abs. 3) Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen (Abs. 4) Haben nicht bereits am bestanden Modellhafte Ansätze, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen Genannten Voraussetzungen müssen Bund gesondert dargelegt werden
14 Bundesmittel / Verteilerschlüssel Gesamtmittel ( ): 177 Mio Euro Vorweg-Abzug für Koordination des Bundes Vorweg-Abzug für Koordination der Länder 2012 (30 Mio Euro) 2013 (45 Mio Euro) 2014 (51 Mio Euro) 2015 (51 Mio Euro) Verteilung auf die Länder 1/3 Königsteiner Schlüssel 1/3 unter-3-jährige in SGB II 1/3 unter-3-jährige ab 2016: Fonds (jährlich 51 Mio Euro)
15 Mittel und Aufgaben der Bundeskoordinierungsstelle Koordinierungsstelle des Bundes beim NZFH Jährlich 4 Mio Euro (2012: 1,1 Mio Euro) Aufgaben: Inhaltliche Umsetzung und Koordinierung Modellhafte Erprobung und Evaluation der Praxis Evaluation des Strukturaufbaus in Ländern und Kommunen Versorgungsforschung Prävalenzstudie Länderübergreifender Austausch (Qualifizierung/Qualitätsentwicklung) Transfer Öffentlichkeitsarbeit
16 Mittel und Aufgaben der Landeskoordinierungsstellen Einrichtung einer Koordinierungsstelle für: Qualifizierung Qualitätsentwicklung Qualitätssicherung länderübergreifenden fachlichen Austausch Beratung der Kommunen Unterstützung bei der Evaluation
17 Bundesmittel für Fördergegenstände nach Bundesländern
18 Verteilung der Bundesmittel an die Kommunen Zwei Förderphasen: Länderspezifisches Gesamtkonzept: Bisheriger Ausbau Frühe Hilfen und Netzwerke Entwicklungsinteresse Einsatz der Bundesmittel in den Förderbereichen Fördergrundsätze ermöglichen flächendeckende Partizipation der kommunalen Gebietskörperschaften Länderkonzepte werden durch den Bund geprüft
19 Verteilung der Bundesmittel an die Kommunen Kommunen beantragen Mittel beim Land (Verteilerschlüssel) Kommunen stellen Ausbau und Entwicklungsinteresse in den Frühen Hilfen dar Länder leiten Bundesmittel weiter an Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
20 Länderspezifische Gesamtkonzepte Beispiel: Schleswig-Holstein
21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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