Marken für funktionale Merkmale: Eine Anmerkung zu der Entscheidung Philips/Remington (C-299/99) Chapman, Simon

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1 Chapman, Simon Marken für funktionale Merkmale: Eine Anmerkung zu der Entscheidung Philips/Remington (C-299/99) The European Legal Forum (D) , IPR Verlag GmbH München The European Legal Forum - Internet Portal Literatur Dok.-Nr

2 The European Legal Forum Heft zung dieser Richtlinie erst am ablief. Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen, der der Kommission zufolge mit der genannten Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der Befugnisse der Mitgliedstaaten hinsichtlich der den Erdgasunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geschaffen werden soll, kann daher keinesfalls Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben, da die mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom stammen und die Klage am erhoben wurde. 55. Die fragliche Regelung ist somit durch das Ziel gerechtfertigt, die Sicherheit der Energieversorgung im Krisenfall zu gewährleisten. 56. Unter diesen Umständen braucht das auf einen aus Art. 90 Abs. 2 EGV abgeleiteten Grundsatz gestützte Hilfsvorbringen der belgischen Regierung nicht geprüft zu werden. 57. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage der Kommission abzuweisen ist, soweit sie Art. 73b EGV betrifft. Zu Art. 52 EGV 58. Die Kommission beantragt ferner die Feststellung einer Verletzung des die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 52 EGV, soweit er sich auf Unternehmen bezieht. 59. Hierzu ist festzustellen, dass Art. 56 EGV ebenso wie Art. 73d EGV einen aus der öffentlichen Sicherheit abgeleiteten Rechtfertigungsgrund vorsieht. Selbst wenn es eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen sollte, dass ein Mitgliedstaat der Übertragung, Verwendung als Sicherheit oder Änderung des Verwendungszwecks bestimmter Aktiva eines bestehenden Unternehmens oder bestimmten Verwaltungsentscheidungen dieses Unternehmens widersprechen kann, wäre eine solche Beschränkung somit aus den in den Randnummern 43 bis 55 des vorliegenden Urteils genannten Gründen gerechtfertigt. 60. Daher ist die Klage der Kommission auch insoweit abzuweisen, als sie Art. 52 EGV betrifft. (...) EUROPÄISCHES RECHT DES GEISTIGEN EIGENTUMS Marken für funktionale Merkmale: Eine Anmerkung zu der Entscheidung Philips/Remington (C-299/99) Simon Chapman * I. Einleitung Die sieben Jahre dauernde rechtliche Auseinandersetzung zwischen Philips und Remington um die Herstellung und den Vertrieb von Rasierapparaten mit drei rotierenden Scherköpfen hat mit der Entscheidung des EuGH vom und der Beantwortung von vier der vorgelegten sieben Fragen einen wesentlichen Schritt in Richtung auf ihren Abschluss genommen. Die Entscheidung des EuGH, mit der dieser sich der bereits zuvor von den englischen Gerichten vertretenen Auffassung anschließt, öffnet die Tür zu einem unverfälschten Wettbewerb in einem europäischen Marktsegment, auf dem Philips versucht hatte, ein dauerhaftes Monopol festzuschreiben. Die Bedeutung dieser Entscheidung geht dabei weit über die Besonderheiten des entschiedenen Falles hinaus; dies gilt insbesondere für die Eintragung und den Bestand von Marken für funktional bestimmte Formen innerhalb der EU. II. Die Geschichte des entschiedenen Falles Das Verfahren wurde von Philipps im November 1995 erstmals vor dem englischen High Court eingeleitet. Philips, deren Patente für den Rasierapparat mit drei rotierenden Scherköpfen inzwischen ausgelaufen waren, machte in diesem Verfahren eine Verletzung ihrer Markenrechte durch Remington geltend. Remington verteidigte sich gegen die Klage und * Partner, Laytons Solicitors, Guildford (GB), Technology and Media Group, die die Interessen von Remington in diesem Rechtsstreit vertrat, Herr Chapman ist spezialisiert auf den Bereich des geistigen Eigentums und kann erreicht werden unter simon.chapman@laytons.com. beantragte im Wege der Widerklage die Anordnung der Löschung der für Philips eingetragenen Marke. Philipps Klage blieb ohne Erfolg und der High Court ordnete aus einer Reihe von Gründen die Löschung der Marke an. 1 Hiergegen ging Philips mit der Berufung zum Court of Appeal ( CA ) vor. Dieser entschied in einer vorläufigen Stellungnahme, dass die Entscheidung des High Court aufrechtzuerhalten sei. 2 Der CA stellte jedoch fest, dass die Mehrzahl der zwischen den Parteien streitigen Fragen schwierige Auslegungsprobleme im Hinblick auf die Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG vom aufwarfen; vor einer abschließenden Entscheidung sei deshalb eine Vorlage an den EuGH erforderlich. III. Rechtliche Ausführungen vor dem EuGH Der CA legte dem EuGH insgesamt sieben Fragen vor. Darin befasste sich das Gericht jedoch nur in den Vorlagefragen 1-4 mit die Gültigkeit der Marke betreffenden Fragen. Die Vorlagefragen 5-7, die Fragen der Markenverletzung zum Gegenstand hatten, sollten nur für den Fall beantwortet werden, dass der EuGH sich der Auslegung des Art. 3 der Richtlinie durch den CA nicht anschließen sollte. Da der Gerichtshof die Feststellungen des CA bestätigte, blieben diese Fragen offen Philips Electronics NV/Remington Consumer Products Ltd., R.P.C. 1998, S Philips Electronics NV/Remington Consumer Products Ltd., R.P.C. 1999, S Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom , S. 1, Berichtigung: ABl. EG Nr. L 159 vom , S. 60).

3 292 Heft The European Legal Forum 1. Unterscheidungskraft von Marken Die erste Frage befasste sich mit der Unterscheidungskraft der Marken. Philips hatte sie in der folgenden Weise formuliert: Gibt es eine Kategorie von Marken, die nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b bis d und 3 (...), wohl aber aufgrund von Art. 3 Abs. 1 lit. a von der Eintragung ausgeschlossen sind (...) (wegen ihrer Eignung zur Unterscheidung der Waren ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen)? Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b der Markenrechtsrichtlinie bestimmen, dass Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind und Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind oder im Falle ihrer Eintragung der Ungültigkeitserklärung unterliegen. Diese Frage zielte folglich darauf ab, Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. b miteinander in Einklang zu bringen, zwei Vorschriften, die offenbar gemeinsame Voraussetzungen beinhalten. Dabei besteht der Unterschied zwischen diesen beiden Absätzen darin, dass das Eintragungsverbot gemäß lit. b mit Hilfe von Art. 3 Abs. 3 überwunden werden kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Im Falle des lit. a ist dies nicht möglich. Den Ausgangspunkt bezeichnet Art. 2 der Richtlinie, der besagt: Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen dazu geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dieser Artikel besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil beinhaltet das Erfordernis, dass das Zeichen graphisch dargestellt werden kann. Teil zwei verlangt darüber hinaus, dass solche Zeichen unterscheidungskräftig sein müssen. Philips argumentierte, dass im Falle einer bekannten Marke die Ablehnung ihrer Eintragung oder die Anordnung ihrer Löschung nicht auf die lit. a und b gestützt werden könne, in der Alternative des lit. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3; einer solche Marke könne rechtlich die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Der EuGH stellte hierzu fest: Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. a und aus der Systematik der Richtlinie geht (...) klar hervor, dass diese Vorschrift im Wesentlichen Zeichen von der Eintragung ausschließen soll, die allgemein nicht markenfähig sind, also sich nicht grafisch darstellen lassen und/oder nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Folglich verhindert Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie ebenso wie die in Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und d niedergelegten Regelungen die Eintragung von Zeichen oder Merkmalen, die keines der beiden Erfordernisse des Art. 2 der Richtlinie erfüllen das sind die Voraussetzungen, die es erfordern, dass solche Zeichen geeignet sein müssen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der EuGH hat die zwei Absätze folglich nach ihrem Wortlaut ausgelegt. Lit. a wird als auf beide Teile des Art. 2 bezogen verstanden, während lit. b nur auf den zweiten Teil des Art. 2 bezogen wird. Die Antwort des EuGH auf die erste Frage besteht folglich in einem kurzen nein. 2. Nicht funktionelle Merkmale und willkürliche Ergänzungen Die zweite Vorlagefrage lautete: Ist die Form (oder ein Teil der Form) einer Ware (für die das Zeichen eingetragen wurde) nur dann im Sinne des Art. 2 zur Unterscheidung geeignet, wenn sie irgendeine willkürliche Ergänzung (wie eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung) dieser Form aufweist? Zu der vor den englischen Gerichten dargelegten Sachlage wurde argumentiert, dass die für Philips eingetragene Marke keinerlei Merkmale aufweise, die zusätzlich zu den technisch bedingten Gesichtspunkten hinzukämen. Die Vorlagefrage zielte deshalb auf die Klärung der Frage ab, ob eine Marke nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 2 sein kann, wenn ihre Form über die technisch bedingten Eigenschaften hinaus willkürliche Ergänzungen aufweist. Der EuGH hat auch diese Frage negativ beantwortet. Die Erwägungen, die auf diese Antwort führen, sind zwar verständlich, da sich der Richtlinie kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass eine Marke nur dann unterscheidungskräftig sein kann, wenn sie eine willkürliche Ergänzung aufweist. Es ist dennoch zu bedauern, dass sich der EuGH nicht dazu bereitgefunden hat, der früheren Anwendung dieses Begriffs in Entscheidungen der englischen Gerichte zu folgen, da es sich hierbei um eine geeignete Umschreibung für nicht-funktionale Merkmale handelt. 3. Unterscheidungskraft und ausgedehnte Benutzung Die dritte Vorlagefrage hatte wie schon die erste die Unterscheidungskraft zum Gegenstand. Sie lautete: Reicht, wenn ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt gewesen ist, die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das aus der Form (oder einem Teil der Form) dieser Waren besteht und keinerlei willkürliche Ergänzung aufweist, aus, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil des maßgeblichen Handels und Publikums a) die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt; b) annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen, falls gegenteilige Hinweise fehlen? Der EuGH beantwortete diese Frage mit einem eingeschränkten ja einem ja, das sich einem vielleicht annähert, vorausgesetzt es sind bestimmte Bedingungen erfüllt. Lediglich grundsätzliche Untersuchungen, die die Anerkennung nachweisen, ohne jedoch die Anerkennung gerade der Marke zu belegen, werden nicht länger akzeptiert werden können. Damit einer Marke Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, muss das nationale Gericht den von dem EuGH

4 The European Legal Forum Heft in der Entscheidung Windsurfing Chiemsee aufgestellten Anforderungen Rechnung tragen. 4 Es muss abgestellt werden auf: ( ) den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke; den Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, den Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden. 5 Und weiter: [d]ass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss auf der Benutzung der Marke als Marke und somit auf ihrer Natur und Wirkung beruhen, die sie geeignet machen, die betroffene Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden Eintragungsfähigkeit der Form von Waren Die zentrale Frage dieses Rechtsstreits lag jedoch in der vierten Vorlagefrage. Sie nimmt auf Art. 3 Abs. 1 lit. e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie Bezug, wo es heißt, dass Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist bestehen, nicht eingetragen werden dürfen und sofern eingetragen der Ungültigkeitserklärung unterliegen. In der vierten Vorlagefrage ging es folglich um die Funktionalität. Sie lautete: a) Kann der Ausschluss aufgrund der Worte Zeichen, die ausschließlich (...) aus der Form der Ware [bestehen], die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, in Art. 3 Abs. 1 lit. e zweiter Gedankenstrich durch den Nachweis vermieden werden, dass es andere Formen gibt, die die gleiche technische Wirkung ermöglichen, oder b) ist die Form aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass ihre wesentlichen Merkmale nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, oder c) ist für die Feststellung, ob der Ausschluss zum Tragen kommt, ein sonstiges Kriterium angemessen und gegebenenfalls welches? Der CA war zu dem Ergebnis gelangt, dass Philips dargetan hatte, dass die für die Marke gewählte Form nicht notwendig sei, um einen bestimmten Rasierstandard zu ermöglichen; Philipps hätte Designs vorgelegt, mit denen die gleiche technische Wirkung erzielt werden könne und die mit dem gleichen Kostenaufwand hergestellt werden könnten. Zur Erzielung dieser Wirkung sei die Ausstattung mit drei rotierenden Scherköpfen nicht notwendig; sie könne auch mit einem oder vier Köpfen erreicht werden. Es gebe auch keinen technischen Grund, der es erfordern würde, die Scherköpfe in einem gleichseitigen Dreieck anzuordnen. Sie könnten beispielsweise auch in einer einfachen Reihe, halbmondförmig oder in der Form eines EuGH verbundene Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH/Bootsund Segelzubehör Walter Huber und Franz Attenberger, Slg. 1999, I EuGH C-299/99 Koninklijke Philips Electronics NV/Remington Consumer Products Ltd., Slg. 2002, noch nicht veröffentlicht, Rn. 60 = in diesem Heft S Philips/Remington (oben Fn.5), Rn. 64. gleichschenkligen Dreiecks angeordnet werden. Zwischen den Parteien war streitig, ob es zur Verteidigung gegen den Einwand aus Art. 3 Abs. 1 lit. e zweiter Gedankenstrich ausreiche, wenn nachgewiesen werden kann, dass die eingetragene Marke nicht die einzige Form darstellt, in der das gewünschte technische Ergebnis erreicht werden kann. Philips stützte sich für ihre These, dass die Form in ihrer Gesamtheit einer technischen Funktion zugeordnet sein muss, vor allem auf das Wort ausschließlich. Sie wiesen zudem darauf hin, dass das Wort erforderlich nur solche Formen ausschließe, die für die technische Wirkung der Waren unverzichtbar sind. Nach dieser Argumentation steht Art. 3 Abs. 1 lit. e zweiter Gedankenstrich der Eintragung dann nicht entgegen, wenn auch andere technisch gleichermaßen wirksame Formen zur Verfügung stehen. Remington hielt dem entgegen, dass nach den getroffenen Feststellungen die wesentlichen Formelemente der Marke entworfen worden waren, um eine technische Wirkung zu erzielen, und dass diese technische Wirkung mit ihnen auch erreicht werde. Dies reiche aus, dass die Marke nicht als solche eingetragen werden könne. Diese Argumentation besagt einfach, dass eine Form unabhängig davon, ob Ersatzlösungen bereitstehen, mit denen die gleiche technische Wirkung erreicht werden kann, dann nicht eingetragen werden kann, wenn die Analyse sämtlicher wesentlichen Formmerkmale zu der Feststellung führt, dass ihnen technische Gründe zugrunde liegen; darauf, dass das technische Ergebnis auch in anderer Fortm erreicht werden kann, kommt es dann nicht mehr an. Der EuGH schloss sich dieser Auffassung an. Er stellte fest, dass der Grund für die Versagung der Eintragung nach Art. 3 Abs. 1 lit. e darin, liege ( ) zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann. Art. 3 Abs. 1 lit. e soll somit vermeiden, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lassen, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten. 7 Der Gerichtshof fuhr mit der Feststellung fort, dass Art. 3 Abs. 1 lit. e zweiter Gedankenstrich (...) verhindern (soll), dass Formen, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen, eingetragen werden mit der Folge, dass die dem Markenrecht innewohnende Ausschließlichkeit die Mitbewerber daran hindern würde, eine Ware mit einer solchen Funktion anzubieten oder zumindest die technische Lösung frei zu wählen, die sie einsetzen möchten, um ihre Ware mit einer solchen Funktion auszustatten. 8 Die Eintragung eines Zeichens ist demnach dann ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Merkmale der Form eines Produkts einer technischen Funktion gehorchen, selbst wenn diese technische Wirkung auch mit Hilfe anderer Formen er- 7 8 Philips/Remington (oben Fn.5), Rn. 78. Philips/Remington (oben Fn.5), Rn. 79.

5 294 Heft The European Legal Forum reicht werden kann oder das Zeichen durch seine Benutzung für einen Hersteller in der Weise unterscheidungskräftig geworden ist, dass die betroffenen Verkehrskreise dieses Merkmal nur mit ihm in Verbindung bringen. Im Ergebnis war die Antwort des EuGH auf die vierte Vorlagefrage somit zweigeteilt: 4a) wurde mit einem ja, 4b) hingegen mit einem nein beantwortet. IV. Schluss Die Entscheidung Philips/Remington bestätigt, dass das Markenrecht nicht dazu dienen darf, um eine von einem Unternehmen vermarktete Form gegen Wettbewerb zu schützen, wenn die wesentlichen Merkmale dieser Form einer technischen Funktion gehorchen. Solche Formen sind von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Umgehung dieses Verbots ist nicht möglich. mierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren o- der Dienstleistungen wahrnimmt, und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen. Art. 3 Abs. 1 lit. e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig ist, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale dieser Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind. Ferner kann durch den Nachweis, dass es andere Formen gibt, mit denen sich die gleiche technische Wirkung erzielen lässt, nicht das Eintragungshindernis oder der Grund für die Ungültigerklärung nach dieser Vorschrift ausgeräumt werden. EuGH C-299/99 Koninklijke Philips Electronics NV./. Remington Consumer Products Ltd Erste Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG 1 Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 lit. b Rechtsangleichung Marken Markenformen Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen Es gibt keine Kategorie von Marken, die nicht aufgrund des Art. 3 Abs. 1 lit. b bis d und 3 der Ersten Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG, wohl aber aufgrund des Art. 3 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen sind, weil sie nicht geeignet sind, die Waren des Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Form der Ware, für die das Zeichen eingetragen wurde, muss keine willkürliche Ergänzung, wie z.b. eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung, aufweisen, um im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/104 zur Unterscheidung dieser Ware geeignet zu sein. War ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt, so kann die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das aus der Form dieser Waren besteht, ausreichen, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt oder annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände, unter denen die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, durch konkrete und verlässliche Informationen belegt sind, ob berücksichtigt ist, wie ein durchschnittlich infor- 1 Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1). Sachverhalt: 1966 entwickelte Philips einen neuen elektrischen Rasierapparat mit drei rotierenden Köpfen meldete sie eine Marke an, die in der grafischen Darstellung der Form und der Beschaffenheit der oberen Fläche eines solchen Rasierapparats bestand, die sich aus drei in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordneten runden Köpfen mit rotierenden Klingen zusammensetzte. Diese Marke wurde gemäß dem Trade Marks Act 1938 aufgrund der Benutzung eingetragen. Remington, ein konkurrierendes Unternehmen, begann 1995 damit, den Rasierapparat DT55 mit drei ein gleichseitiges Dreieck bildenden rotierenden Köpfen, einer ähnlichen Formgebung wie der von Philips verwendeten, herzustellen und im Vereinigten Königreich in den Handel zu bringen. Philips erhob daher Klage gegen Remington wegen Verletzung ihres Markenrechts. Im Wege der Widerklage beantragte Remington die Ungültigerklärung der für Philips eingetragenen Marke. Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patents Court) (Vereinigtes Königreich), gab der Widerklage statt und erklärte die Eintragung der Marke von Philips für ungültig, da das Zeichen, das Philips für sich beanspruche, nicht geeignet sei, die betreffende Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden und keine Unterscheidungskraft erworben habe. Seiner Ansicht nach bestand die streitige Marke lediglich in einem Zeichen, das im Handel der Bezeichnung der Bestimmung der Ware diene, und aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei und der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Weiterhin stellte das Gericht fest, selbst wenn die Marke gültig gewesen wäre, läge keine Verletzung vor. Gegen diese Entscheidung des High Court legte Philips Berufung beim Court of Appeal ein. Dieser hat sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auszug aus den Gründen: (...) Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrecht 3. Die Richtlinie hat nach ihrer ersten Begründungserwägung zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken anzugleichen, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können. 4. Wie sich jedoch aus der dritten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, beabsichtigt sie nicht die vollständige Angleichung der Markenrechte der Mitgliedstaaten.

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