Lösungen zur Prüfung Grundlagen des Immaterialgüterrechts, HS14

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1 Lösungen zur Prüfung Grundlagen des Immaterialgüterrechts, HS4 Frage (30 Punkte) Urheberrecht (Hinweis: Es geht in dieser Frage um den Schutz der Gestaltung des Spiels.) - Werk i.s.v. URG -4 o In Frage kommt eine Schöpfung, die unter den allgemeinen Werkbegriff nach URG fällt Schutz des Spielekonzepts bzw. der Spielregeln? Schutz des Spiels als Ganzes? Schutz der einzelnen Teile des Spiels? o Schutzgegenstand: Werk der Literatur und Kunst Begriff der Kunst ist weit zu fassen; Schutz unabhängig von Wert und Zweck des Werkes; jede Verwendung von Linien, Farben, Formen, Gestik etc. grundsätzlich schutzfähig nicht abschliessender Werkkatalog in URG II: in Frage kommt ein Werk der angewandten Kunst (lit. f) Spiel ist aus verschiedenen Elementen in verschiedenen Formen und Farben gestaltet Subsumption: Spiel ist ein Werk der Kunst o Schutzvoraussetzung: Geistige Schöpfung Werk beruht auf menschlichem Willen; Ausdruck einer Gedankenäusserung; kein Produkt des Zufalls; Repräsentationstheorie Anna hat sich das Konzept des Spiels ausgedacht; konkrete Gestaltung des Spiels haben Anna oder Mitarbeiter der WoodToys AG vorgenommen Gedankenäusserung muss sich materialisiert haben; sinnliche Wahrnehmbarkeit erforderlich; geschützt ist nicht eine Idee, sondern der sinnlich wahrnehmbare Ausdruck einer Idee Subsumption: Werk beruht zweifelsohne auf menschlichem Willen Spiel liegt in physischer, also sinnlich wahrnehmbarer Form vor Spiele-Konzept als solches ist als Idee nicht geschützt; Schutz allenfalls für die sprachliche Ausformulierung der Spielregeln o Schutzvoraussetzung: Individueller Charakter objektives Verständnis der Individualität; hängt vom Gestaltungsspielraum bzw. Wahlmöglichkeiten des Urhebers ab; Kriterien für jede Werkgattung verschieden statistische Einmaligkeit genügt nicht; kreativer Abstand gegenüber dem Üblichen und in Zukunft zu Erwartendem; unverkennbar charakteristische Züge; für Werke der angewandten Kunst wird ein ästhetischer Überschuss gefordert einzelne Bestandteile des Spieles als solche sind banal und in ähnlicher Form üblich; das Spiel als Ganzes bzw. die Kombination der Einzelteile des Spiels hat unverkennbar eigene charakteristische Züge 9. 3 ZP 4 Seite von 0

2 Subsumption: Gestaltung des Spiels als Ganze hat individuellen Charakter, dessen einzelne Elemente aber eher nicht - Schutzausschlussgrund nach URG : nicht ersichtlich - Erwerb o Schöpferprinzip nach URG 6: Werk entsteht im Realakt der Schöpfung beim Urheber (natürliche Person); Schutz ist unabhängig von einer Eintragung und vom Willen zum Schutz o Miturheberschaft nach URG 7: Gemeinschaftliches Urheberrecht bei mehreren Urhebern o Wenn Beteiligung von Mitarbeitern der WoodToys AG angenommen wird: Übergang im Arbeitsverhältnis: Ausser bei Computerprogrammen (URG 7) besteht keine gesetzliche Regelung für den Übergang von Urheberrechten im Arbeitsverhältnis; WoodToys AG hat wohl arbeitsvertragliche Regelungen getroffen - Fazit: Gestaltung des Spiel als Ganze (und evtl. einzelne Elemente) ist dem Urheberrechtsschutz zugänglich; Schutz ist mit der Schöpfung entstanden; Urheberrechtsinhaber ist Anna oder allenfalls gemeinschaftlich Anna und die WoodToys AG ZP Designrecht - Gestaltung eines Erzeugnisses (DesG ) 3. o Gestaltung: charakterisiert durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen, Farben; Gestaltung ist Ergebnis einer menschlichen Tätigkeit; äusserlich wahrnehmbar (Registerfähigkeit, DesV I h) Spielelemente sind menschliche Gestaltungen o Erzeugnis: jedes Arbeitsresultat in physischer Form; keine abstrakte Idee; unabhängig von Grösse, Wert, Funktion oder Zweck; selbständige Verkehrsfähigkeit (umstr.); Geschlossenheit der Form (umstr.) Spielelemente sind Erzeugnisse o Mehrheit von Erzeugnissen als ein Design: keine dauerhafte physische oder sachlogische Verbindung der Elemente; aber optische Beziehung zwischen den Elementen lässt sich ohne weiteres erkennen; bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs (z.b. Essbesteck) kann von einer Einheit ausgegangen werden beim Spiel besteht eine sachlogische Verbindung; zudem kann von einem inneren Zusammenhang ausgegangen werden; Spiel wird als Einheit aufgefasst o Subsumtion: Spiel und einzelne Spielelemente sind dem Designschutz zugänglich - Schutzvoraussetzung: Neuheit (DesG I). o Öffentlichkeit ist kein identisches Design zugänglich (DesG II); für Designer muss Design subjektiv nicht neu sein o massgebliches Publikum sind die beteiligten Verkehrskreise in der Schweiz (Produzenten, Händler, Kaufinteressenten); Kriterium, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Publikum keine Kenntnis hat (objektiv hypothetischer Kenntnisstand) o optische Wirkung (nicht Funktion) muss neu sein; Berücksichtigung aller optischen Merkmale o massgeblicher Zeitpunkt ist Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum; allerdings Schonfrist nach DesG 3 o Subsumtion: Spiel und einzelne Spielelemente sind wohl neu; da Sachverhalt keine Angaben zu bestehenden Designs enthält, ist aber die gegenteilige Meinung vertretbar Seite von 0

3 - Schutzvoraussetzung: Eigenart (DesG I) o charakteristische Merkmale in der Gestaltung; Gesamteindruck unterscheidet sich wesentlich von den bereits bestehenden Gestaltungsformen; kreative Leistung erforderlich; Anforderungen geringer als für individuellen Charakter im Urheberrecht o massgeblicher Zeitpunkt und massgebliches Publikum wie oben o Spiel als Ganzes hat charakteristische Merkmal in der Wahl der Formen und Farben; Spiel als Ganzes hat "eine Linie"; einzelne Spielelemente sind zu schlicht, um sich von Vorbestehendem abzuheben o Subsumtion: Spiel als Ganzes weist Eigenart auf; einzelne Spielelemente weisen keine Eigenart auf; andere Meinung vertretbar - Schutzvoraussetzung: Keine technische Bedingtheit (DesG 4 c); gleichwertige (nicht unverhältnismässig teurere) Gestaltungsalternativen bestehen es gibt viele alternative Gestaltungsmöglichkeiten für das Spiel - Schutzvoraussetzung: Kein Verstoss gegen Recht, die öffentliche Ordnung und die guten Sitten (DesG 4 d-e) nicht einschlägig - Erwerb o Designrecht entsteht erst mit Registereintrag (DesG I) o IGE prüft Neuheit, Eigenart und technische Bedingtheit nicht o Vermutung der Neuheit und der Eigenart nach DesG - Fazit: Spiel und einzelne Spielelemente können im Register eingetragen werden; rechtsbeständiger Designschutz wohl nur für Spiel als Einheit und mangels Eigenart nicht für einzelne Spielelemente. ZP Markenrecht (Hinweis: Allgemeine Ausführungen zu den Schutzvoraussetzungen werden in Frage bepunktet.) - Was wird genau geschützt? o Schutz des Spiels als Ganzes als Formmarke; veränderliche Kombination allenfalls problematisch hinsichtlich Registereintragung o einzelne Spielelemente als Formmarken - Schutzausschlussgrund: Formen, die das Wesen der Ware ausmachen oder technisch notwendig sind (MSchG b) o Wesen der Ware: Form kann nicht verändert werden; gattungsspezifische Erwartungen der Abnehmer nicht einschlägig o Technische Bedingtheit: vernünftige technische Alternativen fehlen nicht einschlägig o Form der Spielelemente sind im Detail zufällig gewählt o Subsumption: Form der Spielelemente machen nicht das Wesen der Ware aus und sind nicht technisch notwendig - Schutzausschlussgrund: Gemeingut (MSchG a) o fehlende originäre Unterscheidungskraft für einfache und alltägliche Figuren; Figuren weichen nicht vom Erwarteten/Gewohnten bzw. vom banalen Formenschatz ab; Figuren bleiben nicht im Gedächtnis der Abnehmer haften o Spielelemente sind einfache Formen abstrakter, einfarbiger Tierfiguren bzw. ein hölzerner Bootsrumpf bzw. eine hölzerne Pinzette bzw. ein Farben-Würfel; Spielelemente werden als Darstellung von Tierfiguren und eines Bootsrumpfs bzw. als Gebrauchsgegenstände (Pinzette und Würfel) verstanden und kaum als Herkunftshinweis o kein Hinweis im Sachverhalt auf Verkehrsdurchsetzung o Subsumption: Spielelemente können mangels Unterscheidungskraft Seite 3 von 0

4 nicht als Formmarke eingetragen werden Andere Schutzmöglichkeiten - Patentrecht: Kommt nicht in Frage, da die Gestaltung des Spiels und nicht die Erfindung (also eine technische Lehre) geschützt werden soll - verwandte Schutzrechte, Sortenschutz, Schutz von Topografien und Halbleitererzeugnissen, geografische Herkunftsangaben: nicht einschlägig - UWG-Schutz ist abhängig vom konkreten Verhalten eines Mitbewerbers Frage (0 Punkte) Markenrecht: Eintragung "Arche Noah" 0 - Markenfähigkeit. o Unterscheidungseignung (MSchG I); Verkehr kann das Zeichen als Kennzeichen eines bestimmten Markeninhabers verstehen; weiter Markenbegriff "Arche Noah" kann als Kennzeichen verstanden werden o Registerfähigkeit (MSchV 0 I); Marke muss mittels graphischer oder anderer vom IGE zugelassener Mittel darstellbar sein; Katalog zulässiger Markenkategorien (MSchG II); Wörter sind in beispielhafter Aufzählung enthalten "Arche Noah" ist eine Kombination zweier Wörter o Subsumption: "Arche Noah" ist als klassische einfache Wortmarke markenfähig - Absolute Ausschlussgründe nach MSchG 4. o Gemeingut (MSchG a) Fehlende originäre Unterscheidungskraft Zeichen stellt keinen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft dar; massgebliche Verkehrskreise verstehen das Zeichen nicht als Hinweis auf einen bestimmte betriebliche Herkunft Blickwinkel/Perspektive: Konsumenten; Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen; massgebende Verkehrskreise Kategorien: beschreibende Zeichen; Sachbezeichnungen; reklamehafte Bewerbung des eigenen Angebots; gängige Waren- oder Verpackungsformen Beschreibende Zeichen: Waren bzw. Dienstleistungen werden durch die verwendeten Zeichen z.b. in Bezug auf Qualität, Beschaffenheit, Inhalt oder Zweck beschrieben; Landessprache oder Englisch "Arche Noah" wird aufgrund der Bibelgeschichte als Bezeichnung eines Schiffes mit Tierpaaren als Passagieren verstanden Subsumption: Argumente in beide Richtungen; für Spiele/Spielzeug ist "Arche Noah" beschreibend/nicht beschreibend Freihaltebedürfnis Zeichen ist im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder sogar unentbehrlich; Mitbewerber sind auf die Nutzung des Zeichens angewiesen Seite 4 von 0

5 Blickwinkel/Perspektive: Konkurrenten Bei absoluter Freihaltebedürftigkeit ist keine Verkehrsdurchsetzung möglich Spielehersteller können ihre Spiele mit beliebigen Namen bezeichnen; auf "Arche Noah" als Kennzeichen sind sie nicht angewiesen eine beschreibende, also nicht-kennzeichenmässige Verwendung von "Arche Noah" bleibt auch bei einer Eintragung zulässig (MSchG 3 I) Subsumption: "Arche Noah" ist für Spiele nicht freihaltebedürftig Ausnahme Verkehrsdurchsetzung: Gemäss Sachverhalt erfolgt Markenanmeldung vor Markteinführung; Verkehrsdurchsetzung deshalb ausgeschlossen o MSchG b-d: nicht einschlägig o Verstoss gegen die guten Sitten (MSchG d); Verstoss gegen die geltende Moral; Rücksichtnahme auf religiöse Gefühle anderer Personen "Arche Noah" ist Teil einer Bibel-Geschichte; allenfalls Sittenwidrigkeit, jedoch wohl eher nicht; vgl. auch BGE 4A_30/00 ( Madonna ) o absolute Ausschlussgründe werden vom IGE von Amtes wegen geprüft; geprüft wird mit Blick auf das eingereichte Zeichen und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen; massgebend ist der Gesamteindruck; im Zweifel trägt das IGE ein - Relative Ausschlussgründe nach MSchG 3 o das IGE prüft die relativen Ausschlussgründe nicht; die Marke wird auch bei Vorliegen eines relativen Ausschlussgrunds eingetragen o relative Ausschlussgründe können im Widerspruchsverfahren oder im normalen Zivilprozess geltend gemacht werden - Fazit: "Arche Noah" wird vom IGE als Marke eingetragen/nicht eingetragen ZP ZP ZP Frage 3 (0 Punkte) Patentrecht 0 - Erfindung (PatG I; EPÜ I) o technische Handlungslehre; Lösung einer technischen Aufgabe durch den Einsatz von Naturstoffen oder Naturkräften; Veränderung der materiellen Welt durch den Menschen mit materiellen Mitteln; Wiederholbarkeit und Konstanz des technischen Effekts o Kategorien: Erzeugnispatent und Verfahrenspatent (Anwendungsbzw. Verwendungspatent) o keine Erfindungen (EPÜ ) nicht einschlägig; EPÜ II c nicht einschlägig, weil nicht Spielregeln geschützt werden sollen o technische Lehre besteht in der Veränderung des Schwerpunktes des Bootrumpfes (Beeinflussung der Wirkung der Schwerkraft) durch die Positionierung der Tierfiguren; Einsatz von Naturstoffen und Naturkräften liegt vor; durch Verdünnung des Bootrumpfes (Unteranspruch ) wird technischer Effekt verstärkt; Wiederholbarkeit ist gegeben (Bootsrumpf verhält sich unter gleichen Bedingungen gleich) o Subsumption: Spiel ist eine Erfindung - Gewerbliche Anwendbarkeit (PatG I; EPÜ I & 7): Gegenstand der Erfin-. Seite von 0

6 dung kann auf irgendeinem gewerblichen Gebiet oder in der Landwirtschaft benutzt werden unproblematisch; Spiel wird auf dem Markt angeboten - Stand der Technik o alles, was der Öffentlichkeit zugänglich ist ; gilt weltweit; allenfalls Ausnahmen (missbräuchliche Veröffentlichung, Ausstellungen, neue medizinische Indikation) beachten o Zeitpunkt: Anmelde- oder Prioritätsdatum - Neuheit (PatG 7 I; EPÜ 4 I) o Erfindung ist als Ganzes nicht identisch im Stand der Technik enthalten; keine Mosaikbetrachung o Spiel ist nicht in identischer Form im Stand der Technik, wie er im Anhang dargestellt ist, enthalten o Subsumption: Spiel ist neu - Nicht-Naheliegen (PatG II; EPÜ 6) o Erfindung ist gegenüber dem Stand der Technik nicht naheliegend; erfinderische Tätigkeit (inventive step) erforderlich; Mosaikbetrachung ist zulässig und erforderlich o Could-Would-Approach Würde eine durchschnittliche Fachperson aufgrund derselben Problemstellung mittels gängigem Vorgehen und ohne erfinderische Leistung aus dem Stand der Technik die Erfindung herleiten können? o ein Fachmann (vorliegend ein Spiele-Entwickler) würde wohl ohne weiteres durch die Kombination der im Stand der Technik enthaltenen Elemente (vgl. Anhang) auf die Erfindung kommen; allenfalls ist die Verdünnung des Bootrumpfs (Unteranspruch ) als erfinderische Tätigkeit zu betrachten o Subsumption: Spiel ist naheliegend; andere Meinung für Unteranspruch vertretbar - Gesetzliche Ausschlussgründe nicht einschlägig - Erwerb o Patentrecht entsteht mit Registereintrag (PatG 60 I) bzw. Bekanntmachung der Erteilung (EPÜ 64 I) o IGE prüft Neuheit und Nicht-Naheliegen nicht (PatG 9 IV) o EPA prüft Neuheit und Nicht-Naheliegen (EPÜ 94 I) - Fazit: IGE erteilt Patent; EPA erteilt mangels Nicht-Naheliegen Patent nicht Frage 4 (0 Punkte) Recht auf das Patent - (Hinweis: Gemäss Sachverhalt wurde ein Patent angemeldet, aber noch nicht erteilt.) - Recht auf das Patent (PatG 3 I, EPÜ 60 I) o Recht auf das Patent steht dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger zu; es entsteht im Zeitpunkt der Erfindung und überdauert die Anmeldung und Erteilung des Patents; es beinhaltet die Rechte, die Erfindung anzumelden und als Erfinder genannt werden (PatG, EPÜ 6); es kann (mit Ausnahme des Rechts auf Erfindernennung) frei übertragen werden (PatG 33) o Anna ist die Erfinderin des Spiels; Anna hat der WoodToys AG jedenfalls nur die Rechte an der Gestaltung des Spiels eingeräumt 0. Seite 6 von 0

7 und nicht auch das Recht auf das Patent o Subsumption: Anna hat das Recht auf das Patent - Vorgehensweise gegen Patentanmeldung durch Nicht-Berechtigte o IGE und EPA überprüfen Berechtigung zur Patentanmeldung nicht (PatG 4, EPÜ 60 III) o Berechtigter (PatG 8) kann: auf Übertragung der Patentanmeldung klagen (PatG 9) bzw. Antrag auf deren Übertragung stellen (EPÜ 6 I a); oder auf Nichtigkeit der Patentanmeldung klagen (PatG 6 I d) bzw. Antrag auf Zurückweisung der Patentanmeldung stellen (EPÜ 6 I c); oder im Rahmen des EPÜ eine neue Anmeldung für dieselbe Erfindung einreichen (EPÜ 6 b); es gilt die Priorität der Anmeldung durch die Unberechtigten (EPÜ 6 II) (nach bereits erfolgter Eintragung auf Übertragung des Patents oder dessen Nichtigkeit klagen; Klage richtet sich immer (unter PatG und EPÜ) nach PatG 4 ff.) o Frist beträgt zwei Jahre seit Veröffentlichung der Patentschrift bei Gutgläubigkeit, keine Frist bei Bösgläubigkeit (PatG 3) o Anna ist als Erfinderin berechtigt und aktivlegitimiert o Subsumption: Anna kann auf Übertragung der Patentanmeldung klagen oder beim EPA eine neue Anmeldung vornehmen; Anna wird die Patentanmeldung erhalten ZP Frage (30 Punkte) Hinweis: Es werden nur für zwei geprüfte Schutzrechte Punkte verteilt. Aussichtsreichste Schutzrechte (Hinweis: Es muss davon ausgegangen werden, dass Registerrechte eingetragen wurden) - Urheberrecht, weil Schutzvoraussetzungen erfüllt und Schutz qua Schöpferprinzip schon besteht; ausserdem gute Erfolgsaussichten - Designrecht, weil Schutzvoraussetzungen erfüllt; eher schlechte Erfolgsaussichten - Patentrecht eher nicht, weil Schutzvoraussetzung eher nicht erfüllt; eher schlechte Erfolgsaussichten - Markenrecht eher nicht, weil Schutzvoraussetzungen eher nicht erfüllt; schlechte Erfolgsaussichten 4 Verletzung Urheberrecht 7 - Rechte aus Urheberrecht 4 o Urheberpersönlichkeitsrechte (URG 9 & ) Ausschliessliches Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie ein Werk geändert werden darf (URG I); Doppelfunktion: gleichzeitig Verwertungsrecht; nach h.l. übertragbar o Verwertungsrechte (URG 0); übertragbar Generalklausel (URG 0 I): Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird Vervielfältigungsrecht (URG 0 II a): Recht zur Herstellung von Werkexemplaren Verbreitungsrecht (URG 0 II b): Recht zur Veräusserung Seite 7 von 0

8 und Verbreitung des Werkes - Schutzbereich o Verletzung des Schutzbereichs gegeben, wenn Werk in identischer oder abgewandelter Form verwendet wird; entscheidend ist, ob individueller Charakter des geschützten Werkes erkennbar ist oder aber dessen charakteristischen Züge im neuen Werk verlassen; Abstandslehre o Charakteristische Merkmale von Annas Spiel sind: abstrakte einfarbige Tierfiguren mit gebohrten Augen, abstrakter Bootsrumpf mit drei weissen Bullaugen; Spiel des Konkurrenten verwendet ebenfalls Bootsrumpf und abstrakte Tierfiguren; Bootsrumpf hat gewellte Oberfläche, braune Bullaugen und Planken; Tierarten sind teilweise anders; Tiere enthalten zusätzliche Gestaltungselemente o Subsumption: Spiel des Konkurrenten hat eigene charakteristische Züge, die individuellen Merkmale vom Spiel der WoodToys AG bleiben jedoch erkennbar; andere Meinung vertretbar - Verletzungshandlungen o Urheberrecht verletzt, wenn Dritter ohne Erlaubnis des Rechteinhabers eines der vorgenannten Rechte ausübt o Konkurrent hat Spiel ohne Erlaubnis der WoodToys AG verändert, entsprechende Werkexemplare hergestellt und diese auf den Markt gebracht - Rechtsfolgen o WoodToys AG hat gemäss Sachverhalt von Anna alle Rechte übertragen erhalten; sie kann Rechte aus Urheberrecht geltend machen o Mögliche Klagen Unterlassungsklage nach URG 6 I a; Verbot zukünftiger verletzender Handlungen Beseitigungsklage nach URG 6 I b; Einziehung und Vernichtung verletzender Waren Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie aus GoA und Eingriffskondiktion nach OR (URG 6 II) allenfalls vorsorglicher Rechtsschutz nach URG 6 o WoodToys AG kann auf Beseitigung der produzierten Spiele des Konkurrenten, Unterlassungen des Verkaufs und weiteren Herstellung derselben sowie auf Schadenersatz und Gewinnherausgabe klagen 0 3 ZP Verletzung Design 9 - Rechte aus Design. o Verbot Design zu gewerblichen Zwecken zu verwenden (DesG 9 I) o Gewerbliche Nutzung beispielsweise Herstellen, Lagern, Anbieten, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr sowie Besitz zu diesen Zwecken - Schutzbereich (DesG 8) o Verletzung des Schutzbereichs gegeben, wenn Design in identischer oder abgewandelter Form verwendet wird; entscheidend ist, ob Gestaltung in der kurzfristigen Erinnerung von Kaufinteressenten den gleichen Gesamteindruck hinterlässt; Gesamteindruck wird durch prägende Elemente bestimmt; im Designrecht genügen bereits vergleichsweise geringfügige Abweichungen, um aus dem Schutzbereich zu treten Seite 8 von 0

9 o Prägende Elemente des Spiels der WoodToys AG sind abstrakte einfarbige Tierfiguren, Form des Bootsrumpfs, Gestaltung der Bullaugen; Gestaltung des Spiels des Konkurrenten verwendet andere Form bei Tierfiguren und andere Tierfiguren; zudem zusätzliche Gestaltungselemente bei Tierfiguren; Bootsrumpf weist andere Form und andere Gestaltung (Planken, Farbe) auf; in kurzfristiger Erinnerung bleibt wohl anderer Gesamteindruck bestehen o Subsumption: Spiel des Konkurrenten verletzt Schutzbereich Designrechts nicht - Verletzungshandlungen o Konkurrent hat in seinem Spiel designrechtlich geschützte Elemente (prägende Merkmale) nicht wiederverwendet o Subsumption: es liegt keine Verletzung des Designrechts vor - Rechtsfolgen (falls dennoch von einer Verletzung ausgegangen wird) o WoodToys AG hat gemäss Sachverhalt von Anna alle Rechte übertragen erhalten; sie kann Rechte aus Designrecht geltend machen o Mögliche Klagen Unterlassungsklage nach DesG 3 I a; Verbot zukünftiger verletzender Handlungen Beseitigungsklage nach DesG 3 I b; Einziehung und Vernichtung verletzender Waren Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie aus GoA und Eingriffskondiktion nach OR (DesG 3 II) allenfalls vorsorglicher Rechtsschutz nach DesG 38. ZP. Verletzung Patentrecht 9 - Rechte aus Patent. o Verbot, Patent zu gewerblichen Zwecken zu verwenden (PatG 8 I) o Gewerbliche Nutzung beispielsweise Herstellen, Lagern, Anbieten, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr sowie Besitz zu diesen Zwecken - Schutzbereich o Gegenstand des Patents; definiert in den Patentansprüchen; Beschreibungen und Zeichnungen dienen der Auslegung (PatG, EPÜ 69 I) Erzeugnispatent (Anspruch sowie Unteranspruch ): Rechtsbeständiger Patentschutz allenfalls für verdünnten Bootsrumpf gemäss Unteranspruch o Schutzbereich bzw. sachlicher Geltungsbereich geht über Gegenstand hinaus; verboten sind Nachmachungen (identische Verwendung des Patents) sowie Nachahmungen (aus Sicht einer Fachperson unwesentliche Abweichungen); Merkmalsanalyse o Spiel des Konkurrenten verwendet Bootsrumpf mit halbmondförmiger, abgerundeter Unterseite; Bootsrumpf ist nicht verdünnt und zudem am Auflagepunkt abgeflacht; Fachperson würde Abweichungen zumindest in Bezug auf Unteranspruch als wesentlich beurteilen - Verletzungshandlungen. o Konkurrent hat mit seinem Spiel weder eine Nachmachung noch eine Nachahmung des patentierten Spiels vorgenommen; allenfalls jedoch Nachahmung hinsichtlich dem Hauptanspruch o Subsumption: es liegt eine/keine Verletzung des Patentrechts vor - Rechtsfolgen (falls dennoch von einer Verletzung ausgegangen wird) ZP o WoodToys AG hat gemäss Sachverhalt von Anna alle Rechte über-... Seite 9 von 0

10 o tragen erhalten; sie kann Rechte aus Patentrecht geltend machen Mögliche Klagen Unterlassungsklage nach PatG 7; Verbot zukünftiger verletzender Handlungen Beseitigungsklage nach PatG 7; Einziehung und Vernichtung verletzender Waren Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie aus GoA und Eingriffskondiktion nach OR (PatG 73 I) allenfalls vorsorglicher Rechtsschutz nach PatG Verletzung Markenrecht 9 - Rechte aus Marke o Markenmässiger Gebrauch des Zeichens ist dem Markeninhaber vorbehalten (MSchG 3) o z.b. Anbringen des Zeichens auf Waren, Anbieten und Inverkehrbringen von Waren mit dem Zeichen etc. - Schutzbereich nur verletzt, wenn Verwechslungsgefahr resultiert (MSchG 3) o betroffene Marke kann Unterscheidungsfunktion nicht mehr erfüllen; massgebliches Publikum wird irregeführt; unmittelbare Verwechslungsgefahr und mittelbare Verwechslungsgefahr (Publikum vermutet falsche Zusammenhänge) o Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen (Spezialitätsprinzip gilt); Zeichenähnlichkeit (Gesamteindruck entscheidend) o Tierfiguren und Bootsrumpf hinterlassen anderen Gesamteindruck o Subsumption: es liegt keine Verwechslungsgefahr vor - Verletzungshandlungen 3 o Gebrauch im geschäftlichen Verkehr wird vorausgesetzt; rein privater Gebrauch ist zulässig gegeben o Kennzeichenmässiger Gebrauch wird vorausgesetzt; Zeichen muss zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen gebraucht werden Konkurrent verwendet weder Figuren noch Bootsrumpf als Kennzeichen o Subsumption: Keine Verwechslungsgefahr sowie keine kennzeichenmässige Verwendung Markenrecht wird nicht verletzt - Rechtsfolgen (falls dennoch von einer Verletzung ausgegangen wird) ZP o WoodToys AG hat gemäss Sachverhalt von Anna alle Rechte übertragen erhalten; sie kann Rechte aus Markenrecht geltend machen o Mögliche Klagen Unterlassungsklage nach MSchG I a; Verbot zukünftiger verletzender Handlungen Beseitigungsklage nach MSchG I b; Einziehung und Vernichtung verletzender Waren Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie aus GoA und Eingriffskondiktion nach OR (MSchG 9) allenfalls vorsorglicher Rechtsschutz nach DesG 38.. Seite 0 von 0

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