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1 Ministerium für Sauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW, Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Regina van Dinther Mdl Platz des Landtags Düsseldorf lal\jdyag NORDRHEl!\!-\JVr:::;;-;" - u4. WJ\1-;LPE:R;~:~~... ' :,:'/ Oktober 2009 Seite 1 von 3 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) VIA Telefon Rechtsverordnungen nach 85 Landesbauordnung Anlagen: Entwurf der SBauVO (120-fach) Entwurf der BauPAVO (120-fach) Entwurf der SV-VO (120-fach) Entwurf der BauPrüNO (120-fach) Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Landesregierung will in dieser Legislaturperiode dazu beitragen, dass Überregulierungen und unnötige Bürokratie beseitigt und die Regelungsdichte verringert wird. Gleichwohl sind im Bereich der öffentlichen Sicherheit klare rechtliche Vorgaben zwingend notwendig. Dies gilt vor allem für den Bereich des Bauordnungsrechts. Die bisherigen Einzelverordnungen für Sonderbauten habe ich daher überarbeiten und in einem ersten Schritt so weit wie möglich in der neuen Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO NRW) zusammenfassen lassen, um für alle Anwender mehr Klarheit und Übersichtlichkeit zu gewinnen. Mit der SBauVO werden Mustervorschriften der Bauministerkonferenz in Bezug auf Hochhäuser und Betriebsräume für elektrische Anlagen in Landesrecht umgesetzt. Die Regelungen für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten und Garagen, die weiterhin erforderlich Dienstgebäude und Lieferanschrift: Jürgensplatz Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mbv.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahnlinien 704, 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke, Straßenbahnlinien 719 bis Haltestelle Polizeipräsidium

2 sind, werden ohne inhaltliche Änderungen aus den bisherigen Verordnungen in die neue SBauVO übernommen. Seite 2 von 3 Außerdem sind bis zum 28. Dezember 2009 Änderungen im Bauordnungsrecht erforderlich, um die EG-Dienstleistungsrichtlinie in Landesrecht umzusetzen. Unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen alle Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten betreffen und diese von Anerkennungsverfahren oder Anforderungen an Personen oder Stellen abhängig machen. Die neue Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - Bau PAVO NRW) setzt die Anforderungen der EG-Dienstleistungsrichtlinie um und führt vier bestehende Rechtsverordnungen (WasBauPVO, HA VO, ÜTVO, PÜZÜVO) mit Vorschriften über Bauprodukte und Bauarten zusammen. Die Bündelung der vier bisherigen Einzelverordnungen erleichtert die Anwendung und verringert den Normbestand. Die Änderungen der Sachverständigenverordnung (SV-VO) und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüNO) dienen vorrangig der Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie und beruhen auf der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die von der Bauministerkonferenz im Herbst 2008 beschlossen worden ist. Nach 85 Abs. 8 BauO NRW ist der zuständige Ausschuss des Land- tags Nordrhein-Westfalen zu hören. In der Anlage übersende ich Ihnen die Entwürfe der Sonderbauverordnung, der Bauprodukte- und Bauartenverordnung, der Sachverständigenverordnung und der Verordnung über bautechnische Prüfungen in

3 jeweils 120-facher Ausfertigung mit der Bitte, diese dem Ausschuss für Seite 3 von 3 Bauen und Verkehr zuzuleiten. freundlichen Grüßen 0- ~aa~r~ Lutz Lienenkämper

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5 232 Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung- SBauVO -) 1 > Vom TT.MM.2009 Aufgrund des 85 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 8 und 9, Abs. 2, 3 und 4 der Landesbauordnung (Bauü NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GY. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GY. NRW. S.644), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Inhaltsverzeichnis Teil 1: Versammlungsstätten Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten 1 Anwendungsbereich für Versammlungsstätten 2 Begriffe für Versammlungsstätten Kapitel 2: Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1: Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten 3 Bauteile von Versammlungsstätten 4 Dächer von Versammlungsstätten 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge von Versammlungsstätten Abschnitt 2: Rettungswege von Versammlungsstätten 6 Führung der Rettungswege von Versammlungsstätten 7 Bemessung der Rettungswege von Versammlungsstätten 8 Treppen von Versammlungsstätten 9 Türen und Tore von Versammlungsstätten Abschnitt 3: Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher von Versammlungsstätten 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen 12 Toilettenräume von Versammlungsstätten 1 'Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 204 vom , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABI. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. 1 von 84

6 13 Stellplätze von Versammlungssbtten für Menschen mit Behinderungen Abschnitt 4: Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten 14 Sicherheitsstrormcrsorgungsanlagcn, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen von Versammlungsstätten 15 Sicherheitsbeleuchtung von Versammlungsstätten 16 Rauchableitung von Versammlungsstätten 1 7 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen von Versammlungsstätten 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen von Versammlungsstfüten 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge von Versammlungsstätten 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume von Versammlungsstätten Kapitel 3: Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1: Großbühnen 22 Bühnenhaus 23 Schutzvorhang 24 f-eucrlösch- und Bramlrneldeanlagen von Großbühnen 25 Platz für die Brandsicherheitswache Abschnitt 2: Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als Besucherplätzen 28 Wellenbrecher 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen 30 Einfriedungen und Eingänge von Versammlungsstätten Kapitel 4: Betriebsvorschriften für V crsammlungsstätten Abschnitt 1: Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr von Versammlungsstätten 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegcplan. Abschrankungen von Stehplätzen Abschnitt 2: Brandverhütung 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material ~ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen Abschnitt 3: Betrieb technischer Einrichtungen von Versammlungsstätten 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen von Versammlungsstätten 37 Laseranlagen Abschnitt 4: Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten von Versammlungsstätten 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 2 von 84

7 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst für Versammlungsstätten 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne für Versammlungsstätten 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst für Versammlungsstätten Kapitel 5: Gastspielprüfbuch 44 Gastspielprüfbuch Kapitel 6: Bestehende Versammlungsstätten 45 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten 46 Ordnungswidrigkeiten bei Versammlungsstätten Teil 2: Beherbergungsstätten 4 7 Anwendungsbereich für Beherbergungsstätten 48 Begriffe für Beherbergungsstätten 49 Rettungswege von Beherbergungsstätten 50 Tragende Wände, Stützen, Decken von Beherbergungsstätten 51 Trennwände von Beherbergungsstätten 52 Notwendige Flure von Beherbergungsstätten 53 Türen von Beherbergungsstätten 54 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung von Beherbergungsstätten 55 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen von Beherbergungsstätten 56 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen für Beherbergungsstätten 57 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten 58 Ordnungswidrigkeiten bei Beherbergungsstätten Teil 3: Verkaufsstätten 59 Anwendungsbereich für Verkaufsstätten 60 Begriffe für Verkaufsstätten 61 Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachtragwerke, Bekleidungen und Dämmstoffe von Verkaufsstätten 62 Trennwände von Verkaufsstätten 63 Brandabschnitte von Verkaufsstätten 64 Decken von Verkaufsstätten 65 Dächer von Verkaufsstätten 66 Rettungswege in Verkaufsstätten 67 Treppen von Verkaufsstätten 68 Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen von Verkaufsstätten 69 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge von Verkaufsstätten 70 Ausgänge von Verkaufsstätten 71 Türen in Rettungswegen von Verkaufsstätten 3 von 84

8 72 Rauchabführung von Verkaufsstätten 73 Beheizung von Verkaufsstätten 74 Sicherheitsbeleuchtung von Verkaufs~tätten 75 Blitzschutzanlagen von Verkaufsstätten 76 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen von Verkaufsstätten 77 Sicherheitsstromversorgungsanlagen von Verkaufsstätten 78 Lage der Verkaufsräume 79 Räume für Abfälle in Verkaufsstätten 80 Gefahrenverhütung in Verkaufsstätten 81 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr für Verkaufsstätten 82 V crantwortliche Personen für Verkaufsstätten 83 Brandschutzordnung für Verkaufsstätten 84 Stellplätze für Behinderte für V erkaufsstättcn 85 Weitergehende Anforderungen bei Verkaufsstätten 86 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten 87 Ordnungswidrigkeiten hei Verkaufsstätten Teil 4: Hochhäuser Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser 88 Anwendungsbereich für Hochhäuser 89 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr von Hochhäusern Kapitel 2: Bauvorschriften für Hochhäuser Abschnitt 1: Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern 90 Bauteile von Hochhäusern 91 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen von Hochhäusern 92 Dächer von Hochhäusern 93 Anforderungen an Baustoffe von Hochhäusern Abschnitt 2: Rettungswege von Hochhäusern 94 Führung und Bemessung von Rettungswegen von Hochhäusern 95 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume von Hochhäusern 96 Notwendige Flure von Hochhäusern 97 Türen in Rettungswegen von Hochhäusern Abschnitt 3: Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern 98 Räume mit erhöhter Brandgefahr von Hochhäusern 99 Feuerwehraufzüge von Hochhäusern 100 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen von Hochhäusern 101 Druckbelüftungsanlagen von Hochhäusern 102 Feuerlöschanlagen von Hochhäusern l 03 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge von Hochhäusern 4 von 84

9 104 Sicherheitsbeleuchtung von Hochhäusern 105 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen. Gebäudefunkanlagen von Hochhäusern I 06 Rauchableitung von Hochhäusern 107 Aufzüge von Hochhäusern 108 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle von Hochhäusern 109 Lüftungsanlagen von Hochhäusern 110 Feuerstätten, Brennstofflagerung von Hochhäusern Abschnitt 4: Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe 1 11 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe Kapitel 3: Betriebsvorschriften für Hochhäuser 112 Freihaltung der Rettungswege von Hochhäusern 113 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne für Hochhäuser 114 Verantwortliche Personen für Hochhäuser Kapitel 4: Bestehende Hochhäuser 1 15 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochh~iuser 116 Ordnungswidrigkeiten bei Hochhäusern Teil 5: Garagen Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften für Garagen 1 17 Anwendungsbereich für Garagen 118 Begriffe für Garagen 119 Zu- und Abfahrten 120 Rampen 121 Kraftbetätigte Tore 122 Einstellplätze und Verkehrsflächen 123 Arbeitsgruben Kapitel 2: Kleingaragen 124 Bauliche Anforderungen an Kleingaragen Kapitel 3: Mittel- und Großgaragen 125 Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze 126 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen 127 Rauchabschnitte von Garagen 128 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen 129 Rettungswege von Garagen 130 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung von Garagen 131 Lüftung von Garagen 132 Brandmeldeanlagen von Garagen 133 Feuerlöschanlagen von Garagen Kapitel 4: Betriebsvorschriften für Garagen 134 Betriebsvorschriften für Garagen 135 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen 5 von 84

10 Kapitel 5: Besondere Vorschriften für Garagen 136 Garagen ohne Fahrverkehr 137 Ordnungswidrigkeiten bei Garagen 138 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen Teil 6: Betriebsräume für elektrische Anlagen 139 Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen 140 Begriffsbestimmung für elektrische Betriebsräume 141 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen 142 Anforderungen an elektrische Betriebsräume 143 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 k V 144 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate 145 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume Teil 7: Schlussvorschriften 146 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren Teil 1 Versammlungsstätten Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten 1 Anwendungsbereich für Versammlungsstätten ( 1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; 3. Sportstadien, die mehr als Besucher fassen. (2) 1 Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: 1. für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes, 6 von 84

11 2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes, 3. für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, 4. bei Ausstellungsräumen: 1 Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes. 2Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend. (3) 1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, 2. a) Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen, b) Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m2 Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben 3. Ausstellungsräume in Museen, 4. Fliegende Bauten. 2Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände. (4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird. 2 Begriffe für Versammlungsstätten ( 1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. (2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der 7 von 84

12 Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen. (3) 'Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2 Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. (4) S1enenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen. (5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist 1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst. 3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum, 4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen. 5. eine Großbühne eine Bühne a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m2, b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2.5 m über der Bühnenöffnung oder c) mit einer Unterbühne, 6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist, 7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung. der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist. (6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten. (7) Studios sind Produktionsstätten für Film. Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen. (8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher. (9) 1 Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. 2 Hierzu gehören insbesondere Wand-. Fußboden- und Deckenelemente. Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile. (10) 1 Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. 2 Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. 8 von 84

13 (11) 1 Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. 2 Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen. Girlanden, Fahnen und künstlicher Pf1anzenschmuck. (12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen. (13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucher. (14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen. Kapitel 2 Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten 3 Bauteile von Versammlungsstätten ( l) 1 Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. 1 ~ -satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen. (2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) 1 Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. 2 Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. 3 In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig. (4) Räume mit besonderen Brandgefahren. Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben. (5) 1 Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2 Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. 'Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4 Räume unter dem Fußboden. die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. (6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen oder Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Fläche. 9 von 84

14 (7J Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können. 4 Dächer von Versammlungsstätten ( 1 J 1 Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. 2 Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3 Satz I gilt nicht für V crsarnmlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen. (2) 1 Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. 2 Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als l 000 rn 2 Grundfläche. (3) 1 Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können. 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge von Versammlungsstätten ( 1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) 1 Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 2 In Versammlungsräumen mit nicht mehr als m2 Grundfläche genügen geschlossene, nicht hinterlüftcte Holzbekleidungen. (3) 1 Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 In Versammlungsräumen mit nicht mehr als m2 Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. (4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen. (6) 1 Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen 10 von 84

15 bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche. 2 In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden. (7) 1 In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. 2 In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein. Abschnitt 2 Rettungswege von Versammlungsstätten 6 Führung der Rettungswege von Versammlungsstätten {l) 1 Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2 Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. (2) 1 Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. 2 Die Führung beider Rettungswe~e innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. (3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. (4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. (5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. (6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 7 Bemessung der Rettungswege von Versammlungsstätten ( I) 1 Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. 2 Bei mehr als 11 von 84

16 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. 1 Die Entfernung, on 60 rn bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. (2) 1 Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht Hinger als :m m sein. 2 Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. ( 3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sem. (4) 1 Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2 Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 1 Die lichte Rreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sport- 1,20 m je 600 Personen, stadien 2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen. -!Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. 5 Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0.90 m. /)Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m Absatz 4 Landesbauordnung bleibt unberührt. (5) 1 Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2 Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen: sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. 3 Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. -!Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen. ((l) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemes:-.en. 8 Treppen von Versammlungsstätten ( 1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig. 12 von 84

17 (2) 1 Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. 2 Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. 3 Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. (4) 1 Notwcndige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. 2 Dic Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. (5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. (6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig. 9 Türen und Tore von Versammlungsstätten ( l) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. (2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen. müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. (3) 1 Türen in Rettungswegen müssen in fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 2 Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. ( 4) 1 Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 2 Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. (5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher von Versammlungsstätten 13 von 84

18 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge ( 1) 1 In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein: werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 2 Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 SitzpWtzcn und ohne Stufen. wie Logen. (2) D1e Sitzrlatzbereiche der Tribünen von Versammlungssüitten mit mehr als Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben. (3) 1 Sitzplätze müssen mindestens 0.50 m bn.:it sein. 2 Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. ( 4) 1 Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. ~.. "Hmter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. 1 Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen. (5) 1 Seitlich eines Ganges dürfen höchstens l O Sitzplätze. bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. 2 Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. 3 1n V ersammlungsräumcn dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist. (6) \Ion jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als l O m sein. 2 Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten. (7) 1 In V crsammlungsräumen müssen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen mindestens I Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch 2 Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. 2 Den Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. 'Die Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. (8) 1 Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0, 10 m und höchstens 0.19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. 2 Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. 3 Stufcngänge in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten. 14 von 84

19 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen ( 1) 1 Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2 Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten. 'Satz I ist nicht anzuwenden: 1. für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen, 2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder 3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen. (2) 1 Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens l,10 m hoch sein. 2 Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwe11 wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. (3) 1 Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. 2 Liegt die Stufenreihe nicht mehr als I m über dem fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m. (4) Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten. (5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können. ( 6) 1 Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. 2 Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend. (7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können. 12 Toilettenräume von Versammlungsstätten ( 1) 1 Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2 Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. 3 Es sollen mindestens vorhanden sein: 15 von 84

20 Besucherplätze Damentoiletten Herrentoiletten Toilettenbecken Toilettenbecken Urinalbecken bi je I über je weitere 100 0,8 über je weitere 100 0,4 0, ,4 0,6 0,3 0,6 4 Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. 5 Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der V cranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. 6 Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn :-.ie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind. (2) Für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je 10 Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen eine Toilette, vorhanden sein. (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. 13 Stellplätze von Versammlungsstätten für Menschen mit Behinderungen 1 Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach 10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2 Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen von Versammlungsstätten ( 1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 16 von 84

21 2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Lösch wasservcrsorgung, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen, 5. Alarmierungsanlagen. (2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten. (3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugiinglich sein. ( 4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). 15 Sicherheitsbeleuchtung von Versammlungsstätten ( I) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen V erkehrs11ächen hin gut zurechtfinden können. (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein l. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, 2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z.b. Foyers. Garderoben, Toiletten), 3. für Bühnen und Szenenflächen, 4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume, 5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerfcrräumen, 6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden, 7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, 8. für Stufenbeleuchtungen. (3) 1 In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. 2 Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei 17 von 84

22 Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. 'Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich. 16 Rauchableitung von Versammlungsstätten ( 1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können. (2) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als l 000 m 2 Grundfüiche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m 3 /h je Quadratmeter Grundfläche. (3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als m2 Grundfläche sowie von Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen. (4) Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 haben. (5) 1 Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. 2 Die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivaknten Querschnitten ist zulässig, wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach 3 Absatz 3 erfüllen. 3 Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. 4 Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu entrauchenden Ebene angeordnet werden. (6) Die Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslö,ung durch geeignete Temperaturmelder ist 7ulässig. (7) 1 Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 C auszulegen. 2 Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. (8) 1 Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der nach Absatz 5 18 von 84

23 angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. 2 Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können. (9) 1 Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG" und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. 2 An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein. 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen von Versammlungsstätten ( 1) 1 Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2 Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Rceinträchtigungen durch Abgase entstehen. (2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben. 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen (]) 1 Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen. (2) 1 Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. 2.Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben. (3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können. 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen von Versammlungsstätten (1) 1 Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. ') -Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. 19 von 84

24 (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m 2 Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein. (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m2 Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben: dies gilt nicht für Versummlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche haben. ( 4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. (5) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulüssig. (6) 1 Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. 2 Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche. deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der GeLindeobcrf1ächc I iegt. (7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben. (8) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden. (9) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein. 20 ßrandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge von Versammlungsstätten ( 1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m2 Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben. (2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m2 Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. (3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m2 Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale 20 von 84

25 Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungsund Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden. (4) 1 In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m2 Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2 Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. (5) 1 Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 2 Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden. 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume von Versammlungsstätten ( 1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein. (2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein. (3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein. (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Kapitel 3 Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Großbühnen 22 Bühnenhaus ( 1) [n Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen. 21 von 84

26 (2) 1 Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. 2 Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. 23 Schutzvorhang ( I) 1 Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). 2 Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. 3 Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. 4 Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. 5 Eine höchstens I m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig. (2) 1 Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. 2 Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. 3 Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldomen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen. (3) 1 Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. 2 Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein. 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen von Großbühnen ( 1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt. (2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können. (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein. (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben. (5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein. 25 Platz für die Brandsicherheitswache 22 von 84

27 ( I) 1 Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. 2 Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können. (2) 1 Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. 2 Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. 3 Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. 4 Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern. Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst ( 1) 1 Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. 2Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. (2) 1 In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. 2 Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein. (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. (4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein. 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als Besucherplätzen 23 von 84

28 ( 1 ) 1 Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens hohe Absehrankungen abgetrennt sein. 2 In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. 'Die Ture dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. 4 Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein. (2J Stehplätze müssen in Blöcken für höch~tens Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind. (3) Die Anforderungen nach den Absätzen I oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststclle und den Rettungsdiensten, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind. 28 Wellenbrecher 1 Werden mehr als 5 Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von LIO m Höhe anzuordnen. :Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5.50 m lang sind. 3 Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. 4 Die Abstände sind nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete W ellcnbrechcr zu überdecken, die auf beiden Seiten minjestens 0,25 rn länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. 5 Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen. 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen ( 1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen. dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist. (2) 1 Werden vor Szenenflächen mehr als Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankung_en vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. 2 Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens l O m haben. 30 Einfriedungen und Eingänge von Versammlungsstätten ( l) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert. 24 von 84

29 (2) 1 Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. 2 Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. 3 Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen. (.l) 1 Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. 2 Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. 3 Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. 4 Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. Kapitel 4 Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr von Versammlungsstätten ( 1) 1 Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2 Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden. (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein. 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen von Stehplätzen ( 1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. (3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als Stehplätzen einzurichten. 25 von 84

30 Abschnitt 2 Brandverhütung * 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen ( 1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwcrcntflammbarem Material bestehen. (2) 1 Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2 Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen. (3) 1 Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2 Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material. (4) Requisiten müssen aus mindestens nonnalentflammbarem Material bestehen. (5) 1 Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2 Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrcnnbarem Material bestehen. (6) 1 Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 2 Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. 1 Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind. in den Räumen befinden. (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird. (8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern. so weit entfernt sein. dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. * 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material ( 1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind. 26 von 84

31 (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen. ( 4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufuewahrt werden. 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen ( 1) 1 Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. 2 Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist. (2) 1 In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, ~yrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten Absatz I bleibt unberührt. 3 Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt hat. 4 Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. n) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. (4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen von Versammlungsstätten 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen von Versammlungsstätten ( 1) 1 Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. 2 Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten. (2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden. (3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. 27 von 84

32 (4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein. soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind. 37 Laseranlagen Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbl it<,schutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten von Versammlungsstätten ( I) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. ( 4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. (5) 1 Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. "Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungs,stütte und deren Einrichtungen vertraut sein. 'Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (1) 1 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind 1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüften Meisterinnen fiir Veranstaltungstechnik" der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle, 28 von 84

33 2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach* 3 Absatz I Nummer 2 in Verbindung mit** 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung, 3. Hochschulabsolventen und Hochschulabsolventinnen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss,Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 2 ) ausgestellt hat, 4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung über technische Fachkräfte (TFaVO)" erworben haben. 2 Auf Antrag stellt die nach 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3 Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse gelten auch in Nordrhein-Westfalen. (2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz I genannten Ausbildungen gleichgestellt. 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (l) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studiound belcuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der 2 > Die Anlagen I und 2 sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.; sowie auf der Internetseite des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ( unter Bauen/Bauaufsicht/Sonderbauten) veröffentlicht. 29 von 84

34 Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. (2 l Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Croßbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m 2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem oder einer Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. (]) Bei Generalproben. Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von V cranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen müssen mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sem. ( 4) 1 Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als Besucherplätzen müssen die Auf gaben nach den Absätzen I bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2 Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist, genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist. (5) 1 Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-. studio- und helcuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, 2. diese Einrichtungen nach der Üherprüfung hzw. w:ihrend der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. 2 Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen I bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. 30 von 84

35 (6) 1 Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2 Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3 Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4 Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist. 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst für Versammlungsstätten (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. (2) 1 Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. 2 Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3 Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als Besuchern sind den für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörden rechtzeitig anzuzeigen. 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne für Versammlungsstätten ( l) 1 Der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2 In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Auf gaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen. erforderlich sind. (2) 1 Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelderund Alarmzentrale, 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und 3. die Betriebsvorschriften. 31 von 84

36 ~ ~Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. 'Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen. die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. * 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst für Versammlungsstätten ( 1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. (2) 1 Für Versammlungsstätten mit mehr als.'i 000 BesuchcqJlätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zustlindigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2 11n Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen S ichcrheitsdurchsagen festzulegen. (3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss von einer vom Betreiber oder vom Veranstalter bestellten Person geleitet werden. (4) 1 Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2 Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken. die Beachtung der maximal zulüssigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich. Kapitel 5 Gastspiel prüfbuch 44 Gastspielprüfbuch ( 1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schrift I ichen Antrag ein Ciastspielprütbuch e1tei lt werden. 32 von 84

37 (2) 1 Das Gastspielprüfbuch muss dem Vordruck der Anlage 2 3 >entsprechen. 2 Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen. (3) 1 Das Gastspielprüfbuch wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich die erste Veranstaltung stattfindet. 2 Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 3Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. 4 Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbticher werden anerkannt. (4) 1 Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2 Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3Die Befugnisse nach 61 BauO NRW bleiben unberührt. Kapitel 6 Bestehende Versammlungsstätten 45 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten (l) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen: 1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege ( 6 Absatz 6), 2. Sitzplätze ( 10 Absatz 2 und 33 Absatz 2), 3. Lautsprecheranlage ( 20 Absatz 2 und 26 Absatz 1), 4. Einsatzzentrale für die Polizei( 26 Absatz 2), 5. Abschrankung von Besucherbereichen( 27 Absätze 1 und 2), 6. Wellenbrecher( 28), 7. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen( 29). (2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie 10 Absatz l, 14 Absatz 3, 19 Absatz 8 und 46 entsprechend anzuwenden. 3 > Die Anlagen I und 2 sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller gelte,;tden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.; sowie auf der Internetseite des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ( unter Bauen/Bauaufsicht/Sonderbauten) veröffentlicht. 33 von 84

38 46 Ordnungswidrigkeiten bei Versammlungsstätten Ordnungswidrig nach 84 Absal/ 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hfü, 2. entgegen 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält. 3. entgegen 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt, 4. entgegen 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der ßesucherplütze ändert, 5. entgegen 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 6. entgegen 33 Absätze I bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet mkr entgegen 33 Absätze 6 bis 8 anbringt, 7. entgegen 34 Absätze I bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt. 8. entgegen 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt. 9. entgegen 35 Absätze 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet. 10. entgegen 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt. 11. entgegen 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt, 12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen 38 Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist, 1 J. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstalt ungslciter entgegen 38 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 14. entgegen 40 Absätze 2 bis 5 in Verbindung mit ]8 Absatz I als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen anwesend sind, 15. entgegen s 40 Absätze 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versarnml ungsstätte während des Betriebs verlässt, 16. als Betreiber entgegen 41 Absätze I und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen 41 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt, 17. als Betreiber oder Veranstalter die nach 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt, 34 von 84

39 18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen 43 Absätze 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter bestellt, 19. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnung~dienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen 43 Absätze 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt, 20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach 45 Absatz I nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Teil 2 Beherbergu ngsstätten 47 Anwendungsbereich für Beherbergungsstätten Die Vorschriften des Teils 2 gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. 48 Begriffe für Beherbergungsstätten ( 1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind. (2) 1 Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 2 Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum. ( 3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume. 49 Rettungswege von Beherbergungsstätten ( 1) 1 Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 2 Der erste Rettungsweg muss für Behcrbergungsräumc, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. 3 In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind. 35 von 84

40 (2) 1 An Abzweigungen notwendiger Flure. an den Zug/ingen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. 2 Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. 50 Tragende Wände, Stützen, Decken von Beherbergungsstätten ( 1) 1 Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2 Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen. wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. (2) Tragende Wände, Stüt7en und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein 1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen, 2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen. 51 Trennwände von Beherbergungsstätten ( 1) 1 Trennwände müssen feuerbeständig sein 1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbcrgungsstätte gehören, sowie 2. zwischen ßehcrbergungsräumcn und a) Gasträumen, b) Küchen. 2 Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände. (2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein. (3) 1 In Trennwänden nach Absatz I Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. 2 Öffnungen in Trennwänden nach Absatz I Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen. 52 Notwendige Flure von Beherbergungsstätten (1) 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW ist nicht anzuwenden. (2) 1 In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Bodenbelägc müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. (3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein. 36 von 84

41 ( 4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein. 53 Türen von Beherhergungsstätten ( 1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen 1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren. und 2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden. (2) Rauchschutztüren müssen vorhanden sein in Öffnungen 1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, 2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und 3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen. wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen. 54 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung von Beherbergungsstätten ( 1) Beherbergungsstätten müssen 1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen, 2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie. 3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und 4. für Stufen in notwendigen Fluren eine Sicherheitsbeleuchtung haben. (2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt. insbesondere 1. der Sicherheitsbeleuchtung, 2. der Alarmierungseinrichtungen und 3. der Brandmeldeanlage. 55 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen von Beherbergungsstätten ( 1) 1 Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. 2 Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. (2) 1 Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur 37 von 84

42 unmittelbaren Alarmierung der dafür zusüindigcn Stelle haben. 2 Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 3 Brandmeldungen müssen unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden. (3) 1 Aufzüge von Behcrbergungsst~itten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2 Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht von der Brandmeldung betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss. unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. 56 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen für Beherbergungsstätten ( 1) 1 Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. 2 Türen im Zuge rnn Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein. (2) 1 In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. 2 Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein. (3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Brandsc h utzdienstste l lc l. eine Brandschutzordnung zu erstellen und 2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. (4) Die Betriebsangehörigen sind hei Beginn des Arheitsverhültnisses und danach mindestens einmal jährlich über 1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und 2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren. (5) Für die Einhaltung der in den Absätzen I bis 4 gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder die von ihm beauftragte Person verantwortlich. 57 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des 56 anzuwenden. 38 von 84

43 58 Ordnungswidrigkeiten bei Beherbergungsstätten Ordnungswidrig nach 84 Absatz 1 Nummer 20 Bauü NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig l. entgegen 56 Absatz l Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können, 2. entgegen 56 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt. Teil 3 Verkaufsstätten 59 Anwendungsbereich für Verkaufsstätten Die Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine fläche von insgesamt mehr als m 2 haben. 60 Begriffe für Verkaufsstätten ( 1) 1 Vcrkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die 1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, 2. mindestens einen Verkaufsraum haben und 3. keine Messebauten sind. 2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen. (2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss. dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt: dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen. (3) 1 Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen 39 von 84

44 notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. 2 Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume. (4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Fbchen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen. (5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden. 61 Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachtragwerke, Bekleidungen und Dämmstoffe von Verkaufsstätten Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachtragwerke, Bekleidungen und Dämmstoffe müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen: siehe Anlage 3 62 Trennwände von Verkaufsstätten (1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, dürfen keine Öffnungen haben. (2) 1 ln Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m2 sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten. von anderen Räumen durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) zu trennen. 2 Dicse Werk- und Lagerräume müssen durch Trennwände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m 2 entstehen. Y>ffnungen in den Trennwänden müssen Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten. 63 Brandabschnitte von Verkaufsstätten (1) 1 Verkaufsstätten sind durch Gebäudetrennwände in der Bauart von Brandwänden in Brandabschnitte zu unterteilen. 2 Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in 1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als m 2, 2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als m 2, 40 von 84

45 3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als m 2, 4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als m2, wenn sich die Verkaufsstitten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3000 m 2 beträgt. (2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 1. die Ladenstraßen mindestens I O m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden, 2. die Ladenstraßen auf einer markierten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden, 3. die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, 4. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und 5. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen. (3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen die Gebäudetrennwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn 1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Gebäudetrennwände haben und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden, 2. die Ladenstraßen auf einer markierten Länge von 5 m beiderseits der Gebäudetrennwand und auf der vollen Breite von Brandlasten freigehalten werden, 3. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 in diesem Bereich erfüllt sind. ( 4) 1 Öffoungen in den Gebäudetrennw~inden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 90 erhalten. 2 Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken. (5) Gebäudetrennwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden Platte in der Feuerwiderstambklasse f 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggcführt werden. ( 6) 31 Absatz 1 N urnmer 1 Bauü NRW bleibt unberührt. 64 Decken von Verkaufsstätten ( 1) Für die Beurteilung der nach 6 I erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Decken bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht. 41 von 84

46 (2) 1 Unterdccken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsr!iumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbarcn Baustoffen ( A) bestehen. 2 In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist. (3) 1 ln Decken sind Öffnungen unzulässig. 2 Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen 1. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 2. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind. 65 Dächer von Verkaufsstfüten ( l) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) getrennt sind, bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 3 Zeile '.'i. (2) Bedachungen müssen 1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und 2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre. (3) 1 Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 1. schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. 2 Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. 66 Rettungswege in Verkaufsstätten ( 1) 1 Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt führende Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. 2 Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. 42 von 84

47 (2) 1 Von jeder Stelle 1. eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung, 2. eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum erreichbar sein (erster Rettungsweg). 2 Die Entfernung wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. 'Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten. (3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m2 nicht über diese Ladenstraße führt. ( 4) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach Absatz 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führt. (5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung, gemessen in der Luftlinie, erreichbar sein. (6) 1 In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. 2 Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben. (7) 1 An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. 2 Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. 67 Treppen von Verkaufsstätten ( 1) 1 Notwendige Treppen sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen; an den Unterseiten müssen sie geschlossen sein. 2 Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach 66 Absatz 1 Satz 2. wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. (2) 1 Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. 2 Es genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt. (3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die 1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben oder 43 von 84

48 2. eine Fläche von mehr als 100 m 2, aber nicht mehr als 500 m2 haben, wenn dic:,,c Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen. (4) 1 Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. 2Dies gilt nicht für Treppen nach Absatz 3. (5) 1 Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe müssen fest und griff sicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen. 68 Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen von Verkaufsstätten ( 1) lnnenliegende notwendige Treppenräume sind in Verkaufsstätten zulässig. (2) 1 Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. 2 Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. (3) 1 Treppenraumerweiterungen müssen 1. die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen, 2. Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) haben und 3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen. 2Sic dürfen nicht länger als 35 rn sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben. 69 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge von Verkaufsstätten ( 1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein. (2) 1 Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden sind 1. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen, 2. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrcnnbarcn Baustoffen ( F 30-AB) herzustellen. 2BodenbeWgc in notwendigen Fluren für Kunden müssen mindestens schwercntflammbar (B l) sein. (3) 1 Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. 2 Es genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt. (4) 1 Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. 2 Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren 44 von 84

49 für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. 3 Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein. (5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen l, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten, feste Einrichtungen, Waren oder Gegenstände, die der Präsentation dienen, eingeengt sein. (6) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach 38 BauO NRW bleiben unberührt. 70 Ausgänge von Verkaufsstätten (1) 1 Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu notwendigen Treppenräumen führen. 2Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume. die eine Fläche von nicht mehr als I 00 m2 haben, genügt ein Ausgang. (2) 1 Kellergeschosse mit anderen als den in Absatz 1 genannten Nutzungen müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. 2 Von diesen Ausgängen muss mindestens einer unmittelbar oder über eine eigene außenliegende Treppe, die mit anderen über dem Erdgeschoss liegenden Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung stehen darf, ins Freie führen. (3) 1 Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine fläche von nicht mehr als 500 m2 haben, genügt eine Breite von l m. 2 Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur. ( 4) 1 Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in notwendige Treppenräume müssen eine Breite von 30 cm je 100 m2 der Flächen der Verkaufsräume, mindestens jedoch von 2 m haben; dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht. 2 Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt. darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe. (5) Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen. 71 Türen in Rettungswegen von Verkaufsstätten ( 1) 1 In Verkaufsstätlen ohne Sprinkleranlagen sind Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden als Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 30 herzustellen, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen. 2 Dies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen. 45 von 84

50 (2) 1 ln Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden Rauchschutztüren sein. 2 Dies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen. (3) 1 Türen nach den Absätzen I und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. 2 Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. 3 Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können. (4) Türen. die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (5) 1 Dn:htüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen. 2 Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben. die ein Durchpendeln der Türen verhindern. (6) Rollläden. Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können. * 72 Rauchabführung von Verkaufsstätten ( 1) 1 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben. 2 Dies gilt nicht für Verkaufsräume mit notwendigen Fenstern nach 48 Absatz 2 BauO NRW, wenn das Rohbaumaß der Fensteröffnungen mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes beträgt. (2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen so betrieben werden können, dass sie im Brandfall nur entlüften. und zwar solange bis die Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung ihrer Zweckbestimmung entsprechend schließen. (3) 1 Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. :i An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein. ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde. (4) 1 Innenliegende notwendige Treppenräume sind durch Lüftungsanlagen so auszubilden, dass ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. 2 1n sonstigen notwendigen Treppenräumen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, muss an ihrer obersten Stelle ein Rauchabzug vorhanden sein; der Rauchabzug muss eine Öffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des 46 von 84

51 Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m2 haben. 3 Der Rauchabzug muss von jedem Geschoss aus zu öffnen sein. 73 Beheizung von Verkaufsstätten Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden. 74 Sicherheitsbeleuchtung von Verkaufsstätten 1 Vcrkaufsställen müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 2 Sie muss vorhanden sein 1. in Verkaufsräumen, 2. in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kunden, 3. in Arbeits- und Pausenräumen, 4. in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m2, 5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, 6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung. 75 Blitzschutzanlagen von Verkaufsstätten Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben. 76 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen von Verkaufsstätten ( 1) 1 Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. 2 Dies gilt nicht für 1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach 63 Absatz 1 Nummer 3, 2. sonstige Verkaufsstätten nach 63 Absatz 1 Nummer 4. 3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 munter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m 2 haben. (2) 1 In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: 1. geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich. 2. Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst und 3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können. 2 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen muss eine automatische Brandmeldeanlage (Kenngröße "Rauch") zur unmittelbaren Alarmierung einer ständig besetzten Stelle (wie 47 von 84

52 Betriebszentrale, Pförtner) vorhanden sein. 'Die Anlage ist zusätzlich bei der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst aufzuschalten. 77 Sicherheitsstromversorgungsanlagen von Verkaufsstätten Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben. die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge. 3. Sprinkleranlagen mit mehr als Sprinklern. 4. Rauchabzugsanlagen, 5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore), 6. Brandmeldeanlagen, 7. Alarmierungseinrichtungen, 8. Druckerhöhungsanlagen. 78 Lage der Verkaufsräume 1 Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten. dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der GeUindeoberfläche liegen. 2 Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen. 79 Räume für Abfälle in Verkaufsstätten 1Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. 2 Wände und Decken dieser Räume sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB), Türen als Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 30 herzustellen. 80 Gefahrenverhütung in Verkaufsstätten ( 1) 1 Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. 2 Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. 3 Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. (2) 1 In notwendigen Treppenräumen. in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. 2 In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach 69 Absätze 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein. 48 von 84

53 81 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr für Verkaufsstätten ( l) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können. (2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein. ( 3) 1 Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flüchen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. 2 Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. 82 Verantwortliche Personen für Verkaufsstätten ( 1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder eine von ihm bestimmte Vemetung ständig anwesend sein. (2) 1 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat 1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und 2. je angefangene m2 Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz zu bestellen. 2Dic Namen dieser Personen und jeder W cchsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. 'Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen. (3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des 66 Absatz 2 Satz 3, des 69 Absatz 5, der 80, 81 Absatz 3, des 82 Absatz 5 und des 83 zu sorgen. ( 4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen. (5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein. 83 Brandschutzordnung für Verkaufsstätten ( 1) 1 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. 2 In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Auf gaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. 49 von 84

54 (2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgerüte, Brandmclde- und Feuerlöscheinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik. (3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung LU stellen. 84 Stellplätze für Behinderte für Verkaufsstätten 1 Mindcstens 3 v. H. - für Großhandelsmärkte mindestens l v. H. - der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Behinderte vorgesehen sein. 2 Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. 85 Weitergehende Anforderungen bei Verkaufsstätten An Lagerräume, deren Lagerguthiihe mehr als 9 m (Oberkante Lagergut) beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden. 86 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind 69 Absätze 4 und 5 und die 80 his 83 anzuwenden. 87 Ordnungswidrigkeiten bei Verkaufsstätten Ordnungswidrig im Sinne des 84 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Linge der Lauflinie der Rettungswege nach 66 Absatz 2 Satz 3 vergrößert, 2. Rettungswege entgegen 69 Absatz 5 einengt oder einengen lässt, 3. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen 71 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt, 4. in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen 80 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, 5. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen 80 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, 6. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen 81 Absatz 3 nicht freihält, 7. als Betreiber oder als Vertretung entgegen 82 Absatz l während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, 50 von 84

55 8. als Betreiber entgegen 82 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt, 9. als Betreiber entgegen 82 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind, l 0. die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert. Teil 4 Hochhäuser Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser 88 Anwendungsbereich für Hochhäuser Teil 4 gilt für Hochhäuser im Sinne des 2 Bauü NRW. Höhe im Sinne des Teils 4 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraums über der Geländeoberfläche. 89 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr von Hochhäusern ( l) 1 Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. 2 Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. (2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein. (3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden. Kapitel 2: Bauvorschriften für Hochhäuser Abschnitt 1: Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern 90 Bauteile von Hochhäusern 51 von 84

56 ( 1) Tragende und aussteifende Bauteile sowie Brüstungen offener Gänge müssen feuerbeständig sein und aus nichthrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen. (3) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (4) 1 Raumahschließende Bauteile müssen bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut führen. 2 Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. 3 Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut miissen dicht sein und aus nichtbrennharen Baustoffen bestehen. (.'.)) 1 Raumahschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sern l. Geschossdecken, 7 Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen, 3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen. 2Die Wände der Bauteile aus Satz I Nummer 2 und 3 müssen die Bauart von Brandwänden haben. 1 Dics ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. ( 6) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein 1. Wände von Installationsschächten, 2. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen. 3. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr, 4. Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller, 5. Wände offener Gänge. (7) 1 Raumabschließend feuerhemmend müssen sein 1. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten. 2. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, 3. Wände notwendiger Flure, 4. durchgehende Systemböden, 5. durchgehende Unterdecken. 2Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 52 von 84

57 bis 3 durchgehen. 3 Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz I Nummer I bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. 4 Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung. (8) 1 Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Dies gilt nicht für 1. Fensterprofile, 2. Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen, 3. Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen, 4. Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen. 1Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen. 91 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen von Hochhäusern ( 1) 1 Abschlüsse von Öffnungen in raumabschl ießenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. 2 Feuerhemmmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen 1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren. 2. Vorräumen und notwendigen Fluren, 3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten, 4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten, 5. Installationsschächten für Elektroleitungen gemäß 108 Absatz 3 Satz I sowie Räumen gemäß 108 Absatz 4 und anderen Räumen. 3Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen 1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen, 2. innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen, 3. offenen Gängen und notwendigen Fluren. 4 In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des 39 Absatz 4 Bauü NRW entsprechen. (2) 1 In Systemböden müssen Revisionsöffnungen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. 2 In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für 53 von 84

58 die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Dies gilt für durchgehende Unterdecken entsprechend. (3) 1 Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2 Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0, 1 m2 genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen. 92 Dächer von Hochhäusern 1Die Bauteile der Dächer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Die Dachhaut darf aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen oder Bauprodukten dauerhaft bedeckt ist Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. 93 Anforderungen an Baustoffe von Hochhäusern (1) 1 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in I. notwendigen Treppenräumen, 2. Vorräumen von notwendigen Treppenräumen, 3. Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten, 4. Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie. 2 Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen mindestens schwerentflammbar sein. (2) 1 Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind. (3) Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein. Abschnitt 2: Rettungswege von Hochhäusern 94 Führung und Bemessung von Rettungswegen von Hochhäusern ( l) 1 Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2 Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 3 Die Rettungswege aus den 54 von 84

59 oberirdischen Geschossen und den Kellergeschossen müssen getrennt ins Freie führen. 4 Sie dürfen gemeinsam ins Freie führen, wenn das Gebäude über eine selbsttätige Feuerlöschanlage verfügt. (2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum. einen Vorraum eines Sicherheitstreppenraumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. (3) 1 Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 2 Die lichte Breite der Türen in Rettungswegen muss mindestens 0,90 m, in der Ausgangsebene mindestens 1,20 m betragen. ( 4) Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 95 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume von Hochhäusern ( 1) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum. (2) In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein. (3) Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen und notwendige Treppenräume von Kellergeschossen mit Aufenthaltsräumen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein. (4) 1 Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenr'.iumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. 2 Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein. (5) Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie 1. ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein, 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen. (6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig l. ins Freie, 2. zu Räumen nach Absatz 5, 55 von 84

60 3. zu notwendigen Fluren. (7) 1 Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. 2 Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig 1. im, Freie, 2. zu offenen Gängen. 3Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig. (8) 1 Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2 Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig 1. im, Freie, 2. zu Räumen nach Absatz 5, 3. zum Sicherheitstreppenraum, 4. zu notwendigen Fluren. (9) 1 Vor den Türen notwendiger Treppenräume in den Kellergeschossen müssen Vorräume angeordnet sein. 2 In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. 3 Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig 1. ins Freie, 2. zum notwendigen Treppenraum, 3. zu notwendigen Fluren, 4. zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, 5. zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen. ( 10) Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum oder zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen. 96 Notwendige Flure von Hochhäusern ( 1) Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen. (2) 1 Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. 2Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. 3 Die Flure nach Satz l 56 von 84

61 sind durch nichtabschließbare rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen. (3) Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche, deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich. (4) In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind. müssen Räume mit mehr als 400 m2 Grundfläche 1. gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen der Räume zu notwendigen Fluren führen und 2. Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden. (5) In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche nur zulässig, wenn l. die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird, 2. der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und 3. der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat. 97 Türen in Rettungswegen von Hochhäusern ( 1) 1 Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen, Stichfluren und von Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. 2 Die Türen der Rettungswege müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. (2) 1 Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. 2 Dies gilt nicht für selbsttätige Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 3 Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. (3) Türen, die selbstschließend sein müssen. dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken (Feststelleinrichtungen); sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (4) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen nur zulässig, wenn sie im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. 57 von 84

62 Abschnitt 3: Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern 98 Räume mit erhöhter Brandgefahr von Hochhäusern Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als in Hochhäusern nach 111 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage nicht mehr als 200 m2 betragen. 99 Feuerwehraufzüge von Hochhäusern ( 1) Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben. (2) 1 Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Vorraum eines Feuerwehraufzugs in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. 2 Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen. (3) Feuerwehraufzüge müssen eigen.: Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können. (4) 1 Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein. in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2 Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein. (5) 1 Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. 2 Bei maschinenraumlosen Feuerwehraufziigen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden. (6) Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen ausreichend zu kennzeichnen. (7) Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. (8) Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestem, 600 cm2 haben. (9) 1 Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. 2 Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können. 58 von 84

63 100 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen von Hochhäusern ( 1) 1 Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6 m2 Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Kra;kentrage geeignet sein. 2 Der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen. (2) Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen 1. ins Freie, 2. zu Fahrschächten, 3. zu notwendigen Fluren. (3) Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen. ( 4) In den Vorräumen müssen Geschosskennzeichnungen so angebracht sein, dass sie durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind. 101 Druckbelüftungsanlagen von Hochhäusern 1Hochhäuser müssen getrennte lüftungstechnische Anlagen (Druckbelüftungsanlagen) für 1. innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume, 2. Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume haben. damit Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2 Im Brandfall muss ein Durchspülen dieser Räume so erfolgen, dass 1. die Luft auch bei geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt, 2. die mittlere Luftgeschwindigkeit durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume mindestens 2,0 m/s und durch geöffnete Türen des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs mindestens 0,75 m/s beträgt, 3. die maximale Türöffnungskraft an den Türen der innenliegenden Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie an den Türen der Vorräume der Feuerwehraufzugsschächte, gemessen am Türgriff, höchstens 100 N betragen darf und 4. die Außenluftansaugung so erfolgt, dass kein Rauch angesaugt werden kann. 59 von 84

64 3Die Lüftungsanlagen müssen durch die Brandmeldeanlage automatisch ausgelöst werden und umgehend nach Auslösung den maximalen Luftvolumenstrom fördern. 4 1st nur ein inncnliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen. 102 Feuerlöschanlagen von Hochhäusern (1) Hochhäuser müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang \ erhindern. (2) Bei Ausfall von Geräten oder Bauteilen, ohne die eine Versorgung der Feuerlöschanlagen in den Geschossen nicht möglich ist, müssen betriebsbereite Ersatzgeräte oder ~bauteile deren Funktion übernehmen. (3) 1 Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten haben. damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung über eine zweite Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. 2 1n Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an dieselbe Steigleitung angeschlossen sind. ( 4) Bei Ausfall der selbsttätigen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die Wirharnkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden. (5) Hochhäuser müssen nasse Steigleitungen mit Wandhydranten in jedem Geschoss für die Feuerwehr haben 1. in den Vorräumen der Feuerwehraufzüge, 2. in den Vorräumen der notwendigen Treppenräume, 3. bei notwendigen Treppenräumen ohne Vorräume an geeigneter Stelle. (6) Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 1/min an drei Entnahmestellen darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0.80 MPa betragen. 103 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge von Hochhäusern ( 1) 1 Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben, die 60 von 84

65 1. alle Räume, 2. Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle, 3. Hohlräume von Systemböden, 4. Hohlräume von Unterdecken vollständig überwachen. 2 1n Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung. (2) 1 Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch selbsttätig eine akustische und optische Alarmierung im betroffenen Geschoss auslösen. 2 Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 3 Brandmeldungen müssen von der Brandmcldcrzcntralc unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden. (3) 1 Hochhäuser müssen Alarmierungsanlagen haben. 2 Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe müssen zusätzlich Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. 3 Die Vorräume der Feuerwehraufzüge müssen eine Gegensprechanlage mit Verbindung zur Brandmelderund Alarmzentrale haben. ( 4) In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige- und Bedieneinrichtungen für Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung für Feuerlöschanlagen vorhanden sein. (5) 1 Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2 Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgclcgcnc, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. 104 Sicherheitsbeleuchtung von Hochhäusern ( 1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht. (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein 1. in Rettungswegen, 2. in Vorräumen von Aufzügen, 3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen. 61 von 84

66 105 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen von Hochhäusern ( 1) 1 Hochhäust.:r müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für mindestens drei Stunden den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Druckbelüftungsanlagen 5. Brandmeldeanlagen, 6. Alarmierungsanlagen, 7. Aufzüge. 8. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr. 2 Die an die Sicherheitstromversorgungsanlagen angeschlossenen eigenen Leitungsnetze für die Stromversorgung müssen mindestens bis zur geschoßweisen Unterverteilung so beschaffen oder geschützt sein, dass sie bei einem Brand ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 Minuten behalten. (2) Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben. die auch die elektrischen und elektronischen Systeme schützen, die der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung dienen. (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. 106 Rauchableitung von Hochhäusern Jedes Geschoss sowie Installationsschächte müssen entraucht werden können. 107 Aufzüge von Hochhäusern ( 1) Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden. (2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein. 62 von 84

67 (3) 1 In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. 2 Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen. 108 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle von Hochhäusern (1) 1 Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden. 2 Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten geführt werden; dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines Installationsschachtes erforderlich sind. 3 Brennstoffleitungen müssen in eigenen Installationsschächten und -kanälen geführt werden. 4 Satz I gilt nicht für wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen. (2) 1 lnstallationsschächte und -kanäle für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. 2 Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle müssen Revisionsöffnungen haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. (3) 1 Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet sein. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schacht in Abständen von maximal 30 m in Höhe einer Geschossdecke feuerbeständig abgeschottet wird. (4) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Elektroleitungen, die durch mehrere Geschosse führen, außerhalb von Installationschächten verlegt werden, wenn die Verlegung nur in Räumen erfolgt, deren raumabschließende Decken und Wände feuerbeständig sind. 2 Diese Räume dürfen nur elektrische Installationen enthalten und nicht anderweitig genutzt werden. 109 Lüftungsanlagen von Hochhäusern Lüftungsanlagen dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Druckbelüftungsanlagen nicht beeinträchtigen. 110 }'euerstätten, Brennstofflagerung von Hochhäusern (1) 1 Feuerstätten sind als zentrale Anlagen auszuführen. 2 Einzelfeuerstätten in Nutzungseinheiten sind unzulässig. 63 von 84

68 (2) 1 Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss gelagert werden. 2 Diö gilt nicht für den Tagesvorrat von Brennstoffen für Jen Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen. Abschnitt 4: Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe 11 l Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe ( 1) 1 Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind selbsttätige Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich. wenn 1. die Nutzungseinheiten untereinander. zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerbeständige Trennwände haben. die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, 2. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 200 m2 Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben oder bei mehr als 200 m2 Grundfläche durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 200 m2 Grundfläche unterteilt sind..3. der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens I m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird; die Behinderung des Brandüberschlags kann auch durch andere Maßnahmen erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass dem Zweck der Anforderung auf" andere Weise entsprochen wird. z.b. mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens; 4. die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sicher gestellt ist und 5. die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung erfolgt. Satz 1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzungen oder anderen gleichwertigen Nutzungen, Jie nicht mehr als 400 m2 Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben, oder für solche Nutzungseinheiten mit mehr als 400 m2 Grundfläche, wenn sie durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche unterteilt werden. (2) 1 Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind Brandmeldeanlagen nicht erforderlich, wenn l. sie selbsttätige Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen haben, 2. über dem ersten Obergeschoss ausschließlich Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzung oder anderen gleichwertigen Nutzungen sind, 64 von 84

69 3. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerhemmende Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, 4. die Nutzungseinheiten nicht mehr als m2 Grundfläche haben oder bei mehr als m2 Grundfläche durch raumabschließende, feuerhemmende Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als m2 Grundfläche unterteilt sind, 5. die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist. 2 Innerhalb derselben Nutzungseinheit sind Öffnungen ohne Verschlüsse in Geschossdecken zur Verbindung von höchstens drei übereinanderliegenden Geschossen zulässig. 1 Für Hochhäuser nach Satz l mit nicht mehr als 30 m Höhe sind Feuerwehraufzüge nicht erforderlich (3) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe dürfen vor notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn sie über eine Grundfläche von mindestens 6 m2 verfügen (gemeinsamer Vorraum). (4) 1 1n Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind Öffnungen in den Wänden von Vorräumen innenliegender Sicherheitstreppenräume, von Vorräumen der Feuerwehraufzüge oder von gemeinsamen Vorräumen zu bis zu zwei Nutzungseinheiten zulässig. 2 Die Abschlüsse der Öffnungen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein; der Abstand zu Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen bzw. Türen zu Sicherheitstreppenräumen muss mindestens 3 m betragen. Kapitel 3: Betriebsvorschriften für Hochhäuser 112 Freihaltung der Rettungswege von Hochhäusern ( 1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden. (2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. 113 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne für Hochhäusern 65 von 84

70 ( 1) 1 lm Einvernehmen mit der Brandschutzdienst stelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2 In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen 1. die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach * l 14 Absatz I erforderlich, 2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes, 3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand, 4. die Maßnahmen, die zur Rettung von Personen mit Behinderungen erforderlich sind. (2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind feuerwehrpläne antufertigcn und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. (3) In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden. 114 Verantwortliche Personen für Hochhäuser ( l) 1 Die Eigentümer haben für Hochhäuser, mit Ausnahme von Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute Brandschutzbeauftragte zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. 2 Die Brandschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und den Eigentümern festgestellte Mängel zu melden. (2) 1 Die Eigentümer können die Verpflichtungen nach Absatz 1 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiber übertragen, wenn diöe oder deren Beauftragte mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut sind.2die Verantwortung der Eigentümer bleibt unberührt. Kapitel 4 Bestehende Hochhäuser 115 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 3 auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Hochhäuser entsprechend anzuwenden. 66 von 84

71 116 Ordnungswidrigkeiten bei Hochhäusern Ordnungswidrig nach 84 Absatz I Nummer 20 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 97 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststelleinrichtung fest stellt, ' entgegen 104 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält, ::\. entgegen 112 Absatz I Rettungswege nicht freihält, 4. entgegen 112 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt, 5. entgegen 114 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt. Teil 5 Garagen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Garagen 117 Anwendungsbereich für Garagen Die Vorschriften des Teils 5 gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von 2 Absatz 8 BauO NRW. ( 1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche 118 Begriffe für Garagen I bis 100 m 2 über 100 m 2 bis m 2 über I 000 m 2 Kleingaragen Mittelgaragen Großgaragen (2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. (3) 1 0ffene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der 67 von 84

72 Gesamtfläche der Umfassungswände haben. bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. 2 0ffene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze). ( 4) Geschlossene Garagen sind Garagen. die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen. (5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der Geländeoberfläche liegen. (6) 1 Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. 2 Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet. soweit in g l 19 Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist. 119 Zu- und Abfahrten (]) 1 Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahtten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2 Ausnahmen können gestattet \>verden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestchl'.n. (2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig behindernden Anlagen. wie Schranken und Tore, muss ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. (3) 1 Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssl'.n mindestens 2.75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. 2 Beträgt der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes weniger als 10 m, können breitere Fahrbahnen verlangt werden, wenn dies wegen hohen Verkehrsaufkommens erforderlich ist. 3 Für Fahrbahnen im Bereich der Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2.30 m. (4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfah1ten haben. (5) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg erforderlich, sofern nicht für Fußgänger besondere Zugänge vorhanden sind. (6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dawgehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen. (7) Fi.ir Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß. 120 Rampen 68 von 84

73 (1) 1 Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. 2Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. 3 Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben. 4 Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. (2) 'Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muss eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. 2 Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen. (3) 1 In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. 2 An Rampen, die von fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. ( 4) Für Rampen in Verbindung mit Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. 121 Kraftbetätigte Tore Kraftbetätigte Tore müssen Einrichtungen haben, die verhindern. dass Personen in Gefahr geraten. 122 Einstellplätze und Verkehrsflächen (1) 1 Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. 2 Seine Breite muss mindestens betragen: 1. 2,30 m, wenn keine Längsseite, 2. 2,40 m, wenn eine Längsseite und 3. 2,50 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0, 10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweisen; 4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist. 3Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen nur 2,30 m breit zu sein. 4 Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig. (2) Die Breite von Fahrgassen muss, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten: Anordnung der Erforderliche Fahrgassenbreite in Metern bei einer Einstellplätze zur Einstellplatzbreite von 69 von 84

74 Fahrgasse , ,50 bis 45 3, (3) Fahrgass,en in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zuoder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m. bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein. (4) 1 Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Mittcl- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. (5) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt. 123 Arbeitsgruben 1 Arbeitsgruben sind innerhalb von Garagen nur dann zulässig, wenn sie ausreichend zu belüften sind. 2 Sie sind so zu sichern. dass Personen nicht hineinstürzen können; sie müssen bei Gefahr jederzeit verlassen werden können. Kapitel 2 Kleingaragen 124 Bauliche Anforderungen an Kleingaragen ( 1) Wände. Pfeiler und Stützen von Kleingaragen müssen unbeschadet des ~ 17 Absatz 2 BauO NRW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen: Spalte von 84

75 Gebäude geschlossene Garagen offene Garagen Zeile Bauteile freistehend angebaut tragende Wände, Pfeiler und Stützen keine F30 oder A keine 2 nichttragende Außenwände keine keine keine 3 Gebäude- /. abschlusswände F30 oder A keine (2) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen erfüllen, die nach der Landesbauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung an das Gebäude gestellt werden. ) (3) Abstellflächen von nicht mehr als 20 m- Grundfläche sind innerhalb von Kleingaragen ohne Trennwände zulässig. (4) Öffnungen in Wänden zwischen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden müssen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 versehen werden. (5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des~ 35 Absatz 7 Bauü NRW nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nichtbrcnnbarcn Baustoffen (A) bestehen. Kapitel 3 Mittel- und Großgaragen 125 Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze (l) 1 Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so übersichtlich zu gestalten, dass sich jeder Benutzer gefahrlos 71 von 84

76 orientieren kann, auch wenn er mit der Anlage nicht vertraut ist. 2 Wände und Decken sind mit hellen und reflektierenden Anstrichen zu versehen. 'Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. 4 Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden. (2) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen im Bereich der Garagenzufahrt einen Raum für Aufsichtspersonen haben. (3) 1 Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von GarageneinstcllplütLen haben, die ausschließlich der 1-knutzung durch Frauen vorbehalten sind (Frauenparkplätze). 2 Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von der Aufsichtsperson eingesehen oder durch Video-Kameras überwacht werden können. 'Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbare Alarm-Melder anzubringen. 4 Die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume müssen durch Video-Kameras überwacht werden können. ( 4) Al!gemein begehbare Bereiche müssen, auch unter Lüftungsleitungen, Unterzügen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen. 126 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen ( 1) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Mittel- und Großgaragen müssen unbeschadet des 17 Absatz 2 BauO NW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen: Spalte 2 Gebäude geschlossene Garagen offene Garagen Zeile Bauteile 1 a lb tragende und F 10-A ausstei fcndc Wände, Pfeiler und Stützen, Treppenraumwände, Decken, in unterirdischen F 90-AB A A 72 von 84

77 Garagen 1c in eingeschossigen Garagen F 30-B oder A A 2 nichttragende Außenwände F 30-AB oder A F 30-AB oder A 3 Trennwände nach Absatz 2 F90-AB F90-AB 4 Gebäudeabschlusswände nach 31 BauONRW Brandwand Brandwand 4a in eingeschossigen Garagen F 90-AB F90-AB (2) Zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen mit erhöhter Brandlast sind Trennwände anzuordnen. (3) 1 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen nach der Landesbauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung erfüllen, die an das Gebäude gestellt werden. 2 Für Garagengeschosse als oberste Geschosse des Gebäudes gelten die Mindestanforderungen des Absatzes 1. (4) 1 Untere Bekleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) herzustellen. 2 Untere Bekleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse B 1 mit mineralischer Bindung sind zulässig, wenn sie mit der Decke oder dem Dach im unmittelbaren Verbund stehen, z.b. als verlorene Schalung. (5) 1 Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. 2 Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (B 1) ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche haben. 73 von 84

78 (6) Fußböden müssen undurchlässig gegen Flüssigkeiten sein. Sie müssen über BodeneinWufe verfügen. 127 Rauchabschnitte von Garagen ( 1) 'Geschlossene Großgaragen müssen mindestens durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) in Rauchabs.chnitte unterteilt sein. '.'Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens m 2, 2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens m'.' betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. 3 Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. (2) 1 Öffnungen in Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. 2 Die Abschlüsse müssen mit einer Feststellanlage mit Brandmeldern für die Brandkenngröße Rauch versehen sein; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren. (3) 32 Absatz 1 BauO NRW ist auf Garagen nicht anzuwenden. 128 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen (]) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen 1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit Wänden und Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90- A) sowie selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen), 2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 verbunden sein. (2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 verbunden sein. (3) 1 Öffnungen zu Treppenräumen. die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. 2 Sofern die Öffnungen weniger als 2,50 m vom nächstgelegenen Einstellplatz entfernt sind, müssen diese mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 versehen sein. 129 Rettungswege von Garagen 74 von 84

79 ( l) 1 Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhiingige Rettungswege haben. 2 Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. 'Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, dürfen notwendige Treppen ohne eigene Treppenräume errichtet werden Absatz 3 Bauü NRW ist auf Garagen nicht anzuwenden. (2) 1 Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn kein Treppenraum erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie l. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m, 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 rn erreichbar sein. 2 Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. (3) 1 In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. 2 In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete oder hinterleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein. (4) Die Absätze l, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Dächer mit Einstellplätzen. 130 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung von Garagen (1) 1 In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. 2 Sie muss so schaltbar sein, dass während der Betriebszeit die Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux, im übrigen ständig mindestens 1 Lux beträgt. 3 Die Beleuchtungsstärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden zwischen den Leuchten in der Mitte der Fahrgassen gemessen. (2) 1 In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. 2 Diese muss eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist. 3 Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens 1 Lux betragen. 131 Lüftung von Garagen (1) 1 Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Bereiche der Garage ausreichend gelüftet werden. 2 Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. 75 von 84

80 (2) 1 für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr 2:enügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. 'r -oie Lüftungsöffnungen müssen 1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens l 500 cm 2 je Garageneimtellplatz haben, 2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, 3. unverschlicßbar sein und 4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gewährleistet ist. 'Die Lüftungsschächte müssen 1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und 2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens cm 2 je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 meinen freien Gesamtquerschnitt von mindestens cm 2 je Garageneinstellplatz haben. (3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von Absatz 1 eine natürliche Lüftung. wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer anerkannten sachverständigen Person zu erwarten ist. dass der Mittelwert des Volumengehaltes an Kohlenmonoxyd in der Luft. gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwcrt). auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm 3 /m 3 ) betragen wird, und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind. von einer anerkannten sachverständigen Person bestätigt wird. (4) 1 Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. 2 Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m1, bei anderen Garagen mindestens 12 m 1 Abluft in der Stunde je Garagenutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden. (5) 1 Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. 2 Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- und Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. 3 Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. 76 von 84

81 (6) 'Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. 2 Die CO Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Garagenbenutzer bei einem CO Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu auf gefordert werden, die Motoren abzustellen. 3 Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden. 4 Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein. 132 Brandmeldeanlagen von Garagen ( l) Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben. Bei offenen Großgaragen genügt ein in unmittelbarer Nähe erreichbarer Fernsprechhauptanschluss. (2) Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. (3) Jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen ist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen. 133 Feuerlöschanlagen von Garagen ( l) Unterirdische Mittel- und Großgaragen müssen in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe über Wandhydranten an einer nassen Steigleitung verfügen. (2) 1 Unterirdische Großgaragen müssen in allen Geschossen selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über den Einstellplätzen verteilten Sprühdüsen haben, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient. 2 Das gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht. Kapitel 4 Betriebsvorschriften für Garagen 134 Betriebsvorschriften für Garagen (l) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. (2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach 130 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. 77 von 84

82 (3) 1 tvfaschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden. dass sie ständig betriebsbereit sind. 2 CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sem. (4) 1 ln Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. 2 In Kleingaragen dürfen bis zu Dieselkraftstoff und bis zu 20 1 Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt \Verden. (5) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut Feuer und Rauchen verboten!" hinzuweisen. 135 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen (1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden. (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn l. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 I beträgt, 2. Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und 3. dit:s,c Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind. (3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen sind. und für Kraftfahrzeuge in Ausstellungsräumen, Yerkaufsriiumen. Werkstätten und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge. Kapitel 5 Besondere Vorschriften für Garagen 136 Garagen ohne Fahrverkehr Die Anforderungen nach 122, 125 Absätze I bis 3, 128 Absatz 3, 129 Absätzt: 2 und Absatz 2 sowie 131 gelten nicht für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Fahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholplatz an der Garagenausfahrt zurückbefördert werden. 137 Ordnungswidrigkeiten bei Garagen 78 von 84

83 Ordnungswidrig nach 84 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 131 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird, 2. entgegen 130 Absatz 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet, 3. entgegen 134 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen eine Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig anwesend ist. 138 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen ( 1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften ( 134 Absätze 2 bis 5) anzuwenden. (2) Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen haben Frauenparkplätze ( 125 Absatz 3) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzurichten. Teil 6 Betriebsräume für elektrische Anlagen 139 Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von 1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kv, 2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und 3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden. 140 Begriffsbestimmung für elektrische Betriebsräume Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des 139 dienen. 79 von 84

84 141 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen ( 1) 1 Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach 139 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. 2 Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in 139 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in 1. freistehenden Gebäuden und ' in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die in 139 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten. 3 Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in 139 Nummer 2 genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden. 142 Anforderungen an elektrische Betriebsräume ( 1) 1 Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können: sie dürfen von notwendigen Treppenr/iumen nicht unmittelbar zugünglich sein. 2 Dcr Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein. (2) 1 Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens haben. 2 Über Bedienungs- und Wartungsgiingcn muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. (3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden. ( 4) 1 In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. 2 Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach 139 Nummer Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kv 80 von 84

85 ( 1) 1 Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kv, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. 2 Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden. (2) 1 Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2 An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein. (3) 1 Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. 2 Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. ( 4) 1 Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. ~sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen. (S) 1 Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. 2 Lüftungslcitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. 1 Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben. (6) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge. (7) 1 Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. 2 Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu I Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein. 144 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ort'ifeste Stromerzeugungsaggregate ( l) 1 Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen 81 von 84

86 entsprechenden Feuerwiderstandsdauer ausgeführt sein. 2 ~ 143 Absatz 5 SätLe I und 3 und AbsatL 6 gelten sinngemäß: für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen. gilt Satz 1 entsprechend. 3 Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raurnabschlicßenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. ( 2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können. 145 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume ( 1) 1 Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein Absatz 5 Sätze 1 und 3 und Absatz 2 gelten sinngemäß; für Lüftungsleitungen. die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen: die Türen müssen selbstschließend sein. 4 An den Türen muss ein Schild "Batterieraum" angebracht sein. (2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz I Satz 1. in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden. müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein. Teil 7 Schlussvorschriften 146 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren ( l) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Folgende Verordnungen treten gleichzeitig außer Kraft: 1. Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 20. September 2002 (GY. NRW. S. 454), 2. Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454), 3. Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639), 4. Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern vom l I. Juni 1986 (GY. NRW. S. 522), 5. Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen 82 von 84

87 vom 2. November 1990 (GV. NRW. S. 600), 6. Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 15. Februar 1974 (GV. NRW. S.81), (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. (3) 1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren sind nach den bisher geltenden Verordnungen weiterzuführen. 2 Auf Verlangen der Antragsteller sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Düsseldorf, den XX. November 2009 Der Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Lutz L i e n e n k ä m p e r 83 von 84

88 84 von 84

89 1 Herr/Frau ] Anlage 1 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten... I gebore-n am.] I in 1 gegenwärtige Anschrift hat die Eignung als Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik Foto der Fachrichtung Bühne/Studio Beleuchtung Halle nach 39 der SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten nachgewiesen. 1 Befähigungszeugnis-Nummer.: 1 Ausstellende Stelle: 1 Ort, Datum Siegel J Unterschrift der Inhaberin/ des Inhabers: 1 Unterschrift ~ ~ ~--- Befähigungszeugnis als Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik Als amtliches Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden

90 Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten GASTSPIELPRÜFBUCH nach 44 SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten 1 Gastspielveranstattung 1 Art der Veranstaltung Veranstalter Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Fax das Gastspielprüfbuch gilt bis zum Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl. Auflagen und einer nichtöffentlichen Probe am in der Veranstaltungsstätte ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht. Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde ausgestellt am durch

91 Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten -Seite2- Name des Geschäftsführers / Vertreters des Veranstalters: (Anschrift, falls diese nicht mit der des Veranstalters Identisch ist.l Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Fax Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge: D [==:J Seiten statische Berechnungen (Anhang 1) D [==:J Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2) D [==:J Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3) D [==:J Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4) D ~ Seiten Sonstige Angaben z.b. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5) D c:=j Seiten D [==:J Seiten Veranstaltungsleiter gemäß 38 Abs. 2 und 5 der SBauVO für die geplanten Gastspiele Ist Herr/ Frau: Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach 40 der SBauVO sind: 1. Bühne/Studio: Herr/Frau: Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellungsdatum: ausstellende Stelle: 2. Halle: Herr/Frau: Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellungsdatum: ausstellende Stelle: 3. Beleuchtung: Herr/Frau: Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellungsdatum: ausstellende Stelle: Fachkraft für Veranstaltungstechnik ( 40 Abs. 4 SBauVO) 4 Bel Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m 2 Grundfläche Herr/Frau:

92 C ~ ifii ::, ro ~ - Seite 3 - Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten 1. Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung (Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden. zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z.b. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.) 2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen (Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben, zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen In größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen, sonstige Angaben.)

93 C:.!!l ~ Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten :, "' ~ - Seite 4 -,Q 1. Gefährdungsanalyse a) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z. 8. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung: i Unterwiesene Personen: Schutzmaßnahmen: Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich: Dia D nein b) Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z. B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten. Geräte, Einrichtungen und Einbauten: Unterbauen des Schutzvorhangs: Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum: Laseranlagen/Standort Leitungsverbindungen: Sonstiges:

94 C.S!' ~ Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten ::, "' " - Seite 5 - l'l C <lj ~ [I> 4. Auflagen CL C: "' ~ i5 V, OJ TI C ~ [I> :5 N 5. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei in einzulegen. Behörde Dienstsiegel

95 c.!!! ~ Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten :::, "' ~ - Seite Anhang 1 zum Gastspielprüfbuch Titel der Gastspielveranstaltung ~~----~--~ Standsicherheitsnachweis l (ggf. Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen) ) ggf. weitere Seiten anfügen

96 Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten - Seite 7 - Anhang 2 zum Gastspielprüfbuch Titel der Gastspielveranstaltung Baustoff- und Materialliste In der VStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen Ort: Gegenstand Szenenfläche ohne Szenenfläche mit automatische automatischer Großbühne Feuerlöschanlage Feuerlöschanlage Szenenpodien. 82 Fußboden/Bodenbeläge Szenenpodien: Unterkonstruktion Zuschauerraum und Nebenräume A 1 A1 A1 A1 A1 Vorhänge ~-- Ausstattungen B 1 82 B2 " Foyers 82 " - 1 Requisiten B2 " " 1 i Ausschmückungen B1 8 1 Erläuterungen: Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen: nichtbrennbare Baustoffe: nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: schwerentflammbare Baustoffe: normalentflammbare Baustoffe: A1 A2 B1 B2 Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet. Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials: B = Bühne S = Szenenfläche SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage Sol = Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus) V = Versammlungsraum F = Foyer Für Baustoffe und Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den 20 ff. BauO NRW zu führen. Für Textilien und Möbel können gleichwertige Klassifizierungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachgewiesen werden. Ist das Material nach DIN geprüft und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem (allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zugelassenem Feuerschutzmittel zu behandeln, durch das die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht wird.

97 Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten - Seite 8- (noch Anhang 2) zum Gastspielprüfbuch Titel der Gastspielveranstaltung Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien >: Baustoff oder Material Feuerschutz Baustoffldasse Feuerschutzmittel A 1,A2, damit B 1, 82 - erreichte aufgebracht lfd. Nr. Beschreibung Ort Nr. des allgemeinen - Baustoff- am bauaufsichtlichen Klassifizierung klasse Prüfzeugnisses nachaewiesen 1 ggf. weitere Seiten anfügen

98 1 Anhang 3 zum Gastspielprüfbuch Titel der Gastspielveranstaltung Angaben über feuergefährliche Handlungen Dieser Anhang ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich. Handlungen mit offenem Feuer i C ~ ~ Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten :, "' ~ -Seite9- Art Szenischer Ort auf der Nummer der Löschen/ Zeitpunkt im Ablauf Anzahl (Zigarette, Ablauf (Ablauf Bühne/ Gefährdungs- Aschenablage Kerze o. A) der Aktion) Szenenfläche analyse f ~ ' ' f ~ ~ Erläuterungen: Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, z. B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas usw Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hl:!uptsächlich stattfindet. Unter Löschen/Aschenablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind. i ggf weitere Seiten anfügen

99 C: ~ ~ Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten :, "' ~ - Seite 1 O - C: Cl) N ::, ~ ~ C "' I U) Cl) "O C i :i N (noch Anhang 3) zum Gastspielprüfbuch Titel der Gastspielveranstaltung Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse > (Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen). Feuergefährliche Handlungen Gefahren durch: D Flammbildung D Funkenflug D Blendung D Wärmestrahlung D Abtropfen heißer Schlacke D Druckwirkung D Splittereinwirkung D Staubablagerung D Schallwirkung D Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte D Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen: Abstände zu Dekorationen: ~ Unterwiesene Personen: Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel: Sonstige Maßnahmen: ' 1 ggf. weitere Seiten anfügen

100 C.91 ~ Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten ::, <1J ~ - Seite Anhang 4 zum Gastspielprüfbuch Titel der Gastspielveranstaltung Angaben über die pyrotechnischen Effekte Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich. Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen 1, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind. Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen: Erlaubnisscheininhaber: Name, Vorname: Erlaubnisschein-Nr.: Ausstellungsdatum: ausstellende Behörde: r Befähigungsscheininhaber: Name, Vorname: Befähigungsschein-Nr.: Ausstellungsdatum: ausstellende Behörde: Beauftragte Person: (nur Klasse 1, 11, T1) Herr/Frau:

101 ~ ~ noch Anlage 2 zur SBau VO Teil 1 Versammlungsstätten j -Seite12- (noch Anhang 4) zum Gastspielprüfbuch Titel der Gastspielveranstaltung Pyrotechnische Effekte*> Ort auf der Nummer der laufende Zeitpunkt im BAM- Dauer des Anzahl Art des Effektes Bühne/ Gefährdungs- Nummer Ablauf Nummer Effektes Szenenfläche analyse. Erläuterungen: Unter lfd. Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne o. a.). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenflä.che ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "O" einzutragen. "I ggf. weitere Seiten anfügen

102 c; ~ ~ Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten :, "' ii - Seite 13 - li C <lj N :, f!! -"' C "' ~.0 "' <JJ TI 1 C: :i N (noch Anhang 4) zum Gastspielprüfbuch Titel der Gastspielveranstaltung pyrotechnische Gefährdungsanalyse'l (Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.) Pyrotechnische Effekte Gefahren durch D Flammbildung D Funkenflug D Blendung D Wärmestrahlung D Abtropfen heißer Schlacke D Druckwirkung D Splittereinwirkung D Staubablagerung D Schallwirkung D Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte D Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen: Abstände zu Dekorationen: , Unterwiesene Personen: Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel: ~ Sonstige Maßnahmen: 'J ggf weitere Seiten anfügen

103 i Cl! j -Seite 14- (Anhang 5) zum Gastspielprüfbuch Titel der Gastspielveranstaltung Anlage 2 zur SBauVO Teil 1 Versammlungsstätten Sonstige Angaben Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor: Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:

104 Anlage 3 zur SBauVO Teil 3 Verkaufsstätten Spalte I Zeile Verkaufsstätten erdgeschossig sonstige ' ohne mit ohne mit Sprinkler Sprinkler Sprinkler Sprinkler I Tragende Wände, Pfeiler und Stützen FJO-B 82 F 90-AB F90-AB 2 Außenwände B 1 B 1 A BI oder oder oder oder F 30-B F 30-B F90-AB F 90-AB 3 Trennwände zwischen Verkaufsstätte F 90-AB F90-AB F 90-AB F 90-AB und anderen Räumen 4 Decken F 30-A A F90-A F90-A 5 Tragwerke von Dächern F 30-B 82 F 90-AB A 6 Außenwandbekleidungen einschl. B 1 B J A B l Dämmstoffe und Unterkonstruktionen 7 Deckenbekleidungen einschl. Dämm- A A A A stoffe und Unterkonstruktionen 8 Wandbekleidungen einschl. Dämm- A A A A sto!te und Unterkonstruktionen in Rettun1tswegen und Ladenstraßen Es bedeuten: Fff 30/90 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer A. aus nichtbrennbaren Baustoffen AB in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen B brennbare Baustoffe zulässig Brandwand siehe 33 BauO NRW B 1. aus schwerenttlammbaren Baustoffen B 2: aus normalentflammbaren Baustoffen

105 Erläuterung zu Teil 4: Hochhäuser der Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) Stand A Allgemeines Die bisherige Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung-HochhVO-)" des Landes Nordrhein-Westfalen stammt aus dem Jahr 1986; im Folgenden wird sie als HochhVO 1986" bezeichnet. Während in den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts die Gebäudehöhe von Hochhäusern selten die 150-m-Marke überschritt, war die Entwicklung in den letzten beiden Jahrenzehnten dadurch gekennzeichnet, dass immer höhere Gebäude geplant und realisiert wurden und auch in Deutschland an die 300-m-Marke heranreichten. Noch größere Gebäude befinden sich in Planung. Höhenentwicklungen dieser Art stellen neue Anforderungen an die Gefährdungsanalysen und die Brandschutzkonzepte. Im Bereich der Technik ist die Entwicklung ebenfalls weiter gegangen. So verfügen wir heute über eine hochtechnisierte Bauindustrie mit ausgereifter Logistik, die in der Lage ist, hochfeste Baustoffe, neue Bauarten sowie computergesteuerte sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen wie Druckbelüftungs-, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen zur Errichtung von Hochhäusern verläßlich zur Verfügung zu stellen. Die neuen technischen Möglichkeiten und das Vertrauen in eine immer funktionierende Gebäudetechnik haben dazu geführt, dass zunehmend Projekte mit großer Höhe vorgestellt wurden, deren Erschließung ausschließlich über einen einzigen innenliegenden Sicherheitstreppenraum erfolgen soll. Dies führt zu Problemen bei der Beurteilung des vorbeugenden Brandschutzes. Der Verzicht auf einen redundanten Sicherheitstreppenraum wirft insbesondere bei Hochhäusern großer Höhe die Frage auf, ob die Differenzdrucksysteme zur Rauchfreihaltung die sichere Benutzbarkeit der Sicherheitstreppenräume bei allen Druck- und Windverhältnissen gewährleisten können. In ihren bisherigen Fassungen trugen die bauaufsichtlichen Regelungen der Länder für Hochhäuser weder den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und neuen technischen Entwicklungen noch den Bedürfnissen der Nutzer oder den heutigen Sicherheitsansprüchen ausreichend Rechnung. Die bauaufsichtlichen Regelungen bedurften daher einer umfassenden Überarbeitung und einer Orientierung auf Schutzziele. Die Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU hatte daher in 2003 die Überarbeitung der Muster-Hochhausrichtlinie beschlossen, die abschließende Beratung durch die Fachkommission Bauaufsicht erfolgte am 18. April 2008.

106 2 Die Umsetzung der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) 2008 in Nordrhein - Westfalen erfolgt durch die Novellierung der Hochhausverordnung überwiegend musterkonform. Für kleinere Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe ergäben sich aber erhebliche Verschärfungen gegenüber den bisherigen Regelungen, die auch nicht mit den erleichternden Vorschriften der MHHR für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe in Zellenbauweise ausgeräumt werden können. Dies würde zu einer deutlichen Erhöhung der Baukosten, insbesondere bei Nachrüstungen im Gebäudebestand führen. Die SBauVO enthält deshalb insbesondere für Hochhäuser bis 60 m Höhe zusätzliche Erleichterungen im Vergleich zur MHHR Dadurch werden vor allem bei genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden praxisgerechte Lösungen möglich. Aufgrund der vorgenommenen Änderungen wurde eine Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 204 vom , S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABI. L 363 vom , S. 81) erforderlich. Das Notifizierungsverfahren wurde am xxxxxxxx abgeschlossen. B Bestandsschutz Wie die BauO NRW behandelt auch der Teil 4 der SBauVO den Fall der Errichtung neuer Hochhäuser. Auf bestehende Hochhäuser findet sie - abgesehen von den Betriebsvorschriften - keine unmittelbare Anwendung, weil diese Bestandsschutz genießen. Der Bestandsschutz wird aus Artikel 14 Grundgesetz hergeleitet. Der Bestandsschutz verhindert, dass eine rechtmäßige errichtete bauliche Anlage rechtswidrig wird, auch wenn das öffentliche Recht sich später ändert und die bestehende Anlage nunmehr dem geänderten Recht widerspricht. Deshalb können Anforderungen an rechtmäßig bestehende (bestandsgeschützte) bauliche Anlagen nur unter Anwendung entsprechender Rechtsvorschriften ( 87 BauO NRW, SBauVO) gestellt werden. Aus der SBauVO ergeben sich in Hinblick auf die Bauvorschriften keine Anpassungspflicht und keine Nachrüstungsverpflichtung für bestehende Hochhäuser, dagegen sind die Betriebsvorschriften innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der SBauVO auch auf bestehende Hochhäuser anzuwenden. Der Bestandsschutz wird jedoch durchbrochen, wenn und soweit an dem Gebäude bauliche Änderungen vorgenommen werden, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Bei baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die nur einen Teil des Gebäudes betreffen, ist zunächst nur für diese Maßnahmen die geltende Rechtslage zu beachten, soweit eine isolierte Betrachtung" möglich ist. Dies bedeutet, dass diese Änderungen der im jeweiligen Zeitpunkt gültigen SBauVO unterliegen. Im Übrigen ist der Bestandschutz des Gebäudes nicht berührt. Anforderungen an die bestandsgeschützten Teile des Gebäudes können sich in diesen Fällen allenfalls aus 87 BauO NRW ergeben.

107 3 Insbesondere bei bauaufsichtlichen Nebenbestimmungen ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Gebäudebestand und den Umfang des Eingriffs zu beachten und die vorhandene bauliche Substanz angemessen zu berücksichtigen. Der Bestandsschutz einer baulichen Anlage geht insgesamt erst dann unter, wenn sie ihre Identität" verliert. Die Frage, wann eine bauliche Anlage ihre Identität verliert, ist in jedem Einzelfall, nicht zuletzt durch tatrichterliche Würdigung" zu entscheiden. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, in denen von einem Untergang des Bestandsschutzes durch einen Eingriff in den vorhandenen Baubestand gesprochen werden kann: Der Eingriff berührt die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes (statische Neuberechnung) (OVG NRW, Urteil vom A 3489/92). Die für die Instandhaltung notwendigen Arbeiten erreichen oder übersteigen den Aufwand für einen Neubau (BVerwG, Urt. vom C BRS 36, Nr.99). Die Bausubstanz wird ausgetauscht oder das Bauvolumen wird wesentlich erweitert (OVG NRW, Beschluss vom A 180/00). Aufnahme einer andersartigen Nutzung anstelle der genehmigten Nutzung (BVerwG, Urt. vom C , BRS 57 Nr. 64). Endgültige Aufgabe der Nutzung (BVerwG, Beschl. vom B BauR 2001, 610). C Grundkonzeption Teil 4 der SBauVO knüpft an die bisherige HochhVO 1986 an. Er baut auf der Brandschutzkonzeption der Bauü NRW auf und trägt den neuen technischen Entwicklungen Rechnung. Wesentliches Schutzziel ist unverändert der Personenschutz. Die Anschläge auf das World Trade Center haben eine Diskussion ausgelöst, ob Hochhäuser durch zusätzliche konstruktive Maßnahmen vorbeugend gegen Terroranschläge gesichert werden können. Dieses Problem ist vor dem Hintergrund möglicher denkbarer Terrorereignisse mit bauaufsichtlichen Mitteln nicht lösbar. Terroranschläge auf Gebäude können bei Gebäuden aller Art vorkommen und sind kein für Hochhäuser spezifisches Problem. Die Vorsorge gegen Terroranschläge ist ein ordnungsrechtliches Problem der allgemeinen Ordnungsbehörden. Auf Grund ihrer gebäudespezifischen Eigenschaften werfen Hochhäuser jedoch allgemeine Sicherheitsprobleme auf, die sich von denen anderer Gebäudearten unterscheiden. Hochhäuser sind gekennzeichnet durch - eine große Zahl von Geschossen auf relativ kleiner Grundfläche, - eine große Zahl von Personen im Gebäude, - die vertikale Haupterschließung.

108 4 Daraus ergeben sich spezifische Anforderungen an das Rettungswegsystem, das zum einen die Selbstrettung von Personen aus dem Gebäude und zum andern den Angriff der Feuerwehr sicherstellen muss. Die horizontale Binnenerschließung in den Geschossen unterscheidet sich dagegen nicht grundsätzlich von der horizontalen Binnenerschließung von Gebäuden unterhalb der Hochhausgrenze und folgt daher weitgehend dem Rettungswegkonzept der BauO NRW. Die in der SBauVO geregelten Anforderungen für Hochhäuser beziehen sich auf das gesamte Gebäude vom Keller bis zum Dach einschließlich niedriger Gebäudeteile (sogenannter Breitfu ß"). Wesentliche Eckpunkte der Brandschutzkonzeption der SBauVO für Hochhäuser sind - Früherkennung eines Brandes, - selbsttätige Alarmierung des Brandgeschosses, - selbsttätige Weiterleitung der Brandmeldung an die Feuerwehr, - schnelle Selbstrettung aus dem Gebäude, - ausreichend lange Begrenzung der Brandausbreitung und - zügiger Angriff der Feuerwehr in das Brandgeschoss. Abweichend von der BauO NRW setzt die SBauVO dabei stets den Löschangriff der Feuerwehr aus dem Inneren des Gebäudes voraus (Innenangriff) und stellt auch für den Bereich bis zu 22 m Höhe nicht auf einen Außenangriff der Feuerwehr ab. Weiterer Bestandteil der Brandschutzkonzeption ist es, die konstruktive Ausgestaltung des Gebäudes, die Baustoffeigenschaften und die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung so aufeinander abzustimmen, dass ein Brandereignis nach Möglichkeit auf ein Geschoss beschränkt bleibt. Für den Bauherren sind die Wirtschaftlichkeit (Grundrissökonomie, Herstellung, Betrieb und Unterhaltung), die Verknüpfung Architektur - Tragwerk - Technische Gebäudeausrüstung, die Bauzeit und die Bauausführung sowie die zukünftige Flexibilität in der Nutzung von besonderer Bedeutung. Die SBauVO entspricht diesen Nutzerinteressen. Sie ermöglicht auf der Grundlage der feuerbeständigen Tragkonstruktion mit geschossweiser Abschottung und der Gebäudesicherheitstechnik einen flexiblen Ausbau innerhalb der Geschossebenen. Die Anforderungen an die Bauteile für den Innenausbau und die Außenwand wurden gegenüber der HochhVO 1986 maßvoll verringert. D Zu den einzelnen Regelungen Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser Zu 88 (Anwendungsbereich für Hochhäuser) In der SBauVO werden besondere Anforderungen und Erleichterungen an Hochhäuser gestellt, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung des

109 5 Gebäudes ergeben. Soweit keine Anforderung gestellt wird, gelten die üblichen bauaufsichtlichen Vorschriften unverändert. Die SBauVO schließt keine besonderen Nutzungen in Hochhäusern bzw. ab einer bestimmten Höhe aus. So sind z.b. Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Gaststätten, Schulen, Kindergärten, Verkaufsstätten, Pflegeheime, Krankenhäuser in Hochhäusern zulässig, soweit sie nicht durch für diese Nutzungen geltende Vorschriften ausgeschlossen sind Die jeweils höhere Anforderung ist maßgebend. Für die zum Hochhaus gehörenden niedrigeren Gebäudeteile (Breitfuß) gelten die gleichen Anforderungen wie für höhere Gebäudeteile, weil dem Gebäude ein einheitliches Rettungswegsystem mit zwei baulichen Rettungswegen zu Grunde liegt. Die Systematik der einheitlichen Betrachtung des Gebäudes unterscheidet sich beim Hochhaus nicht von der systematischen Betrachtung der Regelbauten unterhalb der Hochhausgrenze; grundsätzlich gilt die höhere Anforderung. Jedoch bestehen keine Bedenken, für einen Breitfuß, der nicht in einem konstruktiven Zusammenhang mit dem Gebäudeteil von mehr als 60 m Höhe steht, tragende und aussteifende Bauteile mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von nur 90 Minuten zuzulassen, wenn eine Gefährdung des höheren Gebäudeteils durch Brandausbreitung ausgeschlossen ist. Zu 89 (Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr von Hochhäusern) Die Planung der erforderlichen Zu- und Durchfahrten sowie der Bewegungsflächen nach Absatz 1 erfolgt abweichend von 5 BauO NRW. Für Hochhäuser sind Aufstellflächen für Leitern der Feuerwehr nicht erforderlich, weil die Sicherstellung der Rettungswege ausschließlich baulich erfolgt. Die Brandschutzkonzeption für Hochhäuser geht vom Innenangriff der Feuerwehr aus, nicht vom Außenangriff. Damit die erforderlichen Flächen freigehalten werden, ist eine Kennzeichnung unerlässlich. Da Hochhäuser meist über mehrere Eingänge verfügen, ist bereits in der Planung zu berücksichtigen, welche dieser Eingänge für den Einsatz der Feuerwehr bestimmt sind. Die Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind auf die Lage dieser Eingänge abzustimmen. Für den schnellen Einsatzerfolg der Feuerwehr ist es nach Absatz 2 erforderlich, dass bestimmte Eingänge, die Zugänge zu den notwendigen Treppen- und den Sicherheitstreppenräumen sowie den Feuerwehraufzügen unmittelbar erreicht werden, um eine Einsatzverzögerung zu verhindern. Bei den bestimmten Eingängen" handelt es sich z. B. um Eingänge zu Lobbybereichen oder Bereichen, in denen sich brandschutztechnische Bedien- und Anzeigeeinrichtungen befinden. Diese für die Feuerwehr bestimmten Eingänge sind im Brandschutzkonzept darzustellen und werden in den Feuerwehrplänen nach 113 Abs. 2 gekennzeichnet.

110 6 Die erforderlichen Anzeige- und Bedienvorrichtungen für die Feuerwehr, wie z. B. das Feuerwehr-Anzeigetableau mit den zur Brandbekämpfung erforderlichen Informationen, der Anzeige der Brandmeldung und dem Feuerwehr-Bedienfeld, geben der Feuerwehr erste Informationen über ausgelöste Brandschutztechnik. Für den taktisch richtigen Einsatz sind diese Erstinformationen von großer Wichtigkeit und müssen deshalb schnellstens zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist nach Absatz 3 das sofortige Auffinden in der Nähe der Eingänge erforderlich. Die technischen Regeln für das Feuerwehr-Anzeigetableau bestimmen sich nach DIN , die für das Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN Kapitel 2: Bauvorschriften für Hochhäuser Abschnitt 1: Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern Zu 90 (Bauteile von Hochhäusern) In diesem Abschnitt werden die von der BauO NRW abweichenden Bauteilanforderungen für Hochhäuser geregelt. Hochhäuser werden überwiegend als Gebäude mit Büro- und Verwaltungsnutzung errichtet, in denen häufig unterschiedlich große Nutzungseinheiten oder Geschosse an unterschiedliche Nutzer vermietet werden. Seitens der Gebäudeeigentümer und Betreiber wird zunehmend ein hohes Maß an Flexibilität in der Grundrissgestaltung verlangt. Die neu formulierten Anforderungen berücksichtigen die gerade in Bürohochhäusern erforderliche flexible Grundrissgestaltung und Installationsmöglichkeiten in den Geschossen. Selbsttätige Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen sind ein wesentlicher Bestandteil des Konzeptes und erlauben eine Reduzierung der Anforderungen an die raumabschließenden Bauteile innerhalb der Geschosse von bisher feuerbeständig F 90-A auf feuerhemmend F 30-A beziehungsweise z.b. EI 30-A 1 / A2-s1,dO. Die Nachweise über die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile werden nach DIN 4102 oder nach DIN EN geführt. An tragende und aussteifende Bauteile nach Absatz 1 werden über die Anforderung der Tabelle zu 29 BauO NRW Zeile 1 a für Gebäude mittlerer Höhe hinausgehende Anforderungen gestellt. Die Anforderung feuerbeständig" für die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen und die Geschossdecken von Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe entspricht den Regelungen der Tabellen der 29 und 34 BauO NRW, sieht jedoch keine Erleichterungen für die obersten Geschosse vor. Absatz 2 entspricht in seinen Anforderungen 3 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz HochhVO Bei Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe muss die Standsicherheit auch im Fall eines Brandes für 120 Minuten gewährleistet sein. Damit wird den durch die Gebäudehöhe verursachten längeren Flucht-, Rettungs- und Löschangriffszeiten Rechnung getragen.

111 7 Die Absätze 3 bis 7 fassen die Bauteile zusammen, die zwingend raumabschließend sein müssen und ordnen sie unterschiedlichen Anforderungsniveaus zu. Abweichend von der BauO NRW regelt Absatz 3, dass raumabschließende Bauteile in Hochhäusern nichtbrennbar ausgebildet werden müssen, damit ein Beitrag dieser Bauteile an der Brandausbreitung ausgeschlossen wird. 30 Abs. 4 BauO NRW bestimmt, dass Trennwände von Rohdecke zu Rohdecke zu führen sind. Für Wände notwendiger Flure gilt mit 38 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW eine ähnliche Regelung. Abweichend hiervon beschreibt Absatz 4 die Voraussetzungen, unter denen die Trennwände und die Wände notwendiger Flure nicht an die Rohdecke anschließen müssen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass ein der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer dieser Bauteile entsprechender Raumabschluss hergestellt wird, damit die Brandausbreitung ausreichend lange verhindert wird. Die Absätze 5 bis 7 regeln für die dort genannten raumabschließenden Bauteile die jeweils für den Raumabschluss erforderliche Feuerwiderstandsdauer. Absatz 5 bestimmt, dass die dort genannten tragenden Bauteile auch hinsichtlich ihrer raumabschließenden Funktion die für die tragenden Bauteile des jeweiligen Hochhauses vorgeschriebene Feuerwiderstandsfähigkeit haben müssen. Geschossdecken müssen auch raumabschließend in der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile (siehe Absatz 1) sein, damit eine Brandausbreitung von Geschoss zu Geschoss ausreichend lange verhindert wird. Die Wände der notwendigen Treppenräume und der Fahrschächte der Feuerwehraufzüge sind gemäß Satz 2 in der Bauart von Brandwänden herzustellen. Die Regelung des Absatzes 5 bedeutet für Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe, dass die Wände der notwendigen Treppenräume und deren Vorräume sowie die Wände der Feuerwehraufzüge und deren Vorräume auch dann, wenn sie keine tragende Funktion haben, hinsichtlich des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten (REI-M 120-A 1 bzw. F 120- A in der Bauart von Brandwänden) aufweisen müssen. Damit wird die Funktionsfähigkeit des vertikalen Rettungswegsystems für die Dauer des Funktionserhalts des Tragwerks gewährleistet. Raumabschließend feuerbeständig" bedeutet, dass das Bauteil als raumabschließendes Bauteil feuerbeständig sein muss. In Absatz 6 werden die Anforderungen an raumabschließende Bauteile beschrieben, die der brandschutztechnischen Abschottung von Bereichen dienen, von denen besondere Gefahren ausgehen oder die geschützt werden müssen. Die notwendige Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile beträgt in allen Hochhäusern unabhängig von deren Höhe 90 Minuten. Ob zur Unterteilung ausgedehnter Geschosse in Hochhäusern Brandwände erforderlich sind, richtet sich nach 32 BauO NRW.

112 8 Raumabschließend feuerhemmend" bedeutet, dass das Bauteil als raumabschließendes Bauteil feuerhemmend sein muss. Das aus selbsttätiger Feuerlöschanlage und Brandmeldeanlage bestehende flächendeckende System anlagentechnischen Brandschutzes gestattet gegenüber den Regelungen der BauO NRW Erleichterungen für Trennwände und Wände notwendiger Flure. In Absatz 7 werden die Anforderungen an raumabschließende Trennwände beschrieben, die besonders für einen flexiblen Innenausbau, der sich am Bedarf der Nutzer orientiert, nützlich sind. Die notwendige Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile beträgt nur 30 Minuten. Um in den Geschossen flächendeckende Systemböden, aber auch Unterdecken für flexible Raumaufteilungen zu ermöglichen, dürfen Trennwände und Wände notwendiger Flure auch von durchgehenden Systemböden hochgeführt und an durchgehende Unterdecken angeschlossen werden. Sie müssen jedoch brandschutztechnisch wirksam an die durchgehenden Systemböden oder durchgehenden Unterdecken angeschlossen werden. Dafür ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis zu führen. Alternativ können Systemböden unter Beachtung der Anforderungen der Muster-Systembödenrichtlinie sowie Unterdecken auch von Trennwand zu Trennwand verlegt werden, wenn die Trennwände von der Rohdecke zur Rohdecke durchgehen. Ferner müssen die Hohlräume der Systemböden und Unterdecken mit selbsttätigen Brandmeldern überwacht werden (siehe 103 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 und 4). Bei besonderen Nutzungen, größeren Brandlasten und hohen Hohlräumen können sich besondere Anforderungen ergeben und selbsttätige Feuerlöschanlagen in den Hohlräumen von Systemböden oder Unterdecken erforderlich werden. Umsetzungsbeispiele zu 90 Abs. 3, 4 und 7:,,Raumabschließende Bauteile" Beispiel 1:.'" Trennwände EI 30-Al/ A2-sl,d0 (F 30-A) aufgeständert 1 ~ auf dem Systemboden NE.. NE notw. NE :, ;::. Flur EI 30-Al/ A2-sl,d0 ~ (F 30-A) geführt bis Rohdecke ~ ""..., "~..._,,..:.-,...;~:J Durchgehender 1 I raumabschließender Systemboden EI 30-Al/ A2-sl,d0 (F 30-A) 1

113 9 Beispiel 2: Durchgehende raumabschließende Unterdecke EI 30-A 1/ A2-sl,d0 (F 30-A) Trrnnwändc EI 30-A 1/ A2-sl,d0 (F 30-AJ 1wischen Systemboden und Unterdecke Durchgehender raumabschließender Systemboden EI 30-Al/ A2-sl,d0 (F 30-A) Beispiel 3: Unterdecke ohne Feuerwiderstand Trennwände EI 30-Al/ A2-sl,d0 (F 30-A) geführt von Rohdecke zu Rohdecke S ystemb(iden ohne Feuerwiderstand Die Regelungen über die Außenwandanforderungen in Absatz 8 wurden gegenüber der HochhVO 1986, die zur dauerhaften Verhinderung des Feuerüberschlags von Geschoss zu Geschoss eine 1 m hohe Brüstung oder eine 1,5 m auskragende Platte als feuerbeständiges Bauteil vorsah, deutlich gestrafft. Wissenschaftliche Untersuchungen und tatsächliche Brandereignisse haben gezeigt, dass eine nur 1 m hohe Brüstung den Feuerüberschlag von Geschoss zu Geschoss nicht dauerhaft wirksam verhindert, sondern lediglich zeitlich verzögert, insofern nur behindert, auskragende Platten dagegen wirksamer sein können. In 111 Abs. 1 Nr. 3 wird daher eine Behinderung des Brandüberschlags und keine dauerhafte Verhinderung als Bedingung für die Erleichterungen vorausgesetzt. Flächendeckende selbsttätige Feuerlöschanlagen gewährleisten auch einen ausreichenden Schutz der Fassade vor den Auswirkungen eines Brandes im

114 10 Gebäude. Die Feuerlöschanlage verhindert somit zuverlässig einen Feuerüberschlag von Geschoss zu Geschoss, es kann auf Bauteilanforderungen zur Verhinderung eines Feuerüberschlages verzichtet werden. Auf diese Weise werden Fassadengestaltungen aller Art auch im Hochhausbau ermöglicht. Absatz 8 Satz 1 fordert, dass Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Die alternative Anforderung F 30 für Gebäude nicht geringer Höhe des 29 BauO NRW Zeile 2 ist für Hochhäuser nicht anzuwenden. Stattdessen gelten die Erleichterungen von Satz 2. Der Ausschluss brennbarer Baustoffe in den Bauteilen der Außenwand nach Satz 1 oder vor der Fassade nach Satz 3 ist erforderlich, weil ein Fassadenbrand am Hochhaus wegen der begrenzten Wurfweite der Strahlrohre der Feuerwehr nicht wirksam bekämpft werden kann. Brandereignisse belegen, dass sich schwerentflammbare Baustoffe in mehrschaligen hinterlüfteten Fassaden wegen deren Kaminwirkung wie normalentflammbare Baustoffe verhalten können. Die Anforderung nach Satz 1 betrifft alle Teile der Außenwände. Dazu gehören auch Außenwandbekleidung einschließlich der Unterkonstruktion sowie Blenden, Fensterläden, Jalousien, Fensterrahmen, Sonnenschutzblenden. Die Erleichterung des Satzes 2 Nr. 1 betrifft die Profile von Fensterrahmen und Fensterflügeln und ist eine spezielle Regelung nur für Fenster. Diese Regelung ist nicht auf feste Verglasungen anzuwenden. Die Erleichterung des Satzes 2 Nr. 1 lässt es zu, die Profile der Fensterrahmen und der Fensterflügel aus brennbaren Baustoffen, wie Holz oder Kunststoff, herzustellen. Die Profile der Traggerippe fester Verglasungen, also die Rahmen, Pfosten und Riegel, müssen nach Satz 1 aus nichtbrennbaren Profilen, meist also Metallprofilen, bestehen. Zur Verbesserung der energetischen Qualität sind diese Metallprofile hohl und der Hohlraum ist mit Dämmstoffen ausgeschäumt oder ausgefüllt. Satz 2 Nr. 2 lässt in diesen geschlossenen nichtbrennbaren Profilen brennbare Dämmstoffe zu. Die Regelung des Satzes 2 Nr. 3 gilt sowohl für die Verfugung der Fensterscheiben in den Profilen der Fensterflügel als auch für die Verfugung der festen Verglasung. Die Nummer 3 verwendet den Begriff Traggerippe" im Sinne der DIN : , die für die Dichtstoffe gilt, die zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasung und Traggerippen (Rahmen, Riegel, Posten) verwendet werden. Zu den Kleinteilen nach Satz 2 Nr. 4, bei denen normalentflammbare Baustoffe zulässig sind, gehören z. B. Abstandshalter, Schutzhülsen, Dämmstoffhalter, Befestigungsklammern und thermische Trennelemente oder Beilagscheiben. Diese Kleinteile dürfen jedoch keine tragende Funktion haben und müssen so bemessen und eingebaut sein, dass sie keinen Beitrag zur Brandausbreitung leisten.

115 11 Zu 91 (Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen von Hochhäusern) Nach Absatz 1 Satz 1 müssen Abschlüsse von Öffnungen in raumabschlie ßenden Bauteilen der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Die Sätze 2 und 3 beinhalten Erleichterungen für Türen in bestimmten Bauteilen, insbesondere im Zuge von Rettungswegen. Untergeordnete (lichtdurchlässige) Seitenteile und obere Blenden an diesen Türen, die nicht der Feuerwiderstandsfähigkeit der Tür entsprechen, können damit nicht zugelassen werden. Satz 4 verweist auf die Regelung des 39 Abs 4 BauO NRW und berücksichtigt die technischen Besonderheiten von Fahrschachttüren. Für die Anforderungen an Fahrschachttüren dieser Aufzugsschächte gelten die technischen Regeln der DIN und DIN Im Hinblick auf das Schutzziel des Satzes 4 bzw. des gleichlautenden Schutzzieles des 39 Abs 4 BauO NRW ist das jeweilige Gesamtsystem zu betrachten. Für Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen ist 99 Abs. 8 zu beachten. Der nach 99 Abs. 4 vor dem Fahrschacht des Feuerwehraufzugs angeordnete und mit Lüftungsanlagen nach 101 ausgestattete Vorraum bietet insgesamt ausreichend Schutz vor dem Eindringen von Feuer und Rauch. Aus diesem Grund besteht keine besondere Anforderung an die Feuerwiderstandsfähigkeit bzw. Rauchdichtigkeit der Fahrschachttür des Feuerwehraufzugs. Damit eine flächendeckende Brandbekämpfung möglich ist, müssen Systemböden und Unterdecken nach Absatz 2 Satz 1 Revisionsöffnungen haben. Die Brandmelder müssen leicht zugänglich sein. Damit werden Wartungsarbeiten erleichtert und im Falle eines Alarmes die schnelle Auffindbarkeit des auslösenden Brandmelders ermöglicht. Satz 2 beschränkt die Zahl der Wartungsöffnungen für andere Anlagen und Einrichtungen. Die Anordnung der Revisionsöffnungen ergibt sich aus der Anordnung der erforderlichen Brandmelder unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Brandbekämpfung auch der schwer zugänglichen Bereiche. Zulässige Ausführungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR NRW). Die brandschutztechnischen Anforderungen an durchgehende Systemböden und durchgehende Unterdecken ergeben sich aus 90 Abs.?. Trotz der raumabschließenden Funktion der durchgehenden Systemböden und Unterdecken sind Öffnungen in diesen Bauteilen erforderlich, damit die technische Büroausstattung an die in den Hohlräumen geführten Installationsleitungen angeschlossen werden können. Für die Abschlüsse von Revisionsöffnungen und in der Größe beschränkten Öffnungen in Systemböden, z. B. Bodenauslässe, wird nach Absatz 3 auf den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit verzichtet und nur eine Anforderung an das Brandverhalten des Baustoffes gestellt. Dies ist im Hinblick auf das Schutzziel vertretbar, weil diese Öffnungen

116 12 nutzungsbezogen in der Zahl und der Größe beschränkt sind. Weitere Anforderungen für Systemböden ergeben sich aus der Muster Systembödenrichtlinie (MSysBöR). Zu 92 (Dächer von Hochhäusern) Da eine Brandbekämpfung der Dächer von Hochhäusern mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, dürfen Dächer nicht zum Brandgeschehen beitragen. Die für den Regelbau möglichen Erleichterungen des 35 Abs. 3 und 4 BauO NRW sind bei Hochhäusern nicht gerechtfertigt. Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung für die Verwendung von Dichtungsmaterialien. Die Erleichterungen für Fensterprofile, Dämmstoffe in Rahmenprofilen und Dichtstoffe in Außenwänden des 90 Abs. 8 Satz 2 gelten nach Satz 3 auch für die entsprechenden Bauteile in Dachflächen und betreffen insbesondere die Rahmenprofile von Fenstern, Lichtkuppeln und Verglasungen in den Dachflächen. Zu 93 (Anforderungen an Baustoffe von Hochhäusern) Absatz 1 bezieht die Vorräume in die für die Treppenräume nach 37 Abs. 9 BauO NRW geltenden Anforderungen an die Baustoffe von Bekleidungen, Putze und Einbauten ein. Abweichend von 37 Abs. 9 BauO NRW müssen Bodenbeläge im Bereich der Vorräume und Treppenräume nichtbrennbar sein, in notwendigen Fluren genügen - wie in 38 Abs. 6 BauO NRW - schwerentflammbare Bodenbeläge. Die Regelungen der Absätze 2 und 3 über Dämmschichten, Sperrschichten und Dehnungsfugen sind vereinfacht worden. Anforderungen an Estriche wurden in die Regelung mit aufgenommen. Es gilt der Grundsatz der Verwendung nur nichtbrennbarer Baustoffe. Der Begriff Sperrschichten stellt auf die Funktion ab und erfasst sowohl Anstriche als auch Folien, Platten und andere Materialien mit Sperrwirkung. Die Anforderungen des 37 Abs. 9 Nr. 1 und des 38 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW an Wandbekleidungen sind ausreichend. Für die Wandbekleidung von Versammlungsstätten und Versammlungsräumen in Hochhäusern gelten ferner die Anforderungen des Teils 1 der SBauVO. Abschnitt 2: Rettungswege von Hochhäusern Zu 94 (Führung und Bemessung von Rettungswegen von Hochhäusern) Das Rettungswegsystem der BauO NRW wird an die spezifischen Anforderungen in Hochhäusern angepasst. Um den Eintritt von Feuer und Rauch in die vertikalen Rettungswege auszuschließen und diese ausreichend lange nutzbar zu halten, sind den vertikalen Rettungswegen (insbesondere innenliegende (Sicherheits-)Treppenräume und

117 13 Feuerwehraufzugsfahrschächte) Vorräume zugeordnet. Vorräume sind damit Teil der vertikalen Rettungswegsysteme. An diese Vorräume dürfen - außer dem Ausgang ins Freie und in Fällen des 111 Abs. 4 - nur notwendige Flure und Treppenräume anschließen. Das Rettungswegsystem in Hochhäusern ist eine Abfolge von Räumen mit vom vertikalen zum horizontalen Erschließungssystem abgestuften Brandschutzanforderungen; es kann als Sicherheitskaskade" bezeichnet werden: Anforderungen im Bereich der Sicherheitskaskade (Räume 1-4) Raum 1 Wand/ Raum 2 Wand/ Raum 3 Wand/ Raum 4 Tür Tür Tür An der Außenwand Wand: notwendiger Wand: Nutzungsliegender notwendiger REI-M 90-A1 Flur EI 30-A1/ einhalt Treppenraum (F 90 A) / / A2-s1,dO (nur oberirdische (F 30A) Geschosse) Tür: El2 30-CS200 Tür: IT 30 RS) El2 30- CS,ou IT 30 RS1 innen liegender Wand": Vorraum mit Wand : notwendiger Wand: Nutzungsnotwendiger REI-M 90-A1 Überdruck REI-M 90-A1 Flur EI 30-A1/ einheit Treppenraum (F 90 A) (F 90 A) A2-s1,dO (Im Keller ohne if 30-A) Aufenthaltsraum) Tür: Tür: CS200 (RS) El2 30-CS,oc Tür: (T 30 RS) EI, 30- CS,oo it 30 RS1 außen liegender Wand': Offener Gang Wand: notwendiger Wand: Nutzungs Sicherheitstreppen- REI-M 90-A1 REI-M 90-A1 Flur EI 30-A1i elnheit raum (F 90 A) if 90-Ai A2-s1,dO (F 30A) Tür: Tür: CS200 (AS) CS200 (RS) Tur: El2 30- CS200 IT 30 RSi innen liegender Wand': Vorraum mit Wand': notwendiger Wand: Nutzungs- Sicherheitstreppenraum REI-M 90-A1 Überdruck REI-M 90-A1 Flur EI 30-A1! elnheit Mit Uberdruck (F 90 A) (F 90 -A) A2-s1,dO IF 30-A) Tür: Tür: CS,oo (RS1 EI, 30-CS,uu Tur: (T 30 AS) EI, 30- CS200 (T 30 RSi Aufzugsschäc hie Wand: Vorraum Wand: notwendiger Wand Nutzungs- REI 90-A1 REI 90-AI Flur EI 30-A1: elnheit (F 90 A) (F90 A) A2-s1,dO (F 30-A) Fahrschachttür Tür: iz.b DIN lfi091) Ei, 30-CS_,,,, Tür: (T 30 RSI EI, 30- CS200 (T 30 RS) Feuerwehraufzugs- Wand": Vorraum mit Wand : notwendiger Wand: Nutzungsschächte mit REIM90AI Überdruck REI-M 90A1 Flur EI 30AL einheit Überdruck (F 90 A) (F 90. A) A2-s1,dO (F 30-A) Fahrschachttür Tür: (z.b. DIN 18091) El2 30-CS,oo Tür: (T 30 RS) EI, 30- CS200 (T 30 RS) Bei Hochhäusern mit Wand: Wand: mehr als 60 m Höhe REI-M 120-A1 REI-M 120-A1 gelten höhere (F 120 A) (F 120 -A) Anforderungen an diese Wände Hinsichtlich der horizontalen Rettungswege kann in Anbetracht des anlagentechnischen Brandschutzes auf die bisher in der HochhVO 1986

118 14 gestellten erheblich höheren Anforderungen an horizontale Rettungswege verzichtet werden. Das ist eine der wesentlichen Erleichterungen. Mit Rettungsgeräten der Feuerwehr können die über 22 m Höhe liegenden Geschosse nicht erreicht werden, ferner sind Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht für die Rettung einer großen Zahl von Personen geeignet. Aus einsatztaktischen Gründen erfordern Hochhäuser ein einheitliches Rettungskonzept, das auch für die Geschosse, die theoretisch anleiterbar wären, bauliche Rettungswege vorsieht. Das Erfordernis baulicher Rettungswege gilt unabhängig von der Lage der Geschosse über oder unter der Geländeoberfläche; ein einheitliches Rettungskonzept ist Bestandteil des Brandschutzkonzeptes. Die Begrenzung der Rettungsweglänge nach der bisherigen HochhVO 1986 entfällt. Es gilt jetzt unmittelbar die sich aus 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ergebende Rettungsweglänge von 35 m. Ob weitere bauliche Rettungswege erforderlich sind, bestimmt sich maßgeblich nach der Gebäudestruktur und der Anordnung der notwendigen Treppenräume oder Sicherheitstreppenräume. Wird die Rettungsweglänge von 35 m, gemessen in Lauflinie, im Geschoss überschritten, so führt dies zum Erfordernis weiterer notwendiger Treppenräume bzw. Sicherheitstreppenräume. Wird die Entfernung von 50 m, gemessen in Lauflinie, zum Vorraum des Feuerwehraufzuges überschritten, so führt dies zum Erfordernis weiterer Feuerwehraufzüge. Absatz 1 Satz 1 schreibt für Hochhäuser mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss zwingend mindestens zwei bauliche Rettungswege vor. Bei Gebäuden, in denen sich regelmäßig eine große Zahl von Personen aufhält, ist es unabdingbar, dass die Rettungswege bis auf öffentliche Verkehrsflächen geführt werden und sich die Personen selbst auf die öffentliche Verkehrsfläche retten können. Satz 3 schreibt die Trennung der Personenströme aus oberirdischen Geschossen mit denen aus unterirdischen Geschossen vor, sofern das Gebäude nicht über eine selbsttätige Feuerlöschanlage verfügt. Die bauliche Trennung notwendiger Treppenräume in der Erdgeschossebene ist in 95 Absatz 4 geregelt. Die Bemessung der Mindestbreite der Rettungswege in Absatz 3 von 1,2 m ist die lichte Durchgangsbreite und entspricht der Mindestbreite des 7 Abs. 4 Satz 2 SBauVO (1,20 m Breite je 200 darauf angewiesener Personen). Dabei wird berücksichtigt, dass es bei einem Brand in einem Geschoss in der Regel nur zur Räumung des Geschosses mit dem Brandereignis, dem Geschoss darüber und dem Geschoss darunter, also einer Räumung von drei Geschossen kommt. Die Vorschriften über barrierefreies Bauen nach 55 BauO NRW sind zu beachten. Die Rettung von Menschen mit Behinderungen erfolgt über die Vorräume der Feuerwehraufzüge und die Feuerwehraufzüge. Die Bemessung der Rettungsbreiten richtet sich nach dem größten zu erwartenden Verkehr. Für Türen in Rettungswegen genügt eine lichte

119 15 Mindestbreite von 0,90 m mit Ausnahme der Türen in der Ausgangsebene, da hier Personen aus mehreren Geschossen zusammentreffen können. Die Regelung des Absatzes 4 ist erforderlich, weil die Kennzeichnungspflicht nicht in der BauO NRW geregelt, aber eine Kennzeichnungspflicht bei Hochhäusern grundsätzlich erforderlich ist. Die Ausführung der Sicherheitszeichen ergibt sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN ) und den Unfallverhütungsvorschriften. Zu 95 (Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume von Hochhäusern) Systematisch entspricht die Staffelung der Absätze 1 und 2 der bisherigen Regelung des 8 der HochhVO 1986, die bis 60 m Höhe einen Sicherheitstreppenraum zulässt und bei mehr als 60 m Höhe mindestens zwei Sicherheitstreppenräume fordert. Die Verordnung unterscheidet zwischen notwendigen Treppenräumen und Sicherheitstreppenräumen. Sicherheitstreppenräume sind notwendige Treppenräume, die jedoch höhere Anforderungen erfüllen müssen. Soweit die Verordnung Anforderungen an notwendige Treppenräume stellt, beziehen sich diese zugleich auch auf Sicherheitstreppenräume. Im Übrigen gelten für notwendige Treppenräume die Anforderungen der BauO NRW. Der Begriff notwendige Treppenräume" ist in 37 BauO NRW, der Begriff,,Sicherheitstreppenräume" ist in 17 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW definiert. Sicherheitstreppenräume müssen nach 17 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW sicher erreichbar sein und so beschaffen, angeordnet oder ausgestattet sein, dass Feuer und Rauch in sie nicht eindringen können. Absatz 1 beschränkt den Anwendungsbereich des 17 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW auf Hochhäuser bis zu 60 m Höhe. Aus der Forderung nach zwei baulichen Rettungswegen ergibt sich zugleich, dass eine Anleiterung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr ausgeschlossen ist. Bei Hochhäusern bis zu 60 m Höhe ist anstelle der nach 94 Abs. 1 erforderlichen zwei notwendigen Treppenräume auch ein innen- oder au ßenliegender Sicherheitstreppenraum als einziger Rettungsweg ausreichend. Über 17 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW hinausgehend werden in Absatz 2 aus Gründen des größeren Gesamtrisikos für Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe mindestens zwei Sicherheitstreppenräume gefordert. Dies entspricht der Regelung des 8 der bisherigen HochhVO Im Bereich des Breitfußes können auf Grund der Ausdehnung der Geschosse zusätzliche Treppenräume erforderlich sein. Diese sind ebenfalls als Sicherheitstreppenraum auszubilden oder müssen als notwendige Treppenräume an der Außenwand liegen.

120 16 Absatz 3 stellt klar, dass innenliegende notwendige Treppenräume immer als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein müssen; ferner regelt er das Erfordernis von Sicherheitstreppenräumen, sofern sich im Keller Aufenthaltsräume befinden. Sollten in bestehenden Hochhäusern zwei innenliegende Treppenräume vorhanden sein, die mit einer Spüllüftungsanlage nach Nr VV BauO NRW 2000 ausgestattet sind, bestehen keine Bedenken bei Änderungen im Gebäude auf eine Umrüstung zu Sicherheitstreppenräumen mit Druckbelüftungsanlagen zu verzichten. Satz 1 von Absatz 4 regelt die bauliche Entkopplung der Treppen der oberirdischen Geschosse von den Treppen der Kellergeschosse. Bei notwendigen Treppenräumen ist eine strikte bauliche Trennung durch raumabschließende Wände und Decken erforderlich, damit im Fall eines Kellerbrandes eine sichere Benutzung des Rettungsweges aus den oberirdischen Geschossen gewährleistet ist. Zugleich dient die bauliche Trennung auch der nach 94 Absatz 1 Satz 3 für Gebäude ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen vorgeschriebenen Trennung der Personenströme und der Führung ins Freie. lnnenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nach Satz 2 vom untersten Kellergeschoss bis zum obersten oberirdischen Geschoss geführt werden, da die sichere Benutzbarkeit des Sicherheitstreppenraumes durch seine Eigenschaften und sicherheitstechnischen Einrichtungen gewährleistet ist. Bei der nach 101 erforderlichen Druckbelüftungsanlage ist allerdings darauf zu achten, dass ein Abströmen sowohl im untersten als auch im obersten Geschoß erforderlich werden kann, da die Luft entgegen der Fluchtrichtrichtung strömen soll. Die Regelung des Absatzes 5 entspricht der Systematik des 37 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW mit dem Unterschied, dass keine anderen Räume, insbesondere notwendige Flure, Nutzungseinheiten oder Foyers an den Raum zwischen notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie angeschlossen werden dürfen. Der Ausschluss von Öffnungen in den Wänden nach Absatz 5 minimiert die Möglichkeit des Raucheintritts und stellt damit sicher, dass die Funktionsfähigkeit der notwendigen Treppenräume erhalten bleibt. Insbesondere bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen muss die Funktionalität ihrer Lüftungsanlage gewahrt bleiben. Sofern notwendige Treppenräume keine Sicherheitstreppenräume sind, sind Vorräume nicht vorgeschrieben und die Nutzungseinheiten werden über notwendige Flure erreicht. Absatz 6 benennt die zulässigen Öffnungen in den Wänden dieser Treppenräume. Bei außen liegenden Sicherheitstreppenräumen nach Absatz 7 wird das Eindringen von Feuer und Rauch durch die Anordnung des Zugangs über offene Gänge ausgeschlossen. Eine eigene Lüftungsanlage ist nicht erforderlich. Offene Gänge, die in Gebäudenischen und Innenecken liegen, gewährleisten keinen freien Abzug von Rauch. Satz 3 stellt sicher, dass kein Rauch durch geöffnete Fenster in den Sicherheitstreppenraum gelangt.

121 17 Damit innenliegende Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern dem Schutzziel des 17 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW genügen, schreibt Absatz 8 Satz 1 Vorräume vor, in die kein Feuer und Rauch eindringen darf. Die Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen daher nach 101 auch belüftet werden. Diese Vorräume haben die Funktion von Sicherheitsschleusen. Die Beschränkung der Zahl der Öffnungen in den Wänden nach Satz 2 minimiert die Möglichkeit des Eintritts von Feuer und Rauch. Neben baulichen Anforderungen bedarf dies einer Lüftungsanlage. Weitere technische Standards für Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik, gegebenenfalls den Technischen Baubestimmungen. Die Regelung des Absatzes 9 dient der Minimierung des Eintritts von Rauch in innenliegende Treppenräume von Kellergeschossen ohne Aufenthaltsräumen. Eine Druckbelüftung dieser Vorräume ist gemäß 101 nicht vorgeschrieben. In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. Diese Anforderung berücksichtigt die Probleme der Feuerwehren bei der Brandbekämpfung von Kellerbränden. Bei Hochhäusern mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen kann aufgrund eines anderen Brandszenarios auf die Anforderung jedoch verzichtet werden. Der in Absatz 10 geregelte Mindestabstand der Türen bezweckt, dass eine Person nicht beide Türen gleichzeitig offen halten kann, und minimiert dadurch den Eintritt von Rauch. Zu 96 (Notwendige Flure von Hochhäusern ) Das Schutzziel für notwendige Flure ergibt sich aus 38 BauO NRW. Laubengänge sind notwendige Flure, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind ( 38 Abs. 5 BauO NRW). Bereits aus 90 Abs. 1 ergibt sich, dass die tragenden Bauteile offener Gänge. die als notwendige Flure dienen, in Hochhäusern feuerbeständig sein müssen. In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen und Dämmstoffe gemäß 38 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Anforderungen an Bodenbeläge in notwendigen Fluren bestimmen sich nach 93 Absatz 1 Satz 2. Die Regelung des Absatzes 1 gilt generell für alle Nutzungseinheiten, unabhängig davon, ob sie innerhalb der Nutzungseinheit einen notwendigen Flur haben müssen oder als Nutzungseinheit mit weniger als 400 m2 Grundfläche von der Regelung des Absatzes 4 begünstigt werden. Das Erfordernis eines notwendigen Flures als Pufferraum zwischen Nutzungseinheit und den Vorräumen, schließt aus, dass Ausgänge aus Nutzungseinheiten unmittelbar in Vorräume von notwendigen Treppenräumen oder Feuerwehraufzügen oder in notwendige Treppenräume

122 18 führen. Die Regelung verhindert das unmittelbare Eindringen von Feuer und Rauch aus einer Nutzungseinheit in die Vorräume oder notwendigen Treppenräume. Erleichternd lässt 111 Abs 4 für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe und selbsttätigen Feuerlöschanlagen Öffnungen in Wänden von Vorräumen zu bis zu 2 Nutzungseinheiten zu, wenn deren Abschlüsse feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind. Bei Nutzungseinheiten in Erdgeschosslage besteht die Alternative eines direkten Ausgangs ins Freie. In Anlehnung an 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW verlängert die Regelung des Absatzes 2 die zulässige Lauflänge im Geschoss zum nächstgelegenen Ausgang aus dem Geschoss von bisher 25 auf 35 m. Zugleich wird klargestellt, dass im Fall des Sicherheitstreppenraums diese Lauflänge bis zum Vorraum des Sicherheitstreppenraums berechnet wird. Die Regelung des 38 Abs. 2 BauO NRW über die Bildung von Rauchabschnitten in notwendigen Fluren bleibt unberührt. Die HochhVO 1986 beschränkte die Länge von Fluren mit nur einer Fluchtrichtung, sogenannte Stichflure, auf 1 O m; diese müssen nach der bisherigen Regelung in einen Treppenraum, eine Schleuse oder auf einen offenen Gang münden. In Absatz 2 wird diese Distanz auf 15 m verlängert, es wird jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, dass diese unmittelbar zu einem Sicherheitstreppenraum führen müssen. Stichflure bis zu 15 m Länge sind auch zulässig, wenn sie zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder einem offenen Gang führen. Da Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern Vorräume haben müssen, wird die Gesamtlänge des Stichflures nicht bis zum Sicherheitstreppenraum, sondern bis zu dessen Vorraum berechnet. Der Vorraum wird also auf die Gesamtlänge des Stichflures nicht angerechnet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Stichflur in einen notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder einen offenen Gang mündet. Die Regelung des Absatzes 3 erweitert den Anwendungsbereich des 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW auf Nutzungen, die hinsichtlich ihres Gefahrenpotenzials mit Büro- oder Verwaltungsnutzungen vergleichbar sind. Dies ist auf Grund der Brandschutzkonzeption der SBauVO und der damit verbundenen sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung in Hochhäusern gerechtfertigt. Mit Grundfläche ist hier die Bruttogrundfläche nach DIN 277 gemeint. Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks und deren konstruktive Umschließungen. Dadurch wird vermieden, dass aufwendige Ermittlungen, wie z.b. bei Festlegung der Nettogrundfläche, notwendig werden. Ein weiterer Vorteil ist darin zu sehen, dass Veränderungen im Grundriss ohne Auswirkungen auf die Berechnung der Größe der Nutzungseinheiten bleiben. Zu den hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes vergleichbaren Nutzungen gehören z. B. Arztpraxen, Krankengymnastikpraxen, Fitnessstudios, Fotoateliers, Studios, Galerien. Nicht dazu gehören andere Nutzungen, wie Beherbergungsräume, Kindergärten, Schulen, Altenpflegeheime, Kliniken und Tageskliniken,

123 19 Räume mit Explosions- und Brandgefahren und Nutzungen, für die spezielle Sonderbauvorschriften gelten. Die Regelung für Wohnnutzungen ergibt sich aus 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW und enthält keine Beschränkung der Grundfläche. Absatz 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen Räume mit mehr als 400 m 2 Grundfläche ohne interne notwendige Flure zulässig sind. Eine Binnenunterteilung von Großraumbüros (z. B. als Kombibüro) durch Wände, Stellwände, Raumteiler oder andere Einrichtungsgegenstände ist nur insoweit zulässig, als die Sichtverbindung zum nächstliegenden Ausgang nicht verloren geht. Das Erfordernis einer selbsttätigen Alarmierung des Brandgeschosses ergibt sich aus 103 Abs. 2 Satz 1. Da die Nutzung notwendiger Flure im Brandfall ausreichend lang möglich sein muss, zwingt dies zu einer Reduzierung der mit Brandlasten verbundenen Nutzungen in den notwendigen Fluren. Absatz 5 regelt die Voraussetzungen, unter denen sogenannte Empfangsbereiche in notwendigen Fluren zulässig sind. Der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Fluren kann zum Beispiel vorgebeugt werden durch Rauchschürzen oder rauchdichte und selbstschließende Türen. Zu 97 (Türen in Rettungswegen von Hochhäusern) Absatz 1 bestimmt die Aufschlagrichtung von Türen in Rettungswegen, nimmt jedoch die dort nicht genannten Türen aus, z. B. die Türen aus dem Aufenthaltsraum in den notwendigen Flur. Für Türen aus Versammlungsräumen gelten die Bestimmungen des Teils 1 der SBauVO. Automatische Schiebetüren nach Absatz 2, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen, sind in der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen geregelt. Die elektrischen Verriegelungssysteme, mit denen die Türen in Rettungswegen leicht zu öffnen sind, sind in der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen geregelt. Abschnitt 3: Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern Zu 98 (Räume mit erhöhter Brandgefahr von Hochhäusern) Die bisherige Begrenzung für Räume mit erhöhter Brandgefahr auf 150 m2 Grundfläche nach der HochhVO 1986 war erforderlich, weil für Hochhäuser keine selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bis 60 m Höhe keine Brandmeldeanlagen gefordert wurden. Wegen der nach 102 vorgeschriebenen flächendeckenden selbsttätigen Feuerlöschanlage für alle Geschosse kann eine maßvolle Erhöhung der Grundfläche zugelassen werden. Die Beschränkung auf nun maximal 400 m 2 Grundfläche erfolgt, um

124 20 einen feuerwehrtaktisch beherrschbaren Abschnitt zu bilden. Bei Hochhäusern nach 111 ist die Grundfläche auf 200 m 2 (statt bisher 150 m 2 ) beschränkt, weil hierfür Erleichterungen in Hinblick auf sicherheitstechnische Anlagen vorgesehen sind. Als Räume mit erhöhter Brandgefahr sind z.b. Lagerräume, Werkräume, Magazine und Laborräume anzusehen. Darüber hinaus können folgende Kriterien für eine Bewertung, ob Räume erhöhten Brandgefahren ausgesetzt sind, im Einzelfall herangezogen werden: - Mindestgröße (ab 20 m2) und - Vorhandensein von Zündquellen und - Vorhandensein von leicht entzündliche Materialien (z.b. Lösungsmittel, brennbare Flüssigkeiten etc.) oder - Durchführung feuergefährlicher Arbeiten (z.b. löten, schweißen, trennen) Nicht zu Räumen mit erhöhter Brandgefahr zählen danach z.b. Putzmittelräume, Teeküchen und Kopierräume. Weitere Anforderungen können sich aus der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und anderen Vorschriften ergeben. Zu 99 (Feuerwehraufzüge von Hochhäusern) Über Feuerwehraufzüge ist es möglich, in einem Hochhaus einen Löschangriff in angemessener Zeit mit voll einsetzbarem Personal durchzuführen. Die Forderung in Absatz 1 nach einen Feuerwehraufzug in jedem Hochhaus, ergibt sich aus der Tatsache, dass ein vollausgerüsteter Feuerwehrmann nach einem zeitaufwendigen Aufstieg über einen Treppenraum bei 22 m Höhe an seine körperlichen Grenzen stößt. Um die Angriffswege der Feuerwehr kurz zu halten, ist - im Feuerwehrbetrieb - ein Halt in jedem Geschoss unverzichtbar. Feuerwehraufzüge sind nach DIN.EN 81-72: zu errichten. Die Entfernung von maximal 50 m in Absatz 2, gemessen in Lauflinie, bestimmt den maximalen einsatztaktischen Aktionsradius der Feuerwehr um einen Feuerwehraufzug in der jeweiligen Geschossebene und damit auch die Zahl der Feuerwehraufzüge. Die Lauflänge wird bis zum Vorraum des Feuerwehraufzuges berechnet. Das erhöhte Sicherheitsniveau der Feuerwehraufzüge erfordert, dass diese nach Absatz 3 in eigenen feuerbeständigen Fahrschächten verlaufen. Die Unterbringung mehrerer Feuerwehraufzüge in einem gemeinsamen Schacht ist jedoch möglich, nicht jedoch die Führung von Feuerwehraufzügen gemeinsam mit anderen Aufzügen in einem Schacht. Für Lösungen wie sie in Bild 8.2. und Bild 8.4 DIN EN 81-72: gezeigt sind, ist die feuerwiderstandsfähige Trennwand wie die Fahrschachtwand gern. 90 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 feuerbeständig in der Bauart von Brandwänden auszuführen; eine feuerbeständige Trennwand genügt, wenn die

125 21 Fahrschächtwände der anderen Aufzugsschächte die Anforderungen des 90 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 erfüllen. Der nach Absatz 4 vor dem Fahrschacht angeordnete Vorraum bietet durch die gemäß 101 geforderte Lüftungsanlage, die ein Durchspülen des Fahrschachtes und der Vorräume sicherstellt, ausreichend Schutz vor dem Eindringen von Feuer und Rauch. Aus diesem Grund besteht keine über die BauO NRW hinausgehende Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer bzw. Rauchdichtigkeit der Aufzugsschachttür des Feuerwehraufzuges. Die unmittelbare Nähe zwischen dem Feuerwehraufzugsvorraum und dem notwendigen Treppenraum ist aus einsatztaktischen Gründen der Feuerwehr erforderlich. Nachrückende Kräfte entwickeln ihren Angriff eine Ebene unter dem Brandgeschoss. Über die räumliche Nähe wird ein ungehinderter Kräfteund Materialnachschub sichergestellt. Unmittelbare Nähe bedeutet, dass der Vorraum des Feuerwehraufzuges zwar neben dem Vorraum des Sicherheitstreppenraumes liegen soll, jedoch nicht durch eine Tür verbunden ist. Aus dem Vorraum des Feuerwehraufzuges gelangt man außer in den Fällen des 111 Abs. 3 (gemeinsame Vorräume) nur über den notwendigen Flur in den Vorraum des Sicherheitstreppenraumes. In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe ergibt sich aufgrund des höheren Gesamtrisikos das Erfordernis der baulichen Trennung der Vorräume. Feuerwehraufzüge, die stecken geblieben sind, sollen nach Absatz 5 von dem in der Regel über dem obersten Geschoss oder im untersten Geschoss befindlichen Maschinenraum aus wieder in Notbetrieb (Bewegen des Fahrkorbes in eine nahegelegene Haltestelle) genommen werden können. Für Feuerwehraufzüge ohne Maschinenraum schreibt Satz 2 vor, dass sich diese Bedieneinrichtung im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden. Die technische Ausführung ergibt sich aus DIN EN 81-1 : i.v.m DIN EN 81-1/A 2 : , Abschnitt 12.5 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen. Mit dem Zeichen nach DIN 4066: ist nach Absatz 6 der äußere Zugang zu den Feuerwehraufzügen (Vgl. 89 Abs. 2) zu kennzeichnen. In den Geschossen sind die Türen zu den Vorräumen der Feuerwehraufzüge sowie der Feuerwehraufzug selbst mit dem Zeichen nach DIN EN zu kennzeichnen. Aus 39 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW ergeben sich die Abmessungen der für den Transport von Krankentragen geeigneten Aufzüge. Abweichend von der BauO NRW genügt nicht ein geeigneter Aufzug, vielmehr muss nach Absatz 7 jeder Feuerwehraufzug entspechend bemessen sein. Nach 39 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW sowie nach Nummer der DIN EN 81-72: betragen die Mindestabmessungen des Fahrkorbs 1, 10 m x 2, 1 O m. Die in Absatz 8 geforderte Sichtöffnung in der Aufzugstür ermöglicht es der Feuerwehr, schon während der Fahrt festzustellen, ob sich Personen wie z. B. Rollstuhlfahrer im Aufzugsvorraum befinden und gerettet werden müssen. Ohne diese Sichtverbindung wäre ein zeitintensives Anfahren jedes Geschosses erforderlich. Gleichzeitig ermöglicht die Sichtöffnung eine

126 22 Brandfeststellung im Vorraum selbst. Die Sichtöffnung sollte im stehenden Format angeordnet sein. Absatz 9 beschreibt Maßnahmen für den Fall des Versagens des Feuerwehraufzuges im Einsatz, um eine Selbstrettung der Einsatzkräfte zu ermöglichen. Die nach Satz 1 anzubringende ortsfeste Leiter an der Innenwand des Fahrschachtes ermöglicht eine Selbstrettung aus dem Feuerwehraufzug. Auf dem Dach des Feuerwehraufzuges mitgeführte Leitern oder Strickleitern sind für die Selbstrettung nicht geeignet. Das Öffnen der Fahrschachttür vom Fahrschacht aus muss ohne Werkzeuge möglich sein, damit eine schnelle unkomplizierte Selbstrettung möglich ist. Zu 100 (Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen von Hochhäusern ) Die Abmessungen des Absatzes 1 stellen ein Mindestmaß dar und stellen sicher, dass ausreichend Platz für Rettungsgeräte für die Personenrettung und für feuerwehrtechnisches Gerät sowie eine Krankentrage vorhanden ist. Aus diesem Vorraum werden die Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr durchgeführt; das bedeutet, dass sich mindestens ein Feuerwehrtrupp im Vorraum befindet. Der Vorraum des Feuerwehraufzuges dient auch als gesicherter Wartebereich für Benutzer von Rollstühlen. In Abhängigkeit von der Geschossfläche und der Zahl der Personen im Geschoss kann sich das Erfordernis größerer Wartebereiche ergeben. Der Mindestabstand nach Satz 2 ist der lichte Abstand zwischen den Türzargen. Die Beschränkung der Zahl der Öffnungen in den Wänden nach Absatz 2 minimiert die Möglichkeit des Eintritts von Feuer und Rauch. Neben baulichen Anforderungen bedarf dies einer Druckbelüftungsanlage gern Die bauliche Trennung zwischen Vorräumen von notwendigen Treppenräumen oder Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen ist für Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe aufgrund des höheren Gesamtrisikos erforderlich, um den Personenstrom auf dem Rettungsweg über die notwendige Treppe vom Feuerwehrangriff und der Rettung von Menschen mit Behinderungen zu trennen. Die Anforderung nach Absatz 3 betrifft insbesondere die nach 101 geforderte Druckbelüftungsanlage. Die nach Absatz 4 vorgeschriebene Geschosskennzeichnung ermöglicht der Feuerwehr, aus dem Feuerwehraufzug heraus zu erkennen, in welchem Geschoss sie sich befindet. Zugleich dient diese Kennzeichnung der Orientierung von Personen, die sich in den Vorraum gerettet haben. So können sie den Rettungskräften über die Kommunikationseinrichtungen mitteilen, in welchem Geschoss sie sich befinden. Die Kennzeichnung richtet sich nach DIN 4066:

127 23 Zu 101 Druckbelüftungsanlagen von Hochhäusern In Hochhäusern muss das Eindringen von Feuer und Rauch in innenliegende Treppenräume und andere am vertikalen Rettungssystem beteiligten Komponenten durch lüftungstechnische Anlagen - Druckbelüftungsanlagen - verhindert werden. Geregelt wird, wie die Anforderungen an den Rauchschutz von innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und von Feuerwehraufzugsschächten sowie deren jeweiligen Vorräumen erfüllt werden können. Die Druckbelüftungsanlagen verhindern im Brandfall, dass Brandrauch aus den horizontalen Ebenen in die vertikalen Rettungswege eindringen kann. Nach Satz 1 muss das System innenliegender Treppenraum und Vorraum" eine eigene lüftungstechnische Anlage haben; das System Feuerwehraufzug und Vorraum" muss ebenfalls eine eigene lüftungstechnische Anlage haben. Satz 2 beschreibt die Wirkungsweise und die mittleren Abströmungsgeschwindigkeiten (mittlere Luftgeschwindigkeit z.b. gern. DIN EN Abschnitt zu ermitteln), für die die lüftungstechnischen Anlagen ausgelegt sein müssen. Dabei sind die strömungsrelevanten Parameter innerhalb des Gebäudes und ungünstige klimatische Bedingungen außerhalb des Gebäudes zu berücksichtigen. Bei innenliegenden Treppenräumen und deren Vorräumen sowie bei Fahrschächten von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass bei geöffneten Türen ein Luftstrom mit ausreichend großem Impuls vom Treppenraum bzw. Fahrschacht über die zugehörigen Vorräume in das Brandgeschoss strömt. Dieser Luftstrom verhindert, dass Brandgase aus dem Brandgeschoss über die Vorräume in den Treppenraum bzw. Fahrschacht einströmen können. Die in die notwendigen Flure aus den Vorräumen einströmende Luft ist über geeignete Lüftungsleitungen ins Freie abzuleiten oder es müssen in den Geschossen im Brandfall geeignete Flächen zur Abströmung zur Verfügung stehen. Die Begrenzung der Türöffnungskraft am Türgriff stellt sicher, dass flüchtende Personen die Türen zu den Vorräumen und innenliegenden Treppenräumen auch gegen den vorhandenen Überdruck öffnen können. Die frühzeitige Detektion durch die Brandmeldeanlage nach Satz 3 gewährleistet, dass die lüftungstechnischen Anlagen rechtzeitig funktionsfähig und wirksam den erforderlichen Volumenstrom in der vorgegebenen Zeit aufbauen können. Die Forderung nach Redundanz nach Satz 4 betrifft die für die Wirksamkeit der Anlage wichtigen Komponenten der Druckbelüftungsanlage, insbesondere die Ventilatoren und die Steuereinrichtungen. Die für die Redundanz erforderlichen Geräte zur Druckerzeugung müssen für den erforderlichen Volumenstrom, der zur Erzeugung des Überdruckes benötigt wird, ausgelegt sein, um so bei Ausfall des in Betrieb befindlichen Gerätes die Funktion sicherzustellen.

128 24 Die Anforderungen zur Aufrechthaltung der Strömungsrichtung und der geforderten Luftgeschwindigkeiten können erfüllt werden, wenn die Luft von 1. Treppenräumen zu Vorräumen, 2. Vorräumen zu notwendigen Fluren sowie Nutzungseinheiten durch (ggf. druckgeregelte) Überströmöffnungen in den raumabschließenden Bauteilen strömt. Die Öffnungen gemäß Nr. 2 sind mit Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch (Brandschutzklappen) in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand zu verschließen. Dies können auch Brandschutzklappen K sein. Dies entspricht der Regelung gern. Nr der VV BauO NRW v Zwischen Fahrschächten für Feuerwehraufzüge und Vorräumen müssen Entrauchungsklappen mit Abluftfunktion vorhanden sein. Die Entrauchungsklappen mit Abluftfunktion können abhängig von den Meldungen der BMA auf- oder zugefahren werden, sowie auch für die tägliche Lüftung genutzt werden. In den Geschossen muss eine ausreichende Abströmung möglich sein. Die in die notwendigen Flure aus den Vorräumen einströmende Luft ist dazu über geeignete Lüftungsleitungen ins Freie abzuleiten oder es müssen in den Geschossen im Brandfall geeignete Flächen zur Abströmung zur Verfügung stehen. Dies können Klappen mit Abluftfunktion (z.b. feuerhemmenden Entrauchungsklappen mit Abluftfunktion; diese Klappen können abhängig vom Ort der Branddetektion aufgefahren werden) sein. Soweit Fenster in den Nutzungseinheiten die Funktion der Abströmöffnungen übernehmen, müssen diese im Brandfall leicht öffenbar sein. Die Abströmöffnungen müssen ein Abströmen in den vom Brand betroffenen Geschossen von dem Raum vor dem Vorraum bis ins Freie sicherstellen und sollen umgehend nach Auslösung durch die Brandmeldeanlage in die Offen-Stellung gefahren werden. Zu 102 (Feuerlöschanlagen von Hochhäusern) Die Verhinderung des Brandüberschlags von Geschoss zu Geschoss sollte nach 3 Abs. 3 der HochhVO 1986 durch Anordnung feuerbeständiger Brüstungen von 1 m Höhe oder auskragender Bauteile erreicht werden. Praktische Erfahrungen und Brandversuche haben gezeigt, dass mit der Einbeziehung des Fassadenbereichs in die Schutzwirkung von selbsttätigen Feuerlöschanlagen der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss wirksamer behindert werden kann. Die Verhinderung der Brandausbreitung in den Geschossen wird nach Absatz 1 durch flächendeckende, selbsttätige Feuerlöschanlagen erreicht, wenn die Feuerlöschanlagen nach der Kategorie Vollschutz" ausgelegt sind. Für die Planung, Einbau und Instandhaltung kommen die Regelungen der DIN EN 12845: (Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen-automatische Sprinkleranlagen, Planung, Installation und Instandhaltung), der DIN 14489: (Sprinkleranlagen; Allgemeine Grundlagen) in Verbindung

129 25 mit dem technischen Regelwerk VdS CEA 4001 Klasse 1 (VdS CEA Richtlinien für Sprinkleranlagen: Planung und Einbau) oder das techische Regelwerk der National Fire Protection Association NFPA 13 (FM) (Standard for the Installation of Sprinkler Systems) in Betracht. Selbsttätige Feuerlöschanlagen können ihre Schutzfunktionen nur dann zuverlässig erfüllen, wenn der Eigentümer des Gebäudes geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung, angefangen von der Planung über die Ausführung bis hin zum Betrieb, ergreift. Geeignete Maßnahmen sind - Eignungsnachweise der verwendeten Produkte und Systeme vergleichbar mit den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen für Baustoffe und Bauteile, z. B. CE-zertifizierte Produkte, VdS-Anerkennung, - Planung durch Fachplaner, - frühzeitige Einbindung des Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen, damit dieser auch mit der Planung der Anlage vertraut ist, - Ausführung durch Fachunternehmen, - Sicherstellung ordnungsgemäßer Wartung und Instandsetzung durch qualifizierte Fachkräfte und Fachunternehmen, Vorplanung und Bereitstellung von Ersatzmaßnahmen bei einer Außerbetriebnahme der Brandschutzanlagen. Bei Außenwandkonstruktionen von Hochhäusern mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen (z.b. Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen) sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit dieser Vorkehrungen ist unter Berücksichtigung der selbsttätigen Feuerlöschanlagen durch Gutachten nachzuweisen. In Absatz 2 wird eine Redundanz z.b. für Geräte oder Bauteile gefordert, die sich auf die Wasserversorgung bezieht. Die Redundanz kann erreicht werden durch die Installation voneinander unabhängiger Wasserquellen (z.b. Pumpenanlagen mit Behältern oder Druckluftwasserbehälter). Bereits bei der Planung der selbsttätigen Feuerlöschanlage muss sichergestellt werden, dass der durch die Feuerlöschanlage zu leistende Brandschutz des Gebäudes im Fall von Revisionen und Reparaturen bestehen bleibt. Die für die Redundanz erforderlichen Ersatzgeräte müssen so ausgelegt sein, dass sie bei Ausfall der in Betrieb befindlichen Geräte deren Funktionen sicherstellen. Der Ausfall bzw. der nichtbetriebsbereite Zustand von Geräten oder Bauteilen nach Absatz 2 oder von gesamten umfangreichen Anlagen, z.b. Anlagen nach OH mit mehr als 3000 Sprinklern gern. Vds CEA 4001, sollte an eine ständig besetzte Stelle gemeldet werden, damit die notwendigen Maßnahmen kurzfristig veranlasst werden können. Eine schnelle und wirkungsvolle Brandbekämpfung wird erreicht, wenn die Löschwasserleitungen mit eigener Wasserversorgung der DIN 14462: (Löschwassereinrichtungen - Planung und Einbau von Wandhydrantenanlagen und Löschwasserleitungen) und die Wandhydranten

130 26,,TYP F" nach : (Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen - Teil 1: Wandhydrant mit formstabilem Schlauch) entsprechen. Löschwasserversorgung der selbsttätigen Feuerlöschanlage nach Absatz 3: Hochhäuser~ 60 m Höhe: Einfache Löschwasserversorgung mit erhöhter Zuverlässigkeit in allen Geschossen D Hochhäuser> 60 m Höhe: Doppelte ringförmige wasserversorgung besonders Zuverlässigkeit in Geschoss: Löschmit hoher jedem '> ',,,

131 27 Die in den Abbildungen dargestellten Steigeleitungen können auch an der Einspeisestelle in ein Geschoss zusammengeführt werden. Eine Ringleitung im Geschoss ist nicht gefordert. Bereits bei der Planung der selbsttätigen Feuerlöschanlage muss sichergestellt werden, dass der durch die selbsttätige Feuerlöschanlage zu leistende Brandschutz des Gebäudes im Fall von Revisionen und Reparaturen bestehen bleibt. Bei Hochhäusern über 60 m sollte deshalb die Alarmventilstation mit einem Bypass ausgestattet werden., ~dw---,., ililler"clea 'ma "' 1 rl 1 1, ,~: Alli!pel... ~._, '... dm 'mlliit ;"' 1 1 f Plii 77 / /-- ewi-;imp L : ~ ~ }~~~~~~~~~~c~~ri~~ss~g L Die Anforderungen des Absatzes 4 können z.b. erfüllt werden, wenn für die Einspeisung in den Etagen RS-Klappen und Absperrschieber und zusätzlich ein Absperrschieber pro Steigleitung (Leckagefall) vorgesehen sind. Aus der Regelung des Absatzes 5 ergibt sich, dass alle notwendigen Treppenräume, also auch die Sicherheitstreppenräume, über nasse Steigleitungen mit Wandhydranten in jedem Geschoss verfügen müssen. Die Kennzeichnung richtet sich nach DIN 4066: Hinweisschilder für die Feuerwehr" und muss in der SBauVO nicht besonders geregelt werden. Trockene Steigleitungen sind nicht zulässig, da sie in ihrer Funktionsfähigkeit durch Fremdeinwirkung unbemerkt beeinträchtigt werden können. Die Vorgabe der gleichzeitigen Wasserentnahme von 200 1/min an drei Entnahmestellen nach Absatz 6 sichert, dass auch für extreme Lagen ausreichende Löschmittelmengen vorhanden sind. Auf Grund der Anforderungen des 17 Abs. 1 BauO NRW müssen die Leitungen und Entnahmestellen bereits während der Bauphase, ab Erreichen der Hochhausgrenze von 22 m, eingeschränkt funktionsfähig sein. Eine "nasse"

132 28 Steigleitung sollte ständig bis mindestens ein Geschoss unter das im Bau befindliche Geschoss betriebsbereit nachgeführt werden (Wasserentnahmemenge 200 1/min bei 0,45 MPa an zwei Entnahmestellen). Der Fließdruck von mindestens 0,45 MPa und höchstens 0,8 MPa ist erforderlich, damit die Armaturen zur Wasserentnahme nach DIN EN : Strahlrohre für die Brandbekämpfung Teil 2 Hohlstrahlrohr PN 16" wirksam eingesetzt werden können. Die Verwendung von Mehrzweckstrahlrohren ist gleichermaßen gewährleistet. Die Druckerzeugung erfolgt durch Druckerhöhungsanlagen nach DIN 14462: und DIN : (Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI) - Teil 6: Feuerlösch- und Brandschutzanlagen - Technische Regel des DVGW). Der nach Absatz 6 vorgeschriebene Druck muss jederzeit, auch bei Ausfall von Komponenten der Druckerhöhungsanlage gewährleistet sein (redundante Ausführung). Zu 103 (Brand melde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge von Hochhäusern) Absatz 1 Satz 1 regelt die Bereiche, in denen ein Vollschutz erforderlich ist. Die SBauVO geht somit davon aus, dass sämtliche Räume, die Installationsschächte und feuerwiderstandsfähigen Installationskanäle sowie die durch Unterdecken und Systemböden gebildeten Hohlräume in den Geschossen nach den für den Vollschutz maßgeblichen technischen Regeln überwacht werden. Installationskanäle, an die keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden (Vgl. 3.5 LAA NRW), brauchen nicht mit Brandmeldern ausgestattet zu werden. Welche Melderart und welche Detektionsmethode im Einzelnen für die Überwachung des jeweiligen Raumes oder Hohlraumes geeignet ist, ist anhand der Nutzung der Räume und der Art der Brandlasten im Einzelfall zu entscheiden. Ob Räume, in denen sich unter keinen Umständen Brandlasten befinden, nicht in den Vollschutz einbezogen werden, ist im Einzelfall im Brandschutzkonzept darzulegen und unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle zu entscheiden. Für das Planen, Errichten und Betreiben sind insbesondere folgende technische Regeln einschlägig: - DIN 14675: Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb mit normativen Verweisungen, insbesondere auf die Normenreihe DIN EN 54 Brandmeldeanlagen, - DIN 14676: Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, - DIN VDE ; VDE : , Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 1: Allgemeine Festlegungen und DIN VDE ; VDE : , Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen, - Normenreihe DIN EN : 1998 Alarmübertragungsanlagen und - einrichtungen,

133 29 - VdS Richtlinie für automatische Brandmeldeanlagen VdS 2095: (05). Die selbsttätige Alarmierung des vom Brandereignis betroffenen Geschosses nach Absatz 2 ist erforderlich, damit sich die in diesem Geschoss auf haltenden Personen unverzüglich selbst retten können. Für das Planen, Errichten und Betreiben von Alarmierungsanlagen sind insbesondere folgende technische Regeln einschlägig: - DIN EN elektroakustische Notfallwarnsysteme, - DIN EN 60849; VDE : Elektroakustische Notfallwarnsysteme (IEC 60849:1998); Deutsche Fassung EN 60849: DIN VDE ; VDE : , Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 1: Allgemeine Festlegungen und DIN VDE ; VDE : , Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen, - DIN 14675: Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb mit normativen Verweisungen, insbesondere auf die Normenreihe DIN EN 54 Brandmeldeanlagen mit Verweis auf DIN EN 54 Brandmeldeanlagen - Normenreihe DIN EN Alarmanlagen - Alarmübertragungsanlagen. Die Aufschaltung der Brandmeldung zur Leitstelle der Feuerwehr muss unmittelbar und automatisch erfolgen, damit eine sofortige Alarmierung und schnelles Eintreffen der Feuerwehr und der Rettungskräfte sichergestellt ist. Ob sich die Feuerwehr eines zwischengeschalteten Sicherheitsdienstes bedienen darf, richtet sich nach den für die Feuerwehr geltenden gesetzlichen Vorschriften. In Hochhäusern ist nur die Betriebsart TM nach Nummer der DIN VDE : zulässig, da nur diese einen unverzüglichen Einsatz der Feuerwehr sicher stellt. Die bei der Betriebsart PM eintretenden Verzögerungen der Weiterleitung der Meldung sind bei einem Hochhausbrand nicht hinnehmbar. Für die elektroakustischen Notfallwarnsysteme nach Absatz 3 wird auf die technischen Regeln, insbesondere die DIN EN und die DIN VDE : sowie die DIN VDE ; VDE : , Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall, hingewiesen. Lautsprecheranlagen, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können, werden erst für Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe gefordert. Die nach Absatz 4 an einem gut zugänglichen Ort in unmittelbarer Nähe des Feuerwehreinganges gebündelten und gezielten Informationen über die genannten Sicherheitseinrichtungen dienen der schnellen Gefahrenerkennung. Ereignisse werden effektiv, zeitnah und objektbezogen erfasst und in einsatztaktische Maßnahmen umgesetzt. Weitere Einsatzinformationen oder Einsatzmittel, z. B. Feuerwehrpläne, Plattenheber

134 30 für die Revisionsöffnungen der Systemböden usw., müssen ebenfalls hier deponiert sein. Für die technischen Anforderungen an die Brandfallsteuerung nach Absatz 5 sind die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall; DIN EN 81-73: sowie die VDI Richtlinie VDI 6017: Steuerung von Aufzügen im Brandfall zu beachten. Zu 104 (Sicherheitsbeleuchtung von Hochhäusern ) Absatz 1 benennt das Schutzziel, das durch Absatz 2 konkretisiert wird. Die Sicherheitsbeleuchtung kann nicht durch selbstleuchtende Sicherheitszeichen ersetzt werden; diese sind jedoch ergänzend zulässig. Eine spezielle Regelung der Beleuchtungsstärken ist nicht erforderlich, weil sich dies im Einzelnen aus DIN EN 50172; VDE : , Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; Deutsche Fassung EN 50172:2004 und DIN EN 1838, Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung; Deutsche Fassung EN 1838: ergibt. Aus der Arbeitsstättenverordnung können sich weitere Anforderungen ergeben. Zu 105 (Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen von Hochhäusern ) Absatz 1 bezeichnet alle sicherheitstechnischen Anlagen, für die eine Sicherheitsstromversorgung gefordert wird. Sie soll eine Stromversorgung dieser Anlagen bei Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, sicherstellen. Der Betrieb muss - entsprechend der bisherigen Regelung - für 3 Stunden gewährleistet sein. Für die konkrete Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlage sind DIN VDE ; VDE : O Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 718: Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen und DIN EN VDE : zu beachten. Die Regelung ist nicht abschließend. Wenn im Einzelfall in Absatz 1 nicht genannte sicherheitstechnische Einrichtungen eingebaut werden, muss geprüft werden, ob ein Anschluss an die Sicherheitsstromversorgung erforderlich ist. Weitere Regelungen dieser Verordnung über die Sicherheitstromversorgung sind zu beachten; so gilt für Tiefgaragen von Hochhäusern 131 Abs. 6 Satz 4. Blitzschutzanlagen nach Absatz 2 sind erforderlich, weil Hochhäuser zu den baulichen Anlagen gehören, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann. Die Regelung dient der Vermeidung von Brand und von schweren Schäden an sicherheitstechnischen Einrichtungen.

135 31 Da die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr bei komplexen und ausgedehnten Gebäudestrukturen nicht immer sichergestellt ist, muss dies gegebenenfalls mit entsprechenden technischen Anlagen (Gebäudefunkanlage) nach Absatz 3 kompensiert werden. In jedem Fall ist eine Einzelfallbewertung in Abhängigkeit von der Bauweise und Gebäudestruktur erforderlich. Zu 106 (Rauchableitung von Hochhäusern ) Die SBauVO beschränkt sich bei Hochhäusern auf die allgemeine Anforderung einer Entrauchung und schreibt keine Rauchabzugsanlagen vor. Aus der hohen Zahl der Geschosse eines Hochhauses kann nicht gefolgert werden, dass für alle Geschosse Rauchabzugsanlagen erforderlich wären. In der Regel können Fenster oder Öffnungen zur Rauchableitung ausreichen. Anforderungen an Rauchabzugsanlagen können sich jedoch aus anderen Teilen dieser Verordnung oder weiteren Vorschriften ergeben. Die Rauchableitung aus dem Geschoss ist jedoch erforderlich, um den Einsatz der Feuerwehr zu ermöglichen. Sofern die Rauchableitung nicht selbsttätig erfolgt, wird sie von der Feuerwehr eingeleitet. Der Personenschutz wird im Brandfall insbesondere durch eine schnelle Räumung der vom Brandereignis betroffenen Geschosse durch Selbstrettung der Personen innerhalb weniger Minuten sichergestellt. Der Personenschutz wird erreicht durch eine frühzeitige Erkennung des Brandereignisses, der selbsttätigen Alarmierung im Brandgeschoss, der selbsttätigen Alarmierung der Feuerwehr, durch baulichen Brandschutz sowie durch Anordnung, Führung und Rauchfreihaltung der Rettungswege. Zu 107 (Aufzüge von Hochhäusern) Aufzüge stellen das Haupterschließungssystem von Hochhäusern dar. Um auch bei Ausfall eines Aufzuges einen Zugang zu höher liegenden Geschossen zu erleichtern und im Hinblick auf das zwingende Erfordernis barrierefreien Bauens ist es erforderlich, Aufzugsanlagen redundant herzustellen. Damit werden auch die Voraussetzungen für die barrierefreie Zugänglichkeit geschaffen. Insofern wird 39 Abs. 6 und 7 BauO NRW für den Hochhausbau konkretisiert. Die Regelung des Absatzes 1 stellt sicher, dass in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei Aufzüge zur Verfügung stehen. Es muss jedoch nicht jeder Aufzug, mit Ausnahme der Feuerwehraufzüge, jedes Geschoss anfahren können. Die Regelung ermöglicht Expressaufzüge. Nach Absatz 2 sind auch vor den Aufzugsschächten Vorräume anzuordnen, damit eine Übertragung von Feuer und Rauch verhindert wird. Eine maschinelle Lüftung dieser Fahrschächte und Vorräume wird nicht gefordert. Für die Aufzüge und die Fahrschachttüren sind insbesondere die technischen Regeln DIN EN 18091: , DIN EN 81-1: , DIN EN

136 /A1: , DIN EN 81-1/A2: , DIN EN 81-72: und DIN EN 81-73: zu beachten. Die Kennzeichnung nach Absatz 3 dient der Orientierung. Zu 108 (Leitungen, Installationsschächte und -kanäle von Hochhäusern) In Abhängigkeit von dem jeweiligen Medium wird für Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe eine differenzierte Regelung getroffen. Für die Anordnung von Elektroleitungen gibt es zwei Alternativen: Nach Absatz 1: Verlegung in Installationsschächten: Die Ausführung der Installationsschächte kann entsprechend den zwei Möglichkeiten nach Abs. 3 erfolgen. Für die Verhinderung einer Brandausbreitung in Installationsschächten sind auch 30 Abs. 2 Satz 2 und 33 Abs. 5 BauO NRW in Verbindung mit der Leitungsanlagenrichtlinie zu beachten. Nach Absatz 4: Verlegung außerhalb von Installationsschächten: Elektroleitungen können außerhalb von Installationsschächten über mehrere Geschosse in eigenen Räumen geführt werden, wenn sie in jedem Geschoss mit der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit der raumabschließenden Bauteile geschattet sind. Die Regelung des Absatzes 2 benennt die Anforderungen an die unterschiedlichen Arten von Schächten. Bei durchgehenden Installationsschächten erfolgt die Entrauchung nach Satz 1 über Dach. Bei abgeschotteten Elektro-Installationsschächten erfolgt die Entrauchung durch Maßnahmen der Feuerwehr an der höchsten Stelle des Schachtes über das entsprechende Geschoss. Das Schutzziel des Satzes 2 entspricht den vergleichbaren Regelungen in 4 Abs. 5 FeuVO und 131 SBauVO. Gaswarnanlagen für Installationsschächte und -kanäle sind nicht vorgeschrieben, können jedoch zusätzlich eingebaut werden, um Leckagen der Leitungen erkennen und orten zu können. Die Installationsschächte für Elektroleitungen müssen nach Absatz 3 wegen der dort enthaltenen erheblichen Brandlasten abgeschottet werden. Hierfür stehen zwei Alternativen zur Auswahl: A) Feuerhemmende Abschnittsbildung durch Schottung von Geschoss zu Geschoss. Für die Abschottung genügen feuerhemmende Bauprodukte. Es stehen ausreichend Bauprodukte in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 bzw. S 30 zur Verfügung, die zum einen die Anforderungen an den Brandschutz erfüllen, zum anderen eine flexible Nachbelegung von Installationsleitungen in den Schächten ermöglichen (z. B. Brandschutzkissen, Mörtelschotts, Plattenschotts). Für die Öffnungen der Schächte zu den Geschossen genügen feuerhemmende Bauteile.

137 33 B) Ausbildung von geschoßübergreifenden Schächten. Aufgrund des Kamineffektes von Schächten im Brandfall muss nach maximal 30 m eine feuerbeständige Schottung erfolgen. Für die Öffnungen zu den Geschossen reicht eine feuerhemmende Ausführung nicht aus, sondern es müssen feuerbeständige, rauchdichte und selbstschließende Bauteile verwendet werden. Außerdem ist jeder geschottete Sehachtabschnitt mit einer eigenen Rauchableitung und einem freien Querschnitt von mindestens 10% der Sehachtfläche auszustatten. Installationsschächte für Wasserleitungen oder Brennstoffleitungen werden nicht geschossweise abgeschottet. Zu 109 (Lüftungsanlagen von Hochhäusern) Die Regelung sichert die Funktionsfähigkeit der Druckbelüftungsanlagen ab. Im Übrigen ergeben sich die Anforderungen an Lüftungsanlagen aus 42 BauO NRW, die in der Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR NRW - weiter ausgeführt sind. Zu 11 O (Feuerstätten, Brennstofflagerung von Hochhäusern) Die Regelung dient der Risikominimierung. Zu den Einzelfeuerstätten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gehören auch die Gas-Haushalts-Kochgeräte. Dies entspricht der Systematik des 43 Abs. 3 BauO NRW in Verbindung mit 1 und 4 FeuVO. Die Regelung des Satzes 2 schließt nicht aus, dass im Einzelfall Abweichungen, z.b. für Gaststättenbetriebe, zugelassen werden können. Der Tagesvorrat an Brennstoffen für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlage gern. Absatz 2 Satz 2 muss mindestens für 3 Stunden und darf höchstens für 24 Stunden bemessen sein. Abschnitt 4: Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe Zu 111 (Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe) Der Anwendungsbereich des 111 umfasst sowohl die Errichtung neuer Hochhäuser als auch die Änderungen bestehender Hochhäuser. Das Konzept der SBauVO sieht vor, dass bei Hochhäusern zwischen 22 und 60 m Höhe nicht bereits die gleichen Anforderungen wie an Hochhäuser oberhalb von 60 m Höhe zu stellen sind. Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, z.b. an ein Gebäude mit 24 m Höhe die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an ein Gebäude mit 150 m Höhe.

138 34 Ein Verzicht auf selbsttätige Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Randbedingungen nachgewiesen werden. Die Regelungen in Satz 1 Nr. 1 und 2 lassen unabhängig von der Art der Nutzung die Realisierung des vorbeugenden Brandschutzes durch bauliche Lösungen mit raumabschließend feuerbeständigen Bauteilen zu. Mit der Begrenzung der Größe der Nutzungseinheit auf 200 m 2 wird auf eine konkrete Grundfläche abgestellt. In Nr. 3 wird als weitere Bedingung für die Erleichterungen eine Behinderung des Brandüberschlags von Geschoss zu Geschoss, jedoch keine dauerhafte Verhinderung unterstellt. Da auch in Hochhäusern unter 60 m Höhe Aufzüge mit Brandfallsteuerung sowie zum Teil auch Feuerwehraufzüge erforderlich und innenliegende Sicherheitstreppen zulässig sind, ist es nach Nr. 4 notwendig, die Brandfallsteuerung und die Druckbelüftungsanlagen selbsttätig auszulösen. Dazu ist eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen Brandmeldern zumindest in den Vorräumen und notwendigen Fluren erforderlich. Für die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten genügen nach Nr. 5 Rauchwarnmelder nach DIN 14676: mit 230-Volt Netzanschluss. Die übrigen Anforderungen der SBauVO bleiben unberührt. Satz 2 erweitert die Anwendung für die Erleichterungen nach Satz 1 auf Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzungen oder anderen gleichwertigen Nutzungen mit nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche, da diese nach der BauO NRW vom Risikopotential her vergleichbar sind. Die Regelungen von Absatz 2 sehen Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzung oder anderen gleichwertigen Nutzungen bis zu 1600 m2 Größe vor und ermöglichen für diese Nutzungsarten eine größere Flexibilität bei der Grundrissgestaltung. Dabei kann auf eine Brandmeldeanlage verzichtet werden, wenn die Gebäude über selbsttätige Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen verfügen. Diese Regelung ist auch für Umbaumaßnahmen in bestehenden Hochhäusern von Bedeutung, weil der nachträgliche Einbau von selbsttätigen Löschanlagen in der Regel möglich ist. Das Sicherheitsniveau bestehender Hochhäuser kann damit deutlich erhöht werden. Nach Absatz 2 Satz 3 kann für Hochhäuser mit selbsttätigen Löschanlagen und mit nicht mehr als 30 m Höhe auf Feuerwehraufzüge verzichtet werden. Gerade in den Innenstadtbereichen der Großstädte in Nordrhein-Westfalen gibt es eine Vielzahl bestehender Gebäude mit einer Höhe von knapp über 22 m Höhe. Um die Errichtung und vor allem den Umbau bestehender Gebäude zu erleichtern, wird bei Hochhäusern bis 30 m Höhe mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auf den Einbau von Feuerwehraufzügen verzichtet. Solche Gebäude können maximal 3 Geschosse mehr als ein Gebäude knapp unterhalb der Hochhausgrenze haben. Damit wird es den Einsatzkräften der Feuerwehr, wie in der seit 1990 geltenden Fassung der

139 35 HochhVO NRW, zugemutet, einen Aufstieg in einem notwendigen Treppenraum bis 30 m Höhe vorzunehmen. Der Zeitraum, indem ein vollausgerüsteter Feuerwehrmann das oberste Geschoss eines Gebäudes bis 30 m Höhe erreicht, wird im Vergleich zu einem Gebäude unter 22 m Höhe deutlich verlängert, da die Feurwehrmänner bei solchen Höhen an ihre körperlichen Grenzen stoßen (Vgl. Erläuterung zu 99 Absatz 1 ). Dies wird in Hinblick auf die im Gebäude vorhandene selbsttätige Feuerlöschanlage als vertretbar angesehen. Nach Absatz 3 dürfen vor notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten von Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn alle sonstigen Anforderungen an die Vorräume erfüllt werden und sie über die entsprechende Größe verfügen, da die Selbstrettung und der Löschangriff der Feuerwehr zeitlich versetzt stattfinden. Abweichend zu den Regelungen von 95 lässt Absatz 4 in Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe die direkte Anbindung von bis zu 2 Nutzungseinheiten an Vorräume innenliegender Sicherheitstreppenräume, an Vorräume der Feuerwehraufzüge oder an gemeinsame Vorräume zu. Diese Erleichterung, bei der auf notwendige Flure verzichtet wird, setzt allerdings das Vorhandensein von selbsttätigen Feuerlöschanlagen voraus. Für die Anforderungen an die Abschlüsse von Öffnungen in Bauteilen gilt 91. Der Mindestabstand nach Satz 2, 2. Halbsatz ist der lichte Abstand zwischen den Türzargen. Kapitel 3: Betriebsvorschriften von Hochhäusern Zu 112 (Freihaltung der Rettungswege von Hochhäusern) Die Regelung entspricht den Anforderungen anderer Teile der SBauVO bzw. anderer Sonderbauvorschriften. Das Verbot des Absatzes 2 ist erforderlich, um Vorräume und notwendigen Treppenräume brandlastfrei und verkehrssicher zu halten. Zu 113 (Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne für Hochhäuser) Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen den Anforderungen der im Feuerwehrwesen gebräuchlichen DIN 14095: und DIN bis -3: entsprechen. Die Flucht- und Rettungswegepläne dienen der Orientierung. Zu 114 (Verantwortliche Personen für Hochhäuser) Hochhäuser sind durch bauliche und technische Komplexität, unterschiedliche Nutzungsarten und eine große Zahl von Personen gekennzeichnet. Dies wirft besondere Anforderungen an den Betrieb auf, die

140 36 durch den Eigentümer erfüllt werden müssen. Mit der Anforderung einer Bestellung eines geeigneten Brandschutzbeauftragten wird die Regelung des 54 Absatz 2 Nr. 18 BauO NRW umgesetzt. Der Brandschutzbeauftragte muss für die dauerhafte Betriebssicherheit, insbesondere der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, sorgen. Der Brandschutzbeauftragte muss eine ordnungsgemäße Wartung und die Beachtung der Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung der technischen Gebäudesausrüstung gemäß der Prüfverordnung sicher stellen. Bei Wohnhochhäusern nach 111 kann diese Aufgabe durch einen geeigneten Hausmeister wahrgenommen werden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten können auch von Fachfirmen wahrgenommen werden. Hinsichtlich der Qualifikation (,,Eignung") wird auf entsprechende Lehrgangsangebote und die Richtlinie 12-09/01: der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.v." (vfdb) hingewiesen, an deren Erarbeitung der Werkfeuerwehrverband Deutschland, die Schadenversicherer und der Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland beteiligt waren. Kapitel 4: Bestehende Hochhäuser Zu 115 (Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser) Soweit Hochhäuser auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und genutzt wurden, haben sie Bestandsschutz. Eine spätere Änderung der Bauordnung oder einer Sonderbauverordnung durchbricht den Bestandsschutz nicht, soweit nicht ausdrücklich eine Anpassung an neue Bestimmungen vorgeschrieben wird. Eine Anpassungspflicht besteht daher nur, soweit sich eine solche aus 87 BauO NRW ergibt. Hinsichtlich der Betriebsvorschriften besteht allerdings für bestehende Hochhäuser die generelle Pflicht, diese ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden. Zu 116 (Ordnungswidrigkeiten bei Hochhäusern) Der Umfang der Ordnungswidrigkeiten wurde aufgrund der Erfahrungen der Bauaufsichtbehörden erweitert. So kann sichergestellt werden, dass die Anordnungen, die einen Einsatz der Feuerwehr, die Selbstrettung und die Einhaltung der Brandschutzauflagen ermöglichen sollen (z.b. Freihaltung der Bewegungsflächen und Rettungswege), wirkungsvoll durchgesetzt werden können.

141 Entwurfsfassung Entwurf 232 Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung- BauPA VO NRW)*) Vom *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom , S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 204 vom , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABI. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Auf Grund von 20 Absatz 4, 5 und 6 und 24 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 in Verbindung mit 85 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung (Bauü NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Inhaltsübersicht Teil 1 Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung 2 Anforderungen 3 Nachweise 4 Gleichwertige Nachweise Teil 2 Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten Teil 3 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten 5 Überwachungspflichtige Tätigkeiten 6 Überwachungsstellen

142 7 Übereinstimmungszeichen 8 Anerkennung Teil 4 F estlel ungen zum Übereinstimmungszeichen Teil 5 Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle 9 Anerkennungsvoraussetzungen 10 Allgemeine Pflichten 11 Besondere Pflichten 12 Antrag und Unterlagen 13 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 14 Übergangsregelung 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 6 Schlussbestimmungen Teil 1 Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den 21, 22 und 25 bis 27 BauO NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und 28 BauO NRW zu führen: 1. Abwasserbehandlungsanlagen a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m 3 /Tag bemessen sind, b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl, c) Fettabscheider, d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,

143 e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen, f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis 8 m 3 /Tag bemessen sind, g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und i) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen; 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen: a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen, b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen, c) Behälter, d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre, e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und f) Sicherheitseinrichtungen. Für Teil 2 Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten 2 Anforderungen 1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile, 2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile, 3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, 4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

144 5. die Herstellung und den Einba.1 von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 und 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und 6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Diesbezügliche Anforderungen stellen die technischen Regeln und die Anlagen, die in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 unter der lfd. Nr , Nummer 2 unter der lfd. Nr , Nummer 3 unter der lfd. Nr , Nummer 4 unter der lfd. Nr , Nummer 5 unter der lfd. Nr und Nummer 6 unter der lfd. Nr in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht sind. 3 Nachweise (1) Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach 2 und danach für Tätigkeiten nach 1. 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren und 2. 2 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren, gegenüber einer nach 28 Absatz 1 Nummer 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. (2) Für die in 2 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach 28 Absatz 1 Nummer 4 BauO NRW auch als Prüfstelle nach 28 Absatz 1 Nummer 6 BauO NRW. Die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt wurden und tätig waren, gelten auch als Prüfstelle nach 28 Absatz 1 Nummer 6 BauO NRW.

145 4 Gleichwertige Nachweise (1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach 2 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW erfüllt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach 2 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates belegt werden. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den 2 und 3 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW nicht zu erwarten sind. Teil 3 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten 5 Überwachungspflichtige Tätigkeiten Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach 28 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW überwacht werden: 1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände, 2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3), 3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 4. der Einbau von Verpressankern, 5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle, 6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m 2. Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. 6 Überwachungsstellen -

146 Für die Tätigkeiten nach 5 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach 28 Abs;;;tz 1 Nummer 4 Bauü NRW die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach 28 Absatz 1 Nummer 5 BauONRW. Teil 4 Festlegungen zum Übereinstimmungszeichen 7 Übereinstimmungszeichen (1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach 25 Absatz 4 Bauü NRW besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstell werk jederzeit eindeutig ermitteln lässt, 2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung: a) Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel, b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer, c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde; 3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind; 4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der in der Anlage dargestellten Abbildung entsprechen.

147 (3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein ar,gebucht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden. Teil 5 Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle 8 Anerkennung (1) Eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde kann auf Antrag anerkannt werden als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( 22 Absatz 2 BauONRW), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung( 26 Absatz 2 BauO NRW), 3. Zertifizierungsstelle( 27 Absatz 1 BauO NRW), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung( 27 Absatz 2 Bauü NRW), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach 20 Absatz 6 BauO NRW oder 6. Prüfstelle für die Überwachung nach 20 Absatz 5 BauO NRW, wenn sie die Voraussetzungen nach 9 erfüllt. (2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Voraussetzungen des 9 nicht erfüllt sind. 12 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen. (3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden. (4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; 77 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW gilt entsprechend.

148 9 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigen obliegt (leitende Person). Die leitende Person muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und 1. für Prüfstellen nach 8 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten, 2. für Prüfstellen nach 8 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten, 3. für Zertifizierungsstellen nach 8 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten, 4. für Überwachungsstellen nach 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten, 5. für Prüfungen nach 8 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen. Die leitende Person einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberuflich stellvertretende Person, die die für die leitende Person maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberuflich stellvertretende Person der leitenden Person, die die für die leitende Person maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist; ist die leitende Person nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberuflich stellvertretende Person verlangt werden. Die leitende Person, und wenn eine stellvertretende Person bestellt ist, die stellvertretende Person müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (2) Die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben, 2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben, 3. durch gerichtliche Anordnungen nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und muss 4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

149 5. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als leitende Person gewährleistet ist. Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten. (3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über 1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung, 2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfeinrichtungen und 3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten. (4) Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leitung und ihre Stellvertretung, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde. kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen. (5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen. 10 Allgemeine Pflichten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen 1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte und Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können, 2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen, 3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben, 4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt oder die Bauaii anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen, 5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung waiien, so erneuern und ergänzen, dass die

150 Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind, 6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben, 7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben, 8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und 9. einen Wechsel in der Leitung der Stelle oder der Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen. 11 Besondere Pflichten (1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen. (2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum und zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der leitenden Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen. 12 Antrag und Unterlagen (1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin. (2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des 8 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll, 2. Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach 20 Absatz 2 BauO NRW bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,

151 3. Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung und Stellvertretung, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung, 4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, der leitenden Person nach 9 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern, 5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung, 6. Angabe des Geburtsdatums der leitenden Person, 7. Angaben zu Unterauftragnehmern und 8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten. (3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen. (4) Die Anerkennungsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung nach 71 b Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz aus und teilt dem Antragsteller mit, ob eine Überprüfung beim Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen. Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen unverzüglich mit dem Antragsteller ab. ( 5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Anerkennungsbehörde hat den Antragsteller bei der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Satz 1 zu belehren. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Überprüfungen beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen. (6) Hat die Anerkennungsbehörde über einen vollständigen Antrag auf Anerkennung nach Abschluss der gegebenenfalls erforderlichen Überprüfungen beim Antragsteller und Vergleichsuntersuchungen nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt 42a Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. (7) Die Anerkennungsverfahren nach Teil 5 dieser Verordnung können über die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. ( 1) Die Anerkennung erlischt 13 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde, 2. durch Fristablauf oder

152 3. wenn die leitende Person das 68. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, 2. die leitende Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Leitungstätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder 3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der leitenden Person vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Wide1Tufsgründe ein Wechsel in der Leitung stattgefunden hat. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle 1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat, 2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß 10 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder 3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß 11 Absatz 1 beteiligt. 14 Übergangsvorschrift Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Leitungstätigkeit einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft ausüben, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des 9 Absatz 1 Satz 2 befreit. Teil 6 Schlussbestimmungen 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:.

153 1. Die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nac~1 de1 Landesbauordnung (WasBauPVO) vom 6. März 2000 (GV. NRW. S. 251), 2. die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-) vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 251), 3. die Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) vom 8. März 2000 (GV. NRW. S. 252) und 4. die Verordnung über die Anerkennung als Prüf, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) vom 6. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 505). Düsseldorf, den Der Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

154

155 Anlage zu 7 Absatz 2 BauPA VO NRW Form des Übereinstimmungszeichens

156 Synopse- Entwurfsstand Bisherh!e Verordnum:~en in NRW < 4 Verordnungen - Titel wie folgt > Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO) Vom 6. März 2000 (Fn l) (Fn}) ARGEBAU-Muster < 5 Muster - Titel wie folgt> Muster einer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO) 232 Entwurf BauPA VO NRW Entwurf Anm. DLR 1 Aufgrund der und lfl.wj der Landesbauordnung (BauO NRW) vorn 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vorn 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in.. w,e,'151 "4 "'1"11-11!IA'1ffi!!li.W Verbmdung mit ~-V."'"'""' ~1tiz:1w; D : i$j 't. -,, ifaam1,.,-_.,. ".. W!fd =- <'!!,:,.'tl$,,10. -~,X;,.,,...».,,/,J;,i.:&W ~.»'h -~ nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet: [...] Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-) ' Vom 7. März 2000 (Fn 1) (Fn 2.) Aufo-rund der..-1'{~);\~j der t:, ~a~,;,,.1,~""'"'' Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom ~ November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit -- nach Anhörung Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (Fassung September 1997) Geändert durch Beschluss des Allgemeinen Ausschusses der ARGEBAU vom 7. Mai 1998 Aufgrund von 20 Abs. 4, 23 Abs. 2 Musterbauordnung (l.1bo) erlässt die Oberste Bauaufsichtsbehörde folgende Verordnung: [... ] Muster-Hersteller und Anwenderverordnung (MHAVO) - Fassung September Auf Grund des 17 Abs. 5 MBO in Verbindung mit 21 Abs. 1 Satz 4 MBO wird verordnet: [... ] Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten - MÜTVO Fassung Juni 2004 Aufgrund der 17 Abs. 6, 21 Abs. 1 Satz 4 und 85 Abs. 4 Nr. 4 MBO wird verordnet: [... J Muster einer Verordnung über das Übereinstimmune;szeichen {Muster- Vom *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom , S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 204 vorn , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABI. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Red6 Seite 1 von 32

157 Synopse -Entwurfsstand Bisherh?:e Verordnun2:en in NRW (ÜTVO) Vom 8. März 2000 (Fn l) (Fn ~ ARGEBAU-Muster Übereinstimmungszeichen-Verordnung - MÜZVO) (Stand Oktober 1997) Entwurf BauPAVO NRW lllllllltll Anm. Red 1 A f d d ~''fi'lfilt/p'tl\lr'lil u grun er~&~~ un d~ ~ä!ll~ d er Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit~wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet: [...] Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) Vom 6. Dezember 1996 (Fn l) A u f grun d d es 'ltlw~'~~&~ m~a.~w~ d er Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218) (Fn l) wird nach Anhörung des Ausschus-ses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet: Aufgrund des 81 Abs. 6 Nr. 1 MBO wird verordnet: [... ] Fassung zur Anpassung an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Dienstleistungen im Binnenmarkt Stand: 16. September 2008 Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ Anerkennungsverordnung - PÜZA VO) Aufgrund des ( 8i_Abs. ±_Nr. l._und)*) 8i_Abs. ±_Nr. ±_der Musterbauordnung (MBO) wird verordnet: [... ] - 1~ ~~ IWi4iiiii ~...' '. -~~'.!a~...,,"'.,a ~. '1'i.. '.. ~.-(,;,w,,w.r,;.;7,,.!""""-"""' Seite 2 von 32

158 Synopse -Entwurfsstand Bisherh:i:e Verordnun2en in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW ~ 1111 Anm. -~-!!l'ß~~~w~.ma ~ ~~~"" ~ -~~ ~~~'$:-~~.,~~~~u.,':.~oe,.'»- "i:,.c,: =i,' ".i!,.~ ;,.wh{,;, ~X Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO) Vom 6. März 2000 (Fn D (Fn l) Aufgrund der 20 Abs. 4 und 24 Abs. 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit 85 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet: Muster einer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO) (Fassung September 1997) Geändert durch Beschluss des Allgemeinen Ausschusses der ARGEBAU vom 7. Mai 1998 Aufgrund von 20 Abs. 4, 23 Abs. 2 Musterbauordnung (MBO) erlässt die Oberste Bauaufsichtsbehörde folgende Verordnung: BI tj ~~4'..Jt~4~.,~sr r~ :&~~~~~,,;v~tim<0.~~~~m'*"""'"'-~~"'/6~if:::! Seite 3 von 32

159 Synopse-Entwurfsstand Bisherh!:e Verordnum!en in NRW Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimrnungsnachweise nach de -" ARGEBAU-Muster Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimrnungsnachweise nach EntwurfBauPAVONRW Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstirnmungsnachweise I Anm. Red2 zu führen: 1. Abwasserbehandlungsanlagen 1. Abwasserbehandlungsanlagen 1. Abwasserbehandlungsanlagen a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/fag bemessen sind, a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m 3 /Tag, bemessen sind, a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m 3 /Tag bemessen sind, b) Leichtflüssigkeitsabscheider, für Benzin und Öl, b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl, b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl, c) Fettabscheider, c) Fettabscheider, c) Fettabscheider, d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen, d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen, e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen, e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen, e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen, f) Anlagen zur -Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m 3 /Tag bemessen sind, f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m 3 /Tag bemessen sind, f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis 8 m 3 /Tag bemessen sind, g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und Seite 4 von 32

160 Synopse-Entwurfsstand Bisheri,?;e Verordnun2en in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. i) ;Be--on i) Anlagen zur Begrenzung von i) Anlagen zur Begrenzung von IL.: ;«,;,J::-tJJf'~:~::,;,,:,::L~ in Abwässern von -in Abwässern von! in Abwässern von Tech l " chemischen Reinigungen. Chemischreinigungen. chemischen Reinigungen; 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen: wassergefährdenden Stoffen: wassergefährdenden Stoffen: a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen, vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen, vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen, b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, - b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, - b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, vorrichtungen, -räume und für Flächen, vorrichtungen, -räume und für Flächen, -Vorrichtungen, -räume und für Flächen, c) Behälter, c) Behälter, c) Behälter, d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre, Behälter und Rohre, Behälter und Rohre, e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und Armaturen und Armaturen und f) Sicherheitseinrichtungen. f) Sicherheitseinrichtungen. f) Sicherheitseinrichtungen. 2 (Fn :!) 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 Diese Verordnung tritt am... in Kraft. außer Kraft. Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 5 von 32

161 Synopse -Entwurfsstand Bisheri2:e Verordnune:en in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-) Vom 7. März 2000 (Fn l) (Fn 1.) Aufgrund der 20 Abs. 5, 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit 85 Abs. 1 Nr. 2 Bauü NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet: Muster-Hersteller und Anwenderverordnung (MHAVO) - Fassung September Auf Grund des 17 Abs. 5 MBO in Verbindung mit 21 Abs. 1 Satz 4 MBO wird verordnet: - 1 (Fn ±) 1 Für Für Für 1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile, 2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile, 3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, 4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, 5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der 1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile, 2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile, 3 die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, 4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, 5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der 1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile, 2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile, 3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, 4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, 5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 und 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Seite 6 von 32

162 Synopse-Entwurfsstand Bisherh!e Verordnun2en in NRW Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und ARGEBAU-Muster Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton, EntwurfBauPAVO NRW Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und Anm. 6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und bemfliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich~ nach den nach bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, für - Nummer 1 nach der lfd. Nr , -Nummer 2 nach der lfd. Nr , - Nummer 3 nach der lfd. Nr , müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach MIIIIIM bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlage,1 -~-.~~ ~~~~~.1P~~ - Nr. 1 nach der lfd. Nr , - Nr. 2 nach der lfd. Nr , - Nr. 3 nach der lfd. Nr , müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. 'f t~ ~,' ; ~~Yß;;~~mt~A"'~VA~118'Jßffi!!L~~,Jill'fif{~lbc~~~~d ~lfiw.a(lll;i ~&i~~ll> l<~~ ~~~~ ~~,-~~~~~ Red 7 - Nummer 4 nach der lfd. Nr , - Nr. 4 nach der lfd. Nr , - Nummer 5 nach der lfd. Nr und - Nr. 5 nach der lfd. Nr , - Nummer 6 nach der lfd. Nr Nr. 6 nach der lfd. Nr (Fn :D 2 Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführun danach für solche nach Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach und danach für ' m I Tätigkeiten nach ( 1) Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach und danach für Tätigkeiten nach Red3 Seite 7 von 32

163 Synopse-Entwurfsstand Abständen nach höchstens drei Jahren, und für solche in Abständen von höchstens fünf Jahren, gegenüber einer nach 1111~ lti! anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in lfllll aufgeführten Bauprodukte II lall'2 gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nac auch als Prüfstelle nach ARGEBAU-Muster 1. in Abständen von höchstens drei Jahren 2. in Abständen von höchstens fünf Jahren gegenüber einer nach~ anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachun~sstellen für die Fremdüberwachung nach WWWiliB und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile --..:aren, auch als Prüfstelle nach III EntwurfBauPAVO NRW 1--~"zl-Ab.. höchstens drei Jahren und. -.~~A~ m standen von !11 in Abständen von höchstens fünf Jahren, egenüber einer nach ~~, ="' -,..~~~.. JP,J!!!Ji'L anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. (2) Für die in II aufgeführten Bauprodukte lli gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach auch als Prüfstelle nach JJIIIIIII Die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum - - Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, gelten auch als Prüfstelle nach Anm. Red3 Red3 Red2 Red3 Tech2 Red2 Red 8 Tech3 Red2 3 3 (1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach 111\1111 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des!i --erfüllt werden. ( 1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach In sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen An or erungen es t$tlt~~--~e~i erfüllt werden. t: d d -~'ffi-~~~ DLR2 Red3 Red 2 Seite 8 von 32

164 Synopse- Entwurfsstand Bisherh!e Verordnun2:en in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ~ ~~~it.~-me DLR2 Red3 DLR6 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von ~; den Regelungen in hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, d.as.s G. efahren 1m Smne ~):-Mlm~".... AA' ' vm&';.;;j~,. i;t,' e,\#;\«>i '. ~- '* 111' nicht zu erwarten sind (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des BIUIIII nicht zu erwarten sind. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in - hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist dass Gefahren im Sinne des lllf~~~t '.:f.&,._,r/f,~~.,-;,;,,,.,, IIIIIIIJ nicht zu erwarten sind. Red3 Red2 4 (Fn 2) 4 Die Verordnung tritt am 1.Juni 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des,vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Die Verordnung tritt am in Kraft. Seite 9 von 32

165 Synopse- Entwurfsstand Bisherh!e Verordnun2en in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) Vom 8. März 2000 (Fn l) (Fn ;?.) Aufgrund der 20 Abs. 6 und 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (Bauü NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit 85 Abs. 1 Nr. 3 Bauü NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet: Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten - MÜTVO Fassung Juni 2004 Aufgrund der 17 Abs. 6, 21 Abs. 1 Satz 4 und 85 Abs. 4 Nr. 4 MBO wird verordnet:.. l(fn:l) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach~~ überwacht werden: 1 Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach '11111 überwacht werden: Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach überwacht werden: Red2 1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände, 1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände, 1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände, 2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3), 2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, 2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3), 3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 4. der Einbau von Verpressankern, 4. der Einbau von V erpressankern, 4. der Einbau von Verpressankern, 5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle, 5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle, 5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle, Seite 10 von 32

166 Synopse-Entwurfsstand Bisheri2e Verordnumi:en in NRW ARGEBAU-Muster Entwurf BauPAVO NRW Anm. 6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m 2 6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m 2 Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. 2(Fn:l:) 2 Für die Tätigkeiten nach~~ ~~~-~~~ gelten die Überwachungsstellen, die bisher als lh~~.f Für die Tätigkeiten nach~~ elten die Überwachungsstellen, die bisher als Red 3 Red 2 3 (Fn 1) 3 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Ministerfür Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Die Verordnung tritt am in Kraft. Seite 11 von 32

167 Synopse- Entwurfsstand Bisherh;!;e Verordnungen in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) Vom 6. Dezember 1996 (Fn 1) Aufgrund des 85 Abs. 6 Nm. 1 und 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218) (Fn 1.) wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet: Inhaltsverzeichnis [... ] Erster Teil Anerkennung als Prüf-, Überwachungsoder Zertifizierungsstelle Muster einer Verordnung über das [...] Übereinstimmungszeichen (Muster- Übereinstimmungszeichen-Verordnung - MÜZVO) Zweiter Teil (Stand Oktober 1997) Übereinstimmungszeichen Aufgrund des 81 Abs. 6 Nr. 1 MBO wird verordnet: 7(Fn:V ~Jllllllll!IIIII Übereinstimmungszeichen (1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach ffi (1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach 1 (1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach! F&lllll!IIII besteht aus dem Buchstaben "U" ~ besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat - besteht aus dem Buchstaben Red 2 und muss folgende Angaben enthalten: folgende Angaben zu enthalten: "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des Herstellers; zusätzlich das 1. Name des Herstellers; zusätzlich das 1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Herstellers genügt der Name des Vertreibers II Seite 12 von 32

168 Synopse- Entwurfsstand Bisherh!e Verordnun2en in NRW ARGEBAU-Muster Entwurf BauPAVO NRW Anm. des Bauprodukts mit der Angabe des des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; des Bauprodukts mit der Angabe des Herstel!werks; Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber oder Vertreiber und, wenn ein und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle Überwachungsstelle das Herstellwerkjederzeit Überwachungsstelle das Herstellwerkjederzeit das Herstell werk jederzeit eindeutig ermitteln lässt; eindeutig ermitteln läßt. eindeutig ermitteln lässt, 2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung: 2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung 2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung: a) die Kurzbezeichnung der für das geregelte a) Kurzbezeichnung der für das geregelte a) Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im wesentlichen maßgebenden Bauprodukt im wesentlichen maßgebenden Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel, technischen Regel, technischen Regel, b) die Bezeichnung für eine allgemeine b) die Bezeichnung für eine allgemeine b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren bauaufsichtfü ne Zulassung als "Z" und deren bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer, Nummer, Nummer, c) die Bezeichnung für ein allgemeines c) die Bezeichnung für ein allgemeines c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde; Einzelfall als "ZiE" und die Behörde. Einzelfall als "ZiE" und die Behörde; 3. die für den Verwendungszweck wesentlichen 3. Die für den Verwendungszweck wesentlichen 3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind; bestimmt sind. bestimmt sind; 4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der 4. Die Bezeichnung oder das Bildzeichen der 4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn deren Einschaltung Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer gefordert ist. Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist. Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist. (2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem (2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in Seite 13 von 32

169 Synopse -Entwurfsstand Bisheri2:e Verordnun2:en in NRW deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der i?'b.'\f;.~jf-1~~ h ~~~~1:!l"~~!i; entsprec en: ARGEBAU-Muster Entwurf BauPAVO NRW Anm. deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der~ Abbildung entsprechen. 1 Red 5 (siehe Abbildung Ü-Zeichen in Anlage-pdf) (3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden. (3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden. Diese Verordnung tritt am in Kraft. 2 (3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz l zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden. Seite 14 von 32

170 Synopse-Entwurfsstand Bisheri2:e Verordnungen in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) Vom 6. Dezember 1996 (Fn 1) Aufgrund des 85 Abs. 6 Nm. 1 und 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218) (Fn I) wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet: Inhaltsverzeichnis [... ] Erster Teil Anerkennung als P1üf-, Überwachungsoder Zertifizierungsstelle Fassung zur Anpassung an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Dienstleistungen im Binnenmarkt Stand: 16. September 2008 Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ Anerkennungsverordnung - PÜZA VO) Aufgrund des ( 8i_Abs.1_Nr. l:._und)*) 8i_Abs.1_Nr. 1_der Musterbauordnung (MBO) wird verordnet: ~ ~~ 1 (Fn±) Anerkennung 1 Anerkennung werden als kann auf Antrag anerkannt (1) B-!1111:IJI kann auf Antrag anerkannt werden als kann auf Antrag anerkannt werden als DLR3 1. Prufstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse titilllfs\ulltl IM, ~'-"''"Q/IWM>«,,,,,>&<i=~,,,~"<,,w,.,<0:<.~# 1. Prufstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prufzeugnisse ( 19 Abs. 2 MBO), 1. Prufstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ('{11 lr4lllllfl Red2 2. Prufstelle für die Überprufung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung 2. Prufstelle für die Überprufung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung( 23 Abs. 2 MBO), 2. Prüfstelle für die Überprufung von Bauprodukten vor Bestätigung der.. ~~ Ubereinstimmung E~a~ n;tmr%l, 3. Zertifizierungsstelle ~llllllit~j\11111), 1 3. Zertifizierungsstelle( 24 Abs. 1 MBO), \ 3. Zertifizierungsstelle Red2 Red2 Seite 15 von 32

171 Synopse -Entwurfsstand Bisherb!e Verordnun2en in NRW 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ~ ~' ~t- &~l\,'.tlirql'l~l&~.&~~~~~~'\v oder ARGEBAU-Muster 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung IIIIIIJIIIII, EntwurfBauPAVO NRW ' -' 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachun g~~~~a, m~"%a~~-,~~ Anm. Red2.r,..?.c, i "',. IIIIBIIIII.- +ili., - ~.s@ ",ß,,;:;»'d.!;;.' : = 5. Überwachungsstelle für~ lllifliii oder 5. Überwachungsste ~ ~~ Red2 ;J!~.fstelle für~~~ :,.. I!rh~~ ~~~"'~, ill : ;,"',ili,,j~1i1, ~,~.,.. - : _.:...~"'''.. :; 6. Prüfstelle für~ IJII, Red2 wenn sie die Voraussetzungen nach 61 erfüllt. wenn sie die Voraussetzungen nach II erfüllt. wenn sie die Voraussetzungen nach II erfüllt. Red 3 (la) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des. II nicht erfüllt sind. II gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen. (2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 1 DLR 4 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Voraussetzungen des II nicht erfüllt sind. gilt mit I Red 3 der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen. (2) Die Anerkennung als Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne-~~~~~-.,,_-~~~1 _'i'il"l!ii"'. Eine Prüf-' Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für ~'i~~ mehrere ~all!'ll!t~s~~ anerkannt werden. (2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne !. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere anerkannt werden. (3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne - IIIIIIJIII. Eine Prüf-, Überwachun Zertifizierungsstelle kann für mehrere llllll!iii anerkannt werden. Tech4 (3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das ~- erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche - erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche , erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Tech4 Seite 16 von 32

172 Synopse-Entwurfsstand Bisherh!e Verordnumren in NRW (4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennun kann auf Antrag verlängert werden; gilt entsprechend. ARGEBAU-Muster ( 4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden;~ 1111 gilt entsprechend. EntwurfBauPAVONRW I Anm. (5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; ~ 1 Red gilt entsprechend. 2 (Fn ±) Anerkennungsvoraussetzungen 2 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und eine Leiterin oder einen Leiter 11111, der oder dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. iilllll - muß ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Fachhochschule oder Universität/Technischen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung djlll1 und über eine Person rm. der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt ~ muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person , der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungsoder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigen obliegtllililii,j&&ctllt!plllllmuss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungsoder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und Red 7 Red4 1. für Prüfstellen nach eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten, 1. für Prüfstellen nach - eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten, 1. für Prüfstellen nach - eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten, Red3 2. fü. r p ru1ste.. " 11 en nac h ib111l't1%tuk<li~ ~~~ eme mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten oder Bauarten, 2. für Prüfstellen nach --!llflll eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten, 2. für Prüfstellen nach-eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten, Red3 3. für Zertifizierungsstellen nach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten oder vergleichbarer 3. für Zertifizierungsstellen nach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten, 3. für Zertifizierungsstellen nach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten, Red3 Seite 17 von 32

173 Synopse- Entwurfsstand Bisheri2e Verordnun2en in NRW Tätigkeiten, ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. 4. für Überwachungsstellen nach eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten oder Bauarten 4. für Überwachungsstellen nach R eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten 4. für Überwachungsstellen nach eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten, Red3 5. für Prüfstellen nach ~ eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich 5. für Prüfungen nach --eine mindestens 3 jährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen. ~",_~ 5. für Prüfungen nach~~ eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen. Red3 nachweisen. Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt Der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 JQ_lt nicht, wenn Red4 üssen über die für die Ausübung der Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. stellvertretende Person müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungsund Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. DLR4 (2),,x.lt=~ ~"'~""~~ JP~~~l~~ der Prüf- ' Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben, 2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben, (2) der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben, 2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben, (2) - der Prüf-, Überwachungs- oder I Red 4 Zertifizierungsstelle darf l. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben, 2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben, Seite 18 von 32

174 Synopse- Entwurfsstand Bisherfa"e Verordnumien in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVONRW l Anm. 3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über beschränkt sein und muß 3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über '\l:11 beschränkt sein und muss 3. durch gerichtliche Anordnungen nicht in der Verfügung über~ beschränkt sein und I Red 4 muss 4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und 5. die Gewähr dafür bieten, daß IIIIIIJ neben ~ andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die trdnungsgemäße ~rfüllung tlllllljii *~ gewährleistet ist. ~ ~ 4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und 5. die Gewähr dafür bieten, dass I neben 1111 llflllllla andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung gewährleistet ist. 4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und 5. die Gewähr dafür bieten, dass ll\ieben III andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die -,ne Erfüllun ~ g~~~ gewährleistet ist. Red4 Dl,R4 (3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über (3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über (3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über 1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung, 1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung 1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung, 2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen, 2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen, 2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfeinrichtungen und 3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten. 3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten. 3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten. (4) Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie, insbesondere R~IIIIIIIII, unparteilich sind. (5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuß einzurichten. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachun_gs- oder Zertifizierungsstelle in ( 4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere unparteilich sind. für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt illilj der Prüf-, Überwachungsoder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungsoder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder (4) Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, jn~besondere 1111&11111 r den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt - der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Red4 DLR4 Red4 Seite 19 von 32

175 Synopse-Entwurfsstand Bisherhre Verordnumren in NRW allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuß müssen mindestens drei Produkthersteller sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von Produktherstellern unabhängiger Personen verlangen. (6) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüfund Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen. [... ] ARGEBAU-Muster Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie la;ii der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen. (5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungs- verfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen. EntwurfBauPAVONRW 1 Anm. Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie!! der Prüf-, Überwachungs- oder I Red 4 Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen. (5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen. II (Fn :D Allgemeine Pflichten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen Allgemei! Pflichten I -~ 1 DLR 4 (1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen I Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen müssen 1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen ~~'s-- ~.,. 'r,';,.'., ' in Anspruch genommen,-,.~»~w= >j.';&. "' werden können, 1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen in Ansp.ruch genommen werden können, 1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen ~ ~ in Anspruch genommen ~ werden können, Tech4 2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen, 2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen, 2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen, 3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben, 3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben, 3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben, 4. regelmäßig an einem von der 4. regelmäßig an einem von der 4. regelmäßig_ an einem von der Seite 20 von 32

176 Synopse-Entwurfsstand Bisherhre Verordnun2:en in NRW Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrun osaustausch der für Wßk ;: :, :... ' -.,,,,., -,,.,,, 7':"'}n=~~~ km &,\'«<,=. ~~ fflß;ft~~ anerkannten Prüf-, Uberwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen, ARGEBAU-Muster Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für~ anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen, Entwurf BauPAVO NRW Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für BIJlll anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen, Anm. Tech4 5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, daß die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind, 5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind, 5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind, 6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben, 6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben, 6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben, 7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben, 7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben, 7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben, 8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nm. 4 bis 7 sowie nach ~:1111 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und 9. w ~~~. emen echsel ~..lt~~~ Sßlllll!I sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach --~ -- ~ zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und einenWechsel~-, ~~--~~, --~-~~ lllfa&i, wesentliche Änderungen in der erätetechnischen Ausrüstung 8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4.. ~~~ bis 7 sowie nach ~Jl.~~Am!.'IE'4 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und ~i~a--~. ~-~ F"ffl\11!"Ui'A-- 9_. emen""'wechsel , wesentliche Anderungen in der 9:erätetechnischen Ausrüstuno ~,~B'1'.I b~~efhtt Red3 Red4 DLR4 anzeigen. anzeigen. ~~ ~ Besondere Pflichten II Besondere Pflichten DLR4 Seite 21 von 32

177 Synopse-Entwurfsstand Bisherb?e Verordnun2en in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. (1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regel der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichuntersuchungen beteiligen. (1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen. (1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen. (2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sinct;:~~-,~:~~1:w~,~ : ~~_,,;. :,~~derprüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen. il(fn1) Antrag und Antragsunterlagen (1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. -tr!t (2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind l)www der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen. Antrag und Unterlagen (2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten V erfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum und zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind-der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen. (1) Die Anerkennung ~,lllf,~-- ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. ~~~"'~~ Red4 DLR4 Red2 (2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen: (2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen: (2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des 1. Angabe, auf welche Täti_gkeit im Sinne 1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des Red3 Seite 22 von 32

178 Synopse-Entwurfsstand e Verordnungen in NRW sich die Anerkennung beziehen soll, ARGEBAU-Muster sich die Anerkennung beziehen soll, EntwurfBauPAVO NRW ~I sich die Anerkennung beziehen soll, Anm. 2. Angaben zum~~, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach bekanntgemachte technische Regeln Bezug genommen werden, ~Mh---~--~=>@~CW zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung, 2. Angaben zum lllfijlfl, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach III bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden, 3. Angaben zur Person und Qualifikation III, _;,. : ~, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung, 2. Angaben zum~, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach ~Jallbekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden, 3. Angaben zur Person und Qualifikation II ~' zum leitenden {;nd sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung, Tech4 Red2 Red4 4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen zu einzelnen Herstellern, 4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindun ll1ji, nach~- und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern, 4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindun ~'m- ~.~nach~~~und ~ der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern, DLR3 Red4 Red3 5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung, ~~~be des Geburtsdatums 1((... R11t.~ 7. Angaben zu Unterauftragnehmern Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung, 6. Angabe des Geburtsdatums IIIJIIII, 7. Angaben zu Unterauftragnehmern. 5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung, 6. Angabe des Geburtsdatums -'(tl, 1 Red 4 7. Angaben zu Unterauftragnehmern und DLR4 (3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen. (3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen. (3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen. Seite 23 von 32

179 Synopse-Entwurfsstand Bisherü!e Verordnum:?:en in NRW Anm. DLR5 11 Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst - Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. ~~-- sinngemäß für Überprüfungen beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchun_gen. DLR5 Seite 24 von 32

180 Synopse- Entwurfsstand Bisherh!e Verordnum?:en in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. DLR5 II einheitliche Stelle im Sinne des abgewickelt werden. können über die abgewickelt werden. DLR5 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, (1) Die Anerkennung erlischt (1) Die Anerkennung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde, 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde, l. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde, 2. durch Fristablauf oder 2. durch Fristablauf oder 2. durch Fristablauf oder 3. wenn das 68. Lebensjahr vollendet hat. 3. wenn 11111'1 das 68. Lebensjahr vollendet hat. 3. wenn - das 68. Lebensjahr vollendet hat. Red4 (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Seite 25 von 32

181 Synopse-Entwurfsstand Bisherige ~--11'~ Verordnungen in NRW ARGEBAU-Muster Entwurf BauPAVO NRW Anm. 1. nachträglich Gründe eintreten, die eine 1. nachträglich Gründe eintreten, die eine 1. nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, 2. infolge geistiger oder 2. Bl1III infolge geistiger oder körperlicher 2. lllilfllllll infolge geistiger oder Red4 ::~s; "' ''" ' ~~>,-~,~-=<;;;=~ körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, III körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, '.ll'II Tätigkeit ordnungsgemäß ordnungsgemäß auszuüben oder ~ ordnungsgemäß auszuüben auszuüben oder oder 3. die Prüf-, Überwachungs- oder 3. die Prüf-, Überwachungs- oder 3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Liegen bei einer Person, Stelle oder Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person Überwachungsgemeinschaft die Widerrufsgründe nach Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich ! die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich l9 Red4 s atz lhi"hl"h~ ns1c t 1c -,,.. ~ ",,i.,.. :,,.. vor vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung lliilllliii vor, kann von einem Widerruf der ~M,P-'*'~'/"'' ' ' MX 0W~~-~'>= ;! ' kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach nach Eintreten der Widerrufsgründe ein sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Eintreten der Widerrufsgründe ein~ lfjiiii stattgefunden hat. IIWlillliil stattgefunden hat der Stelle stattgefunden hat' = (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle 1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat, l. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat, l. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,, 2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch 2. nicht regelmäßi~, a1: dem Erfahrungsaustausch 2. ni~ht-f~~ngsaustausch gern. llllllllr~ Jk,; te1lmmmt.. o d er gemäß W teilnimmt oder. gemaß, :.,,,,_,""'"',. te!lmmmt oder Red3 3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen 3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen 3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gern. beteiligt. gemäß beteiligt. gemäß III&,,.. beteiligt. Red3 Zweiter Teil Übereinstimmungszeichen [... ] Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften Seite 26 von 32

182 Synopse-Entwurfsstand Bisherige Verordnungen in NRW ARGEBAU-Muster EntwurfßauPAVO NRW Anm Übergangsvorschrift Übergangsvorschrüt Übergangsvorschrift Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung~ einer nach bisherigem Verordnung 1111 einer nach bisherigem Recht Verordnung-~ einer nach Red4 Recht anerkannten Prüfstelle oder anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Überwachungsgemeinschaft 11111, sind für die ~~t-~en Bauprodukte von der Forderung des SJI Forderung des, befreit. ~~:~;;i~~te von der Forderung des 1!IIJ: ',, lil befreit. Red3 cs -'Af~o/,, > = 9 (Fn2) 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn l). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Seite 27 von 32

183 Synopse -Entwurfsstand Bisherh!:e Verordnum?:en in NRW ARGEBAU-Muster Entwurf BauPAVO NRW Anm. -~ ~~~ ~yjl~ DLR 7 < Aktuelle Verordnungen wie folgt > Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO) Vom 6. März 2000 (Fn l) (Fn l) GV. NRW. S. 251; geändert durch Artikel 92 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005 Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-) Vom 7. März 2000 (Fn l) (Fn 2) GV. NRW. S. 251; geändert durch Artikel 93 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 19. Mai Seite 28 von 32

184 Synopse-Entwurfsstand Bisherfae Verordnunl!en in NRW Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) Vom 8. März 2000 (Fn 1) (Fn I) ARGEBAU-Muster EntwurfBauPAVO NRW Anm. GV. NRW. S. 252; geändert durch Artikel 94 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 19. Mai Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) Vom 6. Dezember 1996 (Fn 1) GV. NW S. 505, geändert durch VO v (GV. NRW. 82); geändert durch Artikel 89 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April ~ '.. Seite 29 von 32

185 Synopse-Entwurfsstand Bisheri!!e Verordnun!!en in NRW ARGEBAU-Muster.. Entwurf BauPAVO NRW ~~ Anm. Red5 Seite 30 von 32

186 Synopse-Entwurfsstand Anmerkungen und Begründungen: DLR - Änderungen und Ergänzungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie: DLR 1 DLR 2 DLR 3 DLR 4 DLR 5 DLR 6 DLR 7 Zur Anpassung des Bauordnungsrechts an die europäische Dienstleistungsrichtlinie (DLR) besteht Änderungsbedarf an den Rechtsverordnungen HA VO und PÜZÜVO des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Zuge der erforderlichen Änderungen ist es beabsichtigt, alle Ministerverordnungen mit Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten (yv" asbaupvo, HA VO, ÜTVO, PÜZÜVO) in einer Verordnung zu bündeln (Bürokratieabbau und Rechtsvereinfachung). Für vergleichbare Verordnungen ist bereits. in den Ländern Berlin und Sachsen die Kurzform BauPA VO gewählt worden, das Land Bayern verwendet die Kurzform BauPA V. Mustergetreue Umsetzung der notifizierten M-HA VO - Fassung September zur Umsetzung der DLR. Die Anforderungen der HA VO können beibehalten werden, wenn für ausländische Dienstleistungserbringer Alternativen bestehen, mit denen sie die Anforderungen auf andere geeignete Weise erfüllen können. PÜZ-Tätigkeiten sind Dienstleistungen im Sinne der DLR. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit wird natürlichen oder juristische~-:. Personen gewährt. Die Änderung des Verordnungstextes ~ntspricht der Änderung des 28 BauO NRW im Entwurf für das Gesetz zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normprüfung in Nordrhein-Westfalen (DL-RL-Gesetz NRW) und der mustergetreuen Umsetzung der notifizierten M-PÜZA VO - Fassung September Die ergänzende Erwähnung der Behörden entspricht 28 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW. Mustergetreue Umsetzung der notifizierten M-PÜZA VO - Fassung September zur Umsetzung der DLR. Die detaillierte Begründung der Ergänzung ist in der Begründung zur M-PÜZAVO-Fassung September enthalten. Es wird auf die Vorgaben des VwVfG NRW verwiesen und dadurch vom Muster abgwichen. In Absatz 5 wird eine fehlende Belehrungspflicht ergänzt. In Absatz 6 wird abweichend vom Muster eine Anerkennungsfiktion entsprechend der europäischen Dienstleistungsrichtlinie verankert. In Absatz,7 ist die Verfahrensabwicklung auf die Anerkennungsverfahren zu beschränken. Die anderen Verfahren dieser Verordnung laufen ohne behördliche Beteilung- z.b. unter Hinzuziehung von PÜZ-Dienstleistern mit Anerkennung - ab. Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erstreckt sich auf Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellte Staat. (s.a Begründung zur Änderung der MBO). Die Formulierung der M-HAVO wird entsprechend ergänzt. Das Inkrafttreten der Verordnung erfolgt an dem Tag, an dem auch die Änderung der Bauordnung in Kraft treten wird. Tech - Sachlich begründete Änderungen und Ergänzungen: Tech 1 Früher wurden Halogenkohlenwasserstoffe auch in der chemischen Reinigung eingesetzt. Ein bekanntes Reinigungsmittel ist Tetrachlorethen. Da Ethen nur vier Wasserstoffatome besitzt und hier alle vier durch Chloratome ersetzt wurden hat es keine Wasserstoffatome mehr. Bei solchen Stoffen Seite 31 von 32

187 Synopse-Entwurfsstand Tech 2 Tech 3 Tech 4 macht es keinen Sinn von Halogenkohlenwasserstoffen zu sprechen, deshalb sagt man hierbei Halogenkohlenstoffe. Für den Entwurf der BauPA VO wurde der mustergetreue Begriff Halogenkohlenstoffe gewählt. Da auch Schweißarbeiten betroffen sind, wird gegenüber dem Muster der fehlende Bezug auf Bauarten ergänzt. Das Verzeichnis der anerkannten PÜZ-Stellen ist diesbezüglich ebenfalls mit Bezug auf Bauprodukte und Bauarten verfasst. Die genannten Verzeichnisse werden beim DIBt nicht mehr fortgeführt. Das eingefügte Wort wurden" verdeutlicht diesen Sachverhalt. Im Sinne länderübergreifend einheitlicher Regelungen orientiert sich der Entwurf der BauPA VO am notifizierten Muster der M-HA VO. Insbesondere Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse werden nicht nur für Bauprodukte, sondern auch für Bauarten anerkannt - vgl. BRL A Teil 3 sowie Verzeichnis der PÜZ-Stellen. Es gibt jedoch keine Zertifizierungstätigkeiten in Verbindung mit Bauarten. In Abwägung der sachlichen Erfordernis wurde der im Muster fehlende Bezug auf Bauarten in mehreren Regelungen ergänzt. Red - Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen: Red 1 Nach den Veröffentlichungsrichtlinien (SMBL NRW. 1141) bedarf eine Norm mit mehr als 10 Paragrafen einer Inhaltsübersicht. Die fortlaui~nd nummerierten Paragrafen werden mit Überschriften versehen und die Verordnung in mehrere Teile untergliedert, die den ARGEBAU-Mustem entsprechen. Die gewählte Reihenfolge der Teile entspricht der Reihenfolge der gesetzlichen Bezugsregelungen in der Bauordnung: Teil 1: WasBauPVO Bezug: 20 (4) BauO NRW Teil 2: HA VO Bezug: 20 (5) BauO NRW Teil 3: ÜTVO Bezug: 20 (6) BauO NRW Teil 4: ÜZVO Bezug: 25 (4) BauO NRW Teil 5: PÜZAVO Bezug: 28 BauO NRW Red2 Red3 Red4 Verweis muss auf das Landesrecht Nordrhein-Westfalen (z.b. BauO NRW, VwVfG NRW) ausgerichtet werden. Interne Verweise müssen auf die fortlaufende Nummerierung der Paragrafen ausgerichtet werden. Es wird eine gleichstellungsgerechte Sprache gewählt. Paarformeln mit Begriffen für beide Geschlechter werden im Interesse der Lesbarkeit vermieden, anstelle von die Leiterin oder der Leiter" werden die Worte die leitende Person" gewählt. Nach den Veröffentlichungsrichtlinien (SMBI. NRW. 1141) sind Abbildungen nicht im Normtext aufzunehmen, sondern als Anlage zu konzipieren. Red5 Red6 Red7 Red8 Die Formulierung zur Ausschussbeteilung in der Präambel wird der Ermächtigungsgrundlage in 85 Absatz 8 BauO NRW angepasst. Der Satz wird auf Anregung der Normprüfstelle durch die Umformulierung kürzer und übersichtlicher gefasst. Der Absatz wird auf Anregung der Normprüfstelle in 2 Sätzen übersichtlicher gefasst. Seite 32 von 32

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189 1:\HINDERMA\Sachverstiindigenverordnung\ÄnderungsVO 2007\Entwurf einer VO znr Änderung der SV-VO Stand doc 232 Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)* vom 2009 Aufgrund des 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung (Bauü NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV.NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GY.NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GY.NRW. S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis, Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften enthält folgende Fassung:,, 1 Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger" 2 Anerkennung, V erfahren 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf 6 Pflichten 7 (entfällt)." 2. 1 enthält folgende Fassung:,, 1 Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger" (1) Die Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige" oder staatlich anerkannter Sachverständiger" mit den Zusätzen für die Prüfung der Standsicherheit",,,für die Prüfung des Brandschutzes",,,für Erd- und Grundbau" und für Schall- und Wärmeschutz" darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gern. 4 gleichgestellt ist. * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom , S. 36)

190 (2) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu erstellen, Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen. (3) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt: 1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, 2. baulicher Brandschutz, 3. Erd- und Grundbau, 4. Schall- und Wärmeschutz. ( 4) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet." 3. 2 erhält folgende Fassung:,, 2 Anerkennung, Verfahren (1) Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß 1 Absatz 3 ausgesprochen werden. Der Antrag ist in den Fällen des 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben. (2) Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragsteilung, 2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung, 3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gern. 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach 3 Absatz 2 erfüllt sind, 5. die für die beantragten Fachbereiche erforderlichen Nachweise nach 3 Absatz 3, 6. eine Erklärung, dass V ersagensgründe nach 3 Absatz 4 nicht vorliegen. Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen. (3) Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die zuständige Kammer stellt eine Empfangsbestätigung nach 71 b Absatz 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt 42 a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. ( 4) Die Kammern führen über die von ihnen staatlich anerkannten Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen." " 4. 3 wird wie folgt geändert:

191 a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: Mitglieder von Architektenkammern und Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des 4 Absatz 1 nicht gibt und sie die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter zum Zeitpunkt der Antragstellung" gestrichen. c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:,,(5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. In den Fällen des 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben." 5. 4 erhält folgende Fassung:,, 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung (1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die nach 2 Absatz 1 zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, 2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Kammer anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, urid 2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

192 vorzulegen. Die zuständige Kammer soll das Täfgwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. (3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Kammer bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. ( 4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. V erfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." 6. 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter der Architektenkammer Nordrhein Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter der Kammer" ersetzt. b) Im Absatz 1 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:,,c) wenn die erforderliche Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer endet." d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:,,(5) Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach 4 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr vor, so ist diese Feststellung zurückzunehmen oder zu widerrufen." 7. 5 a wird gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2, 2. Halbsatz wird das Wort wie" durch das Wort dass" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:,,(2a) Will eine der in 1 Absatz 1 genannten Personen in Nordrhein-Westfalen eine weitere Niederlassung begründen, so hat sie dies der Architektenkammer Nordrhein Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auch die Adresse der Hauptniederlassung anzugeben."

193 c) In Absatz 5 wird die Angabe,, 1 Abs. 2 Nm. 1 bis 3" durch die Angabe,, 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3" ersetzt. d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt:,,(7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen, dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. (8) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen Kammer auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen. (9) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung, der Landesbauordnung und der Energieeinsparverordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach 1 Absatz 1 im Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen. (10) Über alle nach der Landesbauordnung erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen." 9. 7 entfällt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:,,(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit werden Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen, 2. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden, 3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen, 4. durch ihre Leistungen als Ingenieure oder Ingenieurinnen überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und 5. die für staatlich anerkannte Sachverständige erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

194 Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen." b) Absatz 3 wird gestrichen Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:,,Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen, 1. dass für die Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk und für die Beurteilung der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage eine besondere Sachkunde erforderlich ist, 2. dass hinsichtlich der verwendeten Annahmen Zweifel bestehen oder 3. dass hinsichtlich der der Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, informieren sie die Bauherrin oder den Bauherrn, dass er oder sie einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau beauftragen muss." wird wie folgt geände1i: a) In Nummer 5 wird nach dem Wort besitzen" das Komma durch das Wort und" ersetzt. b) In Nummer 6 wird nach dem W01i besitzen" das Wort und" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 7 wird gestrichen. d) Nach Nummer 6 wird folgender Satz 2 eingefügt:,,das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen." wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden gestrichen und folgender neuer Absatz 3 eingefügt:,,(3) 11 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend." b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:,,(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen, 2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau

195 mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind, 3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und 4. nachweisen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können. Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, sind vorzulegen." wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden gestrichen und folgender neuer Absatz 3 eingefügt:,,(3) 11 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend." b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 4 und erhält folgende neue Fassung:,, 24 Entgeltregelung (1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 17. September 1976 (BGBl. I. S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit 1/1 des Honorars nach Anlage 1 2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 1/2 des Honorars nach Anlage 1 3. Für die Prüfung der Nachweise des statistisch-konstruktiven Brandschutzes 1/20 des Honorars nach Anlage 1 3a. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach laufender Nummer 3.1 der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, 1/10 des Honorars nach Nummer 1, höchstensjedochje ein Zehntel des sich aus der Honorarzone 3 ergebenden Honorars nach Nummer 1

196 4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder 3., Honorar wie 1., '1., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, jedoch mindestens einen Stundensatz nach Absatz 9 5. Für eine Lastvorprüfung zusätzlich 1/4 des Honorars wie nach Nummer 1 6. Zuschläge Steht ein nach 1. bis 5. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen a) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen, b) wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können, c) wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht. 7. Nach Zeitaufwand werden vergütet: a) die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen gemäß 67 Absatz 5 Satz 7 und 82 Absatz 4 BauONRW, b) die Prüfung von besonderen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, c) die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen, z.b. zum Erdbebenschutz, zur Bergschadensicherung und zu Bauzuständen, d) sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführt sind. Für die Berechnung des Honorars gern. Anlage 1 ist insbesondere beim Überschreiten der Tafelwerte die Gleichung des Honorarverlaufs zu verwenden. (3) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) genannten Gebäudearten sind die anrechenbaren Kosten gern. Anlage 1 und Anlage 2 dieser Verordnung aus der Vervielfältigung des Brutto Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und bekannt gemachten landesdurchschnittlichen Rohbauwertenje m 3 Rauminhalt- vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer - zu ermitteln. (4) Können nach Absatz 3 keine anrechenbaren Kosten ermittelt werden, so erfolgt die Ermittlung nach 62 Absatz 4 und 6 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht

197 in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen l und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. (5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden, höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von Euro nach Satz 1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach 67 Absatz 5 Satz 7 und 82 Absatz 4 Bauü NRW werden nach dem Zeitaufwand vergütet. (6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau erhalten ein Honorar, das nach dem Zeitaufwand vergütet wird. (7) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten 1. für den Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen ein Honorar nach den 80 bis 84 HOAI, 2. für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach den 77 bis 79 HOAI. Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach 67 Absatz 5 Satz 7 und 82 Absatz 4 werden nach dem Zeitaufwand vergütet. (8) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen) gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes ab der zweiten baulichen Anlage auf jeweils die Hälfte. (9) Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit dem jeweils bekannt gemachten Stundensatz gemäß Tarifstelle des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten." wird wie folgt geändeti: a) In Absatz 1 wird die Angabe,, Sa" durch die Angabe,, 1 Absatz 1 oder 6 Absatz 9" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe,, 5 a Abs. l" durch die Angabe,, 1 Absatz 1" und die Angabe,, 5 a Abs. 2" durch die Angabe,, 6 Absatz 9" ersetzt.

198 18. In 26 Satz 1 wird die Zahl 2009" durch die Zahl 2014" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Düsseldorf, den 2009 Der Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Lutz Lienenkämper

199 Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (Fn 1) Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Anerkennung 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung 4 Anerkennungsverfahren 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf 5a Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger 6 Pflichten 7 Verzeichnis Zweiter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit 8 Umfang der Anerkennung 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 10 Anerkennungsverfahren 11 Prüfungsausschuss 12 Aufgabenerledigung Dritter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 14 Anerkennungsverfahren 15 Prüfungsausschuss l:\hinderma\sachverständigenverordnung\änderungsvo 2007\Entwurf Synopse_SV-VO Stand doc Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 2009 Lesefassung Stand: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger" 2 Anerkennung, Verfahren 3 Al/gemeine Voraussetzungen für die Anerkennung 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf 6 Pflichten 7 (entfällt) zweiter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit 8 Umfang der Anerkennung 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 10 Anerkennungsverfahren 11 Prüfungsausschuss 12 Aufgabenerledigung Dritter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 14 Anerkennungsverfahren _ 15 Prüfungsausschuss

200 16 Aufgabenerledigung 16 Aufgabenerledigung Vierter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 18 Anerkennungsverfahren 19 Aufgabenerledigung Fünfter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 21 Anerkennungsverfahren 22 Anerkennungsausschuss 23 Aufgabenerledigung Vierter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 18 Anerkennungsverfahren 19 Aufgabenerledigung Fünfter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 21 Anerkennungsverfahren 22 Anerkennungsausschuss 23 Aufgabenerledigung 24 Entgeltregelung Sechster Abschnitt Sechster Abschnitt 24 Entgeltregelung Siebter Abschnitt 25 Ordnungswidrigkeiten 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich ( 1) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen die erforderlichen Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen. (2) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt: 1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, 2. baulicher Brandschutz, Siebter Abschnitt 25 Ordnungswidrigkeiten 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger" (1) Die Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige" oder staatlich anerkannter Sachverständiger" mit den Zusätzen für die Prüfung der Standsicherheit",,,für die Prüfung des Brandschutzes",,,für Erd- und Grundbau" und für Schall- und Wärmeschutz" darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen anerkannt oder diesen Personen gem. 4 gleich-

201 3. Erd- und Grundbau, 4. Schall- und Wärmeschutz. (3) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet. gestellt ist. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu erstellen, Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen. (3) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt: 1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, 2. baulicher Brandschutz, 3. Erd- und Grundbau, 4. Schall- und Wärmeschutz. (4) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Stand- 1 1 sicherheit zugeordnet. 2 Anerkennung (1) Die Anerkennung erfolgt durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen und kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß 1 Abs. 2 ausgesprochen werden. (2) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. 2 Anerkennung, Verfahren (1) Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß 1 Absatz 3 ausgesprochen werden. Der Antrag ist in den Fällen des 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben. (2) Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung, 3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gef1!._ _ 30 Absatz 5 Bundeszentralregis-

202 tergesetz (BRZGJ, das nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach 3 Absatz 2 erfüllt sind, 5. die für die beantragten Fachbereiche erforderlichen Nachweise nach 3 Absatz 3, 6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach 3 Absatz 4 nicht vorliegen.:. Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen. (3) Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die zuständige Kammer stellt eine Empfangsbestätigung nach 71 b Absatz 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt 42 a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. (4) Die Kammern führen über die von ihnen staatlich anerkannten Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen. 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind. (2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (3) Di~fachlichenVoraLJ~sej:zun_gen erfüllen Personen, die zum 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind. (2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Mitglieder von Architektenkammern und lng_enieurkammern anderer Länder der

203 Zeitpunkt der Antragstellung die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung. (4) Nicht zuverlässig sind Personen, die a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen, b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind, c) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können in den Fällen des 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 nur solche Personen anerkannt werden, die eigenverantwortlich und unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Bundesrepublik Deutschland werden als staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des 4 Absatz 1 nicht gibt und sie die weiteren Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen. (3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die~ Zeitpunkt der Antragstellung die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung. (4) Nicht zuverlässig sind Personen, die a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen, b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind, c) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. In den Fällen des 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.

204 4 Anerkennungsverfahren (1) Die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in den Fällen des 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 an die Kammer, deren Mitglied die Antragstellerin oder der Antragsteller ist, zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen - soweit sie nicht schon bei den Kammern vorliegen - beizufügen, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung, 3. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, 4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach 3 Abs. 2 erfüllt sind, 5. die für die beantragten Bereiche erforderlichen Nachweise nach 3 Abs. 3, 6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach 3 Abs. 4 nicht vorliegen. Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen. (3) Die Kammern führen über die staatlich anerkannten Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen. 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung ( 1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die nach 2 Absatz 1 zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis. 1 (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, 2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 2 Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Kammer anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten, vorzulegen. 3 Die zuständige Kammer soll das Tätigwerden untersagen,

205 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf (1) Die Anerkennung erlischt a) durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die die Anerkennung ausgesprochen hat, b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit Vollendung des 68. Lebensjahres. (2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzuwenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. 1 (3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Kammer bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. 2 Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 3 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) 1 Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. 2 Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf (1) Die Anerkennung erlischt a) durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Kammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat, b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit Vollendung des 68. Lebensjahresi. c) wenn die erforderliche Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer endet.

206 nehmen, wenn nachträglich Gründe nach 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten. (3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach 3 Abs. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, b) staatlich anerkannte Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen wurde. (4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben. Sa Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger (1) Die Bezeichnung - staatlich anerkannte Sachverständige/ staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit, - staatlich anerkannte Sachverständige/ staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes, - staatlich anerkannte Sachverständige / staatlich (2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten. (3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach 3 Abs. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, b) staatlich anerkannte Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen wurde. (4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben. (5) liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach 4 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr vor, so ist diese Feststellung zurückzunehmen oder zu widerrufen. 5a Wird gestrichen

207 anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau und - staatlich anerkannte Sachverständige/ staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt ist. (2) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach Absatz 1 im Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen. r l Pflichten Pflichten (1) Staatlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit (1) Staatlich anerkannte Sachverständigen haben ihre Tätigkeit unparteilich und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie ausreizuüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie ausrei unparteilich und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auschend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. Die Kammern chend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. Die Kammern können den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verlangen. cherung verlangen. können den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversi (2) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe (2) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie sie deren Tätig in solchem Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll über befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur keit voll überwachen können. wachen können. (3) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch (2a) Will eine der in 1 Absatz 1 genannten Personen in andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben Fachrichtung vertreten lassen. so hat sie dies der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen eine weitere Niederlassung begründen, (4) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zulich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auch die Adresse der oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen schriftzuordnen ist, für den sie nicht anerkannt sind, sind die staatlich Hauptniederlassung anzugeben. anerkannten Sachverständigen verpflichtet, in Abstimmung mit (3) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine oder einen für andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben Fachrichtung vertreten lassen. den betreffenden Fachbereich anerkannte Sachverständige oder anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen. (4) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zu (5) Staatlich anerkannte Sachverständige nach 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 dürfen Prüfungen nicht durchführen, wenn sie oder ihre Mit- zuordnen ist, für den sie nicht anerkannt sind, sind die staatlich

208 arbeiterinnen/mitarbeiter bereits mit dem Vorhaben planend oder aufstellend befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. (6) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen; die Kammern können entsprechende Nachweise verlangen. anerkannten Sachverständigen verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine oder einen für den betreffenden Fachbereich anerkannte Sachverständige oder anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen. (5) Staatlich anerkannte Sachverständige nach 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dürfen Prüfungen nicht durchführen, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits mit dem Vorhaben planend oder aufstellend befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. (6) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen; die Kammern können entsprechende Nachweise verlangen. (7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen, dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. (8) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen Kammer auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen. (9) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung, der Landesbauordnung und der Energieeinsparverordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach 1 Absatz 1 im Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen. (10) Über alle nach der Landesbauordnung erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen. 7 Verzeichnis 7 entfällt

209 Über alle nach der Landesbauordnung erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Zweiter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit Zweiter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit 8 Umfang der Anerkennung (1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen: 1. Massivbau 2. Metallbau 3. Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. (2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer anderen Fachrichtung nicht aus. (3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein. 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen nach 3 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen technischen Universität, Hochschule o der Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, 2. mindestens 10 Jahre Berufserfahrung in der statisch-konstruktiven Bearbeitung und Ausführung von Bauwerken haben; die Antragstellerin oder der 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung (1J~Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit werden Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - lngg) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen, 2. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit y_ergleichbaren Tä-

210 Antragsteller muss hierbei mindestens 5 Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und über mindestens ein, aber nicht mehr als drei Jahre praktische Baustellenerfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur verfügen; für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden; die angefertigten Standsicherheitsnachweise sollen in erheblichem Umfang statisch-konstruktiv schwierige Bauwerke aller Bereiche (Hoch-, Industrie- und Verkehrsbau) der beantragten Fachrichtung beinhalten, 3. die für staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und nachweisen können, dass sie in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und Stabilität der Tragwerke und auf dem Gebiet des konstruktiven Brandschutzes verfügen sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauten besitzen; nachzuweisen sind auch Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, 'vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie in der Anwendung der ADV-Technik im Rahmen bautechnischer Nachweise, 4. über ausreichende Kenntnisse der Baustofftechnologie und der baurechtlichen Vorschriften verfügen und 5. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig sind oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft stehen, das ihre Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger beeinflussen kann. tigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeiteiner technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden, 3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen, 4. durch ihre Leistungen als Ingenieure oder Ingenieurinnen überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und 5. die für staatlich anerkannte Sachverständige erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.

211 (2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19. Juli 1962 (GV.NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV.NRW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüNO) anerkannt sind, werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. (3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können auch nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 vom , S. 16), anerkannt werden. (2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19. Juli 1962 (GV.NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV.NRW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüNO) anerkannt sind, werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. (3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können auch nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Aner kennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei jährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 vom , S. 16), anerkannt tt.'erden. 10 Anerkennungsverfahren (1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit entscheidet die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidüng des Prüfungsausschusses. (2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. (3) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt das Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. (4) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden. 11 Prüfungsausschuss

212 (1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingerichtet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern: - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft, - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauwirtschaft, - zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der Beratenden Ingenieure, - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden. Die Mitglieder aus dem Kreis der Bauwirtschaft und Beratenden Ingenieure werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von ihr berufen; die übrigen Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse. (5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsfüh-

213 rung. 12 Aufgabenerledigung (1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes zu prüfen und zu bescheinigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Standsicherheitsnachweise sind auch hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes zu überprüfen. Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen, dass für die Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk und für die Beurteilung der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage eine besondere Sachkunde erforderlich ist, o der wenn hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der der Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, ziehen sie in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau hinzu. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind. Dritter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des 12 Aufgabenerledigung (1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes zu prüfen und zu bescheinigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Standsicherheitsnachweise sind auch hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes zu überprüfen. Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen, 1. dass für die Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk und für die Beurteilung der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage eine besondere Sachkunde erforderlich ist, 2. dass hinsichtlich der verwendeten Annahmen Zweifel bestehen oder 3. dass hinsichtlich der der Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, informieren sie die Bauherrin oder den Bauherrn, dass er oder sie einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau beauftragen muss. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind. Dritter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige fürdie Prüfung des

214 Brandschutzes 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des 3 1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben, 2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen, 3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen, 4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen, 5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen, 6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen und 7. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig sind oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft stehen, das ihre Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständig_er beeinflussen kann. Brandschutzes 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des 3 1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben, 2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen, 3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen, 4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen, 5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen und 6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen. 7. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig sind oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhän gigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unterneh men der Bauwirtschaft stehen, das ihre Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger beein flussen kann.

215 14 Anerkennungsverfahren (1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses. (2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen in einem Prüfungsverfahren. Die Kammern erlassen inhaltsgleiche Prüfungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. (3) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstel- Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nrn. 2 bis 6 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.

216 lerin ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden. 15 Prüfungsausschuss (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss. (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern: - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bauaufsichtsbehörden werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde, die Vertreterinnen oder Vertreter der Brandschutzdienststellen vom Innenministerium, die Vertreterfn oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen berufen; die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den sie entsendenden Stellen berufen. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse. (5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsit- 15 Prüfungsausschuss (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss. (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern: - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bauaufsichtsbehörden werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde, die Vertreterinnen oder Vertreter der Brandschutzdienststellen vom Innenministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen berufen; die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den sie entsendenden Stellen berufen. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. (3) 11 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

217 zende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung. (4) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung. 16 Aufgabenerledigung (1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen. (2) Wenn staatlich 'anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Bescheinigungen nach 67 Abs. 4, 68 Abs. 2 oder 72 Abs. 6 BauO NRW ausstellen, sind sie verpflichtet, den zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle [ 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S. 122)] zu entsprechen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr beantragt, eine Abweichung von Anforderungen an den Brandschutz zuzulassen, und ist in diesem Zusammenhang den Forderungen der Brandschutzdienststelle zum abwehrenden Brandschutz entsprochen worden, so ist eine erneute Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den staatlich anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich. {3) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des

218 Brandschutzes dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind. Vierter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des 3 1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Technischen Universität, technischen Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen haben. 9 Abs. 3 gilt entsprechend, 2. neun Jahre im Bauwesen tätig waren und davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau Standsicherheitsnachweise angefertigt oder beurteilt haben, 3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erdund Grundbau besitzen und dies durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten, von denen zwei, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, gesondert vorzulegen sind, nachweisen, 4. nicht an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind und 5. einen Nachweis vorlegen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können. Vierter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie die im Gesetz zum.schutze der Berufsbezeichnung,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - lnggj geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen, 2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind, 3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und 4. nachweisen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können. Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, sind vorzulegen. (2) Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des

219 (2) Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes NRW geführten Personen werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau anerkannt, sofern sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des 3 erfüllen. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt; sie werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Landes NRW geführten Personen werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau anerkannt, sofern sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des 3 erfüllen. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt; sie werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen in einem gesonderten Verzeichnis geführt. 18 Anerkennungsverfahren Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen holt für ihre Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat ein schriftlich begründetes Gutachten über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach 17 Abs. 1 Nr. 5 ein. 10 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 19 Aufgabenerledigung Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie - die Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung), - die Sicherheit der Gründung von baulichen Anlagen, - die getroffenen Annahmen und - die bodenmechanischen Kenngrößen prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit be-

220 scheinigen. Fünfter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des 3 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und die Wechselwirkung zwischen Schall- und Wärmeschutz und der baulichen Anlage beurteilen können. (2) Durch fachbezogene Tätigkeiten haben sie für den Bereich des Schallschutzes - Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Verhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Schall, - Kenntnisse in der Theorie der Schallemissionen und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung, - Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Schall-Dämm-Maßnahmen, - Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes und der Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, - Kenntnisse und Erfahrungen bei der Planung des Schallschutzes, - Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den Schallschutz ergeben, und für den Bereich des Wärmeschutzes - Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Wärmedämmverhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Temperatur und Feuchte, - Kenntnisse in der thermischen Bauphysik und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,

221 - Kenntnisse der Berechnungsverfahren von Transmissions-, Lüftungs- und Wärmegewinnungsenergien, - Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes, - Kenntnisse in der Anfertigung von Nachweisen auf der Grundlage der nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassenen Vorschriften nachzuweisen. (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Teilnahme an einem von den zuständigen Kammern oder ihren Fortbildungseinrichtungen angebotenen fachbezogenen Seminar im Zeitraum von 18 Monaten vor der Antragstellung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch die Teilnahme an einer vergleichbaren Fortbildungsveranstaltung anderer Träger erbracht werden. Die Vergleichbarkeit ist von der zuständigen Kammer festzustellen. Die Nachweispflicht gilt nicht für Antragstellerin'len oder Antragsteller, die auf Grund von 36 Gewerbeordnung in diesem Fachbereich als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind. 21 Anerkennungsverfahren (1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Anerkennungsausschusses. (2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Anerkennungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen. Die Kammern erlassen jeweils inhaltsgleiche Verfahrensordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. 22 Anerkennungsausschuss 22 Anerkennungsausschuss

222 (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse. (2) Die Anerkennungsausschüsse bestehen aus jeweils acht Mitgliedern: - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bauaufsichtsbehörden. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen berufen jeweils ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Bauaufsichtsbehörden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. (3) Die Mitglieder der Anerkennungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die Mitglieder der Anerkennungsausschüsse haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse. (5) Die Anerkennungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (6) Die Anerkennungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Anerkennungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse. (2) Die Anerkennungsausschüsse bestehen aus jeweils acht Mitgliedern: - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bauaufsichtsbehörden. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen berufen jeweils ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie:- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Bauaufsichtsbehörden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. (3) 11 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. (4) Die Anerkennungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Anerkennungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

223 (7) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Anerkennungsausschüssen deren Geschäftsführung. (5) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Anerkennungsausschüssen deren Geschäftsführung. 23 Aufgabenerledigung (1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden Vorschriften aufzustellen o der, wenn die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind, diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz erfüllt sind. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen berücksichtigt sind. Sechster Abschnitt 24 (Fn ~) Entgeltregelung (1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 17. September 1976 (BGBI. 1. S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Honorarabrechnung nach Zeitaufwand gilt ebenfalls die HOAI. Bei der Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1. Sechster Abschnitt 24 Entgeltregelung (1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 17. September 1976 (BGBI. 1. S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausge bildeten Fachkraft benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1.

224 1. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Stadtsicherheit 1/1 des Honorars nach Anlage 1 2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 1 /2 des Honorars nach Anlage 1 3. Für die Prüfung der Nachweise des statischkonstruktiven Brandschutzes 1 /20 des Honorars nach Anlage 1 4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder 3., Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang jedoch mindestens 50,00Euro 5. Für die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen (Erdbebenschutz, Bauzustände etc.) Honorar wie 1., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung 6. Für eine Lastvorprüfung zusätzlich 1/4 des Honorars wie Zuschläge Steht ein nach 1. bis 6. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen - für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen, - wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können, - wenn Standsicherheitsnachweise in 1. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit 1/1 des Honorars nach Anlage 1 2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 1 /2 des Honorars nach Anlage 1 3. Für die Prüfung der Nachweise des statischkonstruktiven Brandschutzes 1/20 des Honorars nach Anlage 1 3a. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach laufender Nummer 3.1 der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, 1/10 des Honorars nach Nr. 1, höchstens jedoch je ein Zehntel des sich aus der Honorarzone 3 ergebenden Honorars nach Nummer 1 4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder 3., Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, jedoch mindestens einen Stundensatz nach Absatz 9 5. Für eine Lastvorprüfung zusätzlich 1 /4 des Honorars wie nach Nummer 1 6. Zuschläge Steht ein nach 1. bis 5. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen a) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen, b} wenn Standsicherheitsnachweise für bauli-

225 Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht. 8. Für die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und für die Erteilung von Bescheinigungen gemäß 67 Abs. 5 Satz 7 oder 82 Abs. 4 BauO NRW werden Honorare nach dem Zeitaufwand berechnet, aber höchstens 1 /2 des Honorars von Nr. 1. (3) Die anrechenbaren Kosten gern. Anlage 1 und Anlage 2 sind die Kosten nach 62 Abs. 4 und 6 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. (4) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) genannten Gebäudearten können die anrechenbaren Kosten aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts mit dem - um den Betrag der Mehrwertsteuer verminderten- jeweils angegebenen 1 landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m 3 Rauminhalt ermittelt werden. (5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden, höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von Euro nach Satz 1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach 82 Abs. 4 BauO NRW werden nach dem Zeitaufwand vergütet. (6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeehe Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können, c) wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht. 7. Nach Zeitaufwand werden vergütet: a) die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen gemäß 67 Absatz 5 Satz 7 und 82 Absatz 4 BauO NRW, die Prüfung von Nachv.t-eisen der Stand sicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt v.1-erden muss, b) die Prüfung von besonderen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, c) die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen, z.b. zum Erdbebenschutz, zur Bergschadensicherung und zu Bauzuständen, d) sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführt sind. Für die Berechnung des Honorars gern. Anlage 1 ist insbesondere beim Überschreiten der Tafelwerte die Gleichung des Honorarverlaufs zu verwenden. (3) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) genannten Gebäudearten sind die anrechenbaren Kosten gem. Anlage 1 und Anlage 2 dieser Verordnung aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und bekannt gemachten landesd urchschnittlichen Rohbauwerten je m 3 Rauminhalt - vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer - zu ermitteln. (4) Können nach Absatz 3 keine anrechenbaren Kosten ermittelt werden, so erfolgt die Ermittlung nach 62 Abs. 4 und 6 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht in

226 schutz erhalten - für den Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen ein Honorar nach den 80 bis 84 HOAI, - für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach den 77 bis 79 HOAI. Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die stichprobenhaften Kotrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach 67 Abs. 5 Satz 7 oder 82 Abs. 4 werden nach dem Zeitaufwand der Grundlage der HOAI vergütet. (7) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen) gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel. den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. (5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden, höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von Euro nach Satz 1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach 67 Absatz 5 Satz 7 und 82 Absatz 4 BauO NRW werden nach dem Zeitaufwand vergütet. (6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau erhalten ein Honorar, das nach dem Zeitaufwand vergütet wird. (7) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten 1. für den Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen ein Honorar nach den 80 bis 84 HOAI, 2. für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach den 77 bis 79 HOAI. Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach 67 Absatz 5 Satz 7 und 82 Absatz 4 werden nach dem Zeitaufwand vergütet. (8) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen {gleiche oder weitgehend vergleichbare bau-

227 technische Unterlagen) gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes ab der zweiten baulichen Anlage auf jeweils die Hälfte. (9) Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit dem jeweils bekannt gemachten Stundensatz gemäß Tarifstelle des Al/gemeinen Gebührentarifs der Al/gemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Siebter Abschnitt 25 (Fn 6) Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 5 a die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 5 a Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu Euro, in den Fällen des 5 a Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen: 26 (Fn ~) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) tritt am 1. Juni 2000 außer Kraft. Düsseldorf, den 29. April 2000 Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Siebter Abschnitt 25 (Fn 6) Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1 Absatz 1 oder 6 Absatz 9 die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 1 Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu Euro, in den Fällen des 6 Absatz 9 mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen. 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) tritt am 1. Juni 2000 außer Kraft. Der Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

228 Dr. Michael Vesger Lutz Lienenkämper

229 Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NRW. S. 422, geändert durch Artikel 59 d. EuroAnpG NRW v (GV. NRW. S. 708); Artikel 95 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April Fn 2 24 und 25 geändert durch Artikel 59 d. EuroAnpG NRW v (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar F neu gefasst durch Artikel 95 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

230

231 232 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Vom TT.MM.2009 Aufgrund des 79 Absatz 4 und des 85 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird hinter dem Klammerzusatz,,(BauPrüf VO)" folgende Fußnote angefügt:,,])diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom , S. 36)." 2. Im Inhaltsverzeichnis werden bei 25 die Wörter Gutachten, Gutachterausschuss" durch das Wort Gleichwertigkeit" ersetzt. 3. In 1 wird Absatz 4 gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe,, 17" durch die Angabe,, 19" ersetzt. b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:,,( 4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Vermessungsingenieure niedergelassen sind und dort Lagepläne anfertigen dürfen, sind ohne Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer berechtigt, den Lageplan nach Absatz 3 Satz 2 anzufertigen." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz In 6 Nummer 1 wird im Klammerzusatz die Angabe Ausgabe 1987" durch die Angabe,,Ausgabe 2005" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz,,( 2 Absatz 1 Garagenverordnung)" durch die Angabe im Sinne der Sonderbauverordnung" ersetzt.

232 b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz,,( 15 Absatz 6 Garagenverordnung)" gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe des 1 der Versammlungsstättenverordnung" durch die Angabe der Sonderbauverordnung" ersetzt. d) In Absatz 3 wird die Angabe des 1 der Verkaufsstättenverordnung" durch die Angabe,,der Sonderbauverordnung" ersetzt. e) In Absatz 4 wird die Angabe im Sinne des 1 der Krankenhausbauverordnung" gestrichen. f) In Absatz 5 wird die Angabe des 1 der Beherbergungsstättenverordnung" durch die Angabe der Sonderbauverordnung" ersetzt. g) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:,,(6) Für Betriebsräume im Sinne des 139 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten.". 7. In 18 Satz 1 wird die Angabe,, 7 Absatz 1" durch die Angabe,, 6 Absatz 2" ersetzt. 8. In 21 Absatz 1 werden die Wörter,,- Beratung der Bauaufsichtsbehörden, der staatlich anerkannten Sachverständigen und der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik." gestrichen; im 3. Spiegelstrich wird das Komma durch einen Punkt ersetzt Absatz 3 erhält folgende Fassung:,,(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Errichtung einer Zweitniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mithelfen sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen." erhält folgende Fassung:,,( 1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt, wenn sie 1m Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,

233 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat, 3. in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach 28 Absatz 1 nicht geeignet ist, 4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder 5. nicht genügend Gewähr dafür bietet, daß sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach 28 Absatz 2 gewährleistet ist. (3) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates besitzen." wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: 3. beglaubigte Ablichtungen der Bescheide der Ingenieurkammer-Bau über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit und über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:,,(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung nach 71 b Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein Westfalen in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden." erhält folgende Fassung:,, 25 Gleichwertigkeit (1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben des Prüfingenieurs nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, 2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

234 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Auf gaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2. einen Nach weis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten, vorzulegen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben des Prüfingenieurs nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 24 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (3) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. V erfahren nach den Absätzen 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden." wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Buchstabe a wird die Angabe,, 23 Abs. 3" durch die Angabe,, 23 Absatz 2" ersetzt. b) In Absatz 3 Buchstabe c werden nach den Wörtern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur" die Wörter ohne Genehmigung nach 22 Absatz 3 Satz 2" angefügt. c) In Absatz 3 Buchstabe e wird die Angabe oder 24 Absatz 3 Nummer 6" gestrichen wird wie folgt geände1i: a) In der Überschrift wird das Wo1i Übergangsvorschrift" gestrichen. b) In Absatz 1 wird die Zahl 2009" durch die Zahl 2014" ersetzt. c) Absatz 2 wird gestrichen.

235 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Düsseldorf, den.2009 Der Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Lutz Lienenkämper

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237 Begründung zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (ßauPrütVO) Allgemeines Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom , S. 36) - EG Dienstleistungsrichtlinie - ist bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, administrative und rechtliche Hindernisse für Dienstleister abzubauen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Dienstleistungssektors innerhalb der Europäischen Union zu stärken. Der Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen dient insbesondere der Umsetzung der EG - Dienstleistungsrichtlinie. Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu Artikel 1: Zu 1. Nach Artikel 44 Abs. 1 Satz 3 der EG-Dienstleistungsrichtlinie nehmen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Zu 2. Die Regelungen zur Gleichwertigkeit nach EU-Recht treten an die Stelle der nicht mehr erforderlichen Vorschriften zum Gutachten und zum Gutachterausschuss. Zu 3. Bauaufsichtsbehörden, die Bauvorlagen durch Mikroverfilmung archiviert hatten, konnten bis zum 31. Dezember 2004 verlangen, dass einzureichende Bauvorlagen für eine Schwarzweiß Mikroverfilmung geeignet sein mussten. Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überflüssig geworden. Zu 4. a) Mit der Neufassung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 sind die Regelungen über die Feststellung von Grundstücksgrenzen von 17 in 19 übergegangen. b) Nach 3 Abs. 3 Satz 2 BauPrüfVO kann der Lageplan unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur, die oder der Mitglied einer Ingenieurkammer ist, angefertigt werden. Die Forderung nach der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer stellt einen Verstoß gegen die EG - Dienstleistungsrichtlinie dar, weil sie die Erbringung von Dienstleistungen erschwert und Beitragspflichten auslöst. Der neue Abs. 4 sieht daher für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Vermessungsingenieure niedergelassen sind und dort Lagepläne anfertigen dürfen, eine Ausnahmeregelung vor.

238 c) Folgeänderung Zu 5. Die aktuelle Ausgabe der für die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung in Bezug genommen DIN 277 Teil 1 stammt aus dem Jahr Zu 6. a) bis f) Die redaktionellen Änderungen dienen der Anpassung an die Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO). g) Die Vorschrift übernimmt Anforderungen an zusätzliche Bauvorlagen für elektrische Betriebsräume aus der EltBauVO und kann dort entfallen. Zu 7. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615) wurde die Vorschrift des 7 Abs. 1 über die Baulastsicherung bei der Verlagerung von Abstandflächen auf andere Grundstücke in 6 Abs. 2 überführt. Zu 8. In NRW existieren nur noch Prüfämter mit eingeschränktem Aufgabenumfang. Ein Prüfamt mit allgemeiner bauaufsichtlicher Fachkompetenz, das die Beratungsfunktion nach Absatz 1, 4. Spiegelstrich wahrnehmen könnte, gibt es nicht mehr. Die Vorschrift kann daher entfallen. Zu 9. Das bisher in Satz 2 enthaltene Verbot der Errichtung einer Zweitniederlassung stellt einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit dar und muss entfallen. Die Errichtung einer Zweitniederlassung wird an eine Genehmigungspflicht geknüpft, die aus der Tatsache resultiert, dass die Anerkennung ausschließlich an die Person des Prüfingenieurs gebunden ist. Der Prüfingenieur ist damit persönlich für die Prüfung verantwortlich und hat die Prüftätigkeit seiner Mitarbeiter in besonderem Maße persönlich zu überwachen. Er muss über den Stand der Prüfung jederzeit Bescheid wissen und der Behörde bzw. dem Aufsteller der Standsicherheitsnachweise und dem Bauhen-n darüber und über eventuelle Problempunkte bei der Prüfung kurzfristig verbindlich Auskunft geben können. Der Bewerber hat deshalb in seinem Genehmigungsantrag anzugeben, in welcher Weise er seine Aufgaben von mehreren Niederlassungen aus erfüllen wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet werden kann. Dabei ist ausreichend, wenn insoweit begründete Bedenken bestehen. Soweit eine Zweitniederlassung in einem anderen Land errichtet werden soll, werden auch die Interessen des anderen Landes berührt. Die Zweitniederlassung soll daher im Einvernehmen mit dem anderen Land durch das Land des Geschäftssitzes genehmigt werden. Bei Verfehlungen in anderen Ländern ist wie bisher das Land des Geschäftssitzes für die Ahndung zuständig. Zu 10. Nach Absatz 1 werden Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt. Zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit wird ergänzend die Regelung aufgenommen, dass auch Personen, die nach 4 Absatz 2 und 3 SV-VO gleichgestellt sind, als Prüfingenieur anerkannt werden können. Absatz 2 kann wegen Zeitablauf der Antragsfrist gestrichen werden. Der neue Absatz 2 übernimmt die Vorschriften des alten Absatzes 3; der neue Absatz 3 lässt die Versagung der An-

239 erkennung für Bewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, bei fehlender Gegenseitigkeit zu, es sei denn, es handelt sich um Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder um nach deren Recht diesen gleichgestellte Personen. Zu 11. Nach 23 Absatz 1 werden die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt. Die Führung eines Nachweises über die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz ist bisher nicht vorgesehen. Die Ergänzung dient der Rechtssicherheit. Absatz 3 setzt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der EG-Dienstleistungsrichtlinie für das Anerkennungsverfahren um. Satz 1 regelt die Eingangsbestätigung; Satz 2 enthält die Vorschrift für die Genehmigungsfiktion (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EG-Dienstleistungsrichtlinie). Die nach Satz 3 mögliche Verlängerung der Bearbeitungsfrist um maximal zwei Monate soll im Einzelfall denkbaren besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage Rechnung tragen (Art. 13 Abs. 3 Satz 5 EG-Dienstleistungsrichtlinie). Satz 4 verweist auf die einheitliche Stelle im Sinne des VwVfG um sicherzustellen, dass das Anerkennungsverfahren über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden kann (Art. 6 EG-Dienstleistungsrichtlinie). Zu 12. Absatz 1 betrifft Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, und dafür hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches vergleichbare Berechtigungen besitzen sowie hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (Satz 1). Nach Satz 2 ist das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, die es der Anerkennungsbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Berechtigung zu überprüfen. Nach Satz 3 Halbsatz 1 soll die Anerkennungsbehörde das Tätigwerden untersagen, wenn sie aufgrund einer stichprobenartigen Kontrolle oder aus sonstigen Gründen feststellt, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächlich nicht erfüllt sind. Die Bestätigung nach Satz 3 Halbsatz 2 über die erfolgte Anzeige soll Nachfragen von Bauaufsichtsbehörden oder Bauherren vermeiden. Absatz 2 betrifft Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, da sie dort geringere Anforderungen erfüllen. mussten, tatsächlich aber die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen können. Nach Satz 1 dürfen diese Personen erst tätig werden, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt, dass sie tatsächlich die Anforderungen erfüllen. Satz 2 regelt, dass die Bescheinigung auf Antrag erteilt wird und dass dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Satz 3 erklärt die Vorschriften über die Eingangsbestätigung( 24 Abs. 3 Satz 1), die Genehmigungsfiktion( 24 Abs. 3 Satz 2) und die Fristverlängerung( 24 Abs. 3 Satz 3) für entsprechend anwendbar. Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass Anzeigen und Bescheinigungen nicht erforderlich sind, wenn sie bereits in einem anderen Land erfolgt sind (A1i. 10 Abs. 3 und 4 EG-Dienstleistungsrichtlinie ). Satz 2 verweist auf die einheitliche Stelle im Sinne des VwVfG um sicherzustellen, dass die vor der Dienstleistungserbringung gegebenenfalls erforderlichen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können (Art. 6 EG-Dienstleistungsrichtlinie ). Zu 13. Folgeänderungen

240 Zu 14. a) bis c) Die Verordnung ist aus Gründen den öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiterhin erforderlich. Daher wird die Befristung um fünf Jahre verlängert. Absatz 2 kann entfallen, weil die Übergangsvorschrift für Mitglieder des Gutachterausschusses durch Zeitablauf überflüssig geworden ist. Zu Artikel 2: Die EG-Dienstleistungsrichtlinie ist bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen.

241 Synopse Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Vom 6. Dezember 1995 Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) I Vom TI.MM.2009 Stand: Aufgrund des 79 Abs. 4 und des 85 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218) wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet: Aufgrund des 79 Absatz 4 und des 85 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: 1 Allgemeines 2 Auszüge aus dem Katasterkartenwerk 3 Lageplan 4 Bauzeichnungen Inhaltsverzeichnis Erster Teil Bauvorlagen Erster Abschnitt Anforderungen an Bauvorlagen 1 Allgemeines 2 Auszüge aus dem Katasterkartenwerk 3 Lageplan 4 Bauzeichnungen Inhaltsverzeichnis Erster Teil Bauvorlagen Erster Abschnitt Anforderungen an Bauvorlagen 1

242 5 Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung 6 Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung 7 Übereinstimmungserklärung zweiter Abschnitt Anforderungen an bautechnische Nachweise 8 Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes 9 Brandschutzkonzept Dritter Abschnitt Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben 1 O Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren 11 Bauvorlagen zum Bauantrag für Bauvorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 12 Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben 13 Bauvorlagen für Vorhaben nach 67 BauO NRW 14 Bauvorlagen für Werbeanlagen 15 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen 16 Bauvorlagen beim Vorbescheid 17 Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen 5 Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung 6 Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung 7 Übereinstimmungserklärung zweiter Abschnitt Anforderungen an bautechnische Nachweise 8 Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes 9 Brandschutzkonzept Dritter Abschnitt Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben 10 Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren 11 Bauvorlagen zum Bauantrag für Bauvorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 12 Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben 13 Bauvorlagen für Vorhaben nach 67 BauO NRW 14 Bauvorlagen für Werbeanlagen 15 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen 16 Bauvorlagen beim Vorbescheid 17 Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen 2

243 18 Eintragung von Baulasten 19 Bauvorlagen für Typengenehmigungen 20 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten zweiter Teil Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben Erster Abschnitt Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 21 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 22 Umfang der Anerkennung, Niederlassung 23 Voraussetzungen der Anerkennung 24 Anerkennungsverfahren 25 Gutachten, Gutachterausschuss 26 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 27 Übertragung von Prüfaufgaben 28 Ausführung von Prüfaufträgen zweiter Abschnitt Bautechnische Prüfungen 29 Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten 18 Eintragung von Baulasten 19 Bauvorlagen für Typengenehmigungen 20 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten zweiter Teil Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben Erster Abschnitt Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 21 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 22 Umfang der Anerkennung, Niederlassung 23 Voraussetzungen der Anerkennung 24 Anerkennungsverfahren 25 Efillfll~'lll'llll ~Jr«Cl'IIW 26 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 27 Übertragung von Prüfaufgaben 28 Ausführung von Prüfaufträgen zweiter Abschnitt Bautechnische Prüfungen 29 Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten 3

244 Dritter Teil Regelung von Zuständigkeiten Dritter Teil Regelung von Zuständigkeiten 30 Übertragung von Zuständigkeiten für Ausführungsgenehmigungen für Fliegende 1 30 Übertragung von Zuständigkeiten für Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten Bauten Vierter Teil Schlussvorschrift 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift Vierter Teil Schlussvorschrift 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift Erster Teil Bauvorlagen Erster Abschnitt Anforderungen an Bauvorlagen 1 Allgemeines (1) Bauvorlagen( 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) sind insbesondere 1. die Auszüge aus dem Katasterkartenwerk, 2. der Lageplan, 3. die Bauzeichnungen, 4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung, Erster Teil Bauvorlagen Erster Abschnitt Anforderungen an Bauvorlagen 1 Allgemeines (1) Bauvorlagen( 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) sind insbesondere 1. die Auszüge aus dem Katasterkartenwerk, 2. der Lageplan, 3. die Bauzeichnungen, 4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung, 4

245 5. die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung, 6. die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes, 7. das Brandschutzkonzept. (2) Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen sowie auf die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes einschließlich deren Prüfung und Bescheinigung durch staatlich anerkannte Sachverständige ( 72 Abs. 6 BauO NRW) verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind. Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes bei Bauvorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ( 11 Abs. 1 Nr. 2) darf nicht verzichtet werden. Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein. (3) Für Anträge, die Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung und einzelne Bauvorlagen sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Sammlung des Ministerialblattes unter Gliederungsnummer bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden. 5. die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung, 6. die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes, 7. das Brandschutzkonzept. (2) Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen sowie auf die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes einschließlich deren Prüfung und Bescheinigung durch staatlich anerkannte Sachverständige ( 72 Abs. 6 BauO NRW) verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind. Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes bei Bauvorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ( 11 Abs. 1 Nr. 2) darf nicht verzichtet werden. Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein. (3) Für Anträge, die Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung und einzelne Bauvorlagen sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Sammlung des Ministerialblattes unter Gliederungsnummer bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden. (4) Bauaufsichtsbehörden, die nach bisherigem Recht erstellte Bauvorlagen durch Mikroverfilmung archiviert haben, können abweichend von 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 bis zum 31. Dezember 2004 verlangen, dass die einzureichenden Bauvorlagen für eine Schwarzweiß-Mikroverfilmung geeignet sein müssen. 2 Auszüge aus dem Katasterkartenwerk (1) Auszüge aus dem Katasterkartenwerk sind der Auszug aus der Liegenschaftskar- 2 Auszüge aus dem Katasterkartenwerk (1) Auszüge aus dem Katasterkartenwerk sind der Auszug aus der Liegenschaftskar- 5

246 te/flurkarte und der Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 :5000. (2) Im Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate sein und muss beglaubigt sein; aus der Beglaubigung soll hervorgehen, ob der Auszug durch Vergrößerung einer Katasterkarte entstanden ist. Eine Beglaubigung des Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Lageplan ( 3) von einem Katasteramt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt wird. (3) Der Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 :5000, der auch einen größeren Maßstab haben kann, muss aus deren neuesten Ausgabe angefertigt sein. In ihm muss das Baugrundstück und seine Umgebung im Umkreis von 500 m sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. te/flurkarte und der Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 :5000. (2) Im Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate sein und muss beglaubigt sein; aus der Beglaubigung soll hervorgehen, ob der Auszug durch Vergrößerung einer Katasterkarte entstanden ist. Eine Beglaubigung des Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Lageplan ( 3) von einem Katasteramt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt wird. (3) Der Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 :5000, der auch einen größeren Maßstab haben kann, muss aus deren neuesten Ausgabe angefertigt sein. In ihm muss das Baugrundstück und seine Umgebung im Umkreis von 500 m sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. 3 Lageplan 3 Lageplan (1) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 auf der Grundlage eines (1) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als sechs Monate sein Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erstellen. Er muss, soweit erforderlich, enthalten darf, zu erstellen. Er muss, soweit erforderlich, enthalten 1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung, 2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks, 3. die rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks und deren Längen sowie seinen Flächeninhalt, 1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung, 2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks, 3. die rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks und deren Längen sowie seinen Flächeninhalt, 6

247 4. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes über NN, 5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN, 6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie die genehmigten oder nach 67 Abs. 1 BauO NRW zulässigen, aber noch nicht ausgeführten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück, bei Gebäuden auch mit Angabe ihrer Geschosszahl, Wand- und Firsthöhen, 7. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes auf dem Baugrundstück und dessen engerer Umgebung sowie geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück, 8. Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, 9. Flächen auf dem Baugrundstück, die mit grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten zu Gunsten der Träger von Hochspannungsleitungen und unterirdischen Leitungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser belegt sind, 1 4. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes über NN, 5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN, 6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie die genehmigten oder nach 67 Abs. 1 BauO NRW zulässigen, aber noch nicht ausgeführten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück, bei Gebäuden auch mit Angabe ihrer Geschosszahl, Wand- und Firsthöhen, 7. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes auf dem Baugrundstück und dessen engerer Umgebung sowie geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück, 8. Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, 9. Flächen auf dem Baugrundstück, die mit grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten zu Gunsten der Träger von Hochspannungsleitungen und unterirdischen Leitungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser belegt sind, 10. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke, 11. die Bezeichnung des Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch mit den Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Darstellung der Baulinien und Baugrenzen und der Flächen auf dem Baugrundstück, für die der Bebauungsplan oder eine andere Satzung besondere Festsetzungen trifft, sowie die Bezeichnung der örtlichen Bauvorschriften, Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke, 11. die Bezeichnung des Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch mit den Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Darstellung der Baulinien und Baugrenzen und der Flächen auf dem Baugrundstück, für die der Bebauungsplan oder eine andere Satzung besondere Festsetzungen trifft, sowie die Bezeichnung der örtlichen Bauvorschriften, 7

248 12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Wand- und Firsthöhen, der Höhenlage der Eckpunkte der baulichen Anlage über NN an der Geländeoberfläche, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens über NN, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen, 13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern, 14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Zu- und Abfahrten, der Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden und/oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen, 15. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung. (2) Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch ist der Lageplan für bauliche Anlagen nach Absatz 1 Nr. 6 und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Berechnung ihrer Grundfläche, Geschossfläche, Zahl der Vollgeschosse und ihrer Baumasse zu ergänzen, mit der nachgewiesen wird, dass die festgesetzte Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl eingehalten wird. (3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn 1. es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von 17 Abs. 1 VermKatG handelt, 12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Wand- und Firsthöhen, der Höhenlage der Eckpunkte der baulichen Anlage über NN an der Geländeoberfläche, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens über NN, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen, 13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern, 14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Zu- und Abfahrten, der Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden und/oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen, 15. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung. (2) Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch ist der Lageplan für bauliche Anlagen nach Absatz 1 Nr. 6 und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Berechnung ihrer Grundfläche, Geschossfläche, Zahl der Vollgeschosse und ihrer Baumasse zu ergänzen, mit der nachgewiesen wird, dass die festgesetzte Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl eingehalten wird. (3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn 1. es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von ~- ~ Abs. 1 VermKatG handelt, 8

249 2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder 3. auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen, 4. eine Baulast im Sinne von 18 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken ruht. Wenn besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzvorsprünge oder Grenzknicke, gegeben sind und die Voraussetzungen für die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes nach Satz 1 nicht vorliegen, können der Lageplan nach Absatz 1 und die Berechnungen nach Absatz 2 auch von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur, die oder der Mitglied einer Ingenieurkammer ist, angefertigt werden; die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden. (4) Für die Darstellungen im Lageplan sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung und im Übrigen die Planzeichen der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGB! S. 58) zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen. Der Inhalt des Lageplanes ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde. 2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder 3. auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen, 4. eine Baulast im Sinne von 18 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken ruht. Wenn besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzvorsprünge oder Grenzknicke, gegeben sind und die Voraussetzungen für die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes nach Satz 1 nicht vorliegen, können der Lageplan nach Absatz 1 und die Berechnungen nach Absatz 2 auch von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur, die oder der Mitglied einer Ingenieurkammer ist, angefertigt werden; die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden. 11(41 Für die Darstellungen im Lageplan sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung und im Übrigen die Planzeichen der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGB! S. 58) zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen. Der Inhalt des Lageplanes ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde. 9

250 4 Bauzeichnungen 4 Bauzeichnungen (1) Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) ist der Maßstab 1: 100 zu verwenden. In den Bauzeichnungen sind anzugeben: 1. der Maßstab, 2. die Maße, auch die Maße der Öffnungen, in den Grundrissen und Schnitten, 3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden, 4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile. (1) Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) ist der Maßstab 1: 100 zu verwenden. In den Bauzeichnungen sind anzugeben: 1. der Maßstab, 2. die Maße, auch die Maße der Öffnungen, in den Grundrissen und Schnitten, 3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden, 4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile. (2) In den Grundrissen, die für alle Geschosse anzufertigen sind, müssen insbeson-1 (2) In den Grundrissen, die für alle Geschosse anzufertigen sind, müssen insbesondere angegeben und eingezeichnet werden dere angegeben und eingezeichnet werden 1. die vorgesehene Nutzung der Räume, 2. die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis, 3. Art und Anordnung sowie lichte Durchgangsmaße der Türen in und an Rettungswegen, 4. die Lage und Außenmaße der Abgasanlagen, 5. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und für die Brennstofflagerung, 1. die vorgesehene Nutzung der Räume, 2. die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis, 3. Art und Anordnung sowie lichte Durchgangsmaße der Türen in und an Rettungswegen, 4. die Lage und Außenmaße der Abgasanlagen, 5. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und für die Brennstofflagerung, 10

251 6. ortsfeste Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind, 7. Aufzugsschächte und die nutzbare Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen, 8. Lüftungsleitungen und Installationsschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind, 9. Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sofern diese besonders vorgeschrieben sind, mit Angabe ihrer Art, 10. der Aufstellungsort von Maschinen und Apparaten. (3) Aus den Schnitten muss insbesondere ersichtlich sein 1. die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens über NN, 2. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Höhenlage der Geländeoberfläche über NN sowie Aufschüttungen und Abgrabungen, 3. die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche mit rechnerischem Nachweis ( 2 Abs. 3 BauO NRW), 4. die lichten Raumhöhen, 5. die Höhen der Firste über der Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandflächen erforderlichen Umfang ( 6 Abs. 4 BauO NRW). 6. ortsfeste Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind, 7. Aufzugsschächte und die nutzbare Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen, 8. Lüftungsleitungen und Installationsschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind, 9. Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sofern diese besonders vorgeschrieben sind, mit Angabe ihrer Art, 10. der Aufstellungsort von Maschinen und Apparaten. (3) Aus den Schnitten muss insbesondere ersichtlich sein 1. die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens über NN, 2. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Höhenlage der Geländeoberfläche über NN sowie Aufschüttungen und Abgrabungen, 3. die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche mit rechnerischem Nachweis ( 2 Abs. 3 BauO NRW), 4. die lichten Raumhöhen, 5. die Höhen der Firste über der Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandflächen erforderlichen Umfang ( 6 Abs. 4 BauO NRW). 11

252 (4) In den Ansichten müssen die geplanten baulichen Anlagen, bei Gebäuden auch das vorhandene und künftige Gelände mit Angabe seiner Höhenlage über NN dargestellt werden. Soweit erforderlich, müssen geplante Gebäude zusammen mit den Gebäuden in der näheren Umgebung in einer Ansicht im Maßstab 1 :200 dargestellt werden; anstelle dieser Ansicht ist auch ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage zulässig. (5) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden. Einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon können durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden. (4) In den Ansichten müssen die geplanten baulichen Anlagen, bei Gebäuden auch das vorhandene und künftige Gelände mit Angabe seiner Höhenlage über NN dargestellt werden. Soweit erforderlich, müssen geplante Gebäude zusammen mit den Gebäuden in der näheren Umgebung in einer Ansicht im Maßstab 1 :200 dargestellt werden; anstelle dieser Ansicht ist auch ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage zulässig. (5) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden. Einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon können durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden. (6) In den Bauzeichnungen für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei (6) In den Bauzeichnungen für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Angaben und Einzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. Wohnungen sind die Angaben und Einzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3, 5 und 8 sowie Absatz 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 3, 5 und 8 sowie Absatz 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 5 Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung (1) Soweit die für die Prüfung des Antrags notwendigen Angaben nicht bereits im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind, sind diese in einer Baubeschreibung darzulegen. In der Baubeschreibung sind das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe, Farben) und seine Nutzung zu erläutern. Sie muss, soweit es das Bauvorhaben erfordert, die Angaben enthalten, die in dem nach 1 Abs. 3 bekannt gemachten Vordruck beschrieben sind. (2) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, muss eine Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über 5 Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung (1) Soweit die für die Prüfung des Antrags notwendigen Angaben nicht bereits im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind, sind diese in einer Baubeschreibung darzulegen. In der Baubeschreibung sind das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe, Farben) und seine Nutzung zu erläutern. Sie muss, soweit es das Bauvorhaben erfordert, die Angaben enthalten, die in dem nach 1 Abs. 3 bekannt gemachten Vordruck beschrieben sind. (2) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, muss eine Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über 12

253 1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art und der Zahl der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, insbesondere soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, 2. die Art, die Menge und der Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers, 3. die Zahl der Beschäftigten. 1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art und der Zahl der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, insbesondere soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, 2. die Art, die Menge und der Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers, 3. die Zahl der Beschäftigten. (3) Für landwirtschaftliche Betriebe muss eine Betriebsbeschreibung insbesondere 1 (3) Für landwirtschaftliche Betriebe muss eine Betriebsbeschreibung insbesondere Angaben enthalten über Angaben enthalten über 1. die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse, 2. Art und Umfang der Viehhaltung, 3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge, 4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, 5. Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers, 6. Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten, 7. die Kosten und den Nutzen. 1. die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse, 2. Art und Umfang der Viehhaltung, 3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge, 4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, 5. Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers, 6. Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten, 7. die Kosten und den Nutzen. 13

254 6 Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung 6 Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind 1. bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 1987) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m 3 Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten, 2. bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten. Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind 1. bei Gebäuden eine nachprüfbare.. Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 1111'.'.t!I) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m 3 Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten, 2. bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten. Zweiter Abschnitt Anforderungen an bautechnische Nachweise 7 Übereinstimmungserklärung Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen. zweiter Abschnitt Anforderungen an bautechnische Nachweise 7 Übereinstimmungserklärung Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen. 8 Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (1) Der Nachweis der Standsicherheit besteht aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungsplänen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. 8 Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (1) Der Nachweis der Standsicherheit besteht aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungsplänen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. 14

255 Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstands-1 Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. dauer der tragenden Bauteile. (2) Von der Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit kann im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten Ausführung entsprechen. (3) Einzelnachweise gemäß Absatz 1, die nach ihrem Inhalt erst vorgelegt werden können, wenn die Ausführungsplanung erstellt ist, dürfen nach Erteilung der Baugenehmigung, jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung zur Prüfung eingereicht werden. (4) Als Nachweis des Schallschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. (2) Von der Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit kann im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten Ausführung entsprechen. (3) Einzelnachweise gemäß Absatz 1, die nach ihrem Inhalt erst vorgelegt werden können, wenn die Ausführungsplanung erstellt ist, dürfen nach Erteilung der Baugenehmigung, jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung zur Prüfung eingereicht werden. (4) Als Nachweis des Schallschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. 9 Brandschutzkonzept (1) Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten. Gemäß 58 Abs. 3 BauO NRW soll das Brandschutzkonzept von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden. Die gemäß 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz sind ihnen insoweit gleichgestellt. (2) Das Brandschutzkonzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, 9 Brandschutzkonzept (1) Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten. Gemäß 58 Abs. 3 BauO NRW soll das Brandschutzkonzept von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden. Die gemäß 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz sind ihnen insoweit gleichgestellt. (2) Das Brandschutzkonzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, 15

256 2. den Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Löschwasserversorgung, 3. Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen, 4. das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen, 5. Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen, 6. die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, 7. Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen, 8. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung, 9. Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 10. die Alarmierungseinrichtungen und die Darstellung der elektroakustischen Alarmierungsanlage (ELA-Anlage), 2. den Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Löschwasserversorgung, 3. Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen, 4. das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen, 5. Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen, 6. die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, 7. Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen, 8. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung, 9. Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 10. die Alarmierungseinrichtungen und die Darstellung der elektroakustischen Alarmierungsanlage (ELA-Anlage), 16

257 11. Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln, 12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen, 13. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche, 14. Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen, 15. Feuerwehrpläne, 16. betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale), 17. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden, 18. verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens. 11. Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln, 12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen, 13. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche, 14. Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen, 15. Feuerwehrpläne, 16. betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale), 17. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden, 18. verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens. Dritter Abschnitt Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren Dritter Abschnitt Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren 17

258 10 Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren 10 Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren (1) Dem Bauantrag für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, die dem (1) Dem Bauantrag für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen ( 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen ( 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW), sind folgende Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen: NRW), sind folgende Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen: 1. bei Vorhaben nach den 34 und 35 des Baugesetzbuches ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 :5000 ( 2), 2. der Lageplan ( 3), 3. die Bauzeichnungen( 4), 4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung ( 5), Die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung ( 6) sind in zweifacher Aus fertigung beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfer- tigungen verlangen. Die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung ( 6) sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. (2) Dem Bauantrag für die Änderung baulicher Anlagen brauchen die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Bauvorlagen nicht beigefügt zu werden, wenn Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unverändert bleiben. Jedoch ist auf einem Übersichtsplan die zu ändernde bauliche Anlage kenntlich zu machen, wenn sich auf dem Baugrundstück mehrere bauliche Anlagen befinden und aus den sonstigen beizufügenden Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, welche dieser baulichen Anlagen geändert werden sollen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 1. bei Vorhaben nach den 34 und 35 des Baugesetzbuches ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 :5000 ( 2), 2. der Lageplan( 3), 3. die Bauzeichnungen( 4), 4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung ( 5), (2) Dem Bauantrag für die Änderung baulicher Anlagen brauchen die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Bauvorlagen nicht beigefügt zu werden, wenn Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unverändert bleiben. Jedoch ist auf einem Übersichtsplan die zu ändernde bauliche Anlage kenntlich zu machen, wenn sich auf dem Baugrundstück mehrere bauliche Anlagen befinden und aus den sonstigen beizufügenden Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, welche dieser baulichen Anlagen geändert werden sollen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung (3) Dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Bauvorlagen beizufügen; sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Bauvorlagen beizufügen; hinsichtlich des Lageplanes ist 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Art und hinsichtlich des Lageplanes ist 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Art und 18

259 Umfang der Nutzungsänderung sind anzugeben und erforderlichenfalls in Bauzeichnungen ( 4) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibungen kenntlich zu machen ( 5). Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen verbunden sind, sind dem Bauantrag auch die in Absatz 1 Nummern 3 und 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Umfang der Nutzungsänderung sind anzugeben und erforderlichenfalls in Bauzeichnungen ( 4) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibungen kenntlich zu machen ( 5). Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen verbunden sind, sind dem Bauantrag auch die in Absatz 1 Nummern 3 und 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 11 Bauvorlagen zum Bauantrag für Bauvorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 11 Bauvorlagen zum Bauantrag für Bauvorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Bauvor- (1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Bauvorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sind neben den Bauvorlagen nach 10 haben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sind neben den Bauvorlagen nach 10 beizufügen: beizufügen: 1. die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes ( 8) in zweifacher Ausfertigung; dem Bauantrag für eine Nutzungsänderung brauchen diese Nachweise nicht beigefügt zu werden, 2. das Brandschutzkonzept ( 9) in dreifacher Ausfertigung. (2) Dem Bauantrag brauchen die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes nicht beigefügt zu werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr sich bei Antragstellung verpflichtet, diese Nachweise zusammen mit entsprechenden Bescheinigungen nach 72 Abs. 6 BauO NRW vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen. 1. die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes ( 8) in zweifacher Ausfertigung; dem Bauantrag für eine Nutzungsänderung brauchen diese Nachweise nicht beigefügt zu werden, 2. das Brandschutzkonzept( 9) in dreifacher Ausfertigung. (2) Dem Bauantrag brauchen die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes nicht beigefügt zu werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr sich bei Antragstellung verpflichtet, diese Nachweise zusammen mit entsprechenden Bescheinigungen nach 72 Abs. 6 BauO NRW vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen. 12 Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben 12 Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben ::!'!'!ISt -~'*'!lr~-,~~~~ (1) Für Mittel- und Groß g ara g en ( 2 Abs. 1 Gara g enverordnun g ) müssen die Bau- (1) Für Mittel-, und Groß g ara g en,...,.-ss,,,~ü - ' M"'''''''''',,,,,,,.,,,,"'''d = m"''.jlu/lill,,,~l!if!!~s~i-~ vorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Ein-~-müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abstellglätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für g~eschlossene Großgaragen mit messung und Kennzeichnung der Einstellplä~e und Fahrgassen. In den Bauvorla- 19

260 nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen I g~n für geschlossene Großgaragen mit ~.'.j~.". 2 ~.:.=... '~.t!-l..,~.'.. ~.-..f.,..,,,.~.i n ', g.=.~ e.,w'".r,n.k4l'ii z."~.''.. ~...'.r.~.~10.,.~.-.'.'~..".g.'.&r~ pgsverkehr ( 15 Abs. 6 Garagenverordnung) darzustellen. sind Art und Lage der CO-Warnanlagen ffli,äl!t Jfff!qg'."'~.tfbrfgJ darzustellen. (2) Für Versammlungsstätten im Sinne des 1 der Versammlungsstättenverordnung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 :200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. (2} Für. ~J:Sa.mmlungsstä tt en im Sinne l!t:1111!lift{iiiml:'slllll-~n~ 1@1111~~~~~ 1 sind die Anordnun ''"='''""'= i~~a~! g der Sitz- und Steh P!ätze, einschließlieh der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen, Szenenoder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 :200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. (3) Für Verkaufsstätten im Sinne des 1 der Verkaufsstättenverordnung müssen die 1 (.3)Fu.. r,,.v er.k.aufsstätten im Sinne ~~;le\w-llmf~~nlti~ Bauvorlagen ergänzt werden um l:ä-müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um 1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte, 2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume. 1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte, 2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume. (4) Für Krankenhäuser im Sinne des 1 der Krankenhausbauverordnung müssen die 1 (4) Für Krankenhäuser Bauvorlagen Bauvorlagen ~~~- müssen die 1. Angaben über die Zahl der Betten und 2. eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen 1. Angaben über die Zahl der Betten und 2. eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen enthalten. enthalten. (5) Für Beherbergungsstätten im Sinne des 1 der Beherbergungsstättenverord- (5) Für Beherbergun sstätten im Sinne lel:bl!:l_i_llliffl nung, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über :lfflll~I, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über 20

261 1. die Sicherheitsbeleuchtung, 1. die Sicherheitsbeleuchtung, 2. die Sicherheitsstromversorgung, 2. die Sicherheitsstromversorgung, 3. die Alarmierungseinrichtungen, 3. die Alarmierungseinrichtungen, 4. die Brandmeldeanlage und 4. die Brandmeldeanlage und 5. die Rettungswege auf dem Grundstück. 5. die Rettungswege auf dem Grundstück Bauvorlagen für Vorhaben nach 67 BauO NRW Bauvorlagen für Vorhaben nach 67 BauO NRW (1) Bei Vorhaben nach 67 Abs. 1 und 7 BauO NRW sind der Gemeinde einzurei-1 (1) Bei Vorhaben nach 67 Abs. 1 und 7 BauO NRW sind der Gemeinde einzureichen: chen: 1. der Lageplan ( 3), 2. die Bauzeichnungen ( 4), 3. die Erklärung nach 67 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 1. der Lageplan ( 3), 2. die Bauzeichnungen( 4), 3. die Erklärung nach 67 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. 1 O Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 21

262 (2) Die Bauvorlagen nach Absatz 1 sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr gemäß 67 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW ausdrücklich bestimmt, dass die Bauvorlagen im Falle der Erklärung der Gemeinde nach 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW als Bauantrag zu behandeln sind, gilt 10 Abs. 1 entsprechend. In diesem Fall sind auch die Baubeschreibungen ( 5 Abs. 1) und die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung ( 6) in der nach 10 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen einzureichen. (2) Die Bauvorlagen nach Absatz 1 sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr gemäß 67 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW ausdrücklich bestimmt, dass die Bauvorlagen im Falle der Erklärung der Gemeinde nach 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW als Bauantrag zu behandeln sind, gilt 10 Abs. 1 entsprechend. In diesem Fall sind auch die Baubeschreibungen ( 5 Abs. 1) und die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung( 6) in der nach 10 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen einzureichen. 14 Bauvorlagen für Werbeanlagen 14 Bauvorlagen für Werbeanlagen (1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von 1 (1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen: Werbeanlagen sind beizufügen: 1. der Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte ( 2 Abs. 1) mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage und, soweit erforderlich, der Lageplan( 3), der nicht als Lageplan nach 3 Abs. 3 angefertigt zu sein braucht, 2. die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage (Abs. 2), 3. ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage (Abs. 3), 4. Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten. (2) Die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 :50 zu verwenden ist, muss die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. In der Beschreibung sind die Art und die Werkstoffe der geplanten Werbeanlage anzugeben. 1. der Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte ( 2 Abs. 1) mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage und, soweit erforderlich, der Lageplan ( 3), der nicht als Lageplan nach 3 Abs. 3 angefertigt zu sein braucht, 2. die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage (Abs. 2), 3. ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage (Abs. 3), 4. Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten. (2) Die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 :50 zu verwenden ist, muss die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. In der Beschreibung sind die Art und die Werkstoffe der geplanten Werbeanlage anzugeben. 22

263 (3) Auf einem farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtbildmontage sind wieder-, (3) Auf einem farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtbildmontage sind wiederzugeben: zugeben: 1. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll, 2. die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken, 3. die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden sollen. (4) 10 Abs. 1 gilt sinngemäß. 1. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll, 2. die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken, 3. die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden sollen. (4) 10 Abs. 1 gilt sinngemäß. 15 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen 15 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen sind / Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen sind beizufügen: beizufügen: 1. die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Abbruchmaßnahme durchgeführt werden soll, 2. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte ( 2 Abs. 2) mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens, 3. die Bezeichnung des Abbruchvorhabens, 1. die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Abbruchmaßnahme durchgeführt werden soll, 2. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte ( 2 Abs. 2) mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens, 3. die Bezeichnung des Abbruchvorhabens, 23

264 4. eine Beschreibung der abzubrechenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, 5. Angaben über den Verbleib des Abbruchmaterials, 6. die Benennung der Abbruchunternehmerin oder des Abbruchunternehmers. 1 O Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. 4. eine Beschreibung der abzubrechenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, 5. Angaben über den Verbleib des Abbruchmaterials, 6. die Benennung der Abbruchunternehmerin oder des Abbruchunternehmers. 10 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. 16 Bauvorlagen beim Vorbescheid Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvor- habens erforderlich sind. 10 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. 10 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 16 Bauvorlagen beim Vorbescheid Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung ( 8 BauO NRW) sind in I Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung ( 8 BauO NRW) sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen: zweifacher Ausfertigung beizufügen: 1. der Lageplan ( 3) mit den Angaben und Darstellungen a) nach 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 sowie die rechtmäßigen Grenzen, bezogen auf das zu teilende Grundstück, 1. der Lageplan ( 3) mit den Angaben und Darstellungen a) nach 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 sowie die rechtmäßigen Grenzen, bezogen auf das zu teilende Grundstück, 24

265 b) der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, c) der Grenzabstände, der Abstandflächen und der Abstände zu den nach Buchstabe b darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, d) der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie); der Lageplan muss von einer der in 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein. 2. die Bauzeichnungen ( 4) der in Nummer 1 Buchstabe b genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. 10 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. b) der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, c) der Grenzabstände, der Abstandflächen und der Abstände zu den nach Buchstabe b darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, d) der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie); der Lageplan muss von einer der in 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein. 2. die Bauzeichnungen ( 4) der in Nummer 1 Buchstabe b genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. 10 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. 18 Eintragung von Baulasten Für die Eintragung von Baulasten nach 4 Abs. 1 oder 2 und 7 Abs. 1 BauO NRW sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung ( 83 Abs. 1 BauO NRW) auf einen Lageplan ( 3) Bezug genommen wird, dieser in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten 1. die Angaben nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12, 2. die Darstellung der Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung. 18 Eintragung von Baulasten Für die Eintragung von Baulasten nach 4 Abs. 1 oder 2 und BauO NRW sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung ( 83 Abs. 1 BauO NRW) auf einen Lageplan ( 3) Bezug genommen wird, dieser in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten 1. die Angaben nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12, 2. die Darstellung der Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung. 25

266 Er muss von einer der in 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Behörden oder Personen her-1 Er muss von einer der in 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein. gestellt sein. 19 Bauvorlagen für Typengenehmigungen 19 Bauvorlagen für Typengenehmigungen (1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach 78 BauO NRW brauchen nur die Bauzeichnungen ( 4), die Baubeschreibung ( 5 Abs. 1) und die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes ( 8) sowie die Berechnung oder Angaben nach 6 beigefügt zu werden. (1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach 78 BauO NRW brauchen nur die Bauzeichnungen( 4), die Baubeschreibung( 5 Abs. 1) und die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes ( 8) sowie die Berechnung oder Angaben nach 6 beigefügt zu werden. (2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 10 Abs. 1 Satz 31 (2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 10 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. gilt sinngemäß Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten (1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach J (1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach 79 BauO NRW sind beizufügen: 79 BauO NRW sind beizufügen: 1. die Bauzeichnungen ( 4), die auch im Maßstab 1 :50 angefertigt sein können; bei Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrisszeichnung ( 4 Abs. 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan), 2. die Baubeschreibung ( 5 Abs. 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung, 1. die Bauzeichnungen ( 4), die auch im Maßstab 1 :50 angefertigt sein können; bei Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrisszeichnung ( 4 Abs. 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan), 2. die Baubeschreibung ( 5 Abs. 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung, 26

267 3. die Nachweise der Standsicherheit ( 8 Abs. 1) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1: 1 O oder 1 :50 der tragenden Einzelteile und deren Verbindungen, 4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen, 5. die Angaben nach 6 Nr die Nachweise der Standsicherheit ( 8 Abs. 1) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1: 10 oder 1 :50 der tragenden Einzelteile und deren Verbindungen, 4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen, 5. die Angaben nach 6 Nr. 2. (2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Aus-1 (2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. führungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (3) 10 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf 1 (3) 10 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen. Gewebe bestehen. zweiter Teil Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben zweiter Teil Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben Erster Abschnitt Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Erster Abschnitt Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 21 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 21 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Baustatik (Prüfäm-1 (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Baustatik (Prüfämter). Die Prüfämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: ter). Die Prüfämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: - Typenprüfungen ( 72 Abs. 5 BauO NRW), - Typenprüfungen ( 72 Abs. 5 BauO NRW), 27

268 - Prüfung von schwierigen statischen Berechnungen in Sonderfällen, - Prüfung von schwierigen Bauvorhaben besonderer Art, z. 8. Fliegende Bauten, - Prüfung von schwierigen statischen Berechnungen in Sonderfällen, - Prüfung von schwierigen Bauvorhaben besonderer Art, z. 8. Fliegende Bautenjj - Beratung der Bauaufsichtsbehörden, der staatlich anerkannten Sachverständigen und der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik. (2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfamt für Baustatik anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 gestatten. (3),,Prüfingenieurin für Baustatik" oder Prüfingenieur für Baustatik" ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung Prüfingenieurin für Baustatik" oder Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen. (4) Die Prüfämter, die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde. (2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfamt für Baustatik anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 gestatten. (3),,Prüfingenieurin für Baustatik" oder Prüfingenieur für Baustatik" ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung Prüfingenieurin für Baustatik" oder Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen. (4) Die Prüfämter, die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde. 22 Umfang der Anerkennung, Niederlassung (1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen: 1. Metallbau 22 Umfang der Anerkennung, Niederlassung (1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen: 1. Metallbau 28

269 2. Massivbau 3. Holzbau Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein. 2. Massivbau 3. Holzbau Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein. (2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung (2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus. Fachrichtungen nicht aus. (3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Prüfingeni- 1 (3) Die AnerkennunQ ist für eine bestimmte Niederlassun eurin oder der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für ihre oder seine Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur haben. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde mitzuteilen. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. (4) Nach dieser Verordnung anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure wer- (4) Nach dieser Verordnung anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau als Sachverständige für die Prüfung den auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. (5) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfinge-1 (5) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt. nieurinnen und Prüfingenieure gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt. 29

270 (6) Die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfungVO) vom 19. Juli 1962 (GV. NW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV. NW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüNO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Anerkennungen, die aufgrund des 13 Abs. 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüNO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), befristet waren, können auf Antrag bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs verlängert werden. (6) Die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfungVO) vom 19. Juli 1962 (GV. NW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV. NW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüNO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Anerkennungen, die aufgrund des 13 Abs. 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüNO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), befristet waren, können auf Antrag bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs verlängert werden Voraussetzungen der Anerkennung 23 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordn Un[;,{:~:~0:iw:0:~~:lf:!Aü>!!:~;~!~=;~::;:. :::~::r,-,,1!~vffll1ji~ ~!l!ill~ staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (2) Eine Ingenieurin oder ein Ingenieur, die oder der nicht staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) ist, kann auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 1996 zu stellen ist, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt werden, wenn sie oder er 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg ab- 30

271 geschlossen hat; die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 vom , S. 16) findet Anwendung; 2. mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in der statischkonstruktiven Bearbeitung und Ausführung von Bauwerken hat; die Antragstellerin oder der Antragsteller muß hierbei mindestens fünf Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und über mindestens ein, aber nicht mehr als drei Jahre praktische Baustellenerfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur verfügen; für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden; die angefertigten Standsicherheitsnachweise sollen in erheblichem Umfang statischkonstruktiv schwierige Bauwerke aller Bereiche (Hoch-, Industrieund Verkehrsbau) der beantragten Fachrichtung beinhalten, 3. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Hierfür ist nachzuweisen, daß sie oder er in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und Stabilität der Tragwerke und auf den Gebieten des konstruktiven Brandschutzes und des Schallschutzes verfügt sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauten besitzt; nachzuweisen sind auch ausreichende Kenntnisse der Baustofftechnologie und Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie in der Anwendung der ADV-Technik im Rahmen bautechnischer Nachweise, 4. über ausreichende Kenntnisse der baurechtlichen Vorschriften verfügt, 31

272 5. selbständig tätig ist, ~'! -~fit 6. nach der Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß sie oder er die Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird, 7. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist oder nicht in einem beruflich, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das die Tätigkeit einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs beeinflussen kann, 8. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und ~(fl:ij(ffllllffl82!~-~---!tm 9. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen der Nr. 2 gestatten. (3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mlfi,i Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller a) die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nachgewiesen hat, b) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat, 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ~ nicht nachgewiesen hat, 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat, 32

273 c) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach 28 Abs. 1 nicht geeignet ist, d) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist, e) nicht genügend Gewähr dafür bietet, daß sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach 28 Abs. 2 gewährleistet ist. 3. in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach 28 Absatz 1 nicht geeignet ist, 4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder 5. nicht genügend Gewähr dafür bietet, daß sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach 28 Abs. 2 gewährleistet ist. 24 Anerkennungsverfahren (1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde oder an die von ihr bestimmte Behörde zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtung ( 22) die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde die Antragstellerin oder der Antragsteller sich als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt. 24 Anerkennungsverfahren (1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde oder an die von ihr bestimmte Behörde zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtung ( 22) die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde die Antragstellerin oder der Antragsteller sich als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt. 33

274 (2) Dem Antrag auf Anerkennung nach 23 Abs. 1 sind beizufügen 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegan- 1 (2) Dem Antrag auf Anerkennung nach 23 Abs. 1 sind beizufügen ges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. der Nachweis, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht, 3. eine beglaubigte Ablichtung des Bescheides der Ingenieurkammer-Bau über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit. (3) Dem Antrag auf Anerkennung nach 23 Abs. 2 sind beizufügen 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach 17 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, und 5, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. der Nachweis, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht, beglaubigte Ablichtung& del Bescheide~ der Ingenieurkammer-Bau über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiqer für die Prüfunq der Standsicherheit a) beglaubigte Abschriften des Abschlusszeugnisses der technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule und aller Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit, 'll.ffl;51;19!bll!-fl\1 34

275 b) ein Nachweis, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller die nach 17 Abs. 2 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen erfüllt hat; dabei sind Ort, Zeit und Ausführungsart, Bauherrin oder Bauherr, die Art der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen anzugeben, die die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben, c) ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit die Antragstellerin oder der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat, 3. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, 4. die Erklärung, daß Versagungsgründe nach 17 Abs. 3 nicht vorliegen, 5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Ingenieurgesellschaft und 6. der Nachweis, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. 35

276 25 Gutachten, Gutachterausschuss (1) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers nach 23 Abs. 2 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuss erstattet. -lllllllll-- 25 (2) Der Gutachterausschuss kann verlangen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Vergütung der Gutachtertätigkeit, auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen. 36

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278 26 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt a) durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, b) wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat. 26 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt a) durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, b) wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach 23 Abs. 1 (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach 23 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach 23 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, b) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in Folge geistiger oder körperlichen Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, c) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet, (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach 23 lffllllllslll' eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, b) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in Folge geistiger oder körperlichen Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, c) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur l!liliml\twll,ji ~~111r111,a11111s an verschiedenen Ort;~CNi~derlassun" en ;;;:~,,,,..-,.-i;w,;,'/,'!b;~,.,};!~0,.=.<><::;;;m,,,,,~,,.=,,,v,y,,c,e,.,_'(=i<,c?.', s,,e,\".<",s>/,,-,,""'' 9 als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet, 38

279 d) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit wiederholt oder gröblich verstoßen hat, e) der nach 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 24 Abs. 3 Nr. 6 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht. d) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit wiederholt oder gröblich verstoßen hat, e) der nach 24 Abs. 2 Nr. 2 B,(filfs:M'ill'!lfftll geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht. (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur gröblich verletzt hat. (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur gröblich verletzt hat. zweiter Abschnitt Bautechnische Prüfungen 27 Übertragung von Prüfaufgaben (1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die erforderliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure geprüft werden dürfen. (2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung ( 81 BauO NW) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen ( 82 BauO NW) einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche. zweiter Abschnitt Bautechnische Prüfungen 27 Übertragung von Prüfaufgaben (1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die erforderliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure geprüft werden dürfen. (2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung ( 81 BauO NW) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen( 82 BauO NW) einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche. 39

280 (3) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf diesen einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur nur.in den Fachrichtungen erteilen, für die sie oder er anerkannt ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. (4) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern. (3) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf diesen einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die sie oder er anerkannt ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. (4) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern. 28 Ausführung von Prüfaufträgen 28 Ausführung von Prüfaufträgen (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihre oder seine Prüftätigkeit unpar- (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihre oder seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allge- teiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben. mein anerkannten Regeln der Technik auszuüben. (2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, daß sie oder er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen. (3) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Ausführungszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht ist die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen ( 81, 82 BauO NW) sowie der Gebrauchsabnahme ( 79 Abs. 7 BauO NW) zu beachten sind. liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abwei- (2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, daß sie oder er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen. (3) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Ausführungszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht ist die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen ( 81, 82 BauO NW) sowie der Gebrauchsabnahme ( 79 Abs. 7 BauO NW) zu beachten sind. liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abwei- 40

281 chungen von den nach 3 Abs. 3 BauO NW eingeführten technischen Baubestimmungen oder technischen Regeln im Sinne von 20 BauO NW zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. (4) Prüfaufträge nach 27 Abs. 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften der Prüfämter oder von den Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren persönlich ausgeführt werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, haben sie hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen sie auch Maßnahmen vorschlagen, die sie für die Beseitigung der Mängel geeignet halten. (5) Ergibt sich, daß die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die die oder der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nicht anerkannt ist ( 22 Abs. 1 ), so ist sie oder er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihr oder ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs zu veranlassen, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt ist. chungen von den nach 3 Abs. 3 BauO NW eingeführten technischen Baubestimmungen oder technischen Regeln im Sinne von 20 BauO NW zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. (4) Prüfaufträge nach 27 Abs. 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften der Prüfämter oder von den Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren persönlich ausgeführt werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, haben sie hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen sie auch Maßnahmen vorschlagen, die sie für die Beseitigung der Mängel geeignet halten. (5) Ergibt sich, daß die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die die oder der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nicht anerkannt ist ( 22 Abs. 1 ), so ist sie oder er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihr oder ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs zu veranlassen, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt ist. (6) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, 1 (6) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn sie oder er oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitar- wenn sie oder er oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat. beiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat. 1 (7) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur tragen gegenüber der (7) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur tragen gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtig- unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. keit der Prüfung Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten 41

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