Aktuelle Probleme im Urheberrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktuelle Probleme im Urheberrecht"

Transkript

1 Aktuelle Probleme im Urheberrecht Wolfgang Riegger Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Osterholzallee Ludwigsburg Tel.: / Fax: / mail@ra-riegger.de

2 Kultur, Kunst, Wissenschaft Technik Urheberrecht Patentrecht Geschmacksmuster Gebrauchsmuster

3 1. Schutzfähige Werke a. Grundlage urheberrechtlichen Schutzes ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach 1 UrhG erstreckt sich der Schutz auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Katalog ist insoweit abschließend; Werke, die nicht unter diese drei Kategorien fallen, werden nicht vom UrhG umfasst. 2 Abs. 1 UrhG enthält dann einen Beispielskatalog geschützter Werke, der allerdings nicht abschließend, sondern für künftige technische Entwicklungen offen ist. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

4 1. Schutzfähige Werke - Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden sowie Computerprogramme; - Werke der Musik; - pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - Lichtbildwerke (z.b. Fotografien) einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

5 1. Schutzfähige Werke b. Gemäß 2 Abs. 2 UrhG sind Werke auch die in 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft aufgezählten nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers sind. Das Gesetz verweist mit dem Erfordernis der Schöpfung" auf die sog. Gestaltungshöhe, die für jedes Werk im Einzelfall nachgewiesen sein muss. Nicht jedes Werk ist geschützt, sondern nur solche, deren Formgestaltung ein ausreichendes Maß an kreativer Schöpfung beinhaltet.

6 1. Schutzfähige Werke c. Das UrhG schützt aber immer nur die Form eines Werkes, also die Art und Weise seiner Dar- und Zusammenstellung, die Gedankenführung, die Strukturierung und Präsentation. Die Idee, die einem Werk zugrunde liegt, wird nicht geschützt. Zu den freien Ideen gehören z. B. Geschäfts- und Werbemethoden und ideen und wissenschaftliche Erkenntnisse.

7 1. Schutzfähige Werke In vielen Fällen bereitet die Abgrenzung zwischen geschützter Form und nicht geschützter Idee erhebliche Schwierigkeiten. In der Praxis führt dies zu Problemen bei der Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht; also ob nur die Idee oder auch die Form des Werkes übernommen wurde. Als Faustformel lässt sich allenfalls festhalten: Je konkreter und detaillierter einzelne Gestaltungselemente übernommen werden, desto eher liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

8 1. Schutzfähige Werke d. Das Urheberrecht entsteht mit Vollendung des Werkes. Es bedarf also keiner Formalien, wie etwa einer Registrierung. Auch der Anbringung eines Copyright-Vermerkes bedarf es ebenfalls nicht.

9 1. Schutzfähige Werke e. Das Urheberrecht setzt sich zusammen aus den wirtschaftlichen Verwertungsrechten sowie den Urheberpersönlichkeitsrechten. Urheberrecht Verwertungsrechte Persönlichkeitsrechte

10 1. Schutzfähige Werke f. Das Urheberrecht ist als Ganzes außer durch Erbschaft nicht übertragbar und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. -> Ein Abtretung oder vollständige Übertragung des Urheberrechts unter Lebenden ist damit nicht möglich.

11 2. Leistungsschutzrechte Neben den Rechten des Urhebers bestehen noch die sog. Leistungsschutzrechte ( 70-87e UrhG). Schutz durch das UrhG genießen auch Leistungen, wenn sie selbst keine persönlich-geistigen Schöpfungen beinhalten, diese Leistung aber in der Interpretation urheberrechtlich geschützter Werke (z.b. ausübende Künstler) oder in der Herstellung/Verbreitung solcher Werke (z.b. Tonträger- oder Filmhersteller, Veranstalter) liegt.

12 2. Leistungsschutzrechte Folgende Arten von Leistungsschutzrechten sind relevant: - der Schutz des Lichtbildners ( 72 UrhG), - der Schutz der ausübenden Künstler ( UrhG), - der Schutz der Tonträgerhersteller ( 85, 86 UrhG), - der Schutz der Filmhersteller ( UrhG), - der Schutz des Veranstalters ( 81 UrhG), - der Schutz des Sendeunternehmens ( 87 UrhG), - der Schutz für Datenbankhersteller ( 87a - 87e UrhG) - neu: Schutz des Presseverlegers ( 87f-87g UrhG).

13 Neues LSR für Presseverleger 87f Presseverleger (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

14 Neues LSR für Presseverleger 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts (1) Das Recht des Presseverlegers nach 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die 31 und 33 gelten entsprechend. (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses. (3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist. (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

15 Neues LSR für Presseverleger 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

16 Neues LSR für Presseverleger

17 Exkurs: Neues LSR für Presseverleger? Stand jetzt: Verleger kann nur aus abgeleiteten Urheberrecht des Autoren vorgehen. Keine realistische Chance aus UrhG gegen Google News Veröffentlichung vorzugehen. Grund: Bei Snippets fehlt i.d.r. die Schöpfungshöhe aus 2 Abs. 2 UrhG.

18 Exkurs: Neues LSR für Presseverleger? Neues LSR: Immer ein Verstoß gegen 87 f UrhG n.f.

19 Exkurs: Neues LSR für Presseverleger? Mögliche Probleme: -> Wer sind gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte aufbereiten? -> Verleger hat nur einfaches Nutzungsrecht am Text -> Metall auf Metall -Entscheidung des BGH -> Thumbnails -Entscheidung des BGH

20 4. Der Urheber Urheber ist derjenige, der einen eigenen schöpferischen Beitrag leistet. Urheber kann also immer nur eine natürliche Person, nicht aber eine juristische Person (GmbH, AG) sein. Wurde von mehreren Personen ein Werk geschaffen, so ist zu unterscheiden: - Lassen sich die Anteile der jeweils Tätigen nicht gesondert verwerten, sind die Beteiligten Miturheber ( 8 UrhG). - Aber: Die reine Hilfstätigkeit macht den Beteiligten noch nicht zum Miturheber. Es genügt ebenfalls nicht, wenn bloße Anregungen gegeben werden. Der Miturheber muss also auch schöpferisch tätig geworden sein. Abzugrenzen von der Miturheberschaft ist die sog. Werkverbindung, 9 UrhG: Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

21 Beispiel aus der Musik Miturheber an einer Komposition kann nur der sein, der ebenfalls eigene schöpferische Leistung erbringt, eine - wenn auch professionelle - Hilfestellung bei der Aufnahme, gegebenenfalls bei der Mithilfe des Arrangements eines Liedes genügen hierfür nicht. Mitkomponist kann also nur derjenige werden, der nicht nur handwerklich sondern ebenfalls schöpferisch tätig ist. Der Tontechniker im Tonstudio ist also in aller Regel nur Hilfsperson, nicht aber Miturheber der Komposition. Komponist und Texter eines Liedes sind üblicherweise nicht Miturheber. Text und Musik stellen eine Werkverbindung dar: Musik und Text lassen sich gesondert verwerten: Die Komposition als reines Instrumental oder als Klingelton eines Handys, der Text zum Abdruck in einem Songbook oder in einer Musikzeitschrift.

22 5. Die Verwertungsrechte des Urhebers Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere - das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG), - das Verbreitungsrecht ( 17 UrhG), - das Ausstellungsrecht ( 18 UrhG).

23 5. Die Verwertungsrechte des Urhebers Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere - das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19 UrhG), - das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a UrhG -> Onlinerecht ), - das Senderecht ( 20 UrhG), - das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ( 21 UrhG), - das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ( 22 UrhG).

24 6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge a. Wichtige Leitsätze: Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten. D.h., dass nur derjenige Rechte erwerben kann, wenn derjenige, der die Rechte überträgt, diese auch inne hat. Wer sich also Rechte übertragen lässt,. Sollte vorher prüfen, ob derjenige, der die Rechte überträgt, auch Rechteinhaber ist. Wer einem Dritten Rechte überträgt, obwohl er sie gar nicht inne hat, macht sich schadensersatzpflichtig.

25 6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge b. Gemäß 31 Abs. 1 UrhG hat der Urheber die Möglichkeit, einem Dritten am Werk Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gesetz unterscheidet zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber neben dem Urheber oder anderen Nutzungsrechtsberechtigten, das Werk auf die ihm eingeräumte Art zu nutzen. Bsp. für die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten: Download von Free- oder Shareware. Gemäß 33 UrhG wirkt das einfache Nutzungsrecht weiter, wenn der Urheber zu einem späteren Zeitpunkt einem anderen Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers selbst das Werk auf die ihm gestattete Art zu nutzen.

26 6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge Weiter können sowohl einfache als auch ausschließliche Nutzungsrechte inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt werden. Inhaltlich kann das Recht auf einzelne Nutzungsmöglichkeiten beschränkt werden.

27 6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge c. Sind in einem Lizenzvertrag die Nutzungsrechte nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck, sog. Zweckübertragungsregel. Dabei gilt: Im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber. Daraus folgt, dass derjenige, der sich von einem Urheber Nutzungsrechte einräumen lässt, die einzelnen Rechte so genau wie möglich im Lizenzvertrag bezeichnen sollte. In einem Rechtsstreit trägt nämlich derjenige, der sich auf eine Rechtseinräumung beruft, die Beweislast dafür, dass ihm die Rechte auch tatsächlich eingeräumt wurden. Dabei genügt es nicht, dass man sich alle Nutzungsrechte in pauschaler Form einräumen lässt, etwa mit dem Satz Hiermit räumt A dem X sämtliche Nutzungsrechte ein. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass eine Nutzungsrechtseinräumung in dieser pauschalen Form die Zweckübertragungsregel nicht aushebelt.

28 6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge d. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2002 wurde in das UrhG der Anspruch des Urhebers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Verwerter eingefügt. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, so kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Änderung des Vertrages verlangen. Angemessen ist die Vergütung dann, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist ( 32 Abs. 2 S. 2 UrhG).

29 6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge Laut Gesetzesbegründung soll die angemessene Vergütung in Form einer Beteiligung an den Auswertungserlösen stattfinden. Damit stellt sich die Frage, ob die in der Filmbranche weit verbreiteten Buy-Outs angemessen und damit nach wie vor möglich sind. Abgeändert wurde zugunsten des Urhebers noch der sog. Bestseller-Paragraf: Besteht zwischen der vertraglich festgelegten Vergütung des Urhebers im Verhältnis zum erwirtschafteten Ertrag aus der Verwertung ein auffälliges Missverhältnis, so steht dem Urheber ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu. Laut Gesetzesbegründung soll bei einem Abweichen von der üblichen Vergütung um mehr als 100% ein auffälliges Missverhältnis gegeben sein.

30 6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Urheber bleibt auch bei einem Arbeitsverhältnis immer der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss sich also vom Arbeitnehmer die erforderlichen Rechte im Arbeitsvertrag übertragen lassen. Ist nichts geregelt: Ist das Werk im Rahmen der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erschaffen worden, so gehen die Rechte auch ohne ausdrückliche Regelung auf den Arbeitgeber über (bei Software explizit in 69b UrhG geregelt). Bsp.: Angestellter Zeitungsjournalist. Allerdings gilt dies natürlich nur für die Werke, die während der Arbeitszeit erstellt worden sind. Für bei Gelegenheit geschaffene Werke gilt dies nicht.

31 7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Urheber und Leistungsschutzberechtigte können die ihnen zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte nicht unbeschränkt geltend machen. Zum Schutz der (grundgesetzlich geschützten) Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG) sieht das UrhG in den UrhG sog. Schranken vor. Der Eingriff in das Recht des Urhebers besteht in den Formen der zustimmungs- und vergütungsfreien Nutzung, der gesetzlichen Lizenzen, Zwangslizenzen und Verwertungsgesellschaftspflichtigkeiten. Zwangslizenzen spielen in der Praxis keine Rolle.

32 Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Verwertungsgesellschaftspflichtigkeiten, also die Festlegung, dass ein bestimmter Anspruch nur durch eine sog. Verwertungsgesellschaft (VG; die bekannteste VG: GEMA) geltend gemacht werden kann, finden sich dagegen sehr häufig, oft in Kombination mit einer gesetzlichen Lizenz. Zum großen Teil wird mit letzteren operiert: Der Urheber kann in diesen Fällen die Nutzung seines Werkes nicht reglementieren, behält jedoch einen Vergütungsanspruch und dem Nutzer wird eine exakt umrissene, gesetzliche Lizenz eingeräumt. Diese Schranken gelten nicht nur im Verhältnis zum Urheber, sondern auch für Lichtbildner ( 72 Abs. 1 UrhG), ausübende Künstler ( 84 UrhG), Tonträger- ( 85 Abs. 3 UrhG) und Filmhersteller ( 94 Abs. 4 UrhG).

33 Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, 53 UrhG 53 Abs. 1 UrhG erlaubt die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken zum privaten Gebrauch. Aber: 53 Abs. 1 UrhG gestattet nur die Vervielfältigung, nicht die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe.

34 Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Unter Vervielfältigungsstück fallen unter anderem Fotokopien, Ausdrucke, aber auch Aufnahmen auf Videokassetten, sonstigen Bild- oder Tonträgern sowie die Speicherung auf elektronischen Datenträgern wie CD-Rom oder DVD. Erlaubt wird die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken, also nur von einigen wenigen. Eine genaue Festlegung der zulässigen Anzahl von Herstellungsstücken ist gesetzlich nicht festgelegt. In einer Entscheidung des BGH hielt dieser eine Anzahl von mehr als sieben Vervielfältigungsstücken für unzulässig. Die Faustformel lautet daher: Ist die Vervielfältigung zulässig, dürfen bis zu sieben Vervielfältigungsstücke angefertigt werden.

35 Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Die Vervielfältigung muss nicht selbst vorgenommen werden. 53 Abs. 1 S. 2 UrhG erlaubt, dass der zur Vervielfältigung Befugte die Kopie auch durch einen anderen herstellen lassen darf. Dies gilt aber nach dem Gesetzeswortlaut nur für analoge Kopien, also für Kopien in Copyshops, Bibliotheken etc. Bei digitalen Kopien ist es nicht gestattet, sich der Hilfe Dritter zu bedienen.

36 Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Die Vervielfältigung darf nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage stammen. Diese Einschränkung der Privatkopie wurde erst im Jahre 2003 in das Gesetz aufgenommen und hatte zum Ziel, Raubkopien von CDs und DVDs sowie Internettauschbörsen wie das alte Napster, Gnutella oder Kaaza in den Griff zu bekommen. Wer also ein mp3-file von einer Internettauschbörse herunterlädt, verletzt Urheberrechte, da die Vorlage nämlich die Tauschbörse offensichtlich rechtswidrig ist.

37 Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Aufgenommen in das Gesetz wurden Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen. Ausgangspunkt ist dabei 95a Abs. 1 UrhG, der ein Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verbietet. 95a Abs. 2 UrhG enthält Definitionen von technischen Maßnahmen und regelt wann diese als wirksam zu bewerten sind. Vor allem letztgenanntes beantwortet das Gesetz sehr ungenau. Maßgebend soll sein, ob durch Zugangskontrollen und Schutzmechanismen wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Mechanismen zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, die Nutzung eines Werks von dem Rechtsinhaber unter Kontrolle gehalten wird.

38 Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Vorsätzliche Verstöße sind sogar nach 108b UrhG strafbar, allerdings nur, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit ihm persönlich verbundener Personen erfolgte. Dabei genügt es, dass z.b. Software hergestellt und verkauft wird, die dazu dient, die Kopierschutzmechanismen zu überwinden. Erfasst ist dadurch Software wie z.b. Clone-CD oder Any-DVD. Der Verkauf dieser Software kann also sogar strafbar sein. Selbst der Verweis oder die Verlinkung auf Internetseiten, auf denen solche Software beworben oder verkauft wird, kann zumindest zivilrechtlich problematisch sein.

39 Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Es ist also erlaubt - ein rechtmäßig erworbenes Werk zu kopieren, wenn kein Kopierschutz besteht - und die Kopien zu benutzen, wobei die Kopien auch unentgeltlich an Familienmitglieder oder Freunde weiter gegeben werden dürfen.

40 Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Es ist aber nicht erlaubt - ein rechtmäßig erworbenes Werk zu kopieren, wenn ein Kopierschutz besteht - die Kopien zu verkaufen - die Kopien zu eigenen Erwerbszwecken zu benutzen.

41 8. Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist das ideelle Gegenstück zu den wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsrechten. Es schützt den Urheber in seiner besonderen Beziehung zu seinem Werk. Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst die Befugnisse des Veröffentlichungsrechts ( 12 UrhG), des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft ( 13 UrhG) und des Rechts auf Schutz gegen Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes ( 14 UrhG). Hinzu kommt das Recht des Urhebers zum Zugang zum Original des Werkstücks ( 25 UrhG). Im weiteren Sinne versteht es sich als der das gesamte Urheberrecht prägende Gedanke des Schutzes der geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers.

42 9. Verwertungsgesellschaften Eine Verwertungsgesellschaft nimmt für ihre Mitglieder Urheber oder Leistungsschutzberechtigte deren Rechte treuhänderisch wahr. Gesetzliche Grundlage: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Aufsicht: Deutsches Patent- und Markenamt.

43 9. Verwertungsgesellschaften Bekannteste Verwertungsgesellschaften in Deutschland: - GEMA (Komponisten, Texter, Musikverlage), - GVL (Musiker als ausübende Künstler, Tonträgerhersteller), - VG Wort (Autoren, Journalisten, Verlage), - VG Bild-Kunst (Fotografen, bildende Künstler, Verlage), - VGF u. GWFF (Film- und Fernsehproduzenten)

44 9. Verwertungsgesellschaften Mit Ausnahme bei der Musik nehmen Verwertungsgesellschaften die Zweit- und Drittverwertung für ihre Mitglieder wahr. Bsp. VG Wort: Einsammeln der Pressespiegelvergütung, der Bibliothekstantieme, Kopierabgabe. Ausnahme: Musikbusiness. Zentrale Rolle der GEMA.

45 10. Urheberrechtsverletzungen a) Der Urheber, dessen Recht verletzt wurde bzw. der Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte an einem Urheberrecht kann gegen den Verletzer Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke und Schadenersatz gerichtet sind.

46 10. Urheberrechtsverletzungen Unterlassung Der Anspruch des Urhebers auf Unterlassung richtet sich darauf, dass der Verletzer zukünftig keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr begeht. Der Verletzer muss sich gegenüber dem Urheber verpflichten, zukünftige Verletzungen des Urheberrechts des Urhebers zu unterlassen. Dabei genügt es nicht, dass sich der Verletzer verpflichtet, dies zukünftig zu tun. Er muss vielmehr diese Verpflichtung durch ein Vertragsstrafeversprechen absichern.

47 10. Urheberrechtsverletzungen Auskunft Der Urheber kann vom Verletzer umfassend Auskunft über die erfolgte Verletzungshandlung verlangen. Die Auskunft erstreckt sich auf Hersteller- und Vertriebswege und auf gewerbliche Abnehmer. Der Verletzer muss zudem offenlegen, zu welchen Preisen er ein Plagiat eingekauft und verkauft hat.

48 10. Urheberrechtsverletzungen Die Auskunft dient zweierlei Zwecken: Zum Einen zur Vorbereitung des Schadenersatzes. Zum Anderen, insbesondere in Fällen der Produktpiraterie, zur Offenlegung der Vertriebswege von Plagiaten.

49 10. Urheberrechtsverletzungen Vernichtung Darüber hinaus kann der Urheber vom Verletzer verlangen, dass rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Vernichtung herausgegeben werden. Der Verletzer kann ferner auf Rückruf von bereits rechtswidrig hergestellten und veräußerten Vervielfältigungsstücken von solchen Piratenprodukten in Anspruch genommen werden. Schließlich steht dem Urheber auch noch die Möglichkeit zu, die im Eigentum des Verletzers stehenden Plagiatsstücke gegen eine angemessene Vergütung sich übereignen zu lassen.

50 10. Urheberrechtsverletzungen Schadenersatz Zunächst kann der Urheber den Ersatz jedweden materiellen Schadens verlangen. Dafür stehen dem Urheber drei Möglichkeiten zur Schadensberechnung zur Verfügung:

51 10. Urheberrechtsverletzungen Schadenersatz Zunächst kann er den ihm entstandenen tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen. Diese Alternative kommt nur selten zum Tragen, da der Urheber in aller Regel nur schwer beweisen kann, dass ihm durch eine Urheberrechtsverletzung ein konkreter Schaden entstanden ist.

52 10. Urheberrechtsverletzungen Schadenersatz Zudem kann der Urheber vom Verletzer dessen Verletzergewinn herausverlangen. In diesem Fall hat der Verletzer denjenigen Gewinn herauszugeben, der kausal auf seine verletzende Tätigkeit zurückgeht. Zur Gewinnermittlung sind die Kosten des Verletzters vom Erlös, den der Verletzer erzielt hat, abzuziehen. In Betracht kommen hier insbesondere Materialkosten, Löhne, Fertigungs- sowie Verwaltungs- und Vertriebskosten.

53 10. Urheberrechtsverletzungen Schadenersatz Schließlich steht dem Urheber die Möglichkeit zu, den Schaden im Wege der sogenannten Lizenzanalogie zu berechnen. Nach der sog. Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Urheber zur Lizenzerteilung grundsätzlich bereit gewesen wäre und ob der Verletzer ohne Verletzung um eine solche Lizenz nachgesucht hätte.

54 10. Urheberrechtsverletzungen Mit anderen Worten: Es wird gefragt, was der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er vor Nutzung gefragt hätte. Daher spielen zunächst die üblichen Lizenzsätze des Urhebers eine maßgebliche Rolle. Hat der Urheber das Werk, das verletzt wurde, bereits zuvor anderen lizenziert, so können diese Lizenzsätze zur Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie herangezogen werden; der Verletzer kann nicht argumentieren, dass er zu diesen Sätzen die Lizenz nicht eingeholt hätte.

55 10. Urheberrechtsverletzungen Hat der Urheber keine solchen üblichen Lizenzsätze, kann auf allgemeine Erfahrungswerte oder aber auf eine allgemeine Vergütungspraxis zurückgegriffen werden. Für manche Branchen bestehen z.b. Übersichten über die üblicherweise gezahlten Honorare, so z.b. bei Fotografen: Hier existieren die sog. MFM-Honorarempfehlungen, die die Rechtsprechung regelmäßig bei der Verletzung von Urheberrechten an Fotografien anwendet.

56 10. Urheberrechtsverletzungen Neben dem materiellen Schaden gibt 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG auch die Möglichkeit, den sog. immateriellen Schaden ersetzt zu verlangen. Dieser immaterielle Schaden kann ersetzt verlangt werden, wenn z.b. das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt. Oft gewähren Gerichte einen 100 %-igen Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr für Fälle von solchen Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzungen. Beispiel: Ein (beruflich als solcher tätiger) Fotograf wird nicht im Zusammenhang mit der Fotografie genannt.

57 10. Urheberrechtsverletzungen b) Vorgehensweise Üblicherweise geht der Urheber bei einer Urheberrechtsverletzung zunächst außergerichtlich vor, indem er eine Abmahnung an den Verletzer sendet. In einer solchen Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Zugleich wird der Verletzer aufgefordert, Auskunft zu erteilen und des Weiteren seine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen.

58 10. Urheberrechtsverletzungen Sofern sich der Urheber der Hilfe eines Anwalts bedient, sind diese Anwaltskosten gem. 97 a Abs. 1 UrhG voll erstattungsfähig, wenn eben die Abmahnung berechtigt ist. Gem. 97 a Abs. 2 UrhG sind die Abmahnkosten auf EUR 100,00 beschränkt, aber nur dann, wenn es sich um einfacher gelagerte Fälle mit einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt.

59 10. Urheberrechtsverletzungen Sofern sich der Urheber der Hilfe eines Anwalts bedient, sind diese Anwaltskosten gem. 97 a Abs. 1 UrhG voll erstattungsfähig, wenn eben die Abmahnung berechtigt ist. Gem. 97 a Abs. 2 UrhG sind die Abmahnkosten auf EUR 100,00 beschränkt, aber nur dann, wenn es sich um einfacher gelagerte Fälle mit einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt.

60 10. Urheberrechtsverletzungen Für die Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,00 sind also drei Voraussetzungen erforderlich: Es muss ein einfacher gelagerter Fall sein; es geht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung und die Rechtsverletzung findet außerhalb des geschäftlichen Verkehrs statt. -> Spielt in der Praxis kaum eine Rolle!

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen -

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen - Urheberrecht und Internet - Rechtsfragen - Thomas Hochstein Urheberrecht und Internet Folie 0 Podiumsdiskussion CCCS Stuttgart 12.01.2006 Urheberrecht I Schutzgegenstand

Mehr

Urheber- und Leistungsschutzrechte Teil II

Urheber- und Leistungsschutzrechte Teil II Der Urheber Nach 7 UrhG ist der Schöpfer des Werkes der Urheber. Als Urheber kommen nach dem deutschen Urheberrecht nur natürliche Personen in Betracht. Dies ist z. B. in den USA anders, dort können auch

Mehr

Geistiges Eigentum im Internet

Geistiges Eigentum im Internet Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen 17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Urheberrecht und Nutzung von Fotos Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Agenda Kurzer Überblick der einschlägigen Vorschriften Wann

Mehr

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen 1. Darf man eine CD oder DVD kopieren? - Eingriff in das Vervielfältigungsrecht - aber: Art. 19 Abs. 1 lit. a) URG: Eingriff erlaubt, wenn für den persönlichen Bereich

Mehr

Vorlesung Medienrecht 23. März 2015

Vorlesung Medienrecht 23. März 2015 Vorlesung Medienrecht 23. März 2015 Was ist Medienrecht? Es gibt verschiedene Definitionen für Medienrecht. Nach einer weiten Definition ist Medienrecht die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Arbeit

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger

Mehr

Immaterialgüterrecht

Immaterialgüterrecht Inhalte einer Webseite hier: Schutz der geistigen Leistung BGB beruht auf den Erwerb von Sache Regeln des BGB lassen sich daher nicht auf Informationen anwenden Urheberrecht füllt die Lücke auch Regeln

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)

Mehr

Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr 903498

Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr 903498 Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet Timm Lausen Matr.-Nr 903498 Wo kann es zu urheberrechtlichen Problemen im Internet kommen? Das Internet wird von vielen Nutzern als rechtsfreier

Mehr

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

Was darf auf die Homepage?

Was darf auf die Homepage? Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln I. Urheberrecht und Markenrecht

Mehr

Urheberrecht beim Film

Urheberrecht beim Film Urheberrecht beim Film Medien-Park im Osterholz Osterholzallee 76 71636 Ludwigsburg Tel.: 07141 / 24 229 00 Fax: 07141 / 24 229 29 mail@ra-riegger.de www.ra-riegger.de Drehbuch Komponist Bauten Kino Roman

Mehr

Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema

Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema A. Anwendbarkeit des deutschen UrhG (Urheberkollisionsrecht) I. Zu prüfen nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Schutzlandprinzip, Art. 8 I Rom II-VO B. Verletzung

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Immaterialgüterrecht. Dirk Seichter

Immaterialgüterrecht. Dirk Seichter Immaterialgüterrecht im Museum Einführungsbeispiel A möchte eine Ausstellung zum Thema Mount Everest veranstalten. Die Kernidee ist, das Panorama so darzustellen, dass die Besucher an bestimmten Punkten

Mehr

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.

Mehr

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN? IT Recht Urheberrecht JA oder NEIN? Das ewige Streitthema über die Daseinsberechtigung des UrhG! von Michael Klement Berlin, 21.05.2013 Beuth Hochschule für Technik Berlin University of Applied Sciences

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des

Mehr

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und L I Z E N Z V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5). 10) die Band vertreten

Mehr

Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich

Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Dr. Robert Staats - VG WORT GRUR Jahrestagung am 25. September 2014 in Düsseldorf Fachausschuss Urheber- und Verlagsrecht Einleitung Freiwillige

Mehr

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion

Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion Ass. jur. Jost Lechte, LL.M. jost.lechte@uni-bielefeld.de Die Dissertation als Promotionsleistung selbständig erstellte, schriftliche

Mehr

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Der Kampf um das Urheberrecht Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Reform des Urheberrechts Reform des Urheberrechts Beratungsangebote Fall 1 Fall 1 Fall 1 2 Geschützte Werke

Mehr

Patente, Schutzrechte, Kennzeichen

Patente, Schutzrechte, Kennzeichen Patente, Schutzrechte, Kennzeichen Workshop - Technologieunternehmen im Rechtsstreit - Berlin, 9. Juni 2004 Berlin Übersicht Schutzrechte Urheberrechte, Datenbanken Patente, Gebrauchsmuster Kennzeichenrechte

Mehr

Wenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam:

Wenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam: Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich rechteverletzender Angebote von unserem Marktplatz bemühen. Sollten Sie Inhaber gewerblicher Schutzrechte (z.b. Patente,

Mehr

Welche Rechte brauche ich?

Welche Rechte brauche ich? Welche Rechte brauche ich? - Herstellungsrecht / Synch Right - Urheber / Verlag - Leistungsschutzrecht / Master Right - Interpret / Label - Aufführungs- und Vervielfältigunsgrechte - Verwertungsgesellschaft

Mehr

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das?

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das? Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Handreichung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Zwecke des Unterrichts gemäß 52a UrhG - Abgrenzung zwischen Schulen und Studienseminaren A. Urheberrecht

Mehr

Übersicht. Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge. Rechtsschutz von Software und Datenbanken

Übersicht. Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge. Rechtsschutz von Software und Datenbanken Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge Workshop Urheberrecht und Multimedia 3. April 2002 Übersicht Rechtsschutz von Software und Datenbanken Hinweise zur Gestaltung von Lizenzverträgen

Mehr

Elektronisches Publizieren

Elektronisches Publizieren SS 2013 (Stand 18.03.2013) Was ist das? Was wird geschützt? Was sind die Rechte des Urhebers? Wann wird etwas geschützt? Urheber-,Patent- und Markenrecht Verlagsverträge Internationales Creative Commons

Mehr

Videoaufnahmen von Vorlesungen

Videoaufnahmen von Vorlesungen Videoaufnahmen von Vorlesungen Hannes Obex Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Übersicht I. Einleitung

Mehr

Fachanwalt für IT-Recht Dachauplatz 8, 93047 Regensburg www.e-anwalt.de. Urheberrecht. Anwaltskanzlei Baron v. Hohenhau

Fachanwalt für IT-Recht Dachauplatz 8, 93047 Regensburg www.e-anwalt.de. Urheberrecht. Anwaltskanzlei Baron v. Hohenhau Urheberrecht ( 2010 RA Markus v. Hohenhau Kanzlei für IT-Recht ) Anwaltskanzlei Baron v. Hohenhau Wichtige Gesetze: UrhG, KunstUrhG (Recht am eigenen Bild), VerlagsG Entstehung des Urheberschutzes geschützte

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Urheberrecht-Copyright, by Marianne Hamann-Weiss: Sämtliche Inhalte, Fotos, Texte und Graphiken sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung weder ganz noch auszugsweise

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen

Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Vom Kunstwerk zum Softwarepatent patentfrei.de 28. Juni 2007 Überblick 1 Urheberrechtsschutz in der Softwareentwicklung Rechtliche Lage Folgen für den

Mehr

Applikationen & Recht. iphone Developer-Konferenz Köln - 02.12.2010. Dr. Thomas Sassenberg LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Applikationen & Recht. iphone Developer-Konferenz Köln - 02.12.2010. Dr. Thomas Sassenberg LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Applikationen & Recht iphone Developer-Konferenz Köln - 02.12.2010 Dr. Thomas Sassenberg LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 1 60 Minuten typische Rechtsfragen die Idee was nun? Apple und Flash

Mehr

Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht

Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht 28. Oktober 2003 Berlin Einführung Sicherung von Rechten Urheber- und Patentrecht Lizenzierung Arbeits- und Subunternehmerverhältnisse Folie: 2 Inhalte und Referenten

Mehr

Wolfgang Lorentz Kunst hat Recht (e) Praktischer Leitfaden zum Urheberrecht für Bildende Künstler und Künstlerinnen, Aussteller, Galeristen,

Wolfgang Lorentz Kunst hat Recht (e) Praktischer Leitfaden zum Urheberrecht für Bildende Künstler und Künstlerinnen, Aussteller, Galeristen, Wolfgang Lorentz Kunst hat Recht (e) Praktischer Leitfaden zum Urheberrecht für Bildende Künstler und Künstlerinnen, Aussteller, Galeristen, Auftraggeber und Juristen Wolfgang Lorentz Kunst hat Recht(e)

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Sichere Rechte und Strukturen

Sichere Rechte und Strukturen Sichere Rechte und Strukturen Workshop Krisensicheres Handeln und Gestalten 23. Januar 2003 Berlin Inhalt 1. Rechte 2. Strukturen Folie: 2 Rechte an Software - Übersicht Urheberrecht Patentrecht Eigentum

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016 internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thumbnails BGH GRUR 2012, 602 Vorschaubilder II Die Veröffentlichung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der

Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der Urheberrechts: - Hier ist 95 a Abs. 2 UrhG zu nennen: Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile,

Mehr

Vortragsunterlagen Urheberrecht

Vortragsunterlagen Urheberrecht Urheberrecht Tim M. Hoesmann, Rechtsanwalt Anton-Saefkow-Str. 70 10407 Berlin Telefon: 030 23 27 09 83 mail@presserecht-aktuell.de Internet: facebook.com/hoesmann xing.com/profile/timm_hoesmann twitter.com/medienrechtler

Mehr

Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27

Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27 Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten Inga Höfener 05/2011 1 /27 Effektiver Schutz von Vorlagen und Präsentationen Inga Höfener 05/2011 2 /27 Was erwartet Sie? I. Konfliktsituationen II. Grundsatz

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Rechts-Check für (Profi-)Fotografen: Was steht mir zu, wenn ein Bild von mir unerlaubt verwendet wird?

Rechts-Check für (Profi-)Fotografen: Was steht mir zu, wenn ein Bild von mir unerlaubt verwendet wird? Rechts-Check für (Profi-)Fotografen: Was steht mir zu, wenn ein Bild von mir unerlaubt verwendet wird? So mancher Fotograf hat schon eine zweifelhafte Ehrung seiner handwerklichen Fähigkeiten erlebt: Beim

Mehr

Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing

Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Aktuelle Regelungen, Grenzüberschreitungen, Haftung und Gewährleistung Deliana Bungard Rechtliche Einordnung des Begriffs Crowdsourcing = Eingehen von Rechtsbeziehungen

Mehr

Rechts-Check für Fotomodels Deine Bilder ohne Lizenz im Internet?

Rechts-Check für Fotomodels Deine Bilder ohne Lizenz im Internet? Rechts-Check für Fotomodels Deine Bilder ohne Lizenz im Internet? Für erfahrene und auch schon für semiprofessionelle Models keine Seltenheit: Beim Surfen im Internet oder beim Lesen einer Zeitschrift

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Armin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT

Armin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT Armin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT Schutzvoraussetzungen nach dem UrhG 2 Abs.2 UrhG: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen WAS IST

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen im Mediengeschäft

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen im Mediengeschäft Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen im Mediengeschäft Urheberrechtsverletzungen gehören im heutigen Mediengeschäft leider zum Alltag. Auch wenn die meisten Vertragsbeziehungen zwischen Urhebern/Rechteinhabern

Mehr

Rechtsfragen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Rechtsanwalt Peter Wiechmann Saulheim

Rechtsfragen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Rechtsanwalt Peter Wiechmann Saulheim Rechtsfragen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Rechtsanwalt Peter Wiechmann Saulheim Welche Rechte sind zu beachten? Persönlichkeitsrechte Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden Urheberrechte Rechte

Mehr

Nutzungsrechte bei Musikdigitalisaten

Nutzungsrechte bei Musikdigitalisaten Nutzungsrechte bei Musikdigitalisaten Hanns-Peter Frentz bpk Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte Berlin Urheberrecht Das Urheberrecht an Werken der Musik erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Mehr

Urheberrecht im Fokus der PR

Urheberrecht im Fokus der PR Urheberrecht im Fokus der PR Elektronische Pressespiegel Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten 1 Urheberrecht = Das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

28. April 2014 Radio Orange. 1 Lizenz cc by 4.0. Joachim Losehand. Einführung ins Urheberrecht

28. April 2014 Radio Orange. 1 Lizenz cc by 4.0. Joachim Losehand. Einführung ins Urheberrecht 1 Einführung 2 Grundlagen Urheberrecht & copyright 3 Immaterialgüterrecht 1) Urheberrecht (copyright) 2) Markenrecht 3) Patentrecht 4 Immaterialgüterrecht 1) Urheberrecht (copyright) 2) Markenrecht 3)

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Retrodigitalisierung und elektronische Archive

Retrodigitalisierung und elektronische Archive Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

52a: Lehre und Forschung in Gefahr?

52a: Lehre und Forschung in Gefahr? 52a: Lehre und Forschung in Gefahr? Wie sieht eine Hochschule ohne 52a UrhG aus? Dipl.-Phys. Thomas Severiens Mathematisches Institut Universität Osnabrück Was ist eigentlich 52a? 52a Öffentliche Zugänglichmachung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten

Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten Langzeitarchivierung bei Datenträgern Was wir dürfen und was wir dürfen sollten http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.en http://commons.wikimedia.org/wiki/file:compact_disc.jpg By Arun Kulshreshtha

Mehr

in obiger Angelegenheit melde ich mich als im Hause Universal Music Publishing Group

in obiger Angelegenheit melde ich mich als im Hause Universal Music Publishing Group UNIVERSAL MUSIC PUBLISHING GROUP Andre Brand Am Rittergut 29 08527 Plauen Vorab per E-Mail: andre.brand@modern-talking-reloodedde Inhalte auf Ihrer Webseite www.modern-talking-reloaded.de Berlin, 2410.2014

Mehr