20. Juni 2013 Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 1
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- August Dunkle
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1 Deutscher Sparkassen- und Giroverband Aktueller Stand der SEPA-Migration aus Sicht der Kreditwirtschaft AWV-Fachveranstaltung SEPA-Lastschriftverfahren in der Praxis Berlin, Roland Flommer, Referent EU-Zahlungsverkehr (SEPA), DSGV Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 1 Agenda 1. Zieltermin für die SEPA-Migration: 1. Februar SEPA-Kommunikation wird nochmals intensiviert 3. Optionale Verkürzung der Vorlagefrist bei SEPA-Basis-Lastschriften 4. Weiterentwicklung der SEPA-Zahlverfahren 5. Anforderungen an Lastschriftmandate 6. Unterstützungsleistungen und Kommunikationsmittel für Kunden der Sparkassen und Landesbanken Seite 2 1
2 Der EU-Gesetzgeber schreibt Abschaltung nationaler Euro-Zahlverfahren zum 1. Februar 2014 vor Für die 17 EU-Länder mit Euro-Landeswährung ist die Erreichbarkeit für SEPA- Überweisungen und SEPA- Basis-Lastschriften gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus sind viele Zahlungsdienstleister in den weiteren 15 Ländern des SEPA-Raumes bereits erreichbar Kunden und Zahlungsdienstleister in Deutschland müssen SEPA-ready sein Die nationalen Euro-Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften werden abgeschaltet. Für inländische SEPA-Zahlungen ist die Angabe der IBAN durch Kunden ausreichend (Angabe BIC ist freigestellt) Karteninitiierte Lastschriften (ELV) dürfen befristet im Einzugsermächtigungsverfahren weiterhin eingezogen werden. Zahlungsdienstleister dürfen befristet für Verbraucher die bisherige Kundenkennung (Kontonummer und Bankleitzahl) in IBAN und BIC konvertieren. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 3 IBAN only auch europaweit zum 1. Februar Auch für grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen ist die Angabe der IBAN durch Kunden ausreichend (BIC ist optional) Die geplanten Ausnahmeregelungen im Rahmen der deutschen SEPA-Begleitgesetzes laufen aus: o Einzug karteninitiierter Lastschriften (ELV) im bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren o Angebot von kostenlosen Konvertierungsdienstleistungen für die bisherige Kundenkennung (Kontonummer und Bankleitzahl) in IBAN und BIC für Verbraucher durch Zahlungsdienstleister Sofern Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Ländern im Inland vergleichbare Zahlungen in Euro anbieten, sind diese auch zur europaweiten Erreichbarkeit verpflichtet Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 4 2
3 Neue Regulierungen durch den EU-Gesetzgeber sind in Vorbereitung Voraussichtlich im Juli 2013 soll ein erster Entwurf der Überarbeitung der EU- Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) vorgelegt werden. Einen Schwerpunkte der Regulierung bildet die Überarbeitung der Definition von Zahlungsdiensten und die Regelung des Zugang durch weitere Anbieter. Besonderes Augenmerk legt die EU-Kommission dabei auf die Weiterentwicklung der e-sepa. Es bleibt spannend, ob und in welchem Umfang zukünftig noch echte Innovationen von Marktteilnehmern in einem immer weiter regulierten Markt entstehen werden. Denn der EU-Gesetzgeber greift immer stärker in die Produkthoheit und Preisbildungsmechanismen (Geschäftsmodelle) ein und fordert gleichzeitig eine Europa-Tauglichkeit von neuen Verfahren. Wenn Ideen nicht mehr eigentumsrechtlich geschützt sind, besteht kaum noch Potential, sich im Wettbewerb hervorheben zu können. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 5 Euro Rubricarea SCT indicator 41.8 % ECB - PUBLIC 6 3
4 SEPA Credit Transfer Indicator of Germany Volume of SEPA Credit Transfers in comparison to the processed volume of all credit transfers (national + SEPA); including correspondent banking and bilateral clearing arrangements Euro Rubricarea SDD indicator 2.4% ECB - PUBLIC 8 4
5 SEPA Direct Debits Indicator of Germany Volume of SEPA Direct Debits in comparison to the processed volume of all direct debits (national + SEPA); including correspondent banking and bilateral clearing arrangements Agenda 1. Zieltermin für die SEPA-Migration: 1. Februar SEPA-Kommunikation wird nochmals intensiviert 3. Optionale Verkürzung der Vorlagefrist bei SEPA-Basis-Lastschriften 4. Weiterentwicklung der SEPA-Zahlverfahren 5. Anforderungen an Lastschriftmandate 6. Unterstützungsleistungen und Kommunikationsmittel für Kunden der Sparkassen und Landesbanken Seite 10 5
6 Wirtschaftsverbände, Unternehmen und Kommunen berichten von Hürden bei der SEPA-Migration Trotz ausreichender Information durch die Kreditinstitute unterschätzen Unternehmen oft die Umsetzung der SEPA- Migrationsverordnung. Zudem gehen viele Kunden noch immer davon aus, dass SEPA nur ein Thema des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs sei. Herausforderungen Kleinere und mittlere Unternehmen sowie kleinere Kommunen haben erhebliche Probleme mit der fristgerechten Umstellung ihrer Zahlungsverkehrsanwendungen und der damit verknüpften Systeme. Viele Unternehmen gehen - trotz anderweitiger Information - davon aus, dass die Kreditinstitute auch nach dem 1. Februar 2014 eine Verarbeitung alter inländischer Zahlungsverkehrsdateien sicherstellen würden. Es wird von den Unternehmen teilweise nicht eingesehen, dass die Umstellung vom europäischen Gesetzgeber vorgeschrieben wurde und es den Banken gesetzlich untersagt ist, nach dem 1. Februar 2014 noch den Zahlungsverkehr in seiner herkömmlichen Art anzubieten. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 11 Gibt es einen Plan B? Die Migration zum 1. Februar 2014 ist gesetzliche Anforderung, die nicht durch die Kreditwirtschaft abdingbar ist Ziel ist es, dass in der Kunde-Bank-Schnittstelle SEPA-konforme Zahlungen beauftragt werden Davon unberührt sind Konvertierungsdienstleistungen, die nicht im Rahmen der Zahlungsbeauftragung (Ausnahme Verbraucher) erfolgen Unternehmen, die zum 1. Februar 2014 nicht SEPA-fähig sind, riskieren, dass Sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommen und ihre Liquidität nicht richtig steuern können Plan B wird durch die Deutsche Bundesbank und den Gesetzgeber nicht unterstützt Eine weitere Plan B-Diskussion sendet daher falsche Signale Deshalb werden alle am politischen SEPA-Projekt Beteiligten ihre Kommunikationsanstrengungen nochmals verstärken. Beispiel: Gemeinsame Pressekonferenz vom 18. Juni 2013 von Bundesministerium der Finanzen, Deutscher Bundesbank und Deutscher Kreditwirtschaft sowie vzbv. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 12 6
7 Agenda 1. Zieltermin für die SEPA-Migration: 1. Februar SEPA-Kommunikation wird nochmals intensiviert 3. Optionale Verkürzung der Vorlagefrist bei SEPA-Basis-Lastschriften 4. Weiterentwicklung der SEPA-Zahlverfahren 5. Anforderungen an Lastschriftmandate 6. Unterstützungsleistungen und Kommunikationsmittel für Kunden der Sparkassen und Landesbanken Seite 13 Optionale Verkürzung der Vorlagefrist für SEPA-Basis- Lastschriften auf D-1 Die Deutsche Kreditwirtschaft hat im Deutsche SEPA-Rat am 6. Juni 2012 erklärt, dass sie die Marktanforderung für die SEPA-Basis-Lastschrift mit einer Vorlagefrist von 1 Arbeitstag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle (D-1- Lastschrift) mit dem Ziel aufnimmt, ein zusätzliches Angebot hierfür im November 2013 bereitzustellen. Hierzu wurde zwischenzeitlich ein entsprechendes DK-Abkommen geschlossen. Die flächendeckende Erreichbarkeit der deutscher Zahlstellen für inländische SEPA-Basis-Lastschriften zur Vermeidung von Rückgaben mangels Erreichbarkeit (FF05) wird durch das Abkommen grundsätzlich gewährleistet. Nach jetzigem Sachstand werden alle deutschen Kreditinstitute ab 4. November 2013 für die D-1-Lastschrift erreichbar sein. Es steht den Einreicherinstituten damit frei, mit Zahlungsempfängern zusätzlich die Nutzung der D-1 Lastschrift ab 4. November 2013 durch Änderung der SEPA-Inkassovereinbarungen/ PuLV zu vereinbaren. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 14 7
8 Agenda 1. Zieltermin für die SEPA-Migration: 1. Februar SEPA-Kommunikation wird nochmals intensiviert 3. Optionale Verkürzung der Vorlagefrist bei SEPA-Basis-Lastschriften 4. Weiterentwicklung der SEPA-Zahlverfahren 5. Anforderungen an Lastschriftmandate 6. Unterstützungsleistungen und Kommunikationsmittel für Kunden der Sparkassen und Landesbanken Seite 15 FAQ-Liste der Deutschen Kreditwirtschaft wurde aktualisiert Ziel ist, Klarheit über Anforderungen an Mandatserteilung herzustellen und Lastschriftnutzern Transparenz hinsichtlich erforderlicher Beweispflicht bei Mandatsanforderungen bzw. Erstattungsverlangen zu bieten. Damit ist klare Unterscheidung zwischen autorisierten und nicht autorisierten Lastschriftzahlungen durch Zahlstelle möglich, wenn Zahlungspflichtiger Rückerstattung verlangt. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 16 8
9 Frage 1: Wo ist geregelt, in welcher Weise Lastschriftmandate zu erteilen sind? Die Art und Weise der Erteilung von Lastschriftmandaten richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nach der Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 17 Frage 2: Welche Möglichkeiten der Mandatserteilung sind zulässig, wenn in der Inkassovereinbarung Schriftform vorgesehen ist? Die Anforderungen, die an die vereinbarte (=gewillkürte) Schriftform zu stellen sind, bestimmen sich nach 127 BGB. Demnach sind soweit nicht zwischen den Vertragspartnern etwas anderes vereinbart wurde mehrere Möglichkeiten zulässig. Rechts- und beweissicher sind: ein durch den Zahler eigenhändig unterschriebenes Mandatsformular ( 127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB), eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Erklärung des Zahlers (elektronische Form; 127 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126 a BGB) Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 18 9
10 Frage 3: Welche technischen Verfahren zur Mandatserteilung genügen den Anforderungen des 127 Abs. 2 BGB (telekommunikative Übermittlung unter Einhaltung der Textform)? Der Lastschrifteinreicher hat stets sicherzustellen, dass sein Mandat erstens den vertraglichen Formanforderungen entspricht und zweitens zur Beweisführung im Streitfall geeignet ist (s. o.). Hierzu können bestimmte Verfahren zwischen dem Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 19 Frage 4: Wird bzw. ab wann wird die Deutsche Kreditwirtschaft das elektronische Mandat (sog. e-mandate ), das als eine zusätzliche Option im EPC-Regelwerk für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beschrieben ist, unterstützen? Bei dem im EPC-Regelwerk für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren vorgesehenen e-mandate als zusätzlich Option handelt es sich um ein über das Online-Banking authentifiziertes elektronisches Lastschriftmandat. Für dessen Realisierung steht jedoch derzeit in Europa keine Infrastruktur zur Verfügung, weshalb eine kurzfristige Umsetzung dieser Variante noch nicht möglich ist. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 20 10
11 Agenda 1. Zieltermin für die SEPA-Migration: 1. Februar SEPA-Kommunikation wird nochmals intensiviert 3. Optionale Verkürzung der Vorlagefrist bei SEPA-Basis-Lastschriften 4. Weiterentwicklung der SEPA-Zahlverfahren 5. Anforderungen an Lastschriftmandate 6. Unterstützungsleistungen und Kommunikationsmittel für Kunden der Sparkassen und Landesbanken Seite 21 Regelmäßige und aktuelle Informationen sind fester Bestandteil der SEPA-Kommunikation Deutscher Sparkassen- und Giroverband 10. Juni 2013 Seite 22 11
12 Zahlreiche Unterstützungsleistungen für Privat- und Firmenkunden erleichtern den Umstieg Firmenkunden Electronic-Banking-Lösungen inklusive automatisierter Umstellung der Kundenstammdaten und Mandatsverwaltung erleichtern den täglichen Umgang mit den SEPA-Zahlverfahren. Beispiele: SEPA-Account-Converter Ermöglicht die automatisierte Umstellung der Kundenstammdaten von Konto/BLZ auf IBAN/BIC SEPA-File-Converter Wandelt DTAUS/DTAZV-Dateien in SEPA-XML-Format um und ermöglicht das Einlesen von erforderlichen SEPA-Zusatz-Informationen. Privatkunden Privatkunden wird im Online-Banking per Mouse-Over bei allen im ZV adressierbaren Konten als Detailinformation der IBAN angezeigt. Zur Erfassung von Überweisungen im Online- Banking oder auch an SB-Terminals kann weiterhin unter Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl erfolgen die IBAN wird automatisch ermittelt. Seit Juli 2012 werden IBAN und BIC auf der Rückseite der SparkassenCard aufgebracht. Automatische Bestandsumstellung bei Daueraufträgen durch Ermittlung von IBAN und BIC aus BLZ + Kontonummer. Deutscher Sparkassen- und Giroverband 10. Juni 2013 Seite 23 Ihre weiteren Fragen zu SEPA beantworten wir gern Ihr Ansprechpartner Roland Flommer Referent EU-Zahlungsverkehr/ SEPA Deutscher Sparkassen- und Giroverband Charlottenstraße Berlin Telefon Fax roland.flommer@dsgv.de Deutscher Sparkassen- und Giroverband Seite 24 12
13 Sparkassen. Gut für Deutschland und Europa. 13
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