Vom Urheberrecht bis Dual-Use was Sie zum Cloud Computing noch berücksichtigen
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1 Vom Urheberrecht bis Dual-Use was Sie zum Cloud Computing noch berücksichtigen müssen Frankfurt am Main, 15. März 2011 Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe Bird & Bird LLP, Frankfurt a.m.
2 Herzlich willkommen! Jörg-Alexander Paul Dr. Fabian Niemann Prof. Dr. Patrick Sinewe Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 2
3 Agenda Urheberrecht Regulatorische Vorgaben Exkurs: Exportrecht Dual Use Cloud Computing und Steuerrecht Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 3
4 Urheberrecht Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 4
5 Urheberrecht - Anbieter Relevante Handlungen des Anbieters Vervielfältigung, 69 c Nr. 1 UrhG Keine Vermietung, 69 c Nr. 3 UrhG Öffentliche Zugänglichmachung? 69 c Nr. 4 UrhG Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 5
6 Urheberrecht - Kunde Relevante Handlungen des Kunden Urheberrechtlich relevante Handlung hinsichtlich Anwendungssoftware? Keine eigene Vervielfältigung, 69 c Nr. 1 UrhG Verantwortlichkeit wegen Auslösens einer Vervielfältigung 97, 69 c Nr. 1 UrhG? (BGH shift.tv) Vervielfältigung der Client- oder Browser-Software Nutzungsrecht erforderlich, sofern nicht bereits vorhanden, 69 c Nr. 1 UrhG Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 6
7 Regulatorische Vorgaben Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 7
8 Regulatorische Vorgaben anwendungsspezifisch Telekommunikationsrecht Einschlägigkeit der TK-Regelungen, 3 Nr. 24 TKG und Cloud Provider als Telekommunikationsdienstleister generell? - TK-Diensteeigenschaft durch TK-Verbindung zur Cloud? Outsourcing von TK-Diensten (Telefon, )? Fernmeldegeheimnis, 88 TKG Datenschutz, 91f. TKG, BDSG bisher: Zulässigkeit der Auslagerung richtet sich nach 92 TKG BReg (noch 2011): 92 TKG fällt weg, BDSG einschlägig Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 8
9 Regulatorische Vorgaben branchenspezifisch (1) Finanzsektor Auslagerung nach 25a KWG ( 16 InvG, 33 WpHG, 64a VAG) 25a Abs. 1 KWG allgemeines Risikomanagement Private Cloud vs. Public Cloud 25a Abs. 2 KWG ivm. MaRisk 2010 Transfer wesentlicher Aufgaben/Prozesse Private Cloud vs. Public Cloud Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 9
10 Regulatorische Vorgaben branchenspezifisch (2) Geheimhaltungspflichten, Sozialdaten Berufsgeheimnisträger, 203 StGB verpflichtet: Heilberufe, Rechtsanwälte, StB, Versicherungen (private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung) berufsmäßig tätiger Gehilfe - strafrechtlicher oder datenschutzrechtlicher Maßstab? - Private Cloud vs. Public Cloud Sozialdatenverabeitung, 67ff., 80 SGB X Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 10
11 Regulatorische Vorgaben - Weitere Überlegungen Unterstützungspflichten, Compliance Verpflichtungen zu investigativer Unterstützung Vorratsdatenspeicherung (in naher Zukunft?) Pre-Trial-Discovery Strafprozessordnung Compliance: 9 BDSG, SOX SAS 70 Type I, II und BDSG (-) Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 11
12 Exkurs: Exportrecht Dual Use Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 12
13 Exportkontrolle ein Thema für Cloud Services? Gegenstand Verhinderung des unkontrollierten Exports militärisch nutzbarer Technik Relevanz für Cloud Services? Verschlüsselung Kryptographie Nutzung von Entwicklungsumgebungen? Nutzung von Testumgebungen? Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 13
14 EG Dual Use Verordnung (EG Nr. 428/2009) Anwendungsbereich Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig (Artt. 3, 4 und 8), wenn (Beispiele) sie in der Anlage 1 aufgeführt sind die Behörde den Ausführer entsprechend unterrichtet einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen sind Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 14
15 Dual Use Merkposten Güter mit doppeltem Verwendungszweck : Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können Ausfuhr : die Übertragung von Software ( ) mittels elektronischer Medien ( ) nach einem Bestimmungsziel außerhalb der EG; dies beinhaltet das Bereitstellen solcher Software ( ) in elektronischer Form ( ) außerhalb der Gemeinschaft. (Art. 2 Nr. 2 iii)) Ausführer : derjenige, der entscheidet, Software ( ) mittels elektronischer Medien ( ) nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft zu übertragen oder für ein solches Bestimmungsziel bereitzustellen. (Art. 2 Nr. 3 ii)) Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 15
16 Cloud Computing und Steuerrecht Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 16
17 Inhalt Server als Betriebsstätte Buchführung im Ausland Umsatzsteuer Softwareüberlassung/Datenbanken Elektronische Rechnung Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 17
18 Server als Betriebsstätte Steuerrelevanz des Serverstandorts als Betriebsstätte Nach internationalen Besteuerungsgrundsätzen begründet das Vorliegen einer Betriebsstätte (permanent establishment) ein Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats. Auslandsansässige Unternehmen wären bei einer Server- Betriebsstätte in Deutschland steuerpflichtig für die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer (je nach Rechtsform) Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Grds. keine lokale Steuerbelastung, sofern Betriebsstätte vermieden wird. Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 18
19 Server als Betriebsstätte Definition der Betriebsstätte: Eine feste Geschäftseinrichtung/Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (muss den Zweck des Unternehmens fördern). Server kann Betriebsstätte darstellen. Aber: Verfügungsmacht über Server erforderlich. Keine Betriebsstätte: bloße Anmietung von Rechenzeit. Nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) ist der Begriff Betriebsstätte enger gefasst, d.h. nicht jede Tätigkeit (z.b. vorbereitende Tätigkeit, Hilfstätigkeit) begründet eine Betriebsstätte. Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 19
20 Buchführung im Ausland Grundsätzlich ist die elektronische sowie die Buchhaltung im Inland zu führen und aufzubewahren. Ausnahme (seit 2008, 2010 geändert): Auf Antrag beim Finanzamt können die elektronische Buchhaltung und elektronische Aufzeichnungen ins Ausland verlagert werden. Die elektronische Buchhaltung umfasst z.b.: Erfassung + Verarbeitung von Geschäftsvorfällen, Kontenabschluss, Vorbereitende Abschlussbuchungen. Die Papierbuchhaltung, insbesondere Rechnungen, müssen grundsätzlich weiterhin im Inland verbleiben. Ein Datenzugriff des Finanzamts bei steuerlichen Außenprüfungen muss gewährleistet bleiben. Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 20
21 Buchführung im Ausland Die Bücher und Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Das Finanzamt kann bei Verstößen eine Rückverlagerung nach Deutschland anordnen. Kommt der Steuerpflichtige dem Verlangen nicht nach, kann ein Verzögerungsgeld bis zu EUR festgesetzt werden. Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 21
22 Umsatzsteuer - Softwareüberlassung/Datenbanken Inlandsfall/EU-Fall Ort der umsatzsteuerlichen Leistung (Server als Betriebsstätte): Grds. der Ort, wo der Serveranbieter sein Unternehmen betreibt Ausnahme: Leistung wird von einer Betriebsstätte des Serveranbieters ausgeführt = Betriebsstättenstandort Nutzung Server Rechnung mit deutscher USt (19%) Deutschland Nutzung Rechnung mit USt des EU-Landes Nutzung EU Drittland (z.b. Indien) Server Rechnung ggf. mit USt des Drittlandes Server Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 22
23 Umsatzsteuer - Softwareüberlassung/Datenbanken Drittlandsfall Ort der umsatzsteuerlichen Leistung (Server als Betriebsstätte): Grds. der Ort, wo der Serveranbieter sein Unternehmen betreibt Ausnahme: Leistung wird von einer Betriebsstätte des Serveranbieters ausgeführt = Betriebsstättenstandort Server Rechnung ohne deutscher USt Deutschland Nutzung Rechnung ohne USt des EU-Landes EU Nutzung Server Nutzung Rechnung ggf. mit USt des Drittlandes Drittland (z.b. Indien) Server Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 23
24 Umsatzsteuer - Softwareüberlassung/Datenbanken Inlandsfall/EU-Fall/Drittlandsfall Ort der umsatzsteuerlichen Leistung (Server als Betriebsstätte): Grds. der Ort, wo der Nutzer sein Unternehmen betreibt Ausnahme: Leistung wird an einer Betriebsstätte des Nutzers ausgeführt = Betriebsstättenstandort Deutschland Nutzung Server Rechnung mit deutscher USt (19%) Rechnung ohne deutscher USt EU Nutzung Server (Reverse Charge Verfahren) Drittland (z.b. Indien) Nutzung Rechnung ohne deutscher USt (Reverse Charge Verfahren) Server Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 24
25 Elektronische Rechnung Nutzer muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen (bedarf keiner besonderen Form). Nutzer ist ein Unternehmer = Rechnungsausstellungspflicht sechs Monate nach Leistungsausführung. Rechnung kann auch im Namen und für Rechnung des Anbieters von Dritten ausgestellt werden. In der Rechnung sollte die Server-Betriebsstätte als Anschrift aufgeführt sein, nicht die Anschrift des Sitz des Anbieters. Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 25
26 Elektronische Rechnung Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen gewährleistet sein durch: Qualifizierte elektronische Signatur (mit Anbieter- Akkreditierung nach dem Signaturgesetz): Zertifizierungsanbieter stellt ein Zertifikat aus oder elektronischen Datenaustausch (EDI) oder andere Verfahren (ab 2011) Auch Rechnungen, die per übermittelt werden, sind elektronisch übermittelte Rechnungen. Eine qualifizierte elektronische Signatur (mit Anbieter- Akkreditierung nach dem Signaturgesetz) ist erforderlich! Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe page 26
27 Webinar 3. Teil Fazit Urheberrecht: vertragliche Absicherung der erforderlichen Nutzungsrechte Regulatorische Vorgaben: anwendungs- und sektorspezifische Anforderungen können zu Restriktionen insbesondere in Public und Global Clouds führen und sind daher bei der Gestaltung zu beachten Exportrecht: Bei Cloud Services außerhalb Europas sollte der Anbieter die eingesetzte Technik und der Nutzer die Inhalte, die er in die Cloud transferiert, auf Dual Use Möglichkeiten überprüfen. Eventuell mit Behörde abstimmen. Steuerrecht: Cloud Computing erlaubt elektronische Buchhaltungen im Ausland. Für die Rechnungsstellung ist der Sitz des Kunden und Servers vorher festzulegen. Jörg-Alexander Jörg-Alexander Paul, Paul, Fabian Jörg-Alexander Dr. Fabian Niemann Niemann Paul & Prof. & Prof. Fabian Dr. Patrick Dr. Niemann Patrick Sinewe page 27
28 Wann? 2. April 2011 Wo? Bird & Bird LLP Taunusanlage Frankfurt am Main Anmeldung unter
29 Vielen Dank Jörg-Alexander Paul, Dr. Fabian Niemann & Prof. Dr. Patrick Sinewe Rechtsanwälte, Steuerberater und Partner Taunusanlage Frankfurt Telefon: Telefax: fabian.niemann@twobirds.com joerg-alexander.paul@twobirds.com patrick.sinewe@twobirds.com Bird & Bird is an international legal practice comprising Bird & Bird LLP and its affiliated businesses.
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