A= Die neue DMB Rechtsschutzversicherung für landwirtschaftliche Betriebe aus 27 ARB 2008
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- Beate Messner
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1 A= Die neue DMB Rechtsschutzversicherung für landwirtschaftliche Betriebe aus 27 ARB 2008 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen: Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in anderen Leistungsarten enthalten ist; Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten: Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; Straf-Rechtsschutz Allgemeiner + Verkehrs + Straf-Rechtsschutz mit Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und Disziplinar + Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit; oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit. Wird bestandskräftig oder rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht für Rat und Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen: Verkehrs-Rechtsschutz - Führerschein-Rechtsschutz - Fußgänger-Rechtsschutz - Fahrzeug-Rechtsschutz; Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
2 B= DMB Spezial-Straf-Rechtsschutz für landw. Betriebe nach SSR 2007 i. V. m den ARB 2008 Umfang: Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes - eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist; (z.b. im Umweltbereich : Gülle, Geruchsbelästigung, Naturschutz, Wallhecken, Gewässerverunreinigung, Lebensmittelrecht usw.), bei Vorschriften für die Betriebsführung (Cross Compliance etc.) Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren: Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung einer versicherten Person als Zeuge, wenn diese Person die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand); Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die im Interessen des versicherten Unternehmers notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme). Klarstellung: NICHT versichert sind strafbare Handlungen die NUR vorsätzlich begehbar sind! (z.b. Urkundenfälschung, Unfallflucht, Einleiten von Abwässern, Steuerhinterziehung, Diebstahl etc.) Dazu muss man wissen: Ca. 12 % aller Prozesse enden mit einem Freispruch (in diesem Fall übernimmt der Staat die Kosten!). In ca. 10% aller Fälle wir ein Vorsatz-Urteil gefällt (kein Versicherungsschutz, bzw Rückerstattung an den Versicherer!). Aber in 78% der Fälle wird das Verfahren eingestellt! Das bedeutet, in diesen Fällen muss der Beklagte die Kosten tragen. Hier tritt der Rechtsschutz dann voll ein.
3 C= Erweiterter DMB Landwirtschaft- und Verkehrsrechtsschutz nach 27, Abs. 1,2,4 und 5 ARB 2008, sowie 3, Abs. 3d ARB 2008 Rechtsschutz bei Enteignung: Rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in das Eigentum (Entziehung oder Einschränkung) im Interesse der Allgemeinheit, und zwar gegen Entschädigung, sowie enteignungsgleicher Eingriff. Für Enteignungsverfahren (auch wegen Höhe der Entschädigung) wird im DMB Tarif Rechtsschutz gewährt (Einschluss 3 Abs. 3d ARB). Rechtsschutz bei Planfeststellung: Behördliche Feststellung von Plänen für bauliche Vorhaben jeder Art. Regelt bauliche Entwicklung und Art der Nutzung. Sie hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Betroffenen verbindliche Wirkung. Festsetzung von Plänen im Rahmen der Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungsplan). Regelt die bauliche Entwicklung und die Art der Nutzung (Einschluss 3, Abs. 3d ARB). Ausgeschlossen bleiben jedoch die Planfesthellungsverfahren, Flächennutzungsund Bebauungspläne der G e m e i n d e n (Baugesetzbuch)! Rechtsschutz bei Flurbereinigung: Zusammenlegung von zersplitterten oder unwirtschirtschaftlich geformtem ländlichen Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Flurbereinigungsverfahren fallen im DMB Tarif unter den Rechtsschutz nach 3, Abs. 3d ARB.
4 D = DMB Verwaltungs-Rechtsschutz für landw. Betriebe nach den ARB 2008 Der Versicherungsschutz umfasst über die bisherige Absicherung hinaus auch verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen im beruflichen Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsbehördenund Gerichten. Dieser Baustein ist gerade für den landwirtschaftlichen Bereich sehr wichtig. Langwierige und kostenträchtige Auseinandersetzungen mit Verwaltungsbehörden (Stichworte: Milchquote, Stilllegungsflächen, Bundes-Seuchen-Gesetz, Cross Compliance) müssen nicht mehr gescheut werden. Das Kostenrisiko ist abgesichert. Leistungen der DMB Rechtsschutzversicherung für landwirtschaftliche Betriebe für die Baustein A-D 1. Verfahrens- und Gerichtskosten 2. Rechtsanwaltskosten 3. Reisekosten des Anwaltes (gilt nur für B) 4. Kosten für Sachverständigenverfahren 5. Ggf. Reisekosten des Versicherten 6. Gesetzl. Anwaltskosten des Nebenklägers der gegnerischen Partei, wenn eine Einstellung des Verfahrens erreicht wurde. 7. Ggf. Übersetzungskosten 8. Ggf. zinslose Darlehen für eine Kaution 9. Zeugengelder 10. Korrespondenzanwalt in Inlands- Zivilprozessen
5 E = DMB Rechtsschutz für landw. Betriebe nach 27 ARB 2008 Begriffsbestimmungen: Hoferbe: Der Hoferbe arbeitet auf einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und ist für diesen als Nachfolger (Erbe) des Betriebsinhabers vorgesehen. Er braucht nicht mit dem Betriebsinhaber verwandt oder verschwägert zu sein. Nach der gängigen Praxis gehört er (mit Lebenspartner und minderjährigen Kindern) zu den mitversicherten Personen (s.dort) im Rahmen des 27 ARB. Altenteiler: Altenteiler ist, wer überwiegend von Geld und/oder Sach-Naturalleistungen (Deputat) aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb lebt, dessen Inhaber er früher war und dessen Wohnsitz sich auf diesem Betrieb oder in der gleichen Gemeinde befindet. Wesentliches Indiz für die Altenteiler-Eigenschaft ist der Bezug von Altersruhegeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (GAL). Der Altenteiler braucht nicht mit dem Betriebsinhaber verwandt oder verschwägert und auch nicht unmittelbarer Vorgänger zu sein.
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