Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) KOSMedics Interdisziplinäre Chirurgische Privatklinik

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) KOSMedics Interdisziplinäre Chirurgische Privatklinik Stand: Geltungsbereich Die AVB gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen KOSMedics, Interdisziplinäre Chirurgische Privatklinik, und den Patienten bei allen Arten von Klinikleistungen. Im Sinne der AVB sind: 2 Begriffsbestimmungen 1. Klinikleistungen: Insbesondere ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Klinikleistungen und Wahlleistungen. 2. Allgemeine Klinikleistungen: Die Klinikleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klinik für eine nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch a) die von der Klinik veranlassten Leistungen Dritter nach Nr. 11, b) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten. 3. Wahlleistungen: Die in 6 Abs. 1 dieser AVB im einzelnen aufgeführten Leistungen der Klinik. 4. Behandlungen: Alle Leistungen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern und die Untersuchungen zur Begutachtung. 5. Patienten: Personen, die Leistungen nach Nr. 4 in Anspruch nehmen. 6. Begleitpersonen: Personen, die zusammen mit einem Patienten aufgenommen sind, ohne selbst behandelt zu werden. 7. Selbstzahler: Patienten, die nicht Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte sind oder Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte, die Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht in eine Kostenübernahmeerklärung nach 9 eingeschlossen sind. 8. Privatversicherte: Patienten, die Anspruch auf Erstattung der Kosten durch einen privaten Kostenträger (Privatversicherung/Beihilfestelle) haben. 9. Belegärzte: Belegärzte sind niedergelassene und andere nicht an der Klinik in Vollzeit angestellte Ärzte und Zahnärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) in der Klinik unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln. Leistungen des Belegarztes sind : a) seine persönlichen Leistungen, b) der ärztliche Bereitschaftsdienst für seine Patienten c) die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden, d) die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb der Klinikleistungen des Belegarztes gehören nicht zu den Klinikleistungen.

2 10. Leistungen Dritter innerhalb der Klinikleistungen: a) Leistungen von Konsiliarärzten: Leistungen von Ärzten und Zahnärzten, die unabhängig von einem Angestelltenverhältnis zur Klinik von der Klinik zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzugezogen werden. b) Leistungen fremder ärztlich geleiteter Einrichtungen, c) Leistungen von sonstigen Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zur Klinik stehen (z. B. niedergelassene Krankengymnasten). d) Leistungen von Belegärzten. 3 Rechtsverhältnis 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur. 2. Die AVB werden für Patienten wirksam, wenn diese ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten, sowie sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. 4 Umfang der Klinikleistungen 1. Die stationären Klinikleistungen umfassen: a) die allgemeinen Klinikleistungen ( 2 Nr. 2), b) die Wahlleistungen ( 6). 2. Das Vertragsangebot der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Klinik nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist. 3. Der Umfang der allgemeinen Klinikleistungen richtet sich allein nach Art und Schwere der Erkrankung. 4. Nicht Gegenstand der Klinikleistungen sind: a) die Leistungen Dritter ( 2 Nr. 2), sofern sie nicht (ausnahmsweise) in Erfüllung einer von der Klinik geschuldeten Leistung tätig werden, b) Hilfsmittel, die dem Patienten bei Beendigung des Klinikaufenthaltes mitgegeben werden (z. B. Unterarmstützkrücken, Kompressionsmieder, getönte Brillen). 5 Aufnahme, Verlegung, Entlassung 1. Die Aufnahme in die Klinik erfolgt auf schriftlichen Antrag des Patienten (Behandlungsvertrag). 2. Auf Antrag kann im Rahmen der Wahlleistungen ( 6) eine Begleitperson aufgenommen werden. 3. Entlassen wird, wer: a) nach dem Urteil des behandelnden Klinikarztes der stationären Behandlung nicht mehr bedarf, b) die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die Klinik, haftet die Klinik für die entstehenden Folgen nicht.

3 6 Wahlleistungen 1. Zwischen der Klinik und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten der Klinik und nach näherer Maßgabe der Preisliste die folgenden Wahlleistungen vereinbart und gesondert berechnet werden. a) die Unterbringung in einem Einzel- oder Doppelzimmer, b) die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson, c) Telefon und Telefax, Internetzugang d) die Gestellung einer Sonderwache. 2. Die Klinik kann Patienten, die Kosten einer früheren Klinikbehandlung nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, Wahlleistungen versagen. 3. Die Klinik kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Erfüllung der allgemeinen Klinikleistungen für andere Patienten erforderlich wird; im übrigen kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. 4. Bei belegärztlicher Behandlung sind vom Patienten gewünschte Vereinbarungen über die ärztlichen Leistungen der Belegärzte, der Konsiliarärzte oder der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen - auch wenn bereits Wahlleistungen mit der Klinik vereinbart wurden nicht mit der Klinik, sondern unmittelbar mit dem Belegarzt oder dem Konsiliararzt oder der fremden Einrichtung zu treffen. 7 Entgelt Das Entgelt für die Leistungen der Klinik richtet sich nach der Preisliste in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingung ist. 8 Abrechnung des Entgeltes bei Privatversicherten 1. Privatversicherte können bei der Aufnahme eine Kostenübernahmeerklärung ihres privaten Kostenträgers (Privatversicherung/Beihilfestelle) vorlegen, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung in der Klinik notwendig sind. 2. Liegt bei Privatversicherten bei der Aufnahme keine Kostenübernahmeerklärung ihres privaten Kostenträgers (Privatversicherung/Beihilfestelle) vor, sind Sie als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes verpflichtet ( 9). 3. Soweit Privatversicherte Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht durch eine Kostenübernahmeerklärung eines privaten Kostenträgers (Privatversicherung/Beihilfestelle) gedeckt sind (z. B. ästhetische Eingriffe), sind sie als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für diese Leistung verpflichtet ( 9). 4. Die Klinik weist Privatversicherte darauf hin, dass diese bei Fehlen einer, die nach der Preisliste zu entrichtenden Entgelte deckenden Kostenübernahmeerklärung den nicht gedeckten Betrag selbst zu tragen haben. 9 Abrechnung des Entgeltes bei Selbstzahlern 1. Patienten, die nicht Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigt sind, oder die als Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigte Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht in eine Kostenübernahmeerklärung nach 8 eingeschlossen sind, sind

4 Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet. Das Honorar für ästhetisch-chirurgische Leistungen ist zur sofortigen Zahlung fällig. 2. Für Klinikleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt. 3. Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten. 4. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. 5. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen entsprechend des offenen Rechnungsbetrages sowie Mahngebühren in Höhe von Euro 7,-- festgesetzt werden. 6. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig gestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 7. Legen Selbstzahler eine Kostenzusage einer privaten Krankenversicherung zugunsten der Klinik vor, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber der privaten Krankenversicherung erteilt. 10 Teilzahlungen / Vorauszahlungen 1. Hinsichtlich des Honorars für ästhetisch-chirurgische Leistungen kann durch den liquidationsberechtigten Arzt eine angemessene Vorauszahlung vom Patienten verlangt werden. 2. Für Klinikaufenthalte, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, kann vom Patienten für die allgemeinen Klinikleistungen eine angemessene Teilzahlung gefordert werden. 3. Soweit Kostenübernahmeerklärungen von privaten Krankenversicherungen vorliegen, können Teilzahlungen für die durch die Kostenübernahmeerklärung gedeckte Leistungen nur von diesen verlangt werden. 4. Sofern der Patient nichtärztliche Wahlleistungen mit der Klinik vereinbart, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. 11 Beurlaubung Während der stationären Behandlung werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes beurlaubt. 12 Ärztliche Eingriffe 1. Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eigriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen. 2. Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine Einwilligung, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Klinikarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist, durchgeführt.

5 3. Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäfts-unfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine, dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf 323 c SIGB unbeachtlich ist. 13 Aufzeichnung und Daten 1. Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen, die während des stationären Aufenthaltes neu erstellt wurden, sind Eigentum der Klinik. 2. Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen im Sinne des Absatzes Das Recht eines Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt. 4. Die Verarbeitung der Daten einschließlich einer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses. 14 Rauchen und Besuchszeiten 1. Wir bitten um Verständnis, dass das Rauchen im Klinikbereich nicht gestattet ist. 2. Es gibt keine festen Besuchszeiten. Wir bitten jedoch, von Besuchen nach 21 Uhr abzusehen, wenn noch weitere Patienten im Zimmer sind. 15 Haftungsbeschränkung Für jegliche Gegenstände, die in der Obhut des Patienten bleiben, haftet der Klinikträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In die Klinik sollten daher nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände mitgebracht werden. 16 Zahlungsort / Gerichtsstand Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Stegen zu erfüllen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Freiburg

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