Im Widerspruchsverfahren muss zwischen der Ausgangsbehörde und der Widerspruchsbehörde unterschieden werden.

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1 3. Widerspruchsverfahren, 68 ff. VwGO Das Widerspruchsverfahren ist ein behördliches Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens überprüft wird. 3.1 Ablauf des Widerspruchsverfahrens Im Widerspruchsverfahren muss zwischen der Ausgangsbehörde und der Widerspruchsbehörde unterschieden werden. Ausgangsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Widerspruchsbehörde ist die Behörde, die über den Widerspruch entscheidet ( 73 VwGO). Ausgangs- und Widerspruchsbehörde können identisch sein, z.b. in Selbstverwaltungsangelegenheiten ( 73 I Nr. 3 VwGO). Der Widerspruch kann bei der Ausgangs- oder bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden ( 70 S. 1 und 2 VwGO). Zuständig ist in jedem Fall zunächst die Ausgangsbehörde: Sie prüft, ob sie dem Widerspruch abhilft ( 72 VwGO). Abhilfe bedeutet, dass die Behörde, dem Vorbringen des Widerspruchsführers stattgibt, wenn sie den Widerspruch für zulässig und begründet hält. Sie erlässt dann einen Abhilfebescheid. Darin hebt sie den angegriffenen Bescheid auf oder erlässt den beantragten Verwaltungsakt. Die Abhilfeentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Hilft die Behörde nicht ab, muss die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung treffen. Sie erlässt einen Widerspruchsbescheid, in dem sie die ursprüngliche Behördenentscheidung aufhebt, abändert oder beibehält. Sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch, kann das Abhilfeverfahren entfallen. Übersicht: Ablauf der Widerspruchsverfahrens: 13 Wintersemester 2014/2015

2 3.2 Zulässigkeit des Widerspruchs Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 68 I 1 i.v.m. 40 I VwGO analog Der Widerspruch ist zulässig, wenn das nachfolgende Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten geführt werden müsste. Es ist daher in entsprechender Anwendung des 40 I VwGO zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt oder die Sache aus anderen Gründen dem Verwaltungsgericht zugewiesen bzw. von ihm wegverwiesen wird. Die Prüfung richtet sich nach den allgemeinen Regeln ( siehe oben 2.1). Anders als bei den gerichtlichen Verfahren ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs beim Widerspruch eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung: Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, ist der Widerspruch unzulässig. Die Sache kann nicht an eine andere Gerichtsbarkeit verwiesen werden Statthaftigkeit, 68 i.v.m. 42 I VwGO analog Der Widerspruch ist statthaft, wenn der Widerspruchsführer die Aufhebung des Verwaltungsakts (Anfechtungswiderspruch) oder den Erlass eines Verwaltungsakts (Verpflichtungswiderspruch) begehrt. Einen Untätigkeitswiderspruch gibt es nicht: Bei Untätigkeit der Behörde kann unmittelbar Klage erhoben werden ( 75 S. 1 VwGO). Übersicht: Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch Im Beamtenrecht sind auch der Leistungs- und der Feststellungswiderspruch statthaft ( 126 II BBG, 54 II BeamtStG, 126 III Nr. 1 BRRG). Der Fortsetzungsfeststellungswiderspruch wird allgemein für unstatthaft gehalten ( siehe die entsprechenden Ausführungen zur Fortsetzungsfeststellungsklage, unten Kap. 6). Neben der Statthaftigkeit ist immer zu prüfen, ob der Widerspruch entbehrlich ist, siehe dazu für Hessen 16a AG VwGO. Nach dieser Vorschrift entfällt das Widerspruchsverfahren immer dann, wenn die betreffende Materie in der Anlage zu 16a VwGO aufgeführt ist. Außerdem ist das Vorverfahren immer dann verzichtbar, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen hat ( 16a II AG VwGO). Hinweis: In den drei großen Feldern des besonderen Verwaltungsrechts, die in der universitären Ausbildung unterrichtet werden (Baurecht, Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht), ist der Widerspruch in der Regel erforderlich. 14 Wintersemester 2014/2015

3 3.2.3 Beteiligte Entsprechend den Voraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Klagearten muss die Beteiligtenfähigkeit des Widerspruchsführers sowie die richtige Widerspruchsbehörde ermittelt werden Widerspruchsführer Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach 11 VwVfG, der inhaltlich 61 VwGO entspricht ( siehe oben 2.3.1). Des Weiteren muss der Widerspruchsführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren handlungsfähig sein, 12 VwVfG. Die Voraussetzungen entsprechen 62 VwGO ( siehe oben 2.3.2). Lässt er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten, gelten die Vorgaben des 14 VwVfG Widerspruchsbehörde Der Widerspruch kann bei der Ausgangsbehörde (= die Behörde, die den VA erlassen hat) oder bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden ( 70 I 1, 2 VwGO). In Falllösungen empfiehlt es sich, unter diesem Punkt in jedem Fall die richtige Widerspruchsbehörde zu nennen. Sie wird nach 73 VwGO ermittelt: Im Regelfall ist die nächsthöhere Behörde die Widerspruchsbehörde ( 73 I Nr. 1 VwGO, sog. Devolutiveffekt). Beispiel: Wenn das Finanzamt den VA erlassen hat, ist Widerspruchsbehörde die Oberfinanzdirektion. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen: Wäre die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde (also ein Ministerium), dann erlässt die Ausgangsbehörde auch den Widerspruchsbescheid ( 73 I Nr. 2 VwGO). Beispiel: Hat das Polizeipräsidium Frankfurt einen Bescheid erlassen, wäre die nächsthöhere Behörde das Landesinnenministerium. Widerspruchsbehörde ist daher das Polizeipräsidium. Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde den VA selbst erlassen, ist das Vorverfahren nur erforderlich, wenn es gesetzlich vorgesehen ist ( 68 I 2 Nr. 1 VwGO). In Selbstverwaltungsangelegenheiten erlässt die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid ebenfalls selbst ( 73 I Nr. 3 VwGO). Von der landesrechtlichen Ermächtigung in 73 I Nr. 3 VwGO hat Hessen keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung des 73 I 3 VwGO hat das Land Hessen hingegen genutzt: Gem. 16a IV AG VwGO entscheidet die Ausgangsbehörde auch dann selbst über den Widerspruch, wenn das Regierungspräsidium die nächsthöhere Behörde wäre Widerspruchsbefugnis, 68 i.v.m. 42 II VwGO analog Der Widerspruchsführer muss entsprechend 42 II VwGO geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hier gelten die unter dargestellten Grundsätze. Darüber hinaus kann er sich auch darauf berufen, dass der angegriffene VA unzweckmäßig sei ( 68 I 2 VwGO). Diese Konstellation ist in der Klausur jedoch eher ungewöhnlich. 15 Wintersemester 2014/2015

4 3.2.5 Form und Frist, 70 VwGO Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde zu erheben. Die Frist beträgt im Regelfall einen Monat nach Bekanntgabe des streitigen VA ( 70 I VwGO). Bei fehlender Rechtsmittelbelehrung gilt gem. 58 II VwGO die Jahresfrist. Zur Frage, ob die Anfechtungsklage zulässig ist, wenn die Behörde über einen verfristeten Widerspruch entschieden hat siehe unten und die folgende Übersicht über den Meinungsstand: 3.3 Begründetheit des Widerspruchs Der Anfechtungswiderspruch ist begründet, wenn der angegriffene VA rechtswidrig oder unzweckmäßig ist und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt. Der Verpflichtungswiderspruch ist begründet, wenn die Ablehnung des begehrten VA rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt. Die Begründetheitsprüfung richtet sich weitgehend nach den Grundsätzen, die für die Anfechtungsund die Verpflichtungsklage gelten ( siehe unten 4.3). Die Widerspruchsbehörde kann allerdings auch Ermessensnormen vollständig überprüfen und die Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde durch eigene ersetzen. Streitig ist, ob und unter welchen Umständen eine Verschlechterung der Rechtslage des Widerspruchsführers zulässig ist (reformation in peius, Verböserung ). Im Klageverfahren ist das Gericht an den Antrag des Klägers gebunden ( 88 VwGO); es besteht daher ein Verschlechterungsverbot. Im Widerspruchsverfahren ist eine solche Bindung der Widerspruchsbehörde nicht vorgesehen. Für ein Verschlechterungsverbot spricht vor allem das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot, das aus Art. 20 III GG abgeleitet und für die Rücknahme und den Widerruf in 48, 49 VwVfG konkretisiert wird. Die verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel sind zum Schutz des Bürgers vor Rechtsverletzungen der Behörden da. Man würde die Bürger verunsichern und sie daran hindern, von ihren rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn sie damit rechnen müssten, am Ende mit noch weniger dazustehen. 16 Wintersemester 2014/2015

5 Gegen ein Verschlechterungsverbot wird die Gesetzesbindung der Verwaltung angeführt, die ebenfalls Art. 20 III GG zu entnehmen ist. Außerdem sehen einige Vorschriften stillschweigend vor, dass eine Verschlechterung der Rechtslage für den Bürger auch nach Bestandskraft des VA möglich ist (Rücknahme und Widerruf [ 48, 49 VwVfG], erstmalige Beschwer im Widerspruchsbescheid [ 68 I 2 Nr. 2, 71, 79 I Nr. 2, II 1 VwGO]). Mit der Einlegung des Rechtsmittels nimmt der Bürger nach dieser Auffassung das Risiko in Kauf, dass der Verwaltungsakt noch einmal umfassend auf seine Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht überprüft wird. Übersicht über den Meinungsstand: 17 Wintersemester 2014/2015

6 4. Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage, d.h. sie zielt darauf ab, eine bestehende Rechtslage unmittelbar zu beeinflussen: Hat die Anfechtungsklage Erfolg, so hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt (VA) ganz oder teilweise auf und beseitigt entsprechend seine Rechtswirkung. 4.1 Zulässigkeit der Anfechtungsklage Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage richtet sich nach 42 VwGO Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs siehe oben Zuständigkeit des Gerichts siehe oben 2.2. Bei der örtlichen Zuständigkeit sind die Ausnahmeregelungen in 52 Nr. 2 und 3 zu beachten. Grundsätzlich ist für Anfechtungsklagen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der angegriffene Verwaltungsakt erlassen wurde. Maßgeblich ist also der Sitz der Erlassbehörde (Nr. 3 S. 1) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt ( 42 I Alt. 1 VwGO). (1) Die angegriffene Maßnahme muss ein Verwaltungsakt sein. Ein Verwaltungsakt ist gem. 35 I 1 VwVfG eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung zielt. Auch eine Allgemeinverfügung ( 35 I 2 VwVfG) ist mit der Anfechtungsklage angreifbar, weil sie dogmatisch als Unterfall des VA eingeordnet wird (klassischer Fall: Klage gegen Verkehrszeichen siehe ausführlich Skript Allgemeines Verwaltungsrecht, Kap. 2). Hinweise zur Klausurtechnik: Die Beurteilung, ob die angegriffene Maßnahme ein VA ist, muss in der Zulässigkeit abschließend beantwortet werden. Die bloße Möglichkeit reicht hier nicht aus! Richtet sich die Klage gegen eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist (Realakt, schlichtes Verwaltungshandeln), ist die richtige Klageart die Feststellungsklage ( 43 VwGO). (2) Der VA darf noch nicht erledigt sein. Richtet sich das Klagebegehren gegen einen erledigten VA (z.b. gegen eine bereits beendete Versammlungsauflösung), ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ( unten 6) Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen zum VA siehe die Darstellung im Skript Allgemeines Verwaltungsrecht, Kap Anfechtbarkeit eines nichtigen VA Streitig ist, ob Anfechtungsklagen auch gegen nichtige Verwaltungsakte erhoben werden können (vgl. die Nichtigkeitsgründe in 44 VwVfG). Nach wohl herrschender Meinung hat der Kläger hier ein 18 Wintersemester 2014/2015

7 Wahlrecht zwischen Anfechtungsklage und Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. 43 II VwGO. Begründet wird dies mit folgenden Argumenten: Bei Prozessbeginn sei oft nicht klar, ob der angefochtene VA rechtswidrig oder nichtig sei. Der Kläger habe das Bedürfnis, den Rechtsschein der Gültigkeit eines nichtigen VA ein für allemal zu beseitigen. Ein nichtiger Verwaltungsakt sei zwar nicht wirksam, existiere aber gleichwohl, da er bekannt gegeben worden sei. Die Gegenmeinung hält hier allein die Nichtigkeitsfeststellungsklage für statthaft. Zur Begründung führt sie an, dass ein nichtiger VA (anders als hier vertreten siehe Skript Allgemeines Verwaltungsrecht, Kapitel 2.3.2) rechtlich nicht existiere und deswegen auch nicht angefochten werden könne. Der Rechtsschein der Gültigkeit könne deswegen nur dadurch beseitigt werden, dass das Gericht die Nichtigkeit des VA verbindlich feststellt Kläger und Beklagte siehe oben 2.3; Ausführungen zur Prozessfähigkeit ( oben 2.3.2) und Postulationsfähigkeit ( oben 2.3.3) nur, wenn im Sachverhalt erkennbar problematisch! Klagebefugnis Der Kläger einer Anfechtungsklage ist klagebefugt, wenn er geltend macht, durch den angegriffenen VA in eigenen Rechten verletzt zu sein ( 42 II VwGO). Mit dieser Anforderung soll die Popularklage ausgeschlossen werden. Es gibt einige wenige Ausnahmen, in denen die Popularklage gesetzlich erlaubt ist. So haben anerkannte Naturschutzverbände ein Klagerecht in umweltrechtlichen Verfahren, auch ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein ( 64 BNatSchG). Die Klagebefugnis erfordert, dass der angegriffene VA eine subjektive Rechtsposition des Klägers berührt oder jedenfalls berühren könnte (die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt). Eine subjektive (öffentlich-rechtliche) Rechtsposition besteht dann, wenn der Kläger befugt ist, vom Staat oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen Adressatentheorie Ist der Kläger Adressat des angegriffenen VA, so ist er immer klagebefugt. Ein rechtswidriger VA greift immer zumindest in seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG ein. In der Klausur müssen Sie in diesen Fällen zur Klagebefugnis keine weiteren Ausführungen machen Verwaltungsakte mit Doppelwirkung: Schutznormtheorie Wegen der erheblichen Reichweite der Adressatentheorie ist die Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage vor allem bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung problematisch, also immer dann, wenn ein VA eine Person begünstigt und eine andere, die nicht Adressatin ist, belastet. Auch der Drittbetroffene ist immer nur dann klagebefugt, wenn er durch den angegriffenen VA möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Hier empfiehlt sich eine zweistufige Prüfung: (1) Ergeben sich eigene Rechte der drittbetroffenen Person aus einer Rechtsnorm, deren unmittelbare Adressatin sie ist? Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sie eigene Grundrechte geltend machen kann. Beispiel: 19 Wintersemester 2014/2015

8 Fall 3 (negative Konkurrentenklage) Zur Beförderung der Energiewende vergibt die Umweltministerin zinslose Darlehen an mittelständische Unternehmen im Bereich der regenerativen Energiequellen. Die Solaranlagenfirma S-GmbH erhält einen Bescheid, in dem ihr ein solches Darlehen gewährt wird. Windkraftanlagenherstellerin W-GmbH klagt gegen diesen Bescheid, weil sie sich durch die Förderung der S-GmbH benachteiligt sieht. Ist sie klagebefugt? Lösung: Der Verwaltungsrechtsweg ist hier nach der Zwei-Stufen-Theorie eröffnet, weil jedenfalls die Entscheidung über das Ob der Förderung nach öffentlichem Recht getroffen wird. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, weil die W-GmbH sich gegen den Bescheid zugunsten der S-GmbH wendet und dieser als VA zu qualifizieren ist. Die W-GmbH ist als juristische Person gem. 61 Nr. 1 VwGO klageberechtigt. Richtiger Beklagter ist gem. 78 I VwGO der Bund. Die W-GmbH ist klagebefugt, wenn sie geltend macht, durch die Bewilligung des Darlehens an die S- GmbH in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist nicht Adressatin des Bescheides und kann sich deswegen nicht auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG berufen. Sie kann jedoch eine Verletzung ihrer Wettbewerbsfreiheit (Art. 2 I i.v.m. Art. 12 I und Art. 14 I GG) und auch des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 I GG) geltend machen. Diese Rechtsverletzungen sind auch möglich, da die Förderung eines Konkurrenten die Wettbewerbsposition eines Mitbewerbers schwächen und/oder sich als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erweisen kann. Die W-GmbH ist nach Art. 19 III GG Trägerin dieser Grundrechte, da sie ihrem Wesen nach auf juristische Personen angewendet werden können. Die W-GmbH ist folglich klagebefugt. (2) Kann die betroffenen Person eine eigene Rechtsposition nicht unmittelbar aus einer Rechtsnorm herleiten, so muss geprüft werden, ob es eine drittschützende Norm gibt, die ihr eigene subjektive Rechte verleiht. Grundsätzlich dienen Normen des öffentlichen Rechts öffentlichen Interessen. Es ist nicht selbstverständlich, dass sie den betroffenen Bürgern auch subjektive Rechtsansprüche verleihen. Wenn der einzelne Bürger nicht ausdrücklich Adressat der Norm ist, muss deren anspruchsverleihende Wirkung im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Nach der Schutznormtheorie verleiht eine Regelung dann subjektive Rechtsansprüche, wenn sie neben dem Schutz der Allgemeinheit (öffentliche Interessen) auch private Belange schützen soll. Diese Schutzrichtung kann sich aus unterschiedlichen Kriterien ergeben: Wortlaut Abgrenzbarer Personenkreis (Nachbarn) Notwendigkeit der Interessenabwägung Schicksalsgemeinschaft Wichtige drittschützende Normen sind [Einzelheiten bitte nachlesen und auf Rechtsprechungsänderungen achtgeben!]: 20 Wintersemester 2014/2015

9 (a) im Bauordnungsrecht: Grenzabstände, 6, 7 HBO Brandschutzvorschriften, 13 HBO Gefahrbeseitigung, 72 HBO Hier wird die drittschützende Wirkung meist aus dem Nachbarschaftsverhältnis abgeleitet, das bis zu einem gewissen Grad eine Schicksalsgemeinschaft hinsichtlich Licht, Luft und Lärm sei. Keine drittschützende Wirkung wird dem allgemeinen Verunstaltungsverbot ( 9 HBO) und der Stellplatzpflicht ( 44 HBO) beigelegt. (b) im Bauplanungsrecht: Bauen im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich: 34 I und 35 BauGB in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme Bauen im Bereich eines Bebauungsplans: 30 I, 31 II BauGB Art (nicht Maß!) der baulichen Nutzung, 1-15 BauNVO Wichtig: Das Gebot der Rücksichtnahme allein verleiht den Normen des Baurechts keine drittschützende Wirkung. Es kann nur dort subjektive Rechtsansprüche Drittbetroffener begründen, wo es in einer geschriebenen Rechtsnorm zum Ausdruck kommt. In 34 BauGB wird das Gebot der Rücksichtnahme beispielsweise an dem Wort einfügen festgemacht. (c) im Immissionsschutzrecht: genehmigungspflichtige Anlagen, 5 I Nr. 1 BImSchG, 5 III Nr. 1 BImSchG nicht genehmigungspflichtige Anlagen, 22 BImSchG Hier ist in den Normen z.t. ausdrücklich von den Nachbarn die Rede, die Drittschutzwirkung ist daher unumstritten. Keine drittschützende Wirkung hat aber beispielsweise 5 Nr. 2-4 BImSchG, weil dort kein Bezug zu den Nachbarn hergestellt wird Vorverfahren, 68 ff. VwGO Die Anfechtungsklage setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor ein behördliches Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Die entscheidende Behörde soll damit die Möglichkeit erhalten, ihre eigene Entscheidung noch einmal zu überprüfen ( 68 I 1 VwGO). Das Erfordernis des Vorverfahrens kann durch Landesrecht begrenzt werden ( 68 I 2 VwGO). Für Verfahren der hessischen Behörden gelten hier die Regeln des 16a AG VwGO ( siehe oben Kap ). Es empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge: (1) Stellen Sie fest, dass gem. 68 I 1 VwGO grundsätzlich ein Vorverfahren stattzufinden hat. Hat laut Sachverhalt eine Behörde auf Bundesebene gehandelt, müssen Sie sodann prüfen, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde ( oben Kap. 3). (2) Hat eine Behörde auf Landesebene gehandelt, prüfen Sie, ob das Vorverfahren gem. 68 I 2 VwGO ivm Art. 16a AG VwGO entbehrlich ist. Muss ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, prüfen Sie, ob die Regeln der 68 ff. VwGO eingehalten wurden ( oben Kap. 3). 21 Wintersemester 2014/2015

10 Hinweis: Wenn der Klausurfall in einem fiktiven Bundesland spielt oder nicht klar ist, wo die geschilderten Vorgänge stattgefunden haben, gilt die Grundregel des 68 I 1 VwGO, d.h. es ist davon auszugehen, dass ein Widerspruchsverfahren stattfinden musste. In den Fällen, in denen ein Vorverfahren erforderlich ist, kann sich das Problem stellen, ob die Anfechtungsklage zulässig ist, wenn die Behörde einen Widerspruchsbescheid erlässt, obwohl die Frist des 70 VwGO bereits abgelaufen war. Gegen die Zulässigkeit sprechen Gesichtspunkte des Bestandsschutzes und der Rechtssicherheit. Dafür aber streitet mit der wohl überwiegenden Meinung, dass die Behörde grundsätzlich Herrin des Verfahrens ist und sich deswegen auch über die Frist aus 70 VwGO hinwegsetzen kann. Dies gilt aber nur dann, wenn keine Drittinteressen berührt sind. Wenn beispielsweise eine Baugenehmigung abgelehnt wurde, die Rechtspositionen des Nachbarn berührt, dann genießt der Nachbar insoweit Vertrauensschutz. Sein Vertrauen in die Bestandskraft des Verwaltungsakts darf ihm durch die Behörde nicht wieder genommen werden. Übersicht über den Meinungsstand: Klagefrist Die Klagefrist beträgt einen Monat ( 74 I VwGO). Ist ein Vorverfahren erforderlich, beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides ( 74 I 1 VwGO). Ohne obligatorisches Vorverfahren ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts entscheidend ( 74 I 2 VwGO). Fehlt dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, so gilt gem. 58 II VwGO eine Frist von einem Jahr. Wurde der VA dem Betroffenen gar nicht bekannt gegeben, wird überhaupt keine Frist in Gang gesetzt (dies gilt auch dann, wenn ein VA mit Drittwirkung einem Nachbarn nicht bekannt gegeben wird. Für ihn beginnt die Klagefrist nicht zu laufen siehe Skript Allgemeines Verwaltungsrecht Kap. 2.3). Hier wird zur Begrenzung der Klagefrist mit der Figur der Verwirkung gearbeitet: Ab dem Moment, ab dem der Betroffene von der Existenz des VA tatsächlich erfährt (etwa durch Bekannte, Nachbarn oder aus der Zeitung), gilt die Jahresfrist des 58 II VwGO entsprechend. 22 Wintersemester 2014/2015

11 4.1.8 Weitere allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen siehe oben 2.2 und 2.4. Nur erwähnen, wenn im Sachverhalt problematisch! 4.2 Objektive Klagehäufung, notwendige Beiladung Erst nach der Feststellung der Zulässigkeit, aber vor der Begründetheit werden ggf. die Möglichkeit der objektiven Klagehäufung und eine notwendige Beiladung erörtert Objektive Klagehäufung Mehrere Streitgegenstände können zu einer Klage verbunden werden, wenn dies prozessökonomisch sinnvoll ist. Die Voraussetzungen sind ( 44 VwGO): ein Kläger ein Beklagter ein Gericht sachlicher Zusammenhang Der Kläger muss in diesen Fällen nur eine Klage erheben; das Gericht kann mehrere Klagebegehren aber auch von Amts wegen zusammenfassen. Keine Voraussetzung ist, dass dieselbe Klageart statthaft ist. Es können also auch Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren oder Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren in einer Klage verfolgt werden Notwendige Beiladung In Fällen der Drittbetroffenheit ist die Person, deren Rechte berührt werden, in der Regel zwingend zum Verfahren beizuladen ( 65 II VwGO). Der Beigeladene kann sich am Verfahren aktiv beteiligen, wird aber auch durch die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung gebunden (Rechtskrafterstreckung). Beispiel: X erhält eine Baugenehmigung, gegen die Y Anfechtungsklage erhebt. Wenn das Gericht entscheidet, dass die Baugenehmigung rechtswidrig und aufzuheben ist, hat dies Rechtswirkungen gegenüber X, der dann sein Bauvorhaben nicht mehr verwirklichen kann. X muss daher die Möglichkeit bekommen, an dem Verfahren aktiv teilzunehmen und seine Rechte zu verteidigen. Er ist deswegen notwendig beizuladen. In der Klausur kann dieser Punkt kurz gehalten werden, man sollte aber an ihn denken: Da die Entscheidung über die Baugenehmigung gegenüber dem Bauherrn und den Nachbarn nur einheitlich ergehen kann, ist der Bauherr gem. 65 II VwGO notwendig beizuladen. 4.3 Begründetheit der Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird ( 113 I 1 VwGO). Prüfungsreihenfolge: Rechtsgrundlage des VA Formelle Rechtmäßigkeit des VA 23 Wintersemester 2014/2015

12 Materielle Rechtmäßigkeit des VA Verletzung subjektiver Rechte des Klägers Siehe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines VA Skript Allgemeines Verwaltungsrecht Kap Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts Wenn die Anfechtungsklage unzulässig ist, wird sie verworfen. Ist sie zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Bei einer zulässigen und begründeten Anfechtungsklage ergeht ein Gestaltungsurteil mit folgenden Inhalten: (Teil-)Aufhebung des angefochtenen VA (u.u. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ) Auf Antrag: Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ( 113 I 2) Auf Antrag: Leistungsurteil als Annex ( 113 IV) 24 Wintersemester 2014/2015

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