Antrag zur Übernahme einer Bürgschaft/Garantie

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1 D Hannover Antrag zur Übernahme einer Bürgschaft/Garantie Maßgebend für diesen Auftrag sind die als Anlage beigefügten Bedingungen für das Avalgeschäft Ich/Wir bitte(n) Sie, entsprechend des Rahmenvertrages vom nachstehende Bürgschaft/Garantie zu übernehmen: brieflich/luftpostlich fernschriftlich oder per telegrafisch vollbezahlt mit Voravis DHL-Kurier S.W.I.F.T 1. Art Bietungs- Liefer- Vertragserfüllungs- Anzahlungs- Gewährleistungs- Zahlungsgarantie bürgschaft/-garantie 2. Verpflichter (Auftraggeber) - bitte genaue Anschrift angeben 3. Begünstigter (Bürgschaftsnehmer) 4. Währung/Betrag 5. Gültigkeitsdauer Gewährleistungsfrist nach befristet bis zum unbefristet VOB bis ca. zum BGB 6. Ausschreibung Nr./Ref. vom Bietungsauschluss Schlussrechnung-Nr. Vertrags-Nr. vom Auftrags-Nr. Rechnungs-Nr. vom 7. Gesamt-Auftragswert Gesamtvertragswert 8. Angebots- und Liefergegenstand (genaue Bezeichnung der garantierten Forderung, Liefergegenstand in der gleichen Sprache wie im Angebot) 9. Die Bürgschaft/Garantie ist zu erstellen direkt von Ihnen gegenüber dem Begünstigten avisiert durch folgende Bank als indirekte Garantie durch eine Ihrer Korrespondenzbanken Ausstellung der Urkunde in folgenden Sprachen deutsch englisch französisch 10. Wortlaut der Urkunde keine besonderen Vorschriften, daher von Text vom Begünstigten vorgeschrieben Ihnen zu verfassen gem. Ihrem Mustertext (siehe Anlage) 11. Die Urkunde ist auszuhändigen an 12. Allgemeine Geschäftsbedingungen Für die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und mir/uns gelten Ihre beigefügten Bedingungen für das Avalgeschäft sowie ergänzend Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 13. Besondere Bemerkungen Der Auftraggeber weist die NORD/LB an, selbst oder durch eine Zweitbank (vgl. Nr. 1 der Avalbedingungen) dem Begünstigten gegenüber eine Garantie/Bürgschaft auf erstes Anfordern zu übernehmen. Es soll keine Garantie/Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen werden. Es ist die Geltung deutschen Rechts zu vereinbaren, Gerichtsstand soll Hannover sein. Kunde Ich/Wir bitte(n), vorstehenden Auftrag zu Lasten meines/unseres Avalkontos auszuführen. Datum/Firmenstempel/genaue Anschrift und rechtsverbindliche Unterschrift Sparkasse Wir bitten Sie, vorstehenden Auftrag zu Lasten unseres Avalkontos auszuführen. Datum/Stempel der Sparkasse und rechtsverbindliche Unterschrift Interne Bearbeitungshinweise Kredit-OE/NL Unterschriften VI/12

2 Bedingungen für das Avalgeschäft Das Kreditinstitut übernimmt im Auftrag von Kunden Bürgschaften und Garantien nachstehend einheitlich die Haftungszusage genannt zu folgenden Bedingungen: 1. Direkte/indirekte Haftungszusage, Abfassung Das Kreditinstitut kann die Haftungszusage selbst erstellen (direkte Haftungszusage) oder durch ein anderes Kreditinstitut (Zweitbank) in dessen Namen erstellen lassen. Sofern das Kreditinstitut oder die Zweitbank bei der Abfassung der Urkunde über die Übernahme der Haftungszusage (Urkunde) den Weisungen des Auftraggebers folgt, trifft es diesem gegenüber keine Prüfungs- und Hinweispflicht. Bürgschaften übernimmt das Kreditinstitut selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. 2. Avalkonto/Avalprovision Mit Aushändigung/Absendung der Urkunde oder Absendung des Auftrags zur Erstellung einer Haftungszusage an die Zweitbank wird das Avalkonto des Auftraggebers mit dem zugesagten Betrag belastet. Von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbuchung in Rechnung gestellt. Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten. 3. Rückgabe der Urkunde, Haftungsentlassung Der Auftraggeber hat nach Beendigung/Erledigung der Haftungszusage für die Rückgabe der Urkunde hilfsweise für die Haftungsentlassung des Kreditinstituts Sorge zu tragen. 4. Ausbuchung Bei direkten Haftungszusagen, für die in der Urkunde ein Verfalltag bestimmt ist, wird das Kreditinstitut die Belastung nach Ablauf des Verfalltages aus dem Avalkonto ausbuchen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Haftungszusage erlischt nach ihrem eindeutigen Wortlaut, wenn vor Ablauf des Verfalltages keine Inanspruchnahme erfolgt und die Haftungszusage deutschem Recht unterliegt und das Kreditinstitut nicht fristgerecht in Anspruch genommen worden ist. Sollte das Kreditinstitut aufgrund ausländischen Rechts in einem solchen Fall vom Begünstigten nach Ablauf des Verfalltages noch aus der Haftungszusage in Anspruch genommen werden, so wird es nur zahlen, wenn eine Ermächtigung des Auftraggebers zur Zahlung oder eine vollstreckbare Entscheidung auf Zahlung vorliegt. In den übrigen Fällen wird das Kreditinstitut den Betrag der Haftungszusage auf dem Avalkonto ausbuchen, wenn es die über die Haftungszusage ausgestellte Urkunde zurückerhalten hat oder von dem Begünstigten bzw. der Zweitbank eindeutig aus der Haftung entlassen worden ist. Ist Gegenstand der Haftungszusage eine Prozessbürgschaft, bei der zur Rückgabe der Urkunde die Zustimmung des Begünstigten erforderlich ist, muss das Kreditinstitut den belasteten Betrag erst bei Nachweis dieser Zustimmung ausbuchen. 5. Berechtigung zur Hinterlegung bei Inanspruchnahme Das Kreditinstitut ist im gleichen Maße, wie dies gegenüber dem Begünstigten in der Haftungszusage vereinbart ist auch berechtigt, den zugesagten Betrag zu hinterlegen. 6. Prüfung von Unterlagen Hat das Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Haftungszusage Urkunden/Erklärungen entgegenzunehmen, so wird es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns prüfen, ob diese der äußeren Form nach den Bedingungen für die Inanspruchnahme aus der Haftungszusage entsprechen. Dem Kreditinstitut obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten, insbesondere auf Echtheit und Unverfälschtheit, Formrichtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtswirksamkeit der Urkunden/Erklärungen und der in ihnen enthaltenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen oder auf Richtigkeit mitgelieferter Übersetzungen. Erklärungen sind auch dann als ordnungsgemäß anzusehen, wenn sie per Telefax, , Fernschreiben oder über sonstige Kommunikationsmedien übermittelt worden sind. 7. Aufwendungsersatz Der Auftraggeber hat dem Kreditinstitut alle Aufwendungen valutengleich zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ausführung seines Auftrages auch nach Ausbuchung der Haftungszusage und/oder im Zusammenhang mit außergerichtlicher oder gerichtlicher Rechtsverfolgung im In- oder Ausland entstehen. Dies gilt auch, wenn das Kreditinstitut von einem Hinterlegungsrecht Gebrauch macht. Soweit das Kreditinstitut die Aufwendungen nicht einem laufenden Konto im Rahmen eines Guthabens oder einer Kreditlinie belasten kann, sind die von dem Kreditinstitut allgemein für Überziehungen berechneten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen. 8. Sicherheiten In Erweiterung von Nr. 21 Abs. 3 AGB sichert das Pfandrecht des Kreditinstituts dessen Ansprüche aus erteilten Aufträgen zur Übernahme von Haftungszusagen auch schon vor deren Fälligkeit. Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet, dem Kreditinstitut auf Verlangen bankmäßige Sicherheiten oder Bardeckung zu stellen oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände eine Veränderung der Risikoanlage ergibt. Unbeschadet sonstiger Sicherstellungen sind zur Sicherung des Aufwendungsersatzanspruches des Kreditinstitutes alle Ansprüche an das Kreditinstitut abgetreten, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Haftungszusage gegen den Begünstigten erwachsen. Das Kreditinstitut wird die Rückabtretung der Ansprüche vornehmen, sobald es wegen aller seiner Ansprüche gegen den Auftraggeber befriedigt ist. Für den Fall der Hinterlegung wird der Rückerstattungsanspruch, den der Auftraggeber durch eine in seinem Namen von dem Kreditinstitut vorgenommene Hinterlegung erwirbt, diesem bereits jetzt zur Absicherung des Aufwendungsersatzanspruches abgetreten. 9. Gerichtsstand Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen; kann das Kreditinstitut an seinem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden (2) VI/12

3 Als Unternehmer müssen Sie Chancen erkennen. Mit uns können Sie diese Chancen ergreifen. Die NORD/LB als Ihr Partner für das Garantiegeschäft

4 Gebrauchsanleitung Antrag zur Übernahme eine Bürgschaft/Garantie 1. Nach Öffnen des Dokuments drücken Sie zuerst auf den Menüpunkt Felder markieren oben rechts, falls dieser nicht schon aktiv sein sollte. 2. Wenn Sie das erste beschreibbare Feld anklicken, kommt ein Fenster zum Vorschein: Formularinformationen können nicht gespeichert werden. Folgen Sie bitte den Anweisungen im Fenster. 3. Sie können allerdings eine ausgefüllte Kopie speichern indem Sie das Dokument als FreePDF ausdrucken. Sie können danach allerdings keinen weiteren Änderungen im Dokument vornehmen. 4. Lassen Sie sich gerne in Bezug auf die Art der Garantie beraten. 5. Füllen Sie ansonsten den Antrag zur Übernahme einer Bürgschaft/Garantie sorgfältig aus. 6. Senden Sie bitte den Antrag rechtsverbindlich unterschrieben an die NORD/LB, Zuleitung 2358, Friedrichswall 10, Hannover. 2

5 Gebrauchsanleitung Antrag zur Übernahme eine Bürgschaft/Garantie 1. Garantiearten: Bietungsgarantie "bid-bond" Anzahlungsgarantie "down-payment-bond" Diese Garantie deckt den Fall ab, dass ein Bieter sein Gebot zurückzieht, nachdem er bei einer Ausschreibung den Zuschlag erhalten hat. Mit der Garantiezahlung sollen die Kosten einer neuen Ausschreibung gedeckt werden. Mit der Bietungsgarantie können in der Regel fünf bis zehn Prozent des Auftragswertes gesichert werden. Mit dieser Garantie ist sichergestellt, dass eine geleistete Anzahlung zurückerstattet wird, sofern die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen nicht erbracht werden. In der Regel kann die Anzahlung in voller Höhe gesichert werden. Vertragserfüllungs- oder Leistungsgarantie "performance-bond" Gewährleistungsgarantie "maintenance-bond" Mit dieser Garantie werden die Ansprüche des Importeurs für den Fall befriedigt, dass der Exporteur seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. Meist werden zehn bis zwanzig Prozent des Auftragswertes mit dieser Garantie gesichert. Konnossementsgarantie "bill of lading-guarantee" Die Gewährleistungsgarantie schafft die Sicherheit dafür, dass das gelieferte Gut bestimmte zugesagte Eigenschaften besitzt oder sonst mängelfrei ist oder aber, dass etwaige Mängel, die nach Abschluss der Lieferung oder Leistung auftreten, innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden. Die Gewährleistungsgarantie umfasst in der Regel fünf bis zwanzig Prozent des Auftragswertes. Zahlungsgarantie "payment-guarantee" Auf einem Konnossement bestätigt die Reederei dem Exporteur den Empfang einer Ware. Gleichzeitig verpflichtet sie sich, die Ware dem berechtigten Empfänger, also dem Importeur, auszuhändigen. Wenn ein Importeur bereits vor Ankunft des Konnossements über die von ihm bestellte Ware verfügen möchte, muss er eine Konnossementsgarantie beibringen. Diese wird von seinem Kreditinstitut ausgestellt. Die Konnossementsgarantie schützt die Reederei vor Schadensersatzansprüchen, die sich im Zusammenhang mit der Warenauslieferung ohne Konnossement ergeben können. In der Regel deckt die Konnossementgarantie 125 bis 150 Prozent des Warenwertes ab. Hierdurch wird gesichert, dass alle Zahlungen geleistet werden, die für das der Garantie zugrunde liegende Warengeschäft vereinbart wurden. Meist wird diese Garantie bis zur Höhe des Warenwertes gegeben. 3

6 Gebrauchsanleitung Antrag zur Übernahme eine Bürgschaft/Garantie Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Norden ist nicht nur eine Richtung. Es ist eine Haltung. 4

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