Arbeitshilfe Arbeitshilfe Arbeitshilfe LESEPROBE. Arbeitshilfe. Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen. W. Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag

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1 Arbeitshilfe Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen Arbeitshilfe Arbeitshilfe Arbeitshilfe W. Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag

2 Die Änderungen des Bestattungsgesetzes auf Grund von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2014, Nr. 22 S. 405 ff.) werden in roter Schrift dargestellt. W. Kohlhammer GmbH Deutscher Gemeindeverlag GmbH www. kohlhammer.de Bestattungsgesetz (Bestell.-Nr.: 05/713/0300/40) Bestell-Fax: (0711) dgv@kohlhammer.de

3 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 9. Juli 2014 Erster Abschnitt Friedhofswesen 1 Friedhöfe 2 Errichtung und Erweiterung eines Friedhofs 3 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe 4 Satzungen 5 Bestattungsbuch 6 Zugang der Behörden Zweiter Abschnitt Bestattung 7 Totenwürde, Gesundheitsschutz 8 Bestattungspflicht 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden 10 Obduktion 11 Totenkonservierung, Aufbewahrung Toter 12 Bestattungsentscheidung 13 Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen 14 Erdbestattung, Ausgrabung 15 Feuerbestattung 1

4 Dritter Abschnitt Beförderung der Toten 16 Beförderung 17 Leichenpass Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften 18 Verordnungsermächtigung 19 Ordnungswidrigkeiten 20 Aufhebungsvorschriften 21 (aufgehoben) 22 In-Kraft-Treten Anlage 1 Anlage 2 2

5 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 9. Juli 2014 Erster Abschnitt Friedhofswesen 1 Friedhöfe (1) Die Gemeinden gewährleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können. (2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger). (3) Friedhöfe sollen mit Räumen ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung Toter geeignet sind und ausschließlich hierfür genutzt werden (Leichenhallen). (4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen. Gemeinden dürfen Errichtung und Betrieb von Friedhöfen unter den Voraussetzungen der Absätze 5 oder 6 an private Rechtsträger (übernehmende Stellen) im Wege der Beleihung übertragen. (5) Die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine ist zulässig, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können. (6) Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses ohne Behältnis vergraben wird, können übertragen werden, wenn diese keine friedhofstypischen Merkmale aufweisen, insbesondere über keine Gebäude, Grabmale, Grabumfassun- 3

6 gen verfügen, und öffentlich zugänglich sind, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist. (7) Errichtung und Betrieb seiner Feuerbestattungsanlage kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde nach 2 Abs. 1 Satz 2 widerruflich einer übernehmenden Stelle übertragen. (8) Die übernehmende Stelle untersteht der Rechtsaufsicht des übertragenden Friedhofsträgers (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Satzungen nach 4. Die übernehmende Stelle stellt die Aufsichtsbehörde von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht werden. Die Vorschriften der 2 und 3 berechtigen und verpflichten auch die übernehmende Stelle. Hinweise aus den Gesetzgebungsmaterialien: Kommunen als Friedhofsträger können aufgrund der ergänzenden Regelung entscheiden, ob sie die Errichtung und den Betrieb in den in Absatz 5 und 6 aufgezählten Fällen im Wege der Beleihung an übertragen. Bei der Ausgestaltung des Beleihungsverhältnisses ist - ausgehend von den Grundprinzipien des parlamentarisch-demokratischen Rechtsstaates - zu berücksichtigen, dass die Zuhilfenahme Privater den Staat nur insoweit aus der Pflicht entlässt, als dies zur Erfüllung des öffentliches Zwecks unerheblich ist und dabei keine staatlichen Schutzfunktionen entfallen. Der so verstandenen Einwirkungspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Staat der Verantwortung für das Handeln seiner am Verwaltungsvollzug Beteiligten nicht entziehen darf, sondern das rechtlich richtige Handeln durch entsprechende Einwirkung zu sichern hat. Die Einbeziehung Privater unterliegt einer gestuften Aufsichtsund Kontrollpflicht, deren Intensität sich nach dem Maß der anvertrauten Aufgabe richtet. Das Maß an Eigeninteresse des Dritten etwa erhöht die Kontroll- und Aufsichtspflicht der Kommune. Um der Einwirkungspflicht Genüge zu tun, wird es regelmäßig neben dem Vorbehalt geeigneter Einwirkungsmöglichkeit in Verträgen vor allem laufender Aufsicht und Kontrolle sowie korrigierender Eingriffsmaßnahmen im Verletzungsfall bedürfen. Gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine (wie z.b. einzelne örtliche islamische Vereine) können zwar als sogenannte Verwaltungshelfer von den Friedhofsträgern bei Errichtung und Betrieb eines Friedhofs einbezogen werden, aber aufgrund ihrer Organisationsstruktur fehlen ihnen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als "Körperschaft des öffentlichen Rechts". Sie können daher nicht Friedhofsträger im Sinne von 1 Absatz 2 sein. Einer Religionsgemeinschaft, die keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann der selbstständige Betrieb eines Friedhofs ermöglicht werden, wenn sie nachweist, dass sie finanziell und organisatorisch dauerhaft dazu in der Lage ist. Darüber hinaus darf sie keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer 4

7 des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des nächsten Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen nächsten Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger nächster Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des zuerst erreichbaren nächsten Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organ- oder Gewebespender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen. (3) Hatte der mögliche Organ- oder Gewebespender die Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen. (4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der nächsten Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die nächsten Angehörigen sowie die Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 haben das Recht auf Einsichtnahme. 136 StGB (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht. 31

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9 05/713/0300/40 W. Kohlhammer GmbH Deutscher Gemeindeverlag GmbH (14070)

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