Betriebsvereinbarung zur Vorbeugung und Bekämpfung einer Grippepandemie 1

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1 Rechtsanwältin Dr. Kerstin Schmidt, FAArbR / Rechtsanwalt Fabian Novara, Düsseldorf Betriebsvereinbarung zur Vorbeugung und Bekämpfung einer Grippepandemie 1 Zwischen der [Gesellschaft], im Folgenden Gesellschaft, und dem Betriebsrat des Betriebs [Standort] der Gesellschaft, im Folgenden Betriebsrat. Präambel Die Betriebsparteien nehmen ihre Verantwortung für Leben und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft ernst. Sie stellen sich der gemeinsamen Verantwortung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren zu schützen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit während einer Grippepandemie eintreten können. Die nachfolgend vereinbarten Maßnahmen sollen dazu dienen, die Übertragung des Grippeerregers während der Arbeit zu verhüten und die Funktionsfähigkeit des Betriebs auch während der Sondersituation einer akuten Grippepandemie zu erhalten. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Betriebsparteien das Folgende: 1. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Betriebs [Standort] der Gesellschaft (nachfolgend aus Vereinfachungsgründen Mitarbeiter ) mit Ausnahme der leitenden Angestellten i. S. des 5 Abs. 3 BetrVG. 2. Einrichtung und Organisation eines Steuerungsausschusses zur Pandemieplanung Die Gesellschaft und der Betriebsrat richten einen gemeinsamen Steuerungsausschuss zur Pandemieplanung als ständiges Gremium zur Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen zur Pandemievorsorge ein. Dem Gremium gehören an als stimmberechtigte Mitglieder - [Anzahl] Vertreter der Geschäftsleitung, davon eine von der Geschäftsleitung zu bestimmende Person als Vorsitzende/r des Steuerungsausschusses,

2 - [Anzahl] Vertreter des Betriebsrats, davon eine vom Betriebsrat zu bestimmende Person als stellvertretende Vorsitzende/r des Steuerungssausschusses 3, sowie als beratende Mitglieder - der Betriebsarzt, - [Name] als Vertreter der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Weitere Personen können auf Antrag der Gesellschaft oder des Betriebsrats zu den Sitzungen des Steuerungsausschusses hinzugezogen werden. 2.2 Der Steuerungsausschuss tritt auf Antrag der Gesellschaft oder des Betriebsrats zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden des Steuerungsausschusses, im Fall von dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Steuerungsausschusses, vorbereitet und geleitet. 2.3 Im Pandemiefall dienen die Sitzungen des Steuerungsausschusses der Gesellschaft, dem Betriebsarzt und den Fachkräften für Arbeitssicherheit auch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat. 3. Feststellung des betrieblichen Pandemiefalls 3.1 Der Steuerungsausschuss beschließt aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse und nach Anhörung der beratenden Ausschussmitglieder, ob der betriebliche Pandemiefall eingetreten ist. Der Beschluss kann nur einvernehmlich getroffen werden Die Feststellung des betrieblichen Pandemiefalls wirkt stets nur für die Dauer von zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Zeit ist ein erneuter Beschluss nach Ziff. 3.1 erforderlich. Der betriebliche Pandemiefall endet vorzeitig, wenn der Steuerungsausschuss dies einvernehmlich beschließt. 4. Maßnahmen im betrieblichen Pandemiefall Wird der betriebliche Pandemiefall nach Ziff. 3.1 festgestellt, treten folgende Regelungen für die Dauer des Pandemiefalls unmittelbar in Kraft 5 : 4.1 Hygienevorschriften Die Mitarbeiter werden verpflichtet, folgende besondere Hygienevorschriften zu beachten 6 : - regelmäßiges gründliches Händewaschen, insbesondere vor und nach dem Aufsuchen betrieblicher Gemeinschaftsräume (z. B. Kantine, Toiletten), - Fernhalten der Hände vom Gesicht, - hygienisches Husten und Niesen in ein Taschentuch, in den Ärmel oder den Ellenbogen Die Mitarbeiter werden weiterhin verpflichtet, während der Arbeitszeit unmittelbaren persönlichen Kontakt mit Kollegen und Dritten zu vermeiden, soweit dies organisatorisch möglich ist. Anstelle persönlicher Besprechungen sind vorrangig

3 die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation ( , Telefon, Videokonferenzen) zu nutzen. Dienstreisen sind auf das unverzichtbare Maß zu beschränken Die Gesellschaft ist berechtigt, in besonders gefährdeten Bereichen das Tragen von Atemschutzmasken vorzuschreiben, die den Mitarbeitern von der Gesellschaft kostenfrei zur Verfügung zu stellen sind. 4.2 Anzeigepflichten Die Mitarbeiter sind verpflichtet, bei sich und bei anderen Mitarbeitern auftretende Krankheitssymptome unverzüglich ihrem Vorgesetzten oder dem werksärztlichen Dienst anzuzeigen. 4.3 Betriebsärztliche Untersuchungen Soweit sich bei Mitarbeitern Zeichen einer Grippeerkrankung zeigen, haben sich diese unverzüglich einer betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Stellt der Betriebsarzt die Arbeitsunfähigkeit fest oder hat er den dringenden Verdacht, dass von dem Mitarbeiter eine Gesundheitsgefährdung für andere Mitarbeiter ausgeht, wird der Mitarbeiter von der Gesellschaft unverzüglich zum Verlassen des Betriebs aufgefordert Der Betriebsarzt soll darauf hinwirken, dass ihn der Mitarbeiter im Fall einer positiven Grippediagnose von seiner Schweigepflicht befreit, um die übrigen Mitarbeiter über mögliche Ansteckungsrisiken aufklären zu können Unterrichtung/Aufklärung der Mitarbeiter Eine Information der Mitarbeiter über die Krankheitssymptome der Grippe sowie über die Hygienevorschriften nach Ziff. 4.1 erfolgt durch die Gesellschaft unter Aushändigung geeigneten Informationsmaterials spätestens nach dem Auftreten des ersten Verdachts auf eine Grippepandemie im Betrieb Eine gesonderte Information der Mitarbeiter über die Feststellung des betrieblichen Pandemiefalls sowie über die daraus resultierende Rechte und Pflichten der Mitarbeiter aus dieser Betriebsvereinbarung erfolgt unverzüglich nach Feststellung des Pandemiefalls im Betrieb durch die Gesellschaft. 4.5 Zutrittskontrollen Die Gesellschaft ist berechtigt, betriebsbezogene Zutrittskontrollen einzuführen, bei denen die Mitarbeiter mittels einer Ohrtemperaturmessung auf mögliche grippebedingte Fiebererkrankungen untersucht werden. 4.6 Anordnung von Überstunden, Freizeitausgleich und Freistellung Die Gesellschaft ist berechtigt, im Fall erheblicher krankheitsbedingter Arbeitsausfälle Über- und Mehrarbeit anzuordnen. Daraus entstehende Arbeitszeitguthaben begründen einen entsprechenden Anspruch auf Freizeitausgleich, der vom Mitarbeiter unter Berücksichtigung der betrieblichen

4 Belange innerhalb eines Zeitraums von [Anzahl] Wochen/Monaten nach Feststellung des Endes des Pandemiefalls in Anspruch genommen werden kann Die Gesellschaft ist berechtigt, arbeitsfähige Mitarbeiter mit ihrem Einverständnis vorübergehend zu beurlauben oder einseitig von ihrer Arbeitsleistung unter Fortzahlung ihrer vertragsmäßigen Vergütung freizustellen. Auf die Freistellung können eventuell vorhandene Arbeitszeitguthaben angerechnet werden Anordnung von Telearbeit Die Gesellschaft ist berechtigt, Mitarbeiter anzuweisen, ihre Arbeitsleistung für die Dauer des Pandemiefalls ausschließlich im Weg der Telearbeit zu erbringen. Dies gilt nur, wenn die Möglichkeit der Telearbeit bereits mit dem Mitarbeiter vereinbart war oder der Mitarbeiter ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Anweisung nach Satz 1 erklärt hat. Die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Telearbeit vom [Datum] finden Anwendung Versetzungen Die Gesellschaft ist berechtigt, Mitarbeiter für die Dauer des Pandemiefalls vorübergehend mit anderen Aufgaben zu betrauen und sie an anderen Orten einzusetzen, soweit dies zur Abwendung pandemiebedingter wirtschaftlicher Schäden erforderlich und den Mitarbeitern zumutbar ist. Die den Mitarbeitern durch die vorübergehende Versetzung entstehenden finanziellen Nachteile sind von der Gesellschaft auszugleichen Der Betriebsrat wird den im Rahmen dieser Ziffer erforderlichen vorübergehenden Versetzungen gem. 99 BetrVG zustimmen Schließung betrieblicher Einrichtungen Die Gesellschaft ist berechtigt, betriebliche Gemeinschaftseinrichtungen wie Kantinen, Kindergärten sowie Sozialräume während des Pandemiefalls vorübergehend zu schließen Vorübergehende Betriebsschließungen Die Gesellschaft kann den Betrieb während des Pandemiefalls vorübergehend schließen, wenn nach ihrer Einschätzung mit der Fortführung des Betriebs unverantwortliche Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter verbunden sind oder die vorübergehende Schließung wirtschaftlich vorteilhafter als eine Fortführung ist Die Gesellschaft ist im Fall einer vorübergehenden Betriebsschließung berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen, wenn die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach 170 SGB III vorliegen Fehlen die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld, ist die Gesellschaft berechtigt, für den Zeitraum der beabsichtigten Betriebsschließung, höchstens aber für die Dauer von zwei Wochen, Betriebsurlaub festzulegen. Dabei ist gegenüber den Mitarbeitern eine Ankündigungsfrist von einer Woche einzuhalten. Mitarbeiter, die nicht oder nicht mehr über die erforderlichen

5 Urlaubsansprüche verfügen oder deren Erholungsurlaub bereits für einen späteren Zeitpunkt des Jahres genehmigt wurde, werden unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeitspflicht freigestellt Unterrichtung des Betriebsrats und des Steuerungsausschusses Über alle nach vorstehender Ziff. 4. getroffenen Maßnahmen wird die Gesellschaft den Betriebsrat und den Steuerungsausschuss unverzüglich in Kenntnis setzen. 5. Impfangebot Die Gesellschaft ist berechtigt, den Mitarbeitern Grippeschutzimpfungen anzubieten. Die Impfungen sind für die Mitarbeiter freiwillig und kostenlos; sie erfolgen außerhalb der Arbeitszeit. 6. Bestimmung des Schlüsselpersonals 6.1 Der Steuerungsausschuss kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange Personal benennen, das für die Aufrechterhaltung des Kernbetriebs der Gesellschaft unverzichtbar ist (Schlüsselpersonal). 6.2 Soweit die Gesellschaft einen Vorrat an Impfstoffen oder antiviralen Medikamenten anlegt, werden diese vorrangig an das Schlüsselpersonal ausgegeben. Soweit diese Mitarbeitergruppe damit gegenüber den übrigen Mitarbeitern für die Dauer des Pandemiefalls besser gestellt wird, stellt dies nach übereinstimmender Auffassung der Betriebsparteien keinen Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. 7. Weiterzahlung der Vergütung Die Weiterzahlung der Vergütung während des Pandemiefalls richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen, [tarifvertraglichen,] vertraglichen und betrieblichen Bestimmungen. 8. Sanktionierung von Verstößen Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass die Gesellschaft mit der Umsetzung der hier beschriebenen Maßnahmen ihrer Pflicht zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter nachkommt. Sollte ungeachtet dessen ein Mitarbeiter die Arbeit verweigern, weil er die Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz fürchtet, stellt dies eine Pflichtverletzung dieses Mitarbeiters dar, die individualarbeitsrechtlich entsprechend sanktioniert werden kann. Entsprechendes gilt für Verstöße von Mitarbeitern gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen der vorstehenden Ziff. 4 oder gegen Anweisungen der Gesellschaft, die im Rahmen der vorstehenden Ziff. 4 vorgenommen werden. 9. Datenschutz 9.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, während des Pandemiefalls die pandemiebedingten Arbeitsausfälle in einer zentralen Datei zu erfassen und

6 auszuwerten. Die Erfassung und Nutzung dieser Daten darf nur in anonymisierter Form erfolgen. 9.2 Dem Betriebsrat ist auf dessen Verlangen Einsicht in die Datei nach Ziff. 9.1 zu gewähren. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Während des Pandemiefalls geht diese Betriebsvereinbarung widersprechenden bestehenden betrieblichen Regelungen vor Die Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum eines jeden Jahres 14, frühestens jedoch zum , gekündigt werden. Sie wirkt nicht nach. Die Kündigung bedarf der Schriftform Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Betriebsparteien die gesetzlich zulässige Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke. Unterschriften Dr. Kerstin Schmidt ist Partnerin der Sozietät Lovells LLP in Düsseldorf. Fabian Novara ist Rechtsanwalt bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner in Düsseldorf. 1 Der vorliegende Vorschlag einer Betriebsvereinbarung zur Vorbeugung und Bekämpfung einer Grippepandemie basiert auf dem Beitrag der Autoren in DB 2009 S Vor diesem Hintergrund wurde auf eine ausführliche rechtliche Erläuterung der vorgeschlagenen Vereinbarung an dieser Stelle verzichtet. 2 Dieser Abschnitt ist entbehrlich, wenn kein besonderes Entscheidungsgremium nach 28 Abs. 2 BetrVG vorgesehen werden soll. Die Einrichtung eines solchen Gremiums empfiehlt sich allerdings, wenn zu befürchten ist, dass während der Pandemie die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats nicht gewährleistet ist. 3 Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Steuerungsausschusses ist abzuwägen, ob eine paritätische Besetzung gewählt oder ähnlich wie bei einer Einigungsstelle zusätzlich ein gemeinsamer Vorsitzender bestimmt wird, dem bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Entscheidung übertragen wird. Der Akzeptanz der Beschlüsse des Steuerungsausschusses in der Belegschaft dürfte es zuträglich sein, wenn dieser Beschlüsse nur mit Zustimmung des Betriebsrats fällen kann.

7 4 Ist kein besonderes Beschlussgremium eingerichtet worden, ist hier ein alternatives Verfahren zur Feststellung des Pandemiefalls festzulegen. Bei starker wirtschaftlicher Verknüpfung mehrerer Betriebe sollte ggf. ergänzend ein betriebsübergreifender Mechanismus vereinbart werden. Nicht empfehlenswert ist die Anknüpfung an die Ausrufung der Pandemie-Warnstufe 6 durch die WHO, da diese naturgemäß in keinem direkten Zusammenhang mit unmittelbaren Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe steht. 5 Alternative Regelungsmöglichkeit: Die Maßnahmen müssen einzeln vom beschlussfassenden Gremium bestätigt werden. Einige Maßnahmen treten unmittelbar in Kraft, einige Maßnahmen stehen unter besonderem Zustimmungsvorbehalt. 6 Alternative Regelungsmöglichkeit: Verweis auf Hygienevorschriften in einer Anlage zur Betriebsvereinbarung. 7 Besteht kein betriebsärztlicher Dienst, sollte folgende Regelung aufgenommen werden: Der Mitarbeiter kann angewiesen werden, sich umgehend einer ärztlichen Untersuchung außerhalb des Betriebs zu unterziehen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 8 Dieser Abschnitt ist ggf. entsprechend den einschlägigen Arbeitszeitregelungen anzupassen. Es kann auch ein Verweis auf diese Regelungen genügen. 9 Die Anrechnung auf Arbeitszeitguthaben ist freilich nur im Rahmen der bestehenden individual- oder tarifvertraglichen Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit möglich. 10 Besteht keine Betriebsvereinbarung, muss auf die Regelungen im Arbeitsvertrag verwiesen werden. Ein Formular für die Einverständniserklärung nach Satz 2 müsste entsprechende Regelungen enthalten. 11 Das Zustimmungsverfahren nach 99 BetrVG muss ungeachtet dieser Regelung durchgeführt werden. Die Wirksamkeit einer pauschalen Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen ist zumindest zweifelhaft. Die hier vorgeschlagene Formulierung soll aber ausdrücken, dass der Betriebsrat dem Grund nach mit personellen Einzelmaßnahmen im hier vorgesehenen Rahmen einverstanden ist. In der Praxis werden die erforderlichen Versetzungen ohnehin gem. 100 BetrVG vorläufig durchgeführt werden können. 12 Hier sind auch Zwischenlösungen denkbar, nach denen die erste Woche der Betriebsschließung als Betriebsurlaub vereinbart wird, im Übrigen aber eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge erfolgt. Die genaue Festlegung von Umfang und Lage des Betriebsurlaubs ist dabei aber zwingend erforderlich.

8 13 Hier sollten, soweit möglich, die betroffenen bestehenden Betriebsvereinbarungen oder weitere betriebliche Regelungen namentlich genannt werden. 14 Die Laufzeit sollte an den Zeitraum angepasst werden, in dem üblicherweise Grippewellen auftreten.

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