K L A G E. des Rechtsanwalts S als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH, pp.

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1 Landgericht Essen, den 22. Dezember 2007 K L A G E des Rechtsanwalts S als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH, pp. - Klägers - Prozeßbevollmächtigte:... g e g e n Sparkasse Y, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, pp. - Beklagte - wegen Insolvenzanfechtung Namens und aufgrund uns erteilter Vollmacht der Klagepartei erheben wir Klage gegen die beklagte Partei und bitten um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Gerichtskosten sind nach einem Gegenstandswert von ,86 eingezahlt.

2 2 I. Wir werden beantragen, die beklagte Partei kostenfällig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger ,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. II. Für den Fall der Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens beantragen wir, für den Fall der Fristversäumnis Versäumnisurteil zu erlassen ( 331 Abs. 3 ZPO). III. Im Falle eines Anerkenntnisses bitten wir, Anerkenntnisurteil zu erlassen ( 307 Abs. 2 ZPO). IV. Wir bitten schon jetzt um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nebst Zustellungszeugnis gemäß 169 Abs. 1 ZPO. Begründung: I. Der Kläger wurde vom Amtsgericht (Beschluß vom ) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH bestellt. Beweis: 1. Beiziehung der Insolvenzakten des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts -... zu Entscheidung des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - P (Beschluß vom ), in Fotokopie als Anlage K 1 anbei Der Insolvenzantrag wurde seitens der Schuldnerin mit Schreiben vom , das am gleichen Tage beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - P eingegangen ist, gestellt. Die Beklagte ist die Hausbank der Schuldnerin. II. Die Schuldnerin befand sich seit dem Jahre 2000 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Verschiedene Sanierungsbemühungen wurden von der Beklagten begleitet. Die Schuldnerin wurde währen dieser Sanierungsbemühungen durch nachbenannten Zeugen E beraten. Herr E hat sog. Fortschrittsberichte verfaßt, die stets auch der Beklagten übermittelt worden sind. Ferner hat die Beklagte monatlich im nachhinein die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Schuldnerin erhalten, damit sie sich ein eigenes Bild über die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage machen konnte.

3 3 Spätestens im Dezember 2003/Januar 2004 war die Schuldnerin zahlungsunfähig im Sinne von 17 Abs. 2 InsO. Zum Ende des Monats Januar 2004 bestanden allein Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt in Höhe von ,26 und aus Lieferung und Leistung in Höhe von ,58. Hinzu kamen Verbindlichkeiten aus verschiedenen Steuern und sonstigen Rechtsgründen. Beweis: Summen- und Saldenliste Januar 2004, in Fotokopie als Anlage K 2 anbei Weiterhin war die Schuldnerin nicht in der Lage, die geschuldeten Umsatzsteuern rechtzeitig zu zahlen. Aus dem Monat Oktober 2003 schuldete die Schuldnerin der Finanzverwaltung ,19. Im Monat November 2003 fielen weitere ,61 Umsatzsteuer an, die von der Schuldnerin nicht gezahlt werden konnten. Beweis: Schreiben des Finanzamtes... vom , in Fotokopie als Anlage K 3 anbei Der Schuldnerin stand keine Liquidität zur Verfügung, die vorstehend genannten Beträge fristgemäß zu zahlen. Auch Ende Februar 2004 gestaltete sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin nicht günstiger. Zum standen fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von ,48 Barbestände in Höhe von ,60 und Bankbestände in Höhe von ,89 gegenüber, so daß sich eine Liquiditätsunterdeckung in Höhe von ,99 ergab. Beweis: 1. Sachverständigengutachten 2. Ermittlung kurzfristiger Zahlungsunfähigkeit zum in Fotokopie als Anlage K 4 anbei Diese Umstände waren der Beklagten aufgrund ihrer Gespräche mit dem Zeugen E und dem Zeugen S, dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, bekannt. Beweis: 1. Zeugnis des Herrn E, Zeugnis des Herrn S,... Seitens des Finanzamtes erfolgten dann Mitte 2004 auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in Form einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. III. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Ab ist trotz der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine Umfinanzierung ins Werk gesetzt worden. Der Vorschlag zur Umfinanzierung basierte auf einer Ausarbeitung des Zeugen E in Form einer überarbeiteten Geschäftsplananpassung/Fortschrittsbericht XII per 10./2003. Beweis: Vorschlag zur Umfinanzierung, in Fotokopie als Anlage K 5 anbei

4 4 Der Zeuge E hat unter Ziffer 2 der Erläuterungen im Hinblick auf die von der Schuldnerin an die Beklagte zu zahlenden monatlichen Raten auf die gewährten Darlehen einen Betrag in Höhe von 3.740,00 vorgesehen. Hiermit war die Beklagte jedoch nicht einverstanden. Der Darlehensvertrag hinsichtlich des Tilgungsdarlehens im Nennwert von ,20, der im Rahmen der Umfinanzierung abgeschlossen wurde, geht von Tilgungsraten in Höhe von 6.777,00 monatlich aus. Beweis: Darlehensvertrag, in Fotokopie als Anlage K 6 anbei Die Beklagte hat sich darin Zinsen in Höhe von 8,07 % jährlich versprechen lassen sowie eine Tilgung in Höhe von 22,346 % pro Jahr. Insgesamt war ein Betrag in Höhe von 6.777,00 pro Monat zu zahlen. Hinzu kam jedoch auch noch eine weitere Zahlung der Schuldnerin aufgrund einer Teilumschuldung in Höhe von ,00 auf den Geschäftsführer S. Beweis: Darlehensvertrag, in Fotokopie als Anlage K 7 anbei Nach diesem Darlehensvertrag waren Zinsen in Höhe von 8,050 % pro Jahr zu zahlen sowie eine Tilgungsleistung in Höhe von ,00 pro Jahr. Die monatliche Belastung belief sich auf 2.003,00. Darlehensnehmer war zwar der Geschäftsführer S; die Schuldnerin mußte jedoch Herrn S die entsprechenden Raten erstatten. Dies war mit der Beklagten auch so abgesprochen. Beweis: Zeugnis des Herrn S, bereits benannt. Die positive Fortführungsprognose, die durch den Zeugen E erstellt worden ist, hatte eine monatliche Belastung mit Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 3.740,00 vorgesehen. Die Beklagte hat sich dann jedoch insgesamt 8.780,00 pro Monat versprechen lassen. Vor diesem Hintergrund war für alle Beteiligten deutlich, daß die Sanierung nicht gelingen werde und die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin im wesentlichen der Rückführung der Kredite bei der Beklagten diente. Der mit dieser Klage geltend gemachte Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Darlehensrückzahlungen ,00 Verrechnung Zins & Cash -Konto ,86 Verrechnung Guthaben gemäß AGB Sparkassen ,66 Summe ,52 Im einzelnen: Bis einschließlich zum hat die Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen auf das ausgereichte Darlehen gemäß Anlage K 6 in Höhe von insgesamt ,00 erhalten. Die Beklagte hat mit Schreiben vom die Kredite/Darlehen mit sofortiger Wirkung gekündigt und einen außerordentlichen Rechnungsabschluss vorgenommen, aufgrund dessen Rückführung der Schuldsalden bis zum verlangt worden ist. Beweis: Schreiben der Beklagten vom , in Fotokopie als Anlage K 8 anbei.

5 5 Die Beklagte hat sodann mit einem Guthaben der Schuldnerin, das sich auf einem sog. Zins & Cash -Konto befand, in Höhe von ,86 eine Verrechnung vorgenommen. Das Zins & Cash -Konto ist im Zuge der Umschuldung am eingerichtet worden. Die Schuldnerin hatte auf Anforderung durch die Beklagte das Guthaben auf dem Zins & Cash -Konto an diese verpfändet. Beweis: Verpfändungserklärung, in Fotokopie als Anlage K 9 anbei. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Schuldnerin mit, dass von dem Aufrechnungsrecht gemäß 11 AGB Sparkassen Gebrauch gemacht werde und das vorhandene Guthaben in Höhe von derzeit ,66 mit dem Schuldsaldo verrechnet werde. Beweis: Schreiben der Beklagten vom , in Fotokopie als Anlage K 10 anbei. IV. Gemäß 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen h2at, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die angefochtenen Rechtshandlungen liegen innerhalb von 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag, da sie nach der am durchgeführten Umfinanzierung erfolgt sind, während der Insolvenzantrag am beim Amtsgericht Insolvenzgericht eingegangen ist. Der Schuldner muß die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen haben, die Gesamtheit seiner Gläubiger zu benachteiligen (so Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Rogge, 3. Auflage, Münster, 2009, 133 Rn. 11). Es reicht aus, wenn der Schuldner die Benachteiligung seiner Gläubiger im wirtschaftlichen Sinne erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75,84 = ZInsO 2003, 764, 766). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Schuldner seine auch bloß drohende Zahlungsunfähigkeit kennt (so BGH, Urteil vom IX ZR 158/06, ZInsO 2006, 712). Es ist nicht erforderlich, daß die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund oder vorrangige Zweck des schuldnerischen Handelns ist (so BGH, Urteil vom IX ZR 329/97, ZInsO 1999, 165, 167). Es genügt auch, wenn sich der Benachteiligungsvorsatz gegen unbestimmte zukünftige Insolvenzgläubiger richtet, weshalb die Anfechtung gemäß 133 Abs. 1 InsO auch dann möglich ist, wenn der Schuldner zur Zeit der fraglichen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte (so BGH, Urteil vom IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 412).

6 6 Der BGH (Urteil vom IX ZR 182/01, ZInsO 2006, 94, 97) geht regelmäßig davon aus, daß der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wenn er zur Zeit ihres Wirksamwerdens zahlungsunfähig war. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung ergibt sich aus folgendem: Die Schuldnerin war spätestens Ende 2003/Anfang 2004 zahlungsunfähig. Sie verfügte Ende Februar 2004 über einen Barbestand von ,60 sowie über verfügbare Bankbestände in Höhe von ,89. Die kurzfristig verfügbare Liquidität betrug daher ,49. Dem standen zum fällige Verbindlichkeiten in Höhe von gegenüber. Die Liquiditätsunterdeckung belief sich daher auf zusätzlich ,99. Weitere Kreditmittel standen der Schuldnerin nicht zur Verfügung, so dass kurzfristige Liquidität nicht zu beschaffen war. Die Schuldnerin konnte auch kein Anlagevermögen veräußern, um die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die eingetretene Zahlungsunfähigkeit wurde bis zu der von der Beklagten veranlassten Umschuldung nicht beseitigt. Die Schuldnerin konnte lediglich 50,89 an sonstigen Eingängen verzeichnen. Zu den bestehenden Verbindlichkeiten wurden außerdem zusätzliche ,79 fällig, so dass sich die Liquiditätsunterdeckung auf insgesamt ,89 erhöht hat. Beweis (im Bestreitensfall): Sachverständigengutachten. Die Beklagte hatte von der Zahlungsunfähigkeit der nachmaligen Schuldnerin auch Kenntnis, da sie als Hausbank ständig über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin informiert wurde und ihr auch die betriebswirtschaftlichen Auswertungen regelmäßig zur Verfügung gestellt wurden. Beweis: 1. Zeugnis des Herrn S, bereits benannt, 2. Zeugnis des Herrn E, bereits benannt. Darüber hinaus hatte die Beklagte auch Kenntnis der Steuerschulden der nachmaligen Schuldnerin. Beweis: Zeugnis des Herrn S, bereits benannt, Zeugnis des Herrn E, bereits benannt. Allein aus den Monaten Oktober 2003 und November 2003 waren fällige Umsatzsteuern gegenüber dem Finanzamt in Höhe von ,19 und ,61 zu zahlen, die die Schuldnerin nicht aufbringen konnte. Das Finanzamt hatte diese rückständigen Umsatzsteuern im März 2004 auch nicht gestundet. Vielmehr erfolgte die Stundung erst durch Schreiben des Finanzamtes vom Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner im allgemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewußt hat (so Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Rogge, a. a. O., 133 Rn. 20).

7 7 Die Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Aus der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, kann regelmäßig auf die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden (so BGH, Urteil vom IX ZR 190/03, ZInsO 2004, 859, 861; BGH, Urteil vom IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 599). Ist ein Schuldner unternehmerisch tätig, so muß der bediente institutionelle Gläubiger immer damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger, Finanzämter etc. als weitere Gläubiger vorhanden sind (so Huber, NZI 2003, 599, 600). Kennt der Anfechtungsgegner derartige Umstände, wird die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes insbesondere nicht bereits durch die bloße Hoffnung, die Insolvenz könne noch vermieden werden, ausgeschlossen, sondern nur durch die Überzeugung des Anfechtungsgegners, daß alle Insolvenzgläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (so BGH, Urteil vom IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bereits daraus, dass die Beklagte als Kreditinstitut erkennen musste, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sein wird, die gegen sie fälligen Verbindlichkeiten fristgemäß zu begleichen. In Kenntnis dieses Umstandes hat sie sich in erheblichem Umfang ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den anderen Gläubigern verschafft. Zunächst ist auf die per ins Werk gesetzte Umfinanzierung abzustellen. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf die Umfinanzierung, so dass diese als inkongruent anzusehen ist. Im Zuge dieser Umschuldung leistete die Schuldnerin zwischen dem und dem Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von ,00 an die Beklagte. Darüber hinaus unterfällt auch die Kündigung vom der Anfechtung. Die Schuldnerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit die Kredite bei der Beklagten ordnungsgemäß bedient, so daß der Beklagten nicht das Recht zustand, das Kreditverhältnis zu kündigen. Daher ist auch die Kündigungserklärung gemäß 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Durch diese anfechtbare Kündigung hat die Beklagte überhaupt erst die Möglichkeit der Aufrechnung geschaffen. Die Aufrechnungslage ist daher durch eine anfechtbare Rechtshandlung herbeigeführt worden, woraus sich ergibt, dass die Aufrechnung gemäß 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar ist. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung betrifft zunächst das Guthaben in Höhe von ,66, welches die Beklagte verrechnet hat, aber auch das Zins- & Cash -Guthaben von ,86. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung folgt in Bezug auf Letzteres auch daraus, daß dieses Guthaben ausweislich der Verpfändungserklärung einen begrenzten Sicherungszweck hat. Dieses Guthaben war zur Sicherung des Avalkredits und nicht zur Sicherung der sonstigen etwaigen Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin verpfändet. Im übrigen ist auch die Verpfändung an sich anfechtbar gemäß 133 Abs. 1 InsO. Die Verpfändung erfolgte am An diesem Tag war die Schuldnerin

8 8 zahlungsunfähig, was der Beklagten auch bekannt war. Die Inkongruenz ergibt sich daraus, daß die Beklagte keinen Anspruch auf die Verpfändung des Zins- & Cash -Kontos hatte. Die Beklagte wird sich auch nicht darauf berufen können, dass ihr die auf den Konten eingegangenen Gelder aufgrund der Globalzession zustanden. Der BGH (Urteil vom IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 ff.) hat zwar entschieden, daß Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar sind. Es ist aber im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen als selbstständige Rechtshandlung anfechtbar ist, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft. Im vorliegenden Fall wurde die Umfinanzierung in der Zeit ab umgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt. Die Schuldnerin hat im Zeitraum danach weiterhin Leistungen erbracht, die dazu geführt haben, daß die Schuldnerin die Rechnungen 05 Br/L/04 und 17 Br/L/04 stellen konnte. Diese Rechnungen sind von der Landeshauptkasse am bezahlt worden. Die Abtretung bestimmbar beschriebener zukünftiger Forderungen bewirkt, daß der Schuldner über diese nicht mehr anderweitig verfügen kann. Hat dies insolvenzrechtlich zur Folge, dass mit Begründung dieser Forderungen kongruente Deckungen entstehen, so trifft dies auch für die Wertauffüllung durch die vertragliche Leistung des Schuldners zu; denn diese ist ebenfalls seiner Verfügungsbefugnis entzogen (so BGH, Urteil vom IX ZR 20/07, Rdnr. 39). Nach Auffassung des BGH ist der Sicherungsanspruch von Anfang an auf eine werthaltige Sicherheit und nicht auf eine wertlose Hülle gerichtet. Schon deshalb wäre es ein Wirkungswiderspruch, anfechtungsrechtlich das Entstehen der Forderung als kongruent, ihre Wertauffüllung dagegen als inkongruent zu behandeln. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, daß die Beklagte bewußt in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin diese weiterhin hat Leistungen erbringen lassen, um die Auffüllung der Sicherheit überhaupt erst ins Werk zu setzen. Dabei ist die Beklagte auf ihr Ziel gerichtet vorgegangen. Die Leistungen wurden in den Monaten Oktober und November 2004 erbracht, also in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung. Die Klage wird im übrigen nicht nur auf 133 Abs. 1 InsO gestützt, sondern auch auf alle anderen in Betracht kommenden Insolvenzanfechtungstatbestände, 129 ff. InsO. V. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben die Beklagte mit Schreiben vom aufgefordert, den angefochtenen Betrag zu erstatten.

9 9 Beweis: Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom , in Fotokopie als Anlage K11 anbei. Die Beklagte zahlte bislang nicht, so daß der Kläger veranlaßt ist, Klage zu erheben. VI. Der Anfechtungsanspruch ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (so BGH, Urteil vom IX ZR 96/04, ZInsO 2007, 261; OLG Köln, Urteil vom U 4/07, NZI 2007, 529; Schmittmann/Zeeck, PK-HWF Insolvenzrecht, 143 InsO Rn. 2). Es werden lediglich gesetzliche Zinsen geltend gemacht. VII. Sollte nach Auffassung des Gerichts noch etwas zu ergänzen oder zu erläutern sein, bitten wir höflichst um einen richterlichen Hinweis, für den wir uns bereits heute bedanken. Prof. Dr. Schmittmann - Rechtsanwalt -

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