Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,

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1 Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, gestützt auf das Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 15. Juli 01, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Ziel Art. 1 1 Das vorliegende Reglement präzisiert das Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den Bachelorstudiengang in Sozialer Arbeit. Es gilt für alle Personen, die an einer Schule des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit der HES-SO immatrikuliert sind, um ein Bachelordiplom zu erwerben. Unterrichtssprache Art. 1 Das Bachelorstudium wird in französischer Sprache erteilt. Die Schulen können darüber hinaus eine zweisprachige Ausbildung (französisch/deutsch) und eine Ausbildung in deutscher Sprache anbieten. Studienformen Art. 1 Die Ausbildung kann als Vollzeit-, Teilzeit- oder berufsbegleitendes Studium (Mischform) absolviert werden. Das berufsbegleitende Studium erfolgt parallel zu einer Berufstätigkeit, die in einem direkten Zusammenhang zum Studiengang steht. Die Teilnahme am Studium in dieser Studienform erfordert die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers. Das Teilzeitstudium erfolgt parallel zu sonstigen Aktivitäten, die in keinem direkten Zusammenhang zum Studiengang zu stehen brauchen. Seite 1/11

2 Studiendauer Art. 1 Die gewöhnliche Studiendauer beträgt 6 Semester für das Vollzeitstudium und 8 Semester für das berufsbegleitende Studium. Die Dauer des Teilzeitstudiums ist variabel. Die Höchstdauer des Studiums beträgt 9 Semester für das Vollzeitstudium und 1 Semester für die anderen Studienformen. Die Direktion der Schule entscheidet über die Studiendauer von Studierenden, die ECTS-Credits durch die Validierung von Bildungsleistungen oder durch Gleichwertigkeiten erhalten haben. Sie gewährt grundsätzlich das Eineinhalbfache der Zeit, die erforderlich ist, um die noch zu erwerbenden ECTS-Credits in der von den Studierenden gewählten Studienform zu absolvieren, jedoch höchstens 1 Semester. Langzeiturlaub im Sinne von Art. 19 des Reglements über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO wird nicht mehr gewährt, wenn die Studierenden alle ihre Lehrmodule und Praxisausbildungsmodule validiert haben. Fälle von höherer Gewalt bleiben vorbehalten. Studiengangsinter ner Wechsel Art. 5 1 Vorbehaltlich der verfügbaren Plätze können Studierende, die an einer Schule immatrikuliert wurden, um ein Bachelordiplom in Sozialer Arbeit zu erwerben, einen Wechsel der Schule innerhalb desselben Studiengangs beantragen. Sie haben ihren Antrag an die Direktion der Schule zu richten, zu der sie wechseln möchten, mit Kopie an die Direktion der Hochschule, die sie verlassen möchten. Die Direktion der Schule, die den Antrag erhalten hat, entscheidet darüber. Dieser Wechsel kann nur zum Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem ersten und zweiten Teil der Ausbildung (im Sinne von Art. 1) erfolgen. Die Modalitäten und Bedingungen des studiengangsinternen Wechsels werden von den Direktionen der beiden betroffenen Schulen gemäss der jeweiligen Situation bestimmt. Die Studierenden haben sich über die Austritts- und Zugangsbedingungen der jeweiligen Schulen zu informieren. Seite /11

3 Wechsel zwischen Studienformen Art. 6 1 Vorbehaltlich des Ausbildungsangebots der Schule und der verfügbaren Plätze haben die Studierenden die Möglichkeit, zwischen Studienformen zu wechseln. Bei einem Wechsel zwischen Studienformen ist folgendes Verfahren einzuhalten: a) Die Studierenden richten ihren Antrag an die Direktion der Schule. b) Die Direktion der Schule formuliert auf Vorbescheid des örtlichen Leiters bzw. der örtlichen Leiterin des Studiengangs einen auf dem von den Studierenden bereits absolvierten Studium basierenden Vorschlag für die Fortsetzung des Studiums, der schriftlich mitgeteilt wird. Die Höchstdauer des Studiums von Studierenden, die in eine andere Studienform wechseln, wird anteilsmässig zu den ECTS-Credits berechnet, die in jeder Studienform zum Ende eines Semesters erworben wurden. Studierende, die 150 ECTS-Credits in einer Studienform erworben haben, unterliegen weiterhin der Höchstdauer für diese Studienform. Praxisausbildung Art. 7 1 Die Praxisausbildung unterliegt dem Praxisausbildungssystem der HES- SO und dessen drei vertraglichen Ebenen: a) der Vereinbarung über die Praxisausbildung ; b) dem Übereinkommen über die Organisation der Praxisausbildung ; c) dem pädagogischen Dreiervertrag. Die Praxisausbildungsperioden werden grundsätzlich in Einrichtungen absolviert, die die Vereinbarung unterzeichnet haben. Ausnahmsweise können Praxisausbildungsperioden in Einrichtungen absolviert werden, die die Vereinbarung noch nicht unterzeichnet haben, die jedoch Gegenstand von besonderen Bestimmungen sind. Praxisausbildungsperioden, die in Einrichtungen absolviert werden, welche die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, müssen den pädagogischen Anforderungen des Praxisausbildungssystems entsprechen. 5 Das Gesamtvolumen der Praxisausbildung von berufstätigen oder Teilzeit- Studierenden entspricht demjenigen von Vollzeitstudierenden. 6 Die Praxisausbildung kann in Teilzeit absolviert werden, jedoch mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % auf das Jahr gesehen. 7 Die Praxisausbildung der berufstätigen Studierenden erfolgt am Arbeitsplatz gemäss den im pädagogischen Dreiervertrag festgelegten Modalitäten. Wenn nötig, werden den Studierenden durch Entscheidung des örtlichen Leiters bzw. der örtlichen Leiterin des Studiengangs ein Praktikum oder Praktika an anderen Praxisausbildungsorten als ihrem Arbeitsplatz auferlegt. 8 Die Praxisausbildung umfasst eine pädagogische Betreuung von mindestens 0 Stunden. Die Form der betreuten Arbeit einzeln oder gemischt (einzeln und in einer Gruppe) wird von der Direktion der Schule festgelegt, an welcher die Studierenden immatrikuliert sind. Seite /11

4 Vertiefungsrichtungen Art. 8 1 Der Bachelorstudiengang in Sozialer Arbeit bietet die folgenden drei Vertiefungsrichtungen zur Wahl: Soziokulturelle Animation, Sozialpädagogik, Sozialarbeit. Die Vertiefungsrichtung, in der die berufstätigen Studierenden eingeschrieben sind, muss in einem Zusammenhang zu der ausgeübten Berufstätigkeit stehen. Sie wird am Anfang der Ausbildung in Absprache mit der Direktion der betroffenen Arbeitgeberorganisation angekündigt. Arbeitsaufwand eines ECTS-Credits Art. 9 1 Ein ECTS-Credit entspricht einem Arbeitsaufwand der Studierenden von 5 bis 0 Stunden. In den Lehrmodulen umfasst ein ECTS-Credit zwischen 1 und 16 Unterrichtsperioden in Gegenwart eines/einer Dozierenden. Er umfasst auch betreute Arbeitszeit, unter der Aufsicht eines/einer Dozierenden, und Arbeitszeit zur freien Verfügung der Studierenden. Organisation des Studienjahres Art Der akademische Kalender wird in Art. 9 des Reglements über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO und an zweiter Stelle vom Rektorat der HES-SO festgelegt. Das Studienjahr umfasst ein Herbstsemester mit 16 Ausbildungswochen und ein Frühlingssemester mit 17 Ausbildungswochen (davon eine Woche als Ausgleich für Feiertage). Seite /11

5 II. Organisation des Studiums Organisationsprinzipien Art Die Ausbildung beruht auf dem im Rahmenstudienplan des Studiengangs definierten Kompetenzprofil. Die Programme aller Schulen entsprechen dem Rahmenstudienplan des Studiengangs. Ablauf der Ausbildung Art. 1 Ausbildungsperioden in der Schule wechseln mit praktischen Ausbildungsperioden im beruflichen Umfeld ab (Praxisausbildungsperioden). Zusammensetzung der Ausbildung Art. 1 1 Die Ausbildung besteht aus zwei Teilen, die grundsätzlich den gleichen Umfang haben. Der erste Teil, der sogenannte allgemeine Teil, umfasst allgemeine Lehrveranstaltungen in Sozialer Arbeit und eine Praxisausbildungsperiode. Die Module des allgemeinen Teils sind Pflichtmodule. Der zweite Teil, der sogenannte spezifische und Vertiefungsteil, umfasst die Module der Vertiefungsrichtung, darunter eine Praxisausbildungsperiode, ein Vertiefungsmodul, ein freies Modul sowie die Bachelorarbeit (Bachelor-Thesis). Die Module der Vertiefungsrichtung und die Bachelorarbeit sind Pflichtmodule. Ausser bei der Studienform des berufsbegleitenden Studiums müssen Studierende alle ECTS-Credits des ersten Teils erworben haben, bevor sie mit den Modulen des zweiten Teils beginnen. Sonderfälle werden von dem/der Leiter/in des Studiengangs der jeweiligen Schule geregelt. Umfang der Vertiefungsrichtungen Art. 1 Jede Vertiefungsrichtung umfasst 55 ECTS-Credits einschliesslich einer Praxisausbildungsperiode. Module Art. 15 Die Ausbildung umfasst Lehrmodule, Praxisausbildungsmodule und ein Bachelor-Thesis-Modul. Vertiefungsmodule Art. 16 Die Vertiefungsmodule bieten Lehrveranstaltungen zu besonderen Tätigkeitsbereichen der sozialen Arbeit. Sie ermöglichen den Studierenden eine Vertiefung ihrer Kenntnisse dieser Bereiche je nach ihren Interessen. Seite 5/11

6 Freies Modul Art Die Studierenden wählen ihr freies Modul aus dem Angebot der Schulen aus. Sie können ebenfalls aus dem Angebot anderer Hochschulen (Fachhochschulen, Universitäten) oder Fachbereichen der HES-SO wählen, sofern diese für den Erwerb der Kompetenzen des Kompetenzprofils des Studiengangs relevant sind und einem Umfang von mindestens 5 ECTS-Credits entsprechen. Die Auswahl von Lehrveranstaltungen einer anderen Hochschule oder eines anderen Fachbereichs der HES-SO muss vorab von dem örtlichen Leiter bzw. der örtlichen Leiterin des Studiengangs der Schule, an der die Studierenden immatrikuliert sind, validiert werden. Die Studierenden können ein individuelles Projekt vorschlagen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des individuellen Projekts wird von dem/der örtlichen Leiter/in des Studiengangs getroffen. Mobilität zwischen Schulen Art Die Ausbildung wird an den Schulen auf konzertierte und koordinierte Weise angeboten. Bestimmte Ausbildungsteile verlangen von den Studierenden, dass sie sich an eine andere Schule begeben als diejenige, an der sie immatrikuliert sind, oder an Praxisausbildungsorte, die in einem anderen Kanton liegen als ihre Schule. Die Schulen können die Mobilität zwischen Schulen für die Module der Vertiefungsrichtung, die Vertiefungsmodule sowie für die Praxisausbildungsperioden verbindlich vorschreiben. Seite 6/11

7 Organisation der Praxisausbildung Art Die Praxisausbildung entspricht zwei Modulen. Jedes Modul entspricht 0 ECTS-Credits und umfasst zwei Teile: a) ein an einem Praxisausbildungsort absolvierter praktischer Ausbildungsteil, der 5 ECTS-Credits entspricht; b) ein an der Schule abgehaltener und mit der Praxisausbildung zusammenhängender Integrationsteil, der 5 ECTS-Credits entspricht. Die Validierung dieser zwei Teile ist erforderlich, um die 0 ECTS-Credits zu erhalten, die der Praxisausbildungsperiode entsprechen. Der Integrationsteil wird als erworben oder nicht erworben betrachtet. Der praktische Ausbildungsteil wird nach der in Art. 1 beschriebenen Bewertung validiert, und die für diesen Teil erworbene Note wird auf das Modul gesamthaft angewandt, sofern der Integrationsteil erworben wurde. Für jedes Modul der Praxisausbildungsperiode entspricht der praktische Ausbildungsteil mindestens 85 effektiven Tagen mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Diese Tage werden je nach der Studienform über folgende Zeiträume verteilt: a) Wochen mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % für Vollzeitstudierende; b) Jahre mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, wovon 5 % auf die Praxisausbildung entfallen müssen, für berufstätige Studierende; c) eine Periode von Wochen bis 10 Monate für Teilzeitstudierende. Die Anwesenheit am beruflichen Einsatzort ist obligatorisch. Bachelor-Thesis Art. 0 1 Die Bachelor-Thesis ist vollumfänglich Bestandteil der Ausbildung. Sie entspricht 15 ECTS-Credits und umfasst zwei Teile: a) einen dem Thesis-Proposal gewidmeten Teil. Das angenommene Proposal ist eine Vorbedingung für das Verfassen und die Verteidigung der Bachelor-Thesis. b) einen Teil für das Verfassen und die Verteidigung der Bachelor-Thesis. Die ECTS-Credits werden verliehen, sobald die Bachelor-Thesis validiert wurde. Die Bachelor-Thesis wird in Zusammenhang mit den Tätigkeitsbereichen der Sozialen Arbeit durchgeführt. 5 Der Fachbereich legt den Rahmen für die Durchführung (Modalitäten für das Verfassen und die Verteidigung) der Bachelor-Thesis sowie die allgemeinen Richtlinien für die Modalitäten der Betreuung und Evaluation fest. Seite 7/11

8 III. Evaluation, Promotion und Verleihung von Diplomen Validierung der Module und Vergabe der ECTS- Credits Art. 1 1 Jedes Modul ist Gegenstand von mindestens einer Evaluation, die zu einer Note berechtigt. Die Modalitäten der Vergabe von ECTS-Credits sind im Modulbeschrieb geregelt. Jedes Modul ist Gegenstand einer Benotung, die wie folgt definiert ist: A = hervorragend; B = sehr gut; C = gut; D = befriedigend; E = ausreichend; F = ungenügend. Der praktische Teil jedes Praxisausbildungsmoduls wird von dem/der Praxisausbildner/in und dem/der von der Schule ernannten Ausbildner/in in einer Dreiersitzung, die am Ende der Praxisausbildungsperiode mit dem/der Studierenden zusammen abgehalten wird, gemeinsam bewertet und gemäss der obenstehenden Notenskala benotet. Teilnahme an den Evaluationen Art. 1 Die Teilnahme an den Evaluationen ist obligatorisch. Für jede Abwesenheit muss ein ärztliches Zeugnis oder ein beglaubigtes Dokument vorgelegt werden. Im Falle einer unbegründeten Abwesenheit bei einer Prüfung oder wenn die Arbeiten nicht fristgerecht abgegeben werden, erhalten die Studierenden die Note F. Im Falle einer begründeten Abwesenheit werden die Studierenden zum nächsten Evaluationstermin vorgeladen. Seite 8/11

9 Wiederholung Erwerb des Diploms Art. 1 Studierende, die die Note F in einem Modul erhalten, müssen dieses so bald wie möglich wiederholen. Sie können wahlweise: a) sich zu einer oder mehreren neuen Evaluationsprüfungen des betreffenden Moduls in einer zweiten Session während desselben Studienjahres anmelden; b) die Lehrveranstaltungen erneut besuchen und sich zu den Evaluationen des betreffenden Moduls im folgenden Studienjahr anmelden; c) sich zu den Evaluationen des betreffenden Moduls im folgenden Studienjahr anmelden. Diese Wahlmöglichkeit gilt weder für die Praxisausbildungsperioden noch für die freien Module oder die Vertiefungsmodule, für die grundsätzlich nur die Wiederholung des Moduls gemäss Bst. b) in Abs. zulässig ist. Wenn ein nicht bestandenes freies Modul oder Vertiefungsmodul nicht für das folgende Jahr geplant ist, schlägt der/die örtliche Leiter/in des Studiengangs den Studierenden ein Modul vor, das mit dem nicht bestandenen Modul verwandt ist. Wenn ein Modul sich nicht für die eine oder andere der Wahlmöglichkeiten eignet, die den Studierenden eingeräumt wurden, die eine ungenügende Note erhalten haben, kann der Modulbeschrieb eine oder mehrere dieser Wahlmöglichkeiten ausschliessen. 5 Studierende, die ein Modul aufgrund ihrer Abwesenheit bei einem Teil, für den die Anwesenheit obligatorisch ist, nicht bestanden haben, müssen diesen Teil im folgenden Jahr wiederholen. Ein Modul mit obligatorischer Anwesenheit kann nicht während einer Praxisausbildungsperiode wiederholt werden. 6 Studierende, die ein Modul während des folgenden Studienjahres wiederholen, müssen sich an die Bedingungen für die Validierung der folgenden Promotion halten. 7 Die Wiederholung ermöglicht es den Studierenden, im Falle eines Bestehens die Noten A bis E oder bei Nichtbestehen die Note F zu erhalten. In diesem Fall ist das Nichtbestehen des Moduls endgültig. Art. 1 Studierende, die die erforderlichen 180 ECTS-Credits innerhalb der vorgeschriebenen Zeit und gemäss dem vorgesehenen Studienplan erworben haben, erhalten das Diplom Bachelor of Arts HES-SO in Sozialer Arbeit. Nach Abschluss ihrer Ausbildung erhalten alle Studierenden zusätzlich zu ihrem Bachelordiplom den Diplomzusatz (Diploma Supplement). Die Studierenden können bei der Direktion der Schule eine Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung beantragen, sobald sie die erforderlichen 180 ECTS-Credits erworben haben. Seite 9/11

10 Ausschluss aus dem Studiengang Art. 5 1 Studierende, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, werden endgültig aus dem Studiengang ausgeschlossen: a) Sie haben die für den Erhalt des Bachelordiploms obligatorischen ECTS- Credits nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben. b) Sie haben ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden. c) Sie haben nicht obligatorische Module im Umfang von 15 ECTS-Credits definitiv nicht bestanden. d) Ihnen wurde grobes Verschulden nachgewiesen und sie werden einem disziplinarischen Ausschluss gemäss Art. 0 Abs. 1 Bst. c) des Reglements über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO unterzogen. Der Ausschluss wird von der Direktion der Schule ausgesprochen. Die Studierenden haben das Recht auf Anhörung im Rahmen des Ausschlussverfahrens. Wiederzulassung Art. 6 1 Studierende, die wegen Nichtzahlung der Studiengebühren ausgeschlossen wurden, können einen Antrag auf Wiederzulassung einreichen, sobald sie den geschuldeten Betrag beglichen haben. Studierende, die ihre Ausbildung abgebrochen haben, können frühestens zwei Jahre nach ihrer Exmatrikulation einen Antrag auf Wiederzulassung stellen. Die Direktion der Schule kann von dieser Frist abweichen, wenn der Abbruch der Ausbildung auf besondere Umstände zurückzuführen ist. Art. 1 Abs. des Reglements über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO gilt für die Wiederzulassung von Studierenden, die gemäss Art. 5 Abs. 1 ausgeschlossen wurden. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Rechtsvorschriften der Schulen Art. 7 Das vorliegende Reglement wird von den Schulen angewandt. Seite 10/11

11 Übergangsbestimmungen Art. 8 1 Für die Studierenden des Studiengangs Bachelor of Arts HES-SO in Sozialer Arbeit, die vor dem 17. September 01 immatrikuliert wurden, werden Art. Abs., Art. 6 Abs., Art. 1, Art. 19 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Bst. c durch die folgenden Übergangsbestimmungen ersetzt: a) Anstelle von Art. Abs. : Die Höchstdauer des Studiums beträgt für alle Studienformen 1 Semester. b) Anstelle von Art. 6 Abs. : Der Wechsel in eine andere Studienform hat keinen Einfluss auf die Höchstdauer des Studiums. c) Anstelle von Art. 1: 1 Die Ausbildung besteht aus zwei Teilen, die grundsätzlich den gleichen Umfang haben. Der erste Teil, der sogenannte allgemeine Teil, umfasst allgemeine Lehrveranstaltungen in Sozialer Arbeit und eine Praxisausbildungsperiode. Die Module des allgemeinen Teils sind keine Pflichtmodule. Der zweite Teil, der sogenannte spezifische und Vertiefungsteil, umfasst die Module der Vertiefungsrichtung. Dazu gehören eine Praxisausbildungsperiode, ein Vertiefungsmodul, ein freies Modul sowie die Bachelorarbeit. Die Module der Vertiefungsrichtung sind keine Pflichtmodule. Die Bachelorarbeit ist obligatorisch. Die Studierenden müssen nicht alle Credits des allgemeinen Teils erworben haben, bevor sie mit dem spezifischen Teil beginnen. Sie müssen jedoch die nicht bestandenen Module im ersten darauffolgenden Studienjahr wiederholen (oder in den ersten beiden darauffolgenden Studienjahren für die berufsbegleitenden und Teilzeitstudienformen). d) Anstelle von Art. 19 Abs. 1: Die Praxisausbildungsperiode umfasst zwei verschiedene Module: a) ein an einem Praxisausbildungsort absolviertes praktisches Ausbildungsmodul, das 5 ECTS-Credits entspricht; b) ein an der Schule abgehaltenes und mit der Praxisausbildung zusammenhängendes Integrationsmodul, das 5 ECTS-Credits entspricht. e) Anstelle von Art. 5 Abs. 1 Bst. c: Der Ausschluss aus dem Studiengang wird ab 15 definitiv nicht bestandenen ECTS-Credits ausgesprochen. Aufhebung und Inkrafttreten Art. 9 1 Die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Arts HES-SO in Sozialer Arbeit vom. Februar 01 werden aufgehoben. Das vorliegende Reglement tritt am 15. September 01 in Kraft. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 01//8 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 01 verabschiedet. Seite 11/11

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