Beilage 1903/2009 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode

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1 Beilage 1903/2009 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode Sozialausschuss Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird (Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2009) [Direktion Verfassungsdienst: Verf / ] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Der gegenständliche Gesetzesentwurf eröffnet die Möglichkeit, dass auch in Ausbildung stehende Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Ausbildungsschwerpunkt "Altenarbeit" bereits nach Absolvierung der Pflegehilfeausbildung entsprechend dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung diesen Beruf ausüben dürfen - dies war bisher aufgrund des strengen Berufsausübungsvorbehaltes ( 17 i.v.m. 61 Abs. 1 Z. 3 Oö. SBG) nicht möglich. Dadurch soll Interessenten und Interessentinnen der Zugang zu dieser Ausbildung erleichtert werden und Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits in der Altenarbeit tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Weiterqualifizierung besser zu unterstützen. So können z.b. Heimhelfer und Heimhelferinnen (diese dürfen seit der Novelle der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 128/2008, auch in Alten- und Pflegeheimen ihren Beruf ausüben) zunächst in einer ersten Ausbildungsstufe berufsbegleitend die Pflegehilfeausbildung absolvieren. Sobald diese Ausbildungsstufe erreicht ist, soll auch ein ausbildungsadäquater Einsatz als Pflegehelfer oder Pflegehelferinnen möglich sein - allerdings unter der Voraussetzung, dass (wiederum berufsbegleitend) die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "A" in Angriff genommen wird. Durch die nunmehr vorgesehene berufsbegleitende Ausbildung soll das Berufsbild der Fach- Sozialbetreuung "A" noch attraktiver gestaltet werden. Weiters sollen einige Redaktionsversehen korrigiert werden. DVR

2 II. Kompetenzgrundlagen Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG. III. Finanzielle Auswirkungen Durch diese Gesetzesnovelle werden weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage Mehrkosten erwachsen. IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entgegen. V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Art. I Z. 1 ( 11 Abs. 1) und Art. I Z. 4 ( 60 Abs. 4): Diese Änderungen sind auf Redaktionsversehen zurück zu führen. Zu Art. I Z. 2 und 5 ( 17 Abs. 4 und 61 Abs. 1 Z. 3): Die deutlich nachlassende Verfügbarkeit von FSB "A" am Arbeitsmarkt macht es erforderlich, dass zusätzliche Anreize für Interessenten und Interessentinnen an dieser Ausbildung gesetzt werden. Seite 2

3 Ein Hindernis auf dem Weg zu einer Ausbildung in der Altenarbeit liegt oft darin, dass während der Ausbildung kein oder nur ein geringes Einkommen zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Mit der vorgesehenen Änderung soll nun die Grundlage für eine berufsbegleitende Ausbildung für Personen geschaffen werden. Interessenten und Interessentinnen können nach dem dieser Novelle zugrunde liegenden Konzept zunächst die Ausbildung in der Heimhilfe, die in wenigen Monaten absolviert werden kann, abschließen. Ab diesem Zeitpunkt können die Auszubildenden sowohl im stationären als auch im mobilen Bereich der Altenarbeit tätig werden und Einkommen für den Lebensunterhalt lukrieren. Im Anschluss an die Heimhilfeausbildung ist die Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren - nach erfolgreicher Beendigung dieses Ausbildungsteiles wird durch die neue Regelung ein umfassenderes Arbeitsfeld eröffnet. Sämtliche Tätigkeiten der Pflegehilfe und - je nach Fortschritt der weiterführenden Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "A" - Tätigkeiten im Rahmen der sozialen Betreuung dürfen von den Auszubildenden verrichtet werden - damit verbunden ist auch die Möglichkeit einer besseren finanziellen Abgeltung. Um keine Unvereinbarkeiten mit der Ausbildung zu schaffen, wird der Dienstgeber bei diesem Ausbildungsmodell sowohl hinsichtlich des Umfanges der Beschäftigung als auch hinsichtlich der wahrzunehmenden Tätigkeiten im Sinne des 27 Abs. 2 adäquate Lösungen anzubieten haben. Diese Aufforderung richtet sich aber auch an den Verordnungsgeber, der bei einer allfälligen Anrechenbarkeit von Auszubildenden auf den Mindestpflegepersonalschlüssel in der stationären Altenarbeit den Umfang der berufsbegleitenden Ausbildung zu berücksichtigen haben wird. Zu Art. I Z. 3 ( 51 Abs. 7): In der Praxis hat sich herausgestellt, dass der taxative Katalog der Ausbildungen für Leiter und Leiterinnen (insbesondere im Bereich der Ausbildungen für die soziale Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigung) zu eng gefasst ist. Daher soll - allerdings auf der Basis von Einzelfallentscheidungen (für die erforderlichenfalls ein Gutachten einzuholen sein wird) - eine Erweiterung der möglichen Ausbildungen geschaffen werden. Die zusätzlichen Anforderungen (die zumindest fünfjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit auf soziale bzw. sozialpädagogische Betreuung angewiesene Menschen und die mehrjährige praktische pädagogische Erfahrung in der Erwachsenenbildung) bleiben davon allerdings unberührt. Wenn diese Ausnahme auch nicht im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach 52 erteilt werden kann (im Verfahren nach 51 Abs. 7 fungiert der Leiter oder die Leiterin als Partei, im Verfahren nach 52 jedoch der Schulträger), so erscheint es dennoch sinnvoll, dass diese beiden Verfahren möglichst weitgehend koordiniert werden. Seite 3

4 Zu Art. I Z. 6 ( 67 Abs. 5): Diese Bestimmung ist auf Grund eines Redaktionsversehens erforderlich. Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung soll in Hinkunft der unabhängige Verwaltungssenat entscheiden. Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird (Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2009), nach Vorberatung im Sozialausschuss beschließen. Linz, am 15. Juni 2009 Für die Oö. Landesregierung: Ackerl Landesrat Seite 4

5 Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird (Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2009) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Landesgesetz, mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt werden (Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG), LGBl. Nr. 63/2008, wird wie folgt geändert: 1. Im 11 Abs. 1 wird das Zitat " 84 StPO" durch das Zitat " 78 StPO" ersetzt. 2. Dem 17 wird folgender Abs. 4 angefügt: "(4) Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach- Sozialbetreuerin "A" stehen, sind bereits ab der erfolgreichen Absolvierung der Pflegehilfeausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung "A" beruflich auszuüben." 3. Dem 51 wird folgender Abs. 7 angefügt: "(7) Verfügt ein Leiter oder eine Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs zwar nicht über eine Ausbildung im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2, hat aber auf Grund einer nach Inhalt und Umfang ähnlichen Ausbildung vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen, so kann die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid feststellen, dass eine Gleichwertigkeit dieser Ausbildung gegeben ist." 4. Im 60 Abs. 4 erster Satz wird das Zitat "Abs. 2" durch das Zitat "Abs. 3" ersetzt. 5. Im 61 Abs. 1 Z. 3 wird das Zitat " 17 Abs. 1 oder 20 Abs. 1" durch das Zitat " 17 Abs. 1 und 4 oder 20 Abs. 1" ersetzt. Seite 5

6 6. 67 Abs. 5 lautet: "(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß 51 Abs. 7, 58 Abs. 5 und 59 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung. Sofern die Landesregierung selbst zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist, entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat." Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Seite 6

7 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Landesgesetz, mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt wird (Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG) StF: LGBl.Nr. 63/2008 (GP XXVI RV 1274/2007 AB 1496/2008 LT 49; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom , S. 44; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom , S. 22) Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird (Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2009) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Landesgesetz, mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt werden (Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG), LGBl. Nr. 63/2008, wird wie folgt geändert: II. TEIL GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERUFSAUSÜBUNG 11 Einschränkung und Entziehung der Berufsberechtigung (1) Wenn von der Behörde auf Grund von behördlich festgestellten Tatsachen angenommen werden muss, dass Angehörige der Sozialberufe bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Leben, die Gesundheit, die körperliche Integrität oder die körperliche oder geistige Entwicklung betreuter Personen schädigen oder beträchtlich gefährden, hat die Behörde nach einer Anzeige im Sinn des 84 StPO, BGBl.Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung in einem gerichtlichen Verfahren mit Bescheid gemäß 57 AVG eine Einschränkung oder Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung anzuordnen, soweit dies zur Abwendung des Schadens oder der Gefahr erforderlich ist. 1. Im 11 Abs. 1 wird das Zitat " 84 StPO" durch das Zitat " 78 StPO" ersetzt. DVR

8 (2) Die Behörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des 4 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Sobald die Voraussetzungen gemäß 4 vorliegen und gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag wieder zu erteilen. III. TEIL SOZIALBETREUUNGSBERUFE 2. HAUPTSTÜCK ALTENARBEIT "A" 1. ABSCHNITT FACH-SOZIALBETREUUNG "A" 17 Berufsausübung (1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "A" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach- Sozialbetreuerin "A" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern. (3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "A" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren. 2. Dem 17 wird folgender Abs. 4 angefügt: "(4) Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin "A" stehen, sind bereits ab der Seite 2

9 5. HAUPTSTÜCK FAMILIENARBEIT "F" DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "F" (2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 hat der Leiter oder die Leiterin eines 1. Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Persönliche Assistenz, Peer- Beratung oder Heimhilfe eine erfolgreich absolvierte Reifeprüfung, 2. Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Frühförderung und Sehfrühförderung ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Sozialund Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil)Pädagogik oder der Humanmedizin, 3. Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt ein abgeschlossenes Univererfolgreichen Absolvierung der Pflegehilfeausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung "A" beruflich auszuüben." V. TEIL BETRIEB VON SCHULEN, DURCHFÜHRUNG VON AUSBILDUNGS- GÄNGEN ODER LEHRGÄNGEN 51 Leitungs- und Lehrpersonal (1) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat 1. ein abgeschlossenes Universitätsstudium der a) Rechtswissenschaften, b) Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, c) Psychologie, d) (Heil-)Pädagogik, e) Humanmedizin oder f) Pflegewissenschaften, 2. eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit auf soziale bzw. sozialpädagogische Betreuung angewiesene Menschen und 3. eine mehrjährige praktische pädagogische Erfahrung in der Erwachsenenbildung nachzuweisen. Seite 3

10 sitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil- bzw. Sonder-)Pädagogik, der Humanmedizin, einen Abschluss einer Sozialakademie oder einen Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums nachzuweisen. (3) Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die 1. eine Qualifikation durch a) ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium, Fachhochschulstudium oder Lehramtsstudium, b) eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, c) eine Ausbildung zum diplomierten Sozialarbeiter oder zur diplomierten Sozialarbeiterin, d) eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, e) eine Ausbildung zum Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer oder zur Fach- oder Diplom-Sozialbetreuerin oder f) eine Ausbildung zum sozialpädagogischen Fachbetreuer oder zur sozialpädagogischen Fachbetreuerin nachweisen können; 2. die konkret erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen und 3. über die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen. (4) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des 37 Abs. 2 Z. 1 und 6 qualifiziert. (5) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Peer-Beratung ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des 46 Abs. 2 Z. 3 und 4 qualifiziert. (6) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich Seite 4

11 und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden. 3. Dem 51 wird folgender Abs. 7 angefügt: "(7) Verfügt ein Leiter oder eine Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs zwar nicht über eine Ausbildung im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2, hat aber auf Grund einer nach Inhalt und Umfang ähnlichen Ausbildung vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen, so kann die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid feststellen, dass eine Gleichwertigkeit dieser Ausbildung gegeben ist." VI. TEIL GLEICHSTELLUNG, ANERKENNUNG BZW. ANRECHNUNG VON AUSBILDUNGEN BZW. TEILEN VON AUSBILDUNGEN 60 Ausbildungen an Schulen im Sinn des 14 Privatschulgesetz (1) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des 14 Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildungen den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl.Nr. 77/2005, entsprechen. (2) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an bestehenden Schulen im Sinn des 14 Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, gelten bis zu einer Anerkennung im Sinn des Abs. 1 Ausbildungen nach diesem Landesgesetz als gleichgestellt. (3) Schulen im Sinn des 14 Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der 58 und 59 zu übertragen, sofern 1. die Ausbildungen an dieser Privatschule den Vorgaben der Seite 5

12 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl.Nr. 77/2005, entsprechen und 2. der Leiter oder die Leiterin der Privatschule die Voraussetzungen für Leitungspersonal gemäß 51 erfüllt. (4) Die Behörde hat die Anerkennung nach Abs. 1 zu entziehen und die Übertragung gemäß Abs. 2 mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn eine Vorraussetzung bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. 57 Abs. 2 Z. 3, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. 4. Im 60 Abs. 4 erster Satz wird das Zitat "Abs. 2" durch das Zitat "Abs. 3" ersetzt. VII. TEIL STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN; DATENSCHUTZ UND AMTSHILFE 61 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. eine Berufsbezeichnung nach diesem Landesgesetz unbefugt führt oder eine Berufsbezeichnung führt, die geeignet ist, eine dieser Ausbildungen oder die damit verbundenen Berufsberechtigungen vorzutäuschen, 2. einen Beruf entgegen 10 Abs. 2 oder 11 Abs. 2 ausübt, 3. einen Beruf entgegen 17 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 ausübt, ohne dass eine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz vorliegt, 4. als Dienstgeber Personen entgegen 17 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 beschäftigt und diese Personen keine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz besitzen, 5. eine Schule für Sozialberufe, einen Ausbildungsgang oder Lehrgang ohne Bewilligung nach diesem Landesgesetz führt, 6. als Träger einer ermächtigten Bildungseinrichtung einen bescheidmäßigen Auftrag gemäß 57 Abs. 4 nicht fristgerecht umsetzt, 5. Im 61 Abs. 1 Z. 3 wird das Zitat " 17 Abs. 1 oder 20 Abs. 1" durch das Zitat " 17 Abs. 1 und 4 oder 20 Abs. 1" ersetzt. Seite 6

13 7. einer oder mehreren in den 8 oder 9 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 6 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. (4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 7 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. (5) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem regionalen Träger sozialer Hilfe zu, in dessen Sprengel das Strafverfahren in erster Instanz durchgeführt wird. 67 Behörden (1) Zuständig für die Erlassung von Verfahrensanordnungen und Bescheiden ist die Landesregierung, sofern in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. (2) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden gemäß 61 ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz. (3) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens einschließlich der Untersagung der Berufsausübung nach 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (4) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß 10 Abs. 4 und 11 Abs. 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. (5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß 58 Abs. 5 und 59 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung Abs. 5 lautet: "(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß 51 Abs. 7, 58 Abs. 5 und 59 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung. Sofern die Landesregierung selbst zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist, entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat." Seite 7

14 Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Seite 8

Textgegenüberstellung

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