Rechtsgrundlagen: Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche in Bayern

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1 Rechtsgrundlagen: Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche in Bayern A Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens KMBek vom 16. Nov. 1999, geändert am 11. Aug B Ergänzende Hinweise C Ergänzendes KMS an die Regierungen u. Schulämter 25. Feb D Ausführungs-KMS vom 16.Juni 2000 zur Legasthenie an Gymnasien E Ergänzendes KMS an die Leiter der Staatlichen Schulberatungsstellen 09. Aug (mit Formularvorschlägen zur Bescheinigung und zum Attest) F Ergänzendes KMS als Begleitschreiben an die Fachärzte 10. Aug G Dauer und Verbindlichkeit der Hilfsmaßnahmen bei Legasthenie (Lese- Rechtschreibstörung) 25.Okt H KMS an Realschulen zur Dauer des Nachteilsausgleich und zu Leistungsbewertungen in Deutsch, Fremdsprachen etc. 11. Jan I Abiturprüfung: Nachteilsausgleich für Legastheniker / Gymnasien / KMS vom J KMS vom 29. Jan / Bildung der Jahresfortgangsnote in den Fremdsprachen an der Realschule K KMS zum Zeitpunkt der Bescheinigung und Nachteilsausgleich 12. Aug L KMS zur Nichteinigung zwischen Facharzt und Schulpsychologen 18. Sept M KMS zu einem Verwaltungsstreitverfahren 2003 in Obb. 24. Okt N Nachteilsausgleich bei Legasthenie in der Kollegstufe 19. Sept O Beschluss der Kultusministerkonferenz 04. Dezember 2003 Zentraler Schulpsychologischer Dienst, Tal 31, München Telefon: , Fax: Haltestelle: Isartor Internet: Alle S-Bahn-Linien; Straßenbahn Linie 17, 18 schulpsychologie@muenchen.de

2 Seite 2 P Q R S T U V Kabinett: Kommunen sollen Förderleistungen nicht mehr bezahlen müssen 16. März 2004 Datenschutz bei der Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens / KMS vom 25. April 2004 Alleinige T-Wert-Diskrepanz genügt nicht bei der Diagnose von Legasthenie und Lese-Rechtschreibstörung / 12. Aug Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in Abschlussprüfungen (Realschulen, Gymnasien), KMS vom Gewährung von Notenschutz bei den Fremdsprachen nach der GSO / Gymnasien / KMS vom Legasthenie: Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums / KMS vom W X Y Z Klinisch-diagnostische Leitlinien: Lese- und Rechtschreibstörung (ICD 10)

3 Rechtsgrundlagen / Förderrichtlinien für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie bzw. Lese-Rechtschreibschwäche KMBek vom 16. Nov. 1999, geändert am 11. Aug (Änderung bzgl. Gutachter, Diagnostik und Datenschutz im Abschnitt IV, 2. Absatz) Ergänzende Hinweise Ergänzendes KMS an die Regierungen u. Schulämter 25. Feb Ausführungs-KMS vom 16.Juni 2000 zur Legasthenie-KMBek an Gymnasien Ergänzendes KMS an die Leiter der Staatlichen Schulberatungsstellen 09. Aug (mit Formularvorschlägen zur Bescheinigung und zum Attest) Ergänzendes KMS als Begleitschreiben an die Fachärzte 10. Aug Dauer und Verbindlichkeit der Hilfsmaßnahmen bei Legasthenie (Lese- Rechtschreibstörung) 25.Okt KMS an Realschulen zur Dauer des Nachteilsausgleich und zu Leistungsbewertungen in Deutsch, Fremdsprachen etc und vom KMS zum Zeitpunkt der Bescheinigung und Nachteilsausgleich 12. Aug KMS zur Nichteinigung zwischen Facharzt und Schulpsychologen 18. Sept KMS zu einem Verwaltungsstreitverfahren in Oberbayern 24. Okt Nachteilsausgleich bei Legasthenie in der Kollegstufe 19. Sept Beschluss der Kultusministerkonferenz 04. Dezember 2003 Kabinett: Kommunen sollen Förderleistungen nicht mehr bezahlen müssen 16. März 2004 Datenschutz bei der Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens 25. April 2004 Alleinige T-Wert-Diskrepanz genügt nicht bei der Diagnose von Legasthenie und Lese-Rechtschreibstörung 12. Aug Z F 81.0 Lese- und Rechtschreibstörung (ICD 10) Zentraler Schulpsychologischer Dienst, Tal 31, München Telefon: , Fax: Haltestelle: Isartor Internet: Alle S-Bahn-Linien; Straßenbahn Linie 17, 18 schulpsychologie@muenchen.de

4 Förderrichtlinien für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie bzw. Lese- und Rechtschreibschwäche A. Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des 1 Lesens und des Rechtschreibens Kompletter Text der KMBek vom 16. Nov. 1999, geändert am 11. Aug (Änderung bzgl. Gutachter, Diagnostik und Datenschutz im Abschnitt IV, 2. Absatz) B. Ergänzende Hinweise 6 C. Ergänzendes KMS an die Regierungen u. Schulämter 25. Feb D. Ausführungs-KMS vom 16.Juni 2000 zur Legasthenie-KMBek an Gymnasien 10 E. Ergänzendes KMS an die Schulberatungsstellen 09. Aug (mit Formularvorschlägen zur Bescheinigung und zum Attest) F. Ergänzendes KMS als Begleitschreiben an die Fachärzte 10. Aug G. Dauer und Verbindlichkeit der Hilfsmaßnahmen bei Legasthenie (Lese- 20 Rechtschreibstörung) 25. Okt H. KMS an Realschulen zur Dauer des Nachteilsausgleich und zu 21 Leistungsbewertungen in Deutsch, Fremdsprachen etc. 11. Jan A. Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens (KMBek vom 16. November 1999, Amtsblatt - KWMBl. I S. 379, in Abschnitt IV, 2. Absatz geändert am 11. August 2000, KWMBl I S. 403; Änderung bzgl. Gutachter, Diagnostik, Schulpsychologen und Datenschutz, vgl. IV, 2) Auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 20. April 1978 (KMBl 1979 S. 577) hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Bekanntmachung vom 18. Juni 1980 (KMBl I S. 498), geändert mit Bekanntmachung vom 26. September 1980 (KMBl I S. 598), Richtlinien zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens in den Jahrgangsstufen 5 und 6 des Gymnasiums erlassen. Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 1990 (KWMBl I S. 319) wurden Grundsätze zur Förderung dieser Schüler an Volksschulen veröffentlicht. Neuere Erkenntnisse aus Medizin, Psychologie und Pädagogik ermöglichen eine genauere Erklärung der Ursachen und Entstehung sowie der Erscheinungsbilder dieser Teilleistungsstörung und geben konkrete Hinweise für gezielte Fördermaßnahmen, die an den individuellen Schwierigkeiten des einzelnen Schülers orientiert sind. I Ursachen und Erscheinungsbilder Zu unterscheiden ist eine Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie, Dyslexie) mit teilweise hirnorganisch bedingten, gravierenden Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsstörungen von einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS), die in mehr oder minder starker Ausprägung eine Verzögerung im individuellen Lese- und Schreiblernprozess darstellt. Zu unterscheiden sind zusätzlich Erscheinungsformen der Lese- und Rechtschreibschwäche bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) Legasthenie ist eine Störung des Lesens und Rechtschreibens, die entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründet ist. Die Lernstörung besteht trotz normaler oder auch überdurchschnittlicher Intelligenz und trotz normaler familiärer und schulischer Lernanregungen. Die Beeinträchtigung oder Verzögerung beim Erlernen grundlegender Funktionen, die mit der Reifung des zentralen Nervensystems verbunden ist, hat demnach biologische Ursachen, deren Entwicklung lange vor der Geburt des Kindes angelegt oder durch eine Schädigung im zeitlichen Umkreis der Geburt bedingt ist. Legasthenie ist eine nur schwer therapierbare Krankheit, die zu teilweise erheblichen Störungen bei der zentralen Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Sprache und Schriftsprache führt. Individuelle Ausprägungen und Schweregrade dieser Lernschwierigkeit ergeben sich durch unterschiedliche Kombinationen von Teilleistungsschwächen der Wahrnehmung, der Motorik und der sensorischen Integration. Von Legasthenie sind rund 4 % aller Menschen betroffen. Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS)

5 Im Gegensatz zur anhaltenden Lese- und Rechtschreibstörung können Schüler ein vorübergehendes legasthenes Erscheinungsbild aufweisen, das auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen ist. Ursache dafür kann z.b. eine Erkrankung, eine besondere seelische Belastung oder ein Schulwechsel sein. Rund 7 bis 10 % aller Schüler im Einschulungsalter haben Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lese- und Rechtschreibschwächen im Rahmen einer allgemeinen Minderbegabung treten bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf, die aber nicht so schwach begabt sind, dass sie eine Schule zur individuellen Lernförderung besuchen müssten. Diese Schüler haben jedoch in allen Bereichen schulischen Lernens und Arbeitens teilweise erhebliche Schwierigkeiten, die über die gesamte Schulzeit anhalten. II Lesen- und Schreibenlernen als Aufgabe der Schule Der Beherrschung der Schriftsprache kommt für die Entfaltung der Persönlichkeit, die sprachliche Verständigung, den Erwerb von Wissen und Können, die Aufnahme und Verarbeitung von Informationen sowie für den Zugang zum Beruf und für das Berufsleben besondere Bedeutung zu. Eine grundlegende Vermittlung von Sprach- und Sprechfertigkeiten sowie eine gewissenhafte Sprachpflege gehören daher zu den Hauptaufgaben der Schule. Insbesondere die Grundschule muss dafür Sorge tragen, dass sich möglichst alle Schüler die grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechtschreiben aneignen. Unbeschadet der hohen Bedeutung sicherer Rechtschreibkenntnisse darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass technische Kommunikationsmittel zunehmend in der Lage sind, diesbezügliche Störungen oder Schwächen teilweise auszugleichen. Bei einer nicht geringen Zahl von Schülern ist der Schulerfolg durch besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben beeinträchtigt. Davon sind insbesondere Schüler der Grundschule, aber auch Schüler aller anderen Schularten betroffen. Die nachstehenden Grundsätze und Regelungen sollen dazu beitragen, bei einer vorliegenden Legasthenie oder einer Lese- und Rechtschreibschwäche angemessene Fördermaßnahmen einzuleiten und durchzuführen, dem Entstehen solcher Teilleistungsstörungen im Rahmen des Möglichen vorzubeugen und auftretende Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens soweit möglich zu überwinden. Voraussetzungen für das Erlernen des Lesens und Rechtschreibens Das Erlernen des Lesens und Schreibens vollzieht sich in einem sehr differenzierten Prozess, der Sprach- und Sprechfähigkeiten, optische und akustische Wahrnehmung und Differenzierung als Grundlage für phonologische Bewusstheit, rhythmische Gliederungsfähigkeit, Symbolverständnis sowie feinmotorische Fertigkeiten der Hand voraussetzt. Wichtig sind aber auch allgemeine Lernvoraussetzungen wie Selbstvertrauen, Freude am Lernen, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, intellektuelle Neugierde, Denkfähigkeit, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Weil die Schulanfänger unterschiedliche Lernvoraussetzungen mitbringen, hat die Lehrkraft zu Beginn der Jahrgangsstufe 1 die Ausgangslage jedes Schülers durch gezielte Beobachtung festzustellen und zu berücksichtigen. Soweit die Schüler die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vorschulalter noch nicht erworben haben, müssen diese besonders im Anfangsunterricht systematisch entwickelt werden, bevor mit dem Lese- und Schreiblernprozess begonnen wird. Unterricht Ein sorgfältig durchgeführter Erstlese- und Erstschreibunterricht berücksichtigt nicht nur die individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler, sondern sichert auch die einzelnen Stufen und Phasen des Schriftspracherwerbs. Dabei muss sich der Unterricht an den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sowie dem individuellen Lernverhalten und Lerntempo der Schüler orientieren. Der verbindliche Übungswortschatz erlaubt zunächst eine Konzentration des Rechtschreibunterrichts auf die intensive Einübung ausgewählter Wörter, bildet aber nur die Grundlage für die Übertragung und Weiterentwicklung rechtschriftlicher Erkenntnisse und Regelungen in alters und entwicklungsangemessener Weise. Dazu eignen sich auch alle anderen Fächer. Variierende Übungsformen, die sowohl dem rechtschriftlichen Charakter des Wortes als auch einem kindund zeitgerecht gestalteten Unterricht Rechnung tragen, sowie häufige Wiederholung tragen dazu bei, erworbene Rechtschreibkenntnisse zu sichern. Auf diese Weise gelingt es, bestehende Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben angemessen zu berücksichtigen, durch geeignete Unterrichtsverfahren und gezielte Fördermaßnahmen entstehenden Schwierigkeiten vorzubeugen und ein Versagen im Lesen und Schreiben und seine negativen Auswirkungen auf das gesamte schulische Lern- und Leistungsverhalten zu verhindern. Die genannten Hilfen im Fach Deutsch gelten sinngemäß auch beim Erlernen von Fremdsprachen.

6 III Fördermaßnahmen 1. Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts "Die Grundschule betreut jedes Kind mit dem Ziel seiner allseitigen Förderung. Sie sucht individuelle Begabungen bestmöglich zu entfalten, bemüht sich, Rückstände aufzuholen, Schwächen zu beheben oder anderweitig auszugleichen und leitet - wenn dies nicht möglich ist - dazu an, mit ihnen zu leben" (Lehrplan für die Grundschule, KMBl I, So.-Nr. 20/1981). Entsprechendes gilt für alle anderen Schularten. Viele Schüler haben Schwierigkeiten bei der Schriftsprachentwicklung, bei manchen halten diese Schwierigkeiten an. Die Lernfortschritte eines Schülers sind deshalb von Anfang an sorgfältig zu beobachten. Treten in der Grundschule beim Erlernen des Lesens und / oder Rechtschreibens besondere Schwierigkeiten auf, ist zu versuchen, diese mit geeigneten Fördermaßnahmen im Rahmen der inneren Differenzierung im regulären Unterricht sowie in den in der Stundentafel für die Grundschule besonders ausgewiesenen Förderstunden zu beheben. Die Fördermaßnahmen werden in der Regel vom Klassenlehrer durchgeführt. Eine Ausgliederung ist dabei in der Jahrgangsstufe 1 zu vermeiden. In den anderen Jahrgangsstufen der Grundschule wie auch in der Hauptschule können klassenübergreifende Stütz- und Förderkurse gebildet werden (Bestimmungen zur Stundentafel, Nr. 4.3). Eine äußere Differenzierung, z.b. in Form sog. Legasthenikerklassen, ist nicht statthaft. Für Schüler, deren Lese- und Rechtschreibschwäche über die Grundschule hinaus besteht, können geeignete Fördermaßnahmen in den weiterführenden Schularten einschließlich der Jahrgangsstufe 10 ergriffen werden. 2. Besondere Fördermaßnahmen In Anwendung des 10 Abs. 4 Nr. 1 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern kann für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens an Grund- und Hauptschulen besonderer Förderunterricht eingerichtet werden. In einzelnen Fällen wird es nötig sein, insbesondere zur Unterscheidung von Schülern mit Legasthenie und solchen mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche, die Beobachtungen der Schule durch gezielte Untersuchungen zu ergänzen. Soweit nicht eine medizinische Untersuchung angezeigt erscheint, können besonders fachkundige Lehrkräfte (Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen) damit beauftragt werde. Tests sollen dabei jedoch nicht nur der Feststellung von Art und Ausmaß bestimmter Schwächen dienen, sondern in erster Linie geeignete Fördermaßnahmen aufzeigen. Da punktuelle Tests allein nicht aussagekräftig genug sind, sollten sie durch gezielte Langzeitbeobachtungen gestützt werden. Bei Schülern, deren Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben in Zusammenhang mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf stehen, ist bei Fortdauer erheblicher Schwierigkeiten ggf. zu überprüfen, ob eine weitere Förderung in der Grundschule bzw. in der Hauptschule in angemessener Weise möglich ist. 3. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Die Erziehungsberechtigten von Schülern mit Legasthenie bzw. mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche sollen frühzeitig über Art und Ausmaß der Teilleistungsstörungen und über die Möglichkeiten, sie zu überwinden bzw. mit ihnen zu leben, informiert werden. Ihnen sind Beobachtungen zu Verhaltensweisen des Schülers beim Lesen und Schreiben mitzuteilen wie umgekehrt auch Beobachtungen der Eltern in die schulische Beurteilung und Förderkonzeption einfließen sollen. In den Volksschulen unterrichten die Klassenlehrer, in den weiterführenden Schularten die Fachlehrer für Deutsch bzw. für die Fremdsprachen die Erziehungsberechtigten über bestehende oder neu auftretende Schwierigkeiten frühzeitig und ausführlich und versuchen im Gespräch, unnötigen Ängsten vorzubeugen. Darüber hinaus erhalten die Erziehungsberechtigten Hinweise auf die Methode des Schriftspracherwerbs bzw. des Erwerbs der Fremdsprache, auf besondere Lehr- und Lernmittel, häusliche Übungs- und Fördermöglichkeiten sowie Verhaltensweisen gegenüber dem Schüler. Wo es erforderlich ist, sollen die Erziehungsberechtigten über die Notwendigkeit der Förderung beraten werden. Sie sind über die beabsichtigten schulischen Fördermaßnahmen zu informieren. Erziehungsberechtigte von Kindern, bei denen Verdacht auf Legasthenie besteht oder Legasthenie festgestellt wurde, sollen darüber hinaus über weitere außerschulische Fördermöglichkeiten und entsprechende Einrichtungen, z.b. das Jugendamt, beraten werden. Zur Förderung dieser Kinder hält die Schule engen Kontakt mit diesen Einrichtungen und stimmt die eigenen Fördermaßnahmen mit den dort tätigen Fachkräften ab. Falls von den Erziehungsberechtigten eines Kindes mit Legasthenie oder einer Lese- und Rechtschreibschwäche nach Abschluss der Grundschule ein Übertritt des Kindes an das Gymnasium oder die Realschule beabsichtigt ist, sind sie vor einer Entscheidung auf die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Schulart, insbesondere im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen, hinzuweisen. IV Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung, Zeugnisse

7 Grundsätzlich unterliegen auch Schüler mit Legasthenie oder einer Lese- und Rechtschreibschwäche an allen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen den für alle Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. Wie bei den Fördermaßnahmen muss auch bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung zwischen Schülern mit dauernder Legasthenie und Schülern mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche unterschieden werden. Eine differenzierte Behandlung kann im Sinne der nachfolgenden Regelungen aber nur dann erfolgen, wenn das Vorliegen einer Legasthenie durch ein schriftliches Gutachten bestätigt wird. Bei Vorliegen eines solchen Gutachtens muss die Legasthenie berücksichtigt werden. Als ausreichende Bestätigung für das Vorliegen einer Legasthenie gelten nur fachärztliche Bescheinigungen, die durch einen Facharzt für Kinder und Jugendpsychiatrie, ein Sozialpädiatrisches Zentrum oder eine andere entsprechend aus- und weitergebildete Fachkraft in Zusammenwirken mit einem im Schuldienst tätigen Schulpsychologen der jeweiligen Schulart erstellt sind. Voraussetzung für die Anerkennung durch den Schulpsychologen ist eine multiaxiale Diagnostik, wie sie auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 35 a SGB VIII nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit durchgeführt wird. Der Schulpsychologe fasst die Aussagen der fachärztliche Bescheinigung zusammen und leitet der Schule die Entscheidung sowie Empfehlungen für angemessene Förder- und Hilfsmaßnahmen zu. Die fachärztliche Bescheinigung sowie weitere Befundberichte selbst verbleiben beim Schulpsychologen. Die Anerkennung einer Lese- und Rechtschreibschwäche erfolgt durch den örtlich zuständigen Schulpsychologen. Das Gutachten über das Vorliegen einer Legasthenie ist beim Übertritt von der Grundschule in eine weiterführende Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) neu auszustellen bzw. vom zuständigen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Zusammenwirken mit dem jeweils zuständigen Schulpsychologen zu bestätigen. Bei Schülern mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche sind die durch die Förderung erreichten Verbesserungen im Abstand von höchstens 2 Schuljahren durch den Schulpsychologen zu überprüfen. Die weitere Gewährung von Förderung und Hilfsmaßnahmen sowie die Berücksichtung bei der Leistungsbewertung sind dem Entwicklungsstand anzupassen. In der Regel endet die Berücksichtigung einer Lese- und Rechtschreibschwäche mit Abschluss der Jahrgangsstufe 10. Bei schulischen Leistungsfeststellungen und Leistungsbewertungen ist für alle Schüler mit Legasthenie oder einer Lese- und Rechtschreibschwäche unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen zu gewährleisten, dass sich diese Schwierigkeiten nicht auf andere Lernbereiche auswirken und dort die Leistungsbewertung beeinträchtigen. 1. Form und Inhalt von Leistungsfeststellungen Schüler mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie sind von der Teilnahme an schriftlichen Leistungserhebungen, die ausschließlich der Feststellung der Rechtschreibkenntnisse dienen, zu befreien. Nehmen sie freiwillig teil, so erfolgt keine ziffernmäßige Leistungsbewertung, sondern eine verbale Beurteilung, die insbesondere feststellbare Lernfortschritte betont und Anregungen für weiterführende Übungen gibt. Bei Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche liegt es im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, die Leistungserhebung dem aktuellen Leistungsstand des einzelnen Schülers anzupassen, z.b. durch Verkürzung des Inhalts oder mit der Möglichkeit eines Lückendiktats. Schriftliche Probearbeiten im Rechtschreiben können ohne ziffernmäßige Benotung verbal beurteilt werden. Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind mündliche und schriftliche Übungen, Klassenarbeiten und informelle Verfahren heranzuziehen sowie Beobachtungen zu nutzen, wie sich der Schüler beim Lesen und Schreiben verhält, ob und wie er Hilfsmittel gebraucht und wie er sich in Partnerund Gruppenarbeit zurechtfindet. 2. Hilfen bei Leistungsfeststellungen Auch in den anderen Fächern außer Deutsch können sich bei allen schriftlich gestellten und/oder schriftlich zu beantwortenden Leistungsfeststellungen die Teilleistungsstörungen im Lesen oder Schreiben zum Nachteil für die betroffenen Schüler auswirken. So brauchen Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen ein Mehrfaches an Zeit, um Fragen und Problemstellungen zu lesen und zu erfassen, Informationen aus Texten aufzunehmen und zu verarbeiten, bevor sie eine Lösung erarbeiten können. Schüler mit Schwierigkeiten beim Schreiben brauchen mehr Zeit, um ihre Lösung zu Papier zu bringen. Schüler mit gutachterlich festgestellter Legasthenie müssen, Schüler mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche können deshalb bei schriftlichen Leistungsfeststellungen in Proben, Schulaufgaben und Prüfungen in allen Fächern einen Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären

8 Arbeitszeit erhalten. Die Dauer des Zeitzuschlags richtet sich nach Art und Ausmaß der Störung. Er wird auf Empfehlung der fachlich zuständigen Lehrkräfte vom Schulleiter festgelegt. Andere Möglichkeiten der Hilfestellung insbesondere bei Stegreifaufgaben bestehen z.b. darin, dem betreffenden Schüler eine schriftlich gestellte Aufgabe zusätzlich vorzulesen oder die Leistungsfeststellung mit dem Schüler mündlich durchzuführen. In geeigneten Fällen und bei entsprechender Ausstattung der Schule können auch technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 3. Leistungsbewertung 3.1 Deutsch Bei Schülern mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie entfällt eine notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens. Diese Bereiche fließen in die Deutschnote nicht mit ein. In das Zeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: "Auf Grund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistung nicht bewertet." Die Erziehungsberechtigten betroffener Schüler sind bei der Antragstellung auf Berücksichtigung einer gutachterlich festgestellten Legasthenie auf diese Zeugnisbemerkung hinzuweisen. Bei Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche können die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden. In das Zeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: "Aufgrund einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche wurden die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend bewertet". Grundsätzlich darf bei diesen Schülern die Rechtschreibleistung nur bei Leistungserhebungen, die der Feststellung der Rechtschreibkenntnisse dienen (z.b. Diktate), notenmäßig bewertet werden. Bei allen anderen Arbeiten, z.b. bei Aufsätzen, Niederschriften, Protokollen, u.a. ist eine fehlerhafte Rechtschreibung zwar zu kennzeichnen, darf aber nicht in die Bewertung einfließen. 3.2 Fremdsprachen In den weiterführenden Schulen stellen sich für Schüler mit Legasthenie oder einer Lese- und Rechtschreibschwäche beim Erlernen einer Fremdsprache die gleichen Probleme wie im Fach Deutsch. Soweit rein rechtschriftliche Leistungen abgeprüft werden, ist bei Schülern mit gutachterlich festgestellter Legasthenie analog zum Fach Deutsch auch in der Fremdsprache von einer ziffernmäßigen Bewertung des Lesens und Rechtschreibens abzusehen. Bei der Festlegung der Zeugnisnote sollen je nach Art und Ausmaß ihrer Teilleistungsstörung die mündlichen Leistungen im Vordergrund stehen. Bei Schülern mit gutachterlich festgestellter Legasthenie sind schriftliche und mündliche Leistungen im Verhältnis 1: 1 zu gewichten. Die Festsetzung der mündlichen Note erfolgt auf der Basis von rein mündlichen Leistungsnachweisen (nicht Stegreifaufgaben), je nach Schulart in angemessener Anzahl. In der Zeugnisbemerkung ist darauf entsprechend einzugehen. 3.3 Andere Fächer Auch in allen anderen Fächern sind eine Legasthenie bzw. Lese- und Rechtschreibschwäche bei davon betroffenen Schülern zu berücksichtigen. Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsfeststellungen darf die mangelnde Rechtschreibleistung nicht in die Notengebung einfließen. 3.4 Vorrücken Über das Vorrücken von Schülern, deren Leistungsstand im Fach Deutsch, in den weiterführenden Schularten auch in den Fremdsprachen aufgrund ihrer Legasthenie oder Lese- und Rechtschreibschwäche den Anforderungen der Jahrgangsstufe nicht entsprechen, entscheidet die Schule in pädagogischer Verantwortung. Bei Schülern mit gutachterlich festgestellter Legasthenie darf diese Teilleistungsstörung nicht den Ausschlag für das Versagen der Vorrückungserlaubnis geben. Wechselt ein Schüler nach Beendigung der Grundschule in die Hauptschule, so ist die aufnehmende Schule auf das Vorliegen einer gutachterlich festgestellten Legasthenie bzw. einer festgestellten Leseund Rechtschreibschwäche sowie auf den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand des Schülers im Lesen und/oder Rechtschreiben hinzuweisen. 3.5 Übertritt Legasthenie und eine Lese- und Rechtschreibschwäche dürfen bei sonst angemessener Gesamtleistung kein Grund sein, einen Schüler vom Übertritt an das Gymnasium, die Realschule oder die Wirtschaftsschule auszuschließen. Grundsätzlich sollten Schüler mit Legasthenie oder einer Lese- und Rechtschreibschwäche jedoch nur dann übertreten, wenn Aussichten bestehen, dass sie an der gewählten Schulart mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Bei der Feststellung der Deutschnote im Übertrittszeugnis der Grundschule, zusätzlich bei der Englischnote im Übertrittszeugnis der Hauptschule gelten die in Nrn. 3.1 und 3.2 festgelegten Regelungen. Bei Schülern mit Legasthenie müssen, bei Schülern mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche können die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden. Die mündlichen Leistungen sollen im Vordergrund stehen. Die aufnehmende Schule ist durch das pädagogische Wortgutachten auf das Vorliegen einer gutachterlich festgestellten Legasthenie bzw. einer festgestellten Lese- und Recht- schreibschwäche sowie auf den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand des Schülers im Lesen und/oder Rechtschreiben hinzuweisen.

9 Hat sich der Schüler beim Übertritt an eine Realschule, eine Wirtschaftsschule oder ein Gymnasium einem Probeunterricht zu unterziehen, so sind die unter Nr. 3.1 genannten Regelungen zur Leistungsbewertung im Fach Deutsch sinngemäß anzuwenden. 3.6 Schulabschlüsse Die Noten für das Abschlusszeugnis einer Schulart werden gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung nach den für alle Schüler geltenden Bestimmungen festgesetzt. Bei Schülern mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie wird bei der Notenbildung für das Fach Deutsch von einer Bewertung der Rechtschreibleistung abgesehen. Bei Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche, deren Teilleistungsstörung bis zum Abschluss der Schule nicht vollends behoben werden konnte, können bei der Notenbildung im Fach Deutsch die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden. In der Zeugnisbemerkung ist darauf entsprechend einzugehen (siehe Nr. IV. 3.1 bzw. 3.2). V Schlussbestimmungen Die Bekanntmachung tritt am 16. November 1999 in Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. Juni 1980 (KMBl I S. 498), geändert mit Bekanntmachung vom 26. Sept (KMBl I S. 598) sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 1990 (KWMBl I S. 319) werden aufgehoben. B. Ergänzende Hinweise des Kultusministeriums Auf der Grundlage einer Anhörung im Ausschuss "Bildung, Jugend und Sport" des Bayerischen Landtags am zielt der Beschluss des Bayerischen Landtags Drs. 14/1519 vom und auf der Grundlage mehrerer Gespräche mit führenden Wissenschaftlern aus den Fachbereichen Medizin, Kinderund Jugendpsychiatrie, Psychologie und Pädagogik hat das Staatsministerium die bisher bestehenden Förderrichtlinien für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (KMBek Nr. III/2 - S 7306/4-4/ vom 31. August 1990, KWMBl I 1990, S. 319) fortgeschrieben. Im Wesentlichen sieht die neue Bekanntmachung vor, zwischen Schülern mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie und Schülern mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche zu unterscheiden. 1. Fördermaßnahmen Die Fördermaßnahmen, die bereits jetzt durch Individualisierung und Differenzierung im Unterricht sowie in zusätzlichen Förderkursen durchgeführt wurden, bleiben für alle Schüler mit Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens erhalten und werden, wo dies notwendig erscheint, ausgeweitet. Im Schuljahr 1999/2000 werden im Bereich der Grundschulen und Hauptschulen insgesamt Förderkurse durchgeführt. Dabei werden in den Grundschulen Schüler (=7,6 %) und in den Hauptschulen Schüler (=2,51 %) gefördert. Für diese zusätzlichen Förderkurse werden insgesamt 200 volle Lehrerplanstellen und 71 Planstellen von Förderlehrern zur Verfügung gestellt. 2. Nachteilsausgleich Neben den Hinweisen zur Förderung der betroffenen Schüler beinhalten die neuen Förderrichtlinien vielfache Hinweise für einen Nachteilsausgleich. a) Auswirkungen auf andere Fächer Legasthenie und Lese- Rechtschreibschwäche dürfen sich nicht leistungsmindernd in anderen Fächern auswirken. Dazu gehört, dass die Erarbeitung neuer Lerngegenstände stärker durch mündliche Darstellung erfolgt. Bei Leistungserhebungen werden Rechtschreibfehler nicht für die Notengebung bewertet. b) Leistungserhebungen im Fach Deutsch Von Leistungserhebungen, die ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse dienen, sind Schüler mit Legasthenie befreit. Bei Leistungserhebungen in anderen Bereichen des Faches Deutsch, z.b. beim Aufsatz, wird die Rechtschreibung notenmäßig nicht bewertet. Bei der Erstellung der Zeugnisnote darf die Rechtschreibung in keinem Fach einfließen. c) Leistungserhebungen in den Fremdsprachen Im Unterricht und bei Leistungserhebungen sollen mündliche Leistungen stärker gewichtet werden. In Diktaten sind Rechtschreibfehler, die als solche erkennbar sind, nicht zu bewerten. Die Zeugnisnote in den Fremdsprachen wird im Verhältnis 1:1 zwischen mündlichen und

10 schriftlichen Leistungen erstellt, wobei die mündlichen Leistungserhebungen ausschließlich durch tatsächliche mündliche Leistungen, also z.b. nicht durch Stegreifaufgaben, erfolgen. d) Allgemeine Hilfsmaßnahmen in allen Fächern Die Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben sollen in Leistungserhebungen dadurch ausgeglichen werden, dass die Schüler einen Zeitzuschlag bis zu 50 % erhalten, dass sie z.b. durch Vorlesen einer Aufgabe unterstützt werden oder Aufgaben mündlich an der Tafel lösen dürfen. Auch eine mediale Unterstützung z.b. durch Verwendung eines Computers, ist möglich. Über Form und Ausmaß von Hilfsmaßnahmen sprechen sich die Lehrer, die in einer Klasse unterrichten, ab. Ziel ist, dass alle Hilfs- und Fördermaßnahmen von allen Lehrkräften in gleicher Weise angewandt werden. e) Übertritt und Probeunterricht Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben sollen für die betroffenen Schüler kein Hindernis sein für einen Übertritt an ein Gymnasium oder eine Realschule, wenn anzunehmen ist, dass die Schüler an dieser Schulart erfolgreich mitlernen können. Für den Probeunterricht gelten die Bestimmungen zum Nachteilsausgleich, wie sie vorstehend für die Leistungserhebung und Notengebung dargestellt wurden. 3. Allgemeine Bestimmungen a) Förderzeitraum Der bisherige Förderzeitraum für Schüler mit Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens einschließlich der Jahrgangsstufe 6 wird ausgeweitet. Für Schüler mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie gelten alle Förder- und Hilfsmaßnahmen einschließlich des Nachteilsausgleichs bei Leistungserhebungen für die gesamte Schulzeit. Für Schüler mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche werden diese unterstützenden Maßnahmen grundsätzlich bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10, in begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus, gewährt. b) Geltungsbereich - Die neuen Förderrichtlinien gelten für alle Schularten. - Für Schüler mit Legasthenie werden die bisherigen "Kann-Bestimmungen" durch "Muss- Bestimmungen" ersetzt. Die o.g. Fördermaßnahmen und Hilfsmaßnahmen zum Nachteilsausgleich sind für diese Schüler verbindlich anzuwenden. Bei Schülern mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche beraten die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte ggf. unter Mitwirkungen des Schulpsychologen über Umfang und Zeitdauer der Maßnahmen, legen diese gemeinsam fest und setzen sie in gleicher Weise um. c) Feststellung einer Legasthenie Eine vorübergehende Lese- und Rechtschreibschwäche wird vom Schulpsychologen festgestellt. Sie ist nach Ablauf von höchstens zwei Schuljahren erneut zu bestätigen. Förderund Hilfsmaßnahmen richten sich fortschreitend am Entwicklungsstand des Schülers aus. Das Gutachten, ob eine Legasthenie vorliegt, wird von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Zusammenwirken mit dem Schulpsychologen erstellt. Es ist ggf. beim Übertritt nach der Grundschule zu bestätigen. d) In-Kraft-Treten Die neuen Förderrichtlinien treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Kultusministeriums in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt noch im Dezember e) Fortbildung der Lehrkräfte Im Rahmen der derzeitigen Änderungen für die Prüfungsordnung für das erste Staatsexamen für ein Lehramt an Schulen in Bayern (LPO I) wird auch die Förderung von Schülern mit Teilleistungsstörungen ein stärkeres Gewicht in der Ausbildung der Lehrkräfte erhalten. Die neuen Inhalte der geänderten Förderrichtlinien werden in die Ausbildung einbezogen. Gemeinsam mit den staatlichen Schulberatungsstellen erfolgt eine Fortbildung aller Schulpsychologen und Beratungslehrer, die ihrerseits an allen Schulen im Rahmen einer schulinternen Fortbildung die neuen Förderrichtlinien hinsichtlich ihrer Inhalte und ihrer Durchführung darstellen. Die Fortbildung der Lehrkräfte soll möglichst rasch erfolgen, damit die neuen Förderrichtlinien umgehend in allen Schulen angewandt werden. f) Zusammenarbeit mit außerschulischen Förderstellen

11 Die neuen Förderrichtlinien ersetzen nicht die therapeutischen Maßnahmen, die in der Zuständigkeit der Jugendämter durchgeführt werden. Eine bessere Effizienz der schulischen Förderung und der außerschulischen therapeutischen Maßnahmen soll durch eine enge Zusammenarbeit von Schule, Eltern und Therapeuten erzielt werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer Legasthenie bzw. der Erstellung von Gutachten. Hier soll eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt erreicht werden. Eine verstärkte Verzahnung erspart dem Kind die zusätzliche Belastung durch mehrfache Begutachtung und verkürzt die Zeit bis zur Anerkennung der Legasthenie und dem Beginn der Fördermaßnahmen. g) Weitere Maßnahmen Zur Unterstützung der Lehrkräfte hat das Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung bereits 1993 eine Handreichung erarbeitet, die inhaltliche und methodische Vorschläge macht sowohl für differenzierende Übungen im Rahmen des regulären Unterrichts als auch für die zusätzlichen Förderkurse. Die bestehende Handreichung wird auf der Grundlage der neuen Förderrichtlinien überarbeitet. In den Kindergärten soll eine Intensivierung der Sprachförderung erfolgen. Dies liegt zunächst in der Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit. Was die Ausbildung der Erzieherinnen anbelangt, werden derzeit Gespräche geführt, auf welche Weise die Erzieherinnen ausgebildet werden können, Sprachauffälligkeiten und mögliche Teilleistungsstörungen zu erkennen und die Eltern betroffener Kinder zu beraten, die Kinder einer Fachkraft für Diagnose und Therapie vorzustellen sowie eine mögliche Frühförderung durch geeignete Mittel und Maßnahmen im Kindergarten in Absprache mit dem Therapeuten und den Eltern zu unterstützen. C. Ergänzendes KMS vom 25. Februar 2000 an die Regierungen und Schulämter Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (KMBek. vom , KWMBl I, S. 379) Zahlreiche Anfragen von Eltern, Schulen und außerschulischen Fördereinrichtungen belegen das große Interesse, das an der o.g. Bekanntmachung und ihrer Umsetzung im Schulalltag besteht. Ziel der Bekanntmachung ist es u.a., den betroffenen Schülern Leistungsdruck und Versagensängste zu nehmen, die auf ihre Teilleistungsstörung zurückgehen. Grundsätzlich unterliegen sie den für alle Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung (s. IV/1 KMBek). Die Bekanntmachung ist bewusst offen formuliert, um den Schulen größtmögliche Freiheit in der pädagogischen Umsetzung der Hilfs- und Fördermaßnahmen einzuräumen. Nachfragen betreffen insbesondere die Modalitäten des Übergangs von den bisherigen Hilfsund Fördermaßnahmen auf die neuen Bestimmungen. Im Wesentlichen sind dies zwei Bereiche: Anerkennung von Gutachten Die Feststellung, dass Gutachten von Fachärzten der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulpsychologen erstellt werden sollen, betrifft ausschließlich Neugutachten. Bereits vorliegende Gutachten werden, wenn sie seitens des Jugendamtes oder des Staatlichen Gesundheitsamtes zur außerschulischen Förderung und Therapie anerkannt sind, von der Schule übernommen, auch wenn nicht ausdrücklich eine Legasthenie bestätigt wird. Bei der Neuerstellung von Gutachten kann es zu Terminproblemen kommen, wenn die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht in kurzer Zeit alle in Frage kommenden Kinder untersuchen können. Eine Entspannung der Situation lässt sich

12 dadurch erreichen, dass die Eltern dahingehend beraten werden, ihr Kind nicht zuerst dem Facharzt vorzustellen, sondern mit den Lehrkräften, qualifizierten Bera-tungslehrern oder Schulpsychologen zunächst zu erörtern, ob ein solches Gutachten im Hinblick auf den erkennbaren Förderbedarf des Kindes erforderlich ist. Zu beden-ken ist, dass allenfalls 3-4 % aller Kinder tatsächlich Legastheniker sind. Insgesamt wird darum gebeten, gerade in der Übergangsphase moderat vorzuge-hen und zunächst die pädagogische Kompetenz der Schulen und der pädagogi-schen und psychologischen Beratungsdienste einzusetzen. Gewährung von Nachteilsausgleich Die Bekanntmachung ist am 16. November 1999 in Kraft getreten. Die Feststellung, dass Leistungen im Lesen und / oder Rechtschreiben nicht oder in geringer Gewichtung in die Zeugnisnote einfließen sollen, gilt bereits für die Erstellung von Zeugnissen im laufenden Schuljahr. Insofern sollen die Intentionen der Bekanntmachung bereits ab Schuljahresbeginn berücksichtigt werden. Bei Leistungsfeststellungen, die bereits vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt erstellt wurden, kann den betroffenen Schülern in der Weise entgegengekommen werden, dass diese Arbeiten nochmals unter Berücksichtigung der Grundsätze der KMBek überprüft und ggf. besser bewertet werden. Bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs wird insbesondere im laufenden Schuljahr eine moderate Vorgehensweise in enger Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten empfohlen. Von "Kann-Bestimmungen" sollte auch dann großzügig Gebrauch gemacht werden, wenn Gutachten noch nicht vorliegen, ein deutlicher Förderbedarf jedoch erkennbar ist. Zu beachten ist außerdem: Abgestimmte schulische Fördermaßnahmen Die differenzierte Förderung von Schülern mit Legasthenie oder einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche erfordert die enge Zusammenarbeit aller Fachkräfte. Die Feststellung einer dauerhaften oder vorübergehenden Lese- und Rechtschreib- schwäche sowie die Planung und Durchführung von Fördermaßnahmen sollten in engem Kontakt mit den Erziehungsberechtigten vorgenommen werden (s. II/3 der KMBek). Auf der Grundlage von gezielten Langzeitbeobachtungen erstellen Klassenlehrkräfte in Zusammenarbeit mit Beratungslehrkräften und Schulpsychologen Förderpläne, an denen sich die innere Differenzierung im regulären Unterricht oder klassenübergreifende Stütz- und Förderkurse orientieren. Geeignete Fördermaßnahmen können für Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 ergriffen werden. Bei Schülern, die z. über das Jugendamt auch außerschulische Förderung und Therapie erhalten, ist eine Abstimmung der schulischen und außerschulischen Förderung notwendig. Dies lässt sich nur in enger Zusammenarbeit der Schule mit dem Jugendamt bzw. den beteiligten Fachkräften erreichen. Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung. Lehrkräfte beraten über geeignete Hilfestellungen für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten bei der Leistungsfeststellung. Der Schulleiter entscheidet über die Gewährung eines Zeitzuschlags (s. IV/2 der KMBek). Anzustreben ist, dass Hilfestellungen von allen Lehrkräften in einem vergleichbaren Umfang angewandt werden. Für die Gewährung eines Zeitzuschlags wird auf die Aussagen in der Allgemeinen Prüfungsordnung hingewiesen, die hier als Richtschnur dienen kann. Gemäß 38 APO soll Schwerbehinderten eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden, bei besonders schwerer Behinderung bis zur Hälfte.

13 Die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler sind über Hilfestellungen bei der Leistungsfeststellung, über die Regelungen bei der Leistungsbewertung und insbesondere über den erforderlichen Vermerk im Zeugnis frühzeitig zu unterrichten. Fortbildung In Dienstbesprechungen auf Schulamtsebene sowie im Rahmen der schulhausinternen Fortbildung sind die neuen Bestimmungen der Bekanntmachung "Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens" vom 16. November 1999 zu thematisieren. Die Regierungen bzw. die Staatlichen Schulämter werden gebeten, die Schulen umgehend in Kenntnis zu setzen. I.A. gez. Dr. Helmut Wittmann, Ministerialdirigent D. Ergänzendes KMS an die Gymnasien ( vom 16. Juni 2000) Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München KMS VI/1 -S4306/4-6/ vom an alle Gymnasien in Bayern Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens Zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (KWMBI S. 379) Aufgrund von zahlreichen Anfragen wird unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen und Anliegen des Gymnasiums auf folgende Aspekte der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 erläuternd hingewiesen: Legasthenie oder eine vorübergehende Lese-und Rechtschreibschwäche dürfen bei sonst angemessener Gesamtleistung kein Grund sein, einen Schüler vom Übertritt an das Gymnasium auszuschließen. Grundsätzlich sollten Schüler mit Legasthenie oder einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche jedoch nur dann übertreten, wenn Aussichten bestehen, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Ziel und Anspruch des Gymnasiums ist es, die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird, zu vermitteln und auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule zu schaffen. Diesem Anspruch müssen wie alle anderen Gymnasiasten auch die Schüler mit Legasthenie oder einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche genügen, wenn sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wollen. Da in allen Ausbildungsrichtungen des Gymnasiums insbesondere mindestens zwei Fremdsprachen auf hohem Anforderungsniveau erlernt werden müssen, ist am Gymnasium die Gefahr zu scheitern für Schüler mit Legasthenie oder einer vorübergehenden Lese-und Rechtschreibschwäche größer als für andere Schüler. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Besuch eines Gymnasiums der richtige Weg ist und dem WohI des Kindes nicht auf andere Weise besser gedient werden kann. Bei einem Verdacht auf Legasthenie oder eine vorübergehende Lese-und Rechtschreibschwäche sollten die Erziehungsberechtigten des Schülers frühzeitig auf alternative Wege und auf die Möglichkeit einer Beratung durch die Beratungsfachkräfte der Schulberatung und ggf. des örtlich zuständigen Schulpsychologen hingewiesen werden. Schüler mit Legasthenie oder einer vorübergehenden Lese-und Rechtschreibschwäche im Sinne der Bekanntmachung vom 16. November 1999 zeigen deutliche Symptome, die insbesondere im Deutschunterricht auffallen. Der Einschätzung der jeweiligen Lehrkräfte oder der Beratungslehrkraft kommt deshalb besondere Bedeutung zu, wenn Erziehungsberechtigte über den Verdacht auf Legasthenie oder eine vorübergehende

14 Lese-und Rechtschreibschwäche informiert werden. Deshalb sollte die Einschätzung der jeweiligen Lehrkräfte oder der Beratungslehrkraft in angemessener Weise bei der Beratung und den Förderhinweisen durch den Schulpsychologen berücksichtigt werden. Die Schule selbst darf kein Gutachten über das Vorliegen einer Legasthenie oder einer vorübergehenden Lese-und Rechtschreibschwäche in Auftrag geben. Die Anerkennung einer Lese-und Rechtschreibschwäche erfolgt durch den laut Bekanntmachung vom 16. November 1999 dafür zuständigen Schulpsychologen. Im Bedarfsfall entscheidet der zuständige Ministerialbeauftragte, durch welchen Schulpsychologen die Anerkennung einer vorübergehenden Lese-und Rechtschreibschwäche zu erfolgen hat. Die Anerkennung der Legasthenie setzt ein Gutachten entsprechend den Vorgaben der Bekanntmachung vom 16. November 1999 voraus. In der Regel wird hierzu der Facharzt ein ausführliches Gutachten erstellen, das dem Schulpsychologen bei seiner eigenen Entscheidungsfindung vorliegen sollte. Die endgültige Entscheidung, ob Legasthenie im Sinne der Bekanntmachung vom 16. November 1999 anerkannt werden kann, sollen der Facharzt und der Schulpsychologe im Einvernehmen treffen. Die gemeinsame Entscheidung ist der Schule zusammen mit einer ausführlichen Begründung und Förderhinweisen mitzuteilen. Das Gutachten zur Anerkennung der Legasthenie muss deutlich erkennen lassen, dass die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,. Familie, Frauen und Gesundheit im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII erstellten Kriterien erfüllt sind. Insbesondere muss aus der Argumentation hervorgehen, welche Verfahren eingesetzt wurden und in welcher Weise die Legasthenie organisch bedingt ist. Es muss auch sichergestellt sein, dass die Testergebnisse auf Altersnormen und nicht auf schulartbezogenen Normen beruhen. Bei Gutachten, die vor dem 16. November 1999 erstellt wurden ("Altgutachten"), ist folgendermaßen zu verfahren: Falls die Terminologie im Sinne der Bekanntmachung vom 16. November 1999 verwendet wird und die geforderten Kriterien erfüllt sind, sind bei Altgutachten die Regelungen anzuwenden, die in der Bekanntmachung vom 16. November 1999 für das Vorliegen einer vorübergehenden Lese-und Rechtschreibschwäche genannt sind. Zur Anerkennung der Legasthenie im Sinne der Bekanntmachung vom 16. November 1999 ist eine Überprüfung des Altgutachtens und ggf. die Ausstellung eines neuen Gutachtens erforderlich. Die Bekanntmachung ist am 16. November 1999 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab Beginn des Schuljahrs 1999/2000. Bei Schülern mit Legasthenie, die ein entsprechendes Gutachten erst im Laufe des Schuljahrs vorlegen, muss die Schule die Bewertung der schriftlichen Leistungserhebungen seit Beginn des Schuljahrs bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens nochmals überprüfen. Sollten Erziehungsberechtigte darauf bestehen, dass der Schüler bei den bereits geschriebenen Leistungserhebungen einen Nachteilsausgleich in Form der Verlängerung der Arbeitszeit erhalten hätte müssen, sind im Benehmen mit dem zuständigen Ministerialbeauftragten gegebenenfalls Feststellungsprüfungen anzusetzen. Die Berücksichtigung einer Lese-und Rechtschreibschwäche endet in der Regel spätestens mit Abschluss der Jahrgangsstufe 10. Schüler mit Legasthenie haben die Möglichkeit, vor Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums schriftlich zu beantragen, dass sie während des Besuchs der Oberstufe und in der Abschlussprüfung keine Fördermaßnahmen und keinen Nachteilsausgleich, insbesondere keinen Zeitzuschlag erhalten. In diesem Fall entfällt die in der Bekanntmachung vom 16. November 1999 genannte Zeugnisbemerkung. Sie ist jedoch bei all den Schülern auch in das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife aufzunehmen, die bei einer Leistungserhebung in der Oberstufe eine in der Bekanntmachung aufgeführte Vergünstigung in Anspruch genommen haben. Bei der Gewährung der Fördermaßnahmen und des Nachteilsausgleichs muss der Umfang des Zeitzuschlags aufgrund der Unterschiede einzelner Fächer und Prüfungsaufgaben am Gymnasium in der Regel fach- und prüfungsspezifisch angemessen gewählt werden. Er kann deshalb von Fach zu Fach und von Prüfung zu Prüfung variieren. Ein Zeitzuschlag von 50% der Arbeitszeit ist nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen erforderlich. In der Regel wird ein wesentlich geringerer Zeitzuschlag angemessen sein. Der Umfang wird auf Empfehlung der fachlich zuständigen Lehrkraft vom Schulleiter festgelegt.

15 Zur Information über das Thema "Legasthenie und Lese-und Rechtschreibschwäche" wird auf die Veröffentlichung "LRS -Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben - Ein Thema auch in weiterführenden Schulen" (hrsg. Ministerium für Kultur, Jugend und Sport, Schlossplatz 4, Stuttgart) und auf die Dokumentation "Lese-Rechtschreib- Schwierigkeiten; Diagnose - Förderung - Materialien" (Auer-Verlag 2000), die von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen erstellt wurde, hingewiesen. Außerdem sind Informationen z. B. unter der Internetadresse der Schul- und Bildungsberatung zu finden: Sobald weitere Erfahrungen mit der Umsetzung der Bekanntmachung vorliegen, sollen zusätzliche Hinweise vor allem zu ihrer Anwendung im Fremdsprachenunterricht erfolgen. E. Ergänzendes KMS an die Schulberatungsstellen ( vom 9. August 2000) Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München KMS IV/1 7306/4-4/ vom an die Leiter der Staatlichen Schulberatungsstellen Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens Anlage: 1 Attestformular 1 Bescheinigung Sehr geehrte Damen und Herren, bei der Umsetzung der Bekanntmachung vom 16. November 1999 zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens ist nach anfänglichen Schwierigkeiten und Fragen weitgehend Beruhigung eingetreten, nicht zuletzt dank Ihres umsichtigen und engagierten Einsatzes für die betroffenen Schüler. Einige Fragen bedurften noch einer weitergehenden Abklärung bzw. haben sich erst im Laufe der Umsetzung ergeben, darunter einige, die den Aufgabenbereich der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in der Zusammenarbeit mit den begutachtenden Fachkräften einerseits, mit den Schulen andrerseits anbelangen. 1. Begriffliche Klarstellung a) Lese- und Rechtschreibstörung In der Bekanntmachung wird die Bezeichnung Lese- und Rechtschreibstörung, entsprechend der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation WHO (ICD-10, F 81.0) verwendet. Mit einbezogen sind in der Bekanntmachung damit auch eine isolierte Rechtscheibstörung (ICD-10, F. 81.1) sowie eine isolierte Lesestörung. b) Fachärztliche Bescheinigung In der Bekanntmachung wird mehrfach der Begriff Gutachten im Zusammenhang mit der Feststellung einer Legasthenie verwendet. Im strengen medizinischen und kassenrechtlichen Sinne ist der Begriff Gutachten eindeutig festgelegt mit Konsequenzen bis hin zur Frage der Kostenerstattung. Ein Gutachten in diesem Sinne ist bei der Feststellung einer Legasthenie nicht gemeint und auch für die schulischen Förder- und Hilfsmaßnahmen nicht erforderlich. Für diese Zwecke ist ein Befund, der das Vorliegen einer Legasthenie auf der Grundlage der multiaxialen Diagnostik bestätigt, ausreichend. 2. Fachliche Kompetenz für die Feststellung einer Legasthenie Untersuchungen zur Feststellung einer Legasthenie müssen unter Berücksichtigung sämtlicher Achsen der multiaxialen Klassifikation für psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter nach ICD-10 der WHO durchgeführt werden, worauf in Abschnitt IV der Be-kanntmachung mit

16 dem Hinweis auf die Anforderungen an Gutachten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 35 a SGB VIII eindeutig Bezug genommen wurde: Achse I: Klinisch-psychiatrisches Syndrom Achse II: Umschriebene Entwicklungsstörungen der schulischen Fertigkeiten Achse III: Angaben zur Intelligenz Achse IV: Körperliche Symptomatik Achse V: Aktuelle abnorme psychosoziale Umstände. So ergibt sich, besonders wegen der Achsen I und IV, für die Feststellung einer Legasthenie eine sehr enge Grenze. Für die Differenzierung zwischen einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) oder einer Lese- und Rechtschreibschwäche sind u.a. psychiatrische bzw. medizinische Kenntnisse erforderlich, wozu aufgrund ihrer interdisziplinären Ausbildung Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie befähigt sind. Es geht dabei nicht darum, wie bisher eine soziale Integrationsstörung bzw. eine sekundäre Neurotisierung als mögliche psychische Auswirkung einer vorhandenen Teilleistungsstörung wie Legasthenie, Dyskalkulie oder Hyperaktivität zu attestieren, sondern die Teilleistungsstörung selbst inhaltlich und hinsichtlich ihrer Erscheinung und Ausprägung zu charakterisieren. Einzuräumen ist, dass es über die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie hinaus weitere Fachkräfte oder Einrichtungen gibt, die auf Grund einer spezifischen, meist aber zusätzlichen Ausbildung vergleichbare Kompetenzen erworben und dafür auch eine kassenärztliche Anerkennung bzw. Zulassung erhalten haben. Dies gilt für Sozialpädiatrische Zentren bei entsprechend interdisziplinärer Zusammensetzung der Fachkräfte, ebenso für Kinderärzte mit kinder- und jugendpsychiatrischer Weiterbehandlung. Dies gilt in der Regel auch für approbierte Psychologische Psychotherapeuten und für approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, soweit sie im Rahmen einer entsprechenden Weiterbildung eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben, jedoch nicht allgemein für alle Kinderärzte, alle Psychotherapeuten, alle Psychologen usw., weshalb der Personenkreis zur Feststellung einer Legasthenie für die schulischen Belange nicht pauschal berufsbezogen beschrieben und festgelegt werden kann. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können diese Fachkräfte und Einrichtungen in die Feststellung einer Legasthenie einbezogen werden und Befunde selbständig oder ggf. unter Einbeziehung weiterer Fachkräfte insbesondere zu den Achsen 1 und 4 erstellen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn Kinder und Jugendliche sich bereits in der Behandlung oder Beratung dieses Personenkreises befinden und daraus entsprechende qualifizierte Ergebnisse zur multiaxialen Klassifikation beigetragen werden können. In dieser Hinsicht wird die Bekanntmachung in nächster Zeit geändert. Die Bekanntmachung äußert sich in keiner Weise über die Gutachtertätigkeit zur Feststellung einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung nach 35 a SGB VIII in Verantwortung des zuständigen Jugendamtes und ggf. daraus resultierenden außerschulischen Förder- und Therapiemaßnahmen. Sie nimmt keinerlei Einfluss darauf, von welcher Einrichtung oder Fachkraft im Einzelfall diese Maßnahmen durchgeführt werden, sondern verweist lediglich darauf, dass schulische wie außerschulische Fachkräfte eng zusammenarbeiten sollen, um die Effizienz der Fördermaßnahmen zu steigern. Nach 10 SGB VIII erfolgen Leistungen des Jugendamtes auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips, was einerseits grundlegende oder komplementäre schulische Maßnahmen voraussetzt, andrerseits jedoch nicht bedeuten kann, dass schulische Fördermöglichkeiten bereits ausgeschöpft sein müssen, bevor außerschulische Fördermöglichkeiten in Betracht gezogen werden. Die Genehmigung außerschulischer Förderung und Therapie kann auch nicht eng an die Feststellung einer Legasthenie gebunden werden, da ebenso eine seelische Störung auch Ursache einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche sein kann und umgekehrt eine Legasthenie - angemessen anerkannt und richtig gefördert - nicht zwangsläufig eine seelische Behinderung hervorruft.

17 3. Aufgaben des Schulpsychologen In allen Fällen, in denen einer Schule nicht eindeutig ein Schulpsychologe zugeordnet ist, bestimmen die zuständige Dienstaufsichtbehörde bzw. die Ministerialbeauftragten einen Schulpsychologen für eine bestimmte Region oder für bestimmte Schulen. Erforderlichenfalls kann auch die Staatliche Schulberatungsstelle den Aufgabenbereich übernehmen. Im Regelfalle sollte ein betroffener Schüler über die Lehrkraft und die Beratungslehrkraft dem Schulpsychologen zugeführt werden, der entweder eine Lese- und Rechtschreibschwäche feststellt oder bei Zweifel bzw. der Erkenntnis einer schwerwiegenderen Störung den Eltern die Untersuchung bei einer entsprechenden Fachkraft empfiehlt. Er nimmt gleichzeitig Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt auf und stimmt weitere Maßnahmen ab. a) Feststellung einer Legasthenie Die Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. einer anderen, im Sinne von Ziff. 2 befähigten Fachkraft oder Einrichtung über die Untersuchung der einzelnen Achsen der multiaxialen Diagnostik (siehe Anlage) ist zentraler Beleg für die Diagnose Legasthenie. Die Diagnose Legasthenie, wie sie sich aus der Bekanntmachung bestimmt, ist dabei das Gesamtergebnis einer multiaxialen Diagnostik. Darin gehen z.b. auch Erfahrungen aus dem Schriftspracherwerb ein, außerdem lebensgeschichtliche Daten sowie das Lehrerurteil und ggf. Erkenntnisse oder Testergebnisse der zuständigen Beratungslehrkraft. Die Diskrepanzkriterien werden nicht unabhängig vom Lehrerurteil, vom schulpsychologischen Urteil und von den Elternerfahrungen getroffen. Die Diagnose Legasthenie wird nicht alleine aus der Diskrepanz abgeleitet, sie ist eine Voraussetzung. Sind am Verfahren Fachkräfte beteiligt, die in eigener Zuständigkeit nicht alle 5 Achsen der multiaxialen Diagnostik selbst untersuchen können - in der Hauptsache die Achsen I und IV, die eine psychiatrische bzw. medizinische Fachkompetenz erfordern -, so wirkt der Schulpsychologe darauf hin, dass Befunde über noch fehlende Teile der Untersuchung beigebracht werden, wenn dies nicht von der entsprechenden Fachkraft selbst veranlasst wurde. Dies ist beispielsweise der Fall bei approbierten Psychologischen Psychotherapeuten und bei approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Letztlich trägt der Schulpsychologe die Verantwortung dafür, dass bei einer abschließenden Beurteilung alle erforderlichen Faktoren eingeschlossen sind. Deshalb ist es erforderlich, dass die Bescheinigung der Fachkraft Aussagen zu den untersuchten Achsen der multiaxialen Diagnostik enthält. Liegen Zweifel oder Unklarheiten vor, wendet sich der Schulpsychologe an die Fachkraft. Fachärzte und Fachkräfte sind über deren Berufsorganisationen gebeten, die Schulpsychologen umfassend zu unterstützen. Die Bestätigung einer Legasthenie bedeutet nicht, dass der Schüler - auch bei Verzicht auf eine notenmäßige Bewertung der Rechtschreibleistungen - im Rechtschreiben nicht mehr gefördert zu werden braucht. Die schulische, ggf. auch außerschulische Förderung sowie die Feststellung von Lern- und Leistungsfortschritten ist auch bei Schülern mit Legasthenie von großer Bedeutung. Die Eltern sind ggf. darüber eingehend zu beraten. Ältere Gutachten, insbesondere solche, die vor 1995 ausgestellt wurden, sollten dann erneut bestätigt werden, wenn derzeit keine Förder- oder Therapiemaßnahmen seitens des Jugendamtes oder des Staatlichen Gesundheitsamtes mehr durchgeführt werden. Gutachten, die nach 1995 ausgestellt wurden und für außerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen anerkannt werden oder wurden, entsprechen zumeist weitgehend den Vorstellungen der neuen Bekanntmachung. Sie sollten in der Regel anerkannt werden, auch dann, wenn der Begriff Legasthenie nicht ausdrücklich erwähnt ist. b) Feststellung einer Lese- und Rechtschreibschwäche Eine vorliegende Lese- und Rechtschreibschwäche wird vom zuständigen Schulpsychologen festgestellt und zusammen mit Empfehlungen für angemessene Förder- und Hilfsmaßnahmen an die Schule weitergeleitet. c) Empfehlung für Fördermaßnahmen Der vom Facharzt oder von einer Fachkraft erstellte Befund über das Vorliegen einer Legasthenie alleine ermöglicht dem Schulpsychologen keine empfehlenden Aussagen für die Schule im Hinblick auf notwendige Fördermaßnahmen. Dazu benötigt er, soweit er nicht selbst

18 auf der Grundlage eigener Untersuchungen oder durch den zuständigen Beratungslehrer über ausreichende Erkenntnisse verfügt, weitergehende Aussagen, insbesondere über durchgeführte Tests und Erkenntnisse über die Untersuchung der 5 Achsen der multiaxialen Diagnostik. Die untersuchenden Fachkräfte sind über deren Berufsorganisationen gebeten, dem Schulpsychologen bei Feststellung einer Legasthenie mit der Bescheinigung über das Vorliegen der Legasthenie auch - bei Einverständnis der Eltern, deren Mitwirkung im Sinne von 67 SGB I jedoch zu erwarten ist - eine Abschrift des Untersuchungsberichts oder Arztbriefes zuzuleiten. Insbesondere sind dabei detaillierte Ergebnisse der Intelligenzdiagnostik (Achse 3) und der Diagnostik der Lese- und Rechtschreibfähigkeit (Achse 2), ggf. Kopien der durchgeführten Testprofile für den Schulpsychologen von Bedeutung. Wird im Rahmen einer Untersuchung nach 35 a SGB VIII ein Gutachten erstellt, so soll dem Schulpsychologen eine Abschrift des Gutachtens zugestellt werden. Im Zweifelsfalle nimmt der Schulpsychologe Rücksprache mit der Fachkraft, die die Untersuchung durchgeführt hat. Erhält der Schulpsychologe bei Bedarf keine über den Befund hinausgehenden Daten und kommt eine Rücksprache nicht zustande, so sollte er versuchen, die für seine Entscheidung noch fehlenden und notwendigen Daten selbst zu erfassen. Der Schulpsychologe leitet die abschließende Bescheinigung sowie Hinweise zu angemessenen Förder- und Hilfsmaßnahmen (siehe beiliegendes Formblatt) an die Schule weiter. Er stimmt sich mit der dort zuständigen Beratungslehrkraft ab. Fachärztliche Befunde, Untersuchungsberichte oder Gutachten verbleiben beim Schulpsychologen und werden nicht an die Schule weitergeleitet und dort im Schülerakt verwahrt. Auf der Grundlage seiner besonderen Schweigeverpflichtung nach 203 StGB trägt der Schulpsychologe den Ärzten und Fachkräften sowie den Eltern gegenüber die Gewähr, dass sensible personenbezogene Daten über Schüler nicht in unberechtigte Hände gelangen. 4. Aufgaben der Schule Die Schule ist verpflichtet, bei Bestätigung einer Legasthenie die in der Bekanntmachung vom beschriebenen Förder- und Hilfsmaßnahmen durchzuführen. Auch bei Vorliegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche sind Förder- und Hilfsmaßnahmen erforderlich und entsprechend dem Förderbedarf des Schülers von der Schule durchzuführen. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Schule, über das Vorliegen einer Legasthenie oder einer Lese- und Rechtschreibschwäche zu entscheiden. Evtl. von Eltern vorgelegte Befunde oder Gutachten leitet die Schule an den zuständigen Schulpsychologen weiter. Nach Abschluss eigener oder von Fachkräften durchgeführter Untersuchungen leitet der zuständige Schulpsychologe die abschließende Beurteilung über das Vorliegen einer Legasthenie oder einer Lese- und Rechtschreibschwäche an die Schule weiter. Der Schulpsychologe gibt der Schule darüber hinaus auch eine Empfehlung über Ausmaß und Inhalte der für den betreffenden Schüler notwendigen bzw. geeigneten Förder- und Hilfsmaßnahmen. Bei der Entscheidung des Schulleiters sind diese Empfehlungen des Schulpsychologen zu berücksichtigen. Kann trotz erkennbarer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben eine Entscheidung über das Vorliegen einer Legasthenie oder Lese- und Rechtschreibschwäche nicht unmittelbar getroffen werden, insbesondere in den ersten Schuljahren der Grundschule oder wegen unvermeidlicher Wartezeiten bis zur Untersuchung, so kann die Schule dennoch im pädagogischen Ermessen alle in der Bekanntmachung beschriebenen Förder- und Hilfsmaßnahmen, die für die weitere Förderung und Entwicklung des Schülers hilfreich erscheinen, anwenden. 5. Verbindlichkeit Während bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche aufgrund ihres in der Regel vorübergehenden Erscheinungsbildes alle zwei Jahre eine Überprüfung erfolgt, die bei entsprechendem Fördererfolg dazu führen kann, dass weitere Hilfsmaßnahmen als Nachteilsausgleich nicht mehr erforderlich sind, gilt bei einer festgestellten Legasthenie, dass in der Regel ein Nachteilsausgleich während der gesamten Schulzeit erfolgt. Dementsprechend wird in das Zeugnis ein Hinweis nach Ziff. IV, 3.1 der Bekanntmachung aufgenommen.

19 Aufgrund ihrer überdauernden Erscheinungsform braucht die Anerkennung einer einmal festgestellten Legasthenie nicht ständig neu beantragt zu werden. Sie gilt über die gesamte Grundschulzeit und nach einer evtl. Bestätigung zum Zeitpunkt des Übertritts grundsätzlich für die gesamte weitere Schulzeit. Dies bedeutet nicht, dass nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt (etwa nach der Jahrgangsstufe 8) eine erneute Überprüfung der Lese- und Rechtschreibfähigkeit durch hierfür befähigte Fachkräfte mit Hilfe standardisierter Testverfahren und unter Einbeziehung des Urteils der Fachkräfte der Schule durchgeführt werden kann. Auf der Grundlage ggf. aktualisierter Empfehlungen des Schulpsychologen entscheidet die Schule dann gemeinsam mit dem Schüler und dessen Eltern über das Ausmaß eines weiteren Nachteilsausgleichs. Umgekehrt ist es auch nicht möglich, Hilfsmaßnahmen zum Nachteilsausgleich in jährlichem Wechsel in Anspruch zu nehmen oder nicht. Eine einmal getroffene Entscheidung gilt für die gesamte Zeit in der entsprechenden Schulart, also für die gesamte Grundschulzeit oder für die gesamte Zeit in einer weiterführenden Schulart. Lediglich beim Wechsel in die gymnasiale Oberstufe hat der Schüler selbst die Möglichkeit, die bislang von seinen Eltern getroffene Entscheidung zu revidieren. Entscheidet sich ein Schüler mit anerkannter Legasthenie beim Eintritt in die gymnasiale Oberstufe bzw. beim Eintritt in die Fachoberschule oder Berufsoberschule für die Anerkennung der Legasthenie und die Gewährung von Hilfsmaßnahmen zum Nachteilsausgleich, so gilt diese Entscheidung für die gesamte restliche Schulzeit einschließlich des Abschlusses an dieser Schulart. Dies gilt auch für Schüler an einer Haupt-, Real- oder Wirtschaftsschule, deren festgestellte Legasthenie über die Jahrgangsstufe 8 hinaus anerkannt und in der Schule berücksichtigt werden soll. Die Schule hat die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte bei der Antragstellung darauf hinzuweisen, dass der beantragte Nachteilsausgleich auch im Abschlusszeugnis vermerkt wird. 6. Kosten der Gutachten Es ist zu unterscheiden zwischen einem Gutachten und einer Bescheinigung. a) Der Facharzt, dem ein Kind mit Auffälligkeiten vorgestellt wird, führt eine Untersuchung durch. Die Untersuchung wird von den Kassen bezahlt. b) Über das Ergebnis der Untersuchung stellt der Facharzt eine fachärztliche Bescheinigung aus, die im Regelfall (vergleichbar einem Attest) ca. 30 DM kostet. Die Kosten dieser Bescheinigung tragen die Eltern. c) Sollte aus der Untersuchung die Erkenntnis gewonnen werden, dass eine weiterführende Therapie erforderlich ist, so erstellt der Facharzt ein Gutachten. Im Regelfall wird dies vom Jugendamt auch angefordert. Die Kosten übernimmt dann das Jugendamt. 7. Fachärztliche Bescheinigung Dem Schreiben liegt ein Vorschlag für die inhaltliche Gestaltung einer fachärztlichen Bescheinigung bei. Die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie die weiteren Fachkräfte werden über deren Berufsvertretungen gebeten, sich möglichst dieses Vorschlages zu bedienen. Falls die Eltern der Übersendung eines ausführlichen Untersuchungsberichts an den Schulpsychologen nicht zustimmen sollten, wurde mit den Fachärzten bzw. den weiteren Fachkräften, die eine Untersuchung durchführern, vereinbart, dass im beiliegenden Attestvorschlag - falls zutreffend - folgende Formulierungen gewählt werden: Achse I: kein für die Diagnosestellung einer Legasthenie relevanter kinder- und jugendpsychiatrischer Befund. Achse II: muss ausgefüllt werden Achse III: muss ausgefüllt werden Achse IV: keine für die Diagnose einer Legasthenie relevanten körperlichen Befunde. Achse V: keine für die Diagnose einer Legasthenie relevanten abnormen psychosozialen Umstände. 8. Fortbildung und regionales Zusammenwirken Es hat sich als günstig erwiesen, dass bezirksweite und regionale Absprachen und

20 Abstimmungen der schulischen wie außerschulischen Fachkräfte untereinander erfolgen. Dies erleichtert ein gemeinsames Verständnis der pädagogischen wie psychischen Problematik im Einzelfall, lässt Strukturen entstehen, die verlässlich und für rasche Maßnahmen hilfreich sind, ermöglicht persönliches Kennenlernen und Vertrauen der schulischen wie außerschulischen Fachkräfte untereinander, was letztlich den betroffenen Kindern und Eltern zum Vorteil gereicht. Da die Schulpsychologen im Gesamtverfahren eine Schlüsselstellung einnehmen, ist es zweckmäßig, wenn die Initiative für solche Abstimmungsprozesse aus ihrer Mitte erfolgt, ausgehend von der Staatlichen Schulberatungsstelle im Regierungsbezirk, da dort in der Regel sämtliche Schularten vertreten sind. Mit freundlichen Grüßen I.A. Dr. Helmut Wittmann, Ministerialdirigent Anlage 1 (Bescheinigung) zum KMS vom Schulpsychologe Datum Dienststelle Bescheinigung einer Legasthenie bzw. einer Lese- und Rechtschreibschwäche (gemäß der KMBeK vom , KWMBl I S. 379) Bei dem Schüler / der Schülerin..., geboren am..., wohnhaft in..., Schule:..., Klasse:..., wurde auf der Grundlage [] einer fachärztlichen Untersuchung im Zusammenwirken mit dem Schulpsychologen [] eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD 10, F 81.0) [] eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD 10, F 81.1) [] eine isolierte Lesestörung [] einer schulpsychologischen Untersuchung [] eine Lese- und Rechtschreibschwäche festgestellt. Zusätzlich haben sich aus den Untersuchungen und den durchgeführten Tests folgende besonderen Problembereiche des Schülers zur Beachtung für die Schule ergeben: (für diese Mitteilung liegt die Einverständniserklärung der Eltern vor ) Empfohlene Förder- und Hilfsmaßnahmen: [] Fördermaßnahmen: Hilfsmaßnahmen zum Nachteilsausgleich: [] Fach Deutsch... [] Fach Englisch... [] Fach Mathematik...

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