II-1304 Leistungen der Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) - Richtlinie -
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- Arnim Grosser
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1 II-1304 Leistungen der Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) - Richtlinie - 1. Allgemeines Der Begriff der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen gesetzeskonforme Auslegung grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Grundlage dieser Handlungsanleitung sind die gesetzlichen Bestimmungen des 22 ff. SGB II, die SGB II-Richtlinien Rheinland-Pfalz, Kriterien aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. 2. Schlüssiges Konzept Zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist ein Richtwert zu ermitteln und festzulegen. Dieser Wert hat dabei nicht den Charakter einer Pauschale, weil er keine absolute oder relative Abgeltungswirkung (keine Kappungsgrenze) oder eine die tatsächlichen Unterkunftskosten begrenzende Wirkung hat. Der ermittelte Richtwert soll im Rahmen der Auskunfts- und Beratungspflicht ( 13 ff. SGB I) den Leistungsberechtigten zugänglich gemacht werden. Grundlage für den Richtwert ist das Schlüssige Konzept für die Stadt Trier vom Prüfschema für angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Stadt Trier (Aktualisierung 2017) Angemessene Bruttokaltmieten (Euro/Wohnung) 1-Personen- 2-Personen- 3-Personen- 4-Personen- 5-Personen- Stadt Trier Angemessene Heizkosten (Euro/Wohnung) 1-Personen- 2-Personen- 3-Personen- 4-Personen- 5-Personen- Stadt Trier Auswirkung: Nicht ausgeschöpfte kalte Nebenkosten können für eine entsprechend höhere Nettokaltmiete genutzt werden - und umgekehrt. Bei größerer Bedarfsgemeinschaft beurteilen sich die angemessenen Kosten auf Anfrage. Hinweis: Die Prüfung ist für bereits bewohnte Wohnungen einfach. Ein gewisses Risiko besteht aber für wohnungssuchende Bedarfsgemeinschaften: Sie müssen sich hinsichtlich der zu erwartenden kalten Nebenkosten auf die Angaben des Vermieters verlassen, damit sich die Wohnung nicht nach der ersten Jahresabrechnung als doch nicht angemessen darstellt. Daher ist bei allen Optionen mit Verrechnungsmöglichkeit im weiteren Verfahren auch noch zu bestimmen, ob eine Wohnung nur dann nicht angemessen sein soll, wenn die Summe aus Nettokaltmiete und monatlicher Abschlagszahlung über dem Richtwert für angemessene Bruttokaltmieten liegt (dies lässt sich schon vor Einzug beurteilen, ist aber vom Vermieter beeinflussbar), oder ob die Summe aus Nettokaltmiete und tatsächlichen Kosten nach Jahresabrechnung
2 Bewertungsgrundlage sein soll (dann könnte sich eine Wohnung auch im Nachhinein noch als unangemessen herausstellen und der müsste nach der ersten Jahresabrechnung ggf. zum Umzug aufgefordert werden). 3. Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheit: 3.1. Erste Stufe In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Mietkosten (Kaltmiete einschl. kalter Nebenkosten) den festgelegten Richtwert übersteigen. Eine Übernahme von unangemessenen Unterkunftskosten kommt beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn der Empfänger durch Anmietung einer zu teuren Unterkunft die Hilfebedürftigkeit sehenden Auges herbeigeführt hat Zweite Stufe Bei der immer erforderlichen Einzelfallprüfung sind etwaige Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Prüfung, ob Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, muss alle Lebensumstände der Leistungsberechtigten berücksichtigen. Dazu sollte frühzeitig ein Beratungsgespräch durchgeführt werden. Liegen Besonderheiten des Einzelfalls vor, sollte zum abstrakt ermittelten Richtwert ein Zuschlag gewährt werden. Die Höhe des jeweiligen Zuschlags sollte sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richten. Besonderheiten des Einzelfalls, die durch einen Bezug zum Wohnumfeld eine Überschreitung des Richtwertes rechtfertigen, können beispielsweise sein: - Alleinerziehende - lange Wohndauer bei älteren Menschen, - schwere chronische Erkrankungen, - Erkrankungen, die die Mobilität erheblich beeinträchtigen, - besondere Wohngemeinschaften (ambulant betreutes Wohnen, Pflegewohngemeinschaften), - kurzzeitige Hilfebedürftigkeit (z.b. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt) - Veränderung der familiären Situation (z.b. bei Schulabschluss und Ausbildungsbeginn des Kindes, Trennung/Tod von Lebenspartnern, festgestellte Schwangerschaft), - Menschen mit Behinderungen, wenn dadurch ein abweichender Wohnbedarf erforderlich ist, - Menschen, die auf bestimmte soziale Bezüge und Kontakte in ihrem Wohnfeldangewiesen sind (z. B. suchtkranke Menschen), - Vermeidung von Wohnungslosigkeit, - Nutzungsentgelt oder Nutzungsentschädigung einer Not- oder Obdachlosenunterkunft, - Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Eingliederung vom Erhalt des Wohnraums abhängig ist (z. B. auch eine positive Prognose hinsichtlich des
3 Wechsels von einer Teil- zu einer Vollbeschäftigung, ggf. mit dem voraussichtlichen Wegfall des Leistungsbezuges). - Personen, die pflegebedürftige Familienangehörige versorgen, - bei regelmäßiger Ausübung des Umgangsrechts. Zu beachten ist, dass eine 10-prozentige Überschreitung bereits im Richtwert berücksichtigt wurde. Es muss sich daher um außergewöhnliche Besonderheiten handeln Dritte Stufe Zur abschließenden Beurteilung, ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, muss geprüft werden, ob tatsächlich Wohnraum innerhalb des Richtwerts verfügbar ist. Hierbei ist auf den Vergleichsraum abzustellen. Für das Jobcenter Trier Stadt ist Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet. Nach den Feststellungen aus der täglichen Praxis und des Schlüssigen Konzeptes ist Wohnraum innerhalb des Richtwerts in der Stadt Trier verfügbar. Sollte der Leistungsberechtigte trotz ausreichender Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist keinen angemessenen Wohnraum gefunden haben, sind die Besonderheiten des Einzelfalles festzustellen, die Unterstützung zu intensivieren und eine angemessene Nachfrist zu setzen Unterrichtung der Kunden Die Kunden sind über das Ergebnis der Prüfung/Feststellung unangemessener Kosten zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mündlich erfolgen; die mündliche Unterrichtung ist jedoch zu dokumentieren. Inhalt der Unterrichtung (mindestens) 1. Die Höhe des angemessenen Wertes der Kaltmiete + kalter Nebenkosten 2. Hinweis: Kosten die über diesen Wert gehen, können auch im Fall der Nachzahlung aufgrund der Betriebskostenabrechnung - nicht übernommen werden. Werden Besonderheiten des Einzelfalles vorgetragen sind diese bei Bekanntwerden zu prüfen bzw. zu bewerten. 4. Betriebskostenabrechnung Bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der tatsächliche Bedarf besteht. Im Fall einer notwendigen Nachzahlung von Betriebskosten wird der Nachzahlungsbetrag grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen. Berechtigte Nebenkostenforderungen stellen im Zeitpunkt der Fälligkeit einen zu berücksichtigenden Bedarf dar. Der Vermieter verliert nach Versäumung der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des 556 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich seinen Nachzahlungsanspruch. Macht der Vermieter die Nachzahlung erst nach dieser Frist gegenüber dem Mieter geltend, ist dieser (und damit auch der Grundsicherungsträger) nicht mehr zur Nachzahlung verpflichtet. Sind die Betriebskosten unangemessen hoch, kann der Leistungsträger diesbezüglich das Kostensenkungsverfahren einleiten. Für die Leistungsgewährung ist zu beachten, dass im Falle einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung während eines laufenden Leistungsbezuges eine gesonderte Antragstellung zur Übernahme der Kosten nicht erforderlich ist. Der Grundsicherungsträger
4 hat von Amts wegen über die Gewährung der Leistungen zu entscheiden, soweit er Kenntnis von der Abrechnung erlangt. Im Hinblick auf 22 Abs. 3 SGB II ist von Amts wegen sicherzustellen, dass die Abrechnungen vorgelegt werden. Bitte beachten Sie: In den Feststellungen der Bruttokaltmiete sind die angemessenen kalten Betriebs- /Nebenkosten bereits erfasst. Höhere Kosten sind nur zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht über den Grenzwert informiert wurde. Hiernach ist das Verfahren wegen angemessener Miete einzuleiten. Nach erfolgter Belehrung können Kosten nur bis zur angemessenen Grenze übernommen werden. 5. Heizkosten Die tatsächlichen Heizkosten sind zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist zunächst unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass tatsächlich entstehende Heizkosten lediglich dann nicht in voller Höhe zu übernehmen sind, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung des Einzelfalles voraus. Bei den im Schlüssigen Konzept angegebenen angemessenen Heizkosten handelt es sich um eine Nichtprüfungsgrenze. Sollten höhere Heizkosten geltend gemacht werden, muss eine Einzelfallprüfung erfolgen. Die Gründe des Einzelfalles (Abweichungen vom Normalfall) sind zu dokumentieren. Als Anhaltspunkt für die Prüfung der angemessenen Heizkosten kann die Arbeitshilfe bundesweiter Heizspiegel genutzt werden. Bezüglich Selbstbeschaffung von Brennstoffen gelten die Feststellungen des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt Trier (jährliche Feststellungen). 6. Kostensenkungsaufforderung Vor der schriftlichen oder mündlichen Kostensenkungsaufforderung sind folgende Fragen zu klären: Art der Kostensenkung Unmöglichkeit der Kostensenkung Zumutbarkeit der Kostensenkung Wirtschaftlichkeitsprüfung Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind alle Folgekosten eines Umzuges in die Kalkulation der Kosten aufzunehmen; z. Bsp. Wohnungsbeschaffungskosten Umzugskosten neue Mietkaution notwendige Neuanschaffungen
5 doppelte Mietzahlung Die Regelungen zur neuen angemessenen Miethöhe gelten ab gez. Wilbert/
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