Kunst und Recht. Kunstakademie Münster Prof. Dr. Thomas Hoeren

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1 Prof. Dr. Thomas Hoeren

2 Inhaltsverzeichnis Phase 1 Die Entstehung des Kunstwerks 7 I. Die Schöpfung eines Kunstwerks 8 II. Urheberrechtlich geschützte Werke 9 1. Werkbegriff 9 a. Persönliche Schöpfung 10 b. Geistiger Gehalt 10 c. Wahrnehmbare Formgestaltung 10 d. Individualität 12 e. Unerhebliche Merkmale Zeitpunkt Dauer des Urheberrechtsschutzes 14 III. Mehrere Beteiligte am Schöpfungsprozess 15 IV. Verwendung bestehender Werke als Ausgangspunkt eigenen Schaffens Unveränderte Übernahme Bearbeitungen und Umgestaltungen Benutzung als Anregung oder Vorbild Zitatrecht 18 V. Die persönliche Beziehung des Künstlers zum Werk Erstveröffentlichungsrecht Anerkennung der Urheberschaft Entstellungsverbot 20 VI. Rechtliche Grenzen bei der Werkschöpfung Die Rechte dargestellter Personen Die Rechte dritter Personen 22 Phase 2 Die Verwertung des Kunstwerkes 24 I. Verwertungsrechte des Künstlers Das Vervielfältigungsrecht Das Verbreitungsrecht Das Ausstellungsrecht Das Vorführungsrecht Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Senderecht 27 II. Beschränkung der Verwertungsrechte des Künstlers Katalogbildfreiheit Panoramafreiheit Weitere im Einzelfall relevante Schrankenregelungen 29 III. Verwertung durch die Einräumung von Nutzungsrechten Einräumung von Nutzungsrechten 30 a. Einfaches Nutzungsrecht ( 31 II UrhG) 30 b. Ausschließliches Nutzungsrecht ( 31 III UrhG) 31 c. Beschränkte Einräumung eines Nutzungsrechts ( 31 I 2 UrhG) Unbekannte Nutzungsarten Zweckübertragungsgrundsatz Vergütung Weiterübertragung von Nutzungsrechten Der Kunstverlagsvertrag 32 a. Vertragsarten 33 b. Rechte und Pflichten im Verlagsvertrag Die VG Bild-Kunst 33 a. Funktion der Verwertungsgesellschaft 34 4

3 b. Umfang der Rechtewahrnehmung 34 c. Verhältnis der VG Bild-Kunst zum Werknutzer 34 d. Verhältnis der VG Bild-Kunst zum Künstler 34 IV. Verwertung durch den Verkauf eines Werkstücks Vertriebswege Der Galerievertrag 36 a. Verkaufsprovision 36 b. Form des Galerievertrages 36 c. Inhalt des Galerievertrages 37 d. Probleme der Knebelung durch Exklusivbindung Eigenständiger Verkauf durch den Künstler 38 a. Absatzmöglichkeiten 39 b. Allgemeine Verkaufsmodalitäten 40 c. Besondere Verkaufsmodalitäten beim Onlineverkauf 41 d. Gutgläubiger Erwerb von Werkstücken Befugnisse des Künstlers nach der Veräußerung 44 a. Zugang des Künstlers zu Werkstücken 44 b. Weiterverkauf durch den neuen Werkeigentümer 45 c. Ausstellungsrecht des neuen Werkeigentümers 45 d. Sonstige Nutzungsrechte des neuen Werkeigentümers Steuerrechtliche Fragen 45 a. Erste Schritte 45 b. Die Einkommenssteuer 46 c. Die Umsatzsteuer 47 d. Rechnungslegung 49 Phase 3 Die Verletzung des Urheberrechts 52 I. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Die Ansprüche Die Abmahnung 53 a) Das Abmahnschreiben 54 b) Die Unterlassungserklärung 56 II. Vernichtungs- und Überlassungsanspruch 58 III. Schadensersatzanspruch 58 IV. Strafbarkeit 59 Anhang Die Künstlersozialkasse 60 I. Was ist die Künstlersozialkasse? Aufgabe Informationen zu der Künstlersozialversicherung 60 II. Versicherung in der Künstlersozialkasse Wer ist versichert? 61 a) Selbstständiger Künstler 61 b) Erwerbsmäßigkeit 61 c) Nicht nur vorrübergehend 62 d) Mitarbeiter 62 e) Ausschluss durch Versicherungsfreiheit Der Versicherungsschutz Beiträge 63 III. Meldung bei der Künstlersozialkasse Anmeldung Hinweise zum Anmeldeformular 65 5

4 Haftungsausschluss: Dieses Skript wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Die Verwendung, insbesondere von Mustern und Vorlagen durch den Leser geschieht stets auf eigene Gefahr. Der Verfasser übernimmt keinerlei Haftung für jedwede rechtliche o- der tatsächliche Fehler innerhalb des Skripts und ist nicht für direkte oder indirekte Folgeschäden haftbar oder verantwortlich, die bei der Verwendung oder Übernahme der in diesem Skript enthaltenen Informationen entstehen. Es wird keinerlei Garantie für den Inhalt dieses Skripts übernommen. Im übrigen sei auf die Vorlesung verwiesen, die der Autor als Blockveranstaltung und je nach Bedarf/Nachfrage an der Kunstakademie jedes Semester anbietet. Studierende und Dozenten der Kunstakademie können sich auch direkt mit ihren Rechtsfragen an den Autor wenden 6

5 Wir begleiten Kunststudent K auf seinem Weg von der künstlerischen Idee und der Erstellung erster Werkstücke über die erste Ausstellung bis zum Verkauf seiner Werke. Dabei erörtern wir die wichtigsten Rechtsfragen, die sich während seines Werdegangs stellen. Phase 1 Die Entstehung des Kunstwerkes Wichtigste Rechtsquelle für bildende Künstler und den Schutz ihrer Werke ist das Urheberrecht, im Wesentlichen geregelt durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es regelt unter anderem, wann ein Kunstgegenstand urheberrechtlichen Schutz genießt und welche Rechte dem Schöpfer dieses Kunstgegenstandes zustehen. K erstellt im ersten Semester seines Studiums zahlreiche Kunstgegenstände, unter anderem eine Skulptur und eine Kohlezeichnung mit einer Aktdarstellung. Das Urheberrecht beantwortet zum Beispiel folgende Fragen: Sind diese Objekte urheberrechtlich geschützt? Kann K Geld verlangen, wenn ein Verlag die Zeichnung ohne seine Zustimmung in einem Kunstband abdruckt? Kann K den Verlag zwingen, die bereits gedruckten Kunstbände aus dem Buchhandel zu nehmen, wenn er die Zeichnung gar nicht veröffentlichen wollte? Was kann K unternehmen, wenn die Skulptur gewinnbringend verkauft worden ist, nun aber ohne Nennung seines Namens ausgestellt wird? 7

6 I. Die Schöpfung eines Kunstwerks Ab welchem Zeitpunkt im Arbeitsprozess kann K überhaupt den Schutz des Urheberrechts beanspruchen? Idee UrhR (-) Arbeitstechnik und Stil UrhR (-) Skizze/Entwürfe UrhR (+) Arbeitsetappen UrhR (+) Vollendung UrhR (+) 8

7 II. Urheberrechtlich geschützte Werke Schützt das Urheberrecht alle Kunstwerke? Was ist Kunst i.s.d. Urheberrechts? Auch, wenn Beuys sagte, dass jeder Mensch ein Künstler sei: K kann nur dann Urheberrechte geltend machen, wenn sein Kunstgegenstand ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Kunst lässt sich allerdings kaum eindeutig definieren; der Begriff unterliegt zu sehr dem subjektiven Urteil und dem zeitlichen Wandel. Im Urheberrecht geht es daher nicht um die Frage, was Kunst als solche ist, sondern darum, was als das Ergebnis persönlich-geistigen Schaffens urheberrechtlich geschützt sein soll. Dies macht das Urheberrecht am Werkbegriff fest. 1. Werkbegriff 2 UrhG (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: ( ) 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; ( ) (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Urheberrechtlich geschützte Werke sind nach 2 I UrhG insbesondere Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und der Entwürfe solcher Werke. Diese Aufzählung ist aber nur beispielhaft. Entscheidend für die Entstehung des Urheberrechts ist nach 2 II UrhG, dass eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Es müssen vier Voraussetzungen gegeben sein: a. Persönliche Schöpfung b. Geistiger Gehalt c. Wahrnehmbare Formgestaltung d. Individualität 9

8 a. Persönliche Schöpfung Das Werk muss auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit beruhen. Keine Werke sind vorgefundene Gegenständen oder Produkte, die durch Maschinen oder Apparate erstellt wurden, solange die Technik nicht als bloßes Hilfsmittel eingesetzt wurde. Beispiele: (1) Eine persönliche Schöpfung liegt nicht vor, wenn K eine im Wald gefundene Baumwurzel, die an einen liegenden Menschen erinnert, als objet trouvé zum Kunstwerk erklärt. (2) Gleiches gilt für ein von K auf Basis eines Zufallsgenerators computergeneriertes Bild. Erstellt K das Bild jedoch mit Hilfe eines Graphikprogramms auf dem Computer selbst, kann es sich sehrwohl um eine persönliche Schöpfung handeln. b. Geistiger Gehalt Der Künstler muss im Werk seine menschliche Gedanken- und Gefühlswelt zum Ausdruck bringen, eine ästhetische Aussage treffen. Geistiger Gehalt fehlt bei Erzeugnissen, die auf rein mechanischer Tätigkeit oder gedankenloser Spielerei beruhen. Beispiele: (1) Gießt K wahllos Farben auf eine am Boden liegende Bildfläche und setzt sich dann darauf, um durch Drehbewegungen mit dem Hosenboden ein kreisrundes Farbenmischmasch zu erzeugen, fehlt es am geistigen Gehalt des Produkts. (2) Wenn K aber Farben wahllos blind über den Rücken gegen eine Leinwand wirft und sich danach diejenigen Teile der Leinwand herausschneidet, auf denen die Farben besonders wirkungsvoll zueinander liegen, und diese neu anordnet, wird das willkürlich gewonnene Material durch menschlichgeistige Leistung neu verbunden. c. Wahrnehmbare Formgestaltung Die Werkschöpfung muss eine Form angenommen haben, in der sie der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich geworden ist. Eine körperliche Festlegung ist aber nicht erforderlich, ebenso nicht die Vollendung des Werkes. Unschädlich ist es auch, wenn der Künstler seine Werke aus vergänglichen Materialien schafft oder das Werk von vornherein nur für eine bestimmte Zeit existieren soll. Beispiele: (1) Veranstaltet K in der Münsteraner Innenstadt ein provokantes Happening, ist dieses auch ohne Verkörperung in seiner Formgestaltung wahrnehmbar. Eine Verkörperung, zb die Aufzeichnung auf Video, ist nicht erforderlich. (2) Hat K hat am Ende seines ersten Semesters an der Kunstakademie noch kein einziges Objekt fertig gestellt, sondern nur Skizzen, Entwürfe und eine unvollendete Skulptur vorzuweisen, sind diese Gegenstände gleichwohl schutzfähig. (3) Skulpturen aus Eis, die alsbald schmilzen, sind ebenso schutzfähig wie die Verhüllung des Reichstags, die von vornherein nur auf begrenzte Zeit angelegt war. 10

9 Die Methode des Schaffens, künstlerischer Stil und Arbeitstechnik sind in Ermangelung einer formgebenden Ausgestaltung nicht schutzfähig. K entwickelt eine Maltechnik namens Likörellieren, bei der er in Anlehnung an die Aquarelltechnik bunte Liköre auf ein Papier tupft (Beispiel nach Udo Lindenberg). Dieser Stil ist als solcher nicht urheberrechtlich geschützt und kann ohne weiteres kopiert werden. K darf auch geometrische Muster im Stil von Mondrian und farbenfrohe Blumen im Stil von Emil Nolde malen oder Plastiken im Stil von Hummelfiguren schaffen, ohne fremde Urheberrechte zu verletzen. Auch Ideen und Gedanken müssen frei bleiben. Die Bausteine für das künstlerische Schaffen anderer dürfen nicht monopolisiert werden. Stilprägende Einzelelemente können allerdings geschützt und damit unfrei sein (zb Dalis zerlaufende Uhren). (1) K möchte alle Werbetafeln und Firmenlogos in der Münsteraner Ludgeristraße mit gelber Folie umhüllen (Beispiel nach Künstlerduo Steinbrener/Dempf, Aktion Delete, Wien, Juni 2005). Eine Einwilligung des Künstlerduos Steinbrener/Dempf oder des Verpackungskünstlers Christo ist nicht erforderlich, da das Verpacken und Verhüllen von Gegenständen als bloße Idee nicht schutzfähig ist. Den von Christo verhüllten Reichstag hätte K jedoch nicht ohne weiteres fotografieren und diese Bilder dann verkaufen dürfen, da hier bereits eine individuelle Ausgestaltung erfolgt war und das Objekt schutzfähig war. Eine Einwilligung der Geschäftsleute ist für die Aktion erforderlich, da deren Rechte betroffen sind (Eigentum, Gewerbebetrieb). Andernfalls könnten sie Unterlassung und Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen. 11

10 d. Individualität Jedes schutzfähige Werk muss sich als Ergebnis des individuellen geistigen Schaffens darstellen. Durch die Individualität unterscheidet sich das urheberrechtlich geschützte Werk von der nicht schutzfähigen Masse des Alltäglichen, des Banalen. Das Werk muss aus der Masse herausragen. Die schöpferische Eigentümlichkeit des Werkes kann dann aber gerade auch in der Herauslösung und Darstellung des Alltäglichen als künstlerischem Akt bestehen. Nicht individuell ist die rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung, das, was jeder so machen würde. Beispiele: An Individualität fehlt es einer belanglosen alltäglichen Unterhaltung ebenso wie einer Dose Tomatensuppe. Wird die Unterhaltung oder die Dose jedoch in ihrer Formgebung mit einem gewissen Aussagegehalt versehen, kann ein Werk vorliegen. (1) Dies dürfte etwa der Fall sein bei der Klangskulptur von Beuys, die er im Jahre 1968 seinen Professorenkollegen an der vortrug. Da er von einer Beerdigung kam, konnte er den Kollegen berichten, dass sich dort lauter ältere Leute in Ermangelung von Gesprächsstoff nur mit "jaa jaa jaa" und "nee nee nee" angeredet hätten. Beuys verwandelte dieses Gemurmel in eine 60minütige Klangskulptur. (2) Auch Andy Warhol s Darstellung der Campbell Soups weist Werkcharakter auf. (3) Zweifelhaft ist das Vorliegen eines urheberschutzfähigen Werkes dann, wenn der Künstler lediglich einen Stapel Dosen aus dem Supermarktregal nimmt und diesen im Rahmen einer Vernissage ausstellt. Die Individualität des Urhebers kann im Werk in sehr unterschiedlichem Maße zutage treten. Das für Urheberrechtsschutz erforderliche Maß ist nicht bei allen Werkarten gleich hoch anzusetzen. Dieses unterschiedliche Niveau wird allgemein als Gestaltungshöhe oder Schöpfungshöhe bezeichnet. Bei Kunstgegenständen differenziert man zwischen Werken der bildenden und der angewandten Kunst. Die bildende Kunst (Kunstgegenstände ohne Gebrauchszweck) gehört zu den traditionellen Schutzgütern des Urheberrechts. Nach der sog. Lehre von der kleinen Münze können bereits kleinere Eigenarten im Bereich der schönen Künste die Schutzfähigkeit begründen. 12

11 K malt auf eine weiße Leinwand ein großes schwarzes Quadrat. Werke der angewandten Kunst (Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung) müssen deutlich die Durchschnittsgestaltung übersteigen. Die individuellen Eigenarten müssen auf ein überdurchschnittliches Können verweisen. Erst weit jenseits des Handwerklichen und Durchschnittlichen setzt hier die Schutzfähigkeit an. K entwirft einen gläsernen Leuchter, der der Aufnahme von Kerzen und gleichzeitig der Anordnung von Blumen dient. Hier ist im Hinblick auf die von vorbekannten Formen abweichende, elegante und gekonnte Formgestaltung Urheberrechtsschutz zuzuerkennen (Beispiel nach BGH). e. Unerhebliche Merkmale Neuheit: Auf die objektive Neuheit der Gestaltung kommt es nicht an, solange nicht lediglich eine bereits vorhandene Gestaltungsform genau übernommen wird. Die Kohlezeichnung des K mit der Aktdarstellung stellt weder in der Zeichentechnik noch in der Wahl eines Frauenakts als Motiv eine Neuheit dar. Gleichwohl unterscheidet sie sich von anderen Aktzeichnungen und ist urheberrechtlich schutzfähig. Qualität: Entscheidend ist allein die Individualität des geistigen Schaffens und nicht die Frage, ob das Ergebnis von gutem oder schlechtem Geschmack zeugt. Lediglich bei angewandter Kunst spielen qualitative Überlegungen im Rahmen des Begriffs der Durchschnittsgestaltung eine gewisse Rolle. 13

12 Ein Kunstprofessor hält das Likör-Aquarell des K für äußerst primitiv und meint, K solle lieber Comic- Zeichner werden. Dieses vernichtende Urteil eines Kunstexperten hindert nicht die Entstehung von Urheberrechtsschutz. Dies gilt erst recht insofern, als auch Comic-Figuren in aller Regel die erforderliche Individualität aufweisen und urheberrechtlich geschützt sind. 2. Zeitpunkt Der urheberrechtliche Schutz entsteht im Zeitpunkt der Schaffung des Werkes, sobald es eine äußerlich wahrnehmbare Gestalt angenommen hat. Nicht erforderlich ist die Vollendung des Werkes, die Eintragung in ein Register, die Hinterlegung eines Werkstückes oder einer Abbildung beim Notar, das Anbringen eines -Zeichens oder der Signatur des Künstlers auf dem Werk. Die Anbringung einer Signatur kann aus Beweisgründen nützlich sein, falls ein Streit über die Urheberschaft entstehen sollte. Es gilt dann die Urheberschaftsvermutung des 10 I UrhG: 10 UrhG (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. ( ) 3. Dauer des Urheberrechtsschutzes Urheberrechte erlöschen siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers ( 64 UrhG). In der Zwischenzeit werden die Urheberrechte in der Regel durch die Erben des Urhebers wahrgenommen. Nach siebzig Jahren wird das Werk gemeinfrei. Es kann dann von jedem privat oder gewerblich genutzt und verwertet werden. 14

13 III. Mehrere Beteiligte am Schöpfungsprozess Was gilt, wenn K ein Kunstwerk zusammen mit Kommilitonen anfertigt, oder mit der Hilfe seines Professors? Haben mehrere an der Entstehung eines Werkes mitgewirkt, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um ein gemeinsames Schaffen handelt und damit Miturheberschaft nach 8 UrhG vorliegt, oder ob lediglich eine unterstützende Tätigkeit geleistet wurde. Wer lediglich den schöpferischen Willen eines anderen ausführt, ohne dabei eigene schöpferische Ideen zu verwirklichen, ist Gehilfe, der andere Alleinurheber. K fertigt nach detaillierten Anweisungen seines Kunstprofessors einen Bronzeabguss von einer zuvor vom Professor erstellten Vorlage. Hier ist der Professor Alleinurheber. Handelt der Schaffende auf die Anregung eines anderen hin, ist die Anregung als solche nicht schutzfähig (kein Ideenschutz), so dass der Schaffende Alleinurheber ist. Das gleiche gilt, wenn der andere den Schaffenden lediglich unterstützend anleitet. Beispiele: (1) Der Kunstprofessor schlägt dem K eine Installation in der Mensa auf dem Leonardo-Campus vor, bei der die Tische in der Mensa mit Geschirr und Speisen gedeckt sind, ohne dass jemand dort sitzt und isst, gleichzeitig aber akustische Speisesaalatmosphäre mit Geschirrklappern und Gesprächsfetzen von einem Tonband abgespielt wird. K nimmt den O-Ton auf Band auf, deckt die Tische ein und führt die Installation durch. Hier ist K Alleinurheber, auch wenn die Idee ursprünglich vom Professor kam. (2) Der Kunstprofessor erklärt K, wie er den Meißel am Stein anzusetzen hat und weist ihn an, die Gesichtszüge einer Kopfskulptur besser herauszuarbeiten. K bleibt Alleinurheber. Im Fall eines gemeinsamen Schaffens liegt Miturheberschaft nach 8 I UrhG vor. Dazu gehört eine Verständigung über die gemeinsame Aufgabe und eine allseitige Unterordnung unter die Gesamtidee; dies kann auch stillschweigend geschehen. Leitet ein Lehrender seine Schüler an, liegt in der Regel noch keine Miturheberschaft vor. Beispiele: (1) K hat die Idee, in einer Einkaufsstraße alle Werbeschilder zu verhüllen, um einen werbefreien Raum zu schaffen. Mit einer Kommilitonin wählt er eine bestimmte Straße aus, beide einigen sich auf eine bestimmte Folienfarbe, beschaffen die Folien, sprechen mit den Geschäftsleuten und befestigen schließlich die Folien. Hier liegt ein gemeinsames Schaffen und damit Miturheberschaft vor. (2) K schafft in der Klasse des seines Kunstprofessors eine Tonbüste, die alsbald im Lagerraum der Akademie in Vergessenheit gerät. Jahre später findet der Professor die Büste, nimmt ohne Wissen des K Veränderungen an Mund, Augen und Ohren vor, fertigt Abgüsse und stellt diese aus (Beispiel nach OLG Düsseldorf Beuys). Eine Miturheberschaft besteht nicht, da keine Verständigung über eine gemeinsame Aufgabe und keine Unterordnung unter eine Gesamtidee erfolgte. Allerdings dürfte das Verhalten des Professors eine unerlaubte Bearbeitung nach 23 S. 1 UrhG darstellen. 15

14 Bei der Miturheberschaft entsteht am gemeinsamen Werk nur ein einziges, unteilbares Urheberrecht. Die Miturheber können die Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung des Werkes nur gemeinsam beschließen. 16

15 IV. Verwendung bestehender Werke als Ausgangspunkt eigenen Schaffens Kann K fremde Werke als Ausgangspunkt für eigenes Schaffen ohne Zustimmung des Urhebers des Originals verwenden? Es kommt auf den Umfang der Änderung an: a. Vervielfältigung: Zustimmung (+) b. Bearbeitung und Umgestaltung: Zustimmung (+) c. Freie Benutzung : Zustimmung (-) d. Zitat Zustimmung (-) 1. Unveränderte Übernahme Übernimmt der Künstler bei der Herstellung eines Werkes wesentliche Züge des Originalwerks und fügt dabei keine zusätzlichen individuellen Merkmale hinzu, sind die nur leicht veränderten neuen Werkstücke als Vervielfältigungen anzusehen, für deren Herstellung und Verbreitung die Einwilligung des Originalurhebers erforderlich ist ( 16, 17 UrhG). Im Werkraum der Kunstakademie stellt K heimlich ein Ölgemälde seines Kommilitonen mit einer toskanische Landschaft neben seine Staffelei und malt es unter Hinzufügung einiger Olivenbäume am Bildrand so perfekt nach, dass das neue Ölgemälde - abgesehen von den Olivenbäumen - wie eine Kopie des Vorbilds wirkt. K hat hier keinen wesentlichen schöpferischen Beitrag geleistet, sondern lediglich handwerklich sehr geschickt und ausdauernd die schöpferische Leistung des Kommilitonen übernommen. Der Kommilitone kann K Verkauf oder Ausstellung des Gemäldes untersagen. Ein weiterer Anwendungsfall dieser Fallgestaltung ist die Fine-Art-Fotografie, also das Abfotografieren von Kunstwerken. Das Recht, Fotografien von Kunstwerken zu machen und zu verbreiten, steht zunächst ausschließlich dem Künstler zu, der das Kunstwerk geschaffen hat. Selbst nach einem Verkauf des Werkes ist der neue Werkeigentümer grundsätzlich nicht befugt, das erworbene Kunstwerk zu fotografieren und die Fotografie z.b. als Postkarte zu verbreiten, solange dieses Recht nicht ausdrücklich beim Verkauf mit übertragen worden ist ( 44 I UrhG). Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, können allerdings ohne die Einwilligung des Urhebers fotografiert werden ( 59 UrhG). 17

16 2. Bearbeitungen und Umgestaltungen Werden bei einer Nachschöpfung zwar wesentliche Züge des Originalwerks übernommen, fügt der zweite Künstler aber eigene individuelle Merkmale hinzu, die eine eigene persönliche geistige Schöpfung erkennen lassen, liegt eine Bearbeitung oder Umgestaltung des geschützten Originalwerks vor. In der bildenden Kunst stellen sich insbesondere Wiedergaben eines Werkes in einer anderen Gattung als Bearbeitung dar. Bearbeitungen und Umgestaltungen des Kunstwerks dürfen nur mit Einwilligung des Originalurhebers veröffentlicht und verwertet werden ( 23 UrhG). Das bloße Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung ist bei Werken der bildenden Kunst zustimmungsfrei, solange es sich nicht um die Ausführung von Plänen und Entwürfen des Kunstwerkes handelt. K ist so begeistert von dem Ölgemälde seines Kommilitonen mit der toskanischen Landschaft, dass er das Motiv in Aquarelltechnik nachmalt. Der Kommilitone muss dem Verkauf oder der Ausstellung des Gemäldes des K zustimmen. Die Änderung wird als Bearbeitung wie ein selbständiges Werk geschützt ( 3 UrhG). 3. Benutzung als Anregung oder Vorbild Dient das Originalwerk nur als Anregung oder Vorbild für das eigene Werkschaffen des Künstlers und übernimmt dieser bei der Herstellung des eigenen Werkes nicht die wesentlichen Züge und die ursprüngliche Form des Originalwerks, liegt eine freie Benutzung des Originalwerkes vor. Dieses darf ohne Zustimmung des Originalurhebers veröffentlicht und verwertet werden ( 24 UrhG). K ist so begeistert von dem Ölgemälde seines Kommilitonen mit der toskanischen Landschaft, dass er ebenfalls eine toskanische Landschaft in Aquarelltechnik malt, die dem Gemälde des Kommilitonen in der Motivwahl ähnelt. 4. Zitatrecht Zuletzt ist es auch bei Kunstwerken möglich vom Zitatrecht ( 51 Satz 2 Nr. 2 UhrG) gebrauch zu machen, also Elemente eines fremden Werkes ohne Zustimmung des Urhebers zu übernehmen. Hier hat die Rechtsprechung einerseits für weite Anwendungsmöglichkeiten gesorgt, nämlich über die reine Belegfunktion hinaus, diese aber andererseits an strenge Voraussetzungen geknüpft. In gewissem Rahmen kann das Zitat als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anerkannt werden. K kombiniert Elemente verschiedener Werke in einer Collage, wobei zumindest für den Kunstkenner klar ersichtlich ist, welche Werke verwendet wurden. 18

17 Als Kriterium für die Möglichkeit eines solchen Zitates nannte die Rechtsprechung: Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist. Dieses Kriterium ist durchaus nicht trennscharf und kann im Einzelfall sehr zweifelhaft sein. Die Rechtsprechung hat dabei auch unmissverständlich klargestellt, dass alleine der Einsatz künstlerisch anerkannter Technik nicht ausreicht. Nur weil etwas eine Collage ist, ist es also noch lange kein Werk, dass ein Zitat rechtfertigt. Stellt sich K nun die Frage, ob seine Collage unter das Zitatrecht fällt, so kann er sich an folgenden zwei Fallgruppen orientieren: Zitat (+), bei eigener künstlerischer Aussage mittels fremder Inhalte. Beispiele: K verwendet Elemente aktuell in der Kunstszene hoch gehandelter Werke eines ähnlichen Stils und kombiniert diese mit eigenen Elementen, um insgesamt eine erkennbar kritische Aussage über eben diesen Stil zu treffen. Ebenso kann K natürlich eine positive Aussage über den Stil treffen. Zitat (-), bei Aufwertung eines eigenen Werkes durch hinzufügen fremder Elemente. K verwendet Elemente anderer Werke, die seinem eigenen ähnlich sind. Aspekte seines Werkes, die er ebenso selbst gestalten könnte ersetzt er hierdurch, weil er die fremden Elemente für besonders gelungen hält. Grundsätzlich gilt es für K jeweils selbstkritisch die eigene Idee zu hinterfragen. Besteht diese wirklich in einer Auseinandersetzung mit den fremden Werken bzw. soll durch deren Verwendung eine besondere Aussage getroffen werden, die sonst nicht möglich wäre, oder will er das eigene Werk letztlich nur mit fremden Elementen anreichern, um es aufzuwerten? 19

18 V. Die persönliche Beziehung des Künstlers zum Werk Wie kann K sein Werk beschützen? Dem Urheber eines Werkes stehen Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zu. Während die Verwertungsrechte die Sicherung einer angemessenen Vergütung des Künstlers für die Werknutzung durch Fremde sichern, schützen die Urheberpersönlichkeitsrechte die geistigen und persönlichen Beziehungen des Schöpfers zu seinem Werk. Von Bedeutung sind insbesondere die Rechte auf 1. Erstveröffentlichung des Werkes 2. Anerkennung der Urheberschaft am Werk 3. Verbot von Entstellungen des Werkes 1. Erstveröffentlichungsrecht Der Künstler hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zum ersten Mal veröffentlicht wird ( 12 UrhG). 2. Anerkennung der Urheberschaft Der Künstler hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken ( 13 UrhG). Damit kann er gegen jede Bestreitung seiner Urheberschaft und jede Anmaßung der Urheberschaft durch Dritte vorgehen. Er kann bestimmen, ob und wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Beispiele: (1) Gibt ein Kommilitone die von K angefertigte Skulptur gegenüber dem Kunstprofessor als seine eigene aus, kann K verlangen, dass der Kommilitone dies richtigstellt und derartige Behauptungen in Zukunft unterlässt. (2) Stellt ein Galerist die von K angefertigte Skulptur aus, muss er sie mit dem Namen des K kennzeichnen, wenn K dies verlangt. 3. Entstellungsverbot Der Künstler kann gegen Entstellungen seines Werkes vorgehen, wenn diese geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden ( 14 UrhG). Dies kann der Fall sein, wenn in sie Substanz des Werkes eingegriffen wird, 20

19 wenn wesentliche Züge des Werkes verzerrt oder verfälscht werden oder wenn das Werk in einen neuen Sachzusammenhang gestellt wird. Eine von K gefertigte Skulptur eines männlichen Aktes mit überdeutlich ausgeprägten Genitalien soll im Münsteraner Schlossgarten aufgestellt werden. Am Tag der Enthüllung bemerkt K entsetzt, dass einige Teile der Skulptur aus Jugendschutzgründen nachbearbeitet worden sind. Darin liegt eine Entstellung des Werkes dar (Beispiel nach RG Felseneiland mit Sirenen). Um zu entscheiden, ob eine urheberrechtswidrige Entstellung vorliegt, müssen die kollidierenden Interessen miteinander abgewogen werden. Dabei ist das Interesse des Künstlers am Schutz seines Werkes regelmäßig höher zu bewerten als das Änderungsinteresse, auch dann, wenn der Künstler das Werk veräußert hat und die Änderung vom neuen Eigentümer ausgeht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich die Beeinträchtigung allein in der Privatsphäre des Eigentümers abspielt und es nahezu ausgeschlossen ist, dass ein größerer Personenkreis später davon Kenntnis erlangt. Eine Entstellung kann selbst dann vorliegen, wenn die beeinträchtigende Handlung nach (vermeintlich) objektiver Betrachtungsweise zu einer Verbesserung geführt hat. Beispiele: (1) K möchte über einen Galeristen ein Gemälde verkaufen. Sämtliche dargestellten Gegenstände und Personen stehen auf dem Kopf, in der unteren rechten Ecke ist die Signatur des K zu erkennen. Als er die Galerie aufsucht, muss K feststellen, dass das Bild richtig herum aufgehängt wurde, da es sich so besser verkaufen lasse. K muss das nicht hinnehmen. (2) Der Museumsbetreiber verkündet K freudestrahlend, dass er die Verschmutzungen in der von K angelegten Fettecke nun endlich hat reinigen lassen. 21

20 VI. Rechtliche Grenzen bei der Werkschöpfung Welche fremden Rechte könnte K bei der Schaffung eines Kunstwerkes verletzen? Art. 5 GG ( ) (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. ( ) 1. Die Rechte dargestellter Personen Nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) dürfen Bildnisse von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden ( 22 KUG). Diese Einwilligung gilt aber im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat. Im Übrigen gelten einige Ausnahmeregeln, die die Verbreitung und Schaustellung auch ohne Einwilligung erlauben, wenn die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden, etwa bei der Darstellung von Personen der Zeitgeschichte ( 23 KUG). Eine Bekannte des Kunststudenten K steht in seiner Bildhauerklasse Modell und erhält hierfür pro Sitzung 50,- Euro. 2. Die Rechte dritter Personen Jegliche staatliche Zensur bei der Schaffung und dem Vertrieb von Kunstwerken muss unterbleiben. Auch die Wiedergabe von Kunst im öffentlichen Raum darf nicht verboten werden, solange die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist. Ein von K veranstaltetes Happening in der Münsteraner Innenstadt darf die Polizei grundsätzlich nicht verbieten. Führt das provokante Happening jedoch zu einem Menschenauflauf mit Ausschreitungen und Verkehrsbehinderungen, kann die Polizei hiergegen vorgehen und Künstler und Betrachter des Platzes verweisen. Kunst darf nicht in die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte anderer eingreifen. 22

21 K verhüllt bei der oben beschriebenen Installation die Werbeschilder in der Fußgängerzone, ohne die Ladenbesitzer um Erlaubnis zu fragen. Dem Künstler sind darüber hinaus durch das Strafrecht (StGB) Grenzen gesetzt. K möchte für als Abschlussarbeit eine Kunstaktion namens WordNapping durchführen, um die Fernsehwelt zu dekonstruieren. Hierzu verabredet mit einigen Münsteraner Gastwirten, dass diese während der Tagesschauzeit von den Gästen unbemerkt eine mit Schauspielern nachgestellte Videoaufzeichnung des K abspielen sollen, die der Original-Tagesschau zum verwechseln ähnlich ist. Die Zuschauer sehen, wie während der Sendung ein Mann in das Nachrichtenstudio stürmt und mit vorgehaltener Waffe die Sprecherin zwingt, missionarische Botschaften über das Böse in der Welt zu verlesen. Diese Handlung ist strafbar wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen einer Straftat ( 126 StGB). (Beispiel nach einer Kunstaktion des Studenten Oliver Karl Boeg, Karlsruher Hochschule für Gestaltung, September 2004; Boeg wurde wegen Störung des öffentlichen Friedens zu dreißig Tagessätzen à 15 Euro verurteilt.) 23

22 Phase 2 Die Verwertung des Kunstwerkes I. Verwertungsrechte des Künstlers Wie wird K an der wirtschaftlichen Verwertung seines Schaffens beteiligt? Der Künstler hat das ausschließliche Recht zur wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke in körperlicher und unkörperlicher Form ( 15 UrhG). Die wichtigsten Verwertungsrechte für den bildenden Künstler sind: 1. Das Vervielfältigungsrecht 2. Das Verbreitungsrecht 3. Das Ausstellungsrecht 4. Das Vorführungsrecht 5. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 6. Das Senderecht 1. Das Vervielfältigungsrecht Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht des Künstlers, beliebig viele dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigungsstücke seines Werkes in einem Verfahren seiner Wahl herzustellen ( 16 UrhG). Vervielfältigung ist dabei jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Dazu gehört auch die Vervielfältigung von körperlichen Kunstwerken durch bildliche Wiedergabe. K fotografiert die von ihm gefertigte Kohlezeichnung und stellt mehrere großformatige Abzüge her. Hierzu ist allein er berechtigt. Fotografiert ein Kommilitone die Zeichnung im Werkraum ohne Wissen 24

23 des K, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. K kann verlangen, die Negative und Abzüge zu vernichten oder gegen Erstattung der Materialkosten an ihn herauszugeben. 2. Das Verbreitungsrecht Das Verbreitungsrecht ist das Recht des Künstlers, das Werkoriginal oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen ( 17 UrhG). Dabei ist unter Inverkehrbringen ist jede Handlung zu verstehen, durch die Werkstücke aus der Sphäre des Künstlers an eine Person gelangen, die mit dem Künstler nicht persönlich verbunden ist. Erfasst wird also nicht nur der Verkauf, sondern auch das Verschenken, Verleihen oder Vermieten des Kunstwerks! K verkauft zunächst das Original seiner Kohlezeichnung an einen Kunstsammler. Angesichts des guten Preises schenkt er dem Sammler auch noch einen großformatigen Fotoabzug. Verkauft dann ein Kommilitone des K die von ihm selbst heimlich hergestellte Fotografien ebenfalls an einen Kunstsammler, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. K kann von ihm Schadensersatz und künftige Unterlassung verlangen. Ist das Werkstück bereits einmal veräußert worden, ist die Weiterverbreitung durch den neuen Werkeigentümer jedoch auch ohne Zustimmung des Künstlers zulässig (Erschöpfungsgrundsatz des 17 II UrhG). Dies gilt bei Werken der bildenden Kunst auch für die vorübergehende Überlassung dieser Werke. Der Kunstsammler kann das von K erworbene Bild ohne Zustimmung des K an einen Dritten verkaufen oder an ein Museum verleihen. 3. Das Ausstellungsrecht Das Ausstellungsrecht ist das Recht des Künstlers, das Werkoriginal oder Vervielfältigungsstücke eines noch unveröffentlichten Werkes der bildenden Kunst öffentlich zur Schau zu stellen ( 18 UrhG). Das Recht erlischt, sobald das Werk mit Zustimmung des Künstlers erstmalig veröffentlicht worden ist. 25

24 Wenn ein bildender Künstler ein bislang unveröffentlichtes Werkoriginal verkauft, ist der neue Eigentümer berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen ( 44 II UrhG), wenn der Künstler dies bei der Veräußerung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Gibt K seine Kohlezeichnung an einen Galeristen, damit dieser für ihn einen Käufer findet, erlischt das Ausstellungsrecht des K mit dem Aufhängen der Zeichnung in der Galerie. V erkauft K die Zeichnung direkt aus seinem Atelier an einen Kunstsammler, kann K nichts dagegen unternehmen, dass der Sammler die bislang unveröffentlichte Zeichnung ohne Zustimmung des K öffentlich ausstellt. 4. Das Vorführungsrecht Das Vorführungsrecht ist das Recht des Künstlers, ein Werk der bildenden Künste durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen ( 19 IV UrhG). Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist ( 15 III S. 2 UrhG). Technische Einrichtungen sind etwa Bildschirme, Lautsprecher, Dia- und Overheadprojektoren. Nur private Vorführungen kann der Künstler nicht untersagen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist dabei sehr eng zu verstehen. Hat K seinem Professor Dias überlassen, auf denen er den Schaffungsprozess einer von ihm gefertigten Skulptur festgehalten hat, darf der Professor diese Dias nicht ohne Erlaubnis des K in seiner Bildhauerklasse zeigen. Ausnahmeregelungen auf Grund der Privilegierung bestimmter Veranstaltungen oder auf Grund des Zitatrechts greifen nicht, wenn die Skulptur noch unveröffentlicht ist. 5. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht des Künstlers, das Werk der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist ( 19a UrhG). Gemeint ist im Wesentlichen das Recht, Werke in digitalen Netzen wie dem Internet zum Abruf bereit zu halten. 26

25 Ein Kommilitone des K fotografiert die Kohlezeichnung des K mit einer Digitalkamera und stellt das Bild auf seine private Homepage, um die seinen Freunden die Qualität seines Studienganges zu demonstrieren. K kann verlangen, dass der Kommilitone das Bild sofort wieder entfernt. Anders liegt der Fall, wenn ein Galerist ein solches Foto ins Internet stellt, um die Verkaufsmöglichkeiten für die Zeichnung zu steigern. Diese Handlung wird durch die Ausnahmeregelung der Katalogbildfreiheit gedeckt ( 58 I UrhG). 6. Das Senderecht Das Senderecht ist das Recht des Künstlers, das Werk durch Rundfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ( 20 UrhG). Der Fernsehsender 9live darf die Bilder des K nicht ohne dessen Zustimmung für die Ausstrahlung der Gewinnspiel-Sendung Original und Fälschung verwenden. [Hier dürfte zusätzlich auch das Entstellungsverbot eine Rolle spielen.] 27

26 II. Beschränkung der Verwertungsrechte des Künstlers Welche fremden Nutzungen seines Werkes muss K hinnehmen? Im Interesse der Allgemeinheit enthält das Urheberrecht Vorschriften, die die eben beschriebenen Verwertungsrechte des Künstlers beschränken. Danach ist die Verwertung geschützter Kunstwerke in gewissem Umfang auch ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt. Die wichtigsten Schranken des Urheberrechts für Künstler sind die Katalogbildfreiheit (1.) und die Panoramafreiheit (2.). 1. Katalogbildfreiheit Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kunstwerken, die zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmt sind, soweit dies zur Förderung der Ausstellung oder des Verkaufs erforderlich ist ( 58 I UrhG). Lässt K seine Kohlezeichnungen in einem Museum ausstellen, kann das Museum die Zeichnungen ohne zusätzliche Einwilligung des K auf Werbeflyer und Ausstellungsplakate drucken und auf der Museumshomepage online stellen. Will das Museum die Zeichnungen jedoch im Museumsshop als Poster oder Postkarte verkaufen, muss die Einwilligung des K eingeholt (und gesondert vergütet) werden, da diese Verwertung nicht mehr zur Förderung der Ausstellung erforderlich ist. 2. Panoramafreiheit Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen (unter anderem) mit Mitteln der Malerei und Fotografie vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden ( 59 I UrhG). Entscheidend ist, dass das Werk für eine unbegrenzte Zeit im öffentlichen Raum platziert werden sollte. Bei dem verhüllten Reichstag handelte es sich aufgrund der eindeutigen Widmung der Urheber Christo und Jeanne-Claude gerade nicht um ein Werk, das bleibend im öffentlichen Raum platziert werden sollte. 28

27 Kunststudent K kann daher nicht ohne Einwilligung des Künstlerpaares das von ihm seinerzeit in Berlin aufgenommene Foto als Postkarte vermarkten lassen (Beispiel nach LG Berlin Christo II). Bei Fotografien von Kunstwerken gilt die Ausnahme nur, wenn die Fotografien auch von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind. K benötigt dringend Geld und fotografiert in Wien das Hundertwasserhaus, um das Foto als Postkarte zu vermarkten. Ein Bewohner eines gegenüberliegenden Hauses erlaubt ihm, das Foto von seinem Wohnzimmerfenster aus aufzunehmen, so dass dem K eine besonders schöne Perspektive gelingt. Trotz der Panoramafreiheit darf K das Foto nicht als Postkarte vermarkten, da nur Aufnahmen privilegiert sind, die den Blick von der öffentlichen Straße wiedergeben (Beispiel nach BGH Hundertwasser-Haus). 3. Weitere im Einzelfall relevante Schrankenregelungen Zitierfreiheit ( 51 UrhG) Privatkopierfreiheit ( 53 UrhG) Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52a UrhG) Sammlungen für Kirchen, Schul- oder Unterrichtsgebrauch ( 46 UrhG) 29

28 III. Verwertung durch die Einräumung von Nutzungsrechten Wie macht K die ihm zustehenden wirtschaftlichen Rechte an seinem Kunstwerk geltend? Welche Vergütung steht ihm zu? Der Künstler kann sein Werk dadurch verwerten, dass er einem anderen durch Vertrag gegen die Zahlung einer Vergütung das Recht einräumt, das Werk zu nutzen ( 31 I UrhG). Ein Kunstverlag möchte eine Aktzeichnung von K in einem Bildband über moderne Kunst abdrucken und dieses Buch im Handel vertreiben. Deshalb schließt der Verlag mit K einen Kunstverlagsvertrag ab, indem K dem Verlag das Recht einräumt, die Zeichnung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag zur Zahlung einer einmaligen Vergütung in Höhe von 500,- Euro. Eine andere Möglichkeit ist, dass K eine prozentuale Beteiligung an dem Nettoladenpreis (oder einer anderen Bezugsgröße) erhält. 1. Einräumung von Nutzungsrechten Der Vertrag zwischen dem Künstler und dem Nutzer eines Kunstwerkes ist formfrei, kann also auch mündlich geschlossen werden. Schriftform wird nur für die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verlangt, oder wenn Rechte für bislang noch nicht bekannte Nutzungsarten (technische Entwicklung) eingeräumt werden sollen. Eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch aus Beweisgründen unbedingt zu empfehlen. Man unterscheidet zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. a. Einfaches Nutzungsrecht ( 31 II UrhG) Der Inhaber des Rechts darf das Werk auf die ihm erlaubte Art nutzen. Er kann aber andere Nutzer nicht von der Benutzung ausschließen, insbesondere auch nicht den Künstler selbst. Räumt Kunststudent K dem Kunstverlag im oben genannten Beispiel das einfache Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an seiner Aktzeichnung ein, darf der Verlag die Zeichnung in seinem Bildband abdrucken und das Buch in den Handel bringen. K kann seine Zeichnung daraufhin aber auch einem Konkurrenzverlag anbieten und diesem das gleiche Recht einräumen. 30

29 b. Ausschließliches Nutzungsrecht ( 31 III UrhG) Der Inhaber des Rechts darf das Werk auf die ihm erlaubte Art nutzen. Er kann alle anderen Nutzer von der Benutzung ausschließen, auch den Urheber selbst, wenn sich der Urheber nicht die Nutzung ausdrücklich vorbehält. Er kann außerdem mit Zustimmung des Künstlers weiteren Dritten Nutzungsrechte einräumen. Räumt Kunststudent K dem Kunstverlag V das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an seiner Aktzeichnung ein, darf K seine Zeichnung keinem Konkurrenzverlag mehr anbieten. c. Beschränkte Einräumung eines Nutzungsrechts ( 31 I 2 UrhG) Der Künstler kann das Nutzungsrecht beschränkt einräumen: Räumliche Beschränkung (geographisches oder politisches Gebiet, Sprachgebiet) Zeitliche Beschränkung (Festlegung von Beginn und Ende der Nutzungsrechte) Inhaltliche Beschränkung (Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten, z.b. Ausschluss der Verwertung im Internet) Der Künstler kann seine Verwertungsrechte an einem Werk einzeln an unterschiedliche Personen vergeben. Innerhalb der Verwertungsrechte kann der Künstler dann noch weiter untergliedern, was die einzelnen Rechtsinhaber tatsächlich dürfen. Räumt Kunststudent K einem Kunstverlag das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für die Veröffentlichung in Buchform ein, darf K seine Zeichnung gleichwohl über einen Konkurrenzverlag als Poster und Postkarte vermarkten lassen. 2. Unbekannte Nutzungsarten Nutzungsrechte für bei Vertragsschluss noch nicht bekannte Nutzungsarten sind seit 2008 schriftlich übertragbar. Der Künstler hat aber die Möglichkeit, die Übertragung innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm der Vertragspartner die beabsichtigte neue Nutzung schriftlich angezeigt hat, zu widerrufen ( 31a UrhG). 3. Zweckübertragungsgrundsatz Werden bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die verschiedenen Arten der Nutzung nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich der der Umfang der Rechteeinräumung nach dem von beiden Parteien vorausgesetzten Vertragszweck ( 31 V UrhG). Im Zweifelsfall werden nur so wenig Nutzungsrechte eingeräumt wie nötig. Der Künstler soll am wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes so weit wie möglich beteiligt werden. 31

30 K räumt dem Kunstverlag das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für die Aktzeichnung ein. Aus einem vorhergehenden Briefwechsel ergibt sich aber, dass nur die Veröffentlichung in Buchform gemeint war. Das Recht zur Veröffentlichung als Poster und Postkartenmotiv bleibt daher bei K. Der Verlag darf dann auch keine Drucke öffentlich ausstellen oder mit dem Werk im Internet werben. 4. Vergütung Selbst wenn der Künstler mit dem Nutzer des Kunstwerks im Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütungshöhe getroffen hat, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart ( 32 I 2 UrhG). Auch, wenn sich die vereinbarte Vergütung für die Einräumung eines Nutzungsrechts im Nachhinein als unangemessen niedrig erweist, hat der Künstler Anspruch auf eine Vertragsanpassung, die ihm eine angemessene Vergütung sichert ( 32a I UrhG). Welche Höhe angemessen ist, entscheidet im Streitfall ein Gericht aus eigener Sachkunde oder auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Die Kohlezeichnung des K findet auf dem Kunstmarkt als Druck reißenden Absatz und beschert dem Kunstverlag unerwartet hohe Gewinne. Der weitgehend unbekannte K hat jedoch im Verlagsvertrag nur eine bescheidene Einmalzahlung als Vergütung aushandeln können. Er hat Anspruch auf Korrektur der Vergütung nach oben (in angemessener Höhe). 5. Weiterübertragung von Nutzungsrechten Räumt der Künstler einem anderen ein Nutzungsrecht ein, kann dieser das Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Künstlers an eine weitere Person übertragen ( 34 I UrhG). Der Künstler darf die Zustimmung aber nicht ohne Grund verweigern. Der Kunstverlag möchte sein Sortiment umstellen und die von K erworbenen Nutzungsrechte für den Poster- und Postkartenvertrieb an einen anderen Verlag verkaufen. Dies geht nur mit Zustimmung des K. Ausnahme: Wird der komplette Verlag von einem Konkurrenten aufgekauft, darf der neue Verlag die Poster und Postkarten drucken und vertreiben. 6. Der Kunstverlagsvertrag Überlässt der Künstler die Herstellung und Verbreitung von Werkoriginalen oder Kopieneiner anderen Person, spricht man von einem Verlagsvertrag. 32

31 a. Vertragsarten Vertrag über die Edition von Originalkunstwerken: Der Vertrag bezieht sich auf die Herstellung und Verbreitung von Originalen (zb Lithographien, Plastiken). Vertrag über die Reproduktion nach Vorlage eines Originals: Der Vertrag bezieht sich auf die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken unterschiedlichster Art (zb Abbildungen in Kunstbüchern, Poster, T-Shirts, Kopien von Kunstdrucken und Plastiken). b. Rechte und Pflichten im Verlagsvertrag Pflichten des Verlegers: Herstellung und Verbreitung des Kunstwerks auf eigene Rechnung in der vereinbarten Art und Weise Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Künstler Pflichten des Künstlers: Einräumung des (meist ausschließlichen) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts Überlassung einer druckreifen Vorlage bzw fertigen Gussform an den Verleger Unter Umständen Mitwirkungspflichten des Künstlers bei der Herstellung (zb Beaufsichtigung des Herstellungsvorgangs oder Signierung) Bei ausschließlicher Rechtseinräumung darf der Künstler dasselbe oder ein im wesentlichen gleiches Werk nicht in ähnlichen Vervielfältigungstechniken bei der Konkurrenz verlegen Es ist ratsam, die Umstände der Rückgabe oder Vernichtung von Vorlage oder Gussform detailliert im Vertrag zu regeln. 7. Die VG Bild-Kunst Für einen einzelnen Künstler ist es so gut wie unmöglich, die ihm zustehenden Verwertungsrechte und Vergütungsansprüche individuell zu verfolgen. Auch für die Nutzer von Kunst wäre es sehr umständlich, wenn sie sich Nutzungsrechte für jedes einzelne verwendete Werk direkt beim Urheber oder seinen Erben einholen müsste. Diese Aufgaben übernimmt in der Regel eine sogenannte Verwertungsgesellschaft. In Deutschland existieren zwölf selbstständige Verwertungsgesellschaften für die einzelnen Kunstformen (z.b. GEMA für Musik, VG Wort für Autoren). Die Rechte der bildenden Künstler übernimmt in der Regel die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. 33

32 a. Funktion der Verwertungsgesellschaft Der Künstler schließt mir der Verwertungsgesellschaft einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag. Dadurch kann der Künstler seine Rechte effektiv verfolgen. Der Werknutzer kann aus einer Hand, nämlich von der Verwertungsgesellschaft, sämtliche notwendigen Rechte erwerben. b. Umfang der Rechtewahrnehmung Durch den Wahrnehmungsvertrag erwirbt die VG die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte und Vergütungsansprüche, die sie im Auftrag des Künstlers gegenüber den Nutzern wahrnimmt. Der Wahrnehmungsvertrag deckt nahezu das ganze Verwertungsspektrum ab, insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Ausstellungs-, Vorführungs- und Senderecht, Bibliothekstantiemen und die Ansprüche auf Beteiligung an der Geräte- und Leerträgerabgabe. Die VG Bild-Kunst nimmt auch die Verfolgung von Rechtsverletzungen wahr, kann gegen Kunstfälscher und auch gegen die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (Entstellungen, unberechtigte Erstveröffentlichungen) vorgehen. c. Verhältnis der VG Bild-Kunst zum Werknutzer Abschlusszwang: Die VG Bild-Kunst muss jedem Interessenten zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einräumen und Einwilligungen erteilen. Lizenzgebühr: Im Gegenzug muss der Nutzer eine Lizenzgebühr an die VG-Bild zahlen. Ihre Höhe bestimmt sich nach den von der VG Bild-Kunst für die jeweilige Nutzungsarten festgelegten einheitlichen Tarifen, zb für den Abdruck von Werken der bildenden Kunst in Büchern und Zeitschriften oder als Kunstdruck, Plakat oder Postkarte. 34

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