Fußgängerfreundlich über die Straße Rechtliche Fragen bei der Anlage von Fußgängerüberwegen
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- Sara Grosser
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1 Fußgängerfreundlich über die Straße Rechtliche Fragen bei der Anlage von Fußgängerüberwegen Fachseminar am 13. Juni 2018 in Ulm Gerhard Scholl Oberste Straßenverkehrsbehörde
2 Verhaltensrechte und Verhaltenspflichten von Fußgängern Die Verhaltensrechte und Verhaltenspflichten von Fußgängern sind in 25 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. 25 Absatz 3 führt zum Queren von Fahrbahnen Folgendes aus: Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. Folie 2
3 Führung der Fußgänger beim Queren von Fahrbahnen Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu 25 StVO als verbindliche Anweisung des Verordnungsgebers an die Verkehrsbehörden führt zur Führung der Fußgänger Folgendes aus: Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, dass Fußgänger die Fahrbahn nicht sicher überschreiten können, und da, wo Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten die Fußgänger entweder von der Fahrbahn ferngehalten werden (Stangen- oder Kettengeländer), oder der Fußgängerquerverkehr muss unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an bestimmten Stellen zusammengefasst werden (z. B. Markierung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) oder Errichtung von Lichtzeichenanlagen (LZA)). Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde der Einbau von Inseln anzuregen. Folie 3
4 Verhaltensrechte und Verhaltenspflichten an FGÜ Die Verhaltensrechte und Verhaltenspflichten von Verkehrsteilnehmenden an Fußgängerüberwegen sind in 26 StVO ausgeführt: An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Folie 4
5 Voraussetzungen für die Anlage und Ausstattung von FGÜ In den VwV-StVO zu 26 StVO sind die allgemeinen, verkehrlichen und örtlichen Voraussetzungen für die Anlage sowie die Ausstattung von FGÜ vorgegeben. Im Weiteren erfolgt ein Verweis auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Diese wurden im Verkehrsblatt Heft 21/2001 veröffentlicht und mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 22. Oktober 2001 bekannt gegeben. Die R-FGÜ wurden mit Erlass des damaligen Ministeriums für Verkehr und Umwelt vom , Az.: /526, verbindlich eingeführt. Folie 5
6 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von FGÜ Das Ministerium für Verkehr führt den Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg in Kürze ein. Er ist zusammen mit den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuwenden. Der vorliegende Leitfaden konkretisiert den Einführungserlass der R-FGÜ und zeigt die erweiterten Möglichkeiten zur Anordnung von Zebrastreifen auf und beschreibt, was für die Planung sicherer und angenehm nutzbarer Zebrastreifen wichtig ist. Der Leitfaden richtet sich insbesondere an die Straßenverkehrsbehörden sowie weitere Mitglieder der Verkehrsschau- und Unfallkommissionen und an die kommunale Planung in Baden-Württemberg. Folie 6
7 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von FGÜ - FGÜ kommen grundsätzlich ab 200 Kfz/h in Betracht. - Der Einsatz von FGÜ ist ab 50 Fußgängern/h möglich. Neu: Absenkung der Fußgängerverkehrsstärken - Bei Gefährdung besonders schutzbedürftiger Personen, die eine Straße regelmäßig an einer bestimmten Stelle queren, kann unabhängig von der Anzahl der schutzbedürftigen Personen ein FGÜ eingerichtet werden. - In Straßen, in denen keine gesicherten Überquerungsmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung bestehen oder geschaffen werden können (z. B. im Zuge von Ortsdurchfahrten in Dörfern und Kleinstädten) und bei Haltestellen kann unabhängig von der Stärke des Fußverkehrs ein FGÜ eingerichtet werden. Folie 7
8 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von FGÜ - FGÜ in Tempo 30-Zonen sind in der Regel entbehrlich Neu: Einsatz von FGÜ in Tempo 30-Zonen FGÜ kommen in Tempo 30-Zonen bei Gefährdung besonders schutzbedürftiger Personen, die eine Straße regelmäßig an einer bestimmten Stelle queren, unabhängig von der Anzahl der schutzbedürftigen Personen und bei Haltestellen grundsätzlich in Betracht, wenn anders ein Schutz nicht erreichbar ist. Folie 8
9 Rechtsrahmen Tempo 30-Zonen: Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist in 45 Abs. 1c StVO geregelt. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen setzt das Vorhandensein eines städtebaulichen Konzeptes und ein hierarchisch gegliedertes langsames und schnelles Straßennetz voraus. Leistungsfähige und schnelle innerörtliche Hauptverkehrsstraßen oder Ortsumfahrungen zur Entlastung des langsamen Netzes sind somit unabdingbar. Dementsprechend hat der Verordnungsgeber ausdrücklich geregelt, dass Straßen des überörtlichen Verkehrs und Vorfahrtsstraßen nicht in Tempo 30-Zonen einbezogen werden dürfen. Folie 9
10 Rechtsrahmen Tempo 30-Zonen: Diese Regelung bedeutet aber auch, dass Straßen mit hoher Verkehrsstärke grundsätzlich nicht in Tempo 30-Zonen einbezogen werden sollen. Unter Beachtung dieser Maßgaben greift die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers, dass die Tempo 30-Zonenregelung dem Fußgängerund Radverkehr einen ausgewogenen Schutz bietet ohne zusätzliche Maßnahmen, die für Tempo 50-Straßen erforderlich werden können. Folie 10
11 Rechtsrahmen Tempo 30-Zonen: Ursprünglich sollten alle Straßen, für die Zonen-Anordnungen vorgesehen sind (bei Vorliegen der verkehrlichen Voraussetzungen), zurückgebaut werden, um sie von den übrigen Straßen mit Tempo 50-Regelungen unterscheiden zu können. Auf die Einrede der Kommunen wegen der zu hohen Kosten wurden die baulichen Anforderungen an das Zonenbewusstsein durch eine Neuregelung gelockert, indem nunmehr das billigere Regime des Straßenverkehrsrechts herangezogen wird. Folie 11
12 Rechtsrahmen Tempo 30-Zonen: Um dem Sichtbarkeitsgrundsatz zu genügen (Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1994, Az.: BVerwG 11 C 25.93), hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass dem Kraftfahrer aufgrund des Gesamtbilds des betreffenden Gebiets das Bewusstsein vermittelt werden muss, sein Fahrzeug innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone zu bewegen, als notwendige Voraussetzung des mit der Zonenanordnung verbundenen teilweisen Verzichts auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen. Für die Schaffung des Zonenbewusstseins" müssen die Straßen innerhalb der Zone aus Sicherheitsgründen gleichartige Merkmale aufweisen, die sie von Tempo 50-Straßen eindeutig unterscheiden. Folie 12
13 Rechtsrahmen Tempo 30-Zonen: Dieses Zonenbewusstsein soll nach den verbindlichen Vorgaben des Verordnungsgebers in 45 Abs. 1c StVO dadurch vermittelt werden, dass eine Zonen-Anordnung nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Knotenpunkte, Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien umfassen darf und an Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone grundsätzlich die Vorfahrtsregel nach 8 Abs. 1 Satz 1 StVO rechts vor links gelten muss. Durch die Vorgabe, dass Leitlinien nicht markiert werden dürfen, wird die Markierung von Schutzstreifen im Streckenverlauf ausgeschlossen. Folie 13
14 Rechtsrahmen Tempo 30-Zonen: Von diesen Sicherheitsüberlegungen zu den verkehrlichen Voraussetzungen und den Sichtbarkeitsgrundsätzen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen profitieren alle Verkehrsteilnehmer Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer in der Gesamtschau und in der Abwägung der Vor- und Nachteile. Folie 14
15 Rechtsrahmen Tempo 20-Zonen: Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche können nur als Tempo 20-Zone angeordnet werden. In Tempo 20-Zonen gelten die gleichen Einschränkungen wie bei den Tempo 30-Zonen. Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche kommen nur in Betracht, wenn es sich um einen zentralen städtischen Bereich mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion handelt ( 45 Abs.1 d StVO), wobei die Gehwege die Aufenthaltsfunktion erfüllen müssen, nicht die Fahrbahn. Folie 15
16 Rechtsrahmen Tempo 20-Zonen: 25 Abs. 3 StVO schreibt eine Benutzungspflicht von FGÜ vor. Diese dürfen nur angeordnet werden, wenn die Verkehrslage es erfordert. Näheres ist in den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) und in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) geregelt. Dort sind keine Regelungen für FGÜ auf Tempo 20-Straßen oder in Tempo 20-Zonen enthalten, da FGÜ in Tempo 20-Bereichen generell nicht vorgesehen sind. Folie 16
17 Rechtsrahmen Tempo 20-Zonen: Die Ausführungen zeigen auf, dass die Anordnung eines FGÜ zum sicheren Queren der Straße an einer definierten Stelle mit einer Benutzungspflicht in gänzlichem Widerspruch steht zum Anordnungsziel eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches, nämlich der Erleichterung des Querens der Straße an jeder beliebigen Stelle. Die Anordnungsinhalte und die Anordnungsziele widersprechen sich. Insofern ist eine Kombination dieser Anordnungen ausgeschlossen. Folie 17
18 Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ gemäß R-FGÜ und VwV-StVO zu 26, Rn. 5 Modifizierung im Leitfaden: - FGÜ dürfen nicht angelegt werden in der Nähe von Lichtzeichenanlagen. Bisherige Regelung des damaligen Ministeriums für Umwelt und Verkehr BW im Einführungserlass vom 27. Dezember 2001: Unter Nähe von Lichtzeichenanlagen wird eine Entfernung von 200 Metern verstanden. Neu: Nachweisführung Ein geringerer Abstand ist bei der Führung eines Nachweises, dass kein Rückstau von der Lichtzeichenanlage die Sichtfelder auf den Fußverkehr am FGÜ einschränkt, zulässig. Folie 18
19 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Kontakt Gerhard Scholl Oberste Straßenverkehrsbehörde Referat 46 - Verkehrsrecht und Verkehrssicherheit - Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Dorotheenstraße Stuttgart Telefon: +49 (711) gerhard.scholl@vm.bwl.de Internet: Folie 19
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