FRAUEN- UND FAMILIENFÖRDERUNGSPLAN DER BUNDESRECHENZENTRUM GMBH

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1 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 1 von 10 FRAUEN- UND FAMILIENFÖRDERUNGSPLAN DER BUNDESRECHENZENTRUM GMBH Präambel Die BRZ GmbH bekennt sich mit dem Frauen- und Familienförderungsplan, Frauen in ihrem beruflichen Fortkommen zu unterstützen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für alle BRZ-MitarbeiterInnen zu erleichtern. Für die Umsetzung des Frauen- und Familienförderungsplans und die Einhaltung der Grundsätze (G1-G22) sorgen Geschäftsführung und Gleichbehandlungsbeauftragte/r der BRZ GmbH gleichermaßen. Folgende Ziele des Frauen- und Familienförderungsplans gewährleisten, dass der Frauenanteil in der BRZ GmbH nicht nur kontinuierlich steigt, sondern auch entsprechend mehr Frauen in Führungspositionen gelangen. Gesetzliche Grundlage für diesen Förderungsplan 11a B-GlBG ivm 7 Abs 14 BRZ GmbH-G. Ziele G1. Mit der Umsetzung des Frauen- und Familienförderungsplanes der Bundesrechenzentrum GmbH sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: 1. Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen, 2. die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen, 3. die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern, 4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer, 5. die Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzzeit durch Männer, 6. die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung, 7. die Anhebung des Frauenanteils in den Funktionsgruppen (FG5 und FG6), in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote.

2 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 2 von die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen ist gemäß der Maßnahme im Audit Familie & Beruf bis Ende 2010 anzustreben. Es sollen 25% der neu ausgeschriebenen Führungspositionen mit Frauen besetzt werden. 9. die Strategie des Gender Mainstreaming die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen - in sämtliche Maßnahmen und Politiken, in die Organisation und in das System der Personalplanung und Personalentwicklung der Bundesrechenzentrum GmbH zu integrieren und als durchgängiges Prinzip zur Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Tätigkeitsbereichen der Bundesrechenzentrum GmbH zu verankern. 1. Abschnitt: Personelle Maßnahmen Bevorzugte Aufnahme von Frauen Bevorzugung von Frauen beim beruflichen Aufstieg G2. Solange die in G1.8 genannte Frauenquote nicht erreicht ist, also eine Unterrepräsentation von Frauen besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, zu bevorzugen. Ausschreibungen G3. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte, unabhängig davon, ob sie intern oder extern veröffentlicht werden, sind in weiblicher und in männlicher Form abzufassen. (2) Wenn eine Planstelle einer Funktionsgruppe ausgeschrieben wird, in der eine Unterrepräsentation von Frauen vorliegt (siehe G1.8), sind im Ausschreibungstext Frauen nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen. (3) Solange das Ziel G1.8 nicht erreicht ist, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen vorrangig aufgenommen bzw vorrangig bestellt werden. (4) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, mit dessen Vergabe ein beruflicher Aufstieg verbunden sein kann, ist in allen Gebäuden der Bundesrechenzentrum GmbH bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat in geeigneter Weise derart zu erfolgen, dass der für die Funktion oder den Arbeitsplatz in Betracht kommende Personenkreis in der betreffenden Dienststelle jedenfalls davon Kenntnis erlangt (zb interne Ausschreibung, Job-Börse, Aushang). Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte ist darüber zu informieren.

3 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 3 von 10 (5) Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. Sie sind so zu formulieren, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen. (7) Karenzierte MitarbeiterInnen sind über interne Ausschreibungen und Interessenserhebungen vom Dienstgeber mittels Intranet zu informieren. (8) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind von beabsichtigten Funktionsbesetzungen zu informieren. Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte oder deren/dessen StellvertreterIn ist jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung an den Postkorb Gleichbehandlung per Mail zu senden. Auswahlverfahren G4. (1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien, nach Maßgabe der zeitlichen Arbeitsplatzanforderung/Funktion nicht diskriminierend herangezogen werden: 1. bestehende oder frühere a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, b) Teilzeitbeschäftigung 2. Lebensalter und Familienstand, 3. eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin, 4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen. (2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren. (3) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis sein. (4) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen. (5) Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie zb soziale Kompetenz heranzuziehen. (6) Die in einer Elternkarenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind bei der Laufbahnbeurteilung entsprechend zu würdigen. Berufsunterbrechungen von Frauen und Männern sollen für die Betroffenen keinen Nachteil darstellen. (7) Nach Abschluss des Verfahrens ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen, wie viele Männer und wie viele Frauen sich beworben haben und wer namentlich mit der Funktion betraut werden soll. Sollten aus Sicht der unterlegenen BewerberInnen Anhaltspunkte vorliegen, dass Regeln dieses Förderungsplanes nicht eingehalten wurden, kann sie/er dies nach Kenntnisnahme (zb durch Mitteilung seitens T-RD oder seitens der ins Auswahlverfahren eingebundenen Führungskraft) bei der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten aufzeigen. Diese/r kann dann ein

4 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 4 von 10 paritätisch zusammengesetztes Gremium zur Nachprüfung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Einhaltung dieses Frauen- und Familienförderungsplans und der zu Grunde liegenden Rechtsnormen innerhalb von 5 Arbeitstagen einberufen. Dem Gremium werden alle Bewerbungsunterlagen der sich beschwert fühlenden BewerberInnen und der/des ausgewählten Kandidatin/en betreffend der Ausschreibung zur Verfügung gestellt. Das Gremium trifft entweder nach sorgfältiger Abwägung aller gegenständlichen Fakten eine einstimmige Entscheidung oder legt bei Nichterreichung der Einstimmigkeit den Streitgegenstand der Geschäftsführung zur Entscheidung vor. Das Gremium besteht aus dem Bereichsleiter T, einem Mitglied des Betriebsrates, des/der Gleichbehandlungsbeauftragten und dem Leiter des betroffenen Bereiches und dem Leiter eines nicht betroffenen Bereiches. Der/die Berichterstatter/in aus T-RD (Recruiting) nimmt an den Sitzungen des Gremiums ohne Stimmrecht teil. Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz G5. (1) Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde der Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende oder verletzende Äußerungen und Darstellungen auf Postern, Kalendern, Bildschirmschonern usw. Mobbing und sexuelle Belästigung, sind zu unterlassen und dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet werden. Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen. (2) Die MitarbeiterInnen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen Mobbing, Diskriminierung nach Geschlecht sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen, zu informieren. (3) Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist. 2. Abschnitt: Organisatorische Maßnahmen Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen Organisationsänderungen G6. (1) Der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist jede Organisationsänderung bekannt zu geben. (2) In Arbeitsgruppen betreffend Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte, ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken. Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte hat das Recht an diesen Arbeitsgruppen teilzunehmen. (3) Bei Struktur- und Reorganisationsprogrammen ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

5 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 5 von 10 Gender Mainstreaming G7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH überprüft alle von ihr gesetzten Handlungen permanent auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen. Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung G8. (1) Frauenfördernde Maßnahmen sind auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen zu setzen. Zur Erreichung dieses Zieles sind begleitende Maßnahmen zur Sensibilisierung von Führungskräften erforderlich. (2) Von der Bundesrechenzentrum GmbH sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren. (3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind zu beseitigen. Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die DienstnehmerInnen dürfen keine diskriminierenden Aufgabenzuweisungen erfolgen. (4) Die VertreterInnen des Dienstgebers haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion zu übernehmen. (5) Im Rahmen des Mitarbeitergesprächs mit den Mitarbeiterinnen ist es Aufgabe der Führungskräfte, Frauen zu motivieren, ihre Laufbahn aktiv zu gestalten, und dabei Unterstützung anzubieten. Sprachliche Gleichstellung G9. (1) In allen internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen der Bundesrechenzentrum GmbH sind Personenbezeichnungen sowohl in weiblicher als auch in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. (2) Es ist darauf hinzuweisen, dass beim Austausch oder der Neuanbringung von Trakt- und Türschildern in der Bundesrechenzentrum GmbH alle weiblichen Mitarbeiter betreffenden Bezeichnungen sowie Verwendungsbezeichnungen und akademische Grade, in der weiblichen Form zu verwenden sind. Unterstützung der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und derer/dessen StellvertreterIn G10. (1) Die Tätigkeiten der/des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer/seiner StellvertreterIn gemäß dem B-GlBG und dieses Förderungsplans, sind Teil ihrer Aufgaben. Der Dienstgeber hat auf diesen Bereich der Verwaltung bei sämtlichen dienstlichen Verfügungen besonders Bedacht zu nehmen. Der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer/seiner StellvertreterIn darf aus ihrer Funktion weder während ihrer Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser ein beruflicher Nachteil erwachsen.

6 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 6 von 10 (2) Abs. 1 ist sinngemäß für Mitglieder eines Gremiums zur Nachprüfung von Auswahlverfahren anzuwenden. (3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG sind der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer/seiner StellvertreterIn zu unterstützen. Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte, ihre/seine StellvertreterIn sind berechtigt, die vorhandenen Sachressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen. (4) Die Führungskräfte haben dafür zu sorgen, dass der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer/seiner StellvertreterIn die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen und diese Tätigkeiten bei Zielvereinbarungen berücksichtigt werden. (5) Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte, ihre/seine StellvertreterIn sind mit den Agenden der Gleichbehandlung und Frauenförderung in die Dokumentation der organisatorischen Regelung der Bundesrechenzentrum GmbH aufzunehmen. (6) Zur Durchführung ihrer/seiner Aufgaben, sind der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer/seiner StellvertreterIn von Vertretern des Dienstgebers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie zb Protokolle, Personalberichte, Bewerbungen, Auswertungen aus dem Personalsystem der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantragung von Auskünften, Auswertungen etc. ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. (7) Reisebewegungen außerhalb Wiens in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte/r bzw deren/dessen StellvertreterIn, sowie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Gleichbehandlungskommission, gelten als Dienstreise im Sinne des 14 des Kollektivvertrages für die Bundesrechenzentrum GmbH. Innerhalb Wiens handelt es sich um Dienstgänge. (8) Die im Frauenförderungsplan vorgesehenen Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Organisations- und Personalverantwortlichen zu beraten und deren Umsetzung zu beobachten. Information der MitarbeiterInnen G11. (1) Allen auch allen neu eintretenden MitarbeiterInnen ist der Frauenund Familienförderungsplan vom Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen. Im Intranet und in einschlägigen Publikationen der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere in der Zeitschrift intern Das Mitarbeitermagazin der BRZ GmbH, sind Informationen über Gleichbehandlung und Frauen- und Familienförderung vorzusehen. (2) Allen MitarbeiterInnen ist die Teilnahme an mit der Geschäftsführung abgestimmten Informationsveranstaltungen der/des Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit der/des Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

7 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 7 von 10 Betreuungspflichten und Teilzeitbeschäftigung G12. (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen MitarbeiterInnen einen Umfang nicht erreichen, der die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erschwert. Bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung ist unter Berücksichtigung der Anforderungen auf die entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche zu achten. (2) Bei der Festlegung von Besprechungsterminen ist auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Besprechungen sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den MitarbeiterInnen bekannt zu geben. (3) Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen insbesondere bei Anordnung von Überstunden ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen. Es darf sich daraus keine Benachteiligung für die MitarbeiterInnen ergeben. (4) Betreuungspflichten sind bei der Genehmigung von Telearbeitsplätzen vorrangig zu berücksichtigen. (5) Bei allen MitarbeiterInnen der Bundesrechenzentrum GmbH ist die Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitarbeit auf Grund von Kinderbetreuungspflichten durch Männer zu fördern. (6) Für die MitarbeiterInnen darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei unsachliche berufliche Benachteiligung entstehen. (7) Eltern schulpflichtiger Kinder sind zur Betreuung während der Ferien hinsichtlich der Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich zu bevorzugen. Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung G13. (1) Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen sich grundsätzlich nicht aus. Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sind zu fördern. (2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein. Die MitarbeiterInnen sind auf Anfrage vom HR- Management zu informieren, dass die Arbeitszeitreduktion grundsätzlich befristet vereinbart werden kann und damit eine Rückkehr zur Normalarbeitszeit gewährleistet ist. Hinweis auf das B-GlBG G14. (1) Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, sind zweimal jährlich der Geschäftsleitung von den Gleichbehandlungsbeauftragten zu präsentieren.

8 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 8 von 10 Vereinbarkeit von Beruf und Familie G15. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Unternehmens sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexible Arbeitszeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte MitarbeiterInnen und vermehrte Kursangebote anzustreben. (2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben. (3) Führungspositionen sollen sich soweit möglich mit der Verantwortung für Kinder und Familie vereinbaren lassen. (4) Anträge auf Herabsetzung der Wochenarbeitszeit und Anträge auf Karenzurlaube sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu prüfen. Kinderbetreuungseinrichtungen G16. Weitere Kooperationen mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Gebäude der Bundesrechenzentrum GmbH sind anzustreben. 3. Abschnitt: Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Information und Zulassung G17. (1) In der Bundesrechenzentrum GmbH ist das Potenzial der Frauen zu fördern, insbesondere durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren. (2) Die Führungskräfte haben dafür zu sorgen, dass alle DienstnehmerInnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert werden. (3) In der Personalplanung und -entwicklung ist eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Aus- und Weiterbildung, Entlohnung, Aufstieg u.ä. zu gewährleisten. (4) Die Teilnahme weiblicher MitarbeiterInnen an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind. (5) Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen ist durch die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen zu ermöglichen. (6) Teilzeitbeschäftigten, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind die dort geleisteten Stunden im Rahmen des geltenden Beschäftigungsausmaßes anzurechnen. (7) Bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahmemöglichkeit von MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten soweit als möglich zu berücksichtigen. (8) Informationsnetzwerke, die insbesondere der Weiterbildung von Frauen dienen, sind zu fördern.

9 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 9 von 10 Beginn der beruflichen Tätigkeit G18. (1) Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Mitarbeiterin, ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauen- und Familienförderungsplan zu informieren. Schulung von Führungskräften G19. (1) Personalverantwortliche und alle MitarbeiterInnen, die Vorgesetztenfunktion ausüben, haben sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. Führungskräfte sind im Zuge ihrer Ausbildung besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen. (2) In den Führungskräfteschulungen sind Themen, wie Frauenförderung, Bundes- Gleichbehandlungsgesetz bzw. der Familien- und Frauenförderungsplan zu behandeln. (3) Frauen und Männern in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte/r, ihre/seine StellvertreterIn in beruflichen Problemsituationen ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching zu ermöglichen. Karenzierte Mitarbeiter G20. (1) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten MitarbeiterInnen im Rahmen von Wiedereinstiegsprogrammen in der Freizeit die Teilnahme an Besprechungen oder Schulungen zu gestatten. (2) MitarbeiterInnen, die sich im Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes befinden, sind auf Wunsch über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. (3) Diese Information umfasst insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen, die Einsichtnahme ist mittels Intranetzugang zu ermöglichen. (4) Die HR-Abteilung informiert die aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden MitarbeiterInnen. Spätestens sechs Wochen vor Arbeitsbeginn hat ein Gespräch über ihre/seine mögliche künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der oder des künftigen unmittelbar Vorgesetzten stattzufinden.

10 Frauen- und Familienförderungsplan der BRZ GmbH 10 von 10 Spezielle Schulung der WiedereinsteigerInnen G21. (1) Die MitarbeiterInnen sind von ihren Vorgesetzten durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen. Wien, am Für die Geschäftsführung der BRZ GmbH: DI Roland Mark JABKOWSKI GESCHÄFTSFÜHRER Mag.a Christine SUMPER-BILLINGER GESCHÄFTSFÜHRERIN Für die Gleichbehandlungsbeauftragte/er der BRZ GmbH: Christa MATUSICH Eveline SEIDL Gleichbehandlungsbeauftragte Gleichbehandlungsbeauftragte Stellvertreterin

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