Verlauf eines Arbeitsverhältnisses

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1 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz 4. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 5. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen 6. Befristung und Aufhebungsvertrag 7. Fragen der Rechtsdurchsetzung im Arbeitsverhältnis 5./12. November 2009, Nr. 2 Verlauf eines Arbeitsverhältnisses Ausschreibung, Bewerbung und Vorstellung Abschluß des Arbeitsvertrages Rechte des Arbeitnehmers Pflichten des Arbeitgebers Rechte des Arbeitgebers Pflichten des Arbeitnehmers Kündigung (arbeitgeber-/arbeitnehmerseitig), Aufhebungsvertrag, Auslaufen der Befristung 5./12. November 2009, Nr. 3 Einstellungspflichten und -hindernisse Rechtliche Einstellungshindernisse z.b. Jugendarbeitsschutz Rechtliche Einstellungspflichten 10 I 1 AÜG, 613a I 1 BGB, 71, 77 SGB IX Einstellungsansprüche Vertraglicher Wiedereinstellungsanspruch Art. 33 II GG 78a BetrVG Wiedereinstellungsansprüche gekündigter AN in bestimmten Fällen (evtl. betriebsbedingte Kündigung, Kündigung wegen Verdacht einer Straftat) 5./12. November 2009, Nr. 4 5./12. November 2009 S. 1

2 Arbeitsvertrag: Wirksamkeitsvoraussetzungen Einigung (vgl. 612 I BGB) Geschäftsfähigkeit (vgl. 113 BGB) Wirksame Vertretung ( 164 ff BGB) Formwirksamkeit Tarifliche Formvorschriften idr deklaratorisch NachwG begründet kein Schriftformerfordernis Kein Gesetzes- oder Sittenverstoß Unterscheide Abschluss-/Beschäftigungsverbote Einzelne Arbeitsbedingungen: 139 BGB; 305 ff 5./12. November 2009, Nr. 5 Rückabwicklung bei Scheinselbstständigkeit Sozialrechtliche Rückabwicklung: Arbeitgeber ist im Außenverhältnis alleiniger Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ( 28 e Abs. 1 SGB IV). Vorabanfrage nach 15 SGB I bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) Abzug vom Lohnanspruch des AN: nur für die nächsten drei Lohn- und Gehaltszeiträume ( 28 g Satz 3 SGB IV) darüber hinaus nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist Abzug nur diesseits der Pfändungsfreigrenzen. Lohnsteuernachforderungsansprüche des Finanzamts gegen den Scheinselbständigen siehe Anrufungsauskunft nach 42 e EStG Arbeitgeber haftet als Gesamtschuldner mit dem Arbeitnehmer ( 42 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG. 5./12. November 2009, Nr. 6 Zur Rück-/Neuabwicklung bei Scheinselbstständigkeit Anspruch des AG gegen den AN aus 812 I 1, 1. Alt.: Bereicherung hinsichtlich Summendifferenz a.a: ergänzende Vertragsauslegung bei höherem Honorar: Summendifferenz ist übertarifliche Zulage idr fehlen die Voraussetzungen des 814 BGB Verjährung bzw. tarifliche Ausschlussfrist beiderseits: Fristbeginn: rechtsbeständige gerichtliche oder außergerichtliche Klärung (Erkennbarkeit der Überzahlung) bei Verstoß des AG gegen Nachweisgesetz: möglicher Schadensersatzanspruch des AN aus 280 I 5./12. November 2009, Nr. 7 5./12. November 2009 S. 2

3 Arglistige Täuschung ( 123 BGB) Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen auch Verschweigen von Tatsachen, wenn der Erklärende zur Offenbarung verpflichtet ist Rechtswidrigkeit der Täuschung Erregung eines Irrtums beim Erklärungsgegner Veranlassung zur Abgabe einer Willenserklärung Arglist: billigende Inkaufnahme des Irrtums Lüge im Bewerbungsverfahren: Rechtswidrigkeit nur bei zulässiger Frage 5./12. November 2009, Nr. 8 Voraussetzungen einer Offenbarungspflicht ( 123 BGB) Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können und die daher von Ausschlag 242 BGB: Anfechtung ist ausgeschlossen, gebender Bedeutung sind. wenn die Rechtslage des Getäuschten bei im Arbeitsrecht: Anfechtung nicht mehr beeinträchtigt ist Umstände, die für das Arbeitsverhältnis von erheblicher Bedeutung sind d.h. Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers, wenn Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz erheblich gefährdet ist. 5./12. November 2009, Nr. 9 Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungsverhandlungen: Abwägung Arbeitgeber/in: berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis Bewerber/inn: Interesse, persönliche Lebensumstände geheim zu halten Schutz des Persönlichkeitsrechts Sicherung der Unverletzlichkeit der Individualsphäre 5./12. November 2009, Nr /12. November 2009 S. 3

4 Zulässige Fragen beruflicher Werdegang allgemeine persönliche Verhältnisse für die Eignung im Einzelfall relevant: Bestimmte Krankheiten/körperliche Einschränkungen Bestimmte Vorstrafen Vermögensverhältnisse nur in entsprechenden Tendenzunternehmen: Gewerkschafts-, Religions-, Parteizugehörigkeit Schwerbehinderteneigenschaft (str.) 5./12. November 2009, Nr. 11 Unzulässige Fragen alle anderen Fragen insbesondere Frage nach sozialen Merkmalen, die wegen Diskriminierungsverboten nicht relevant werden dürfen Geschlecht ( 3 AGG) Schwangerschaft ( 3 AGG) Behinderung? ( 81 II SGB IX) Str. Siehe auch Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG: Verbot der Diskriminierung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Alter, Religion/Weltanschauung, sexueller Orientierung 5./12. November 2009, Nr. 12 Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft Fragerecht des Arbeitgebers bei tätigkeitsneutralen Behinderungen? ja Gesetzliche Verpflichtungen des AG nach SGB IX GG will nur Schutz vor Stigmatisierung Behinderter kann zwischen Schutzprogrammen wählen nein Drohende Diskriminierung Unwirksamkeit jedenfalls bei Anhaltspunkten für drohende Diskriminierung? Unwirksamkeit nach erfüllter Beschäftigungsquote? 5./12. November 2009, Nr /12. November 2009 S. 4

5 Rückabwicklung bei erfolgreicher Anfechtung Regel: Anfechtung wirkt ex tunc Wirkung ex nunc ( fehlerhaftes Arbeitsverhältnis ) soweit Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde + Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers Rückwirkung der Anfechtung auf Zeitpunkt der Außerfunktionsetzung (AN hat tatsächlich nicht gearbeitet) Z.B.: Situation des Annahmeverzugs infolge unwirksamer Kündigung Z.B.: Erkrankung 5./12. November 2009, Nr. 14 Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz Siehe ArbVG-E (Preis/Henssler): 4 Gleichbehandlung Der Arbeitgeber darf bei kollektiven Maßnahmen einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandeln als andere vergleichbare Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist keine kollektive Maßnahme in Sinne des Satzes 1. 5./12. November 2009, Nr. 15 Gleichbehandlung und Diskriminierungsschutz Diskriminierungsschutz im Arbeitsverhältnis ist spezieller als der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Differenzierung nach einem verpönten Merkmal/ Diskriminierungsgrund ist automatisch auch ohne sachlichen Grund. Diskriminierungsschutz gilt auch für Bewerber/innen und bei individuellen Maßnahmen 5./12. November 2009, Nr /12. November 2009 S. 5

6 Aufbau des AGG Allgemeiner Teil Beschäftigung: Anwendungsbereich (siehe auch 2; 24) 7 Benachteiligungsverbot 8-10 zulässige Differenzierungen 11, 12 Organisationspflichten des Arbeitgebers Rechte von Beschäftigten 17, 18 sozialer Dialog, kollektives Arbeitsrecht Zivilrechtsverkehr: Rechtsschutz: 22, 23 Antidiskriminierungsstelle: 25 ff 5./12. November 2009, Nr. 17 Arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen im AGG 7 Abs. 1 Verbot der Benachteiligung Anspruch auf Unterlassung Anspruch auf Gleichbehandlung 15 Ansprüche auf Schadensersatz Verschuldensabhängigkeit ( 15 Abs. 1 Satz 2) europarechtlich problematisch 5./12. November 2009, Nr. 18 Weitere arbeitsrechtliche Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ( 7) 7 Abs. 2: Nichtigkeit von Vereinbarungen Spezialregelung zu 134 BGB 7 Abs. 3: Eine Benachteiligung ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten Spezialregelung zu 280 ff BGB 5./12. November 2009, Nr /12. November 2009 S. 6

7 1 AGG: Verbotene Differenzierungsmerkmale Rasse / ethnische Herkunft Geschlecht Religion oder Weltanschauung Behinderung Begriff 3 Bundes-BehindertengleichstellungsG Schwerbehinderung: 81 ff SGB IX Alter sexuelle Identität 5./12. November 2009, Nr. 20 Benachteiligung nach 3 AGG Abs. 1: Unmittelbare Benachteiligung Abs. 2: Mittelbare Benachteiligung (durch anscheinend neutrale Kriterien) gerechtfertigt bei sachlichem Grund und Verhältnismäßigkeit Abs. 3: (benachteiligende) Belästigung Abs. 4: sexuelle Belästigung Rechtfertigung der Differenzierung nach 5, /12. November 2009, Nr AGG als Anspruchsgrundlage bei diskriminierenden Stellenausschreibungen Abs. 6: Einstellungsanspruch ausgeschlossen Abs. 1: Anspruch auf materiellen Schadensersatz (idr: Bewerbungskosten) Abs. 2: Anspruch auf immateriellen Schadensersatz Anwendungsbereich: 6, 2 IV Verstoß gegen Benachteiligungsverbot: 7 Rechtsgrundverweisung auf Abs. 1? Europarechtskonforme Auslegung: Vertretenmüssen nicht erforderlich. Geltendmachungsfrist Abs. 5 Höhe Abs. 2 Satz 2 5./12. November 2009, Nr /12. November 2009 S. 7

8 Im Einzelnen: der Anspruch aus 15 II AGG Verstoß gegen 7: Benachteiligung bei Begründung eines BAG: Beschäftigungsverhältnisses subjektive Ernsthaftigkeit und objektive Eignung wegen des [Merkmals] Beweislasterleichterung: AN muss nur wahrscheinlich machen ( 22 AGG); Indiz: Ausschreibung Differenzierung ist nicht nach 8-10 AGG zulässig Rechtsfolge Abs. 2: angemessene Entschädigung in Geld Höchstgrenze bei bloßem Verfahrensverstoß Ausschlussfrist (Abs. 4) 5./12. November 2009, Nr. 23 Stellenausschreibung: Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot? 11 7 Abs. 1 3 Abs. 1 Benachteiligung: Ausschluss wegen Grund nach 1 wegen der ethnischen Herkunft kein Verstoß 3 Abs. 2 neutrales Kriterium kann ausländische Beschäftigte in wegen Grund nach 1 wegen der Sprachkenntnisse besonderer Weise benachteiligen sachliche Rechtfertigung? Zulässigkeit nach 5, 8-10? Verstoß 5./12. November 2009, Nr. 24 Stellenausschreibung als Indiz nach 22 AGG 7 Abs. 1 3 Abs. 1 Benachteiligung: Nicht-Berücksichtigung wegen Grund nach 1 wegen der ethnischen Herkunft? 7 Abs. 1 Stellenausschreibung 22: Indizien für Grund nach 1? 11 3 Abs. 2 neutrales Kriterium Sprachkenntnisse kann ausländische Beschäftigte in besonderer Weise benachteiligen keine sachliche Rechtfertigung 5./12. November 2009, Nr /12. November 2009 S. 8

9 Stellenausschreibung durch die BA Benachteiligung wegen des Geschlechts? - Indiz: geschlechtsspezifische Ausschreibung - Lag eine solche vor? - Zurechnung der Stellenausschreibung als Indiz - eine gegenläufigen Indizien - (alternative Begründung: Zurechnung des Verhaltens der BA nach 278 BGB? Anwendung setzt aber verschuldensabhängige Haftung voraus) 5./12. November 2009, Nr /12. November 2009 S. 9

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