BETRIEBSORDNUNG für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBI. Nr. 951/1993 / BGBI. 1028/1994 / BGBI. II 337/2003 in der geltenden Fassung)

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1 Ist im Wagen mitzuführen! Gültig ab BETRIEBSORDNUNG für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBI. Nr. 951/1993 / BGBI. 1028/1994 / BGBI. II 337/2003 in der geltenden Fassung) und WIENER LANDES- BETRIEBSORDNUNG Stand: Ist im Wagen mitzuführen!

2 BETRIEBSORDNUNG für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBI. Nr. 951/1993 / BGBI. 1028/1994 / BGBI. II 337/2003 in der geltenden Fassung)

3 Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) StF: BGBl. Nr. 951/1993 Änderung idf: BGBl. Nr. 1028/1994 BGBl. II Nr. 337/2003 BGBl. II Nr. 440/2003 BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB) BGBl. II Nr. 165/2005 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 10 Abs. 1 und 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2005, wird verordnet: 2 1. TEIL GELTUNGSBEREICH 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen- Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen. (2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-) Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen- Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über 1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und 2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen. 2. TEIL BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSBILDUNG, GESUNDHEIT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER IM FAHRDIENST TÄTIGEN PERSONEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/ Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt: 1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;

4 2. den Fahrdienst in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten oder während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS TAXI-GEWERBE 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. (2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind. (3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls. 5. (1) Den Ausweis nach 4 hat die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen. (2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers), 2. Daten des Führerscheines ( 10 Abs. 1), 3. Geltungsdauer ( 10 und 11) und 4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden. 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber 1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat, 2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann, 3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, 4. das 20. Lebensjahr vollendet hat, 5. durch ein Zeugnis nachweist: a) Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, b) Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften, c) Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen, 3 3

5 4 d) Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht, e) Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen, f) entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse, g) Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und h) Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und 6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt. (2) Bewerber, denen Asyl nach 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen. 7. Die Ausbildung im Sinne des 6 Abs. 1 Z 5 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. 8. (1) Die Feststellung der Kenntnisse nach 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß 7. (2) Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden, wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, daß der Bewerber für die Tätigkeit als Taxilenker über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 9. (1) Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zusammen. Weitere Mitglieder können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt werden. (2) Die Feststellung der Kenntnisse kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. 10. (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein. (2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.

6 11. (1) Im Falle der Beschränkung gemäß 10 Abs. 2 kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen. (2) Ist der Grund für die Beschränkung gemäß 10 Abs. 2 weggefallen und sind die in 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen. 12. (1) Ist für den Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde. (2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen. (3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen. 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn 1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder 2. eine der sonstigen in 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen. (2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. (3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SCHÜLERTRANSPORTE 15. (1) Bei Schülertransporten im Sinne des 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder 1. einen Ausweis gemäß 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder 2. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort "Berufskraftfah- 5 5

7 6 rer" oder den Code "112" gemäß 16 Abs. 2 oder die Worte "Gewerbeprüfung Personenbeförderung" oder den Code "113" gemäß 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß 16 Abs. 6 besteht. (2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde den in 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller 1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder 2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. (2) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code "112" einzutragen, wenn der Antragsteller 1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und 2. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. II Nr. 152/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 102/2001 nachweisen kann. (3) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code "113" einzutragen, wenn der Antragsteller 1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und 2. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 116/1996, oder nach dem Kraftliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, erforderlich ist, nachweisen kann. (4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein. (5) Bei Personen, die gemäß 15 Abs. 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs. 4 bestraft worden sind. (6) Wenn ein Bescheid nach Abs. 5 Z 1 oder 2 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wort-

8 laut "Ungültig für Schülertransporte im Sinne des 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967" einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen. (7) Die Eintragung nach Abs. 6 ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Abs. 5 festgesetzten Frist zu streichen. (8) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Abs. 1 Z 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen. (9) Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Abs. 1 auszustellen, die Eintragungen nach Abs. 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Abs. 7 durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt. (10) Für Besitzer eines Ausweises nach 15 Abs. 1 Z 1 gelten die 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10, 11 und 13 sinngemäß. 3. TEIL BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETRIEBSSICHERHEIT, DIE EIGNUNG DER FAHRZEUGE UND ÜBER DIE BETRIEBS- UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN, BESCHAFFENHEIT, AUSRÜSTUNG UND KENNZEICHNUNG DER FAHRZEUGE 17. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im 1 bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Omnibusse müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können. (2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (insbesondere Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Omnibusse müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. (3) An den für Schülertransporte im Sinne des 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Omnibussen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden. 7 7

9 (4) Für Schülertransporte im Sinne des 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage ( 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen. 8 BETRIEBS- UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN 18. Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen. 19. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten. (2) Dem Lenker eines Omnibusses und dem mitfahrenden Ersatzlenker ist untersagt, während der Fahrt zu rauchen. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Omnibussen ( 17 Abs. 3 und 4) das Rauchen nicht gestattet. (3) Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. 20. (1) Der Lenker hat außer den ihm aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges 1. nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und 2. dafür zu sorgen, dass während der Fahrt die Außentüren geschlossen sind. (2) Zum Schutz ein- und aussteigender Schüler muss der Lenker eines Schülertransportes die Alarmblinkanlage einschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen. 21. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der nachstehenden Abs. 2 und 4 sowie des 22 Abs. 1 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden. (2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt: 1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen; 2. den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern; 3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen. (3) Die Verbote des Abs. 2 sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze sind im Fahrzeug ersichtlich zu machen. (4) Die an den Lenkersitz eines Omnibusses seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze sind vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt. 22. (1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen wer-

10 den; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. (2) Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für 1. Betrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten; 2. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören; 3. Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen. 4. TEIL BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR FAHRTEN DES AUSFLUGSWAGEN-(STADTRUNDFAHRTEN-)GEWERBES 23. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-) Gewerbe vorgesehen sind ( 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen. 24. (1) Wiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier Stadtrundfahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen ( 96 Abs. 4 StVO 1960) aus durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrt sein müssen. (2) Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen aufgenommen werden. Jede Zwischenbedienung ist unzulässig. (3) Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen Lautsprecheranlage ausgestattet sein. (4) Für wiederkehrende Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß. 5. TEIL STRAFBESTIMMUNGEN 25. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach 15 Abs. 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen. (2) Übertretungen von Bestimmungen der 21 und 22, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs

11 6. TEIL AUFHEBUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 26. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden ( Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1986), in der Fassung BGBl. Nr. 633/1989, außer Kraft. Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig. 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft. VERWEISUNGEN 28. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden

12 ANLAGE 1 ( 4) (in hellgrauer Farbe in der Form und Größe des Führerscheines) 1. Seite 3. Seite Ausweis gemäß 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenvekehr Raum für die Eintragung des Nachweises der Ortskenntnisse ( 5 Abs. 2 Z 4 der Betriebsordnung) und sonstige Eintragungen. (Vor- und Zuname) geboren am in wohnhaft ist auf Grund der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr berechtigt, als der Lenker eines nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zugelassenen tätig zu sein. Personenkraftwagens im Taxi-Gewerbe 2. Seite 4. Seite Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein ( 5 und 10 der Betriebsordnung) (Zahl, Datum und ausstellende Behörde) Verlängerung der Geltungsdauer von zeitlich beschränkten Ausweisen ( 10 Abs. 2 der Betriebsordnung) oder die Aufhebung von Beschränkungen gemäß 11 Abs. 2 der Betriebsordnung. Für den Fall einer zeitlichen Beschränkung verliert dieser Ausweis seine Gültigkeit... *) Dieser Ausweis ist während des Fahrdienstes mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen., am (Unterschrift) Allfällige Änderungen sind auf der 3. Seite vermerkt. Insbesondere Änderungen des Bereiches, für den die Ortskenntnisse nachgewiesen werden. *) Verlängerungen der Geltungsdauer oder die Aufhebung von Beschränkungen sind auf der 4. Seite vermerkt

13 ANLAGE 2 ( 15) (in hellgrauer Farbe in der Form und Größe des Führerscheines) 1. Seite 3. Seite Ausweis gemäß 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenvekehr Raum für sonstige Eintragungen (Vor- und Zuname) geboren am in wohnhaft ist auf Grund der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr berechtigt, als der Lenker eines für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagens/Omnibusses *) tätig zu sein. 2. Seite 4. Seite Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein ( 5 und 10 der Betriebsordnung) (Zahl, Datum und ausstellende Behörde) Verlängerung der Geltungsdauer von zeitlich beschränkten Ausweisen ( 10 Abs. 2 der Betriebsordnung) oder die Aufhebung von Beschränkungen gemäß 11 Abs. 2 der Betriebsordnung. Für den Fall einer zeitlichen Beschränkung verliert dieser Ausweis seine Gültigkeit... *) Dieser Ausweis ist während des Fahrdienstes mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen., am (Unterschrift) Allfällige Änderungen sind auf der 3. Seite vermerkt. *) Verlängerungen der Geltungsdauer oder die Aufhebung von Beschränkungen sind auf der 4. Seite vermerkt

14 WIENER LANDES- BETRIEBSORDNUNG

15 Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen- Betriebsordnung) Auf Grund des 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet: 14 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes im Land Wien. (2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten. 2. KRAFTFAHRZEUGE 2. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im 1 dieser Verordnung bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (2) Das Kraftfahrzeug darf keine wesentliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beschädigen. Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. (3) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben die Außenseite und den Innenraum der ihnen zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern. Sie sind für die Sauberkeit der Kraftfahrzeuge verantwortlich. Sie haben Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Kraftfahrzeuges, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder der Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen. (3a) Der Fahrzeughalter hat bezüglich des Innenraumes der Kraftfahrzeuge vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an sonstigen Inneneinrichtungen bewirkt wird. (4) Bei einem Reifenschaden muss die Durchführung des Fahrtauftrages durch ein funktionstüchtiges, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften ( 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2010) entsprechendes Ersatzrad oder durch die Verwendung gleichwertiger technischer Hilfsmittel, welche im Fahrzeug mitzuführen sind, möglich sein.

16 3. Kraftfahrzeuge mit defekter Heizung dürfen nicht im Fahrbetrieb verwendet werden. 3. FAHRBETRIEB 4. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung, den Taxitarif, einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis mitzuführen und diese auf Verlangen des Fahrgastes zur Einsicht vorzulegen. (2) Die im Abs. 1 genannten Unterlagen hat der Gewerbetreibende dem Lenker nachweislich zur Verfügung zu stellen. 5. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten. (2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist es untersagt, im Fahrzeug zu rauchen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker. (4) Lenker dürfen während der Beförderung von Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt, während der Beförderung fernzusehen. 6. Nach Dienstende hat der Lenker oder die Lenkerin festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht mehr festgestellt werden können, sind zurückgebliebene Gegenstände nach Dienstende beim Magistrat der Stadt Wien (Fundservice) abzugeben. 7. (1) An den für Schülertransporte gemäß 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, verwendeten Personenkraftwagen ( 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs- Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006) muß vorne und hinten am Kraftfahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach 50 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden. (2) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß 2 Abs. 6 dieser Verordnung hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen. 8. (1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Kraftfahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 sowie des 10 dieser Verordnung zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Lenkers Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können. (2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt: 1. den Lenker während der Fahrt zu behindern; 2. die Türen des Kraftfahrzeuges während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen; 3. die Türen des Kraftfahrzeuges auch bei Stillstand des Kraftfahrzeuges ver- 15

17 kehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen; 4. die Kraftfahrzeuge zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls ein angemessenes Entgelt für die Reinigung oder Wiederherstellung zu leisten ist. (3) Den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet. 9. (1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. (2) Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist. (3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. 10. Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für 1. Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten; 2. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem im 74 Abs.1 Z 4 des Strafgesetzbuches- StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten Personenkreis angehören; 3. Personen, die den Lenker beschimpfen, im Kraftfahrzeug randalieren oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen; 4. Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen 11. entfällt 16 II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS TAXIGEWERBE 1. KRAFTFAHRZEUGE 12. (1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß 56 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, festgestellt wurde, dass diese Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Zulassungsbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie auch den in den 13 bis 21 und 29 Abs.7 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entsprechen. (2) Von einer Überprüfung gemäß 56 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen eine derartige Überprüfung oder Begutachtung nach 57 a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, nicht länger als ein Jahr zurückliegt. 13. (1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxikraftfahrzeug) muss mit mindestens vier Türen ausgestattet sein. Eine Schiebetüre darf anstelle von zwei Türen angebracht werden. (2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen aufzuweisen: a) Außenlänge (größte Länge): mm b) Außenbreite (größte Breite): mm c) Außenhöhe (größte Höhe): mm

18 d) Höhe der Trittstufen: max. 470 mm (3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Taxikraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dergleichen sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen. (4)Das Taxikraftfahrzeug muss mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein. (5)Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gem. 12 Abs.1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art 2 der Verordnung (EG) Nr.715/2007 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 20.Juli 2007über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ( Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparaturund Wartungsinformationen für Fahrzeuge zwischen 1. April 2012 und 31. August 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 5 Grenzwerten entsprechen. (6) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gem. 12 abs.1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art.2 der Verordnung (EG) Nr.715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ( Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparaturund Wartungsinformationen für Fahrzeuge ab dem 1. September 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 6-Grenzwerten entsprechen. 14. Der freie Kopfraum über den Sitzen muss so bemessen sein, dass die zu befördernden Personen durchschnittlicher Körpergröße bequem aufrecht sitzen können. 15. Der Innenraum eines Taxikraftfahrzeuges muss zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ausreichend beleuchtet werden. 16. Der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können. 17. Für die Mitnahme des üblichen Reisegepäcks muss ausreichend Platz vorhanden sein. 18. Taxikraftfahrzeuge müssen mit einer funktionierenden vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein. 19. (1) Taxikraftfahrzeuge müssen durch ein von innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 230 x 90 mm) mit der von vorne als auch von hinten wahrnehmbaren Aufschrift TAXI gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Das Schild ist auf dem Dach des Taxifahrzeuges senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Bei Vorhandensein eines Schiebedaches kann dieses Taxischild unmittelbar nach dem Schiebedach angebracht sein. Die Aufschrift TAXI hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen. Die Buchstabenhöhe hat mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm gemäß dem Muster der Anlage zu betragen. (2) Die Verwendung von mehr als einem Taxischild gleichzeitig oder anderen zusätzlich angebrachten Schildern oder Zeichen am Wagendach im Fahrbetrieb ist nicht zulässig. 17

19 (3) Auf der Vorder- und Hinterseite des Taxischildes darf nur die Aufschrift TAXI angebracht werden. Andere Bezeichnungen, Namen sowie Zahlenkombinationen sind nicht zulässig. (4) Aufschriften auf Taxikraftfahrzeugen, die die guten Sitten oder das Ansehen des Taxi-Gewerbes beeinträchtigen können, sind nicht zulässig. 20. Der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sind in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von mindestens 8 cm Länge und 5,5 cm Breite mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Tarifsätze sind in den im Fahrdienst befindlichen Taxifahrzeugen an geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar anzubringen. 21. entfällt VERWENDUNG UND KENNZEICHNUNG VON ERSATZKRAFTFAHRZEUGEN 22. Die Verwendung von Ersatzkraftfahrzeugen, deren kraftfahrbehörliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxi-Gewerbe nur vorübergehend erlaubt. (2) Die Ersatzkraftfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der 12 bis 21 dieser Verordnung entsprechen. (3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxikraftfahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzkraftfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzkraftfahrzeug mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Ein Ersatzkraftfahrzeug ist von außen deutlich mit der Aufschrift ERSATZTAXI gemäß dem Muster der Anlage zu kennzeichnen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendicke mindestens 10 mm zu betragen hat. Diese Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen und kann auch einzeilig ausgeführt sein. 3. FAHRZEUGLENKER - AUSWEIS 23. (1) Die im Fahrdienst des Taxi-Gewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd, bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen. Sportbekleidung wie insbesondere Joggingund Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden. (2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994, BGBl. Nr.951/1993 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 muss jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein. (3) Der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild des Ausweisinhabers (Passbild im Hochformat) zu enthalten, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt. 4. FAHRBETRIEB 24. (1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Bundeslandes Wien nach

20 Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie der 8 bis 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde. (2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen. 25. (1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. (2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker oder die Taxilenkerin Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. 26. Andere Personen - ausgenommen bei platzweiser Vergabe von Sitzplätzen - dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden. Tiere, deren Halter nicht der Fahrgast oder der Auftraggeber ist, dürfen nicht mitbefördert werden. 27. Der Taxilenker oder die Taxilenkerin hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und dem Fahrgast bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind unter Berücksichtigung der Gesundheit der Taxilenkerin und des Taxilenkers die Fenster und das allenfalls vorhandene Schiebedach zu öffnen oder zu schließen sowie die Klimaanlage ein- und auszuschalten. 28. (1) Jeder Taxilenker hat soviel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird. (2) Die Taxilenkerin oder der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Namen und Standort der oder des Gewerbetreibenden anzugeben ist. 29. (1) Im Tarifgebiet des Bundeslandes Wien müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während einer Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein. (2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über ein Standplatztelefon erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten. (3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfenahme des Funkes weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle nächstgelegenen Standplatzes einzuschalten. (4) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis nicht verlangt werden, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt. (5) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten. 19

21 (6) Mit Taxikraftfahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden. (7) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Fahrpreis richtig anzeigen. (8) Das Schild mit der Aufschrift TAXI ( 19) muss beleuchtet sein. Bei der Beförderung von Fahrgästen oder bei bestellten Fahrten darf das Taxikraftfahrzeug nicht als Frei erkennbar und die Dachleuchte darf nicht beleuchtet sein. (9) Bei der Beförderung von Personen und Sachen innerhalb des Tarifgebietes ist die Abnahme der Taxileuchte mit Ausnahme des Abs. 10 nicht zulässig. (10) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift TAXI ( 19) bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel an der Grenze der Standortgemeinde Wien abzunehmen. Ferner muss dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen (zb Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse u. dgl. bzw. im öffentlichen Auftrag) handelt. Die Bestimmungen des 23 Abs. 2 gelten sinngemäß STANDPLÄTZE 30. (1) Mit Taxikraftfahrzeugen darf nur auf Taxistandplätze ( 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006) aufgefahren werden, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen. (2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen ist das Auffahren mit Taxikraftfahrzeugen und das Aufstellen dieser Kraftfahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, auch außerhalb von Taxistandplätzen gestattet. 31. (1) Das Parken oder Aufstellen von Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des 30 Abs. 2 gestattet, wenn a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder b) die Taxikraftfahrzeuge außer Dienst sind, oder c) die Taxikraftfahrzeuge als bestellt gekennzeichnet sind. (2) Außer Dienst befindliche, besetzte oder bestellte Taxikraftfahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden. (3) Taxikraftfahrzeuge befinden sich außer Dienst, wenn eine gut lesbare Aufschrift in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm vorne am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird und sich in dem abgestellten Taxikraftfahrzeug keine Person befindet oder wenn das Schild mit der Aufschrift Taxi abgenommen oder abgedeckt ist und zusätzlich bei abgedecktem Taxischild eine Tafel in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm mit der gut lesbaren Aufschrift außer Dienst außen am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird. 32. (1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet. Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen ist nicht gestattet, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen der Einsatz von Taxikraftfahrzeugen anstelle von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen zulässig ist. (2) Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.

22 (3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u.dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxikraftfahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen über die Beförderungspflicht ( 24) und die Fahrbereitschaft ( 35) stehen, sind unzulässig. 33. (1) Die Standplätze dürfen nur mit gemäß den 19 bis 21 gekennzeichneten Taxikraftfahrzeugen bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung gemäß 13 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, nicht anderes bestimmt wird. (2) Auf den Taxistandplätzen sind freie Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und so platzsparend aufzustellen, dass ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausgefahren werden kann. (3) Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten. 34. (1) Fährt ein Taxikraftfahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben die übrigen Kraftfahrzeuge anzuschließen. An nicht anschließende Taxikraftfahrzeuge kann vorbeigefahren werden. (2) Das Standplatztelefon ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Taxikraftfahrzeuges, wenn dieser verhindert ist oder zum Bedienen des Apparates nicht berechtigt ist, vom Lenker des nächsten berechtigten Taxikraftfahrzeuges zu bedienen. (3) Die Weitergabe einer am Taxistandplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Funkzentrale oder an einen Gewerbetreibenden zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes ist untersagt. (4) Auf Standplätzen, die nicht mehr als 100 m in Fahrtrichtung voneinander entfernt liegen, ist wie auf einem einzelnen Standplatz im Sinne des Abs. 1 aufzufahren. Regelungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. 35. (1) Die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein. (2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxikraftfahrzeug aus der Reihe wählen. III. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS MIT PERSONENKRAFTWAGEN BETRIEBENE MIETWAGEN-GEWERBE 36. (1) Für das mit Personenkraftwagen ( 3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006) betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die 13 Abs.1 bis 4 sowie die 14,15,16, und 17 sinngemäß (2) Die Kennzeichnung als Mietwagenkraftfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und 21

23 Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet. (3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen. IV. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS GÄSTEWAGEN-GEWERBE 37. (1) An Kraftfahrzeugen, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine blaue quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben G zu zeigen hat. (2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig. (3) Kraftfahrzeuge, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, müssen von außen mit dem Namen und der Adresse des Gewerbeinhabers gekennzeichnet sein. Die Aufnahme oder die Bestellung zur Abholung der Gäste muss in den Betriebsräumlichkeiten des Gästewagenunternehmers erfolgen. (4) Der Lenker des Gästewagens hat den jeweiligen Gast auf dem kürzesten Weg nach Hause oder zu der der Bestellung entsprechenden Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs zu bringen. Eine Aufnahme von Gästen während der Fahrt oder von Gästen anderer Gastgewerbebetriebe ist verboten. Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker des Gästewagenunternehmens auf direktem Weg zur Betriebsstätte zurückzukehren. V. STRAFBESTIMMUNGEN 38. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach 15 Abs. 1, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, von der Behörde zu bestrafen. (2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs entfällt VI. AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSABSTIMMUNGEN 40. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Mai 1987 betreffend eine Betriebsordnung für die mit Pferden und Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbe sowie das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe in Wien, LGBl. für Wien Nr. 21/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 2/1992 außer Kraft. 22

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