Barrierefreiheit im Tourismus Aspekte der rechtlichen und baulichen Grundlagen

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1 Barrierefreiheit im Tourismus Aspekte der rechtlichen und baulichen Grundlagen Autorinnen: Ing. Maria R. Grundner Mag. Barbara Schmied-Länger

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3 Barrierefreiheit im Tourismus Aspekte der rechtlichen und baulichen Grundlagen

4 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in dieser Broschüre auf die grammatikalisch weibliche Form bzw. die Kombination von männlicher und weiblicher Form verzichtet. In der gesamten Broschüre sind mit der männlichen Form Männer und Frauen gleichberechtigt gemeint. IMPRESSUM Herausgeber: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Sektion Tourismus und Historische Objekte Stubenring Wien Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Wiedner Hauptstraße Wien Austrian Standards Heinestraße Wien Autorinnen: Maria Grundner Als Technikerin mit langjähriger Berufserfahrung in der Baubranche engagiert sich Ing. Maria R. Grundner seit Jahren für Barrierefreies Bauen bei Austrian Standards als Vorsitzende der AG , wie auch bis 2013 für die Dachorganisation der Österreichischen Behindertenverbände. Seit 2014 bringt sie ihr Wissen über barrierefreie Mobilität in die Mobilitätsagentur Wien ein. Barbara Schmied-Länger Die Juristin ist als Referentin in der Bundessparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich für den Bereich der Barrierefreiheit zuständig und hat es sich zum Ziel gesetzt, durch wiederholte Information diese Thematik noch besser zu positionieren. Layout: Simone Leonhartsberger, Komo Wien Druck: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Oktober 2014

5 Inhalt Bauliche Grundlagen 12 Wesentliche Inhalte des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes 15 Bedeutung der Barrierefreiheit 15 Geltungsbereich des BGStG 16 Definition von Behinderung 17 Arten und Folgen der Diskriminierung gemäß 5 BGStG 18 Etappenweise bauliche Barrieren abbauen 20 Begriff der funktionalen Einheit 21 Welche Kosten sind für Maßnahmen der Barrierefreiheit zumutbar? 24 Welche Norm gilt für mich? 26 Inhalte der ÖNORMEN 27 Allgemeine Nutzungsbereiche und Bauteile gemäß ÖNORM B Wege im Freien 28 Haupteingang 28 Türen und Gänge 29 Glasmarkierungen 30 Rampen 32 Treppen 32 Aufzug 33 Leitsystem 33 Sanitär/WC-Anlage 34 Das barrierefreie Restaurant 36 Parkplatz 36 Garderoben 38 5

6 Möblierung 38 Buffet 39 Freibereiche und Gastgärten 40 Akustik 40 WC-Raum mit Wickeltisch 41 Das barrierefreie Hotel 43 Rezeption 44 Beherbergungszimmer 45 Sanitärraum im Hotelzimmer 48 Wellnessbereich 49 Umkleidebereich 49 Schwimmbecken 51 Ruhebereiche 54 Sauna, Dampfbad 54 Barrierefreie Kultur-, Freizeit-, Sportund Versammlungsstätten 56 Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Ambulatorien 58 FAQs 59 Förderungen 62 Ansprechpartner in den Landeskammer 64

7 Vorworte Österreichs geographische und kulturelle Vielfalt, gepaart mit einer breiten Palette an touristischen Angeboten, ist ein zentraler Erfolgsfaktor für den heimischen Tourismus. Es ist aber nicht jedem eine Teilnahme an dieser Vielzahl der Reiseund Freizeitangebote möglich. Für Menschen mit Behinderung gibt es mehrere Hürden, obwohl der Urlaub ein wesentlicher Aspekt der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist. Umso wichtiger sind barrierefreie Angebote, die auch im Tourismus weiter ausgebaut werden sollten. Aufgrund der demografischen und gesellschaftlichen Entwicklung gewinnt das Thema laufend an Bedeutung. Ganzjährig nutzbare barrierefreie Angebote unterstützen die Erschließung neuer Zielgruppen und schaffen gerade im Tourismus einen nachhaltigen Mehrwert. Neben Gästen mit Handicap profitieren auch Senioren und Familien mit Kleinkindern. Wer als Tourismusbetrieb gezielt auf die Bedürfnisse dieser Gästegruppen eingeht, verschafft sich nachhaltige Wettbewerbsvorteile. Daher setzen wir gemeinsam mit der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der WKÖ und anderen Partnern zahlreiche Initiativen, um den Fokus auf die Etablierung barrierefreier Reise- und Urlaubsmöglichkeiten zu richten. In dieser Publikation finden Sie Informationen über die notwendigen rechtlichen und normativen Anforderungen für eine barrierefreie Angebotsgestaltung. Darüber hinaus werden mögliche Förderungen dargestellt. Dr. Reinhold Mitterlehner Vizekanzler und Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft 7

8 Barrierefreiheit ist ein Thema das uns alle betrifft! Wer bei dieser Thematik nur an Rollstuhlfahrer denkt, hat sich mit dieser noch nicht ausreichend auseinandergesetzt. Wir werden alle älter, zunehmend mobiler und reisefreudiger. Je rascher wir das begreifen und darauf reagieren, umso eher kann diese Herausforderung als Chance gesehen und das Wachstumspotenzial genutzt werden. Es ist dringend notwendig, sich dieser gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen und dem Thema mehr Beachtung zu schenken. Die Broschüre, die Sie gerade in den Händen halten, soll Ihnen die baulichen und rechtlichen Aspekte der Barrierefreiheit in Grundzügen erläutern, und helfen, diesen Aspekt von vornherein bei allen Veränderungsprozessen im wahrsten Sinne des Wortes einzubauen! Wo ein Wille, da bekanntlich ein Weg, lautet ein Sprichwort, und diesen sollten wir gemeinsam einschlagen. Einen Weg, der noch Zeit in Anspruch nehmen wird, aber zum Ziel hat, dass Barrierefreiheit in Zukunft als Markenzeichen und Selbstverständlichkeit des österreichischen Tourismus anerkannt wird! Petra Nocker-Schwarzenbacher Bundesspartenobfrau der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich 8

9 Selbstbestimmt zu leben, zu reisen und zu wohnen ist ein Menschenrecht. ÖNORMEN rund um das Bauen und das Gestalten barrierefreier Lebensräume helfen Personen mit Einschränkungen dabei, uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Es geht um das Prinzip, älteren Personen mit Gehschwächen, Eltern mit Kinderwagen und Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Bedingungen und möglichst hürdenfreie Mobilität zu schaffen. Und das zahlt sich aus: Aufgrund des steigenden Lebensalters, der hohen Reisehäufigkeit der Generation 50plus und ihres deutlich höheren Urlaubsbudgets ist Barrierefreiheit für den Tourismus zukunfts- und wachstumsorientiert. ÖNORMEN halten einen gesellschaftlichen Konsens fest. Diese Broschüre ist ein wichtiger Beitrag dazu, diesen Konsens umzusetzen und Menschen mit Einschränkungen auch auf Reisen einen selbstbestimmten Genuss zu ermöglichen. DDr. Elisabeth Stampfl-Blaha Direktorin Austrian Standards Vice President Technical Management der Internationalen Organisation für Normung ISO 9

10 Einleitung Grundlage dieser Broschüre ist ein Auszug aus dem von Austrian Standards publizierten Buch der Autorin Maria R. Grundner mit dem Titel Barrierefreies Planen und Bauen in Österreich - Handbuch für mehr Mobilität - mit vielen Bildern und Praxistipps, Austrian Standards plus Publishing, 1. Auflage 2013, welcher dankenswerter Weise von Austrian Standards zur Verfügung gestellt wurde. Es erfolgte eine umfangreiche Erweiterung dieses Auszuges, um das Thema der baulichen Barrierefreiheit im Tourismus noch detaillierter darzustellen. Im Rahmen dieser Broschüre werden die ÖNORMEN B 1600ff, Ausgabe , in ihren wichtigsten Grundzügen behandelt. Eine vollständige Abhandlung aller einschlägigen technischen Normen beinhaltet diese Broschüre jedoch nicht. Eine ausführliche Analyse der Situation eines Betriebs kann nur im Rahmen einer Beratung durch einen oder eine Sachverständige(n) und durch individuelle Begutachtung des Betriebes erfolgen. Diese Broschüre soll die Grundlage schaffen, sich Wissen über die Notwendigkeit baulicher Barrierefreiheit anzueignen. Durch Wissen um die Bedürfnisse, im Speziellen von Personen mit Behinderungen, können Barrieren erkannt und Gebäude touristischer Betriebe für alle Menschen nutzbar gemacht werden. Vor allem in der Gastronomie und Hotellerie ist die Berücksichtigung der baulichen Barrierefreiheit wichtig, um neue Gäste anzusprechen, aber auch um bestehende, alternde Gäste langfristig zu binden. Barrierefreiheit dient Gästen mit Kindern, älteren Gästen und Gästen mit Behinderungen gleichermaßen, einen möglichst komfortablen Aufenthalt zu genießen. Wichtig ist, dass Barrierefreiheit nicht nur für Rollstuhlfahrende, sondern auch für Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen usw. geschaffen werden muss. 10

11 Derzeit gibt es noch zu wenig Erfahrungswerte hinsichtlich der Rechtsprechung im Bereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, um zu vielen Fragestellungen detailliertere Aussagen tätigen zu können. So kann auf die häufig auftauchende Frage, wann dem Unternehmer die Beseitigung einer Barriere zumutbar ist, nicht generell geantwortet werden. Hier wird stets anhand der vorliegenden Umstände im Einzelfall entschieden. Dennoch liefert diese Broschüre detaillierte Anhaltspunkte, welche Barrieren bestehen, und mit welchen Mitteln und in welchem Ausmaß diese beseitigt werden können. Weitere ausführliche Informationen über barrierefreien Tourismus in Österreich bietet außerdem die Broschüren-Reihe der Wirtschaftskammer Österreich in Kooperation mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Näheres unter: wko.at/bstf BEACHTE Es gilt zu unterscheiden zwischen den Rechtsgrundlagen für die Schaffung von baulicher Barrierefreiheit (z. B. Baugesetze der Länder) und den Rechtsgrundlagen, sich gegen eine Diskriminierung, z. B. aufgrund einer baulichen Barriere, wehren zu können (z. B. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz). 11

12 Bauliche Grundlagen Gemäß Art. 15 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz ist das Baurecht Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung, daher gibt es in Österreich für jedes Bundesland eigene Bauvorschriften. Diese Bauordnungen regeln in ihren Bestimmungen eigenständig, welche Gebäude barrierefrei gestaltet werden müssen und enthalten zielorientierte Anforderungen zur Beseitigung und Verhinderung baulicher Hindernisse. Einzelne, landesgesetzliche Bestimmungen enthalten konkrete, gesetzliche Vorgaben über barrierefreies Bauen (z. B. Baugesetze, Aufzugsgesetze und Garagengesetze). Um all diese unterschiedlichen bautechnischen Vorschriften zu harmonisieren, wurde das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) im Jahr 2000 damit beauftragt, einen zwischen den Bundesländern harmonisierten Entwurf auszuarbeiten. Diese OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften, die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten. Die Barrierefreiheit ist Inhalt der OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Anbei finden Sie eine Tabelle, die das Inkrafttreten der OIB-Richtlinie 4 für die einzelnen Bundesländer aufzeigt: Bundesland OIB-Richtlinie 4 Burgenland 8. Jänner 2013 Kärnten 1. Oktober 2012 Niederösterreich - Oberösterreich 1. Juli 2013 Salzburg - Steiermark 1. Jänner 2013 Tirol 1. September 2013 Vorarlberg 1. Jänner 2013 Quelle: Stand: August

13 Im Falle der Umsetzung handelt es sich bei den OIB-Richtlinien um Bestimmungen im Range eines Landesgesetzes, welche die jeweiligen Bauordnungen ergänzen und zwingend bei Neu- und Umbauten einzuhalten sind. In Salzburg und Niederösterreich ist die OIB-Richtlinie 4 formal noch nicht für verbindlich erklärt worden, doch gelten die OIB-Richtlinien dort zumindest als Regelwerk der Technik. Sie sind daher anwendbar, solange keine gesetzliche Bestimmung anderes verlangt. In der OIB-Richtlinie 4:2011 werden einzelne Punkte der ÖNORMEN B 1600ff ( Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen ) vollständig aufgezählt und für rechtlich verbindlich erklärt. In der OIB-Richtlinie 4:2014 wird es dies voraussichtlich nicht mehr geben, dann sollen alle Vorschriften direkt in der Richtlinie abgebildet sein. BEACHTE ÖNORMEN sind per se nicht rechtsverbindlich, sie haben nur Empfehlungscharakter. ÖNORMEN gelten aber als Stand der Technik und werden gegebenenfalls herangezogen, um im Einzelfall den technischen Standard zu prüfen. Relevant für den Bereich der Barrierefreiheit sind folgende ÖNORMEN:» B 1600 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen als allgemeine Basisnorm, die grundlegende Anforderungen an barrierefreies Bauen formuliert» B 1601 Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten Planungsgrundlagen» B 1602 Barrierefreie Bildungseinrichtungen Planungsgrundlagen 13

14 » B 1603 Barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen Planungsgrundlagen Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis im Vorwort der per veröffentlichten ÖNORM B 1600, der folgendermaßen lautet: Die vorliegende ÖNORM legt Standards für die barrierefreie Gestaltung der gebauten Umwelt fest und gibt Planungshinweise für die Umsetzung. Es liegt im Verantwortungsbereich des Anwenders (z. B. Bauherr, Auftraggeber) bzw. des Gesetzgebers, festzulegen, wann und in welchem Umfang diese ÖNORM anzuwenden ist. EMPFEHLUNG Legen Sie im Falle einer baulichen Veränderung vertraglich mit ihren Vertragspartnern fest, dass Barrierefreiheit gemäß dem Stand der Technik einzuhalten ist! 14

15 Wesentliche Inhalte des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes 1 Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) hat zum Ziel, behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Was beim barrierefreien Bauen zu beachten ist, richtet sich wie bereits oben dargestellt in erster Linie nach den Bauordnungen der Länder. BEACHTE Das BGStG regelt also nicht, wie z. B. ein barrierefreier Zugang auszusehen hat, sondern es regelt die Rechtsfolgen einer Benachteiligung, also eine eventuelle Schadenersatzforderung durch eine Diskriminierung. Bedeutung der Barrierefreiheit Das BGStG regelt im 6 Absatz 5, was Barrierefreiheit bedeutet und stellt eine Legaldefinition und Leitlinie für die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Sachverhalten dar: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 1 Link zum Gesetz: Gesetzesnummer=

16 Aus den Erläuterungen geht hervor, was dies im Zusammenhang mit der Definition von Barrierefreiheit bedeutet:» in der allgemein üblichen Weise, z. B. die Beförderung in einem üblicherweise für die Passagierbeförderung vorgesehenen Eisenbahnwaggon und nicht im Gepäckwagen,» ohne besondere Erschwernis, dass unter gewissen Umständen eine leichte Erschwernis wie z. B. längere Wartezeiten zumutbar ist, und» grundsätzlich ohne fremde Hilfe, dass z. B. bauliche Änderungen oder technische Adaptierungen Barrieren nachhaltiger beseitigen als Hilfeleistung durch Dritte. 2 Geltungsbereich des BGStG 2 BGStG definiert den Geltungsbereich und definiert diesen für Rechtsverhältnisse in der Privatwirtschaft im Absatz 2 folgendermaßen: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich der Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. Dies bedeutet, dass Gegenstand einer Diskriminierung Güter und Dienstleistungen sein müssen, die grundsätzlich öffentlich angeboten werden 3. Tatbestände, die unter das KSchG fallen, sind jedenfalls unter den Geltungsbereich des Gesetzes zu subsumieren BlgNR 22. GP 9 3 Siehe Hofer/Iser/Miller- Fahringer/Rubisch, Kommentar Behindertengleichstellungsrecht, , NWV Verlag 16

17 BEACHTE Das Diskriminierungsverbot gilt immer dann, wenn an einem Rechtsgeschäft einerseits jemand beteiligt ist, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft. Das ist im touristischen Bereich praktisch immer der Fall, wenn ein Vertrag (auch mündlich) geschlossen wird (Beherbergungsvertrag, Bewirtung in einem Gasthaus, Verkauf einer Eintrittskarte für ein Museum oder einen Vergnügungspark etc.). Auch die bloße Anbahnung eines Rechtsgeschäftes mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher fällt unter das BGStG. Definition von Behinderung Als Behinderung gilt gemäß 3 BGStG jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (länger als 6 Monate) körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung der Sinnesfunktion, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Soweit die Definition im BGStG nach dem medizinischen Modell 4. 4 Beachte: Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat einen Paradigmenwechsel eingeleitet, wonach das soziale Model anzustreben ist. Behinderung entsteht demnach aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Siehe Leitbild vom Bundes- Monitoringausschuss 17

18 Arten und Folgen der Diskriminierung gemäß 5 BGStG Es gilt zu unterscheiden, ob es sich um eine unmittelbare oder um eine mittelbare Diskriminierung handelt. Unmittelbare Diskriminierung bedeutet, dass eine Person aufgrund ihrer Behinderungen eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person. Zum Beispiel: Jemand bekommt aufgrund seiner Behinderungen kein Hotelzimmer. BEACHTE Für eine unmittelbare Diskriminierung gibt es niemals eine sachliche Rechtfertigung, sie ist jedenfalls unzulässig! Mittelbare Diskriminierungen liegen vor, wenn scheinbar neutrale Vorschriften oder Merkmale Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Darunter fallen auch die baulichen Barrieren, wie etwa hohe Stufen, fehlende Handläufe, schlecht gekennzeichnete Glastüren etc. Das BGStG ist eine zivilrechtliche Vorschrift, verwaltungsrechtliche Sanktionen sind nicht vorgesehen. Personen, die sich diskriminiert fühlen, können bei Verstößen gegen das BGStG schadenersatzrechtliche Ansprüche geltend machen. Dem Gerichtsverfahren hat ein kostenloses Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt voranzugehen. Eine Einbringung der Klage bei Gericht ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. 18

19 Blinde Frau beim Rollerskaten mit Assistenzperson Bildquelle: Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs 19

20 Etappenweise bauliche Barrieren abbauen Wussten Sie, dass Barrierefreiheit seit für alle Neu-, Zu und Umbauten verpflichtend vorgesehen ist? Ab dem haben auch Organisationen und Betriebe ihr Angebot barrierefrei zu gestalten, auch wenn diese Infrastrukturen nutzen, die vor dem errichtet wurden. Um wirtschaftliche Härten abzufedern, sieht der Gesetzgeber einen Stufenplan zum Abbau von baulichen Barrieren vor: Geregelt ist dies durch die Übergangsbestimmungen im 19 BGStG.» Neu-, Zu- und Umbauten Für Neu-, Zu- und Umbauten gelten die Zumutbarkeitsbestimmungen nach 19 BGStG schon seit BEACHTE Für alle Neu-, Zu- und Umbauten gilt daher seit : Barrierefrei bauen, auch wenn die Bauvorschriften dies nicht zwingend vorsehen!» Bestehende Bauten Für ältere Gebäude mit einer Baubewilligung vor dem gilt das BGStG bis Ende 2015 nur, wenn eine bauliche Barriere entweder rechtswidrig (entgegen den Bauvorschriften) errichtet wurde oder der erforderliche Aufwand zur Beseitigung der Barriere 5.000,-- nicht übersteigt. In diesen Fällen greifen die Übergangsbestimmungen somit nicht. 20

21 » Für ältere Gebäude gilt also: Adaptierungen bis 5.000,-- können schon jetzt verlangt werden; eine vollständige Barrierefreiheit ist im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenze auch für diese ab erforderlich, dann sind auch Kosten über 5.000,-- zumutbar! Begriff der funktionalen Einheit Eine wichtige Frage stellt sich zumindest bis zum Ablauf der Übergangsfristen noch: Worauf beziehen sich diese 5.000,--? Im Gesetz wird hier im 19 Absatz 7 BGStG auf den Begriff der funktionalen Einheit abgestellt. Eine funktionale Einheit ist jene abgrenzbare Wirkungseinheit im Bereich eines Bauwerkes, einer Verkehrsanlage oder eines Verkehrsmittels, deren Umgestaltung für die barrierefreie Inanspruchnahme der nachgefragten Leistung erforderlich ist. Auch hier ist noch keine Rechtsprechung vorhanden, die teleologische Interpretation des Gesetzes lässt jedoch folgende Auslegung zu: Man will eine Leistung in Anspruch nehmen. Den Maßstab für die Beantwortung bilden also die Bedürfnisse der behinderten Kundin bzw. des behinderten Kunden. Angeführt sei hier der Kommentar zum Behindertengleichstellungsrecht von Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch: Die entscheidende Frage hat daher zu lauten: Kann der behinderte Kunde bzw. Konsument die Leistung, die er haben will, barrierefrei in Anspruch nehmen? Der Begriff der Barrierefreiheit ist dabei wohl im Sinne des 6 21

22 Abs. 5 BGStG zu beurteilen. Es ist also erforderlich, dass die nachgefragte Leistung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Die Betragsgrenzen für die Adaptierung beziehen sich beim Feriendorf auf jene Bereiche, die für den behinderten Urlauber zugänglich sein müssen, damit er die angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen kann (Zufahrt, Appartement, Restaurant, Bar, Swimmingpool etc.). 5 Zum Gastraum gehört beispielsweise eine WC-Anlage dazu, sonst kann die angebotene Leistung auch nicht konsumiert werden, gilt also als eine funktionale Einheit. Ist der Gastraum auf verschiedene Ebenen aufgeteilt, genügt, dass ein größerer Teil erreichbar ist, denn damit ist gesichert, die Leistung konsumieren zu können. Gibt es eine Terrasse, dann muss auch diese Terrasse barrierefrei erreichbar sein. Weitere Beispiele: Kino: funktionale Einheit = Kassa, WC-Anlage und Saal bzw. Säle Schule: funktionale Einheit = Klasse, Turnsaal, Physiksaal Hotel: funktionale Einheit = Rezeption, Zimmer, Frühstücksraum Eine andere Rechtsmeinung vertritt Behindertenanwalt Dr. Erwin Buchinger: Bei der nachgefragten Leistung dürfen nicht alle denkmöglichen Teilleistungen zusammengezählt werden. Jede nachgefragte Leistung stellt für sich eine funktionale Einheit dar und ist daher für jeden Teilbereich gesondert zu berücksichtigen. 5 Siehe Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch, Kommentar Behindertengleichstellungsrecht, Seite 127, FN , NWV Verlag 22

23 Ein Besuch im Gasthaus umfasst beispielsweise das Betreten (barrierefreier Zugang), weiters möchte sich der Kunde orientieren über Preise, Sitzmöglichkeiten oder den Nichtraucherschutz. Allenfalls will er eine Reservierung vornehmen. Die Kernleistung wird durch das Konsumieren von Speisen und Getränken gebildet (barrierefreier Gastraum). Dazu kann die Benützung von Sanitäranlagen (barrierefreie Toilette) oder von zusätzlichen Sonderangeboten (beispielsweise barrierefreie Spielmöglichkeiten für Kinder oder Erwachsene z. B. Automaten) kommen. Die bis bestehende Zumutbarkeitsgrenze ( 5.000,--) ist folglich auf jeden einzelnen Teilbereich anzuwenden. Der anderen Rechtsauffassung nach müsste für jede, einer funktionalen Einheit zurechenbaren, Barriere eine Prüfung auf rechtswidrige Errichtung vorgenommen werden. Dies würde die Barriere gem. 19 Abs. 2 BGStG wiederum aus dem Kontext der funktionalen Einheit herauslösen. Im Lichte der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erscheint das Zusammenzählen von Teilleistungen als überschießend, da die damit verbundene Ausdehnung der funktionalen Einheit regelmäßig zur Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenzen führen würde. 23

24 Welche Kosten sind für Maßnahmen der Barrierefreiheit zumutbar? 6 BGStG normiert, dass eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von 5 Abs. 2 BGStG dann nicht vorliegt, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Nach dem Gesetz wird die Unzumutbarkeit anhand folgender Faktoren geprüft:» Der mit der Beseitigung verbundene Aufwand.» Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen, der zur Beseitigung verpflichtet wäre. 6» Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechende Maßnahme.» Die Zeit, die zwischen dem Inkrafttreten des BGStG und der behaupteten Diskriminierung vergangen ist und 7» die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen von behinderten Personen. 8 Im Rahmen dieser Zumutbarkeitsüberprüfung ist auch zu beachten, ob wenigstens versucht wurde, die Bedürfnisse behinderter Personen zu berücksichtigen. BEACHTE Es sind sämtliche zumutbare Maßnahmen so weit zu treffen, dass die Situation von Personen mit Behinderungen möglichst verbessert wird. Sollte ein Betrieb aus begründeten 6 Hier kommt es darauf an, welchen Gewinn/Umsatz das konkrete Produkt oder die Dienstleistung erwirtschaftet, bei dem eine Barriere und somit eine Diskriminierung festgestellt wurde. 7 Es wird hier insbesondere beurteilt, wie viel der Betrieb/der Unternehmer sich seit Inkrafttreten des BGStG für die Beseitigung einer Barriere hätte ansparen können. 8 Wenn es das einzige vergleichbare Angebot in näherer Umgebung ist (insbesondere ist an ein Dorfgasthaus zu denken), wird ein strengerer Maßstab an die Zumutbarkeit angelegt. 24

25 bautechnischen oder finanziellen Gegebenheiten nicht barrierefrei adaptierbar sein, ist vom Betrieb trotzdem nachzuweisen, dass er sich um einen Abbau der Barrieren bemüht hat und spezielle Lösungen anbieten kann. Rechtlich gesehen bedeutet dies, dass die vollständige Adaption z. B. eines Gebäudes zwar im Einzelfall unzumutbar sein kann (z. B. hoher Umstellungsaufwand), dieser Umstand stellt jedoch keinen Rechtfertigungsgrund dar. Vielmehr muss das Ziel der Barrierefreiheit so weit wie möglich erreicht werden. Im Schlichtungsverfahren wird somit nach Überprüfung aller Kriterien festgestellt, was zumutbar ist. Ist die Beseitigung der Barriere zu 100 % zurzeit nicht möglich, ist es dem Unternehmer aber zumutbar diese z. B. zu 20 % oder 30 % zu beseitigen, so muss er dies auch tun 9 (zum Beispiel: Informationen über barrierefreie Angebote auf der Webseite). BEACHTE Um also eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, müssen Unternehmer schon von sich aus aktiv werden und Barrierefreiheit herstellen! Relevant ist weiters, dass gemäß 12 BGStG der Unternehmer zu beweisen hat, dass kein Diskriminierungstatbestand vorliegt. Das heißt, nicht die Person, die eine Diskriminierung erfahren hat, muss beweisen, dass sie diskriminiert wurde. Sondern beim Unternehmer liegt die Beweislast, dass er es nicht getan hat. 9 Ist aufgrund des hohen finanziellen Aufwands für den Betrieb beispielsweise eine 100%ige barrierefreie Einrichtung des Gastraumes nicht möglich, so ist doch bis zum tragbaren Ausmaß (bspw. 40 %) für eine solche zu sorgen. 25

26 Welche Norm gilt für mich?» Die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen ist die Generalnorm und beinhaltet im Anhang B sogar Erleichterungen für bestehende Baulichkeiten bei Umbauten. Hier werden auch Beherbergungsbetriebe und Heime angesprochen, hinsichtlich der Anzahl der notwendigen barrierefreien Zimmer.» Die ÖNORM B 1601 enthält Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen.» Für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen gibt es zudem noch die aufbauende, spezifische ÖNORM B 1603, in der weitere Angaben zur barrierefreien Nutzung von beispielsweise Restaurants und Wellness-Bereichen angegeben werden. BEACHTE Welche ÖNORM der Betrieb für seine Bauvorhaben heranzieht, bleibt dem Betrieb überlassen, da die ÖNORMEN prinzipiell nur freiwillige Standards festlegen. Fest steht aber, dass diese nach dem Stand der Technik anzuwenden sind und sich ein Betrieb spätestens ab dem im Falle einer Klage vor Gericht rechtfertigen muss, warum bei Nichtbeachtung der ÖNORMEN keine Diskriminierung vorliegt.» Die ÖNORMEN sind in ihrer zum Bauzeitpunkt jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Seit 2006 sind Betriebe aufgefordert, Barrierefreiheit zu implementieren, die Übergangsfristen laufen mit aus. Gab es in den vergangenen Jahren keine Generalsanierung des bestehenden Bauwerks, so hätte der Betrieb sukzessive Barrieren beseitigen müssen. 26

27 Inhalte der ÖNORMEN Nachstehend wird auf die baulichen Mindesterfordernisse gemäß der ÖNORM B 1600 eingegangen, die Ausführungen der ÖNORMEN B 1601 und B 1603 werden gegebenenfalls zusätzlich herangezogen. Die Einhaltung der gesamten ÖNORMEN B 1601 für Gesundheitseinrichtungen und B 1603 für Tourismus- und Freizeiteinrichtungen beinhalten auch mögliche Steigerungsstufen bezüglich Komfort und barrierefreier Nutzbarkeit. Dadurch wird das Angebot erweitert und einer neuen Zielgruppe an Gästen eröffnet. Die ÖNORMEN wurden im Laufe des letzten Jahres überarbeitet, die aktuelle Ausgabe wurde am veröffentlicht. Die folgenden Erläuterungen bilden laut ÖNORM den Mindeststandard ab. Höhere Standards sind natürlich immer erlaubt und erwünscht. Diese werden zum Teil auch in den Normen erläutert, in Folge aber nicht im Detail ausgeführt. 27

28 Allgemeine Nutzungsbereiche und Bauteile gemäß ÖNORM B 1600 Richtlinien zu den allgemeinen Nutzungsbereichen und Bauteilen gemäß ÖNORM B 1600 bilden die Minimalerfordernisse für alle Bauten in Österreich ab. In Folge wird dann für spezielle Gebäude und Nutzungsarten noch auf die ÖNORMEN B 1601 und B 1603 eingegangen. Wege im Freien Wege im Freien sollen gut berollbar ausgeführt sein, d.h. sie sind immer mindestens 150 cm breit und stufenlos. Sie dürfen kaum ein Quergefälle aufweisen und Hindernisse sind kontrastierend zu markieren. Frau mit Rollmobil Haupteingang Wichtig ist, den Haupteingang so zu gestalten, dass er für alle Personen nutzbar ist. Vorzugsweise führen taktile Bodenleitlinien auf den Eingang zu.» Taktile Bodenleitlinien sind Rillen oder Rippen. Sie dienen Personen, die sich tastend mittels eines Langstockes orientieren, als Leiteinrichtung. Sind die Rippen oder Rillen in Gehrichtung, werden sie Leitlinien genannt. Quer zur Gehrichtung dienen sie als Auffanglinie. Mehr dazu in der ÖNORMEN V2102-1:

29 Des Weiteren ist sicher zu stellen, dass der Eingang als solcher visuell gut erkennbar ist. Ein stufenfreier Zugang und die nutzbare Durchgangsbreite von >90 cm sind notwendige Charaktere eines Haupteinganges. Die Türen müssen leicht zu öffnen sein, ein automatisierter Türantrieb ist dazu notwendig. Es darf kein Drehkreuz, keine Karussell- oder Rotationstür durchschritten werden müssen. Gut sichtbarer Hoteleingang Auch in kleinen Lokalen ist es wichtig die Eingangstür zu automatisieren, um zu vermeiden, dass potenzielle Gäste vor der Tür warten müssen. Nebeneingänge sind für Gäste äußerst unattraktiv. Türen und Gänge Ein seitlicher Anfahrbereich des Türdrückers ist sicher zu stellen. Dazu muss der Anfahrbereich an der Türdrückerseite 50 cm vom Rahmen aus gemessen betragen. Die Mindestgröße dieses Anfahrbereichs beträgt bei Drehflügeltüren auf der Seite des Aktionsbereiches der Türe 3,00 m² und auf der gegenüberliegenden, also der dem Türband abgewandten Seite 1,80 m². Gänge sind in einer Breite von mindestens 120 cm frei zugänglich auszuführen. Am Gangende ist eine freie Bewegungsfläche von 150 cm Durchmesser sicher zu stellen. 29

30 Kontrastreiche Architektur mit taktilen Zimmerbeschriftungen In einer Wand sind Türen farblich kontrastierend erkennbar auszuführen. Der Rahmen oder das Türblatt muss einen Kontrast zur Wandfläche aufweisen. Türdrücker und Bedienungselemente der Tür sind wiederum gut sichtbar zu gestalten, damit eine barrierefreie Nutzung sichergestellt wird. Die nutzbare Durchgangsbreite von Türen muss mindestens 80 cm betragen. Türen müssen leicht zu öffnen sein, das heißt, dass ein maximales Schließmoment von 25 kn 10 nicht überschritten werden darf, annähernd vergleichbar mit 2,5 kg. Glasmarkierungen Glastüren und Glaswände sind kontrastierend zu markieren, um Aufprallunfälle zu verhindern. Die Markierung ist kontrastierend zum Hintergrund mit einem hellen und einem dunklen Flächenanteil auszuführen. Die Norm empfiehlt den Bereich zwischen 90 cm und 130 cm über dem Fußboden durchgehend zu markieren oder zwei durchgehende Streifen anzubringen. Bei Glastüren ist die Öffnungsseite besonders zu markieren. 10 kn = Kilonewton. Maßeinheit für die physikalische Größe Kraft. 30

31 » Helligkeits- und Farbkontraste von Gebäudeteilen und Sicherheitsmarkierungen unterstützen die Sicherheit und Orientierung von Personen bei natürlicher Belichtung und künstlicher Beleuchtung. So beschreibt die ÖNORM B 1600:2013 in Punkt die Notwendigkeiten der Kennzeichnung durch Kontraste und gibt in Tabelle 1 auch zwei Kontraststufen vor, die sich auf den LRV (Light Reflectance Value) stützen. Eingang mit Glasmarkierungen Glasmarkierung 31

32 Rampen Rampen dürfen nicht steiler als 6 % sein. Nach 10 m Länge ist ein Zwischenpodest vorzusehen, Rampen müssen immer am Beginn und am Ende des Gefälles kontrastierend markiert sein. Auf beiden Seiten ist ein Handlauf mit einer freien Durchgangsbreite von 120 cm und Abrollsicherungen sicher zu stellen. Der Handlauf muss vor der Rampe und über die Rampe hinaus 30 cm verlängert sein. Vor und nach der Rampe wie auch bei Richtungsänderungen sind freie horizontale Flächen mit 150 cm Durchmesser vorzusehen. In bestehenden Bauten gibt es Erleichterungen für Rampen. Beispielsweise darf bei bestimmten Gegebenheiten das Gefälle auch bis zu 10 % betragen oder die Durchgangsbreite reduziert werden. Auch die horizontale Weiterführung des Handlaufes könnte entfallen. Markierungen an Treppe und Rampe Treppen Treppen können dann komfortabel genutzt werden, wenn das Steigungsverhältnis der Stufen dementsprechend (ideal 30 cm Tiefe und 16 cm Höhe) ausgeführt ist. Barrierefreie Treppen zeichnen sich im Wesentlichen durch eine Weiterführung des Handlaufes am An- und Austritt um mindestens 30 cm aus und eine Durchziehung des Handlaufes am Podest. Die An- 32

33 und Austrittsstufe ist an der Kante farblich kontrastierend zu markieren. Bei weniger als 5 Stufen ist jede Vorderkante mit einem gut erkennbaren Streifen zu markieren. Treppe mit durchgehendem Handlauf Aufzug Der Fahrkorb hat eine Größe von 110 cm Breite und 140 cm Tiefe zu erfüllen. Im Ausnahmefall, wenn die Türen nicht an einer Seite oder gegenüber liegen, ist im Innenraum ein Wendebereich von 150 cm sicher zu stellen. Stockwerkansagen und Bedienhöhen zwischen 80 cm und bis zu 120 cm sind im Innenbereich anzubieten. Leitsystem Das visuelle Leitsystem ist lückenlos gut erkennbar und lesbar anzubieten. Hinweise zur Orientierung nur in GROSSBUCHSTABEN sind schwieriger zu erfassen. Es sind daher besser immer Großbuchstaben mit Kleinbuchstaben zu verwenden. Schriften auf kontrastreichem Hintergrund verbessern die Lesbarkeit und damit die Orientierung im Gebäude. Das taktile Leitsystem soll von außen bis hin zur Rezeption oder zur Information führen. Aufzüge, Treppen und WC-Anlagen sind an das taktile Leitsystem anzuschließen. Türbeschilderungen sollen taktil lesbar sein. 33

34 Sanitär/WC-Anlage Wird eine WC-Anlage angeboten, ist ein Raum barrierefrei auszustatten. Wird jeweils nur eine Damen- und eine Herren-Toilette angeboten, muss mindestens ein WC-Raum (vorzugsweise die Damentoilette) barrierefrei ausgeführt werden. Ist nur eine geschlechtsneutrale Toilette vorhanden, ist diese barrierefrei auszugestalten. WC-Sitzschale mit dazugehörigen Halte- und Stützgriffen und Anlehnfläche Die Mindestgröße eines barrierefreien WC-Raums beträgt 215 cm x 165 cm. Eine freie Bewegungsfläche von 150 cm Durchmesser muss vor der WC-Sitzschale vorhanden sein. Dies wird dann erreicht, wenn die WC-Sitzschale mit einem Achsmaß von 45 cm aus der Raumecke an der Schalseite des Raumes montiert wird (Siehe Bild Seite 42 Grundriss WC-Raum). Denn zudem muss der Abstand zwischen WC-Sitzschale und einer seitlich angeordneten Wand auf einer Seite 90 cm betragen. Entsprechende Stütz- und Haltgriffe sind vorzusehen. Die Tür muss nach außen aufschlagen. Bodengleiche Duschen, mit Mindestgrößen von 150 cm x 150 cm oder 130 cm x 180 cm, sind in barrierefreien Badezimmern gefragt, um das Überwechseln vom Rollstuhl zum Duschsitz sicherstellen zu können. Für den eigentlichen Duschbereich ist eine Größe von 90 cm x 130 cm vorzusehen. Eine freie Bewegungsfläche von 150 cm Durchmesser soll angeboten werden und bei Dusche und WC-Sitzschale sind Stütz- und Haltegriffe anzuordnen. Der Waschtisch muss unterfahrbar sein. 34

35 Badezimmer 35

36 Das barrierefreie Restaurant Restaurantbesuch Zusätzlich zu den im oben angeführten Punkt Allgemeine Nutzungsbereiche und Bauteile angesprochenen baulichen Standards, sind für die Gastronomie im Speziellen folgende Punkte gemäß ÖNORM B 1603 zu beachten: Parkplatz Das Vorhandensein eines barrierefreien Parkplatzes ist vor allem für Gäste mit Behinderungen, die mit dem Auto anreisen, wesentlich. Dieser muss in der Nähe eines barrierefreien Einganges oder eines barrierefreien Personenaufzuges situiert werden. Der oder die Stellplätze sind in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen, gut sichtbar auf dem Boden zu markieren und mit einem Verkehrszeichen zu kennzeichnen. Die 36

37 Stellplätze sind 350 cm breit auszuführen und es ist sicher zu stellen, dass eine freie Bewegungsfläche entlang der Längsseite des Parkplatzes freigehalten wird. Barrierefreier Parkplatz in der Nähe des Eingangs Stk. Neue Parkplätze (lt. ÖNORM B 1600) Bestehende Parkplätze (lt. Anhang B; ÖNORM B 1600) Versammlung- Kultur- und Sportstätten (lt. ÖNORM B 1600) Tourismusund Freizeiteinrichtungen (lt. ÖNORM B 1603) usw. usw. usw

38 Eine vergrößerte Haltefläche in der Gebäudevorfahrt, 350 cm x 950 cm, ist für Kleinbusse vorzusehen. Meist werden diese nicht von Personen mit Behinderungen gelenkt, daher kann davon ausgegangen werden, dass die Stellfläche nur vorübergehend besetzt ist. Die österreichische Straßenverkehrsordnung erlaubt das Halten in zweiter Spur für das Einund Aussteigen von Personen mit Behinderungen. Garderoben Garderoben sind dann barrierefrei nutzbar, wenn freie Bewegungsflächen mit einem Durchmesser von 150 cm vorhanden sind und Kleiderhaken in unterschiedlichen Höhen zur Verfügung stehen. Für Personen mit niedrigen Greifhöhen sollen Haken bis maximal 120 cm Höhe montiert werden. Mindestens eine barrierefreie Garderobe ist den Gasträumen zuzuordnen. Möblierung Wege und Gänge zwischen den Möblierungen sind mit einer Breite von mindestens 120 cm lichte Durchgangslichte vorzusehen. Kürzere Gänge zwischen Tischen können auf eine lichte Durchfahrtsbreite von 100 cm reduziert werden. PRAXIS-TIPP Freie Platzwahl für alle Gäste» Es ist zu gewährleisten, dass die freie Platzwahl für alle Gäste, ob mit oder ohne Behinderungen, gegeben ist.» Bei Gruppen von Stehtischen und Bereichen in verschiedenen Ebenen sollen auch Bereiche angeboten werden, die für 38

39 kleinere Gäste oder Gäste, denen es nicht möglich ist, Treppen zu steigen, erreichbar sind.» Tische sollen unterfahrbar sein. Barrieren in Gastronomiebetrieben entstehen oft durch die Einrichtung bzw. Bestuhlung. Es sollte darauf geachtet werden, dass Tische ausreichend unterfahrbar und Sitzmöbel am Boden nicht fix montiert sind. Als Richtmaß für die Unterfahrbarkeit gilt eine lichte Höhe unter der Tischplatte von 70 cm und eine unterfahrbare Tiefe von 60 cm. Um den Komfort zu heben, soll bedacht werden, dass die nutzbaren Durchgangsbreiten auch bei besetzten Stühlen sicher frei zu halten sind. Unterfahrbare Tische Buffet Kunden wählen gerne persönlich aus dem Sortiment eines Buffets. Die durchschnittliche Augenhöhe von sitzenden Personen liegt in etwa im Bereich zwischen 100 cm und 120 cm. Auch kleinwüchsigen Personen ist geholfen, wenn Speisen nicht höher als auf 120 cm präsentiert werden. 39

40 Dabei soll mitbedacht werden, dass Gefäße eingesehen werden können. Speise- und Getränkepräsentationen, die über 120 cm liegen, sind durch Spiegel oder durch Schrägstellung einsehbar zu machen. Freibereiche und Gastgärten Auch die Gestaltung von Freibereichen und Gastgärten muss barrierefrei erfolgen (siehe Abschnitt Möblierung oben). Bewegungsflächen dürfen durch Sonnenschirme etc. nicht eingeschränkt werden. Bodenbelagsoberflächen sind leicht und erschütterungsarm berollbar auszuführen. Im Falle von breiten Fugen soll eine Höhendifferenz zwischen der Belagsoberfläche und den Fugen von 0,5 cm nicht überschritten werden. Frauen mit Sehbehinderungen im Gastgarten Bildquelle: Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs Akustik Das Wohlbefinden der Gäste wird gehoben, wenn in Räumen der Gastronomie eine gedämpfte Akustik herrscht. Für Personen mit Hörbehinderungen ist es einfacher in Gesprächsrunden teilzunehmen, wenn Störgeräusche weitgehend minimiert werden. 40

41 Der gemäß ÖNORM B : , Abschnitt benötigte Schallabsorptionsgrad wird mit weichen Oberflächenmaterialien erreicht. So helfen Vorhänge und Polstermöbel, sowie Wanddekorationen den Schall zu brechen. Es ist darauf zu achten, Tisch- und Stuhlbeine geräuscharm auszuführen. Langgezogene Raumproportionen und harte Fußböden wirken sich auf die Raumakustik negativ aus. Die Nachhallzeit soll in Räumen mit Gastronomiebetrieb möglichst kurz sein. WC-Raum mit Wickeltisch Sehr beliebt ist es, den barrierefreien WC-Raum zusätzlich mit einem Wickeltisch auszustatten. Eine starr montierte Wickelauflage soll mit einer Höhe von 70 cm unterfahrbar ausgeführt werden. Die Montagehöhe von Wickelauflagen soll zwischen 75 cm und 85 cm liegen. PRAXIS-TIPP Die Raumgröße verbreitert sich, wenn der barrierefreie WC-Raum mit einer Wickelmöglichkeit ergänzt wird. Der Wickeltisch ist so zu montieren, dass er den seitlichen Anfahrbereich neben der WC-Sitzschale nicht behindert. Daher ist er an der, der WC-Sitzschale abgewandten Ecke zu platzieren. Eine starr montierte Wickelauflage (ca. 70 cm Konstruktionstiefe) vergrößert die benötigte Raumfläche in der Breite um 50 cm. Eine einklappbare Wickelauflage, die im hochgeklappten Zustand weniger als 10 cm Tiefe aufweist, darf unberücksichtigt bleiben tiefere, klappbare Konstruktionen sind in der Raumbreite zu berücksichtigen. 41

42 w Grundriss WC-Raum mit klappbarem Wickeltisch Bildquelle: Buch Barrierefreies Planen und Bauen in Österreich, Maria. R. Grundner, Austrian Standards Plus Publishing, 1. Auflage

43 Das barrierefreie Hotel Barrierefreie Stellplätze für PKW von Personen mit Mobilitätsbehinderungen können, um den Komfort zu heben, überdacht angeboten werden. So entfällt für die Gäste das Problem des Eiskratzens oder der Schneeräumung bei Schnee- und Eislage. Die Orientierung im Hotelbereich bzw. -gelände soll für Gäste mit Sehbehinderungen und blinde Gäste gut funktionieren. Dazu ist eine taktile Wegeführung in der Anlage notwendig. Neben der empfohlenen Mindestanzahl an barrierefreien Unterkunftseinheiten soll berücksichtigt werden, dass auch alle weiteren Angebote des Betriebes für den Gast nutzbar sind. Neben Wellnessanlagen gilt dies auch für Sportanlagen (z. B. Schwimmteiche, Tennisplätze u.a.m.) oder das Internetterminal in einer Lobby. Weitere Angebote, wie Transportbusse und Kurse bzw. angebotene Workshops, sollen von allen Gästen gebucht und genutzt werden können. Blinder Mann im Hochseilklettergarten Bildquelle: Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs 43

44 Rezeption An der Rezeption soll ein barrierefreier Sicht- und Sprechkontakt zwischen dem rollstuhlfahrenden Gast und einer Ansprechperson möglich sein. Daher wird empfohlen, einen Bereich der Rezeption über eine Länge von mindestens 80 cm auf eine Höhe von 85 cm abzusenken. Die lichte Abgesenktes Pult an der Rezeption Höhe der Unterfahrbarkeit soll mindestens 70 cm betragen und die erforderliche Tiefe, zur Durchführung einfacher Schreibarbeiten, soll mindestens 60 cm betragen. An der Absenkung soll eine flexible Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und Armstützen bereitstehen. Unbedingt sollen auch die Bankomat- und Kreditkarten-Bedienungselemente im abgesenkten Bereich angeboten werden. Eine Bedienhöhe zwischen 80 cm bis 110 cm soll dabei gesichert sein. Piktogramm für Induktive Höranlagen Bei Hotelbetrieben sollen die Rezeptionsbereiche mit einer Induktiven Höranlage gemäß ÖVE/ÖNORM EN : Akustik - Hörgeräte - Teil 4: Induktionsschleifen für Hörgeräte - Magnetische Feldstärke ausgestattet sein. Ab einer Hotelgröße mit mehr als 100 Betten sind immer derartige entsprechende Hörhilfen an der Rezeption anzubieten. 44

45 Preistafeln, Informationen und Aushänge können am besten angenommen werden, wenn sie in einer Höhe zwischen 100 cm und 120 cm angeboten werden. Vor allem z. B. an der Wand fix montierte Informationen sollen in einem Kontrast in mindestens der Kontraststufe I (gemäß Tabelle 1, ÖNORM B 1600:2013) angeboten werden, mit einer Schriftgröße von 1 cm. Als zusätzlicher Service können statische Informationen in Brailleschrift gedruckt und blinden Gästen angeboten werden. Bei großen und komplexen Anlagen ist es sinnvoll, einen taktilen, also haptisch tastbaren Umgebungsplan bei der Rezeption aufzulegen. Auf derartige Angebote ist verbal hinzuweisen. Beherbergungszimmer Für Personen mit Hör- oder Sehbehinderungen kann jedes Zimmer barrierefrei nutzbar sein. Einzig eine Steckdose, vorzugsweise direkt neben dem Betthaupt, ist notwendig, um angebotene Hilfsmittel für Personen mit Hörbehinderungen, wie Vibrationskissen oder Lichtwecker, anzuschließen. Die Hilfsmittel sind vom Hotelbetreiber zur Verfügung zu stellen. Notwendig ist dies deshalb, da die Fabrikate nicht mit jeder Telefon- und Brandmeldeanlage kompatibel sind. Hingegen gibt es für annähernd jede Anlage entsprechende Produkte, um Informationen visuell oder haptisch zu übertragen. Es soll tunlichst danach getrachtet werden, dass auch für Gäste mit Mobilitätsbehinderungen in allen Kategorien der Beherbergung barrierefreie Angebote zur Verfügung stehen. Die ÖNORM B 1600 gibt vor, in jedem Betrieb mindestens eine Unterkunftseinheit barrierefrei für Gäste mit Mobilitätsbehinderungen auszuführen und pro 50 weiteren Gästebetten eine weitere Einheit nach den Grundsätzen des barrierefreien Planens und Bauens auszustatten. 45

46 Zimmer mit unterfahrbarem Bett Anzahl der barrierefreien Unterkunftseinheiten pro Betrieb Gästebetten im Neubau laut ÖNORM B 1600*) Unterkunftseinheiten (bzw. Gästebetten) in bestehenden Bauten laut ÖNORM B 1600**) Unterkunftseinheiten laut ÖNORM B 1603***) (1 60) (61 120) ( ) usw. usw. usw. usw. *) vgl. ÖNORM B 1600: 2013, Pkt 5.11 **) vgl. ÖNORM B 1600: 2013, Pkt B.12 ***) vgl. ÖNORM B 1603: 2013, Pkt Aus den einzuhaltenden Anfahrbereichen an Türen ergibt sich im Zimmer zwangsläufig die Größe des (Vor-)Raums. Freie Bewegungsflächen sind neben einer Längsseite des Bettes, vor Kleiderschränken und im Badezimmer notwendig. Kleiderschränke, Ablagen und Garderoben sollen Bedienhöhen zwischen 40 cm und maximal 120 cm über dem Fußboden aufweisen. Es ist auch darauf zu achten, dass beispielsweise Minibars und Safes in nutzbarer Höhe zur Verfügung stehen. 46

47 Skizze Grundriss Hotelzimmer Bildquelle: Buch Barrierefreies Planen und Bauen in Österreich, Maria. R. Grundner, Austrian Standards Plus Publishing, 1. Auflage 2013 Kleiderschrank mit gut erreichbarer Kleiderstange Auch Schreibtische sollen gut unterfahrbar sein. Weiters stellen elektrisch bedienbare Rollläden einen Mehrwert in der Ausstattung dar. Weisen, dem Zimmer zugeordnete, Freibereiche z. B. Balkon, Loggia eine Größe von mehr als 4,5 m² auf und ist zudem die Schwelle der Terrassen- oder Balkontür überrollbar, sind sie mit dem Rollstuhl und anderen Hilfsmitteln nutzbar. Eine Seitenlänge des Freibereiches soll dabei größer als 150 cm 47

48 sein. Nur wenn Geländer und Brüstungen ab einer Höhe von 60 cm einen freien Ausblick gewähren, können auch sitzende Personen darüber hinaus sehen. Ist eine Bettkonstruktion (mit mindestens 15 cm Höhe) durchgehend unterfahrbar, kann ein mobiler Hebelifter eingesetzt werden. Hotelzimmer mit unterfahrbarem Schreibtisch und einem gut erreichbaren Fenstergriff Sanitärraum im Hotelzimmer Es wird hier empfohlen, den erhöhten Standard gemäß ÖNORM B 1600:2013, Anhang A13 anzuwenden. Ein Badezimmer mit bodengleicher Dusche ist für alle Gäste komfortabel und gut nutzbar. Die Ausstattung mit Badewanne kann für manche Gäste eine Barriere darstellen, würde aber dennoch dem Standard der Normen entsprechen. Weiters sind Badebretter, Duschsessel mit Armlehnen, Duschhocker und Duschrollstühle udgl. frei zur Verfügung zu stellen.» Es wird als Mehrwert für Gäste und Gastgeber gesehen, wenn Ausstattungsgegenstände beim Check-in angeboten werden. Der Gast hat die Möglichkeit, genau jene Ausstattungsgegenstände zu wählen, die praktikabel sind. Diese Einrichtung erspart jede Unterkunftseinheit voll auszustatten, und der Gastgeber kann somit den Wünschen der Gäste individuell nachkommen. 48

49 An der freien Längsseite von Badewannen soll ein Sitzrand von mindestens 15 cm und/oder am Kopfende ein solcher von mindestens 40 cm mit abgerundetem Fliesenrand vorgesehen werden. Der freie Bewegungsbereich mit Durchmesser von 150 cm ist im Badezimmer sicher zustellen. Wellnessbereich Einfach und klar strukturierte Anlagen können von Gästen mit Schwierigkeiten in der Orientierung besser genutzt werden, auch hier sind Leitsysteme taktil anzubieten.» Konzentrierte ätherische Öle können vor allem in kleineren Räumen das Wohlbefinden mancher Gäste erheblich beeinträchtigen. Es ist bei der Auswahl und Dosierung von ätherischen Ölen darauf zu achten, dass auch Gäste mit Atemwegserkrankungen diese Einrichtungen nutzen können. Umkleidebereich Umkleidebereiche und Schließfächer sind gut lesbar, farblich kontrastierend und in einer ausreichend hohen Schriftgröße zu kennzeichnen. Die ÖNORM B 1603:2013, Pkt besagt: Generell ist bei allen Arten von Umkleideeinrichtungen jeweils zumindest ein Teil davon barrierefrei auszubilden. Die Größe dieses barrierefreien Bereiches richtet sich nach dem Bedarf und steht im Zusammenhang mit der Nutzung und der Gesamtgröße der Freizeiteinrichtung. Auf möglichst kurze Verbindungswege zwischen Kassa, Aktivbereich und Umkleideeinrichtungen ist zu achten. In Umkleidebereichen ist auf Bedienhöhen von 40 cm und 120 cm zu 49

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