Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat

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1 Anrechenbarkeit der auf und von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat Erläuterungen Allgemeines Die Anrechnung ausländischer war bis 28 bei der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Seit 29 wird auf und in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und die Anrechnung ausländischer durch die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel Kreditinstitute, vorgenommen. Die Übersicht bezieht sich auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und oder aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen () abgeschlossen hat. Dargestellt wird die Rechtslage zum 1. Januar 213. Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 213 vgl. BMF-Schreiben vom 22. Januar 213 (Bundessteuerblatt - BStBl Teil I S. 162). Die Übersicht wird jährlich zum Stand 1. Januar aktualisiert und ist für die auszahlenden Stellen maßgebend. Es wird nicht beanstandet, wenn die sich aus dieser Übersicht gegenüber der Vorjahresübersicht ergebenden Änderungen erst ab dem 1. Juli 213 durch die auszahlenden Stellen berücksichtigt werden (Rz. 28a des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 212, BStBl I S. 953). Es ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt worden ist und für die im Quellenstaat - nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann ( 43a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 32d Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG -). Mit einigen Staaten wurden im jeweiligen Vereinbarungen getroffen, die ausnahmsweise die Anrechnung gestatten, obwohl der Quellenstaat keine oder eine niedrigere erhebt (Anrechnung fiktiver ). Soweit die Anrechnung fiktiver ausländischer generell gewährt wird, also nicht von weiteren bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, wurde sie ebenfalls in die Übersicht eingearbeitet [Spalten A und B, jeweils Buchstabe c)] und in den Ergebnisspalten C und D berücksichtigt. Zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vgl. das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 212 (BStBl Teil I S. 953), das in Rz. 21 bis 211 und Rz. 241c zur Anrechnung ausländischer Stellung nimmt. Seite 1 von 23

2 Erläuterungen zur Anrechenbarkeit ausländischer Zur Übersicht im Einzelnen In Spalten A und B ist unter Buchstabe a) angegeben, ob der Quellenstaat nach seinem nationalen Recht eine Steuer auf und/oder erhebt. Dabei wurde für Staaten, in denen z.b. aufgrund der Berücksichtigung von Werbungskosten oder Freibeträgen eine vollständige oder teilweise Erstattung der möglich ist, % vermerkt. Unter Buchstabe b) ist der Prozentsatz angegeben, den die dem zwischen Quellenstaat und Deutschland abgeschlossenen nicht übersteigen darf. Wurde im Quellenstaat eine höhere Steuer erhoben, so kann der Steuerpflichtige im Quellenstaat einen Entlastungsanspruch geltend machen (siehe oben). Die Entscheidung über die Entlastung obliegt der zuständigen Behörde des Quellenstaats. Das BZSt stellt für viele Staaten deren Antragsvordrucke zur Entlastung der ausländischen zum Download zur Verfügung. Unter Buchstabe c) ist für einige Staaten eine fiktive angegeben. Weitere mit Staaten, die eine fiktive anrechnung nur unter Nachweis weiterer Bedingungen vorsehen, konnten nicht berücksichtigt werden. Derartige Voraussetzungen, wie z.b. spezielle Nachweise, dass zu Grunde liegende Investitionen im Quellenstaat der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dienen, können nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung vom Finanzamt überprüft werden ( 32d Abs. 4 EStG). 2. Wird die Höhe des unter Nr. 1 ermittelten satzes durch das begrenzt/abgesenkt? 3. Enthält ein eine Vorschrift über die Anrechnung fiktiver Steuern, die über dem nach Nr. 2 ermittelten Satz liegt? In einigen folgt die Definition der Begriffe und nicht der deutschen innerstaatlichen Begriffsbestimmung. In der Übersicht werden die Begriffe und in folgender allgemeiner Bedeutung verwendet: = Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner = Gegenleistung für die Bereitstellung von Fremdkapital. Spalte E enthält weitere Informationen zur nationalen erhebung, insbesondere zu Sonderregelungen. Einige Staaten kennen Steuerbefreiungen oder verschiedene Steuersätze. Sonderregelungen sind wiedergegeben, soweit sie darstellbar sind und für die Anrechnung ausländischer bedeutsam sein können. Meist wird jedoch nur ein kurzer Hinweis gegeben, um die Übersicht nicht zu sprengen. Spalte F enthält Informationen zu speziellen -Regelungen. Hervorzuheben ist eine häufig verwendete Erweiterung des Besteuerungsrechts bei bestimmten Erträgen aus Rechten oder diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners abziehbar sind. In Spalten C und D wird das Ergebnis, d.h. der maßgebende Wert in Prozent angegeben, bis zu dem eine Anrechnung auf die Abgeltungsteuer möglich ist. Die Ermittlung erfolgte nach folgendem Prüfschema: 1. Wird eine nationalem Recht erhoben, wenn ja mit welchem Steuersatz? Spalte G enthält die nationale Bezeichnung der im Quellenstaat erhobenen Einkommen- oder (soweit bekannt). Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1, Redaktionsschluss Mai 213 Seite 2 von 23

3 Anrechenbarkeit der auf und von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat Stand: 1. Januar 213 -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Ägypten Albanien Algerien Argentinien Armenien Aserbaidschan a) 15 c) 2 a) 2 b) 5 / 5 a) 5 / 35 c) 15 b) 5 / auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 4 zu auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 2 zu l'impôt sur le revenue global 2 15 impuesto a las ganancias 1 1 Fortgeltung des mit der UdSSR vom ; soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird, unterliegen sie auch in Armenien keiner Steuer (Gegenseitigkeitsprinzip) Seite 3 von 23

4 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Australien / 3 / 1 : bestimmte (z.b. sog. "franked dividends" und "conduit income") unterliegen nicht der Quellenbesteuerung : bestimmte Zinszahlungen (z.b. aus bestimmten öffentlichen Schuldverschreibungen) unterliegen nicht der Quellenbesteuerung Income tax Bangladesch a) 25 c) 15 / 5 / 1 / 25 c) auf und aus Rechten oder Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können (Protokoll zum, Ziff. 2 zu den Artikeln 1 und 11) Belarus (Weißrussland) a) 12 / 12 b) , : auf Staats-, Gemeinde- oder Bankanleihen und auf Schuldverschreibungen, die von anderen belarussischen Unternehmen zwischen dem und ausgegeben werden, sind steuerfrei auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind ( Art. 1 Ziff. 3) Belgien / 25 / 15 / 25 jedoch max. nationaler Satz : 1 % auf Ausschüttungen im Rahmen einer Liquidation : % auf aus bestimmten Schuldverschreibungen und Anleihen; 15 % auf aus Staatsanleihen, die zwischen dem und dem gezeichnet wurden Impôt des personnes physiques / personenbelasting (Einkommensteuer) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 4 von 23

5 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Bolivien a) 12,5 a) 12,5 c) 2 12,5 2 und : Die von 25 % wird nur auf 5 % der empfangenen und erhoben, so dass effektiv eine von 12,5 % anfällt Impuesto sobre la renta Bosnien - Herzegowina / 1 / 1 Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Bulgarien / 5 / 1 b) 5 und : zur Berücksichtigung von Werbungskosten kann eine Steuerveranlagung und eine Erstattung von beantragt werden auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 4 zu Данък върху дивидентите и доходите на чуждестранни лица (); Закон за данъците върху доходите на физическите лица (Einkommensteuer) China (Volksrepublik ohne Hongkong und Macau) a) 5/ 1 / 2 c) 1 / 2 c) auf und aus Rechten oder diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 4 zu den Artikeln 1 und 11) Cote d'ivoire (Elfenbeinküste) / 12 / 18 / 18 a) 6 / 15 / 18 / 25 jedoch max. nationaler Satz jedoch max. nationaler Satz : Die beträgt für Ausschüttungen börsennotierter Gesellschaften 1 %, bei Ausschüttungen steuerbefreiter oder ermäßigt besteuerter Gewinne 18 %, ansonsten 12 % : Für aus langfristigen Staatsanleihen gilt ein satz von 6 % ein erhöhter satz von 18 % gilt für die Steuer, die in der Elfenbeinküste auf steuerbefreiter oder ermäßigt besteuerter Gesellschaften erhoben wird (Protokoll zum, Ziff. 1 zu Art. 1) Impôt général sur le revenu Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 5 von 23

6 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Dänemark Ecuador Estland Finnland a) 15 / 27 b) unbeschränkt a) 3 a) 22 c) 2 2 : 15 %, wenn der Empfänger seinen Sitz in einem Land hat, mit dem ein Abkommen über zwischenstaatlichen Informationsaustausch besteht, und weniger als 1 % des Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält : Grundsätzlich unterliegen einer von 22 %. Die von einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer (22 %) wird jedoch in voller Höhe auf die angerechnet, so dass de facto auf die Dividende keine Steuer erhoben wird : Die Körperschaftsteuer wird nicht bereits auf thesaurierte Gewinne erhoben, sondern erst im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung (i.h.v. 21 % bzw. 26,6 % der Nettodividende). Diese "Gewinnausschüttungssteuer" stellt die Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft dar; sie ist keine beim Anteilseigner : Grundsätzlich keine, lediglich aus Unterkapitalisierung (d.h. auf ein langfristiges Darlehen, das anstelle einer Kapitalbeteiligung gewährt wird) unterliegen einer von 3 % Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bis maximal 25 % des Bruttobetrags der Einkünfte, wenn sie dort bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind ( Art. 1 Abs. 5) auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 5 zu des Stillen Gesellschafters gelten abkommensrechtlich als, die mit bis zu 25 % besteuert werden dürfen (Art. 1 Abs. 4 ) Indkomstskat til staten Impusto sobre la renta Tulumaks valtion tulovero/statlig inkomstskatt Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 6 von 23

7 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Frankreich Georgien Ghana Griechenland a) 21 a) 5 / 8 b) 25 a) 5 a) 8 / 2 5 8, 1 8 : 21 % bei natürlichen Personen mit Ansässigkeit in einem EWR-Staat : keine auf von Gesellschaften aus Freihandelszonen : befreiung für aus Staatsanleihen, Schatzanweisungen auf Einkünfte aus Rechten oder Anteilen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind (Art. 9 Abs. 9 ) auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu Impôt sur le revenue des personnes physiques (IRPP) Income Tax Φόρος εισοδήματος φυσικών προσώπων (in lat. Schrift: Foros Eisodimatos Fysikon Prosopon) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 7 von 23

8 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Indien / 1 a) 5 /1 / 2 jedoch max. nationaler Satz : Die ausschüttungssteuer von 15 % (zzgl. Zuschlägen 5 % / 3 %; effektiv 16,22 %) stellt eine Steuer der ausschüttenden Gesellschaft dar und ist nicht dem empfänger als zuzurechnen : 5 % auf für den Zeitraum bis aus bestimmten Infrastrukturanleihen /: Erträge aus sog. "Global Depository Receipts" unabhängig von der Qualifikation als, oder Veräußerungsgewinne unterliegen einer von 1 % auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 4 zu Income Tax Indonesien a) 2 a) 2 c) auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu Iran (Islamische Republik) b) 2 / 5 5, : keine auf aus Staatsanleihen Mozoué ghanouné maleiat bar daramad (Einkommensteuer einschl. Zusatzsteuern) Irland a) 2 : keine für EU-Bürger und für Ansässige in -Staaten auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu Income Tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 8 von 23

9 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Island a) 2 Tekjuskattur til rikisins Israel a) 25 / 3 b) 25 / 15 / : 25 %, wenn der Empfänger weniger als 1 % des Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält Italien a) 2 / 2 15 : Steuerfreiheit bei aus öffentlichen Anleihen, Schuldverschreibungen italienischer Banken und börsennotierter Gesellschaften aufgrund des zwischen Deutschland und Italien bestehenden Abkommens über Informationsaustausch auf und aus Rechten oder diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 8 zu den Artikeln 1 und 11) Imposta sul reddito delle persone fisiche Jamaika / 25 / 25 b) 12,5 : keine auf von börsennotierten Gesellschaften : zur Berücksichtigung von Werbungskosten kann eine Steuerveranlagung und eine Erstattung von beantragt werden Income Tax Japan a) 7 / 2 / 15 jedoch max. nationaler Satz 1 : 7 % auf qualifizierte aus börsennotierten Gesellschaften bis ; 2 % auf von nicht börsennotierten Gesellschaften : keine auf aus bestimmten festverzinslichen Wertpapieren Gensenbun () Shotokuzei (Einkommensteuer) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 9 von 23

10 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Kanada a) 25 / 25 : 25 % lediglich bei aus nicht festverzinslichen Gewinnobligationen auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu Artikel 1) Income Tax Kasachstan / 15 / 15 : keine auf aus Investmentfonds und aus börsennotierten Gesellschaften : keine auf aus Staatsanleihen und aus börsennotierten Wertpapieren auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind (Art. 1 Abs. 3 ) Kenia a) 15 / Income Tax Kirgisistan b) Korea, Republik a) 2 a) 14 / Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bis maximal 25 % des Bruttobetrags der Einkünfte, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind (Art. 1 Abs. 4 ) Kosovo / 1 Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Porez iz dohotka Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 1 von 23

11 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Kroatien Kuwait Lettland Liberia Liechtenstein / 12 a) 15 / 4 / 1 / 15 b) 2 / : Steuerbefreiung für bis zu 12. HRK, zunächst abzug und anschließend Berücksichtigung der im Veranlagungsverfahren keine Einkommensteuer / bei natürlichen Personen : keine auf aus Anleihen, die in Lettland oder einem Staat des EWR von der Regierung oder einer Gemeinde ausgegeben werden : keine bei aus Staatsobligationen auf und aus Rechten oder diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu auf und aus Rechten oder Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 5 zu den Artikeln 1 und 11) auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 5 zu auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich Einkünfte eines stillen Gesellschafters oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen (Art. 11 Abs. 2 ) Porez iz dohotka iedzivotaju ienakuma nodoklis Income Tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 11 von 23

12 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Litauen a) 2 / : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 5 zu Fiziniu asmenu pajamu mokestis Luxemburg / 15 / 15 / 35 : keine auf aus bestimmten Quellen Impôt sur le revenu des personnes physiques Malaysia / 15 : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen auf und aus Rechten oder Schuldners abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 5 zu Malta b) 35 zu Spalte A Buchstabe b) vgl. Art. 1 Abs. 3 und das maltesische Steuerrecht taxxa fuq l-income Marokko / 15 / 1 : keine auf Ausschüttungen von Gesellschaften aus Freihandelszonen : zahlreiche svorschriften für bestimmte Mauritius / 15 auf und aus Rechten oder Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 5 zu den Artikeln 1 und 11) Income Tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 12 von 23

13 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Mazedonien Mexiko b) 5 a) 4,9 / 1 / 21 / 3 b) 5 / 1 1 jedoch max. nationaler Satz : 4,9 % auf aus bestimmten börsengehandelten Schuldverschreibungen auf und aus Rechten oder Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu den Artikeln 1 und 11) auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 6 zu Personalen danok na dohot Impuesto sobre la renta 5 % bei aus Bankdarlehen Moldau / Moldawien a) 6 / 15 / 12 b) 5 / jedoch max. nationaler Satz : 15 % bei Ausschüttung von Gewinnen aus den Jahren 28 bis 211 Fortgeltung des mit der UdSSR vom ; soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird, unterliegen sie auch in Moldawien keiner Steuer (Gegenseitigkeitsprinzip) Mongolei a) 2 c) 1 a) 2 c) auf und aus Rechten oder diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 2 zu den Artikeln 1 und 11) Montenegro a) 9 a) 5 Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Porez iz dohotka Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 13 von 23

14 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Namibia Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich / 2 a) 15 / 3 a) 15 / 25 a) 25 / 1 / 15 / 15 / : in Einzelfällen können nationale svorschriften einschlägig sein : keine auf aus Anleihen, die am AIL-Programm (Approved Issuer Levy) teilnehmen : Anteilseignern mit Wohnsitz im EWR wird die einbehaltene auf Antrag ganz oder teilweise erstattet ("shielding deduction"), vgl. BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 1113) auf und aus Rechten oder diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu den Artikeln 1 und 11) auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 4b zu auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3b zu Artikel 1) auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich Einkünfte eines stillen Gesellschafters oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen (Art. 11 Abs. 2 ) Normal Tax und Non-resident shareholders' tax Income tax Inkomstenbelasting Dividendbelasting Inntektsskatt til staten Einkommensteuer Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 14 von 23

15 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Pakistan a) 7,5 / 1 / 1 b) 2 jedoch max. nationaler Satz : 7,5% auf, die von Firmen gezahlt werden, die in der Energieerzeugung oder bestimmten, von den Wasser- und Energieentwicklungsbehörden privatisierten Energieprojekten tätig sind : Einkommensteuerveranlagung mit Möglichkeit der erstattung auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 4 zu Income tax Philippinen a) 25 c) 2 / 25 c) auf und aus Rechten oder Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können (Protokoll zum, Ziff. 4 zu den Artikeln 1 und 11) Income Tax Polen a) 19 a) 2 b) auf und aus Rechten oder Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 2 zu den Artikeln 1 und 11) Podatek dochodowy od osób fizycznych Portugal / 28 c) 15 / 28 c) auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese Einkünfte bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abgezogen werden können (Protokoll zum, Ziff. 4 zu Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 15 von 23

16 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Rumänien Russische Föderation (Russland) Sambia Schweden a) 16 a) 15 / 15 a) 3 / 16 / 3 / 3 a) 15 1 : keine auf aus Staatsanleihen oder Anleihen der Nationalbank : keine auf von bestimmten Gesellschaften, z.b. börsennotierten Gesellschaften (Börse von Lusaka), Bergbaugesellschaften, PKW-Herstellung der höchstsatz ist nach Art. 11 Abs. 4 auf reduziert, soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 2 zu auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 5 zu auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind (Art. 1 Abs. 5 ) Impozitul pe venitul obtinut de persoanele fizice Impozitul pe dividende Income tax Statlig inkomstskatt Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 16 von 23

17 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Grenzkraftwerk zwischen dem Bodensee und Basel betreibt, werden mit max. 5 % belastet (Art. 1 Abs. 2 a ); Schweiz a) 35 / 5 / 3 / 35 Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf Einnahmen aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder partiarischen Darlehen bis maximal 3 % des Bruttobetrags der, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (Art. 1 Abs. 2 b ) Verrechnungssteuer Serbien a) 15 / 15 : keine auf aus in Dinar geführten Sparguthaben und Staatsanleihen Fortgeltung des Abkommens mit Jugoslawien Porez iz dohotka Simbabwe / 15 b) 2 1 : 1 % auf aus Wertpapieren, die an der inländischen Börse ("Zimbabwe Stock Exchange") gehandelt werden. auf und aus Rechten oder diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu den Artikeln 1 und 11) Income tax; Non-resident sharholders' tax; Non-residents' tax on interest Singapur / 15 b) 8 8, : zahlreiche svorschriften für aus bestimmten Quellen Income tax Slowakei a) 19 Fortgeltung des Abkommens mit der Tschechoslowakei dan z prijmov Slowenien a) 25 b) 5 : durch die Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie (23/48/EG) in inländisches Recht sind Zinszahlungen an Ansässige von EU-Mitgliedstaaten steuerfrei auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu Dohodnina Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 17 von 23

18 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Spanien Sri Lanka Südafrika / 21 c) 1-15 / 1 c) / 1 1 falls Ausschüttung eines ansässigen Unternehmens u. jedoch max. nationaler Satz : von der für von nicht mehr als 1.5 EUR / Jahr (zunächst abzug und anschließendes Erstattungsverfahren), wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in einem EU- oder -Staat hat, vgl. BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 854) : keine auf aus bestimmten Staats- und Zentralbankanleihen : eines nicht ansässigen Unternehmens, dessen Aktien auch an der Johannesburger Börse (JSE) notiert sind, unterliegen zusätzlich zu einer ausländischen der südafrikanischen, soweit der Standardsatz der ausländischen unter dem Standardsatz der südafrikanischen (15 %) liegt. Nicht ansässige Empfänger können auf Antrag eine Erstattung oder von der zusätzlichen südafrikanischen erhalten Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf und aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bis maximal 15 % des Bruttobetrags der und, wenn sie bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. V. zu /: die nach dem vorgesehene fiktive Anrechnung ist begrenzt auf die Steuer, die Sri Lanka nach nationalem Recht erhebt (statt der im grundsätzlich vorgesehenen 2 % bzw. 15 %) Impuesto general sobre la renta de las personas físicas; Impuesto sobre las Rentas del Capital Income tax Dividends tax keine auf von bestimmten Kleinunternehmen Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 18 von 23

19 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Syrien Tadschikistan a) 12 a) 7,5 a) 12 7,5 12 auf und aus Rechten oder Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 5 zu den Artikeln 1 und 11) auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 2 zu auf und aus Rechten oder Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu den Artikeln 1 und 11) Taiwan a) 2 a) 15 / 2 / : 15 %, wenn es sich um ausgeschüttete Einkünfte eines Real Estate Investment Trust oder eines Real Estate Asset Trust handelt, auf die die Vorschriften des Real Estate Securitization Act Anwendung finden und deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen können (Art. 11 Abs. 4) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 19 von 23

20 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Thailand b) 2 / 15 / 25 1 : bestimmter z.b. aus Vorsorgefonds : Voraussetzung für die Anwendung des Satzes von 2 % ist, dass die zahlende Gesellschaft ein industrielles Unternehmen" im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Buchstabe b betreibt : der aus Schuldverschreibungen der thailändischen Regierung Trinidad und Tobago b) 2 a) Income Tax Tschechische Republik a) 15 a) 15 Fortgeltung des Abkommens mit der Tschechoslowakei daň z přίjmů fyzických osob Türkei a) 15 / 3 / 7 / 1 / jedoch max. nationaler Satz : keine auf aus türkischen Staatsanleihen und anderen Schuldverschreibungen, die vor dem ausgegeben wurden für aus Schuldverschreibungen von ansässigen Unternehmen, die im Ausland ausgegeben werden, bzw. für islamische Anleihen (sog. sukuk) von ansässigen Unternehmen, die im Ausland ausgegeben werden, gelten ab dem bzw. ab dem folgende laufzeitabhängige Steuersätze: % bei Laufzeit von mindestens 5 Jahren, 3 % bei Laufzeit zwischen 3 und 5 Jahren, 7 % bei Laufzeit zwischen 1 und 3 Jahren auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu Gelir Vergisi Tunesien / 2 : keine auf aus Bankguthaben oder aus Wertpapieren in harter Währung Impôt sur le revenu des créances, dépôts, cautionnements et comptes courants (I.R.C.) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 2 von 23

21 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Turkmenistan Ukraine Ungarn Uruguay a) 5 a) 16 a) 7 b) 5 / / 5 b) 5 a) 3 / 5 / 12 c) , 7 1 : keine auf aus bestimmten Staatsanleihen : durch die Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie (23/48/EG) in inländisches Recht sind Zinszahlungen an Ansässige von EU-Mitgliedstaaten steuerfrei Fortgeltung des mit der UdSSR vom ; soweit in Deutschland auf an Nichtansässige keine erhoben wird, unterliegen sie auch in Turkmenistan keiner Steuer (Gegenseitigkeitsprinzip) auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 2 zu auf und aus Rechten oder Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind oder die ausschüttende Gesellschaft ein Real Estate Investment Trust oder ein ähnlicher Rechtsträger ist, der von der Körperschaftsteuer befreit ist (Protokoll zum, Ziff. 4 zu auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 2 zu Személyi jövedelemadó Impuesto a las rentas a los no residentes (IRNR) Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 21 von 23

22 Anrechenbarkeit ausländischer -Staat b) nach höchstens erhebung Hinweise zu -Regelungen, auch Sonderregelungen im Einkommen- oder Usbekistan b) auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 4 zu Venezuela / 34 a) 34 b) 5 5 : keine, wenn die ausschüttende Gesellschaft mit ihren Gewinnen bereits der Besteuerung unterlag : nur 95 % der Erträge sind steuerpflichtig, wenn das Darlehen der Erzielung von Einkommen in Venezuela dient auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 3 zu Impuesto sobre la renta Vereinigte Arabische Emirate / 15 keine Einkommensteuer / bei natürlichen Personen auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 4 zu Vereinigtes Königreich / 2 auf und aus Rechten oder Schuldners der oder abzugsfähig sind (Protokoll zum, Ziff. 2 zu Income tax Bundeszentralamt für Steuern, Referat Q 1 Stand: 1. Januar 213 Seite 22 von 23

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