BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

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1 BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main An die Anleger des Sondervermögens ETF-Strategie Global Control II, ISIN DE000A1CXUY2 zukünftig: SMS Ars multiplex Bekanntmachung der Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Änderung der Anlagegrundsätze und mit Änderung der Kosten - Namensänderung Für das OGAW-Sondervermögens ETF-Strategie Global Control II wurden die nachfolgend aufgeführten Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt und treten mit Wirkung zum 20. Oktober 2014 in Kraft. Die Änderungen beziehen sich ua. auf die Möglichkeit der Bildung von Anteilklassen, der Kosten sowie der Ertragsverwendung. Hintergrund der Änderung ist das Ziel des Fondsinitiators, reale Renditen auf das eingesetzte Kapital zu erzielen und je nach Markteinschätzung eine offensivere bzw. defensivere Ausrichtung des Portfolios zu erreichen. Aufgrund der Änderungen der zuvor genannten Anlagegrundsätze wird den Anlegern angeboten, ihre Anteile oder Aktien ohne weitere Kosten zurückzunehmen. Gleichlaufend erhält der Fonds ETF-Strategie Global Control II zum 20. Oktober 2014 die neue Namensbezeichnung: SMS Ars multiplex. Mit Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen erscheint auch eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des OGAW-Sondervermögens, welches im Internet unter oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist. Frankfurt am Main, Juli 2014 Die Geschäftsführung

2 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie SMS Ars multiplex, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten.

3 ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 5 der AABen, 2. Geldmarktinstrumente gemäß 6 der AABen, 3. Bankguthaben gemäß 7 der AABen, 4. Investmentanteile gemäß 8 der AABen, 5. Derivate gemäß 9 der AABen, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 10 der AABen. 2 Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft darf bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Wertpapiere nach Maßgabe des 5 der AABen anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 2. Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des 6 der AABen möglich. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 3. Die Gesellschaft darf dabei in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

4 4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. 5. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen. 6. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW- Sondervermögens in alle zulässigen Investmentanteile im Sinne von 8 der AABen anlegen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KABG anzurechnen. ANTEILKLASSEN 3 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens zu vermeiden.

5 3. Der Anteilswert wird für jede Anteilsklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilsklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem OGAW-Sondervermögen ggf. abzuführender Steuern), Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse die aus Währungskurssicherungsgeschäfte, die auf eine bestimmte Anteilsklasse entfallen, ggf. einschließlich eines Ertragsausgleichs, ausschließlich dieser Anteilsklasse zugeordnet werden. 4. Die bestehenden Anteilsklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilsklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlags, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 4 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 2. Abweichend von 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

6 6 Kosten 1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens für jede Anteilklasse aus dem OGAW-Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,3 Prozent p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Der Portfoliomanager erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 1,00 Prozent p.a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Vergütung kann jederzeit entnommen werden. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft kann sich im Rahmen des Collateral Management von Derivate- Geschäften der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall erhalten diese Dritten zusammen eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu 0,15 Prozent p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, eine geringere oder keine Vergütung zu belasten. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.) und 2.) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,45 Prozent p.a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.

7 3. Die Gesellschaft kann zur Vergütung eines Portfoliomanagers je ausgegebenem Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Betrages entnehmen, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 4 Prozent p.a. übersteigt (Hurdle Rate), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Übersteigt die High Water Mark den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode, so gilt diese als Anfangswert. Die Abrechnungsperiode beginnt am und endet am eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am und endet am Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, unter Berücksichtigung der Hurdle Rate von 4% p.a. in der Abrechnungsperiode ermittelt. Eine detaillierte Beschreibung der BVI-Methode ist unter und im Verkaufsprospekt einzusehen. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der Hurdle Rate oder der High Water Mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten

8 und fünften Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss. 4. Die Vergütung für die Verwahrstelle beträgt bis zu 0,05 Prozent p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens jedoch EUR EUR ,- p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Thesaurierung oder Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

9 e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; i) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW- Sondervermögen erhoben werden; j) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; k) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; l) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; m) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

10 5. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW- Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten). 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW- Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 1 Ziff. 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 7 Ertragsverwendung I. Thesaurierung Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW- Sondervermögen anteilig wieder an.

11 II. Ausschüttung 1. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Zwischenausschüttungen sind zulässig. 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

12 Anhang zu den Besonderen Anlagebedingungen Gemäß 208 KAGB darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den Anlagebedingungen unter Angabe der betreffenden Aussteller vorgesehen ist. - Die Bundesrepublik Deutschland - Die Bundesländer: - Baden-Württemberg - Bayern - Berlin - Brandenburg - Bremen - Hamburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein - Thüringen - Europäische Union - Als Mitgliedstaaten der Europäischen Union: - Belgien - Bulgarien - Dänemark - Estland - Finnland

13 - Frankreich - Griechenland - Großbritannien - Irland - Italien - Lettland - Litauen - Malta - Polen - Luxemburg - Niederlande - Österreich - Portugal - Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Republik Zypern - Rumänien - Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: - Island - Liechtenstein - Norwegen - Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: - Australien - Chile - Israel

14 - Japan - Kanada - Mexiko - Neuseeland - Schweiz - Südkorea - Türkei - Vereinigte Staaten von Amerika - Als internationale Organisationen, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört: - EURATOM

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