EU-Monitor Finanzmarkt Spezial

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1 Europäische Fragen Economics 6. Juni 2005 Nr. 25 EU-Monitor Finanzmarkt Spezial EU-Richtlinie zur Zinsbesteuerung kurz vor der Ziellinie Editor Barbara Böttcher Publikationsassistenz Martina Ebling Deutsche Bank Research Frankfurt am Main Deutschland Internet: Fax: DB Research Management Norbert Walter Die EU-Richtlinie zur Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen an Privatanleger innerhalb der EU tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Hauptziel ist es, Zinserträge effektiv zu besteuern. Die Kernelemente sind: - Zwölf der fünfzehn alten EU-Mitgliedstaaten und die zehn neuen Mitgliedsländer werden Kontrollmitteilungen für grenzüberschreitende Zinszahlungen an EU-Bürger mit Wohnsitz in anderen EU-Ländern einführen. - Um ihr Bankgeheimnis zu wahren, erheben Österreich, Belgien und Luxemburg ab Juli 2005 eine Quellensteuer von 15%. Die Steuersätze werden im Juli 2008 auf 20% und im Juli 2011 auf 35% erhöht. - Österreich, Belgien und Luxemburg bestanden auf gleichwertigen Maßnahmen (d.h. in der Regel eine Quellensteuer) durch bestimmte Drittländer (u.a. Schweiz, Liechtenstein) und die abhängigen und assoziierten Gebiete von EU-Staaten (z.b. die Kanalinseln). - In der Schweiz wird das Bankgeheimnis durch den Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der EU über die Zinsbesteuerung gewahrt. Das letzte Hindernis hat die Schweiz dadurch aus dem Weg geräumt, dass die Antragsfrist für ein Referendum am 31. März 2005 ablief. Die EU-Richtlinie ist der erste umfassende Versuch, grenzüberschreitende Zinszahlungen an Privatanleger effektiv zu besteuern, da sie alle wichtigen Finanzplätze Europas einbezieht. Die Richtlinie erfasst Zinseinnahmen, nicht jedoch Dividenden und Wertzuwächse. Deshalb wird das Ziel, steuerbedingte Verzerrungen von Anlageentscheidungen abzubauen, nicht erreicht. Banken, die Privatkunden mit Wohnsitz in (anderen) EU-Staaten haben, sind von den Umsetzungskosten betroffen (z.b. hinsichtlich der Anpassung der IT- Systeme). Sie informieren ihre Privatkunden über die Richtlinie. Anleger haben weiterhin Möglichkeiten, den Auswirkungen der EU-Richtlinie auszuweichen, z. B. durch Anlage in Aktien. Durch die EU-Richtlinie wird die Besteuerung von Zinseinnahmen noch komplexer. Eine bessere Lösung wäre die Einführung einer EU-weiten Abgeltungssteuer mit einem moderaten Steuersatz gewesen, die sämtliche Kapitalerträge einschließlich Dividenden und Wertzuwächse erfasst. Deutschlands Amnestieregelung für 2004 und das 1. Quartal 2005 war kein wirklicher Durchbruch, da keine Abgeltungssteuer mit moderatem Steuersatz für Zinseinkommen eingeführt wurde. Der Einkommensteuerspitzensatz (zuzüglich Solidarzuschlag, d.h. 44,3%) ist eindeutig zu hoch, um Fluchtkapital in größerem Umfang nach Deutschland zurückzuholen. Autor: Werner Becker, (werner.becker@db.com)

2 EU-Monitor 6. Juni 2005 Zinssteuerrichtlinie tritt am 1. Juli 2005 in Kraft Im Juni 2003 hat sich der ECOFIN-Rat einstimmig auf die EU- Zinssteuerrichtlinie 1 zur Harmonisierung der Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen an Privatanleger innerhalb der EU geeinigt. Damit wurde eine kontroverse Debatte beendet, die seit Ende der 80er Jahre im Gange war. Der entscheidende Schritt zur Einführung der Richtlinie war der Beschluss des ECOFIN-Rates im Juni 2004, sich auf gleichwertige Besteuerungsmaßnahmen mit wichtigen Drittstaaten in Europa (Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) und abhängigen Gebieten (z.b. den Kanalinseln und Niederländischen Antillen) zu einigen. Der ursprünglich geplante Starttermin, nach dem die EU-Richtlinie am 1. Januar 2005 in Kraft treten sollte, musste wegen Problemen mit dem Zeitplan für die Ratifizierung und Umsetzung in der Schweiz verschoben werden. Die Richtlinie tritt nun am 1. Juli 2005 in Kraft. Ziele und Kernelemente Hauptziel der EU-Richtlinie ist es, Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern und eine effektive Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen an Privatanleger mit Wohnsitz innerhalb der EU herbeizuführen. Es geht bei der Richtlinie jedoch nicht um eine Harmonisierung der steuerlichen Belastung von Zinsen auf nationaler Ebene, wo unterschiedliche Regelungen Anwendung finden (s. Tabelle). Die nationale Besteuerung liegt weiterhin in der Verantwortung der Regierungen der Mitgliedstaaten. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, steuerbedingte Verzerrungen von Anlageentscheidungen im Finanzbinnenmarkt abzubauen. Die Kernelemente der Richtlinie sind: Zwölf der fünfzehn alten EU-Mitgliedstaaten und die zehn neuen Mitgliedsländer werden Kontrollmitteilungen für grenzüberschreitende Zinszahlungen an Privatanleger mit Wohnsitz in anderen EU-Ländern einführen. Um das Bankgeheimnis zu wahren, werden Österreich, Belgien und Luxemburg eine Quellensteuer von 15% erheben, die im Juli 2005 eingeführt wird. Die Quellensteuersätze werden im Juli 2008 auf 20% und im Juli 2011 auf 35% erhöht. Österreich, Belgien und Luxemburg hatten ihre Zustimmung zur Zinsrichtlinie an die Vereinbarung gleichwertiger Maßnahmen (in der Regel eine Quellensteuer) mit wichtigen Drittstaaten sowie abhängigen und assoziierten Gebieten der EU geknüpft, um einen Wettbewerbsnachteil für das internationale Privatkundengeschäft ihrer Banken zu verhindern. Das Aufkommen der Quellensteuer fließt zu 75% dem Fiskus im Heimatland des Anlegers und zu 25% dem Land der Depotführung zu. Für die Besteuerung wurde eine relativ breit gefasste Zinsdefinition festgelegt (s. Kasten); Dividenden, Wertzuwächse und nicht zinstragende Instrumente wie Zertifikate sind jedoch nicht betroffen. Einstimmige formale Zustimmung nach jahrelanger Diskussion Hauptziel: Umgehungsmöglichkeiten entgegenwirken Betroffene Zinserträge: Periodische Kuponzahlungen bei Anleihen; Zinsen auf Geldmarktinstrumente; Aufgelaufene Zinsen bei Verkauf oder Rückzahlung von Diskontpapieren (Zero- Bonds); Ausschüttungen von Investmentfonds, sofern sie auf Zinserträge des Fonds zurückzuführen sind; Erträge, die einem Investmenfonds bei der Veräußerung vor der Rückzahlung von Anteilen an anderen Investmentfonds zufließen, sofern diese mehr als 40% ihres Vermögens in zinstragenden Titeln angelegt haben (ab 2011: mehr als 25%). Nicht betroffene Zinserträge: Zinsen von Schweizer Schuldnern, die bereits der Schweizer Quellensteuer von 35% unterliegen; Zinseinkünfte aus sog. Grandfathered bonds für einen Übergangszeitraum bis 2010: zu diesen gehören Schuldverschreibungen, die vor dem 1. März 2001 emittiert worden sind und bei denen ab dem 1. März 2002 keine Aufstockungen vorgenommen wurden; Erträge, die bei Verkauf oder Rückzahlung von Fondsanteilen erzielt werden, sofern der Fonds selbst 40% oder weniger seines Vermögens in zinstragende Anlagen investiert hat bzw. 25% oder weniger ab dem 1. Janur 2011; Zinserträge, die im Zusammenhang mit Versicherungen anfallen. 1 Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen. 2 Economics

3 6. Juni 2005 EU-Monitor Schweiz hat letztes Hindernis aus dem Weg geräumt Die Schweiz hat im Juni 2004 ein bilaterales Abkommen mit der EU über die Zinsbesteuerung geschlossen. Die Vereinbarung wurde im Dezember 2004 vom Schweizer Parlament ratifiziert. Es bestand jedoch weiterhin das Risiko, dass die Richtlinie bis zum 31. März 2005 durch ein Referendum mit negativem Ausgehen zu Fall gebracht werden konnte; zu diesem Zeitpunkt lief die Antragsfrist für ein Referendum aus, ohne dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Dadurch hat die Schweiz das letzte Hindernis für den Starttermin der EU-Zinsbesteuerung aus dem Weg geräumt. Basierend auf dem bilateralen Abkommen mit der EU wird die Schweiz zum 1. Juli 2005 ebenfalls eine Quellensteuer für Bürger mit Wohnsitz in der EU nach dem Muster von Belgien, Luxemburg und Österreich einführen. Das Bankgeheimnis der Schweiz wird nicht tangiert. Offenlegungsverpflichtungen gegenüber EU-Ländern sind auf Fälle von Steuerbetrug begrenzt, gelten jedoch nicht für Steuerhinterziehung, die in der Schweiz kein Delikt ist. Bankkunden der EU unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn sie sich für die Alternative einer Kontrollmitteilung entscheiden. Auswirkungen für Banken und Investoren Von der Umsetzung der Richtlinie sind diejenigen Banken in der EU und in den o.g. Drittstaaten und abhängigen Gebieten betroffen, die einen bedeutenden Privatkundenstamm mit Wohnsitz in (anderen) EU-Staaten haben. Die Richtlinie gilt allerdings nicht für Privatkunden außerhalb der EU. 2 Die Umsetzung ist mit zusätzlichen Kosten für die Banken verbunden (einschließlich der Anpassung ihrer IT-Systeme). So schätzt z.b. der Schweizer Bankenverband, dass sich die Kosten für die Banken in der Schweiz auf ca. CHF 300 Mio. (EUR 194 Mio.) belaufen werden. Es muss eine Back-Office-Infrastruktur geschaffen werden, die es ermöglicht, u.a. in Österreich, Belgien, Luxemburg, der Schweiz etc. die Quellensteuer einzubehalten bzw. in 22 EU- Ländern Kontrollmitteilungen zu versenden. Banken, die in mehreren EU-Staaten im Privatkundengeschäft tätig sind, müssen sich mit der Tatsache abfinden, dass die Zinssteuerrichtlinie lediglich Minimumstandards in Bezug auf die Definition von Zinserträgen vorgibt. Eine Sorge besteht darin, dass die Richtlinie in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich umgesetzt wird, wodurch zusätzliche Kosten verursacht werden. Die Zinsbesteuerung betrifft Privatanleger, die in einem EU-Land ansässig sind. Es besteht zunehmender Informationsbedarf von Seiten privater Bankkunden, die grenzüberschreitende Zinseinkünfte beziehen. Die EU-Richtlinie enthält folgende Schlüsselbotschaften für Privatkunden: 1. Es werden nur Zinseinnahmen, aber keine Dividenden, Wertzuwächse und unverzinslichen Instrumente erfasst. Im Falle von Investmentfonds müssen Zinseinnahmen durch Ausschüttungen mittels Kontrollmitteilungen erfasst werden, wenn der festverzinsliche Anteil über 15% ihrer Anlagen hinausgeht; 2. es werden nicht nur grenzüberschreitende Zinszahlungen an Privatanleger innerhalb der EU, sondern auch Zinszahlungen von Depots in den o.g. Drittstaaten und abhängigen Gebieten an EU-Bürger erfasst; Banken in EU-Ländern und Nicht- EU-Ländern betroffen Banken müssen Umsetzungskosten tragen Information der Privatkundschaft 2 So sind z. B. Schweizer Bürger, die Bank- und Wertpapierkonten in EU- Mitgliedsländern haben, von der Zinsrichtlinie nicht tangiert. Economics 3

4 EU-Monitor 6. Juni die entsprechenden Banken sind verpflichtet, die Steuerbehörden des Wohnsitzlandes des Anlegers mit Kontrollmitteilungen über die Zinseinkünfte zu informieren. In Deutschland z.b. ist die koordinierende Steuerbehörde das Bundesamt für Finanzen in Bonn. Die Banken werden im Jahr 2006 damit beginnen, Auskünfte über grenzüberschreitende Zinserträge zu erteilen, die alle Zinszahlungen nach dem 30. Juni 2005 betreffen; 4. es werden nur Zinseinnahmen einbezogen, die in der zweiten Jahreshälfte 2005 aufgelaufen sind und in Ländern anfallen, die eine Quellensteuer für grenzüberschreitende Zinszahlungen an Privatanleger erheben. Privatanleger dürfen in so genannte Grandfathered bonds ( geschützte Anleihen) investieren, die in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2010 nicht von der Besteuerung auf Basis der Richtlinie betroffen sind. Inländische und internationale Anleihen erhielten den Status von Grandfathered bonds, wenn sie vor dem 1. März 2001 emittiert wurden und seit 1. März 2002 nicht aufgestockt worden sind. Bei der Privatkundschaft stoßen diese Anleihen auf zunehmendes Interesse. Bisher waren zinssteuerbedingte Kurssteigerungen in diesem Segment allerdings gering. Dies ist z. T. darauf zurückzuführen, dass die Kursentwicklung an den Anleihemärkten von institutionellen Anlegern bestimmt wird, die nicht von der Richtlinie betroffen sind. Nicht alle Privatanleger mit Wohnsitz in der EU werden zwingend von der EU-Richtlinie erfasst. Das ist z.b. nicht der Fall bei Anlagen an Finanzmärkten außerhalb Europas, z. B. Asien. Dies ist ohne Zweifel eine offene Flanke der EU-Richtlinie. Es ist eine interessante Frage, ob die Unsicherheit und der Aufwand, der mit einer Umschichtung in entfernte Länder und Zeitzonen verbunden ist, wirklich ein Hindernis für Investoren ist. Auswirkungen auf die Kapitalmärkte Nach der Einführung der Richtlinie dürften sich die Unterschiede in der Besteuerung von Zinseinnahmen an den großen europäischen Finanzmärkten verringern, und steuerliche Aspekte dürften für den Anleger bei der Wahl seines Bankenstandortes an Bedeutung verlieren. Einige Marktteilnehmer haben Bedenken, dass eine effektivere Besteuerung von Zinseinkünften zu Zinserhöhungen führen und eine höhere Zinslast für die Regierungen nach sich ziehen könnte. Dies ist nicht auszuschließen. Das Risiko steuerlich bedingter Zinserhöhungen scheint jedoch gering, da der Steuersatz relativ niedrig ist. Außerdem ist der Einfluss der Privatkunden an den europäischen Anleihemärkten eher gering, da ihr Marktanteil nur ca. ein Fünftel ausmacht. Unter Kapitalmarktaspekten ist es inkonsequent, Zinseinnahmen, Dividenden und Wertzuwächse unterschiedlich zu besteuern. Es widerspricht dem Ziel, steuerbedingten Verzerrungen bei Anlageentscheidungen entgegenzuwirken. Wenn das Ziel darin besteht, gleiche steuerliche Wettbewerbsbedingungen für Wertpapiererträge am europäischen Finanzmarkt herbeizuführen, sollte die EU-Richtlinie logischerweise auf Dividendenzahlungen und Wertzuwächse ausgeweitet werden. Auf jeden Fall ist die EU-Richtlinie zur Zinsbesteuerung nur eine suboptimale Lösung. Besser wäre es gewesen, eine EU-weite Abgeltungssteuer mit einem moderaten Satz für alle Arten von Kapitalerträgen aus Wertpapieren einzuführen. Dies würde eine breite Bemessungsgrundlage schaffen und eine relativ niedrige Abgeltungs- Grandfathered bonds Alternative Asien Zinssteuerungsrisiko gering Gleiche steuerliche Wettbewerbsbedingungen wünschenswert 4 Economics

5 6. Juni 2005 EU-Monitor steuer ermöglichen, was die Anreize für eine Umgehung der Steuer verringern würde. Auswirkungen auf die nationale Besteuerung von Zinseinnahmen Die EU-Finanzminister erhoffen sich durch die Einführung der Richtlinie an praktisch allen europäischen Finanzplätzen einschließlich der Schweiz natürlich eine Erhöhung der Einnahmen aus der Besteuerung von Zinseinkünften. Allerdings ist fraglich, ob sie zu einer deutlichen Erhöhung des Steueraufkommens führen wird. Steuerexperten sind hier wenig optimistisch; ihr Argument lautet, dass die im Juli 2005 in Kraft tretende EU-Richtlinie zunächst nur einen relativ niedrigen Steuersatz von 15% vorsieht (der erst im Juli 2011 auf 35% erhöht werden soll) und in einem Niedrigzinsumfeld eingeführt wird. Der Gesetzesrahmen für die Umsetzung der EU-Richtlinie in den Mitgliedstaaten wurde im Jahr 2004 geschaffen und steht im Einklang mit den Beschlüssen des ECOFIN-Rats. Mit der Umsetzung der Zinsteuerrichtlinie wird sich die Vielfalt der Steuervorschriften in der EU noch um eine grenzüberschreitende Komponente erhöhen (s. Tabelle S. 7). Die steuerliche Behandlung der Zinseinkommen von EU-Ansässigen und EU-Ausländern wird aber von wenigen Ländern abgesehen weiterhin unterschiedlich sein. Außerdem sind Gebietsansässige mit unterschiedlichen Besteuerungsmethoden konfrontiert, wenn sie Zinseinkünfte aus dem Inland und dem Ausland beziehen, d.h. aus Quellensteuerländern und/oder Kontrollmitteilungsländern und/oder sonstigen Drittländern. Privatanleger können sich für eine Kontrollmitteilung entscheiden, um dem Quellensteuerabzug auszuweichen. Handlungsbedarf in Deutschland Im Gegensatz zu früheren Ankündigungen hat die deutsche Regierung bedauerlicherweise keine tragbare Lösung für die Besteuerung von Zinserträgen entwickelt, die Deutschlands Position als Finanzplatz zuträglich wäre. Das Ziel sollte eine Abgeltungssteuer mit einem moderaten Steuersatz sein, durch die die Einkommensteuerpflicht abgegolten ist. Für eine solche Lösung spricht, dass viele EU- Mitgliedstaaten (z.b. Österreich) bereits gute Erfahrungen mit einer Abgeltungssteuer für inländische Zinserträge gemacht haben, und zwar sowohl im Hinblick auf die Stärkung des Steueraufkommens als auch bezüglich der Begrenzung des administrativen Aufwands für Anleger, Finanzbehörden und Banken. Eine solche Abgeltungssteuer würde die Akzeptanz der Zinsbesteuerung erhöhen und zur Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland beitragen. Solange der Spitzensatz für die Einkommensteuer in Deutschland (42% im Jahr 2005 plus Solidaritätszuschlag, d.h. 44,3%) weiterhin deutlich über der Quellensteuer der wichtigen Bankenstandorte in Europa liegt, bleibt die Anreizwirkung für eine Rückkehr des Finanzvermögens relativ gering. Der Abgeltungssatz in Deutschland sollte aber allenfalls geringfügig über den Mindestsätzen für die Quellensteuer von 15% bzw. 20% liegen, die für die Zeit bis 2010 für grenzüberschreitende Zinszahlungen innerhalb der EU vereinbart wurden. Es ist bedauerlich, dass das deutsche Amnestiesteuergesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit für 2004 und das 1. Quartal 2005 nicht mit einer endgültigen Abgeltungssteuer verbunden ist. Ein Amnestiesteuersatz von 25% wurde im Jahr 2004 auf 60% der einkommensteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage angewendet, d.h. der effektive Amnestiesteuersatz betrug 15% (im 1. Quartal 2005 wurde ein erhöhter Satz von 35% erhoben, bzw. effektiv 21%). Die Steuereinnahmen aus der Amnestiesteuerregelung lagen insgesamt Stärkung des Steueraufkommens unsicher Vielfalt von Regeln zur Besteuerung von Zinseinnahmen in der EU Moderate Abgeltungssteuer wünschenswert Steueramnestieansatz halbherzig Economics 5

6 EU-Monitor 6. Juni 2005 über EUR 1,2 Mrd., blieben jedoch weit unter den ursprünglichen Schätzungen des Finanzministeriums. Dies gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Amnestiesteuergesetz ohne die Einführung einer moderaten Abgeltungssteuer kaum geeignet ist, Fluchtkapital in größerem Umfang nach Deutschland zurückzuholen. Die fehlende Flankierung durch eine moderate Abgeltungssteuer auf Zinserträge ist jedoch nur einer der verbesserungswürdigen Punkte. Eine weitere Voraussetzung besteht aus Anlegersicht darin, dass eine vertrauensbildende Wirtschafts- und Finanzpolitik verfolgt wird. Hier bestehen in Deutschland trotz der Fortschritte im Zusammenhang mit der Agenda 2010 seit Jahren erhebliche Defizite. Autor: Werner Becker, Economics

7 6. Juni 2005 EU-Monitor Staaten Inländer Gebietsfremde Bürger in (anderen) EU- Staaten Belgien 15 3) Dänemark - 4) - KM 4) Deutschland 31,65 5)6) - KM 4) Estland - - KM 4) Finnland 29 3) - KM 4) Frankreich 25 4)7) 15 8) KM 4) Griechenland 15 3)8) 15 8) KM 4) Großbritannien 20 4) - 15) KM 4) Irland 20 9) - 15) KM 4) Italien 12,5 3)10) 12,5/27 10) KM 4) Lettland - - KM 4) Litauen - - KM 4) Luxemburg Malta 15 3) - KM 4) Niederlande - 4) - 4) KM 4) Österreich 25 3)11) - 15 Polen 19 3) 20 KM 4) Portugal 20 12) 20 12) KM 4) Schweden 30 3)4) - KM 4) Slowakei 19 3) 19 KM 4) Slowenien - - KM 4) Spanien 15 4)9) - 15) KM 4) Tschechien KM 4) Ungarn - - KM 4) Zypern - 13) - 13) KM 4) Andere Länder Japan 20 3)4) 20 - Kanada - 4) - - Schweiz 35 14) 35 14) 15 USA - 4) - - 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) Zinsbesteuerung international Stand Ende 2004 und EU-Richtlinie 1) - Allgemeine Sätze in % 2) Zinszahlungen an Die eine EU-Richtlinie über die Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen an Privatpersonen innerhalb der EU sieht vor, dass 22 EU-Staaten ab Juli 2005 Kontrollmitteilungen (KM) an das Wohnfinanzamt des Steuerpflichtigen in den anderen EU-Staaten versenden. Belgien, Luxemburg und Österreich erheben eine Quellensteuer mit folgenden Sätzen: 15% ab Juli 2005; 20% ab Juli 2008; 35% ab Juli 2011; diese Sätze gelten auch für die Schweiz Anrechnung auf Einkommensteuer bei Veranlagung, soweit nicht anderes erwähnt Definitive Steuer, sofern nicht Option für Einkommensteuerveranlagung, ohne Option in Italien (teilweise), Griechenland (teilweise) Finnland (teilweise) und Schweden Kontrollmitteilungen 36,93 v.h. auf Zinsen aus Wertpapieren, die der Steuerpflichtige aus einem Tafelgeschäft selbst hält einschließlich Solidaritätszuschlag Grundsätzlich Einkommensteuerveranlagung, wenn nicht nur von der Einkommensteuer befreiende Pauschalbesteuerung optiert wird, mehrere Sondersätze möglich Mehrere Sondersätze und Befreiungen für Zinserträge aus bestimmten, z.t. ausschließlich Ausländern vorbehaltenen Anleihen bzw. Konten Keine Quellensteuer auf Zinsen aus bestimmten Staatsanleihen Sondersatz von 27 v.h. möglich Abgeltungswirkung für Einkommen- und Erbschaftsteuer bei bestimmten Zinserträgen Sondersätze von 25 v.h. und 15 v.h. möglich, teilweise definitive Steuer mit Möglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung und teilweise Abschlagzahlung Unterliegen einer Verteidigungsabgabe 10 v.h. für Zinsen Gilt nur, falls der Zinsschuldner ein Inländer ist Sofern Empfänger ansässig in EU- oder DBA-Staat, ansonsten 20 v.h. (Irland, Vereinigtes Königreich), 15 v.h. Spanien Economics 7

8 Aktuelle Themen Globale Wachstumszentren Schneller via erhältlich!!! Fundierte, langfristige Wachstumsprognosen stehen nach der New Economy Euphorie und einigen Krisen in Schwellenländern wieder im Blickpunkt. Deutsche Bank Research analysiert mit einer innovativen Verzahnung von moderner Wachstumstheorie, neuester Methoden der Wachstumsempirie und systematischer Trendanalyse die langfristigen Wachstumsperspektiven von 34 Ländern. Wir identifizieren Wachstumsstars, erklären die Ursachen der Erfolge und ziehen Schlussfolgerungen für Unternehmen, Anleger und Politiker. Globale Wachstumszentren 2020: Formel-G für 34 Volkswirtschaften Die Einführungsstudie zu unserem neuen Megathema Globale Wachstumszentren analysiert mit Hilfe von Formel-G (Foresight Model for Evaluating Long-term Growth) die Ursachen für langfristiges Wachstum. Wir erstellen Prognosen für 34 Volkswirtschaften bis in das Jahr Indien, Malaysia und China werden laut Formel-G die höchsten Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts in den Jahren 2006 bis 2020 aufweisen. Starkes Bevölkerungswachstum, eine kräftige Zunahme des Humankapitals und mehr Handel mit dem Ausland ermöglichen Wachstumsraten von über 5% pro Jahr. Irland, die USA und Spanien werden die wachstumsstärksten OECD-Länder sein. Unsere Publikationen finden Sie kostenfrei auf unserer Internetseite Dort können Sie sich auch als regelmäßiger Empfänger unserer Publikationen per eintragen. Für die Print-Version wenden Sie sich bitte an: Deutsche Bank Research Marketing Frankfurt am Main Fax: Deutsche Bank AG, DB Research, D Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (Selbstverlag). Alle Rechte vorbehalten. Bei Zitaten wird um Quellenangabe Deutsche Bank Research gebeten. Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen, die wir für zuverlässig halten. Eine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben können wir nicht übernehmen, und keine Aussage in diesem Bericht ist als solche Garantie zu verstehen. Alle Meinungsaussagen geben die aktuelle Einschätzung des Verfassers/der Verfasser wieder und stellen nicht notwendigerweise die Meinung der Deutsche Bank AG oder ihrer assoziierten Unternehmen dar. Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Meinungen können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Weder die Deutsche Bank AG noch ihre assoziierten Unternehmen übernehmen irgendeine Art von Haftung für die Verwendung dieser Publikation oder deren Inhalt. Die Deutsche Banc Alex Brown Inc. hat unter Anwendung der gültigen Vorschriften die Verantwortung für die Verteilung dieses Berichts in den Vereinigten Staaten übernommen. Die Deutsche Bank AG London, die mit ihren Handelsaktivitäten im Vereinigten Königreich der Aufsicht durch die Securities and Futures Authority untersteht, hat unter Anwendung der gültigen Vorschriften die Verantwortung für die Verteilung dieses Berichts im Vereinigten Königreich übernommen. Die Deutsche Bank AG, Filiale Sydney, hat unter Anwendung der gültigen Vorschriften die Verantwortung für die Verteilung dieses Berichts in Australien übernommen. Druck: HST Offsetdruck Schadt & Tetzlaff GbR, Dieburg. Print: ISSN / Internet und ISSN

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