Die Anwendung des CISG in einigen neueren italienischen Urteilen. Graffi, Leonardo. The European Legal Forum (D) /01,

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1 Graffi, Leonardo Die Anwendung des CISG in einigen neueren italienischen Urteilen The European Legal Forum (D) /01, /01 IPR Verlag GmbH München The European Legal Forum - Internet Portal Literatur Dok.-Nr. 67

2 240 Heft /01 The European Legal Forum schwerdeführers und der zuständigen Organe. 4 Es gibt keinen klaren Standard, der angibt, welche Länge eines Zivil- oder Strafprozesses als vertretbar angesehen werden würde. Es ist noch problematischer, die materielle Qualität der Urteile herauszufinden. Während Experten sich der Tatsache bewusst sind, dass die grundlegenden Punkte hinsichtlich einer erfolgreichen Justizreform als langfristiges Ziel formuliert und umgesetzt werden müssen, ist der Zeitplan der Europäischen Kommission verständlicher Weise restriktiver. Auf der einen Seite ist es klar, dass die Implementierung des EU-Rechts in die tschechische Rechtsordnung nicht reibungslos vonstatten gehen wird, solange das Gerichtssystem nicht bereit ist, die Normen auf eine Weise anzuwenden, die mit den Standards, die in den erfahreneren Mitgliedstaaten entwickelt wurden, vereinbar ist. Auf der anderen Seite könnte eine Reform, die unter beträchtlichem Zeitdruck realisiert wird, zu unerwünschten Problemen führen. 4 Bisher hat der EuGMR fünf Urteile angenommen, die die Tschechische Republik betreffen. Der Fall Punzelt vom (Appl. No 31315/96), der Fall Ceský vom ( Appl. No 33644/96) und der Fall Barfuss vom (Appl. No 35848/97) betrafen die Untersuchungshaft der Beschwerdeführer und die gegen sie geführten Strafprozesse. Der EuGMR stellte in den erwähnten Fällen eine Verletzung des Art. 5 der EMRK hinsichtlich der Länge der Untersuchungshaft fest. Eine Verletzung des Art. 6 der EMRK (Verfahrensdauer) wurde nur im Fall Barfuss festgestellt. INTERNATIONALES UND EUROPÄISCHES HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT Die Anwendung des CISG in einigen neueren italienischen Urteilen Leonardo Graffi * I. Einführung Obwohl das CISG in Italien schon vor 13 Jahren 1 in Kraft getreten ist, wurde es bisher nur in wenigen Urteilen angewendet. 2 Diese Tatsache ist auch deswegen besonders überraschend, wenn man bedenkt, dass bei all den Streitigkeiten um internationale Kaufverträge, die bisher in der Welt zu verzeichnen sind, die Anzahl der beteiligten italienischen Vertragsparteien prozentual recht hoch ist. 3 Eine entscheidende Rolle spielt dabei, dass die italienischen Rechtsanwender das Übereinkommen häufig (manchmal auch fahrlässig) nicht kennen. Das hat dazu beigetragen, dass es auf diesem Gebiet nur wenige Entscheidungen gibt. Umso erfreulicher ist es, dass man nun auch in Italien eine steigende Zahl von Entscheidungen feststellen kann. Daher verdienen die Entscheidungen des Tribunale von Pavia 4 und des Tribunale von Vigevano, 5 in denen das CISG in letzter * Dottore in giurispridenza, zur Zeit Mitarbeiter des United Nations Office of Legal Affairs, International Trade Law Branch, Wien (A). Das CISG ist von Italien am ratifiziert worden und am in Kraft getreten. Bis heute wurde das CISG in folgenden Fällen angewandt: Cass. Sez. Un , in: Foro it. 1989, I, S ff.; Pret. di Parma- Fidenza , in: Unilex; Corte Cost., , in: Giust. civ. 1994, S. 314 ff.; Trib. Monza, , in: Foro it. 1994, I, S. 916 ff.; App. Genova, , in: Diritto marittimo, 1995, S ff.; Cass. Sez. Un., , in: Foro pad. 1997, I, S. 2 ff.; Trib. Cuneo, , in: Unilex; Pret. Torino, , in: Giur. it. 1998, S. 982 ff.; Trib. Verona, , in: Riv. ver. giur. ec. impr. 1998, S. 22 ff.; App. Milano, , in: Riv. dir. int. priv. proc. 1999, S. 112 ff.; Cass. Sez. Un., , in: Giust. civ. 2000, S ff. Wegen eines Verzeichnisses von Entscheidungen, in denen das CISG angewendet wurde, unter Angabe der Nationalität der Parteien und des Streitgegenstands, vgl. Will, Twenty Years of International Sales Law Under the CISG: International Bibliography and Case Law Digest ( ), Den Haag (NL), Vgl. Trib. Pavia (I), in: Corr. giur., 2000, S. 932 ff., mit Anmerkung Ferrari; auch in diesem Heft S Vgl. Trib. Vigevano (I), , in: EuLF (I) 2000/01, S. 92 f. Zeit angewendet wurde, besondere Beachtung. Diese Urteile verdienen besonderes Interesse. Zum einen, weil die Richter das Übereinkommen korrekt angewendet haben und zum anderen, vor allem auch, weil sie dabei die ausländische Rechtsprechung berücksichtigt haben. 6 Leider hat es die Corte di Cassazione 7 in einer anderen aktuellen Entscheidung den beiden nicht gleich getan. Sie hat sich für die Anwendung des Übereinkommens auf einen Vertriebsvertrag ausgesprochen und dabei die entgegengesetzte gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage durch alle Gerichte der anderen Staaten außer Acht gelassen. Auch wenn ausländische Entscheidungen nicht bindend sind, 8 worauf die Gerichte von Pavia und Vigevano hingewiesen haben, müssen sie Beachtung finden, da sie wirksame Mittel sind, um eine einheitliche Anwendung der Konvention zu fördern, wie sie von Art. 7 Abs. 1 vorgeschrieben ist In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Tribunale von Vigevano vom Tribunale von Pavia, das nur eine schweizerische Entscheidung zitiert hat, dadurch abgehoben hat, dass es eine beachtliche Zahl von ausländischen Urteilen und Entscheidungen (insgesamt 40) zitiert hat, die in verschiedenen Sprachen veröffentlicht worden waren. In der Vergangenheit hatte nur ein einziges italienisches Gericht, das über das CISG zu entscheiden hatte, ausländische Rechtsprechung zitiert (eine deutsche und eine schweizerische Entscheidung), und zwar das Trib. Cuneo (I), , in: Unilex. Wegen einer Anmerkung zu dieser Entscheidung oder anderen Entscheidungen, in denen das CISG angewendet wurde, siehe Bonell/Liguori, The U.N. Convention on the International Sale of Goods: A Critical Analysis of Current International Case Law, Unif. L. Rev. 1997, S. 385 ff. Vgl. Cass., , in: EuLF (I) 2000/01, S ; vgl. die kritische Anmerkung zu dieser Entscheidung in derselben Zeitschrift, Ferrari, Il contratto di distribuzione quale contratto (non) contemplato dalla Convenzione di Vienna, EuLF (D) 2000/01, S In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach einer Mindermeinung ausländische Entscheidungen bindende Wirkung haben; einige haben auf die Schaffung einer supranationalen Bindungswirkung gehofft. Vgl. in diesem Zusammenhang, Dimatteo, An International Contract Law Formula: The Informality of International Business Transactions Plus the Internationalization of Contract Equals Unexpected Contractual Liability, Syracuse J. Int l Law & Com. 1997, S. 79.

3 The European Legal Forum Heft / Aus diesem Grund sind die beiden aktuellen italienischen Entscheidungen für die italienischen Rechtsanwender von besonderer Bedeutung. Sie heben sich bei einem Vergleich mit der übrigen Rechtsprechung dadurch ab, dass sie einige der bedeutendsten Fragen, die bei der Anwendung des CISG auftreten können (korrekt) gelöst haben. Das sind insbesondere Fragen der Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Regeln des Internationalen Privatrechts, des Ausschlusses der Anwendung des Einheitsrechts, der Frist innerhalb der die Vertragswidrigkeit der Waren angezeigt werden muß, der Höhe der Zinsen sowie auch der Aufteilung der Beweislast. II. Die Anwendung des Übereinkommens über die Regeln des internationalen Privatrechts gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b Das Tribunale von Pavia musste zur Überprüfung der Anwendbarkeit des Übereinkommens bestimmen, welches Recht den Kaufvertrag zwischen dem italienischen Verkäufer (Kläger) und dem griechischen Käufer (Beklagter) regelt. Obwohl sich die Firmensitze der beiden Vertragspartner in zwei verschiedenen Staaten befanden, war das CISG gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a nicht anwendbar, da Griechenland 9 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Vertragsstaat des Übereinkommens war. Daher mussten die Richter das unter lit. b des Art. geregelte Tatbestandsmerkmal überprüfen. Demnach ist das CISG indirekt 10 anwendbar, wenn die Regeln des Internationalen Privatrechts des Gerichtsstaats zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. Das Gericht hat richtigerweise das auf den Vertrag anwendbare Recht nach dem Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht 11 von 1955 (im folgenden Haager Übereinkommen) bestimmt und nicht nach dem Römischen EWG- Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (im folgenden Römisches Übereinkommen), auf welches sich die Klägerin irrigerweise berufen hat. Denn es ist zu beachten, dass das Inkrafttreten des Römischen Übereinkommens in einem bestimmten Staat nicht zwingend zur Folge hat, dass das auf einen internationalen Kaufvertrag anwendbare Recht nach diesem Übereinkommen bestimmt wird. Die Rechtsanwender müssen Art. 21 des Römischen Übereinkommens beachten, wonach das Inkrafttreten des Übereinkommens nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein Vertragsstaat angehört oder angehören wird, (berührt). Nach dieser Bestimmung ist ein bereits bestehendes oder spezielleres Abkommen auch nach Inkrafttre Das CISG ist in Griechenland erst am in Kraft getreten. Zur eingehenden Auseinandersetzung mit den direkten und indirekten Anwendungsvoraussetzungen des CISG mit ausführlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung, siehe Ferrari, International Sale of Goods, Basel/Brüssel (CH/B), 1999, S ; Derselbe, La vendita internazionale, applicabilità ed applicazioni della Convenzione di Vienna del 1980, 1997, S ; Bell, The Sphere of Application of the Vienna Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Pace Int l L. Rev. 8, 1996, S. 237 ff.; Siehr, Der Internationale Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, RabelsZ 1988, S. 587 ff. Der Text der Konvention ist online auf der Website der Haager Konferenz abzurufen, convention.1955/doc.html. ten des Römischen Übereinkommens weiterhin anwendbar. Das ist beim Haager Übereinkommen der Fall, welches immer noch in Ländern 12 wie Italien 13 und Frankreich 14 anwendbar ist, in denen auch das Römische Übereinkommen in Kraft getreten ist. Da gem. Art. 3 des Haager Übereinkommens ein internationaler Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz 15 hat, untersteht, wurde italienisches Recht für anwendbar erklärt und folglich auch das CISG. III. Stillschweigender Ausschluss der Anwendung des CISG Das Tribunale von Vigevano hat in seiner Entscheidung eine andere Frage im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des CISG gelöst. Es ging um die Möglichkeit der Parteien, die Anwendung des Übereinkommens auf ihren Vertrag auszuschließen (Art. 6). Es ist allgemein bekannt, dass Art. 6 des Übereinkommens den Parteien das Recht einräumt, die Anwendung des Übereinkommens auszuschließen. Dieser Ausschluss kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Parteien in ihren Vertrag ausdrücklich eine entsprechende Klausel aufnehmen (die sog. opting out clause). Man bedenke aber, dass zwar niemals Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen ausdrücklichen Regelung bestanden, dass das aber nicht für den stillschweigenden Ausschluss gilt. 16 Tatsächlich kann man in letzter Zeit in der Rechtsprechung eine Tendenz feststellen, 17 auch den stillschweigenden Ausschluss für zulässig zu erachten. Dennoch ist es nicht immer möglich, mit hinreichender Klarheit festzustellen, ob ein solcher stillschweigender Aus Das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht von 1955 ist in folgenden Ländern in Kraft getreten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz und Spanien. Man beachte, dass Belgien die Anwendung des Übereinkommens abgelehnt hat. Vgl. die Entscheidung App. Milano, , in: Riv. dir. int. priv. proc. 1998, S. 170 ff. Dort wurde die Haager Konvention von 1955 statt des Römischen Übereinkommens angewandt. In Frankreich wandte die Cour d Appel Colmar, , in: CISG France unter die Haager Konvention von 1955 statt des Römischen Übereinkommens an. Von der vorliegenden Regel gibt es jedoch auch Ausnahmen. Art. 3 Abs. 2 der Haager Konvention von 1955 bestimmt, dass der Kaufvertag dem innerstaatlichen Recht des Landes unterliegt, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die Geschäftsniederlassung besitzt, die die Bestellung aufgegeben hat, sofern die Bestellung in diesem Lande vom Verkäufer oder seinem Vertreter, Agenten oder Handelsreisenden entgegengenommen wurde. In den folgenden, vom Tribunale Vigevano zitierten Entscheidungen war die Möglichkeit der stillschweigenden Abbedingung abgelehnt worden : LG Landshut, , in: CISG Online at Orbisphere Corp. v. United States, 726 F. Supp. 1344, Man beachte, dass die herrschende Meinung für die Möglichkeit einer stillschweigenden Abbedingung ist. Vgl. hierzu Ferrari, International Sale of Goods (oben Fn. 10), S. 150 ff.; Schlechtriem, Commentary on the UN Convention on the International Sale of Goods (CISG), München (D), 1998, S. 54, der bemerkt: Although the CISG does not refer expressly to the possibility of implicit derogation, as Article 3 ULIS did, such implicit derogation remains possible under CISG ; Witz, L exclusion de la Convention des Nations Unies sur le contrats de vente internationalle de marchandises par la volonté des parties (Convention de Vienne de 11 avril 1980), Recueil Dalloz Sirey 1990, S Vgl. hierzu die vom Tribunale von Vigevano zitierten Fälle: OLG München, , in: International Legal Forum 1997, S. 159 ff.; LG München, , in: NJW 1996, S. 401 ff.; OLG Celle, , in:

4 242 Heft /01 The European Legal Forum schluss vorliegt. Das Tribunale von Vigevano hatte dieses Problem zu lösen. Es musste überprüfen, ob die Tatsache, dass der Schriftwechsel in vollem Umfang die Regeln des italienischen Rechts berücksichtigte (obwohl alle Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens gegeben waren), ausreicht, um anzunehmen, dass die Parteien die Anwendung des CISG gemäß Art. 6 ausschließen wollten. Das Tribunale war richtigerweise der Ansicht (unter Berufung auf die ausländische Rechtsprechung), 18 dass allein die Tatsache, dass die Parteien ausschließlich auf das nationale Recht eines bestimmten Staates Bezug genommen haben, nicht ausreicht, um die Anwendung des CISG auszuschließen. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, muss bei den Parteien ein weiteres Element hinzukommen, nämlich das Wissen von einer Anwendbarkeit des CISG auf den zwischen ihnen begründeten Vertrag. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Parteien ihren Schriftwechsel nur deswegen auf eine bestimmte Rechtsordnung ausgerichtet hatten, weil sie von der Existenz der Konvention überhaupt nichts wussten, oder ihnen nicht bewußt war, dass das Einheitsrecht anwendbar ist. Getreu dem Grundsatz iura novit curia hat das Tribunale auf diese Art und Weise das anwendbare Recht (das CISG) bestimmt. IV. Der Begriff der angemessenen Frist für die Anzeige der Vertragswidrigkeit Nachdem das Tribunale von Vigevano die Anwendbarkeit der Konvention festgestellt hatte, wandte es sich der Frage zu, ob die Rüge der Vertragswidrigkeit durch den Käufer den in Art. 39 nomierten Voraussetzungen entspricht. Mit anderen Worten musste das Tribunale feststellen, ob die Mängelanzeige des Käufers innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist. Jeder weiß zweifellos um die Bedeutung dieser Feststellung, wenn man nur bedenkt, dass eine verspätete Rüge dazu führt, dass der Käufer das Recht verliert, sich auf Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, und zwar konkret auf das Schadensersatzrecht (Art. 45 Abs. 1 lit. b und Art ), den Anspruch auf Erfüllung (Art. 46), den Anspruch auf Aufhebung des Vertrages (Art. 49) und den Anspruch auf Minderung (Art. 50). Das Tribunale von Vigevano geht von der Überlegung aus, dass der für die Rüge vogesehene Zeitraum ( angemessene Frist ) als Generalklausel definiert wurde. 19 Daher müssen die Gerichte zur Bestimmung der Angemessenheit des Zeitraumes alle entscheidenden Umstände des Falles in Erwägung ziehen. 20 Das bedeutet, dass die Bestimmung der Rechtzeitig Die folgenden Entscheidungen zitiert das Tribunale, um seine Auffassung zu begründen: Cour de Cassation, , in: Rev. crit. dr. internat. Priv. 1997, S. 72 ff.; LG Düsseldorf, in: CISG Online Arbitral Court of the ICC, award no. 7565, in: ICC International Court of Arbitration Bulletin, november 1995, S. 64 ff.; vgl. auch BGH, , in: NJW 1997, S ff.; OLG München, , in: Unilex. Das Tribunale hat auch Entscheidungen zitiert, die der gegenteiligen Meinung folgen: BG Weinfeld, , in: Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht 1999, S. 198; Cour d Appel Colmar, , in: vgl. auch Tribunale Arbitrale di Firenze, , in: Dir. comm. int. 1994, S. 862; dort wurde die Meinung vertreten, dass eine Vertragsklausel, wonach der Vertrag ausschließlich italienischem Recht unterliegen soll, ein Abbedingen der Konvention bedeutet. Vgl. Pret. Torino, , in: Giur. it. 1998, S. 982 ff. Dieser Meinung ist auch Schlechtriem (oben Fn. 16), S. 314, 16. keit der Rüge in einem gewissen Maß Schwankungen unterliegt und großteils vom konkreten Sachverhalt, wie z. B. von der Art der Waren, abhängt. Wenn man das berücksichtigt, ist es einleuchtend, dass, wie das Tribunale betont, die angemesene Frist, innerhalb der die Mängelanzeige zu erfolgen hat, umso kürzer ist, je verderblicher die Waren sind. 21 Zudem hat das Tribunale bemerkt, dass auch die Parteiautonomie zu berücksichtigen ist. Man darf nicht vergessen, dass die Parteien sich auf eine bestimmte Frist einigen können, innerhalb derer die Rüge zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall war keine Frist festgelegt worden. Das Tribunale von Vigevano hat bezüglich der Frage der angemessenen Frist entschieden, dass eine Rüge, die erst nach vier Monaten ausgesprochen wurde, keinesfalls innerhalb angemessener Frist erfolgt ist. In seiner Entscheidung hat das Gericht ausländische Rechtsprechung zitiert. 22 In diesen Fällen waren in vergleichbaren Umständen Rügen für verspätet erachtet worden, die der Käufer dem Verkäufer früher als im vorliegenden Fall übermittelt hatte (es handelte sich in den Fällen um drei 23 Monate, zwei 24 Monate und sogar Tage). V. Genaue Bezeichnung der Vertragswidrigkeit Das Tribunale hat sich der Frage nach der genauen Bezeichnung der Vertragswidrigkeit zugewandt, obwohl es festgestellt hatte, dass die Mängelrüge des Käufers als verspätet anzusehen ist und dieser daher seine Ansprüche wegen der Vertragswidrigkeit der Ware verloren hatte. Das Gericht hat vor Beantwortung dieser Fragen die Gelegenheit ergriffen, um zu betonen, dass für eine Mängelrüge gem. Art. 39 keine bestimmte Form vorgesehen ist; diese kann mündlich 26 oder telefonisch 27 erfolgen. Der Verkäufer verliert nach der Ansicht des Gerichts zur Bestimmtheit der Mängelrüge das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er die Art der Vertragswidrigkeit nicht genau bezeichnet. In diesem Zusammenhang wurde richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine Mängelrüge, die sich darauf beschränkt, anzuzeigen, dass die Ware Probleme verursacht hat oder andere allgemeine Formulierungen dieser Art, 28 den Verkäufer nicht ausreichend so Diese Unterscheidung wurde auch schon in zwei anderen vom Tribunale Vigevano zitierten Entscheidungen eines deutschen und eines niderländischen Gerichts getroffen: AG Kehl, , in: NJW-RR 1996, S. 565 ff.; Rechtbank Zwolle, , in: Unilex. Vgl. Oberster niederländischer Gerichtshof, , in: Nederlands Juristenblad 1998, S. 566 ff. Vgl. Rechtbank Roermond, , in: Unilex. Vgl. OLG Düsseldorf, , in: RIW 1995, S. 53 ff. Vgl. OLG Düsseldorf, , in: ähnlich OLG Karlsruhe, , in: CLOUT Nr. 230: dort heißt es, dass eine Anzeige, die nach 24 Tagen erfolgt, verspätet ist. Wenn es sich um haltbare Waren handelt, müßte die Mängelanzeige innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels an den Verkäufer gesandt werden. Zustimmend auch Magnus, Wiener UN-Kaufrecht (CISG), in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Berlin (D), 1994, S In diesem Sinn auch LG Frankfurt, , in: NJW-RR 1994, S ff.; unter Hinweis auf eine andere Entscheidung, wonach eine telefonische Mängelanzeige nicht für ausreichend erachtet wurde, vgl. LG Kassel, , in: NJW-RR 1996, S ff. Sogar eine Mängelanzeige des Inhalts, dass die Schuhe sehr schlecht genäht waren, wurde nicht für hinreichend bestimmt angesehen, vgl.

5 The European Legal Forum Heft / informieren, dass er diesem Fehler abhelfen kann. Die Bestimmheit der Mängelanzeige wurde als Tatbestandsmerkmal aufgenommen, um dem Verkäufer zu ermöglichen, sich für eine Vorgehensweise zu entscheiden. Dieses Argument findet sich korrekterweise sowohl in der Entscheidung des Tribunale von Vigevano als auch in anderen Entscheidungen 29 und in der Lehre. 30 Ausserdem hat das Tribunale festgestellt, dass die in Art. 44 und 45 geregelten Sachverhalte nicht vorliegen. Das hätte dazu geführt, dass der Käufer sein Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, nicht verloren hätte. Aufgrund dieser beiden Bestimmungen bringt eine Rüge, die die zeitlichen Vorgaben sowie die Voraussetzung der Bestimmtheit nicht erfüllt, dem Käufer keinen Nachteil. Das ist gegeben, wenn die Vertragswidrigkeit Tatsachen betrifft, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte (Art. 40) oder wenn der Käufer eine vernünftige Entschuldigung dafür hatte, dass er die erforderliche Anzeige unterlassen hat (Art. 44). VI. Die Frage der Zinshöhe Eine weitere Frage, mit der sich das Tribunal von Pavia beschäftigen musste, ist die der Zinshöhe. Diese Problematik hat vielfach Ratlosigkeit hervorgerufen, und zwar in erster Linie wegen der äusserst knappen Regelung in Art. 78 CISG, die sich darauf beschränkt, ein allgemeines Recht des Gläubigers auf Zinsen für nicht bezahlte Beträge zu regeln. Leider haben die Verfasser des CISG keine Anhaltspunkte für Kriterien, die zur Bestimmung der Zinshöhe zu beachten sind, gegeben. Man darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass während der diplomatischen Konferenz in Wien alle Versuche, 31 unter Art. 31 ein Kriterium zur Bestimmung der Zinshöhe festzulegen, gescheitert sind, und zwar auch jene, die das vorher in Art Haager Übereinkommen zur Einführung eines Einheitliches Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen von 1964 enthaltene Kriterium beibehalten wollten LG Stuttgart, , in: IPRax, 1990, S. 317, zitiert in: Ferrari (oben Fn. 10), S. 198; dort können weitere Beispiele von nicht hinreichend bestimmten Mängelanzeigen nachgelesen werden. Das Tribunale Vigevano hat eine schweizerische und eine deutsche Entscheidung zitiert, und zwar: HG Zürich, , in: Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht 1999, S. 185 ff.; OLG Frankfurt, , in: NJW 1994, S. 1013; siehe auch HG Zürich, , in: CLOUT Nr. 252, wo es heißt fulfilment of the requirement of specificity (...) should put the seller in the position of having been adequately informed as to the lack of conformity. Notification in general terms is therefore not enough, although this requirement should not be exaggerated. A more precise description can be expected from a specialist than from a lay person. Siehe Ferrari (oben Fn. 10), S. 197; Honnold, Uniform Law for International Sales under the 1980 United Nations Convention, 3. Aufl., Den Haag (NL), 1999, S. 278; Schlechtriem (oben Fn. 16), S Eine detaillierte Liste dieser Versuche findet sich bei Ferrari (oben Fn. 10), S. 208 ff. Art. 83 Haager Übereinkommen zur Einführung eines Einheitliches Gesetzes über den internationalen Kauf beinhaltete ein vorgegebenes Kriterium zur Bestimmung der Zinshöhe für nicht bezahlte Summen. Diese Norm sah vor, dass wenn die Vertragsverletzung in der verspäteten Zahlung des Preises besteht, der Verkäufer in jedem Fall Anspruch auf Zahlung von Zinsen hat, und zwar in Höhe von 1 % über dem offiziellen Sollzinssatz des Landes, in dem er seinen Geschäftssitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Übers. d. Red.) Da diese Frage von entscheidender Bedeutung ist, sind in Literatur 33 und Rechtsprechung 34 verschiedene Theorien aufgestellt worden. Die vom Tribunale von Pavia vertretene Meinung, wonach die Frage nach der Höhe der Zinsen auf nicht bezahlte Beträge von der Konvention nicht geregelt wird, 35 scheint herrschende Meinung zu sein. Das hat zur Folge, dass die Frage nach der Höhe der Zinsen auf nicht bezahlte Beträge nicht nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrundeliegen, gem. Art. 7 Abs. 2 gelöst werden kann. Da es sich um eine Regelungslücke handelt, ist die Zinshöhe auf Grundlage des den Vertrag regelnden nationalen Rechts zu entscheiden, welches mit Hilfe der Normen des Internationalen Privatrechts zu bestimmen ist. Das Tribunale von Pavia hat folgerichtig Art. 3 des Haager Übereinkommens 36 von 1955 angewandt und die Höhe der geschuldeten Zinsen nach italienischem Recht, welches als Recht des Verkäufers anwendbar ist, bestimmt. Nachdem es dem Verkäufer den Anspruch auf Zinsen zuerkannt hat, hat das Gericht die Gelegenheit ergriffen, darauf hinzuweisen, dass der Anspruch de quo unabhängig davon entsteht, ob der Schuldner in Verzug gesetzt worden war. 37 Er entsteht mit Ablauf des für die Zahlung des Preises festgesetzten Datums. 38 Schließlich musste das Tribunale von Pavia noch über die Geltendmachung von Schadensersatz durch die Klägerin entscheiden. Dieser Anspruch muss von der Geltendmachung der Zinsen unterschieden werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Gläubigers auf Zinsen nicht davon abhängig ist, dass er beweist, einen Verlust erlitten zu haben. Vielmehr hängt er ausschließlich von der unterlassenen Zahlung des Preises durch den Schuldner innerhalb der festgesetzten Frist ab Zur Auseinandersetzung mit den verschiedenen in Lehre und Rechtsprechung zur Zinshöhe vertretenen Theorien, siehe Ferrari (oben Fn. 10), S In zahlreichen Urteilen haben die Gerichte den Zinssatz nach dem über die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts des Gerichtsstands ermittelten nationalen Recht festgesetzt; so kürzlich in: LG Darmstadt, , in: CLOUT Nr. 343; KG Zug, , in: CLOUT Nr. 327; KG Wallis, , in: CLOUT Nr. 255; Tribunal Cantonal du Valais, , in: CLOUT Nr In anderen Entscheidungen wurde die Meinung vertreten, dass die Frage der Zinshöhe in den Anwendungsbereich der Konvention fällt und daher unter Rückgriff auf die allgemeinen Prinzipien, die der Konvention zugrundeliegen, gelöst werden kann. Siehe hierzu auch die folgenden schiedsgerichtlichen Entscheidungen: Internationales Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Österreich, Nr und 4318, in: RIW 1995, S. 590 ff.; in einem anderen Schiedsspruch wurde die lex monetae für anwendbar gehalten, siehe: Hungarian Chamber of Commerce and Industry Court of Arbitration, , in: Unilex. Zu den Autoren, die die Auffassung vertreten, dass die Zinshöhe nicht vom CISG geregelt ist, gehören: Ferrari, Tasso degli interessi ed applicazione uniforme della Convenzione di Vienna sui contratti di vendita internazionale, Riv. Dir. Civ. 1995/II, S. 277 ff.; Witz, La Convention de Vienne sur la vente internationale de marchandises á l épreuve de la jurisprudence naissante, Receuil Dalloz chron. 1995, S Dabei hat sich das italienische Gericht auf eine schweizerische Entscheidung berufen: Pret. Locarno-Campagna, , in: Rechtsprechungsbericht des Schweizerischen Bundesamtes der Justiz, SZIER 1993, S. 653, 655. Zu dieser Schlußfolgerung Schlechtriem (oben Fn. 16), S. 593; siehe auch Tallon, The Buyer s Obligation under the Convention on Contracts for the International Sale of Goods, in International Sales, by Galston/Smit, New York (USA), 1984, VII-14; in folgenden Entscheidungen wird die Auffassung vertreten, dass die Inverzugsetzung nicht erforderlich ist, um einen Zinsanspruch des Gläubigers zu begründen: Pret. Locarno-Campagna (oben Fn. 36), AG Augsburg, , in: Unilex; Cour d Appel Grenoble , in: Unilex; ICC Award, Nr. 7585, in: Unilex. Diese Meinung wurde auch von einem anderen Gericht vertreten, siehe oben Fn. 25.

6 244 Heft /01 The European Legal Forum Wer jedoch Schadensersatz gem. Art. 74 geltend macht, hat den erlittenen Schaden positiv zu beweisen. Zu beweisen sind auch weitere Tatsachen (Vorhersehbarkeit des Schadens, Kausalzusammenhang, etc.). VII. Beweislast Das Tribunale von Pavia hat schließlich entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens wegen Kaufkraftverlust hat, da sie nicht beweisen konnte, dass sie infolge der unterlassenen Zahlung der Beträge einen Schaden erlitten hat. Das Tribunal unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass zudem die Klägerin die Beweislast hatte (Übers. d. Red.) und verweist auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 79 CISG. Damit hat es deutlich gemacht, dass es der (eindeutig herrschenden) Meinung in Rechtsprechung 39 und Lehre 40 folgt, wonach die Frage der Aufteilung der Beweislast in vollem Umfang von dem Übereinkommen geregelt wird und sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrundeliegen (Art. 7 Abs. 2), bestimmt. Es ist auch deutlich geworden, dass das Tribunale von Vigevano dieser Meinung folgt, und dies damit begründet, dass Art. 79 ausdrücklich auf die Beweislast Bezug nimmt und man daher nicht davon ausgehen kann, dass das Übereinkommen diese Frage nicht regelt. Das Tribunale hat folglich die Gegenmeinung, 41 wonach die Frage der Beweislast nicht vom CISG geregelt ist, verworfen. Art. 79 regelt, dass eine Partei (...) für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen (hat), wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht (...). Zur Bestimmung der Beweislast hat sich das Tribunale von Vigevano eines allgemeinen Prinzips bedient, welches sich auch in Art. 79 Abs. 1 findet, wonach ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat. 42 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gericht auf Grundlage dieses Prinzips zu dem Schluss gekommen ist, dass der Kläger, der sich auf die Rechtsbehelfe wegen der Fehlerhaftigkeit beruft, diese Fehler beweisen muss. Da der Erwerber dieser Beweislast nicht nachgekommen ist, hat das Tribunale seinen Anspruch auf Schadensersatz zurückgewiesen Vgl. HG Zürich, , in: Unilex; HG Zürich, , in: Unilex. Vgl. Antweiler, Beweislastverteilung im UN-Kaufrecht. Insbesondere bei Vertragsverletzungen des Verkaufers, Frankfurt (D), 1995; Ferrari (oben Fn. 10), S ; Giovannucci Orlandi, Procedural law issues and uniform law Conventions, Unif. L. Rev , S. 23 ff.; Magnus, Stand und Entwicklungen des UN-Kaufrechts, ZEuP 1995, S. 207; aa Khoo, Art. 2, in Bianca/Bonell, Commentary on the International Sales Law. The 1980 Vienna Sales Convention, Mailand (I), 1987, S. 39; Huber, Der UNCITRAL-Entwurf eines Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge, RabelsZ 1979, S. 479 ff. Vgl. Huber, Der UNCITRAL-Entwurf eines Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge, RabelsZ 1979, S. 479 ff.; Khoo, Art. 2, in Bianca/Bonell (oben Fn. 40), S. 39. In einer aktuellen schweizerischen Entscheidung wurde dieselbe Meinung vertreten, vgl. HG Zürich, , in: CLOUT, Nr.. 331, mit der Argumentation, dass the CISG does not contain any stipulations regarding the burden of proof. However, it follow[s] from the underlying principles, that the party making the claim should be the one bearing the burden of proof. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Beweislast eine interne Regelungslücke des Übereinkommens darstellt. Diese kann ohne weiteres geschlossen werden, indem man die allgemeinen zugrundeliegenden Prinzipien anwendet. Anderes gilt für die Normen, die die Beweiswürdigung durch den Richter betreffen. Nach einer bedeutenden Meinung in der Lehre sind diese Normen der lex fori zu entnehmen. 43 Tribunale Pavia (I) Tessile 21 s.r.l. / Ixela s.a CISG Art. 1 Abs. 1 lit. b, 7, 78, 79 Anwendbarkeit Bestimmung des Zinssatzes 1. Hat eine der Parteien ihren Geschäftssitz nicht in einem Vertragsstaat, ist das CISG indirekt anwendbar, wenn die Bestimmungen des internationalen Privatrechts des Forumstaats auf das Recht eines Vertragsstaats verweisen. 2. Die Höhe der Zinsen für fällige Beträge bestimmen sich mangels einer ausdrücklichen Regelung im CISG nach dem anwendbaren Recht. (Leitsatz der Redaktion) Auszug aus den Gründen: (...) Al ricorso alla giustizia di diritto internazionale privato deve preferirsi quello alle norme di diritto materiale uniforme (create da convenzioni internazionali) che in ragione della loro specialità prevalgono sulle norme di conflitto. Con riferimento alla questione del tasso degli interessi sulle somme non pagate non si puó ritenere che si tratti di una delle materie che dovrebbero essere regolate dai principi generali della Convenzione di Vienna sui contratti di vendita internazionale. Si tratta invece di una questione per niente disciplinata dalla Convenzione e che quindi va risolta alla luce del diritto applicabile. Nel decidere di questioni riguardanti la Convenzione di Vienna sui contratti di vendita internazionale si deve tenere conto della giurisprudenza straniera senza peraltro attribuirle efficacia vincolante. (Svolgimento del processo) Con atto di citazione notificato il 17 novembre 1998 la s.r.l. Tessile 21 in liquidazione (già Hertess s.r.l.) conveniva in giudizio la S.A. Ixela di Atene esponendo di vantare un credito di L nei confronti di quest'ultima per la vendita di tessuti di alta moda, dei quali la convenuta non aveva saldato il pagamento del prezzo nonostante reiterate richieste, anche a mezzo di legale. In particolare l'attrice sosteneva che era stata fornita merce per un prezzo complessivo di L , e che dedotta la somma già pagata, residuasse il debito capitale nei termini sopra indicati, oltre ad interessi maturati. Chiedeva pertanto la condanna della S.A. Ixela al pagamento della somma suddetta, con interessi legali e svalutazione monetaria dalla scadenza della fattura al saldo. Pur regolarmente citata, la convenuta non si costituiva in giudizio e pertanto ne veniva dichiarata la contumacia. Nelle more del giudizio veniva dichiarato il fallimento dell'attrice; si costituiva quindi, con autorizzazione 43 Zu dieser Auffassung auch Schlechtriem (oben Fn. 16), S. 621; siehe auch Giovannucci Orlandi (oben Fn. 40).

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