Schweizer Bankiers seit EAM-Newsletter. Januar 2015 EAM.

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1 Schweizer Bankiers seit 1873 EAM-Newsletter Januar 2015 EAM

2 Editorial Liebe Leserinnen und Leser Zunächst einmal möchte ich mich bei Ihnen im Namen des Geschäftsbereichs für die erfolgreiche Zusammenarbeit bedanken, auf Grundlage derer wir das Jahr 2014 zu einem positiven Abschluss bringen konnten! Auch in diesem Jahr werden wir, wie es bereits schon im vergangenen Jahr der Fall war, in verschiedenen Bereichen aktiv sein und mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert werden. Unsere Tätigkeit im Anlagebereich war von einem schwierigen Umfeld gekennzeichnet, das von einer starken Unsicherheit auf den Finanzmärkten geprägt war. Die Lage auf den Märkten wird aller Wahrscheinlichkeit nach nicht konstant bleiben. Wir werden Sie selbstverständlich weiterhin über die Situation auf den Finanzmärkten auf dem Laufenden halten, und vor allem werden wir passende Anlagelösungen für Sie bereitstellen. Martin Hutter BSI External Asset Manager Die grösste Herausforderung im alten Jahr bestand jedoch in neuen steuerrechtlichen Vorgaben, die zweifellos auch 2015 eine zentrales Thema bleiben werden. Mit Blick auf Italien hat mit dem endgültigen Erlass des Gesetzes zur «Voluntary Disclosure» für die italienischen Steuerzahler der Countdown begonnen, nicht beim Finanzamt erklärte Einkünfte anzumelden. Die Frist für eine sanktions- und zinsvergünstigte Legalisierung steuerlicher Positionen, die bis zum 30. September 2014 begangene Verstösse umfassen, läuft bis zum 30. September Eine entscheidende Rolle wird hierbei dem möglichen Abkommen zwischen der Schweiz und Italien zukommen, das eine Halbierung der Steuerprüfungszeiträume für Vermögen ermöglichen würde, das in auf der Schwarzen Liste stehenden Ländern deponiert ist. Aufgrund der Komplexität dieses Themas wird das EAM-Team Ad-hoc-Konferenzen organisieren (die erste am 12. Januar), an denen unsere Experten mitwirken werden, die alle wichtigen Neuerungen sowie unsere Verfahrensweisen erläutern war für BSI ein ganz besonderes Jahr. Nach 16 Jahren der Zusammenarbeit mit der Generali Gruppe wurde BSI an die brasilianische Bankengruppe BTG Pactual veräussert. Die abschliessende Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörden der Länder, in denen wir tätig sind, wird voraussichtlich zum Ende des ersten Halbjahrs 2015 vorliegen. Wir sind davon überzeugt, dass die Integration von BSI in BTG auch für unsere Kunden von Vorteil sein wird, denen wir so eine noch grössere Auswahl an Anlagelösungen bieten können werden. Ich wünsche Ihnen allen ein erfolgreiches und glückliches Jahr 2015! Kontakte Martin Hutter Lugano +41 (0) Christian Moser Lugano +41 (0) Christophe Zuchuat Genf/Lausanne +41 (0) Lucia Althaus-Manco Zürich +41 (0)

3 Fragen und Antworten zum automatischen Informationsaustausch Allgemein Welche Informationen werden gemäss OECD-Standard automatisch ausgetauscht? Die zu übermittelnden Informationen umfassen Kontonummer und Steueridentifikationsnummer sowie Namen, Adresse und Geburtsdatum von Steuerpflichtigen im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als dem Herkunftsstaat, alle Einkommensarten sowie den Saldo des Kontos. Der Standard umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Der tatsächliche Nutzungsberechtigte des Kontos nach den internationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GAFI) muss in Anwendung des OECD-Standards und der GAFI-Empfehlungen identifiziert werden. Wie erfolgt der automatische Informationsaustausch? Die Informationen über Steuerpflichtige im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als der Herkunftsstaat werden von Banken sowie gewissen kollektiven Anlageinstrumenten und Versicherungsgesellschaften an die nationalen Steuerbehörden übermittelt. Diese leiten die Daten automatisch einmal jährlich an die Steuerbehörde des jeweiligen Partnerlandes weiter. Was passiert mit den ausgetauschten Daten? Die Daten der Kunden dürfen nur zum dafür vereinbarten Zweck verwendet werden, in diesem Fall zur Ermittlung der korrekten Steuerveranlagung. Der Standard enthält aber keine Vorgabe, wie die nationalen Steuerbehörden dies konkret zu tun haben (z.b. Stichproben oder flächendeckende Überprüfung der Daten). Der Datenschutz muss gewährleistet sein. Einführung in der Schweiz Wann könnte die Schweiz den automatischen Informationsaustausch frühestens einführen? Der Bundesrat beabsichtigt, die gesetzliche Basis für den automatischen Informationsaustausch sowie die ersten ausgehandelten Abkommen mit Partnerstaaten 2015 dem Parlament zur Genehmigung vorlegen zu können. Falls das Parlament und allenfalls die Stimmberechtigten zustimmen, könnten Schweizer Finanzinstitute 2017 mit der Erhebung von Kontodaten von Steuerpflichtigen im Ausland beginnen und der erste Datenaustausch könnte 2018 stattfinden. Eine Reihe von Ländern will den automatischen Informationsaustausch bereits 2016 mit Datentransfers ab 2017 einführen. Welche gesetzlichen Änderungen sind nötig, damit die Schweiz den neuen globalen Standard umsetzen kann? Die Einführung des automatischen Informationsaustausches mit dem Ausland wird mittels Abkommen mit den Partnerstaaten erfolgen. Diese müssen vom Parlament genehmigt werden. Zudem wird im innerstaatlichen Recht ein Umsetzungsgesetz notwendig sein, welches zurzeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement vorbereitet wird und dem Parlament zusammen mit den ersten ausgehandelten Abkommen vorgelegt werden wird. Die heute bestehenden Rechtsgrundlagen schliessen den automatischen Informationsaustausch aus. Wie wird die Schweiz die Daten über Schweizer Steuerpflichtige mit einem Konto im Ausland verwenden, die sie im Rahmen des reziproken Informationsaustausches erhält? Die innerstaatliche Verwendung der aus dem Ausland erhaltenen Daten ist Sache der einzelnen Länder. Da in der Schweiz die kantonalen bzw. kommunalen Steuerverwaltungen für die Steuerveranlagung zuständig sind, wird die Eidgenössische Steuerverwaltung die aus dem Ausland eingehenden Finanzinformationen an die zuständigen Veranlagungsbehörden zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts weiterleiten. Gilt der automatische Informationsaustausch künftig auch im Inland? Der internationale Standard dient als Basis für den grenzüberschreitenden Austausch von Kundendaten für die Steuerbehörden. Damit ist aber nichts gesagt über die Transparenz innerhalb der Staaten. Dies bleibt den Staaten überlassen. Der Informationsaustausch im nationalen Kontext ist eine politische Debatte, die in jedem Staat separat geführt werden wirdunabhängig vom internationalen Standard. Partnerländer Mit welchen Ländern wird die Schweiz den automatischen Informationsaustausch bilateral vereinbaren? Im Vordergrund stehen zuerst die EU und ihre Mitgliedländer sowie die USA. Verhandlungen zum automatischen Informationsaustausch mit weiteren ausgewählten Ländern sind zu prüfen. In einer ersten Phase würden Staaten in Betracht gezogen, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen, welche ihren Steuerpflichtigen eine genügende Regularisierungsmöglichkeit bereitstellen und die aufgrund ihres Marktpotenzials für die Schweizer Finanzindustrie als wichtig und zukunftsweisend erachtet werden. Wird die Schweiz einen besseren Marktzugang zur Bedingung machen, um mit einem Land den automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren? Ohne Marktzugang ist das grenzüberschreitende Geschäft erschwert. Nach der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches gibt es keine steuerliche Begründung für die Einschränkung des Marktzugangs mehr. Falls sich Möglichkeiten bieten, in einem Land den Marktzugang gegenüber heute zu verbessern, könnte der automatische Informationsaustausch mit diesem Land rascher als mit anderen Ländern vereinbart werden. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF 3

4 Italien Chance für die Kapitalrückführung Der bereits von der Abgeordnetenkammer genehmigte Gesetzesentwurf wird nun dem Senat zur Überprüfung unterbreitet. Wie lange der Senat dazu benötigen wird, hängt in erster Linie von eventuell eingereichten Änderungsvorschlägen ab. Das Szenario bietet derzeit nur eine einzige Gewissheit: Das Ministerratspräsidium möchte eine Genehmigung des Gesetzes bis zum 31. Dezember. In der ursprünglichen Version des Gesetzes über die Rückführung von Kapital (Voluntary Disclosure VD) wurde ausschliesslich auf diejenigen Steuerpflichtigen Bezug genommen, die ihre steuerlichen Pflichten in Verbindung mit Auslandsvermögen verletzt haben, d.h. nur auf natürliche Personen, auf nicht gewerbliche Körperschaften (inkl. Trusts) und auf einfache Gesellschaften sowie Personen, die als in Italien ansässig gelten. Der von der Abgeordnetenkammer genehmigte Text sieht indes vor, dass nicht nur die in Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 167/90 aufgeführten Steuerpflichtigen, sondern auch andere Steuerpflichtige sowie Steuerpflichtige, die den vorhergesehenen Steuererklärungsvorschriften korrekt nachgekommen sind, das Voluntary-Disclosure-Verfahren in Anspruch nehmen können. Gegenstand der Regulierung sind Verstösse gegen die Offenlegungspflicht in Verbindung mit der Bezahlung von Einkommenssteuer (u. Zusatzsteuern), Ersatzsteuern, Irap (ital. regionale Gewerbesteuer) und MwSt. sowie Zuwiderhandlungen gegen Erklärungen der Steuereinnehmer bis 30. September Da der derzeit überprüfte Gesetzesentwurf gegenüber den vorhergehenden Versionen eine Gesetzeslücke schliesst, könnte er zum entscheidenden Durchbruch beim Voluntary Disclosure Program (VDP) verhelfen. Damit hätten sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften, von in Italien ansässigen Personen, die Möglichkeit zur Regularisierung. Ohne diese Regelung würde der Mehrheitsgesellschafter einer in Italien ansässigen Kapitalgesellschaft, der im Ausland über diese Gesellschaft Finanzaktivitäten (z.b. Scheingeschäfte) aufgebaut hat, durch die Kosten für die Gesellschaft entstanden sind, davon Abstand nehmen, am VDP teilzunehmen. Zwar hätte er für das offengelegte Auslandsvermögen Straffreiheit erlangt, für die strafbaren Handlungen seiner Gesellschaft zum Aufbau des Auslandsvermögens hätte diese aber nicht gegolten. Der neue Gesetzestext sieht indes auch für eine Gesellschaft die Möglichkeit vor, ihre Steuersituation zu regularisieren (Gesellschaften müssen höhere Steuern entrichten, weil die Kosten für Scheingeschäfte nicht abziehbar sind, und auch die entsprechenden Geldstrafen und Zinsen bezahlen). Durch die weiter gefasste, neue Formulierung des Gesetzesentwurfs (andere Steuerpflichtige, als diejenigen mit Steuererklärungspflicht im Rahmen der steuerlichen Überwachung) fallen nun auch ausländische Steuerpflichtige bei einem der oben genannten Verstösse in den Geltungsbereich des VDP. Das neue Gesetz würde es unter anderem auch Gesellschaften ausländischen Rechts, bei denen sich der Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in Italien befindet ( Phantom- oder Mantelgesellschaften ) ermöglichen, ihre Steuersituation zu regularisieren. Es lassen sich demnach drei Hauptsachverhalte erkennen, bei denen die zurzeit diskutierte Regelung anwendbar ist: Zum einen würde die Regularisierung ausländischer Strukturen möglich, die von italienischen Gruppen kontrolliert werden und bei denen in Bezug auf den Sitz die Gefahr einer Beanstandung besteht. Ausserdem könnte vermieden werden, dass der italienische Gesellschafter einer Gesellschaft ausländischen Rechts davon absieht, eine Selbstanzeige zu erstatten, weil er befürchtet, dass Phantom- oder Mantelgesellschaften aufgedeckt werden. Und schliesslich könnten italienische Gruppen im Ausland kontrollierte Gesellschaften, bei denen in Bezug auf den Sitz die Gefahr einer Beanstandung besteht, wieder im Heimatland ansiedeln. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass sich das VDP auch auf Steuersubjekte erstreckt, für die eventuell eine Überwachungspflicht (u.a. natürliche Personen) festgelegt wurde, weil sie ihre Steuerpflichten zwar korrekt erfüllt, vereinzelt aber steuerrechtliche Verstösse begangen haben. Was hingegen die mögliche Pauschalmethode zur Berechnung der Finanzerträge anbelangt, wird dies im Rahmen des VDP nur in einzelnen spezifischen Fällen die Berechnung vereinfachen. Sie könnte auch einen Anstieg der Kosten der gesamten Operation nach sich ziehen. Die in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs vorgesehene Pauschalmethode wurde von der Abgeordnetenkammer bereits befürwortet und wird nun vom Senat überprüft. Wenn der Steuerpflichtige in der Selbstanzeige die Pauschalmethode beantragt, werden die Erträge vom Steueramt nicht analytisch ermittelt, sondern auf der Grundlage eines Prozentsatzes von 5% des Gesamtwerts zu Jahresende berechnet. Die zu bezahlende Steuer wird unter Verwendung eines Steuersatzes von 27% ermittelt. Ein solcher Antrag kann nur in Fällen gestellt werden, bei denen die Durchschnittshöhe der Anlagen die 2-Millionen-Euro-Grenze bei allen noch nachweisbaren Steuerjahren nicht überschreitet. Wie es sich in einigen konkreten Fällen gezeigt hat, wurde bei Auslandsvermögen nur selten ein Ertrag erzielt, der über dem Leitzins lag. Der vorwiegend angewandte Steuersatz bei analytischer Berechnung beträgt 12,5% und nur selten 27%. Ein progressiver Steuersatz kommt fast nie zur Anwendung. Die Berechnung der Geldstrafen und deren Minderung bei einer Selbstanzeige ist hingegen so komplex, wie man es gemeinhin von einer gesetzlichen Bestimmung erwartet. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 167/90 sieht für Verstösse gegen die Überwachungsmeldungspflicht folgende Sanktionen vor: 3 15% im Normalfall und 6 30%, wenn die Vermögenswerte in Staaten liegen, die auf einer der schwarzen Listen figurieren. Die Verdoppelung der Strafen kommt im Rahmen der Offenlegung nur dann nicht zum Tragen, wenn sich das Land kooperativ zeigt, 4

5 d.h. innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens mit Italien ein Informationsaustauschabkommen abschliesst. Wenn das entsprechende gesetzliche Minimum (3% für Länder auf weissen oder kooperativen schwarzen Listen und 6% für die anderen Länder auf schwarzen Listen) bestimmt ist, müssen die anwendbaren Strafminderungen berücksichtigt werden. Hier ist das Verhalten des Steuerpflichtigen ausschlaggebend: Maximale Strafminderung um 50%, wenn die Auslandsaktivitäten nach Italien (auch rechtliche Rückführung über eine Treuhandgesellschaft) oder in ein EU-, EWR- oder Weisse-Liste-Land verlagert werden, oder wenn der Steuerpflichtige den ausländischen Finanzintermediär dazu befugt, Daten an die italienische Finanzbehörde weiterzuleiten. Dies wäre ein transparentes Verhalten seitens des Steuerpflichtigen. In den anderen Fällen ist eine Strafminderung um 25% vorgesehen. Christian Canonica BSI Wealth Planning Italy US-steuervorschriften: Qualified-intermediary-agreement und FATCA Qualified Intermediary (QI) Das QI-Agreement verlangt, dass der QI ein bestimmtes Dokumentationsverfahren zur Identifikation seiner Kunden, die in US-Wertpapiere investieren, anwendet. Ein QI kann den abkommensrechtlichen Wohnsitz und/ oder den Wohnsitz ausserhalb der USA für seine Kunden bestätigen und dadurch eine reduzierte US-Quellensteuer für seine direkten Nicht-US-Kunden erhalten, ohne deren Identität der direkten Depotstelle oder dem IRS bekanntzugeben. Er kann z.b. die folgenden US-Quellensteuern für Dividenden, die von US-Unternehmen gezahlt werden, zurückbehalten: 30% Standard-Quellensteuer (nicht reduzierter Satz gemäss Abkommen); 15% reduzierter Satz gemäss Abkommen für in Italien wohnhafte Kunden, die die Anwendung des DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen den USA und Italien beantragt haben; 0% bei steuerbefreiten und über Formular W-9 ermittelte US-Personen. FATCA Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-Bundesgesetz, das verlangt, dass US-Personen, einschliesslich Personen, die ausserhalb der USA leben, ihre Finanzkonten ausserhalb der USA melden, und dass ausländische Finanzinstitute dem Internal Revenue Service (IRS) ihre US-Kunden gemäss US-Steuerrecht melden. US-Personen müssen allgemein die Erträge aus sämtlichen Quellen offenlegen und dafür Steuern zahlen. Zur Verbesserung der Einhaltung der ausländischen Steuervorschriften werden Steuerzahlernummern und der Einbehalt der Steuer an der Quelle eingesetzt. So ist z.b. häufig ein zwingender Quellensteuereinbehalt erforderlich, wenn eine US-Zahlstelle den US-Status des ausländischen Zahlungsempfängers nicht bestätigen kann. Die USA erheben von ihren Bürgern eine Einkommenssteuer, unabhängig von deren Wohnsitz. Folglich müssen auch im Ausland wohnhafte US-Personen eine US-Steuer auf ausländisches Einkommen zahlen (Anrechnung der bereits im Ausland gezahlten Steuern). Aus diesem Grund haben die strengeren FATCA-Meldevorschriften weitreichende Folgen für im Ausland ansässige US-Bürger. Der US-Kongress hat FATCA eingeführt, um US-Steuerzahlern die Verschleierung von über Offshore-Konten und Scheinfirmen gehaltene Vermögenswerte zu erschweren und Steuerverluste zu verhindern. FATCA ist Teil des Hiring Incentives to Restore Employment Act (HIRE Act) von Extraterritorialität Das Gesetz erlaubt den US-Behörden, Regulierungskosten und eventuell auch Strafen für ausländische Finanzinstitute zu erheben, die ansonsten nur wenige oder keine Handelsgeschäfte mit den USA tätigen. Um die Kritik zu besänftigen, haben die USA den Ländern, die zwischenstaatliche Vereinbarungen (IGA) unterzeichnen, einen gegenseitigen Informationsaustausch angeboten. Allerdings ist diese Entscheidung äusserst umstritten. Zeitungsmeldungen zufolge hat sich, um FATCA zu umgehen, die Anzahl von US-Bürgern, die auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten, zwischen 2008 und 2011 versiebenfacht. Gemäss den FATCA-Vorschriften können ausländische Unternehmen in verschiedene Kategorien unterteilt werden, für die unterschiedliche Anforderungen gelten: Ausländisches Finanzinstitut (FFI) Dieser Begriff gilt für Nicht-US-Unternehmen, die einer oder mehreren der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen sind: Verwahrstelle Depotinstitut Anlagegesellschaft Spezifizierte Versicherungsgesellschaft Ein FFI wird als nicht meldendes oder meldendes Finanzinstitut klassifiziert. Nicht meldendes FFI: Bei einem nicht meldenden FFI handelt es sich um ein Finanzinstitut, das in einem Land ansässig ist, das mit den USA eine zwischenstaatliche Vereinbarung für die FATCA- Umsetzung unterzeichnet hat, und für das die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung festgelegten Ausnahmen gelten. Ausserdem fallen darunter: als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute; unabhängige Finanzinstitute; oder befreite Nutzungsberechtigte im Sinne der US-Treasury-Regulation. 5

6 Die meisten nicht meldenden FFIs benötigen keine internationale Identifikationsnummer für Intermediäre und müssen sich weder registrieren noch die Due-Diligence- und Meldeanforderungen im Rahmen der Vereinbarung erfüllen. Sie müssen den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen keine Dokumente vorlegen, um ihren Status nachzuweisen. Für einige nicht meldende FFIs bestehen jedoch gewisse Registrierungs-, Due-Diligence- und/oder Meldepflichten im Rahmen der Vereinbarung. Meldendes FFI: Bei einem meldenden FFI handelt es sich um ein Finanzinstitut, das in einem Land ansässig ist, das mit den USA eine zwischenstaatliche Vereinbarung für die FATCA-Umsetzung unterzeichnet hat, und das kein meldendes FFI ist. Ein meldendes FFI muss sich bei dem IRS registrieren. Es ist für die Einhaltung der Due-Diligence-Anforderungen und die Berichterstattung an den IRS (IGA II*) oder die lokale Steuerbehörde (IGA I) im Rahmen der lokalen Vorschriften verantwortlich. Unter gewissen Umständen können die Registrierungs-, Due-Diligence- und /oder Meldepflichten von einem externen Dienstleistungsanbietern übernommen werden. Die Verantwortung trägt weiter das FFI. * Die Schweiz hat am 14. Februar 2013 ein IGA-Modell II mit den USA unterzeichnet. Ausländisches Nicht-Finanzinstitut (NFFE) Ein NFFE ist ein Nicht-US-Unternehmen gemäss US-Vereinbarung, das nicht als Finanzinstitut behandelt wird. In der Praxis könnte dies auf alle Unternehmen, Partnerschaften, Trusts, Stiftungen oder andere Rechtseinheiten zutreffen, die keine Finanzinstitute sind. das NFFE übt noch keine Geschäftstätigkeit aus und hat auch in der Vergangenheit keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, investiert aber Mittel in Vermögenswerte im Hinblick auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit anderer Art als diejenige eines Finanzinstituts; nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit seiner Errichtung erfüllt das NFFE diese Ausnahmebestimmung indessen nicht mehr; das NFFE ist ein befreites NFFE im Sinne der massgebenden US-Treasury-Regulation; oder das NFFE ist im Staat, in dem es ansässig ist, ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportlerische oder erzieherische Zwecke errichtet worden; oder es ist in dem Staat, in dem es ansässig ist, errichtet worden und es handelt sich um eine berufliche Organisation, geschäftliche Vereinigung, Handelskammer, Arbeitsorganisation oder landwirtschaftliche oder gärtnerische Organisation, bürgerliche Vereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich für die Förderung sozialer Wohlfahrt tätig ist und gewisse andere Bedingungen erfüllt. Passive NFFEs Ein passives NFFE ist ein NFFE, das: kein aktives NFFE ist; oder keine quellensteuereinbehaltende ausländische Personengesellschaft oder kein quellensteuereinbehaltender ausländischer Trust im Sinne der massgebenden US-Treasury- Regulation ist. Paolo Casanova BSI VP Tax Competence Center Es gibt zwei Kategorien von NFFEs: Aktive NFFEs Passive NFFEs Aktive oder passive NFFEs können unter gewissen Umständen keine Registrierungspflichten haben. Es liegt meistens in der Verantwortung des Finanzinstituts mit dem das NFFE eine Geschäftsbeziehung unterhält, die Selbstzertifizierung vom NFFE zur Feststellung seines Status einzuholen. Aktive NFFEs Ein aktives NFFE ist ein NFFE, das bestimmte spezifische Kriterien erfüllt. Dazu zählen: weniger als 50% seines Bruttoertragsaus dem vorhergehenden Kalenderjahr sind passive Einkünfte und weniger als 50% des gewichteten durchschnittlichen Prozentsatzes der vom aktiven NFFE gehaltenen Aktiven sind Vermögenswerte, die passive Einkünfte generieren (z.b. Dividenden, Zinsen, Annuitäten); die Aktien des NFFE werden regelmässig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt oder das NFFE ist ein mit einem Unternehmen, dessen Aktien an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt werden, verbundenes Unternehmen; 6

7 Wichtige regulatorische Entwicklungen Datum Wichtige regulatorische Entwicklungen Juli 2012 Frankreich kritisiert das bestehende Steuerabkommen mit der Schweiz und setzt ein Erbschaftssteuerabkommen mit der Schweiz durch. 17. Juli 2012 Der schweizerische Bundesrat stimmt einer Klausel gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens über Amtshilfe in Steuersachen zu. Es werden Gruppenanfragen möglich sein. 30. Oktober 2012 Das schweizerische Bundesgericht entscheidet, dass Banken Retrozessionen auf Aufforderung des Kunden offenlegen und erstatten müssen. 2. Dezember 2012 Die Schweizer Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf erklärt, dass über den automatischen Informationsaustausch (AIA) verhandelt werden müsse. 4. Dezember 2012 Die Schweiz und die USA einigen sich auf das Inkrafttreten des FATCA-Abkommens im Jahr Dezember 2012 Nach dem schweizerischen Bundesrat lehnen der Vermittlungsausschuss des deutschen Bundestages und Bundesrates ein Steuerabkommen mit der Schweiz ab. 1. Januar 2013 Die Quellensteuerabkommen der Schweiz mit Grossbritannien und Österreich treten in Kraft. Januar 2013 Die Bank Wegelin bekennt sich vor einem US-Gericht für schuldig, US-Bürgern Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben. Die Bank zahlt eine Geldstrafe in Höhe von 74 Mio. USD. 14. Juni 2013 Der schweizerische Bundesrat erklärt sich bereit, sich aktiv an der Entwicklung eines globalen OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch zu beteiligen. 19. Juni 2013 Das schweizerische Parlament lehnt den US-Deal ab und zieht es vor, auf Plan B zu warten. 3. Juli 2013 Der schweizerische Bundesrat legt die wichtigsten Punkte zur Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den US-Behörden fest. 29. August 2013 Die Schweiz und die USA unterzeichnen eine Vereinbarung zur Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den USA. 1. Oktober 2013 Das FINMA-Rundschreiben zu Marktverhaltensregeln im Effektenhandel tritt in Kraft. 13. Dezember 2013 Der schweizerische Bundesrat verabschiedet eine Botschaft über das neue Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI zuhanden des Parlaments: Steuerdelikte im Bereich der direkten und indirekten Steuern gelten künftig als Vortaten zu Geldwäscherei. Mai 2014 Der Internationale Währungsfonds veröffentlicht die Ergebnisse seiner Finanzsektorüberprüfung für die Schweiz. Mai 2014 Der schweizerische Bundesrat veröffentlicht Mandatsentwürfe zur Einführung eines globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch. 20. Mai 2014 Die FINMA veröffentlicht einen Kurzbericht über das Verfahren betreffend das Geschäft der Credit Suisse mit US-Kunden. Februar 2013 Die FINMA setzt den sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer um. 2. Juni 2014 Das FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA tritt in Kraft. 21. März 2013 Die USA reichen ein Amtshilfegesuch per Gruppenanfrage für Credit Suisse ein. April 2013 Die US-Staatsanwaltschaft klagt einen Mitarbeiter einer Schweizer Privatbank und einen Anwalt einer Schweizer Kanzlei wegen aktiver Beihilfe zur Steuerhinterziehung für US-Kunden an. 29. Mai 2013 Eveline Widmer-Schlumpf präsentiert den US-Deal. 7. Juni 2013 Die Schweiz und die USA unterzeichnen eine bilaterale Vereinbarung über das FATCA-Abkommen. 27. Juni 2014 Der schweizerische Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zum neuen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum neuen Finanzinstitutsgesetz (FINIG), deren Frist am 17. Oktober 2014 abläuft. Juni 2014 Frankreich kündigt das Erbschaftssteuerabkommen mit der Schweiz per Ende Juni 2014 Das Umsetzungsgesetz zum FATCA-Abkommen tritt in Kraft. 7. Juli 2014 Die FINMA veröffentlicht ein totalrevidiertes Rundschreiben Liquiditätsrisiken Banken, das am 1. Januar 2015 in Kraft tritt. 7

8 BSI ist stolz darauf, Seite an Seite mit Giovanni Soldini und seinem Team eine Herausforderung nach der anderen anzugehen. Sportliche Leistung erfordert Einsatz, Vorbereitung und Leidenschaft: Diese Werte spielen auch Tag für Tag bei der von BSI ausgeübten Tätigkeit eine tragende Rolle. Egal, ob es sich um Performance, Menschen oder Investitionen handelt. Schweizer Bankiers seit Aus Leidenschaft.

9 Altervorsorge 2020 Richtlinien und Auswirkungen der Reform Am 19. November 2014 hat der Bundesrat dem Parlament seine Vorschläge für die Reform der Altersvorsorge bekannt auch unter der Bezeichnung Berset-Reform oder Vorsorgereform 2020 vorgelegt. Zuvor hatte der Bundesrat am 20. November 2013 den Vorentwurf zur Reform der Altersvorsorge verabschiedet und den Kantonen, Verbänden und Parteien zur Stellungnahme bis 31. März 2014 unterbreitet. Die Inkraftsetzung ist für 2019 vorgesehen. Die schweizerische Altersvorsorge befindet sich in einer äusserst schwierigen Situation und steht vor drei grossen Herausforderungen, die Lösungen erfordern. Da ist zuallererst die Lebenserwartung, die fortlaufend steigt. Ausserdem gleicht die Bevölkerungspyramide heute mehr einem Kreisel als einer Pyramide, da sich die Spitze der Pyramide verbreitert, weil die Babyboom-Generationen in ein paar Jahren das Pensionierungsalter erreichen. Es gibt nicht ausreichend aktive Versicherte, um deren Renten zu finanzieren. Und schliesslich sind die Kapitalerträge seit Jahren niedriger als erwartet. Für die erste und die zweite Säule der Altersvorsorge sind die Folgen klar erkennbar: ab Die Kapitalreserven der AHV werden etwa ab dem Jahr 2020 kontinuierlich abnehmen. Die gesetzlich definierten Mindestleistungen der Pensionskassen sind nicht ausreichend finanziert. Gleichzeitig haben sich die Bedürfnisse der Menschen verändert: Nur noch etwa ein Viertel geht zum Zeitpunkt des AHV-Alters in Pension; die meisten wünschen oder benötigen flexiblere Lösungen für den Übergang in den Ruhestand. Die Reform Altersvorsorge 2020 enthält die folgenden Kernelemente: Referenzalter für den Rentenbezug in beiden Säulen bei 65 Jahren harmonisieren. Flexible und individuelle Gestaltung der Pensionierung ermöglichen. Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die Entwicklung der Lebenserwartung und der Kapitalerträge anpassen. Auf Koordinationsabzug verzichten und Altersgutschriften erhöhen. Überschussverteilung verbessern. Gezielte Hinterlassenenleistungen: AHV-Witwenrenten werden nur Frauen gezahlt, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten mindestens ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente bzw. ein pflegebedürftiges Kind haben. Die Witwenrente wird von 80% auf 60% einer Altersrente gesenkt, die Waisenrenten werden im Gegenzug von 40% auf 50% angehoben. Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende in der AHV gleich behandeln. Senkung der Eintrittsschwelle für die zweite Säule: Die Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge soll von knapp über Franken auf rund Franken gesenkt werden. Schrittweise Erhöhung der Mehrwertsteuer um maximal 1,5 Prozentpunkte, um die erforderlichen zusätzlichen Mittel zur Finanzierung der AHV zu erhalten. Liquiditätsschutz für die AHV: Ein Interventionsmechanismus sorgt dafür, dass rechtzeitig die Liquidität der AHV geschützt wird. Vereinfachung der Finanzflüsse zwischen Bund und AHV. Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass die Notwendigkeit einer Reform unbestritten ist. Ihre wichtigsten Ziele die Erhaltung des Rentenniveaus und die Sicherung der Finanzierung der Altersvorsorge stossen auf breite Zustimmung. Mit der Reduktion der Mehrwertsteuererhöhung, dem Verzicht auf den Koordinationsabzug und der Vereinfachung der Finanzflüsse zwischen AHV und Bund hat der Bundesrat wichtigen Anliegen aus der Vernehmlassung Rechnung getragen. Die dafür zuständigen Personen machen sich indes Sorgen, welche Auswirkungen diese Änderungen auf organisatorischer und IT-Ebene haben werden. Insbesondere wird sich die Anzahl der Versicherten durch die niedrigere Eintrittsschwelle deutlich erhöhen. Gleichzeitig wird der überobligatorische Teil der Vorsorgepläne reduziert, wodurch die Flexibilität von Pensionskassen, die überobligatorische Vorsorgelösungen anbieten, eingeschränkt wird. Zudem sind die Übergangsmassnahmen über lange Zeit durchzuführen und die Beiträge für den Sicherheitsfonds müssen angehoben werden. Die Reform scheint zum Teil auf Kosten der Frauen zu gehen: Sie verlieren das Privileg des Rentenalters bei 64 Jahren und der AHV-Rente für Witwen ohne Kinder. Andererseits erleichtert die niedrigere Eintrittsschwelle den Teilzeitbeschäftigen häufig Frauen den Zugang zur beruflichen Vorsorge. Die Reform sichert mit einem umfassenden und ausgewogenen Ansatz das Leistungsniveau der Altersvorsorge. Sie sorgt dafür, dass AHV und berufliche Vorsorge ausreichend finanziert sind und einen flexibleren Übergang in den Ruhestand erlauben. Falls diese Massnahmen angenommen werden, wird es noch einige Jahre dauern, bevor ihre Wirkungen vollumfänglich zum Tragen kommen. Es wird gewiss noch viele Möglichkeiten geben, um über diese Massnahmen zu diskutieren. Aber der Bundesrat verdient Anerkennung für seine grosse Weitsicht und seinen Mut. Grundlegend für den Erfolg der Reform wird die Information und die Kommunikation mit den Versicherten sein. Dies ist für den Bundesrat und die Vorsorgeeinrichtungen die grosse Herausforderung, die in den kommenden Jahren achtsam und beständig angegangen werden muss. Es gilt zwischen notwendigen technischen Begriffen und ehrlichen Vereinfachungen die richtige Formulierung für die Informationsweitergabe zu finden. Marika Codoni Geschäftsführerin der Fondazioni di Previdenza BSI SA 9

10 Forex Die Gründe für diese Abwertungen sind ähnlich. Letztlich sind sie der abweichenden geldpolitischen Haltung in den beiden Wirtschaftsregionen im Vergleich zur Politik der US-Notenbank geschuldet. So beendete die Fed ihr Anleihenkaufprogramm im Oktober. Die Bank of Japan hingegen erfüllte die Erwartungen und erhöhte den Rhythmus für den Kauf von Vermögenswerten und die Europäische Zentralbank (EZB) kam der zu Sommerbeginn ausgesprochenen Ankündigung nach und begann ebenfalls Covered Bonds und Asset-backed Securities aufzukaufen. In den USA wurden die dem System verabreichten Liquiditätsspritzen, das sogenannte Quantitive Easing (QE), folglich nach fast sechs Jahren und für diesen Zyklus möglicherweise dauerhaft eingestellt. In Japan hingegen wurden sie verstärkt und in der Eurozone gar erstmals angewandt. Die unterschiedlichen geldpolitischen Haltungen werden sich wohl noch verdeutlichen. In den USA deuten die Zeichen auf eine Wachstumsbeschleunigung hin. Diese dürfte das Federal Reserve dazu veranlassen, im ersten Halbjahr 2015 einen Zinserhöhungszyklus einzuleiten. Demgegenüber wird die Unsicherheit die japanische und die europäische Konjunktur weiterhin belasten und das Wirtschaftswachstum dürfte sich grundsätzlich ungefähr auf den jüngst beobachteten Niveaus stabilisieren, was alles andere als zufriedenstellend ist. Die Inflation könnte infolgedessen zurückgehen und dürfte sich weiterhin deutlich unter dem allgemeinen Ziel von 2% bewegen. Dies wird die Erwartung neuer unkonventioneller Massnahmen im Laufe des Jahres 2015 rechtfertigen. In der Eurozone scheint der Zeitrahmen klarer: Hier wird die EZB mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im 1. Quartal 2015 ihr QE-Programm ausweiten. Dadurch dürfte der Euro weiter unter Druck geraten und gegenüber dem USD unter 1,20 sinken. Die Aussichten für den Yen sind unsicherer. Nach der jüngsten Entwicklung könnte er sich relativ stabil um 120 bewegen. Er könnte also wie in der Vergangenheit nach abrupten Bewegungen gegenüber dem Dollar längere Zeit konsolidieren. Euro/US-Dollar- und Yen/US-Dollar-Wechselkurs USD/JPY (inv) EUR/USD (rhs) Source: Datastream BSI informiert: Umzug von EOS Ende Januar 2015 soll der Sitz von BSI Europe Succursale Italiana in neue Räumlichkeiten in der Via Paleocapa 5 in Mailand umziehen. Das Gebäude gegenüber dem Castello Sforzesco und in der Nähe des Piazzale Cadorna wird die Firma BSI Europe Succursale Italiana, EOS Servizi Fiduciari, BSI Merchant und AEON Trust unter einem Dach vereinen. 1,6 1,5 1,4 1,3 1,2 1,1 1,0 0,9 0,8 Gianluigi Mandruzzato BSI Fixed Income & Forex 10

11 BSI App iphone Android Subscribe financial newsletter Follow us on Youtube Facebook Das vorliegende Dokument dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Es stellt insbesondere weder ein Angebot noch eine Aufforderung oder eine (allgemeine oder persönliche) Epfehlung zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Art von Finanzinstrument dar noch kann es als ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder eine solche Empfehlung ausgelegt werden. Darüber hinaus darf es nicht das eigene Urteil des Empfängers ersetzen. Das vorliegende Dokument wurde von BSI AG anhand der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationen erstellt. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen, Meinungen und Prognosen wurden daher mit ausschliesslichem Bezug auf den Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments formuliert und können sich jederzeit ändern, ohne dass eine Informations- und/oder Aktualisierungspflicht von Seiten von BSI AG besteht. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen, Meinungen und Prognosen beruhen auf Daten und Recherchen, die aus als zuverlässig geltenden öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Quellen stammen. BSI übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit, Korrektheit und Vollständigkeit und lehnt jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Verwendung des in diesem Dokument enthaltenen Materials entstehen können, ab. Die in diesem Dokument behandelten Investitionen und Strategien sind unter Umständen nicht für alle Arten und Kategorien von Anlegern geeignet. Generell ist zu berücksichtigen, dass alle Anlagen ein gewisses Mass an Risiko beinhalten. Der Wert einer jeden Anlage kann deutlich steigen oder sinken, so dass der Anleger unter Umständen nicht in der Lage ist, den gesamten Anlagebetrag zurückzuerlangen. Es ist ferner zu beachten, dass die frühere Performance keine Garantie für künftige Ergebnisse darstellt. Alle in diesem Dokument aufgeführten Preise dienen ausschliesslich zu Informationszwecken und entsprechen nicht notwendigerweise den internen Buchungen oder Aufzeichnungen von BSI. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass eine Transaktion zu diesen Preisen durchgeführt werden könnte oder hätte durchgeführt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Annahmen von Seiten von BSI oder aus anderer Quelle zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Schliesslich können Währungsschwankungen Auswirkungen auf die unter Umständen in diesem Dokument angegebenen Bewertungen und Preise haben. In einigen Ländern unterliegen gewisse Produkte und Dienstleistungen gesetzlichen Einschränkungen; die Informationen zu diesen Produkten sind somit nur für die Länder bestimmt, in denen diese Einschränkungen nicht gelten. Das vorliegende Dokument darf nur unter Nennung des Namens BSI ganz oder teilweise vervielfältigt oder veröffentlicht werden. BSI Bank - Januar 2015 Deutsche Version

12 BSI AG Viale Stefano Franscini Lugano Schweiz tel. +41 (0) EAM

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