LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014
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1 Beilage Nr. 30/2014 LG 02325/2014/0001 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 xx. Gesetz: Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG), Bauordnung für Wien; Änderung [CELEX-Nr.: 32012L0018] Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) und die Bauordnung für Wien geändert werden Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz W-KKG), LGBl. für Wien Nr. 60/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 9 Abs. 1 wird die Wortfolge des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt der EG Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997 durch die Wortfolge des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1 ersetzt. 2. In 9 Abs. 2 und 7 wird jeweils der Ausdruck Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG durch Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU ersetzt. 3. In 9 Abs. 3 wird der Ausdruck Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie durch Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU ersetzt. 4. Nach dem 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Die Behörde hat innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber (Abs. 3) den externen Notfallplan zu erstellen. 5. In 9 Abs. 4 wird der Ausdruck der Richtlinie 96/82/EG durch der Richtlinie 2012/18/EU ersetzt Abs. 1 lautet: 10. (1) Die Behörde hat, sofern keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von Betrieben, die unter Artikel 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Maßgabe des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 2012/18/EU geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der Betreiber die im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu beteiligen lautet: 30. Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, sowie der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt der EU Nr. L 102 vom 11. April 2006 S. 15.
2 Artikel II Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2014, wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 2 Punkt D lit. g und 5 Abs. 4 lit. m wird jeweils die Wortfolge die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen durch die Wortfolge die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, fallen ersetzt. 2. In 140 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck 4 Abs. 2 Punkt C lit. d der Ausdruck und Punkt D lit. g, 5 Abs. 4 lit. m eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Artikel III Inkrafttreten Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:
3 VORBLATT Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) und die Bauordnung für Wien geändert werden Ziele und wesentlicher Inhalt: Problem: Ziel: Lösung: Alternativen: Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates ist bis 31. Mai 2015 von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die als Seveso III Richtlinie bekannte Richtlinie ersetzt die Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen ( Seveso II Richtlinie ), die mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben wird. Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU Novellierung des Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetzes und der Bauordnung für Wien durch Anpassung aller darin enthaltenen sich auf die Richtlinie 96/82/EG beziehenden Bestimmungen an die Richtlinie 2012/18/EU keine Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: - Da mit der Novelle im Wesentlichen lediglich eine Anpassung der die Richtlinien betreffenden Zitate erfolgt, entstehen für die Behörde keine zusätzlichen Kosten. - Für den Bund und die übrigen Gebietskörperschaften entstehen keine zusätzlichen Kosten. - Auswirkungen auf die Bezirke: keine Wirtschaftspolitische Auswirkungen: - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: keine - Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen: keine - Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: keine
4 Geschlechterspezifische Auswirkungen: keine Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Durch die vorgesehene Novellierung wird die Richtlinie 2012/18/EU vertragskonform umgesetzt. Es besteht kein Widerspruch zu sonstigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: keine
5 ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) und die Bauordnung für Wien geändert werden A) Allgemeiner Teil Durch die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (in der Folge kurz: Seveso III-Richtlinie ) wird die bisher geltende Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in der Folge kurz: Seveso II-Richtlinie ) ersetzt. Die Seveso III-Richtlinie enthält gegenüber der Seveso II-Richtlinie unter Anderem folgende Änderungen: - Anpassung des Anwendungsbereiches an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) sowie durch Aufnahme weiterer gefährlicher Stoffe (Art. 2, Art. 3, Anhang I) - Klarstellung und Hinzufügung verschiedener Begriffsbestimmungen (Art. 3) - Verpflichtung zu einem Sicherheitsmanagementsystem (Art. 8 Abs. 5) - Frist zur Erstellung von externen Notfallplänen durch die Behörde von zwei Jahren (Art. 12) - erweiterte Pflichten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (Art. 14) - erweiterte Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 15) - strengere Maßstäbe für Inspektionen (Art. 20) - Ausweitung des Zugangs zu Gerichten (Art. 23) Die für die Richtlinienumsetzung erforderlichen Änderungen im W-KKG betreffen in erster Linie die Anpassung des Anwendungsbereiches und die Notfallpläne gemäß Art. 12 der Seveso III-Richtlinie. Da sich das W-KKG in den Bestimmungen über die Notfallpläne in seinem 3. Abschnitt hauptsächlich in Verweisen auf die Seveso II-Richtlinie bezog, sind diese Zitate nun derart anzupassen, dass ein Bezug zur Seveso III-Richtlinie hergestellt wird. Lediglich die neu geschaffene Frist zur Erstellung von externen Notfallplänen durch die Behörde ist neu in das W-KKG aufzunehmen. Der Artikel II nimmt Anpassungen von Bestimmungen der Bauordnung für Wien an die Seveso III- Richtlinie vor, die bisher noch nicht durchgeführt wurden. B) Finanzielle Auswirkungen Da mit der Novelle im Wesentlichen lediglich eine Anpassung der die Richtlinien betreffenden Zitate erfolgt, entstehen für die Behörde keine zusätzlichen Kosten. Für den Bund und die übrigen Gebietskörperschaften entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien sind nicht zu erwarten.
6 C) Besonderer Teil Zu Artikel I Zu Z 1 ( 9 Abs. 1): Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine Anpassung des Verweises. Der Art. 12 der Seveso III-Richtlinie beinhaltet ebenso wie Art. 11 der Seveso II-Richtlinie nähere Bestimmungen zu Notfallplänen. Zu Z 2 ( 9 Abs. 2 und 7): Die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht finden sich nunmehr in Art. 10 der Seveso III-Richtlinie. Zu Z 3 ( 9 Abs. 3): Die in Art. 11 Abs. 1 lit. b der Seveso II-Richtlinie geregelten Fristen, innerhalb der der Betreiber den Informationspflichten gegenüber der Behörde nachkommen muss, finden sich nun mit Änderungen, die hauptsächlich die Übergangsfrist betreffen in Art. 12 Abs. 2 der Seveso III-Richtlinie. Zu Z 4 ( 9 Abs. 3a): Art. 11 Abs. 1 lit. c der Seveso II-Richtlinie regelte lediglich, dass die Behörde einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen hat, bestimmte jedoch keine Frist, innerhalb derer dies zu erfolgen habe. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Seveso III-Richtlinie sind externe Notfallpläne künftig innerhalb von zwei Jahren, nachdem die Behörde die hierfür erforderlichen Informationen vom Betreiber erhalten hat, zu erstellen. Die vorgesehene Regelung trägt dieser Neuerung Rechnung. Zu Z 5 ( 9 Abs. 4): Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine Anpassung des Verweises. Zu Z 6 ( 10 Abs. 1): Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine Anpassung des Verweises. Aufgrund der erfolgten Klarstellung von Definitionen in Art. 3 der Seveso III-Richtlinie erscheint es zweckmäßiger, auf die Begriffsbestimmung Betriebe der oberen Klasse in Art. 3 Z 3 zu verweisen, als wie bisher auf Betriebe, die der Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes unterliegen. Der letzte Satz trägt dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 der Seveso III-Richtlinie Rechnung. Zu Z 7 ( 30): Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine Anpassung des Verweises. Zusätzlich wird das Zitat der Richtlinie 2006/21/EG gemäß den allgemeinen Zitierregeln konkretisiert. Zu Artikel II Zu Z 1 ( 4 Abs. 2 Punkt D lit. g und 5 Abs. 4 lit. m): Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es sich um Anpassungen der Verweise. Zu Z 2 ( 140 Abs. 1): Die einzufügenden Zitate verweisen auf Bestimmungen, die ebenfalls der Umsetzung der Seveso III- Richtlinie dienen und bisher nicht im 140 Abs. 1 enthalten waren. Zu Artikel III Gemäß Art. 31 Abs. 1 der Seveso III-Richtlinie sind diese Vorschriften ab 1. Juni 2015 anzuwenden.
7 TEXTGEGENÜBERSTELLUNG Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) und die Bauordnung für Wien geändert werden Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetzes (W-KKG): Geltender Text Entwurfstext Vorgenommene Änderungen sind im Text unterstrichen ausgewiesen. 1. bis 5. 9 lautet: 3. Abschnitt Notfallpläne Externe Notfallpläne 9. (1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt der EG Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, fallen, hat die Behörde in Ergänzung des Schutzplanes gemäß 3 Abs. 1 externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen. 3. Abschnitt Notfallpläne Externe Notfallpläne 9. (1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, fallen, hat die Behörde in Ergänzung des Schutzplanes gemäß 3 Abs. 1 externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.
8 (2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören. (3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Behörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat die Frist gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie zu bemessen. (4) Die externen Notfallpläne dienen dem Ziel, Sie haben die im Anhang IV, Punkt 2 der Richtlinie 96/82/EG geforderten Informationen zu enthalten. (7) Die Behörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG enthaltenen Informationen entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist zu begründen. Interne Notfallpläne 10. (1) Die Behörde hat, sofern keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von Betrieben, die unter Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG fallen, nach Maßgabe des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebes zu beteiligen. (2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören. (3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Behörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat die Frist gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU zu bemessen. (3a) Die Behörde hat innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber (Abs. 3) den externen Notfallplan zu erstellen. (4) Die externen Notfallpläne dienen dem Ziel, Sie haben die im Anhang IV, Punkt 2 der Richtlinie 2012/18/EU geforderten Informationen zu enthalten. (7) Die Behörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU enthaltenen Informationen entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist zu begründen Abs. 1 lautet: Interne Notfallpläne 10. (1) Die Behörde hat, sofern keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von Betrieben, die unter Artikel 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Maßgabe des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 2012/18/EU geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der Betreiber die im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu beteiligen.
9 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht 30. Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen sowie der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG lautet: Umsetzung von Gemeinschaftsrecht 30. Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, sowie der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt der EU Nr. L 102 vom 11. April 2006 S. 15. Bauordnung für Wien: Geltender Text 4. (1) (2) D. Sondergebiete: g) Gebiete, in denen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, zulässig sind; Entwurfstext Vorgenommene Änderungen sind im Text unterstrichen ausgewiesen. Die durch die Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. 25/2014, vorgenommenen und gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tretenden Änderungen sind im Text fett ausgewiesen Abs. 2 Punkt D lit. g lautet: 4. (1) (2) D. Sondergebiete: g) Gebiete, in denen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, fallen, zulässig sind;
10 5. (1) (2) (3) (4) m) Beschränkungen der im festgesetzten Widmungsgebiet zulässigen Emissionen sowie den Ausschluß bestimmter Emissionserreger zur Minderung der Einwirkungen auf das Widmungsgebiet und auf Gebiete anderer Widmungen zum Zwecke der Erzielung und Gewährleistung einer den gesundheitlichen Rücksichten entsprechenden Stadtstruktur, ferner die Festlegung von Gebieten, in denen die Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal nicht zulässig ist; dieses Verbot gilt nicht für Verkehrsflächen; Beschränkungen der Einleitungsmenge von Niederschlagswässern in den Kanal im Neubaufall; Bestimmungen über das Ausmaß des Schutzabstandes von jenen Teilen der Industriegebiete bzw. Sondergebiete, in denen Betriebe zulässig sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen ( 1 Abs. 5); Umsetzung von Gemeinschaftsrecht 140. (1) 1 Abs. 5, 4 Abs. 2 Punkt C lit. d, 6 Abs. 14a und 63 Abs. 1 lit. i dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Abs. 4 lit. m lautet: 5. (1) (2) (3) (4) m) Beschränkungen der im festgesetzten Widmungsgebiet zulässigen Emissionen sowie den Ausschluß bestimmter Emissionserreger zur Minderung der Einwirkungen auf das Widmungsgebiet und auf Gebiete anderer Widmungen zum Zwecke der Erzielung und Gewährleistung einer den gesundheitlichen Rücksichten entsprechenden Stadtstruktur, ferner die Festlegung von Gebieten, in denen die Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal nicht zulässig ist; dieses Verbot gilt nicht für Verkehrsflächen; Beschränkungen der Einleitungsmenge von Niederschlagswässern in den Kanal im Neubaufall; Bestimmungen über das Ausmaß des Schutzabstandes von jenen Teilen der Industriegebiete bzw. Sondergebiete, in denen Betriebe zulässig sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, fallen ( 1 Abs. 5); Abs. 1 lautet: Umsetzung von Gemeinschaftsrecht 140. (1) 1 Abs. 5, 4 Abs. 2 Punkt C lit. d und Punkt D lit. g, 5 Abs. 4 lit. m, 6 Abs. 14a und 63 Abs. 1 lit. i dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates.
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