7. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
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- Heike Grosser
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1 IN DER GEMARKUNG FLAMMERSFELD FÜR DEN BEREICH AUF DER BRÜCK (LEBENSHILFE) VERBANDSGEMEINDE FLAMMERSFELD LANDKREIS ALTENKIRCHEN RHEINLAND - PFALZ BEGRÜNDUNG UND UMWELTBERICHT IN DER FASSUNG ZUR BETEILIGUNG NACH 3 ABS. 1 UND 4 ABS. 1 BAUGB STAND: 5. OKTOBER SEITEN
2 INHALTSVERZEICHNIS STAND: 5. OKTOBER 2015 LAGEÜBERSICHT
3 INHALTSVERZEICHNIS STAND: 5. OKTOBER 2015 I. Begründung... I-1 1. Rechtsgrundlagen... I-2 2. Einleitung... I-4 3. Beschreibung des Standortes... I-9 4. Raumordnung und Landesplanung... I Derzeitige Darstellung im Flächennutzungsplan... I Städtebauliches Erfordernis... I Geplante Ausweisung im Flächenutzungsplan... I Erschließung... I Verträglichkeit mit umliegenden Nutzungen... I forstliche und naturschutzfachliche Belange und Maßnahmen... I Planunterlagen... I Hinweise... I-19 II. Umweltbericht... II-1 1. Vorbemerkung... II-2 2. Einleitung... II-2 3. Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung... II-3 4. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten umweltrelevanten Ziele... II-4 5. Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen... II-6 6. Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens... II Prognose bei Nichtdurchführung der Planung... II Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen... II Alternative Planungsmöglichkeiten... II Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten... II Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)... II Allgemein verständliche Zusammenfassung... II-14 III. Bearbeitungs- und Anerkennungsvermerk...III-1
4 IN DER GEMARKUNG FLAMMERSFELD FÜR DEN BEREICH AUF DER BRÜCK (LEBENSHILFE) VERBANDSGEMEINDE FLAMMERSFELD LANDKREIS ALTENKIRCHEN RHEINLAND - PFALZ I. BEGRÜNDUNG IN DER FASSUNG ZUR BETEILIGUNG NACH 3 ABS. 1 UND 4 ABS. 1 BAUGB STAND: 5. OKTOBER 2015
5 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-2 1. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), in der derzeit geltenden Fassung Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der derzeit geltenden Fassung Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit geltenden Fassung. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BIm- SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3830), in der derzeit geltenden Fassung Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom , (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2470), in der derzeit geltenden Fassung Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) vom (BGBl. I S. 1036), geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2146), in der derzeit geltenden Fassung Zweiundzwanzigste Verordnung durch Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft 22. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1006), in der derzeit geltenden Fassung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1757, 2797), in der derzeit geltenden Fassung Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom (BGBl. I S. 2542), in der derzeit geltenden Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der derzeit geltenden Fassung Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1206), in der derzeit geltenden Fassung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauN- VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), in der derzeit geltenden Fassung Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) vom (BGBl I S. 58), in der derzeit geltenden Fassung Landesplanungsgesetz (LPlG) vom (GVBl. S. 41), in der derzeit geltenden Fassung
6 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-3 Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom (GVBl. S. 273), in der derzeit geltenden Fassung Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 53), in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG-) vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), in der derzeit geltenden Fassung Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler - Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), geändert durch Landesgesetz vom (GVBl. S. 301), in der derzeit geltenden Fassung Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), in der derzeit geltenden Fassung
7 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-4 2. Einleitung Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde am vom Rat der Verbandsgemeinde Flammersfeld festgestellt und am der Kreisverwaltung Altenkirchen zur Genehmigung vorgelegt. Der Flächennutzungsplan wurde am wirksam. Auszug aus dem Flächennutzungsplan von 2007 Im Flächennutzungsplan von 2007 ist am nordöstlichen Ortsrand von Flammersfeld eine Sonderbaufläche als Erweiterung dargestellt, auf der sich Gebäude und Einrichtungen der Lebenshilfe befinden. Die Fläche ist mittlerweile vollständig genutzt und soll daher im Rahmen dieser Änderung/Fortschreibung als bestehende Sonderbaufläche (vollflächig farbig) dargestellt werden sowie in nördlicher Richtung um einen etwa 15 m breiten Streifen für Parkplätze erweitert werden. Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die westlich angrenzt, soll ein Pflegedorf die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke ergänzen. Dazu ist eine Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes erforderlich, bei der die Fläche für die Landwirtschaft in weitere Sonderbauflächen umgewidmet wird. Für das geplante Pflegedorf gibt es bereits ein entsprechendes Nutzungs- und Bebauungskonzept.
8 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-5 Projektplanung (Stand Juli 2015) Das Konzept sieht im nördlichen Teil des Grundstücks die Errichtung eines zweigeschossigen Alten- und Pflegeheimes einschließlich Tagespflege vor. Auf dem südlichen Teilbereich des Grundstücks angrenzend an die Wohnhäuser an der Straße Bornplatz sollen Gebäude für betreutes Wohnen errichtet werden. Auszug aus der Projektbeschreibung Konzept Pflegedorf Flammersfeld Ausgangssituation Die LEBENSHILFE im Landkreis Altenkirchen betreibt Betreutes Wohnen, Wohnstätten, Werkstätten, Tagesförderstätten und Kindergärten für Menschen mit geistiger Behinderung. Daneben werden für die behinderten Menschen, die noch in ihren Familien oder in der eigenen Wohnung leben, auch ambulante Hilfen angeboten. Viele der von der Lebenshilfe betreuten Menschen werden mit steigendem Alter zunehmend pflegebedürftig. Dabei verändert sich der Unterstützungsbedarf von der reinen Betreuung immer stärker zur pflegerischen Versorgung. Für diese pflegebedürftigen Menschen mit geistiger Behinderung steht keine adäquate Versorgungs-
9 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-6 form zur Verfügung. Um einen kontinuierlichen Übergang in die pflegerische Betreuung gewährleisten zu können, beabsichtigt die Lebenshilfe, ein entsprechendes Angebot zu errichten. Standort Bei der Auswahl des Standortes hat die Lebenshilfe sich für die Gemeinde Flammersfeld entschieden. In diesem Ort betreibt die Lebenshilfe eine Werkstatt sowie eine Wohnstätte für Menschen mit geistiger Behinderung. In der Nachbarschaft zu diesen Einrichtungen steht ein Grundstück mit einer Fläche von ca m² zur Verfügung. Dieser Standort ist insofern für die Entwicklung einer Pflegeeinrichtung interessant, als hier Eigeninteressen der Lebenshilfe auf ein bürgerschaftliches Engagement treffen, dass sich seit Jahren für neue Wohn- und Pflegeangebote in Flammersfeld einsetzt. Diese Bürgerinitiative hat schon mehrere Veranstaltungen im Ort durchgeführt, um das Anliegen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Veranstaltungen haben auch schon in der Wohnstätte der Lebenshilfe stattgefunden. Die Initiative wird ebenfalls von der Verbandsgemeinde unterstützt. Die Initiative war bislang nicht erfolgreich, weil sie keinen professionellen Betreiber für eine solche Einrichtung gefunden hat. Auch private Investoren sind zwar grundsätzlich interessiert, aber auch die Gespräche auf dieser Ebene waren mangels Betreiber erfolglos. Das Engagement sowohl der Initiative als auch der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde stützt sich auf eine Untersuchung, wonach insbesondere im Unterkreis für dementiell veränderte ältere Menschen ein wachsender Bedarf an Pflegeplätzen besteht. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde, bezogen auf einen Untersuchungsraum im Umkreis von 15 km um Flammersfeld herum ein Bedarf in der Größenordnung zwischen Pflegeplätzen festgestellt. Diese Pflegeplätze sollen möglichst auch verbunden sein mit Angeboten der Tages- und Kurzzeitpflege. Konzept Die Lebenshilfe beabsichtigt, auf diese Bedarfe mit einem abgestimmten Gesamtkonzept einzugehen. Nach dem Grundsatz ambulant vor stationär wird dieses Konzept die nachfolgenden Bausteine enthalten. Barrierefreie Wohnungen Das Gesamtkonzept enthält in abgestufter Form Wohnkonzepte für die verschiedenen Zielgruppen. Um das Leben in den eigenen Wänden auch weiterhin zu ermöglichen, sind zusätzlich zu den neu zu schaffenden Pflegeplätzen 6 barrierefreie Wohnungen für Senioren geplant, die sich noch weitgehend selbst versorgen können und lediglich auf einzelne ambulante Pflegeleistungen angewiesen sind. Tagespflege Die Tagespflege für 14 Tagesgäste wird die alten Menschen ansprechen, die zuhause alleine oder im Familienverbund leben, aber tagsüber der Betreuung bedürfen.
10 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-7 KDA Hausgemeinschaften / Quartiershaus Für die älteren Menschen, die auch mit der Unterstützung ambulanter Pflege oder teilstationären Angeboten nicht mehr selbständig zuhause leben können, wird die Lebenshilfe eine stationäre Pflegeeinrichtung für unterschiedliche Zielgruppen bauen. Die stationäre Pflegeeinrichtung wird in Form von Hausgemeinschaften konzipiert. Bei der geplanten pflegerischen Betreuung steht nicht die Pflege der alten Menschen im Vordergrund. In Anlehnung an die 4. und 5. Generation des Altenwohnbaus beabsichtigt die Lebenshilfe, für die beschriebenen Zielgruppen Wohngemeinschaften zu bauen, in denen die Alltagsbegleitung in einer familienähnlichen Wohnung im Vordergrund steht. Die Pflege hält sich dezent im Hintergrund und tritt nur im Bedarfsfalle hinzu. Ziel ist es, die individuellen Fähigkeiten und Ressourcen der Bewohner zu fördern und sie in die Gestaltung des Tagesablaufes einzubeziehen. Dies kann je nach den unterschiedlichen Fähigkeiten bei der Zubereitung der Mahlzeiten oder auch bei den notwendigen Einkäufen erfolgen. In diesem Punkt kommt der Biografiearbeit auch eine besondere Bedeutung zu. Aus den unterschiedlichen Lebenserfahrungen und Interessen können sich auch höchstunterschiedliche Aktivitäten ergeben. Hier findet sowohl ein Leben in Privatheit im eigenen Appartement als auch ein Leben in Gemeinschaft in der großen Wohnküche statt. Dies wird hier kombiniert durch eine Öffnung in das Wohnquartier mit einem Leben in der Öffentlichkeit. Eine Inklusion auch schwerstpflegebedürftiger Menschen ist damit möglich. Obwohl im Sinne des SGB XI stationär geführt, bedeutet dieses Konzept eine Abkehr von großen stationären Pflegeeinrichtungen. Die Kleinteiligkeit vermittelt Orientierung und Überschaubarkeit, was sowohl für Menschen mit geistiger Behinderung als auch mit Demenz ein großer Vorteil ist. Das Angebot ist geplant für folgende Zielgruppen: Pflege für Menschen mit geistiger Behinderung 26 Pflegeplätze stationäre Pflege für somatisch Pflegebedürftige 26 Pflegeplätze stationäre Pflege für demenzkranke Menschen 26 Pflegeplätze In diesen Plätzen sind insgesamt 10 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen. Die älteren Menschen wohnen in drei eigenständigen Häusern, die untereinander verbunden sind. Eine Trennung nach unterschiedlichen Personengruppen erfolgt nicht; allerdings wird auf die jeweiligen Wünsche und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Aufnahme Rücksicht genommen. Jedes Haus ist wiederum aufgeteilt in 2 Hausgemeinschaften. Jede Hausgemeinschaft ist für 13 Bewohner vorgesehen. Die Hausgemeinschaften verfügen über ausschließlich durch die Bewohner gemeinsamen oder individuell genutzten Wohnraum. Die Hausgemeinschaft als große Wohnung ist der Privatbereich der Bewohner und somit für den öffentlichen Bereich nicht zugänglich. Für übergreifende Funktionen, z.b. Café, Leitung und Verwaltung und zentrales Pflegebüro gibt es ein weiteres Gebäude, das als verbindendes Element zwischen den Wohngebäuden dient. Hier ist die Öffentlichkeit gern gesehen, um Kontakte zwischen Bewohnern und Bürgern der Gemeinde zu ermöglichen. Das Café wird gleichzeitig auch Standort der Ehrenamtsagentur
11 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-8 der Lebenshilfe sein. Das Gesamtensemble steht aufgrund der kleinteiligen Gliederung in einem städtebaulichen Kontext, der sich sowohl in die unmittelbare Nachbarschaft einfügt als auch Bezüge zur benachbarten, ebenfalls sehr kleinteilig gebauten Wohnstätte erkennen lässt. Flächenbilanz Gesamteinrichtung Die unterschiedlichen Pflegebereiche sollen jeweils in einem eigenständigen Gebäude untergebracht werden, die wiederum miteinander verbunden werden. Die NGF pro Bewohner einschließlich der übergeordneten Bereiche liegt bei 46,82 m².
12 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-9 3. Beschreibung des Standortes Lage und derzeitige Nutzung Der Bereich der Änderung/Fortschreibung befindet sich am nordöstlichen Rand der Ortslage von Flammersfeld. In das Verfahren ist neben dem Standort für das neue Pflegedorf auch das östlich angrenzende Gelände der Lebenshilfe aufgenommen. Die im Flächennutzungsplan dort dargestellte schraffierte Sonderbaufläche (Erweiterung) soll künftig als Sonderbaufläche (Bestand) vollflächig in der entsprechenden Farbe dargestellt werden. Der Standort des geplanten Pflegedorfes liegt an der Straße Auf der Brück und ist etwa 100 m in südlicher Richtung an die Bundesstraße B 256 angebunden. Die Fläche, auf der das Pflegedorf entstehen soll, wird derzeit landwirtschaftlich als Maisacker (August 2015) genutzt, wie die nachfolgenden Abbildungen zeigen. Südlich schließt sich die Wohnbebauung von Flammersfeld an. Westlich wird der
13 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-10 Standort von Waldflächen begrenzt, nördlich liegen weitere offene landwirtschaftliche Flächen. Das Gelände fällt in nördlicher Richtung zum Ahlbachtal. Standort des Pflegedorfes (Luftbild) Ackernutzung auf dem geplanten Standort des Pflegedorfes
14 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-11 vorhandene Gebäude und Anlagen der Lebenshilfe
15 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-12 Anschluss zur Bundesstraße B 256 Erschließung im Bereich des geplanten Pflegedorfes
16 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-13 westlich angrenzender Wald nördlich angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Blick über das Ahlbachtal Richtung Hahn und Ziegenhain
17 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I Raumordnung und Landesplanung Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) Die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) wurden durch Rechtsverordnung vom 14. Oktober 2008 für verbindlich erklärt. Nach dem LEP IV gehört Flammersfeld zu den ländlichen Bereichen mit disperser Siedlungsstruktur. Die Region ist ausgewiesen als bedeutsamer Bereich für Erholung und Tourismus. Regionaler Raumordnungsplan (RROP) 2006 Im System der zentralen Orte übt Flammersfeld die Funktionen eines Grundzentrums aus. Das nächste Mittelzentrum ist Altenkirchen. Flammersfeld ist das Grundzentrum der Verbandsgemeinde. Auszug aus der Gesamtkarte Gemäß der Zielvorgabe Z1 des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein- Westerwald übernehmen die zentralen Orte jeweils ihrer Hierarchie entsprechend Versorgungsfunktionen für ihren jeweiligen Versorgungsbereich. Grundzentren sind vorrangig Standorte zur Konzentration von Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen für den Nahbereich. Grundzentren des Grundnetzes verfügen über eine vollständige grundzentrale Ausstattung. Sie sind
18 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-15 Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung. Die Nahbereiche sind grundsätzlich deckungsgleich mit den Gebieten der Verbandsgemeinden. Flammersfeld ist die Funktion Erholung (E) zugewiesen. Flammersfeld gehört zum Strukturraumtyp 4 (dünn besiedelter ländlicher Raum) und ist zudem als Erholungsraum (ER) ausgewiesen. Für den Bereich der Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes sind keine besonderen Kennzeichnungen dargestellt. Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete sind nicht betroffen. Es werden keine Gebiete zur Freiraumsicherung berührt. Auszug aus der Gesamtkarte In den Erholungsräumen soll der hohe Erlebniswert der Landschaft erhalten bleiben und nachhaltig weiterentwickelt werden. In den Erholungsräumen soll dem Schutz des Landschaftsbildes bei raumbedeutsamen Entscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
19 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I Derzeitige Darstellung im Flächennutzungsplan Auszug aus dem derzeit wirksamen Flächennutzungsplan Im derzeitigen Flächennutzungsplan ist der Standort des neuen Pflegedorfes als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Flächen der Lebenshilfe sind als Sonderbauflächen (Erweiterung) ausgewiesen. Die vorgesehene Parkplatzerweiterung ist ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt 6. Städtebauliches Erfordernis Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Pflegedorfes zu schaffen, ist auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung eine Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Ausweisung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Pflegedorf für Menschen mit Behinderung und Senioren erforderlich. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist dabei insbesondere die Verträglichkeit mit forstlichen und naturschutzfachlichen Belangen zu prüfen und sicher zu stellen. Die Erforderlichkeit des Projektes ist auf den Seiten I-5 bis I-8 dargelegt und beschrieben.
20 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I Geplante Ausweisung im Flächenutzungsplan Der Standort des neuen Pflegedorfes soll im Rahmen der 7. Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes von der bisherigen Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Pflegedorf für Menschen mit Behinderung und Senioren umgewidmet werden. 8. Erschließung Verkehrserschließung Die Erschließung des Pflegedorfes erfolgt aus südlicher Richtung von der Bundesstraße B 256 über die Gemeindestraßen Bornplatz und Auf der Brück. Die Straße Bornplatz ist für die Erschließung ausreichend dimensioniert. Die Straße Auf der Brück muss voraussichtlich den neuen Anforderungen entsprechend ausgebaut und verbreitert werden. (vgl. Seite I-12) Ver- und Entsorgung Die Trink- und Löschwasserversorgung soll über einen Ausbau des vorhandenen Leitungsnetzes erfolgen. Das Schmutzwasser soll über einen entsprechenden Anschluss mit Hebeanlage dem vorhandenen Kanalnetz im Bereich der Straße Bornplatz zugeführt werden. Das Niederschlagswasser soll möglichst auf dem Grundstück verbleiben und dort über die belebte Bodenzone versickert werden. Ggf. kann unbelastetes Niederschlagswasser auch in angrenzende Grünflächen abgeleitet und dort über die be-
21 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I-18 lebte Bodenzone versickert werden. Die Planungen zum Umgang mit dem auf befestigten/versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswasser sind im Detail mit den zuständigen Verbandsgemeindewerken und Fachbehörden im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens abzustimmen. 9. Verträglichkeit mit umliegenden Nutzungen Von dem geplanten Pflegedorf sind keine planungsrelevanten nachteiligen Auswirkungen auf umliegende Nutzungen zu erwarten. Die vorgesehene Nutzung als Alten- und Pflegeheim hat selbst einen hohen Anspruch bezüglich des Immissionsschutzes. Es ist außer einer vertretbaren Zunahme des Verkehrs auf den das Vorhaben erschließenden Gemeindestraßen nicht mit relevanten Beeinträchtigungen für die Umgebung zu rechnen. Auch die umliegenden Nutzungen stellen keine relevanten Beeinträchtigungen dar, die den Standort für die geplanten Einrichtungen in Frage stellen könnten. 10. forstliche und naturschutzfachliche Belange und Maßnahmen Waldflächen sind von der Planung nicht unmittelbar betroffen. Zur Berücksichtigung forstlicher Belange wird jedoch entlang des westlich gelegenen Waldes ein Streifen von 30 m Breite von der Bebauung frei gehalten. Entsprechende Festsetzungen dazu werden im Bebauungsplan getroffen. Für das geplante Pflegedorf werden intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Diese Flächen haben keine relevante natur- oder artenschutzrechtliche Bedeutung. In Vorgesprächen der Verwaltung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Altenkirchen wurde abgestimmt, dass für die Überplanung der Ackerfläche keine gutachterlichen artenschutzrechtlichen Untersuchungen erforderlich sind. Durch den einzuhaltenden Abstand zwischen der künftigen Bebauung und dem westlich angrenzenden Wald sind keine relevanten Auswirkungen auf diesen Lebensraum zu erwarten. Die derzeitige intensive landwirtschaftliche Nutzung der überplanten Flächen lässt keine bedeutsamen Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu. 11. Planunterlagen Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes besteht aus einem Kartenausschnitt im Maßstab 1:2500. Der Kartenausschnitt wird dieser Begründung beigefügt.
22 BEGRÜNDUNG STAND: 5. OKTOBER SEITE I Hinweise Hinweise für die Planung und Ausführung von Bauarbeiten Der Beginn von Erdarbeiten im Plangebiet soll rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vorher) der Generaldirektion Kulturelles Erbe mitgeteilt werden. Etwa zu Tage kommende archäologische Funde (wie Mauern, Erdverfärbungen, Knochen und Skeletteile, Gefäße und Scherben, Münzen und Eisengegenstände usw.) unterliegen gemäß Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz der Meldepflicht an die Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in Koblenz unter der Rufnummer 0261/ Die örtlich eingesetzten Firmen sind entsprechend zu informieren. Der Oberboden ist zu Beginn aller Erdarbeiten entsprechend DIN abzuschieben und in Erdmieten zu lagern. Der Oberboden soll nach Fertigstellung der Baukörper wieder fachgerecht auf dem Grundstück angedeckt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten sollten die verdichteten Bodenschichten im Bereich der unversiegelten Flächen mit geeigneten Geräten tiefgründig gelockert werden. Die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN EN und -2 sind bei Eingriffen in den Baugrund zu beachten. Es werden Baugrunduntersuchungen empfohlen. Die Forderungen des Bodenschutzes (wie z.b. BBodSchG, BBodSchV, BauGB, LBauO und LNatSchG) sind bei der Planung, Bauausführung und nachfolgenden Nutzung zu beachten. Hinweise zum Umgang mit Niederschlags- und Schmutzwasser Eine Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z.b. für die Bewässerung der Grünflächen) soll angestrebt werden. Eine Versickerung des Oberflächenwassers hat breitflächig über die belebte Bodenzone zu erfolgen. Bei der Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser sind die Vorgaben des Leitfadens flächenhafte Niederschlagswasser-Versickerung: Handlungsempfehlungen für Planer, Ingenieure, Architekten, Bauherren und Behörden (Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz, Heft 208/98) zu berücksichtigen.
23 IN DER GEMARKUNG FLAMMERSFELD FÜR DEN BEREICH AUF DER BRÜCK (LEBENSHILFE) VERBANDSGEMEINDE FLAMMERSFELD LANDKREIS ALTENKIRCHEN RHEINLAND - PFALZ II. UMWELTBERICHT IN DER FASSUNG ZUR BETEILIGUNG NACH 3 ABS. 1 UND 4 ABS. 1 BAUGB STAND: 5. OKTOBER 2015
24 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-2 1. Vorbemerkung Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den Standort des neu geplanten Pflegedorfes sowie die Fläche der Parkplatzerweiterung. Die Änderung der Darstellung der Sonderbaufläche im Bereich der bestehenden Lebenshilfeeinrichtungen hat keine Auswirkungen auf Umweltbelange und wird daher nicht bewertet. 2. Einleitung Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde zum durch das "Europarechtsanpassungsgesetz Bau" (EAG-Bau) geändert. Damit wurden verschiedene EU- Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Das BauGB 2004 gilt für alle Bauleitpläne für die das Aufstellungsverfahren nach dem förmlich eingeleitet wurde. Abwicklung der Umweltprüfung 1 1 Kuschernus Ulrich (2004): Die für die Bauleitplanung und das Bauplanungsrecht relevanten Neuregelungen des BauGB
25 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-3 Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Diese Verfahrensgrundnorm wird hinsichtlich der Umweltbelange in 2 Abs. 4 S. 1 BauGB 2004 präzisiert. Danach hat die Gemeinde grundsätzlich bei jedem Bauleitplan für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a BauGB 2004 eine Umweltprüfung durchzuführen. In dieser sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Die Umweltprüfung ist damit integrierter Bestandteil des Verfahrens zur Aufstellung eines Bauleitplanes. Die inhaltliche Strukturierung des Umweltberichtes ist beim Flächennutzungsplan und beim Bebauungsplan gleich. Die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ermöglicht jedoch nur eine geringere Detailschärfe bei der Umweltprüfung. Parallel zu der Beteiligung der Öffentlichkeit im frühzeitigen Verfahren werden gemäß 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und Träger, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, unterrichtet und zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. 3. Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung Im Flächennutzungsplan von 2007 ist am östlichen Ortsrand von Flammersfeld eine Sonderbaufläche als Erweiterung dargestellt, auf der sich Gebäude und Einrichtungen der Lebenshilfe befinden. Die Fläche wird mittlerweile vollständig genutzt und soll daher im Rahmen dieser Änderung/Fortschreibung als bestehende Sonderbaufläche (vollflächig farbig) dargestellt werden sowie in nördlicher Richtung um einen etwa 15 m breiten Streifen für Parkplätze erweitert werden. Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die westlich angrenzt, soll ein Pflegedorf die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke ergänzen. Dazu ist eine Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes erforderlich, bei der die Fläche für die Landwirtschaft in weitere Sonderbauflächen umgewidmet wird.
26 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-4 4. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten umweltrelevanten Ziele Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umwelt und Schutzgüter Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger übernehmen (z.b. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). - Landschaftsplan / Flächennutzungsplan - Der wirksame Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung stellt für den Standort des Pflegedorfes landwirtschaftliche Flächen dar. Der Landschaftsplan enthält zum geplanten Standort folgende Aussagen: Bestand: HPNV: Boden: Wasser: Klima und Luft: Arten- und Biotopschutz: Acker, teilweise Grünland Hainsimsen-(Traubeneichen-)Buchenwald Braunerde-Pseudogley, lößreich und grusführend mit Bewertung mittel durchschnittliche bis mäßige Grundwasservorkommen Frischluftentstehungsfläche, keine Zielvorgaben mäßige Biotopwertigkeit Landschaftsbild/Erholung: Gesamtbewertung von Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Schutzwürdigkeit mittel ohne besondere Kennzeichnung Ziele und Maßnahmen: keine Zuordnung/Darstellung von Zielen und Maßnahmen - Planung vernetzter Biotopsysteme Landkreis Altenkirchen - Der Standort des Pflegedorfes ist in der Planung vernetzter Biotopsysteme als Ackerfläche dargestellt. Als Ziel ist eine biotopverträgliche Nutzung zugeordnet. - FFH Richtlinie / Vogelschutzgebiete - Von der Planung sind keine FFH- Gebiete oder Vogelschutzgebiete betroffen.
27 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-5 - Sonstige Schutzgebiete - Das Plangebiet befindet sich nicht im Naturpark Rhein-Westerwald. Pauschal geschützte oder schutzwürdige Biotope sind von der Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes nicht betroffen. - Schutzgebiete nach Wasserhaushalts- bzw. Landeswassergesetz - Trinkwasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen.
28 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-6 5. Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch Der Standort des Pflegedorfes dient derzeit als Ackerfläche zur Maisproduktion. Die Flächen der Parkplatzerweiterung werden intensiv/regelmäßig als Wiese/Rasen gemäht und gepflegt. Für Naherholung und Freizeit hat das Plangebiet keine relevante Bedeutung. Die Straße Auf der Brück dient als Zugang aus der Ortslage zur nördlichen freien Landschaft und zum Ahlbachtal. Schutzgut Tiere und Pflanzen Die Ackerfläche hat wegen der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keine relevante Lebensraumfunktion für Pflanzen und Tiere. Neben dem angebauten Mais toleriert die Nutzung keine nennenswerten Begleitpflanzen. Entlang der Straße besteht ein schmaler Gehölzsaum aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen, die jedoch wegen der darüber führenden Freileitung regelmäßig zurückgeschnitten werden und sich nicht frei entwickeln können. Am südlichen Grundstücksrand besteht zudem ein schmaler Wiesenstreifen, der aus Zufahrt zur Ackerfläche und zum Wenden bei der Bewirtschaftung dient.
29 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-7 zurückgeschnittener Gehölzsaum entlang der Straße Auf der Brück Wiesensaum am südlichen Grundstücksrand Diese beiden Biotopstrukturen unterliegen ebenfalls starken Beeinträchtigungen durch Nutzung und Pflege. Eine relevante Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere ist daher nicht zu erkennen. Das gilt auch für die intensiv/regelmäßig als Wiese/Rasen gemähten und gepflegten Flächen der geplanten Parkplatzerweiterung
30 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-8 Schutzgut Boden und Wasser Der Boden ist nach den Angaben des Landschaftsplanes der Braunerde-Pseudogley zuzuordnen. Er ist lößreich und grusführend und mit Bewertung mittel versehen. Das Plangebiet ist hinsichtlich des Wasserhaushaltes im Landschaftsplan einem Bereich mit durchschnittlichen bis mäßigen Grundwasservorkommen zugeordnet. Das Oberflächenwasser fließt auf Grund der Nutzung und geringen Geländeneigung kaum ab. Schutzgut Klima / Luft Flammersfeld gehört zum Klimabezirk Westerwald. Das großräumige Klima ist subozeanisch geprägt und zeichnet sich durch milde Winter und mäßig feuchte Sommer aus. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt zwischen 7 und 8 C. Der Wind weht überwiegend aus westlichen Richtungen. Der Jahresniederschlag liegt zwischen 850 und 900 mm. Ein eindeutiges Niederschlagsmaximum ist im Juli mit ca. 100 mm zu verzeichnen. Am geringsten ist der Niederschlag im März mit ca. 60 mm. Offene Ackerflächen gelten allgemein als Kaltluftentstehungsfläche. Das Plangebiet ist auch als solche im Landschaftsplan dargestellt. Schutzgut Landschaft Der Landschaftsplan ordnet das Plangebiet in der Gesamtbewertung von Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Schutzwürdigkeit der Stufe mittel zu. Der Standort des geplanten Pflegedorfes ist westlich, südlich und östlich von Raumwirksamen Gehölzstrukturen und Bebauung begrenzt und landschaftlich eingebunden. Lediglich in nördlicher Richtung bestehe eine weiterreichende landschaftliche Wirksamkeit über das Ahlbachtal hinweg bis in den Bereich Hahn und Ziegenhain. landschaftliche Wirksamkeit in nördlicher Richtung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Angaben oder Hinweise zu Kultur- und sonstigen Sachgütern liegen derzeit nicht vor. Wechselwirkungen der Schutzgüter Im Wesentlichen lässt sich feststellen, dass sich der Mensch mit seinem Tun meist nachteilig auf die übrigen Schutzgüter auswirkt und dabei die Positiven Wirkungen
31 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-9 der anderen Schutzgüter für seine Zwecke nutzt. Der Mensch nutzt den positiven Wert für Freizeit und Erholung in seinem Wohnumfeld wie auch in der freien Landschaft. Diese Nutzung wirkt sich meist nachteilig auf Pflanzen und Tiere aus. Zudem nimmt der Mensch ihnen mit seiner stetig steigenden Flächeninanspruchnahme für Wohnen, Arbeiten, Mobilität und Freizeit mehr und mehr ihren natürlichen Lebensraum. Dabei werden nicht nur natürliche Bodenstrukturen zerstört, sondern auch der Wasserhaushalt nachhaltig beeinträchtigt. Zudem verändert der Mensch mit seinen Bautätigkeiten das Landschaftsbild und trägt auf vielfältige Weise zu negativen Veränderungen der Luftqualität und des Lokalklimas bei. Dies zeigen auch die Nutzungen im Umfeld des Plangebietes. Die Wechselwirkungen im Plangebiet werden derzeit im Wesentlichen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt (regelmäßiger Umbruch der Vegetation, Düngung/Nährstoffanreicherung, ggf. Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln, Untergrundverdichtung durch befahren mit schweren Maschinen).
32 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens Bei der vorgesehenen Bebauung werden Gebäude sowie befestigte/versiegelte Verkehrs- und Freiflächen entstehen. Die Umweltwirkungen liegen vor allem im Verlust und in der Beeinträchtigung von Böden durch Versiegelung und der zusätzlichen Beeinträchtigung der vielfältigen Freiraumfunktionen. Schutzgut Beurteilung der Umweltauswirkungen Erheblichkeit Mensch Pflanzen und Tiere Boden Wasser Luft und Klima Landschaft Kultur und Sachgüter Wechselwirkungen Immissionsbelastungen Verlust und Neugliederung der Struktur des Erholungsraumes Beeinträchtigung / Unterbrechung von Sichtbeziehungen Verlust von Teillebensräumen Beeinträchtigung der Vernetzungsfunktionen Beeinträchtigung der Bodenfunktionen (Ertragsfunktion, Filterfunktion und Transformatorfunktion, Oberflächenwasserretention, als Standort für Tier- und Pflanzenwelt) Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung, Überbauung, Bodenbewegung und Verdichtung Reduzierung der Grundwasserneubildung/ -anreicherung Beschleunigung des Oberflächenwasserabflusses Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche Überbauung, Bodenversiegelung und Verlust lokalklimatisch wirksamer Freiflächen Überformung der Landschaft Verlust von prägenden / belebenden Landschaftsstrukturen Beeinträchtigung der besonderen landschaftlichen Bedeutung Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern im Plangebiet und in angrenzenden Siedlungsbereichen Verschiebung des Wechselverhältnisses vom Bezug Landschaft- Siedlung zu Siedlung- Siedlung * * * - * * * * * * - * sehr erheblich / erheblich / weniger erheblich / - nicht erheblich * durch entsprechende Maßnahmen verträglich regelbar zu erwartende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter 2 2 Umweltbericht in der Bauleitplanung. Arbeitshilfe zu den Auswirkungen des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Hrsg: vhw Bundesverband für Wohneigentum und Stadtentwicklung e.v. 1 Niedersächsischer Städtetag. Verlag Deutsches Volksheimstättenwerk GmbH. Bonn. September 2004
33 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-11 Auswirkungen der Ausweisung von Bauflächen Im Rahmen der Errichtung baulicher Anlagen wird zunächst die im Baufeld vorhandene Vegetation einschließlich des Oberbodens abgeräumt und beseitigt, wobei im vorliegenden Fall nach der Ernte die Ackerflächen schon weitgehend vegetationslos sind. Der belebt Oberboden wird ggf. zur späteren Wiederverwendung fachgerecht in Mieten gelagert oder abgefahren. Mit dem Abtragen der Vegetationsschicht und des Oberbodens werden die dort vorkommenden, am und im Boden lebenden Tiere abgetragen. Zur Errichtung baulicher Anlagen wird das Gelände bzw. die natürliche Geländestruktur und -oberfläche entsprechend den Erfordernissen der Bauwerke verändert oder modelliert. Dabei entsteht Erdaushub, der entweder zum Massenausgleich bzw. zur Geländemodellierung verwendet oder abgefahren wird. Mit entsprechenden Maschinen wird die Bodenstruktur auf eine für die Baumaßnahmen erforderliche Tragfähigkeit verdichtet. Das Porenvolumen und die Lagerungsdichte des Bodens werden durch die Verdichtung verändert, wodurch sich die Wasser- und Luftaufnahmekapazität reduziert. Die Speicher- und Filterfunktionen des Bodens und die Grundwasserneubildungsrate verringern sich insbesondere dann erheblich, wenn das anfallende Niederschlagswasser aus dem Gebiet abgeführt wird und nicht versickern kann. Durch Baumaßnahmen wird der Boden in seiner gewachsenen Horizontabfolge zerstört und nach den Erfordernissen des Baugrundes umstrukturiert und verdichtet. Die Zerstörung der Horizontabfolge und die Verdichtung unterbrechen die Prozesse der biologischen und chemischen Bodenbildung sowie die des Stofftransportes. Die typischen Standortqualitäten gehen verloren und sind nicht wieder herstellbar. Die klimatischen Ausgleichfunktionen der Vegetationsflächen gehen durch eine Versiegelung oder Bebauung verloren. Die Lebensraumfunktionen für Flora und Fauna verändern sich und gehen im Bereich von Versiegelungen völlig verloren. Die Landschaft mit ihrer Erholungs- und Landschaftsqualität wird nicht relevant beeinträchtigt. Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen sind in Anbetracht der vorhandenen Nutzungs- und Biotopstrukturen nicht zu erwarten. 7. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Ohne die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde Flammersfeld würde das Gebiet wohl weiterhin als Acker genutzt.
34 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen Schutzgut Mensch... (Ergänzung zur Offenlage) Schutzgut Tiere und Pflanzen... (Ergänzung zur Offenlage) Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft... (Ergänzung zur Offenlage) Schutzgut Landschaft... (Ergänzung zur Offenlage) Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind derzeit nicht bekannt. In den Hinweisen ist vorsorglichen enthalten, dass der Beginn von Erdarbeiten im Plangebiet rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vorher) der Generaldirektion Kulturelles Erbe mitgeteilt werden soll. Etwa zu Tage kommende archäologische Funde (wie Mauern, Erdverfärbungen, Knochen und Skeletteile, Gefäße und Scherben, Münzen und Eisengegenstände usw.) unterliegen gemäß Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz der Meldepflicht an die Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in Koblenz unter der Rufnummer 0261/ Alternative Planungsmöglichkeiten Die Lebenshilfe im Landkreis Altenkirchen/Ww. betreibt Betreutes Wohnen, Wohnstätten, Werkstätten, Tagesförderstätten und Kindergärten für Menschen mit geistiger Behinderung. Viele der betreuten Menschen werden mit steigendem Alter zunehmend pflegebedürftig. Dabei verändert sich der Unterstützungsbedarf von der reinen Betreuung immer stärker zur pflegerischen Versorgung. Dafür steht keine adäquate Versorgungsform zur Verfügung. Um einen kontinuierlichen Übergang in die pflegerische Betreuung gewährleisten zu können, beabsichtigt die Lebenshilfe, neue/erweitere Pflegeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Dafür bieten sich insbesondere Pflegestandorte an, wo die Lebenshilfe bereits Einrichtungen betreibt. Hier ergeben sich Synergien in Bezug auf die Bewohner der Einrichtungen, den Personaleinsatz sowie die materielle Versorgung. Solche räumlich funktionalen Verknüpfungen zwischen bestehenden und neuen Einrichtungen sind für den Standort Flammersfeld von entscheidender Bedeutung. Voraussetzung ist auch, dass ein geeignetes Grundstück verfügbar ist. An dem nunmehr vorgesehenen Standort können alle Voraussetzungen optimal erfüllt werden, die die ge-
35 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-13 planten neuen Einrichtungen an dieser Stelle zweckmäßig und deren Betrieb wirtschaftlich machen, zumal die Erschließung bereits gewährleistet ist und keine neuen Straßen erforderlich werden. Hinzu kommt, dass durch die neuen Wohnstätten unnötige Fahrten vermieden werden können. Für Menschen mit Behinderung oder Senioren sind auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit Fahrten häufig mit besonderen Stresssituationen verbunden, die sich durch die räumliche Verflechtung von Wohnen und Werkstätten vermeiden lassen können. Der Standort ist zudem für die Entwicklung von Altenhilfeeinrichtungen wichtig, da die Planungen der Lebenshilfe durch ein bürgerschaftliches Engagement unterstützt werden, das sich seit Jahren für neue Wohn- und Pflegeangebote für Senioren in Flammersfeld einsetzt. Damit soll älteren pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit geboten werden, in ihrem Wohnort Flammersfeld zu bleiben, wenn sie nicht mehr eigenständig eine Wohnung unterhalten können. Aus den genannten Gründen kommt letztlich kein anderer Standort in Betracht. Hinzu kommt, dass es sich bei den neuen Bauflächen um einen intensiv genutzten Acker handelt, bei dem die zu erwartenden Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft vergleichsweise gering sind.... (Ergänzung zur Offenlage) 10. Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten Die Analyse und Bewertung der Schutzgüter erfolgte verbal-argumentativ. Grundlage für die Bewertungen der Umweltauswirkungen sind u.a. die Angaben und Inhalte des Landschaftsplanes sowie vorliegende Informationen zu dem Planungsvorhaben. 11. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Da die geplante Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zunächst keine unmittelbaren Umweltauswirkungen hat, muss auch keine Überwachung erfolgen. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) sind daher im Wesentlich im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festzulegen. Ungeachtet dessen wird die Verbandsgemeinde im Rahmen ihrer planungshoheitlichen Aufgaben auch weiterhin den Flächennutzungsplan fortlaufend auf den Sinn und die Zweckmäßigkeit seiner Darstellungen und Zielsetzungen prüfen und ggf. an aktuelle und zeitgemäße Planungserfordernisse anpassen. Dies können im Einzelfall konkrete Bauvorhaben, aber auch naturschutzfachliche Belange sein, wie z.b. die nachrichtliche Übernahme neuer Schutzgebiete oder Kompensationsmaßnahmenflächen. Es werden konkrete Einzelfallentscheidungen sein, ob der Flächennutzungsplan zeitnah für einzelne Planungserfordernisse geändert bzw. fortgeschrieben wird oder die Anpassung für mehrere Punkte in einem gemeinsamen Verfahren er-
36 UMWELTBERICHT STAND: 5. OKTOBER SEITE II-14 folgt. Schließlich können auch Fachbehörden die Verbandsgemeinde zu ihren planungshoheitlichen Aufgaben heranziehen, wenn dies besondere fachliche Zielsetzungen und Planungen erfordern. Im Übrigen ist es im Baugesetzbuch vorgesehen, Flächennutzungspläne regelmäßig zu prüfen und fortzuschreiben. Dem wird die Verbandsgemeinde selbstverständlich nachkommen. Der Flächennutzungsplan in seiner Fassung von 2007 machte es in den nächsten Jahren noch nicht erforderlich, die gesamten Planungsinhalte zu überprüfen. Einzelne Anpassungen finden, wie im vorliegenden Fall, bereits statt. 12. Allgemein verständliche Zusammenfassung... (Ergänzung zur Offenlage)
37 6. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLAN S BEREICH AUF DEM KÖRBELSHANH IN FLAMMERSFELD BEARBEITUNGS- UND ANERKENNUNGSVERMERK STAND: 27. MÄRZ SEITE III-1 III. BEARBEITUNGS- UND ANERKENNUNGSVERMERK FESTSTELLUNGSBESCHLUSS DURCH DEN VERBANDSGEMEINDERAT FLAMMERSFELD Endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates Flammersfeld über die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes in öffentlicher Sitzung am:.... Flammersfeld, Bürgermeister BESTÄTIGUNG / AUSFERTIGUNG: Es wird bescheinigt, dass die Planunterlage nebst dieser Begründung und dem Umweltbericht Gegenstand des Planaufstellungsverfahrens waren, dass die Darstellungen mit dem Willen des Verbandsgemeinderates Flammersfeld übereinstimmen und dass die vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Flammersfeld, Bürgermeister BEARBEITUNGSVERMERK DES BEAUFTRAGTEN PLANUNGSBÜROS
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