Zuführungsvereinbarung (Tippgeber) Volz Software GmbH, Lübecker Str. 1, Hamburg
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- Jens Langenberg
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1 Zuführungsvereinbarung (Tippgeber) zwischen Volz Software GmbH, Lübecker Str. 1, Hamburg - nachstehend "Tippnehmer" genannt - und Firma * Name, Vorname * Straße, Haus-Nr. * PLZ, Ort * Telefon * -Adresse * IBAN * BIC * Kreditinstitut * Kontoinhaber (falls abweichend) Eigene Haupt-Lizenz-Nr (falls vorhanden) VORBEMERKUNG * Pflichtfelder - nachstehend "Tippgeber" genannt - - gemeinsam auch "Parteien" genannt - Der Tippnehmer ist ein innovatives Software- und Beratungshaus mit besonderem Fokus auf die Finanzdienstleistungsbranche. Der Tippnehmer bietet sowohl Einzellösungen wie auch umfassendere Pakete bis hin zur kompletten Volz Online Suite, dem allumfassenden Cloudbasierten System für Versicherungen und Finanzdienstleister an. Neben der Lizensierung von Softwareprodukten im Rahmen von Softwarelizenzverträgen erstellt der Tippnehmer auch auf den jeweiligen Lizenznehmer individuell angepasste Versionen seiner Standardsoftware im Rahmen eines Softwareanpassungs-und -wartungsvertrages. Zudem entwickelt der Tippnehmer neue Softwareprodukte und führt Beratungsprojekte durch. Die in dieser Vorbemerkung erwähnten, nicht abschließend aufgeführten Tätigkeiten werden im Folgenden zusammenfassend als Leistungen bezeichnet. Der Tippgeber erhält mit dieser Vereinbarung die Möglichkeit, dem Tippnehmer Personen zu benennen, die an den Leistungen des Tippnehmers interessiert sein könnten (nachstehend "Interessenten ). Bei erfolgreicher Geschäftsvermittlung gegenüber diesen Personen erhält der Tippgeber eine Provision vom Tippnehmer. Die Parteien vereinbaren hierzu was folgt: Zuführungsvereinbarung Version 1.1 / Dezember 2015 Seite 1
2 1. VERTRAGSGEGENSTAND 1.1 Der Tippgeber hat nach Maßgabe dieses Vertrags die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, dem Tippnehmer Kontaktdaten (mindestens Name, Anschrift, Telefonnummer) von Interessenten zuzuführen, die gegenüber dem Tippgeber ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer (auch telefonischen) Kontaktaufnahme durch den Tippnehmer erklärt und einen konkreten Beratungswillen erklärt haben. 1.2 Der Tippnehmer stellt dem Tippgeber ggf. über ein Internetportal Informationen über die Softwareprodukte und die Leistungen des Tippnehmers zur Verfügung. Werbemittel zu den Softwareprodukten oder Leistungen darf der Tippgeber ausschließlich in eigener Verantwortung nutzen. 1.3 Bei der Interessentengewinnung wird der Tippgeber Interessenten nicht unter Druck setzen, nicht zu unsachlichen Mitteln und Methoden greifen, nicht zum Ausdruck bringen, dass er als Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfe des Tippnehmers tätig ist und keine Telefonate oder elektronischen Kommunikationsmittel zu Werbezwecken einsetzen, sofern nicht ein vorheriges, ausdrückliches Einverständnis des Empfängers vorliegt. 1.4 Dem Tippgeber steht es frei, nach dieser Vereinbarung tätig zu werden oder nicht. Insbesondere ist der Tippgeber nicht verpflichtet, dem Tippnehmer Interessenten zu melden. 1.5 Der Tippgeber ist bei der Auswahl von Interessenten frei und handelt diesen gegenüber stets persönlich. Der Tippgeber ist zur Vertretung des Tippnehmers nicht berechtigt. Der Tippgeber wird nicht als Beauftragter, Handelsvertreter, Erfüllungsgehilfe oder in anderer Weise als Vermittler des Tippnehmers tätig. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, insbesondere etwaige gewerbe- oder steuerrechtliche Verpflichtungen, erfüllt der Tippgeber in eigener Verantwortung. 1.6 Der Tippgeber arbeitet auf selbstständiger Basis. Durch diese Vereinbarung wird zwischen dem Tippnehmer und dem Tippgeber weder ein Gesellschafts-, noch ein Arbeitnehmer-/ Anstellungsverhältnis begründet. 1.7 Der Tippnehmer behält sich vor, vom Tippgeber vermittelte Anfragen zu den Leistungen des Tippnehmers abzulehnen. Ein Entschädigungsanspruch als Folge dieser Ablehnung entsteht für den Tippgeber hieraus nicht. Zuführungsvereinbarung Version 1.1 / Dezember 2015 Seite 2
3 2. PROVISION 2.1 Der Tippnehmer bezahlt dem Tippgeber eine Provision für Geschäftsabschlüsse, die ein vom Tippgeber übermittelter Interessent mit dem Tippnehmer tätigt. Der Provisionsanspruch entsteht, wenn (i) mit dem Interessent vor Tippübermittlung beim Tippnehmer in den letzten 12 Monaten zum Zeitpunkt der Überleitung keine aktive Geschäftsbeziehung bestand, (ii) der Tippnehmer ein Geschäft mit dem übermittelten Interessenten über Leistungen des Tippnehmers abgeschlossen hat, (iii) der Tippnehmer aus diesem Geschäft heraus für seine Leistungen vom übermittelten Interessenten eine Vergütung erhalten hat. 2.2 Die Provision, die der Tippnehmer dem Tippgeber bezahlt, errechnet sich wie folgt: Gelingt dem Tippnehmer aufgrund der Vermittlung des Tippgebers eine Anbindung neuer Vertriebspartner als Lizenznehmer für PSP / PSP Online, myvast, fsoffice, proberater, Opol oder einer sonstigen vom Tippnehmer auf Lizenzbasis vertriebenen eigen erstellten Software, so erhält der Tippgeber eine Vergütung in Höhe von 10% der vom Tippnehmer hiervon vereinnahmten Netto-Lizenzbeträge zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Abrechnung gegenüber dem Tippgeber erfolgt im Folgemonat nach Vereinnahmung der jeweiligen Lizenzgebühren durch den Tippnehmer Gelingt dem Tippnehmer aufgrund der Vermittlung des Tippgebers der Abschluss eines Softwareerstellungs-, Softwareanpassungs-, Softwarewartungsvertrages oder eines Beratungsvertrages mit dem übermittelten Interessenten, so erhält der Tippgeber eine Vergütung in Höhe von 20% der vom Tippnehmer vereinnahmten Netto- Vergütungsbestandteile zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Abrechnung gegenüber dem Tippgeber erfolgt im Folgemonat nach Vereinnahmung der jeweiligen Zahlung durch den Tippnehmer Nicht verprovisioniert werden Vergütungsbestandteile, die der Tippnehmer vom übermittelten Interessenten erhält und die für den Tippnehmer durchlaufende Posten, d.h. finanzielle Verpflichtungen in gleicher Höhe ggü. Dritten sind (wie z.b. an den Interessenten durchgereichte Lizenzgebühren für vom Tippnehmer selbst lizensierte Softwareprodukte Dritter). 2.3 Der Anspruch auf Provisionszahlung entsteht nicht oder entfällt rückwirkend, wenn feststeht, dass der übermittelte Interessent nicht an den Tippnehmer leistet. Eine Nichtleistung ist auch dann gegeben, wenn der übermittelte Interessent einer berechtigten Lastschrift des Tippnehmers widerspricht oder diese Mangels Deckung nicht ausgeführt werden kann (Rückläufer). Der Provisionsanspruch entfällt ferner im Falle der Nichtausführung des Geschäfts, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Tippnehmer nicht zu vertreten hat. Steht fest, dass der vom Tippgeber übermittelte Interessent nur anteilig leistet oder wird das vermittelte Geschäft aus Gründen, die nicht vom Tippnehmer zu vertreten sind, nur teilweise ausgeführt, so redu- Zuführungsvereinbarung Version 1.1 / Dezember 2015 Seite 3
4 ziert sich der Provisionsanspruch des Tippgebers in demselben Verhältnis, in dem der Vergütungsanspruch des Tippnehmers gegenüber dem übermittelten Interessent herabgesetzt ist. Der Tippgeber ist verpflichtet, zu viel gezahlte Provisionen innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Tippnehmer zurückzuzahlen. Gerät der Tippgeber mit der Rückzahlung in Verzug, so ist der Tippnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Tippnehmer ist berechtigt, Rückforderungsansprüche mit künftigen Provisionsansprüchen des Tippgebers zu verrechnen. 2.4 Mit der Zahlung der Provision sind sämtliche Ansprüche des Tippgebers abgegolten. Ein darüber hinaus gehender Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht. 3. ABRECHNUNG UND FÄLLIGKEIT 3.1 Der Tippnehmer rechnet gegenüber dem Tippgeber am Ende eines jeden Monats über alle bis zum 15. des Monats entstandenen Provisionen ab. Provisionen werden dem Tippgeber überwiesen, wenn sie insgesamt EUR 100,00 exkl. Umsatzsteuer übersteigen. Der Tippgeber prüft die Abrechnung unverzüglich und hat etwaige Einwände innerhalb von acht Wochen nach dem 15. des entsprechenden Abrechnungsmonats schriftlich gegenüber dem Tippnehmer geltend zu machen (maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang). 3.2 Die Provision für den Abrechnungszeitraum wird insgesamt jeweils am letzten Tag des Abrechnungsmonats fällig. Die Abrechnung und Auszahlung der fälligen Provisionen erfolgen ausschließlich per Banküberweisung in Euro, spätestens am letzten Tag des Abrechnungsmonats. 4. HAFTUNG UND DATENSCHUTZ 4.1 Der Tippgeber haftet gegenüber dem Tippnehmer für jeden Schaden, der aus der schuldhaften Verletzung von Pflichten nach diesem Vertrag resultiert. Der Tippgeber stellt den Tippnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Tippnehmer wegen einer Pflichtverletzung des Tippgebers geltend machen. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung verliert der Tippgeber seinen Anspruch auf Provisionszahlung für den betroffenen Interessenten. 4.2 Soweit keine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und/ oder keine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit vorliegen, haftet der Tippnehmer für eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Tippnehmers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Tippgeber vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung des Tippnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zuführungsvereinbarung Version 1.1 / Dezember 2015 Seite 4
5 4.3 Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Daten von Interessenten dürfen nur für die in diesem Vertrag bestimmten Zwecke oder entsprechend einer bestehenden Anweisung des Interessenten verwendet werden. 5. VERTRAGSBEENDIGUNG 5.1 Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von neun Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 5.2 Mit Beendigung des Vertrages erlischt nicht die Verpflichtung des Tippnehmers, Provisionen an den Tippgeber zu bezahlen. 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 6.1 Alle Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Tippgeber und dem Tippnehmer verjähren nach zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche aus einer Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit sowie wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 6.2 Der Tippgeber kann Ansprüche aus dieser Vereinbarung nur mit schriftlicher Zustimmung des Tippnehmers abtreten. Der Tippgeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 6.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Änderung des Formerfordernisses. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 6.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Ravensburg.... Unterschrift Tippnehmer (Michael Weikert, Geschäftsführer) Ort, Datum Unterschrift Tippgeber Zuführungsvereinbarung Version 1.1 / Dezember 2015 Seite 5
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