Sammelstiftung Vita. Das Wichtigste in Kürze. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sammelstiftung Vita. Das Wichtigste in Kürze. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung"

Transkript

1 Sammelstiftung Vita Das Wichtigste in Kürze Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung

2 Dieser Leitfaden fasst die wichtigsten Informationen und Kennzahlen rund um die Sammelstiftung Vita für Sie zusammen. Er dient Ihnen als Orientierungshilfe und Entscheidungsgrundlage bei der Gestaltung Ihrer beruflichen Vorsorgelösung. «Klar!»

3 Inhaltsverzeichnis Sammelstiftung Vita Steckbrief 4 3 Sammelstiftung Vita in Zahlen Eckdaten 5 Anlagen und Rendite 6 Verzinsung des Sparkapitals 8 Umwandlungssätze 9 Kleingedrucktes grossgeschrieben Vertragsvoraussetzungen 10 Sammelstiftung Vita Vorsorgereglement (Auszug) 12 Antworten auf wichtige Fragen zum Anschlussvertrag 14 Sammelstiftung Vita online 15

4 Sammelstiftung Vita Steckbrief In der beruflichen Vorsorge ist das Vertrauen in den Vertragspartner entscheidend. Es ist uns ein Anliegen, dass Sie sich mit uns sicher fühlen. Deshalb stellen wir Ihnen unsere Stiftung, die Strategie und unser preisgekröntes Vorsorgemodell näher vor. Stiftungsname Rechtsform Vorsorgemodell Postadresse Rechtssitz Sammelstiftung Vita Stiftung gemäss ZGB Art. 80 ff. Sparkassen-Risikolösung mit Risikodeckung. Wurde 2014 mit einem Innovationspreis Schweizer Assekuranz ausgezeichnet. Postfach, 8085 Zürich Austrasse 46, 8045 Zürich Errichtung der Stiftung 13. Juni 2003 (Aufnahme der Geschäftstätigkeit per 1. Januar 2004) Präsident des Stiftungsrates Präsident des Anlageausschusses Geschäftsführer Buchführung / Verwaltung Experte für die berufliche Vorsorge Risikoversicherer Revisionsgesellschaft Aufsicht Internet Peter E. Naegeli Prof. Dr. oec. Thorsten Hens Samuel Lisse Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Zürich Mercer (Switzerland) AG, Zürich Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Zürich PricewaterhouseCoopers AG, Basel BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)

5 Sammelstiftung Vita in Zahlen Eckdaten Mehr als Unternehmen mit Mitarbeitenden vertrauen uns ihre berufliche Vorsorge an. Seit 2008 verzeichnen wir eine durchwegs positive Entwicklung. Dies widerspiegelt sich in einer jährlichen Zunahme der Anzahl angeschlossener Arbeitgeber und Versicherter. 5 Kennzahlen per Anzahl angeschlossene Arbeitgeber Anzahl aktive Mitglieder Anzahl Rentner Bilanzsumme in CHF Mio , Vorsorgekapital aktive Versicherte in CHF Mio , Technische Rückstellungen in CHF Mio. 541, Wertschwankungsreserve Ist-Bestand in CHF Mio. 531, Wertschwankungsreserve Zielgrösse der Vorsorgeverpflichtungen 1) 6 % 12 % 12 % 12 % 12 % 12 % 10 % Deckungsgrad berechnet nach neuem Vorsorgemodell (Art. 44 Abs. 2 BVV2) 2) 106,6 % Deckungsgrad 3) 111,2 % 106,2 % 102,5 % 96,2 % 99,0 % 96,6 % 87,4 % Durchschnittsalter Aktive 41,2 41,1 41,0 41,0 40,9 40,4 40,4 Zur Deckung der versicherungstechnischen Risiken Invalidität und Tod sowie zum Einkauf von Altersleistungen hat die Sammelstiftung Vita einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit der Zürich Lebensversicherungs- Gesellschaft AG abgeschlossen. Aufgrund der Auslagerung der Rentenverpflichtungen werden die Deckungskapitalien nicht bilanziert. 1) Mit dem neuen Vorsorgemodell konnte die Wertschwankungsreserve von 12 % auf 6 % reduziert werden. 2) Der Deckungsgrad der Sammelstiftung Vita wurde per 31. Dezember 2014 erstmals nach dem neuen Vorsorgemodell berechnet. Bei der neuen Berechnung wurde nun die Zinsreserve für die Zusatzverzinsung einberechnet. 3) Vergleichbar mit Mitbewerbern. Wertschwankungsreserve Dies sind finanzielle Reserven der Pensionskasse, mit denen diese leichte bis mittlere Wertverluste auf ihren Kapitalanlagen ausgleichen kann. Die Bestimmungen zu den notwendigen Wertschwankungsreserven einer Pensionskasse basieren auf den Ergebnissen der Risikofähigkeitsanalyse der Pensionskasse.

6 Anlagen und Rendite Die Anlagestrategie wird durch den Stiftungsrat der Sammelstiftung Vita im Rahmen der Anlagevorschriften des BVG bestimmt. Mit der breit diversifizierten Anlagestrategie erwirtschaften wir langfristig stabile Erträge. Die erzielte Rendite kommt in Form einer marktgerechten Verzinsung direkt den Versicherten zugute. Anlagekategorien per in % Direkte Anlagen: 6,69 % Alternative Anlagen: 16,37 % Flüssige Mittel: 2,95 % Obligationen Schweiz: 8,96 % Immobilien Ausland: 3,58 % Obligationen Ausland: 28,86 % Aktien Schweiz: 5,52 % Immobilien Schweiz: 7,19 % Aktien Ausland: 19,86 % Bemerkungen Es wird in kollektive Anlagen bei der Zürich Anlagestiftung, Aberdeen Global Frontier Markets Equity Fund, CapVis Equity Partners AG, Everest Capital Frontier Markets Equity LTD, Adveq Management AG und 36 South Funds PLC investiert Die Rendite und der hochgerechnete Deckungsgrad werden monatlich unter publiziert

7 Rendite in % Kennzahlen per Money Weighted Rate of Return (MWR) 7,93 6,93 7,83 0,92 4,31 11,60 True Time Weighted Rate of Return (TTWR) 8,18 7,14 8,09 0,74 4,54 12,74 Benchmark 8,31 5,62 7,51 0,17 3,24 12,77 MWR = Money Weighted Rate of Return Rendite eines Portfolios unter Berücksichtigung des Zu- und Abflusses von Kapital über den Bewertungszeitraum. TTWR = True Time Weighted Rate of Return Rendite eines Portfolios unter Vernachlässigung des Zu- und Abflusses von Kapital über den Bewertungszeitraum. Benchmark Index, der einer Anlage als Vergleichsbasis für die Rendite dient. Auch Referenzindex oder Vergleichsindex genannt. Die mit der Kapitalanlage erzielte Rendite kommt in Form einer marktgerechten Verzinsung direkt den Versicherten zugute.

8 Verzinsung des Sparkapitals Die Sammelstiftung Vita kann im Jahr 2015 zum dritten Mal in Folge mit 2,65 % / 3,4 % eine der höchsten Verzinsungen bieten. Die Verzinsung liegt deutlich über dem durch den Bundesrat festgelegten Mindestzins von 1,75 % und wird erstmals nach dem preisgekrönten Vorsorgemodell berechnet. Verzinsung des Sparkapitals in % ) Obligatorisches Sparkapital 2,65 2,75 2,00 1,50 2,00 2,00 2,00 Überobligatorisches Sparkapital 3,40 3,75 2,50 1,50 2,00 1,50 1,50 Mindestzinssatz BVG 1,75 1,75 1,50 1,50 2,00 2,00 2,00 Zinssätze Vertragskonti in % Beitragskonto Sollzins 3,50 % So funktioniert das neue Vorsorgemodell 1 Anlageerträge Beitragskonto Habenzins 0,50 Freie Mittel (Vorsorgewerke) Arbeitgeberbeitragsreserven 1,50 1,50 2 Zieldeckungsgrad 106 % 3 Zinsreserve 2.Rang Innovationspreis Schweizer Assekuranz ) Die Verzinsung ist mit dem neuen Vorsorgemodell reglementarisch festgelegt (vgl. S. 13). 4 Jährliche Zinsgutschriften an die Altersguthaben der Versicherten Das Vita Classic Vorsorgemodell wurde 2014 mit einem Innovationspreis Schweizer Assekuranz ausgezeichnet. Es bietet grössere Verteilgerechtigkeit und zusätzliche Stabilität durch die Äufnung einer Zinsreserve über fünf Jahre. Die gebildeten Zinsreserven werden den Altersguthaben der Versicherten als Zusatzverzinsung gestaffelt gutgeschrieben.

9 Umwandlungssätze Umwandlungssätze 2015 in % Alter Männer Frauen 9 Obligatorium gemäss Gesetz Überobligatorium 58 5,117 4, ,195 5, ,277 5, ,380 5, ,486 5, ,597 5, ,713 5, ,835 5, ,963 5, ,099 5, ,241 6, ,393 6, ,554 6,368 Sparkapital (Alterskapital) Das Sparkapital ist das Geld, das im Verlaufe des Arbeitslebens von Arbeitgeber und Mitarbeitenden in die 2. Säule einbezahlt wird. Zusammen mit den Zinsen steht es bei der Pensionierung für die Altersvorsorge zur Verfügung. Der Arbeitgeber finanziert davon mindestens die Hälfte. Überobligatorisches Sparkapital (Alterskapital) Sehen das Reglement und der Vorsorgeplan höhere Altersgutschriften oder einen grösseren versicherten Lohn vor, so werden die über das Gesetz hinausgehenden Altersgutschriften dem überobligatorischen Sparkapital gutgeschrieben. Sollzins Dem Kunden bei verspäteter Zahlung verrechneter Zins. Habenzins Dem Kunden gutgeschriebener Zins. BVG-Umwandlungssatz Das Altersguthaben kann mit einem Kuchen verglichen werden. Der Umwandlungssatz legt fest, wie gross die Kuchenstücke sind, die wir jährlich abschneiden dürfen. Je tiefer der Umwandlungssatz, desto länger reicht der Kuchen und umgekehrt. Zurzeit beträgt der gesetzliche Umwandlungssatz 6,8%.

10 Kleingedrucktes grossgeschrieben Vertragsvoraussetzungen Annahmerichtlinien (Auszug) Die Sammelstiftung Vita schliesst folgende Betriebe grundsätzlich aus: Betriebe mit hohem Durchführungsaufwand und / oder hoher Schadensbelastung Betriebe, deren Geschäftszweck ethischen / moralischen Grundsätzen widerspricht Betriebe mit fehlender / zweifelhafter Bonität Betriebe, bei denen Gesamtarbeitsverträge Bedingungen vorsehen, welche nicht den Geschäftsbedingungen des Risikoversicherers entsprechen Ausländische Firmen, welche in der Schweiz keinen Rechtssitz haben Tarifgrundlagen Es gelten die Berechnungsgrundlagen der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG.

11 11 «Sicher!»

12 Sammelstiftung Vita Vorsorgereglement (Auszug) Kapitaloption Teilpensionierung Frühpensionierung Finanzierung der Frühpensionierung Aufgeschobene Pensionierung Weiterführung Sparprozess Weiterführung Risikoprozess Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Mitarbeitenden Unbezahlter Urlaub von Mitarbeitenden Partnerrente im Todesfall Auf Wunsch kann die versicherte Person die Altersleistungen ganz oder teilweise als Kapital beziehen, sofern sie der Stiftung die entsprechende Erklärung vor Fälligkeit der ersten Rente abgegeben hat. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Mitarbeitende ab dem 58. Altersjahr eine Teilpensionierung vornehmen. Dies können sie in bis zu maximal drei Stufen von jeweils 20 % ihres Vollzeitpensums tun. Mitarbeitende können die Altersleistung für die einzelne Teilpensionierungsstufe entweder als Rente oder als Kapital beziehen. Maximal sind jedoch nur zwei Kapitalbezüge möglich. Versicherte können sich ab dem 58. Lebensjahr frühpensionieren lassen. Eine versicherte Person kann sich über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen hinaus in den Zusatzsparplan einkaufen, um bei einer vorzeitigen Pensionierung die Kürzung der Altersleistungen zu mildern. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können sich Mitarbeitende spätestens im Alter von 70 Jahren pensionieren lassen. Auf Ihren Wunsch können Sie den Sparprozess nach der Pensionierung fortsetzen. Die Risikoversicherung endet im Alter 65. Die Weiterversicherung des Sparteils auf Basis des bisherigen versicherten Jahreslohnes ist möglich, sofern das betreffende Vorsorgewerk einen entsprechenden Nachtrag zum Vorsorgeplan in Kraft gesetzt hat. Den unbezahlten Urlaub von Mitarbeitenden regeln wir in einer separaten Vereinbarung. Die Partnerrente ist grundsätzlich in allen Vorsorgeplänen vorgesehen. Bei der Partnerrente ist die Unfalldeckung vor der Pensionierung eingeschlossen. Leistungen im Invaliditätsfall IV-Grad: Leistungsanspruch: < 25 % kein Leistungsanspruch 25 % 59,9 % gemäss IV-Grad 60 % 69,9 % 3/ 4 Rente ab 70 % volle Rente

13 Einkauf Verzinsung Grundsätzlich gilt die «goldene Regel». Der Vorsorgeplan kann eine Abweichung von der goldenen Regel vorsehen. In diesem Fall darf die Differenz zwischen der angenommenen Verzinsung der Vorsorgekapitalien und der angenommenen Lohnentwicklung maximal 2 % betragen. Bei Tod der versicherten Person vor der Pensionierung werden die Einkäufe als Todesfallkapital an die Hinterlassenen ausgerichtet. Bei der Verzinsung wird einerseits zwischen dem BVG-Obligatorium und dem überobligatorischen Altersguthaben, andererseits zwischen Basisverzinsung und Zusatzverzinsung unterschieden. Für die Basisverzinsung gelten, je nach Deckungsgrad der Stiftung am vorangehenden 31. Oktober, untenstehende Sätze. 13 Deckungsgrad am vorangehenden 31. Oktober Basisverzinsung BVG-Obligatorium Überobligatorium unter 90 % BVG-Mindestzins minus 0,50 % kein Zins ab 90 % BVG-Mindestzins kein Zins ab 100 % BVG-Mindestzins BVG-Mindestzins plus 0,25 % ab 102,5 % BVG-Mindestzins BVG-Mindestzins plus 0,50 % ab 105 % BVG-Mindestzins BVG-Mindestzins plus 0,75 % Für die Zusatzverzinsung werden die Sätze gemäss dem Verzinsungsmodell der Stiftung festgelegt (definiert im Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven).

14 Antworten auf wichtige Fragen zum Anschlussvertrag Was geschieht mit laufenden Renten bei Vertragsauflösung? Bei Vertragsauflösung überträgt die Sammelstiftung Vita Invaliditätsrenten in die neue Vorsorgeeinrichtung. Nicht übertragen werden Altersund Hinterlassenenrenten. Für die Übertragung der laufenden Renten sind die Berechnungsgrundlagen der Zürich Lebensversicherungs- Gesellschaft AG massgebend. Was geschieht mit bestehenden Renten beim Anschluss an Vita? Vita übernimmt bestehende Invaliditäts-, Altersund Hinterlassenenrenten, sofern diese bereits vollständig ausfinanziert sind. Für die Übernahme bestehender Renten sind die Berechnungsgrundlagen der Zürich Lebensversicherungs- Gesellschaft AG massgebend. Help Point BVG: Ihre Vorsorgeberatung Der Help Point BVG als einzigartige Serviceleistung für Destinatäre und Unternehmen steht Ihnen und Ihren Mitarbeitenden von Mo Fr von Uhr unter der Telefonnummer für alle Fragen rund um die berufliche Vorsorge zur Verfügung.

15 Sammelstiftung Vita online Behalten Sie auch online den Überblick: Auf finden Sie alle Formulare zum Download. Darüber hinaus können Sie mit der Online-Personalvorsorge (OPV) Mitarbeiterdaten papierlos verwalten. 15 Die Formulare zur Personalvorsorge und sonstige Unterlagen zur Sammelstiftung Vita stehen auf unserer Website unter für Sie zum Download bereit. Hier können Sie auch ein Log-in für unsere Online-Personalvorsorge (OPV) beantragen. Über die OPV können Sie folgende Daten einsehen oder verwalten: Wenn Sie Änderungen von Personaldaten über die Online-Personalvorsorge (OPV) melden, erhalten Sie eine Prämienvergünstigung in Form einer jährlichen Gutschrift auf Ihrem Kontokorrent. Formulare und Dokumente stehen natürlich auch auf als Download zur Verfügung. Übersicht über Ihre Verträge Mitarbeiterliste pro Vertrag Anmeldung neuer Mitarbeitenden Änderung von Personaldaten (Lohn, Teilzeitgrad, Angaben zur Person etc.) Meldung von Austritten Meldung von Lohnrunden (per 1. Januar oder unter dem Jahr) Übersicht und Status Ihrer Meldungen Vertragskonti (inkl. Kontoauszügen), mit oder ohne Zins Bestellung von Formularen und Dokumenten Feedback-Formular Vorsorgeausweise anzeigen und drucken

16 Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse Zürich

Kurzbericht Geschäftsbericht 2014

Kurzbericht Geschäftsbericht 2014 Kurzbericht Geschäftsbericht 2014 Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Wichtigste Kennzahlen 2013 2014 Rentner Alle Rentner sind bei der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013 der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 15.5.2013 INHALT 1. Ziel 3 2. Definitionen 3 3. Versicherungstechnische Grundlagen 3 4. Zuständigkeiten 4 5. Rückstellungsarten 4 6. Vorsorgekapitalien

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...

Mehr

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unternehmen 2 Teststrasse 1 8800 Thalwil Aarau, 19.06.2007 Vorsorgeplan der BVG-Stiftung Sehr geehrte Damen und Herren Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben

Mehr

Pensionskassenausweis ganz einfach!/

Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Auf den ersten Blick ist der Pensionskassenausweis ein Dschungel aus Fach begriffen und Zahlen. Sich darin zurechtzufinden, ist aber gar nicht so schwer wenn man über

Mehr

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT Pensionskasse RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT 2013 der Pensionskasse Züriwerk, Zürich Rückstellungsreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Grundsätze und Ziele 3 2 Technische Grundlagen,

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro

Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro gültig per 01.01.2014 pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t + 41 41 817 70 10 f + 41 41 817 70 15 pkpro.ch Inhaltsverzeichnis

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011 Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2 A. Tabellen 5. Beitragspläne der Pensionskasse 5 2. Höhe der Risikobeiträge 5 3. Höhe des Umwandlungssatzes 5 4. Ablösungswert für Altersrenten und AHV-Überbrückungsrenten

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement Anhang 1 zum Personalvorsorgeund Organisationsreglement Grenzwerte und versicherungstechnische Werte, gültig ab 1. Januar 2016 der GEWERBEPENSIONSKASSE 4147 Aesch seit 1 9 8 6 gegründet und verwaltet von

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT Bildung von Rückstellungen Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Definitionen und Grundsätze 3 Art. 2 Technische Grundlagen und Berechnungsannahmen

Mehr

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Begriffe und Abkürzungen... 3 Technische Grundlagen, Vorsorgekapitalien...

Mehr

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen.

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen. Die kostengünstigste Pensionskasse für KMU * Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen. (* 1. Preis für die tiefsten Risiko- und Verwaltungskosten

Mehr

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012 Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation SR 29.04.2009 2 I. Vorbemerkungen Dieses Reglement regelt die Auflösung eines Anschlussvertrages gemäss den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

UTA Sammelstiftung Vorsorge ohne Sorge

UTA Sammelstiftung Vorsorge ohne Sorge UTA Sammelstiftung Vorsorge ohne Sorge Info-Anlass 2012 UTA GRUPPE 1 Übersicht Vorstellung UTA Sammelstiftung BVG Vorsorgepläne Daten aus dem Jahresbericht 2011 2 Chronologie Beinahe 40 Jahre Erfahrung

Mehr

Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG

Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG Agenda / Themen Umhüllende Vorsorgeeinrichtung / Split-Lösung Begriff Anrechnungsprinzip

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014 VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite

Mehr

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich

Mehr

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015 Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Änderungen bei der Organisation der Pensionskasse Umorganisation

Mehr

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Seite Zürich 1I 04.09.2015 Berufliche Vorsorge Das Dreisäulenkonzept Vorsorge in der Schweiz Staatliche Vorsorge AHV IV 1. Säule Berufliche Vorsorge BVG UVG

Mehr

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern $ Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern vom 30. August 2010 In Kraft ab: 30.08.2010 Beantragt durch: Ausschuss der Pensionskommission

Mehr

Pensionskasse PERKOS. Reglement 1.1.2010. Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz

Pensionskasse PERKOS. Reglement 1.1.2010. Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz Reglement..00 Bildung von Erstellt von Swisscanto Vorsorge AG Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Sozialversicherungen 2009

Sozialversicherungen 2009 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN

REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN Gültig ab 31. Dezember 2013 INHALTSVERZEICHNIS Seite A ALLGEMEIN 1 1. Ziel 1 2. Definition 1 3. Versicherungstechnische Grundlagen 1 4. Technische

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für

Mehr

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 1. Januar 2015 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

Basisplan II der Pensionskasse Post

Basisplan II der Pensionskasse Post Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. August 2013 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. August 2013; der Basisplan II

Mehr

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil:

Mehr

PRIVOR Plus optimiert vorsorgen. Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen

PRIVOR Plus optimiert vorsorgen. Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen PRIVOR Plus optimiert vorsorgen Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen Was ist PRIVOR Plus? Steht für Sie die finanzielle Sicherheit an erster Stelle und möchten Sie gleichzeitig von einer positiven

Mehr

Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln. Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010

Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln. Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010 Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010 Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Die Redewendung Das ist für

Mehr

FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen

FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 65b, 65c, 65d (Abs. 4) BVV 2 Art. 27h, 48, 48e Swiss GAAP FER 26 in der gemäss Art. 47 BVV 2 anwendbaren Fassung

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt?

1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt? Stellungnahmen 799 Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Artikeln 33a und 33b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2011 1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung

Mehr

REGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

REGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im

Mehr

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse. PKS CPS 1. Juni 2009 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031

Mehr

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für

Mehr

Die Pensionskasse Post

Die Pensionskasse Post Die Pensionskasse Post Wozu dieser Flyer? Mit dem vorliegenden Flyer möchten wir Ihnen die komplexe Materie der beruflichen Vorsorge und des Vorsorgereglements näherbringen. Der Flyer begründet keine Ansprüche

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009 com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse

10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse 10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn Maximale AHV srente (= AHVR) CHF 28'200 Mindestlohn (= 6/8 der AHVR) CHF 21'150

Mehr

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement TR NS P R E NT SAMMELS T I F T U NG FÜR B E RUFLIC H E V O R S O RGE Anhang 1 zum Personalvorsorgeund Organisationsreglement Grenzwerte und versicherungstechnische Werte, gültig ab 1. Januar 2016 der TRANSPARENTA

Mehr

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

REGLEMENT TEILLIQUIDATION REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten

Mehr

Verbesserung Ihrer Vorsorge im Beitragsprimat

Verbesserung Ihrer Vorsorge im Beitragsprimat Verbesserung Ihrer Vorsorge im Beitragsprimat Delegiertenversammlung (DV) 2015 Bern, 25. Juni 2015 Hansjürg Schwander, Direktor Thomas Bieri, Verantwortlicher Kundendienst Agenda Einleitung Der Vorsorgeausweis

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20 REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle im Vorsorgeplan F20 versicherten

Mehr

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2014 Hinweis: Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25.

Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Januar 2012 Pensionskasse des Staates Wallis PKWAL Angenommen am 29. Februar 2012

Mehr

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG 2015 Art. 1 Gültigkeit Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung

Mehr

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Kennzahlen der Pensionskassenstatistik 2000 2005

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Kennzahlen der Pensionskassenstatistik 2000 2005 Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Kennzahlen der Pensionskassenstatistik 2000 2005 Neuchâtel, 2007 Vermögensanlage Aktiven in Millionen Franken 2000 2002 2004 1 2005 1 Direkte und kollektive Anlagen

Mehr

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2 ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2 Technische Aspekte (1. Teil) Peter Schiess LCP Libera AG ASIP Info-Veranstaltung (1. Teil) 18.8.2004/1 Übersicht Grundidee der 1. BVG-Revision Eintrittsschwelle

Mehr

UTA Sammelstiftung BVG

UTA Sammelstiftung BVG Bildung von. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen B. Bildung von Art. Begriffe und allgemeine Bestimmungen Art. 3 Vorsorgekapitalien

Mehr

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement. Grenzwerte und versicherungstechnische Werte, gültig ab 1. Januar 2015.

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement. Grenzwerte und versicherungstechnische Werte, gültig ab 1. Januar 2015. trikolon SAMMELSTIFTUNG FÜR BERUFLICHE VORSORGE Anhang 1 zum Personalvorsorgeund Organisationsreglement Grenzwerte und versicherungstechnische Werte, gültig ab 1. Januar 2015 der TRIKOLON Sammelstiftung

Mehr

Die Pensionierung finanziell planen

Die Pensionierung finanziell planen Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 15. April 2015 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,

Mehr

Welche Zukunft. für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica

Welche Zukunft. für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica Welche Zukunft für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica 3 Säulen System Qui sommes-nous? 1. Säule 2. Säule 3. Säule AHV Berufliche Vorsorge Individuelles

Mehr

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements) Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589

Mehr

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Dr. sc. math. Ernst Welti

Dr. sc. math. Ernst Welti Dr. sc. math. Ernst Welti Vorsitzender der Geschäftsleitung Einleitung Gründe für die Reduktion Konsequenzen der Reduktion Flankierende Massnahmen Informationsveranstaltungen 2005 70 1 Der technische Zinssatz

Mehr

Der PFS Pensionskassen Index: Starke Performance im 1. Halbjahr

Der PFS Pensionskassen Index: Starke Performance im 1. Halbjahr Der PFS Pensionskassen Index: Starke Performance im 1. Halbjahr Für das erste Halbjahr 2014 verzeichnete der PFS Pensionskassen Index eine Rendite von 4,10%. Die BVG-Mindestverzinsung wurde somit deutlich

Mehr

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil Ausgabe 1. Januar 2005 Pensionskasse Bühler AG Uzwil CH-9240 Uzwil/SG Tel. + 41 71 955 27 61 Fax + 41 71 955 26 80 info.pensionskasse@buhlergroup.com

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2014

VORSORGEREGLEMENT 2014 Pensionskasse Metzger (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2014 Erster Teil Vorsorgeplan: S1 - S4 bzw. S1U - S4U Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements

Mehr

H O R I Z O N T E NUMMER 37 SEPTEMBER 2010. Strukturreform und ältere Arbeitnehmer

H O R I Z O N T E NUMMER 37 SEPTEMBER 2010. Strukturreform und ältere Arbeitnehmer H O R I Z O N T E NUMMER 37 SEPTEMBER 2010 Strukturreform und ältere Arbeitnehmer Claudia Fuchs, Dr. iur., Rechtsberaterin, ist Leiterin des Kompetenzzentrums Recht der LCP Libera. Sie berät in allen rechtlichen

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Einkäufe/Pensionierungsmöglichkeiten aus dem reglementarischen Blickwinkel

Einkäufe/Pensionierungsmöglichkeiten aus dem reglementarischen Blickwinkel Einkäufe/Pensionierungsmöglichkeiten aus dem reglementarischen Blickwinkel Rolf Lüscher, Geschäftsführer der NAB-2 Sammelstiftung 1. NAB-2-Vorsorgeanlass im TRAFO Baden, 27. Mai 2008 Einkäufe Ordentliche

Mehr

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Synopse Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen

Mehr

Berufliche Vorsorge ab 2014. Roadshows Geschäftsstelle complan

Berufliche Vorsorge ab 2014. Roadshows Geschäftsstelle complan Berufliche Vorsorge ab 2014 Roadshows Geschäftsstelle complan Inhaltsverzeichnis 2 1. complan 2. Ausgangslage 3. Vorsorgekorrekturen 4. Auswirkungen 5. Zeitplan 1. complan Fakten und Zahlen 3 PENSIONSKASSE

Mehr

PKS CPS. Rückstellungsreglement. 1. Januar 2012. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

PKS CPS. Rückstellungsreglement. 1. Januar 2012. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse. PKS CPS 1. Januar 2012 Rückstellungsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

Umwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze

Umwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze Umwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze Pensionskasse der Stadt Frauenfeld 26.02.2015/04.03.2015 Matthias H. Keller KELLER Pensionskassenexperten AG Altweg 2 8500 Frauenfeld 052 723 60 60 mk@k-exp.ch

Mehr

MEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende

MEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende MEINE PENSIONSKASSE 2016 Informationen für Arbeitnehmende 1 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen

Mehr

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3

Mehr

Vorsorgeplan mit Erläuterungen BusinessComposit

Vorsorgeplan mit Erläuterungen BusinessComposit PAX, Sammelstiftung BVG Vorsorgeplan mit Erläuterungen BusinessComposit Berufliche Vorsorge Ausgabe 01.2012 Muster AG 4000 Basel Vertrag Nr. 00-0000 PAX, Sammelstiftung BVG Aeschenplatz 13, Postfach, 4002

Mehr

invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement")

invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen (Rückstellungsreglement) invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement") gültig ab 7. Dezember 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 2.

Mehr

Sparen-3-Konto. Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge

Sparen-3-Konto. Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge Sparen-3-Konto Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge Sparen-3-Konto Wie sichern Sie sich Ihre finanzielle Stabilität in Zukunft und treffen die richtige Entscheidung für Ihre Altersvorsorge?

Mehr

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Dr. Alexander Imhof, Stv. Vorsitzender der Geschäftsleitung, FMA Liechtenstein Betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014, Vaduz 14. November

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

PENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten

PENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten PENSIONIERUNG rechtzeitig vorbereiten 1 Inhaltsverzeichnis Planen Sie Ihre Pensionierung 2 Pensionskasse: Rente oder Kapital? 3 Ordentliche Pensionierung 4 Vorzeitige Pensionierung Vorbezug Rente / Kapital

Mehr

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen Das III-Säulen System Herzlich willkommen Das III-Säulen System Übersicht der Sozialversicherungen AHV IV EL AVI EO MV FL FamZG MSE UVG KVG BVG Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung

Mehr

Meine Pensionskasse 2015

Meine Pensionskasse 2015 Meine Pensionskasse 2015 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche

Mehr

Info BonAssistus Januar 1/2015

Info BonAssistus Januar 1/2015 Info BonAssistus Januar 1/2015 Editorial Sehr geehrte Damen und Herren Wieder kann die Pensionskasse BonAssistus auf ein erfreuliches Jahr zurückblicken. Die Anzahl der Anschlussfirmen konnte auf 228 erhöht

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis. Hans

Ihr Vorsorgeausweis. Hans www.allianz.ch Ihr Vorsorgeausweis März 2014 Merkblatt für die Versicherten Jedes Jahr wird ein Vorsorgeausweis für Sie erstellt. Dieser gibt Ihnen wichtige Informationen über Ihre persönliche Absicherung

Mehr