Vertragsbedingungen. Allgemeine Vertragsbedingungen. 0. Vertragsbestandteile

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1 A A1 Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen 0. Vertragsbestandteile 0.1 Bestandteile des Vertrages sind im Falle der Auftragserteilung die in der Beauftragung aufgeführten Unterlagen in der dort bezeichneten Rang- und Reihenfolge. 0.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für die vom AG abgeschlossenen Dienst- und Werkverträge im Bereich der FM-Dienstleistungen. Soweit Liefer-, Montage-, Verkaufsund Zahlungsbedingungen u. ä. des AN nicht besonders vereinbart werden, sind diese nicht Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für vom AN vor der Verhandlung erklärte Vorbehalte, Annahmen und Einschränkungen u.ä Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag, insbesondere die Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. 1. Ausführungsunterlagen 1.1 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Unterlagen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des AN betreffen, vom AN geprüft werden. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekanntzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile. 1.2 Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen nur im Rahmen des geschlossenen AN-Vertrages verwendet und ohne vorherige Zustimmung des AG weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. 1.3 Veröffentlichungen über die Leistungen des AN oder das Vertragsobjekt sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Hierzu gehört auch die Angabe von Verfahren oder die Weitergabe von Zeichnungen und Abbildungen. Der AN verpflichtet sich, ihm etwa im Zusammenhang mit diesem Nachunternehmervertrag bekannt werdende Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Angaben nicht an Dritte weiterzugeben. Im Falle eines Verstoßes steht dem AG das Recht auf Schadensersatz und Kündigung zu. Für den Fall der Kündigung ist der AG berechtigt, den noch nicht ausgeführten Teil der Leistung auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu lassen. Der Anspruch auf Ersatz des weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Der AG ist ebenfalls berechtigt auf die wei- Seite 1 von 11

2 tere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn der AG aus Gründen, die zur Kündigung geführt haben kein Interesse an der Leistung mehr hat. 2. Ausführung 2.1 Es ist ein verantwortlicher Vertreter des AN zu benennen, der bevollmächtigt ist, alle für die gesamte Vertragsabwicklung und evtl. Vertragsänderung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder entgegenzunehmen sowie falls erforderlich die entsprechenden Arbeiten sofort ausführen zu lassen. 2.2 Der AG kann im Einzelfall den AN in Fragen, die dessen Leistungsteil betreffen, zu Besprechungen mit dem AG hinzuziehen. Unmittelbare Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen AG und AN über dessen Leistungen aus diesem Vertrag sind nicht statthaft. 2.3 Der AN ist für die vorschriftsmäßige und sichere Verwahrung und Unterbringung seiner Materialien und Geräte selbst verantwortlich. Der AG übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung. Für die Unterbringung und den Transport der Arbeitskräfte hat der AN selbst zu sorgen. Es besteht kein Anspruch auf Benutzung von bestehenden Einrichtungen innerhalb des Vertragsobjektes. Beim Transport von Stoffen hat der AN die Gefahrgutverordnung zu beachten. 2.4 Der AG kann vom AN verlangen, dass er Arbeitskräfte, die fachlich oder persönlich ungeeignet sind oder ihrer Verpflichtung zum Tragen von Schutzausrüstungen nicht nachkommen oder keine gültige Arbeitsgenehmigung vorlegen können, unverzüglich von dem Vertragsobjekt entfernt und durch andere ersetzt. 2.5 Der AN hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seiner Leistung alle für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie vorhandene Betriebs-, Hausund Brandschutzordnungen, Alarmpläne und sonstige Sicherheitsbestimmungen des Kunden des AG zu beachten. Vor Benutzung fremder Gerätschaften, Gerüste oder Einrichtungen hat der AN diese eigenverantwortlich zu prüfen. Der AN hat seine eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, können vom Vertragsobjekt verwiesen werden. 2.6 Soweit der AG Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellt, werden diese bei der Übergabe an den AN gemeinsam abgenommen. Sie sind vom AN eigenverantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Der AN hat sie nach Abschluss der Arbeiten dem AG ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Ge- Seite 2 von 11

3 länder oder ähnliches, die zur Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. 2.7 Die Weitervergabe von vertraglichen Leistungen ist dem AN nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. Dies gilt auch bei jeder Weitervergabe von Leistungen durch den AN an weitere Nachunternehmer und/oder Verleiher, auch sofern dies im Rahmen aufeinander folgender Untervergaben im Wege einer sog. Nachunternehmerkette geschieht. Der AN verpflichtet sich, bei der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der Europäischen Union nur dann einzusetzen, wenn sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind, die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Der AN verpflichtet sich weiter, bei der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen Arbeitskräfte aus den EU-Beitrittsstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn nur dann einzusetzen, wenn diese im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung - EU sind. 2.8 Bei der Weitergabe von vertraglichen Leistungen durch den AN an weitere Nachunternehmer und/oder Verleiher, auch sofern dies im Rahmen jeweils aufeinander folgender Untervergaben im Wege einer sog. Nachunternehmerkette geschieht, hat der AN jeweils sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/oder Verleiher auch sofern sie im Rahmen aufeinanderfolgender Untervergaben Teile der vertraglichen Leistungen des AN ausführen die unter Ziff. 2.7 beschriebenen Verpflichtungen übernehmen und einhalten. 2.9 Im Falle der Nichteinhaltung der unter Ziff. 2.7, 2.8 aufgeführten Verpflichtungen ist der AG berechtigt, den Vertrag unabhängig von einer vereinbarten Vertragsstrafe aus wichtigem Grund zu kündigen und den noch nicht vollendeten Teil der Leistung auf Kosten des AN durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die Ansprüche des AG auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben unberührt. Verwirkte Vertragsstrafen werden in diesem Fall als Mindestschaden angerechnet. 3. Abnahme von Leistungen 3.1 Der AN hat für den Fall der Erbringung von Werkleistungen die Fertigstellung seiner Leistungen dem AG schriftlich anzuzeigen Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und ggf. Rest- und Nacharbeiten umgehend durchzuführen. Seite 3 von 11

4 3.3 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Die Abnahme nach 640 Abs.1 Satz 3 BGB wird ausgeschlossen. 4. Mängelansprüche 4.1 Der AN übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen dem vertraglich vereinbarten Umfang entsprechen und ordnungsgemäß ausgeführt werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Alle Mängel, die auf seine vertragswidrige oder fehlerhafte Leistung zurückzuführen sind, sind vom AN innerhalb einer von AG gesetzten Frist zu beheben. Im Falle der Unmöglichkeit oder des Fehlschlagens der Nachbesserung ist der AG zur angemessenen Herabsetzung der Vergütung oder zur Ersatzvornahme berechtigt. Der AG kann die Mängel im Wege der Ersatzvornahme durch eigenes Personal oder durch Dritte beseitigen lassen. Die Kosten der Ersatzvornahme (Entgelt für die Ersatzleistung) hat der AN zu tragen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 4.2 Der AN verpflichtet sich, für seine Leistung einschlägige Normen und Vorschriften zum Qualitätsmanagement zu beachten. Der AG ist berechtigt, die Leistungen des AN daraufhin zu überprüfen und zu dokumentieren. 4.3 Der AN tritt für den Fall der Auftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunternehmer und Lieferanten ergebenden Mängel-, Garantie- und Schadensersatzansprüche an den AG ab. Der AG nimmt die Abtretung an. Der AG ermächtigt den AN bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Der AN hat die Abtretung der Ansprüche an den AG in den Verträgen mit seinen Subunternehmern und Lieferanten vorzusehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertraglichen Leistungen an Subunternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Abtretung der Mängelansprüche an den AG zu vereinbaren. Die Mängelhaftung des AN bleibt von der Abtretung unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des AN kann dieser jedoch verlangen, dass die abgetretenen Ansprüche gegenüber den Subunternehmern und Lieferanten zurück abgetreten werden. 5. Genehmigungen, Zulassungen 5.1 Der AN versichert, dass er für alle Leistungen, die er im Rahmen dieses Vertrages auszuführen hat, die erforderlichen Erlaubnisse, Konzessionen, Genehmigungen oder Zulassungen besitzt. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Seite 4 von 11

5 5.2 Der AN betreibt selbständig ein Gewerbe und hat alle steuerlichen und sonstigen für die Ausübung seiner Tätigkeit zu befolgenden Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten. Der AN ist verpflichtet, dem AG durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungsbzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, Steuerbehörden und Berufsgenossenschaften und die Eintragung in die Handwerksrolle oder einer entsprechenden Vereinigung nachzuweisen. Fehlende Nachweise berechtigen den AG zur außerordentlichen Kündigung des Nachunternehmervertrages. Das Entgelt für die Leistung des AN ist erst nach vollständigem Vorliegen der geforderten Bescheinigungen fällig. 6. Mitarbeiter 6.1 Der AN verpflichtet sich, nur zuverlässiges und geeignetes Personal einzusetzen, sein Personal in geeigneter Weise selbst zu beaufsichtigen, einzuweisen und die Arbeitsausführung qualitativ durch sein Unternehmen und sein fachkundiges Aufsichtspersonal zu überwachen. Der AG hat das Recht, ungeeignetes Personal zurückzuweisen. 6.2 Der AN hat für eine mögliche Erkrankung, Unpünktlichkeit, Urlaub oder sonstigen Ausfall seiner Mitarbeiter durch das Bereithalten und den Einsatz von geeignetem Ersatzpersonal Vorsorge zu treffen, ohne dass dies mit Mehrkosten für den AG verbunden ist. 6.3 Das Personal des AN muss in Abstimmung mit dem zuständigen Projektleiter an einer einheitlichen Arbeitskleidung mit dem Logo des AN und an einem sichtbar getragenen Firmenausweis sofort erkennbar sein. 6.4 In bestimmten Objekten besteht An- und Abmeldepflicht für das Personal des AN. Personen, die nicht mit der Leistungsausführung betraut sind, dürfen die Objekte nicht betreten. Das Benutzen von Büroeinrichtungen des AG, insbesondere von Telefonen ist dem Personal des AN nur in dringenden Fällen erlaubt. 6.5 Der AN hat die Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bei der Beschäftigung seiner Arbeitnehmer. Insbesondere ist die Ordnungsmäßigkeit der Arbeitspapiere, d.h. Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Sozialversicherungsnachweis zu garantieren und auf Anfrage nachzuweisen. 7. Haftung / Versicherung 7.1 Der AN trägt im Verhältnis zum AG die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem AG oder Dritten entstehen und deren Ursache der AN, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den AG von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Schäden, die dem AG daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem AG und seinem Auftraggeber aufgrund der un- Seite 5 von 11

6 sachgemäßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den AN gekündigt wird. 7.2 Der AG überträgt dem AN im Rahmen des Leistungsumfangs des AN sämtliche Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der AN trägt im Verhältnis zum AG die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben und ihm selbst, dem AG oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den AG von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Schäden, die dem AG daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem AG und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den AN gekündigt wird. Der AN ist verpflichtet, den AG von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der AN für das Produkt nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt. Der AG haftet nicht für die Folgen von Unfällen oder Gesundheitsschäden, die dem AN, seinem Personal oder seinem Nachunternehmer und dessen Personal bei der Ausführung des Vertrages zustoßen. 7.3 Der AN hat dem AG das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und deren Aufrechterhaltung während der Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleistungszeitraumes zu belegen und nachzuweisen. Die Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des AN umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen: , für Personenschäden , für Sachschäden , für Vermögensschäden , für Schlüsselschäden 7.4 Der Umfang der Haftung des AN wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den AG nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des AN und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. 7.5 Etwaige Schäden hat der AN dem AG unverzüglich anzuzeigen. Soweit der AN dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des AN. Seite 6 von 11

7 8. Vertragslaufzeit / Kündigung 8.1 Der Vertrag beginnt am und hat eine unbefristete Laufzeit, die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. 8.2 Beendigung des Vertrages: Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem AG zu, wenn der AN die für die Erbringung seiner Leistung einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. betreffend Arbeitsgenehmigungen, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Arbeitnehmerüberlassung) nicht beachtet, oder Nachweise, die der AG nach den vertraglichen Vereinbarungen verlangen darf, nicht oder nicht fristgerecht vorlegen kann und dem AG dadurch ein wesentlicher Nachteil droht. eine Vertragspartei einer wesentliche Vertragspflicht trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb von zwei Wochen nicht nachkommt, ein Verkauf des Objektes erfolgt der Mietvertrag für das Objekt endet bzw. der Standort des AG aufgegeben wird der Leistungsumfang der Vertragsleistungen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monate um mehr als 50 % angepasst werden soll und keine einvernehmliche Vertragsanpassung zustande kommt. 8.3 Unbeschadet anderweitiger Kündigungsregelungen haben beide Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den AG liegt insbesondere vor, wenn aufgrund eines vom AN zu vertretenden Umstandes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der AN innerhalb der vom AG gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. wenn der AN eine vom AG untersagte Ausführungsart fortsetzt. wenn der Auftraggeber des AG aus vom AN zu vertretenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. wenn der AN seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren( 14und 15InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. 8.4 Teilkündigungen berechtigen nicht zur Preiserhöhung. 8.5 Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen. 8.6 Kündigungen haben schriftlich als Einschreiben zu erfolgen. 8.7 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt folgendes: Begehung des Vertragsobjektes mit dem AG und Erstellung eines Übergabeprotokolls. Seite 7 von 11

8 Übergabe aller dem AN übergebenen Unterlagen nebst Kopien sowie der Objektschlüssel, Zutrittsysteme und Vollmachten an den AG. 9. Vergütung / Abrechnung 9.1 Durch die Einheits- oder Pauschalpreise werden alle Leistungen einschließlich Nebenleistungen des AN abgegolten, die nach den Vertragsgrundlagen zur vollständigen Erreichung des Vertragszweckes notwendig werden. Dies gilt insbesondere für alle Löhne, Gehälter, Zuschläge, Kosten, Lizenzen, Gebühren, Abgaben sowie einschlägigen Steuern. Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig anerkanntem Aufmass. Einzureichen sind prüffähige Rechnungen in doppelter Ausfertigung, aus denen die ausgeführten Leistungen sowie alle erhaltenen Zahlungen ersichtlich sein müssen. 9.2 Die Zahlung erfolgt nach Leistungserbringung innerhalb 30 Tagen netto, es sei denn es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Die Zahlungsfristen beginnen mit Zugang der prüffähigen, den genannten Voraussetzungen entsprechenden Rechnung bei der in der Auftragserteilung angegebenen Rechnungsanschrift. Vorauszahlungen werden nicht geleistet. 9.3 Die Anerkennung sowie die Zahlung von Rechnungen stellt kein Anerkenntnis der Leistung dar und schließt Rückforderungen, z.b. wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Bei Überzahlung verpflichtet sich der AN zur Erstattung des zu viel gezahlten Betrages. Der AG hat das Recht, einen Teil oder den gesamten Rechnungsbetrag zurückzubehalten, bis die Leistung den Qualitätsanforderungen entspricht. Sonstige Rechte, insbesondere auf Nachbesserung, Minderung, Ersatzvornahme, Rücktritt oder Schadenersatz bleiben davon unberührt. Sollte der AN seinen Verpflichtungen zur Lohnzahlung gegenüber seinen Mitarbeitern nicht nachkommen, so ist der AG berechtigt, im Falle von offenen Lohnforderungen diese den Mitarbeitern auszuzahlen und von offenen Rechnungen des AN einzubehalten. Diese Ersatzvornahme gilt nur für ausstehende Nettolöhne. Alle anderen Arbeitgeberverpflichtungen obliegen weiter dem AN. 9.4 Die Ausarbeitung von Angeboten durch den AN ist für den AG kostenlos. Der AN hat sich in seinem Angebot an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage des AG zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der AN ausdrücklich und gesondert darauf hinzuweisen. 9.5 Zusatzleistungen (Leistungen auf Abruf durch den AG): Dürfen nur nach gesonderter, schriftlicher Beauftragung des AG durchgeführt werden, müssen täglich nachgewiesen und der Nachweis vom AG gegengezeichnet werden. Andernfalls kann der AN keine Vergütung geltend machen. Wird nach Stunden vergütet, wird nur eine reine Arbeitszeit ohne Pausen vergütet; Fahrtzeiten und kosten werden Seite 8 von 11

9 nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem AG gesondert vergütet. Wartezeiten werden nur vergütet, wenn sie vom AG nachweislich zu vertreten sind. Die Abzeichnung der Tagelohnstunden kann nur durch den bevollmächtigen Vertreter des AG erfolgen. Die Höhe der Vergütung für eine Lohnstunde wird zwischen AG und AN besonders vereinbart. Sollte sich bei späterer Prüfung herausstellen, dass die bereits unterschriebenen Stundenlohnzettel vertragliche Leistungen (einschließlich Nebenleistungen) betreffen, so werden diese nicht vergütet. Besondere Anforderungen des AG für die Form der Rechnungsstellung im Bezug auf die Aufsplittung von Leistungen und Preisen sind vom AN zu berücksichtigen. 10. Preisänderungen 10.1 Die vereinbarten Einheits- oder Pauschalpreise sind bis zum als Festpreis bindend. Nach der Festpreisbindung können die Parteien neue Preise vereinbaren. Grundlage hierfür ist ein schriftliches Angebot des AN an den AG. 11. Leistungsänderungen 11.1 Der AG kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung, insbesondere Nutzungs- oder Intervalländerungen sowie zusätzliche Leistungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des AN verlangen, es sei denn, dies ist für den AN unzumutbar. Meinungsverschiedenheiten über Grund und / oder Höhe der Vergütung berechtigen den AN nicht zur Verweigerung der Leistungen. Hat der AN Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der AG die Bedenken des AN nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der AN nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der bereits vorhandenen Preisgrundlagen zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Die Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. Vorstehende Absätze findet bei Beauftragung zusätzlicher Leistungen entsprechende Anwendung Sonderleistungen können nach vorliegendem Angebot des AN durch den AG beauftragt werden. Sonderleistungen sind auf Basis des vorliegenden Vertrages zu kalkulieren. Hierfür gelten die im jeweils anzuwendenden Preisblatt ausgewiesenen Pauschalen/ Einzelpreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer nebst Zulagen. Seite 9 von 11

10 11.4 Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der AG solche Leistungen nachträglich annimmt. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt. 12. Behinderung 12.1 Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass der AG, dessen Arbeitnehmer oder Kunden/Mieter sowie andere im Vertragsobjekt tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen Etwaige geringfügige und übliche Behinderungen berechtigen den AN nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegenüber dem AG. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nicht nur geringfügige Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Wird der AN von anderen Nachunternehmern oder Dritten in der Ausführung seiner Leistung behindert, ohne dass den AG daran ein Verschulden trifft, so sind etwaige Entschädigungsansprüche des AN gegen den AG auf den Betrag beschränkt, den der AG gegen den Verursacher durchsetzen kann. 13. Global Compact Initiative 13.1 Der Konzern des AG hat sich verpflichtet, die Grundwerte der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen ( anzuerkennen, zu unterstützen und im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit umzusetzen. Zu diesen Grundwerten gehören der Schutz der Menschenrechte, die Einhaltung internationaler Mindestarbeitsstandards, wie sie auch in den ILO Kernarbeitsnormen niedergelegt sind ( der Schutz der Umwelt sowie die Bekämpfung von Korruption. Der AN verpflichtet sich hiermit ebenfalls zur Einhaltung der Grundwerte der Global Compact Initiative. Wir erwarten, dass er auch seine Nachunternehmer und Lieferanten in gleicher Weise verpflichtet. 14. Geheimhaltung 14.1 Unbeschadet einer entsprechenden Regelung in der Dienstanweisung haben der AN und seine Erfüllungsgehilfen über alle ihnen im Rahmen der Dienstleistungserbringung zur Kenntnis gelangten Informationen Stillschweigen zu bewahren sowie die Regelun- Seite 10 von 11

11 gen des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Der AN hat seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu entsprechendem Stillschweigen nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu belehren und zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. 15. Schlussbestimmungen 15.1 Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam und müssen in jedem Fall schriftlich bestätigt werden Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Sollten eine oder mehrere Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl in Kraft. Entsprechendes gilt für Vertragslücken Erfüllungsort ist der Ort der Durchführung und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Seite 11 von 11

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