Neue F-Gase Verordnung. Verordnung (EU) Nr. 517/2014
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1 Neue F-Gase Verordnung Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Folie 1
2 Folie 2
3 Einführung Folie 3
4 Überblick Anlass: Grundlage: Folge: Studie der EU Emissionen von F-Gasen Zunahme um 60 % seit 1990 Emissionen von F-Gasen, die bei Herstellung, Betrieb und der Außerbetriebnahme aus Kühlund Klimaanlagen, elektrischen Anlagen, Isolierschäumen, Aerosolen und Feuerlöschern entweichen, sollen deutlich verringert werden zum Teil mit Verboten für einige Kältemittel Erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Kälte-Klima-Technik Folie 4
5 Überblick Die Verordnung gilt ab 01. Januar 2015 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Artikel 26 hebt Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum 01. Januar 2015 auf Verordnung (EU) Nr. 1493/2007 Nr. 1494/2007 bleiben in Kraft solange sie Nr. 1497/2007 nicht durch delegierte Nr. 1516/2007 Rechtsakte aufgehoben werden Nr. 303/2008 ff ChemKlimaschutzV wird überarbeitet Folie 5
6 Überblick Einführung einer vom Zeitverlauf abhängigen Mengenreduzierung (Phase-Down) an HFKW, der bedeutendsten Gruppe der F-Gase, Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote wo technisch machbare bzw. klimafreundliche Alternativen vorhanden sind und Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen von Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung. Folie 6
7 POSITIONIERUNG VON BILDERN UND GRAFIKEN VERORDNUNG (EU) NR. 517/2014 Stufenweise HFKW-Reduzierung Basis ab 2015 ( 100 %): die in den Jahren durchschnittlich in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen (ausgedrückt in Tonne(n) CO 2 -Äquivalente) Reduktion bezieht sich auf CO 2 -Äquivalente PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung Rheinland-Pfalz 30. Januar 2009 Folie 7
8 Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote Verbote stützen den Phase-Down (Signalwirkung) Zum Beispiel: Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP 2500 zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO 2 -Äquivalent oder mehr (Artikel 13 Abs. 3) ist ab dem 01. Januar 2020 untersagt. Folie 8
9 Folie 9
10 Vermeidung von Emissionen Fluorierter Treibhausgase Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern. Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. Folie 10
11 Aufbau der Verordnung POSITIONIERUNG VON BILDERN UND GRAFIKEN PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung Rheinland-Pfalz 30. Januar 2009 Folie 11
12 Aufbau der Verordnung POSITIONIERUNG VON BILDERN UND GRAFIKEN PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung Rheinland-Pfalz 30. Januar 2009 Folie 12
13 Aufbau der Verordnung POSITIONIERUNG VON BILDERN UND GRAFIKEN PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung Rheinland-Pfalz 30. Januar 2009 Folie 13
14 Artikel 2: Begriffsbestimmungen Folie 14
15 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 POSITIONIERUNG VON Artikel BILDERN 2: Begriffsbestimmungen UND GRAFIKEN 6. Treibhauspotenzial oder GWP (für global warming potential ) das Klimaerwärmungspotenzial eines Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO 2 ), berechnet als das Erwärmungspotential eines Kilogramms eines Treibhausgases bezogen auf einen Zeitrahmen von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO 2, wie in den Anhängen I, II und IV beschrieben bzw. für Gemische gemäß Anhang IV berechnet; 7. Tonne(n) CO 2 -Äquivalent die Menge an Treibhausgasen, ausgedrückt als Produkt aus der Masse der Treibhausgase in metrischen Tonnen und ihrem Treibhauspotenzial; 9. Verwendung den Einsatz fluorierter Treibhausgase zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederauffüllung von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken; 10. Inverkehrbringen die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union; PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung Rheinland-Pfalz 30. Januar 2009 Folie 15
16 Dichtheitskontrollen (Artikel 4) Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 Tonnen CO 2 -Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Undichtigkeit kontrolliert wird. Folie 16
17 Berechnung der Füllmenge in CO 2 -Äquivalent R-404A; GWP: 3.922; Füllmenge z. B.: 2 kg; Rechnung: 2 kg x = kg CO 2 -Äquivalent oder 7,844 Tonnen CO 2 -Äquivalent R-134a; GWP: 1.430; Füllmenge z. B.: 3 kg; Rechnung: 3 kg x = kg CO 2 -Äquivalent oder 4,290 Tonnen CO 2 -Äquivalent Folie 17
18 Berechnung der CO 2 -Äquivalente in Füllmenge R-404A; GWP: 3.922; 5000 kg CO 2 -Äquivalent Rechnung: 5000 CO 2 -Äquivalent / = 1,27 kg Füllmenge R-134a; GWP: 1.430; 5000 kg CO 2 -Äquivalent Rechnung: 5000 CO 2 -Äquivalent / = 3,50 kg Füllmenge Folie 18
19 Folgende Einrichtungen sind betroffen: ortsfeste Kälteanlagen, ortsfeste Klimaanlagen, ortsfeste Wärmepumpen, ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, Kälteanlagen in Kühllastfahrzeugen und -anhängern, Elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine-Kreisläufe Die Kontrolle darf nur von zertifiziertem Personal durchgeführt werden. Folie 19
20 Dichtheitskontrollen Füllmengen ab 5 Tonnen CO 2 -Äquivalent Erweiterung auf Anwendungen, z. B.: Kälteanlagen in Kühllastwagen und -anhängern Übergangsregelung bis Keine Dichtheitskontrollen für Anlagen: mit Füllmengen weniger als 3 kg (metrisch) oder hermetisch geschlossene Einrichtungen mit Füllmengen weniger als 6 kg (metrisch) Ab gelten auch für diese Anlagen die neuen CO 2 -Äquivalente mit den damit verbundenen Kontrollintervallen Folie 20
21 Dichtheitskontrollen Ausnahme: Hermetisch geschlossene Anlagen, die Füllmengen von weniger als 10 Tonnen CO 2 -Äquivalent enthalten, unterliegen keinen Dichtheitskontrollen. Folie 21
22 Dichtheitskontrollen Kontrollintervalle ab 5 t bis unter 50 t CO 2 -Äquivalent ab 50 t bis unter 500 t CO 2 -Äquivalent ab 500 t CO 2 -Äquivalent alle 12 Monate, alle 24 Monate mit LES* alle 6 Monate, alle 12 Monate mit LES alle 3 Monate, alle 6 Monate mit LES * LES = Leckageerkennungssystem Folie 22
23 POSITIONIERUNG VON BILDERN UND GRAFIKEN PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung Rheinland-Pfalz 30. Januar 2009 Folie 23
24 Leckage-Erkennungssysteme (Artikel 5) Folie 24
25 Füllmengenbedingte Dichtheitskontrollen pro Jahr (Beispiele) R 404 A GWP Füllmenge Dichtheitskontrollen 1,3 kg x GWP 5,1 Tonnen CO 2 -Äquivalent 1 x (nach alter Verordnung keine) 13,0 kg x GWP 51 Tonnen CO 2 -Äquivalent 2 x (nach alter Verordnung 1 x) 130,0 kg x GWP 510 Tonnen CO 2 -Äquivalent 4 x (nach alter Verordnung 2 x) Folie 25
26 Füllmengenbedingte Dichtheitskontrollen pro Jahr (Beispiele) POSITIONIERUNG VON BILDERN UND GRAFIKEN PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung Rheinland-Pfalz 30. Januar 2009 Folie 26
27 Ausbildung und Zertifizierung (Artikel 10) Personen, die die folgenden Tätigkeiten ausführen: Einrichtungen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, Dichtheitskontrollen durchführen, Fluorierte Treibhausgase rückgewinnen, müssen zertifiziert sein. Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Mindestanforderungen bis zum Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme auf. Bestehende Zertifikate bleiben gültig. Folie 27
28 Rückgewinnung (Artikel 8) Der Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen die Rückgewinnung dieser Gase sicher, damit diese recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Folie 28
29 Führung von Aufzeichnung (Artikel 6) Der Betreiber von Einrichtungen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führt für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die folgenden Angaben enthalten: Folie 29
30 a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder auf Grund einer Leckage hinzugefügt wurde c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und ggf. deren Zertifizierungsnummer Folie 30
31 d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und, wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat f) Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase Folie 31
32 Die Betreiber bewahren die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang auf; Unternehmen, die die Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, bewahren Kopien der genannten Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang auf; Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, führen Aufzeichnungen über relevante Informationen ihrer Käufer, insbesondere der Zertifikatsnummer sowie der jeweils erworbenen Menge an fluorierten Treibhausgasen. Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, bewahren die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang auf Folie 32
33 Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 11) Verbot des Inverkehrbringens nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte und Einrichtungen (Art. 12 Abs. 1) Verbot des Inverkehrbringens von HFKW-Mengen, die die zugeteilten Quoten überschreiten (Art. 13 Abs. 1) Grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens vorbefüllter Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ab ; (es sei denn, es liegt ein Nachweis des Einführers über Anrechnung der verwendeten HFKW im Rahmen der Quotierung (Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2) vor). Folie 33
34 Beschränkung des Inverkehrbringens POSITIONIERUNG VON BILDERN UND GRAFIKEN Auszug Inverkehrbringensverbote bestimmter Produkte und Einrichtungen (Artikel 11 i.v. m. Anhang III) Entscheidend ist das Phase Down Szenario nicht die Verbote! PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung Rheinland-Pfalz 30. Januar 2009 Folie 34
35 Beschränkung der Verwendung (Artikel 13) Ab dem ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert 2500 zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO 2 -Äquivalent untersagt (Verbot). Folie 35
36 Beschränkung der Verwendung Beispiele für einige Kältemittel Kältemittel GWP Nachfüllen ist R 134a Unbegrenzt erlaubt R 404A Nicht erlaubt R 407C Unbegrenzt erlaubt R Nicht erlaubt Folie 36
37 Beschränkung der Verwendung Ausnahmen: Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die zur Kühlung von Produkten auf unter -50 C bestimmt sind; Das o. g. Verbot gilt bis zum 01. Januar 2030 nicht für die Verwendung aufgearbeiteter oder recycelter fluorierter Treibhausgase mit einem GWP-Wert 2500 für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälteanlagen (Bestandsanlagen); Derartig recycelte Gase dürfen nur von Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde. Folie 37
38 Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) (Artikel 15) Folie 38
39 Reduktion bezieht sich auf CO 2 -Äquivalent Basis: Ø der Jahre % Abschlag HFKW in Gebinden Füllmengen in importierten Geräten Ausnahmen Kein eigenes Kontingent für Deutschland Keine eigenen Kontingente für Kälte- und Klimatechnik oder andere Anwendungen EU-Produzenten (Importeure müssen die HFKW- Knappheit verwalten) Folie 39
40 Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Artikel 16) Die Kommission bestimmt für jeden Einführer oder Hersteller, der Daten übermittelt hat, einen Referenzwert auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der von ihm gemeldeten Mengen der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, die er von in Verkehr gebracht hat. Die Kommission weist jährlich jedem Hersteller und Einführer, von 2015 an, gemäß dem in Anhang VI festgelegten Zuweisungsmechanismus, Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu. Folie 40
41 Folie 41
42 Folie 42
43 Referenzwert Folie 43
44 Folie 44
45 Berichterstattung über die in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe (Artikel 19 in Verbindung mit Anhang VII) Berichtspflicht für jeden: Hersteller Einführer Ausführer der eine metrische Tonne bzw. 100 Tonnen CO 2 -Äquivalente - hergestellt - eingeführt - ausgeführt hat Jährlich an die Kommission für das vorangegangene Jahr Folie 45
46 Auszug aus Anhang VII Angaben, die gem. Artikel 19 gemeldet werden müssen Folie 46
47 Sanktionen (Artikel 25) Mitgliedstaaten erstellen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Vorschriften werden bis spätestens der Kommission mitgeteilt. Bei Überschreitung der zugewiesenen bzw. übertragenen Quoten darf für den Zuweisungszeitraum nach Feststellung der Überschreitung nur eine gekürzte Quote zugewiesen werden. Die Menge der Kürzung beträgt 200 % der Menge, um die die Quote überschritten wurde. Folie 47
48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 48
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