Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom

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1 10 ZB , 10 AS Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom T e n o r I. Die Verfahren 10 ZB und 10 AS werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. März 2012 wird zugelassen, soweit damit die Klage gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten in Nr. 1 des Bescheides vom 18. Oktober 2011 abgewiesen wurde. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. III. Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 (10 AS ) wird abgelehnt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 10 AS wird abgelehnt. V. Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 10 AS und die Kosten des Zulassungsverfahrens 10 ZB , soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt. VII. Der Streitwert für das Verfahren 10 AS wird auf 2.500,- Euro, der Streitwert für das Zulassungsverfahren, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wurde, auf 5.000,- festgesetzt. G r ü n d e I. Die Verbindung der Verfahren 10 ZB und 10 AS beruht auf 93 Satz 1 VwGO. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist teilweise begründet. Die Berufung ist nach 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 18. Oktober 2011 abgewiesen hat, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Hinsichtlich der auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten, vom Erstgericht ebenfalls abgewiesenen Klage fehlt es dagegen bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v BvR 814/09 juris Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der angefochtenen Ausweisungsentscheidung vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die Klage gegen die Ausweisungsverfügung abzuweisen, darauf gestützt, dass die Beklagte zugunsten des Klägers von einer Ermessensausweisung ausgegangen sei, und offen gelassen, ob der Kläger tatsächlich besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genieße. Die Ermessensbetätigung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Formulierungen der 1

2 Beklagten im angegriffenen Bescheid legten zwar den Verdacht nahe, dass die Beklagte dem Kläger nicht die erforderliche Objektivität entgegengebracht habe, dennoch sei das Ergebnis der Ermessensbetätigung mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Die Ausweisung verstoße trotz der Tatsache, dass der Kläger faktischer Inländer sei, nicht gegen Art. 8 EMRK, weil es dem Kläger bislang nicht gelungen sei, einen Schulabschluss zu erreichen. Der Kläger absolviere zwar derzeit eine Drogentherapie. Es sei aber nicht auszuschließen, dass vom Kläger weiterhin erhebliche Gefahren ausgingen, weil es ihm auch nach den letzten beiden Drogentherapien nicht gelungen sei, sich dauerhaft straffrei zu verhalten. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen ernsthaft in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Kläger in der Zwischenzeit seinen Hauptschulabschluss nachgeholt hat und eine Lehrstelle als Dachdecker hätte antreten können, wenn ihm die Beklagte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet hätte, wurde von der Beklagten nicht berücksichtigt. Insoweit geht die Beklagte bei ihren Ermessenswägungen von einem unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt aus, so dass sich die Feststellung des Erstgerichts, die Ermessensentscheidung der Beklagten sei nach den Maßstäben des 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, als ernstlich zweifelhaft darstellt. Weiterhin hat der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags vorgebracht, die Formulierungen im Bescheid vom 18. Oktober 2011, dass der Kläger sich noch nicht einmal ansatzweise mit seiner Drogenproblematik auseinander gesetzt habe und er für eine Existenz auf dem sozialen Abstellgleis prädestiniert sei, legten nahe, dass sich die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Auch dieses Vorbringen ist geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bezogen auf die Ausweisungsentscheidung zu begründen. Der Kläger hatte bereits vor seiner letzten Verurteilung zweimal eine stationäre Drogentherapie abgeschlossen. Angesichts dessen ist die Annahme, eine Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik sei nicht erfolgt, sachlich unzutreffend. Hinzukommt, dass dem Kläger im Rahmen der Therapie, die er aufgrund der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt absolviert hat, bescheinigt wurde, dass er sich therapiemotiviert zeige und seine Veränderungsbereitschaft glaubwürdig wirke. Bei der Ermessensentscheidung vollkommen unberücksichtigt geblieben ist überdies bislang, dass der Kläger inzwischen seine Drogentherapie (wohl) erfolgreich abgeschlossen hat und mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Mai 2013 sowohl die Vollstreckung des Strafrests als auch die Vollstreckung der angeordneten Maßnahme der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2011 sowie die Vollstreckung des Strafrests aus dem Urteil vom 19. April 2007 zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Strafvollstreckungskammer ist dabei davon ausgegangen, dass der Kläger auch außerhalb des Maßregelvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen werde und die äußeren Entlassungsbedingungen günstig seien. Auch wenn dieser neue Sachverhalt erst nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag vorgetragen wurde, ist er geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen, weil es sich insoweit um eine Ergänzung des fristgerecht dargelegten Zulassungsgrundes handelt. Denn die damit geltend gemachten Bedenken hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr und der daraus gefolgerten Unverhältnismäßigkeit der Ausweisungsentscheidung stellen gegenüber den in der fristgerecht eingegangenen 2

3 Zulassungsbegründung dargelegten Zweifeln gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ermessenserwägungen der Beklagten in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden seien, keinen eigenständigen Zulassungsgrund bzw. keinen anderen Grund im Rahmen des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, sondern nur eine Ergänzung des bereits fristgerecht dargelegten Zulassungsgrundes (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 16 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, 124a Rn. 53 und 124 Rn. 22, 24). 2. Keinen Erfolg hat der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde. Insoweit hat der Kläger weder den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hinreichend dargelegt. Die Ausführungen des Klägers zu diesen Zulassungsgründen beschränken sich ausschließlich auf die Rechtsgrundlage für die Ausweisung, das (nicht entscheidungserhebliche) Vorbringen zu 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sowie zur Ermessensausübung der Beklagten bei der Ausweisungsentscheidung. Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung bezüglich der begehrten Aufenthaltserlaubnis aber darauf gestützt, dass der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Regelversagungsgrund des 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe und ein Ausnahmefall nicht vorliege. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinandergesetzt. III. Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2011 nach 80b Abs. 2 VwGO, den der Verwaltungsgerichtshof nach 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit 88 VwGO als Antrag versteht, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen, soweit sie sich gegen die Ausweisung des Antragstellers in Nr. 1 des Bescheids vom 18. Oktober 2011 richtet, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist statthaft, jedoch fehlt dem Antragsteller für einen solchen Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn die Klage wie hier im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Nach 80b Abs. 2 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortbesteht. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach 80b Abs. 2 VwGO ist dabei, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Denn nur dann kann ihre aufschiebende Wirkung nach 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO entfallen und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach 80b Abs. 2 VwGO angeordnet werden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 2010, 80b Rn. 6). Diese Voraussetzung ist nur bei der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsentscheidung erfüllt, 3

4 weil die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die diesbezügliche Ablehnung des Zulassungsantrags bereits rechtskräftig abgewiesen ist und im Übrigen nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten würde. Der Zulässigkeit des Antrags, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage nach 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen, steht auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags die aufschiebende Wirkung der Klage nach 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war, weil die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags am 18. Juni 2012 und die Dauer der aufschiebenden Wirkung damit am 18. September 2012 abgelaufen waren, der Kläger den Antrag nach 80b Abs. 2 VwGO aber erst am 24. Juni 2013 gestellt hat. Denn die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß 80b Abs. 2 VwGO kann auch angeordnet werden, wenn die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags gemäß 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (NdsOVG, B.v MC 138/11 juris Rn. 7; BayVGH, B.v AS juris Rn. 1 m.w.n.; BVerwG, B.v VR 2/07 juris Rn. 13 m.w.n., B.v VR 1/11 juris Rn. 8). Die Zulässigkeit eines jeden gerichtlichen Verfahrens und damit auch des Verfahrens nach 80b Abs. 2 VwGO erfordert, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht, er mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nachweisen kann (BVerwG, B.v VR 1/11 juris Rn. 8; BayVGH, B.v AS juris Rn. 3; NdsOVG, B.v MC 138/11 juris Rn. 9 m.w.n.). Daran fehlt es hier, weil der Antragsteller unabhängig von einer etwaigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung bereits auf Grund der rechtskräftigen Abweisung der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ablehnung seines diesbezüglichen Zulassungsantrags vollziehbar ausreisepflichtig ist und deshalb auch abgeschoben werden kann ( 84 Abs. 1 Nr. 1, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 58 Abs. 1 AufenthG). Ein etwaiger Antrag des Antragstellers nach 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Verpflichtungsklage auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels anzuordnen, bliebe aufgrund der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung zur Verpflichtungsklage deshalb auch ohne Erfolg. Mit dem Antrag nach 80b Abs. 2 VwGO ist demnach das Rechtsschutzziel des Antragstellers, die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht vorläufig auszusetzen, nicht mehr zu erreichen. IV. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren nach 80b Abs. 2 VwGO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu gewähren, ist nach 166 VwGO in Verbindung mit 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter III. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. V. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zulassungsverfahren nicht, soweit die Berufung zugelassen wird, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören und gesonderte Gerichtsgebühren nach Nr des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG) nicht 4

5 entstehen. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, beruht auf 154 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für das Verfahren 10 AS auf 154 Abs. 1 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den PKH-Antrag bezüglich des Verfahrens 10 AS bedarf es nicht, da Gerichtskosten im Prozesskostenhilfeverfahren nur anfallen, wenn eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird ( 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr des Kostenverzeichnisses). Eine Kostenerstattung für das Bewilligungsverfahren ist ausgeschlossen ( 166 VwGO in Verbindung mit 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). VI. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. GKG. VII. Die Streitwertfestsetzung für den Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung (10 AS ) beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Prozesskosten - hilfeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden können. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Mit der teilweisen Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg bezüglich der Abweisung der Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 5

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