Pflegepolitische Forderungen
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- Gundi Geisler
- vor 8 Jahren
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1 Pflegepolitische Forderungen Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Bundesgeschäftsstelle Leipziger Platz Berlin August 2013 der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Zusammenfassung in einfacher Sprache Um eine gute Pflege zu haben, ist das Folgende wichtig: Durch einen neuen Pflegebegriff darf niemand schlechter da stehen. Es muss Pflege und Eingliederungshilfe weiterhin nebeneinander geben. Personen, die in einer Wohnstätte wohnen, müssen die gleichen Leistungen bekommen, wie jemand, der alleine oder bei Angehörigen wohnt. Personen, die jemanden pflegen, müssen besser unterstützt werden. Das Pflegegeld soll man auch kriegen, wenn man Hilfe von einem Dienst bekommt. Kurzzeitpflege in einer Wohnstätte soll länger möglich sein. Pflege soll es im Persönlichen Budget geben. Die Leistungen sollten dort erbracht werden können, wo sie gebraucht werden. Die Angebote zur Pflege müssen da sein, wo die Menschen leben. Wer pflegt, soll trotzdem noch arbeiten gehen können. Pflege muss bezahlbar bleiben.
2 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff darf nicht zu Leistungskürzungen führen Der geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff ist pflegewissenschaftlich überholt. Deswegen ist es richtig, ihn zu reformieren und ein neues Verständnis von Pflege, ein angepasstes Begutachtungsverfahren sowie ein auf den veränderten Begriff passendes Leistungsangebot einzuführen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die in den letzten Jahren in das SGB XI eingefügt wurden, wieder verloren gehen. Es ist sicherzustellen, dass das bisherige Leistungsniveau bei einer Umstellung zumindest nicht abgesenkt und das Verfahren der Leistungserbringung im Bereich der niedrigschwelligen Angebote für die Praxis funktionierend angepasst werden. Zum Verhältnis Pflege und Eingliederungshilfe Viele Menschen mit geistiger Behinderung sind auf die Leistungen der Pflege und der Eingliederungshilfe angewiesen. Pflege stellt dabei eine Voraussetzung für Teilhabe dar. Das Verhältnis der beiden Leistungen ist derzeit in den 13 Abs. 3 S. 3, 43a, 71 Abs. 3, 4 SGB XI und 55 SGB XII geregelt. Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben vom SGB XI unberührt ( 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI). Daraus folgt, dass es Menschen mit Behinderung möglich ist, Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege im häuslichen Bereich nebeneinander geltend zu machen. Das darf sich auch durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht ändern! Beide Leistungen verfolgen einen unterschiedlichen Zweck. Es wäre verfehlt, einem pflegebedürftigen behinderten Menschen die Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Begründung vorzuenthalten, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch der Pflegeversicherung vorliegen und daneben Eingliederungshilfe nicht in Betracht kommt. Es bedarf also bei Einführung des neuen Pflegebegriffs gesetzlich festgeschrieben der gleichen klaren Aussage zur Schnittstelle wie jetzt in 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Reform des 43a SGB XI Der 43a SGB XI regelt und begrenzt für Menschen mit einer Behinderung, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe leben, die Leistung der Pflegeversicherung. In der Praxis führt dies zu Schwierigkeiten, wenn der Pflegebedarf ansteigt, weil mehr und stärker pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben als zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung. Zusätzlich wohnen dort mehr Menschen mit Behinderung in höherem Alter, da erstmals in Deutschland eine Generation alter Menschen mit Behinderung heranwächst. Die Einrichtungen der Behindertenhilfe stellen das Zuhause für Menschen mit Behinderung dar, ein Ort wo Sie häufig dauerhaft Wohnen, und sind nicht mit Pflegeeinrichtungen, wo die durchschnittliche Verweildauer sechs Monate beträgt, vergleichbar. Die Zuordnung zur Eingliederungshilfe als leitendem System für Menschen mit Behinderung muss aus Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Seite 2
3 fachlichen Gründen erhalten bleiben. Eine Anpassung an den gestiegenen Pflegebedarf über die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist jedoch unabdingbar. Die Begrenzung auf 256 Euro pro Monat ist seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung vor 18 Jahren nicht angepasst worden und ist weit entfernt davon, die Kosten des tatsächlich abzudeckenden Pflegebedarfs des Versicherten abzubilden. Sogar Pflegebedürftige in häuslicher Betreuung ohne eine festgestellte Pflegestufe (Pflegestufe 0) können nach 123 SGB XI (120 Euro) zusammen mit den Leistungen nach 45b SGB XI (200 Euro) mehr Leistungen beanspruchen als eine Person mit Pflegestufe 3, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert eine Änderung des 43a SGB XI. Pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung müssen die Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung stehen unabhängig davon, wo sie leben. Eine Neuregelung des 43 a soll inhaltlich im Zusammenhang mit der Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes und im Sinne eines abgestimmten Gesamtkonzeptes erfolgen und muss dem gestiegenen Pflegebedarf auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe Rechnung tragen. Bessere Unterstützung von Pflegepersonen Die Unterstützung und Entlastung der Pflegepersonen muss gestärkt werden. Dazu bedarf es neben der Verbesserung der Beratung, flexiblerer Leistungsangebote und einer besseren Einbindung in sozialräumliche Infrastrukturen der besseren gesetzlichen Absicherung und Honorierung ihrer Pflegeleistungen. In der Pflegestufe 1 besteht für Pflegepersonen nach wie vor eine Lücke in der rentenrechtlichen Absicherung, da Beiträge erst ab einem wöchentlichen Pflegeaufwand von 14 Stunden entrichtet werden (vgl. 3 Abs. 1a SGB VI), die Pflegestufe 1 aber bereits ab einem Pflegeaufwand von 10,5 Stunden zuerkannt wird. Diese gilt es zu schließen. Die wichtige Leistung der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI sollte ohne die bisher notwendige Wartezeit von sechs Monaten sofort in Anspruch genommen werden können. Hier gilt es, eine Erschöpfungssituation der Pflegeperson gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) neu geregelt wurde, dass während eines stationären Aufenthaltes zur Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in den ersten vier Wochen das hälftige Pflegegeld weitergezahlt wird. Hier bedarf es jedoch noch stärkerer Anreize, diese Entlastungsangebote tatsächlich in Anspruch zu nehmen, da die Pflegepersonen häufig mit dem Gefühl hadern, ihren Angehörigen abzuschieben. Des Weiteren müssen sie die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Einrichtung separat bezahlen, was sich bei vier Wochen in der Regel über mehrere hundert Euro beläuft. Für die dringend notwendigen Impulse zur Entlastung ist es daher sinnvoll, das Pflegegeld in den ersten vier Wochen überhaupt nicht zu kürzen. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Seite 3
4 Pflegegeld bei 38 SGB XI teilweise anrechnungsfrei In der Kombinationsleistung nach 38 SGB XI findet bisher eine Anrechnung des Pflegegeldes in der Höhe statt, in der ein ambulanter Pflegedienst zu Hilfe genommen wird. Sich Unterstützung durch einen externen Dienst zu holen was für viele Pflegebedürftige und Pflegende bereits als Überwindung angesehen wird wird also durch eine Anrechnung der bisherigen Geldleistung sanktioniert. Notwendige Unterstützung wird daher häufig erst zu einem viel zu späten Zeitpunkt und in geringem Umfang in Anspruch genommen. Dem kann durch eine teilweise Befreiung von der Anrechnung des Pflegegeldes bei der Kombinationsleistung begegnet werden. Kurzzeitpflege ohne Altersgrenze Die Altersbegrenzung des 42 Abs. 3 SGB XI von derzeit 25 Jahren sollte angehoben werden. Pflegende Angehörige scheuen sich oftmals vor der dringend notwendigen Entlastung durch eine Kurzzeitpflege, weil sie z. B. einen jungen Erwachsenen betreuen und dieser in einem Pflegeheim nach dem SGB XI keine diesem angemessene Altersstruktur, sondern in der Regel eine hochaltrige Bewohnerschaft vorfindet. Gerade Eltern mit einem pflegebedürftigen Kind mit einer geistigen Behinderung betreuen dieses oftmals auch nach dem 25. Geburtstag. Eine Erweiterung des Abs. 3 schafft hier neue Möglichkeiten einer Entlastung der Pflegepersonen. Pflegeversicherung als Reha-Träger; Pflegeleistungen im Persönlichen Budget Die Pflegeversicherung muss Rehabilitationsträger nach 6 SGB IX werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Pflegeversicherung Leistungen zur Teilhabe nach den Vorschriften des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) erbringt. Damit zusammenhängend ist auch die Beschränkung der Budgetfähigkeit der Leistungen der Pflegeversicherung aufzuheben. Nach 35a SGB XI können die Sachleistungen der Pflegeversicherung ( 36, 38, 41 SGB XI) im Rahmen eines Budgets nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden. Dieses bürokratische Verfahren gehört abgeschafft. Alle Leistungen der Pflegeversicherung müssen als Geldbudget geleistet werden können. Flexibilisierung der Angebotsinfrastruktur Die geltenden Kategorien des SGB XI mit ihrer Einordnung nach ambulant, teil- und vollstationär zeigen sich in der Praxis als überholt. Der Bedarf an Leistungssettings, die Elemente verschiedener Kategorien kombinieren bzw. flexibel arbeiten, steigt. Um die Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung so lange wie möglich zu vermeiden, bedarf es einer Stärkung der häuslichen Pflege und ambulanter Strukturen Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Seite 4
5 durch neue Unterstützungsformen. Die Leistungen gilt es neu auf diese Veränderungen der Angebotslandschaft auszurichten und sie flexibler einsetzbar zu machen, z.b. durch neue Kombinationsmöglichkeiten von Ansprüchen, Zusammenlegung von Leistungen, Pauschalierungen oder Budgetlösungen. Stärkung der kommunalen Verantwortung für den Auf- und Ausbau einer sozialräumlichen Pflegeinfrastruktur Pflege muss bei den Menschen auch wirklich ankommen. Dabei geht es nicht nur um die Erbringung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Vielmehr müssen Beratungsangebote, Angebote der Pflege, der Rehabilitation und der Entlastung für Pflegepersonen vor Ort bereit stehen und lokale Besonderheiten (z.b. ländlicher Raum) berücksichtigen. Um dies zu erreichen, ist eine stärkere Verantwortung der Kommunen bei der Bereitstellung von Pflege- und Beratungsinfrastruktur wie zum Beispiel in den Pflegestützpunkten zu verankern. Vereinbarkeit Pflege und Beruf fördern Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf muss verbessert werden. Gerade bei pflegebedürftigen Kindern mit Behinderung stehen häufig noch beide Eltern im Berufsleben und haben auch den größten Teil ihrer Erwerbsbiografie noch vor sich. Hier bedarf es dringend Regelungen (beispielsweise verbindliche Freistellungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, Lohnersatzleistungen, Kündigungsschutzregelungen) zum Erhalt der Berufstätigkeit trotz Pflegetätigkeit. Die bisherigen Mechanismen reichen nicht aus. Das Familienpflegezeitgesetz von 2012 ist aufgrund des mangelnden Rechtsanspruchs in der Praxis nahezu wirkungslos verpufft. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes bieten keine Dauerlösung für eine längerfristige Pflegetätigkeit, sondern erlauben lediglich eine sechsmonatige Auszeit. Zudem greifen die Vorschriften nicht für Pflegende in Kleinbetrieben oder selbstständig Tätige. Solidarische Finanzierung beibehalten und ausbauen Mit dem PNG wurde der Beitragssatz auf 2,05 % (für Kinderlose 2,3 %) erhöht. Nach Angaben des BMG belaufen sich die Mehrausgaben durch die Änderungen im Leistungsrecht durch das PNG auf 1,45 Milliarden Euro allein im Jahr 2015, das letzte Jahr, dessen Finanzierung ausschließlich durch die Beitragssatzsteigerung gesichert ist. Die Tendenz der Regierung geht dahin, die Absicherung des Pflegerisikos in die private Pflegevorsorge auszulagern (vgl. die Regelungen zum sog. Pflege-Bahr ). Die Verlagerung der wesentlichen Finanzierungslast in die private Verantwortung würde den Sozialversicherungszweig Soziale Pflegeversicherung massiv entwerten und die Abkehr vom solidarischen Grundprinzip nach 1 SGB XI bedeuten. Bisher sind die Leistungen der Pflegeversicherung als solidarische Unterstützung der auf Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Seite 5
6 Hilfe Angewiesenen ausgestaltet. Eine ergänzende Versicherung würde je nach Leistungsfähigkeit der Versicherten zur Ausbildung eines unterschiedlichen Versicherungsniveaus und damit zu einer Spaltung der solidarischen Versichertengemeinschaft führen. Die entstehende Doppelstruktur hätte zudem höhere Verwaltungskosten zur Folge. Neue Koordinierungsprobleme zu den bestehenden Schnittstellen der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger wären vorprogrammiert. Nach Ansicht der Bundesvereinigung Lebenshilfe muss die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung solidarisch geregelt sein! Hierfür wäre die Bürgerversicherung eine sinnvolle Weiterentwicklung. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Seite 6
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