Staatsorganisationsrecht WS 2015/16
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- Lothar Salzmann
- vor 8 Jahren
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1 Gesellschaft durchzogen [ ] ; Parteien seien [ ] machtversessen auf den Wahlsieg und machtvergessen bei der Wahrnehmung der Führungsaufgaben [...] BVerfGE 1, 208 (225): Sie (sc. die Parteien) sind zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden. ; bemerkenswerte Karriere einer Institution, die von Bismarck noch mit dem Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie von 1878 bekämpft wurde, deren Gefahren in der Weimarer Reichsverfassung in Art. 130 I ihren Niederschlag fanden: Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. ständige Rspr. BVerfG: Parteien haben den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution, ohne Teil der Staatsorganisation zu sein, sie gehören dem gesellschaftlichen Bereich an, wirken aber in den staatlichen Bereich ein, sie stehen im Schnittpunkt von Staat und Gesellschaft, formen den politischen Willen in der Gesellschaft und bringen diesen auf der staatlichen Ebene ein verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien werden in 1 I PartG definiert; danach sind Parteien [...] ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. in der parlamentarischen Demokratie des GG erfolgt Staatswillensbildung primär im Parlament als Repräsentationsorgan des Volkes; Legitimation durch periodische Wahlen; Parteien sollen die Transformation der Volkswillensbildung zur Staatswillensbildung ermöglichen ständige Rspr. BVerfG: Die für den Prozess der politischen Willensbildung im demokratischen Staat entscheidende Rückkoppelung zwischen Staatsorganen und Volk ist auch Sache der Parteien. ( ) Willensbildung des Volkes und Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich in vielfältiger und tagtäglicher, von den Parteien mitgeformter Wechselwirkung. besondere Bedeutung von Parteien bei Wahlen, da sie dem Bürger die Möglichkeit vermitteln, wirksamen Einfluss auf das politische Geschehen auszuüben (Art. 21 I GG: Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. ; ähnlich auch obwohl noch keine europäischen Parteien existieren die Bestimmung in Art. 191 EGV: Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. ) einfachgesetzliche Konkretisierung in 2 PartG, der Parteien definiert als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. gerade wegen der Bedeutung der Parteien bei der politischen Willensbildung muss der Parteibegriff als solcher politisch neutral und nur formal bestimmt sein Strukturelement: Vereinigung von Bürgern (nur natürliche Personen, keine juristischen Personen; vgl. 2 I Satz 2 PartG), also gefestigter Zusammenschluss zu einem bestimmten Zweck; Beschränkung der Mitgliedschaft von Ausländern nach 2 III PartG wegen der zentralen Bedeutung von Parteien bei Wahlen, an denen Ausländer auf Bundes- oder Landesebene nicht teilnehmen können ( 12 BWahlG) Zielelement: Partei muss dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen; Beschränkung auf Bundes- und Landtagswahlen verfassungsrechtlich problematisch, da sowohl Kommunalwahlen als auch Europawahlen damit ausgegrenzt werden; keine Parteien sind Bürgerinitiativen oder NGO s, da sie nicht an Wahlen teilnehmen wollen; nicht erforderlich ist Erfolg bei Wahlen; geschützt werden auch Splitterparteien; keine Verpflichtung von Parteien auf ein ungeschriebenes Merkmal des Gemeinwohls, da Gemeinwohl als Professor Dr. Kyrill-A. Schwarz Seite 10
2 materieller Begriff definiert werden müsste (durch wen?) und Parteien auch Partikularinteressen vertreten können (DIE GRAUEN als Seniorenpartei) Ernsthaftigkeit: Ausschluss der Organisationen, die nur unter dem Mantel des Parteibegriffs Vorteile (z.b. Wahlkampfkostenerstattung) erlangen wollen; PROBLEM: keine inhaltliche Überprüfung der Satzung und des Programms; entscheidend ist für das Merkmal der Ernsthaftigkeit, dass die Partei sich in der Öffentlichkeit um Erfolg (messbar in der Mitgliederzahl und im Wahlerfolg) bemüht Aufgaben der politischen Parteien: Artikulationsfunktion: Parteien formulieren politische Ziele Aggregationsfunktion: Parteien bündeln bestimmte gesellschaftlichen Zielvorstellungen zu politischen Programmen und versuchen, bei Wahlen die Unterstützung der Wähler zu erreichen Mobilisierungs- und Integrationsfunktion: Mobilisierung der Anhänger für bestimmte Ziele und damit zugleich politische Integrierung der jeweiligen Anhänger in die Gesellschaft Elitenrekrutierungs- und Regierungsbildungsfunktion: Parteien versuchen, ihre Kandidaten in politische Ämter zu ringen und steuern damit die Bildung politischer Eliten und rekrutieren zugleich den für die Ämterbesetzung notwendigen politischen Nachwuchs (Problem: polit. Quereinsteiger, der nicht den Weg der sog. Ochsentour gegangen ist) Begriff der Mitwirkung an der politischen Willensbildung schließt jedenfalls ein Monopol der Parteien bei dieser Aufgabe aus (neben den Parteien haben Einfluss auf die Willensbildung: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Kirchen, Medien, NGO s) politische Willensbildung : keine abschließende Definition möglich, da prinzipiell jede Frage zum Gegenstand politischen Interesses werden kann; Offenheit des demokratischen Willensbildungsprozesses; PROBLEM: Grenzen der Mitwirkung ; Dominanz der politischen Parteien (s.u.) Problem des Parteienstaates: zentrales Problem: Einwirkung der Parteien auf die Staatsorgane (vgl. Art. 3 III der ungarischen Verfassung: Verbot, dass Parteien, unmittelbar Staatsgewalt ausüben) Verhältnis von Partei und Parlament: (Stichworte: imperatives Mandat, Fraktionszwang, grds. ist Abgeordneter nach Art. 38 frei und behält Mandat auch bei Parteiwechsel oder -ausschluss; aber Möglichkeit für Partei zu reagieren durch Nichtwiederaufstellen o.ä.) Verhältnis von Partei und Regierung: (Regierung ist nicht der Exekutivausschuss der Regierungspartei oder einer Koalition; Regierung ist siehe Amtseid dem Gemeinwohl verpflichtet; im Ergebnis rechtliche, nicht aber immer faktische Trennung von Partei und Regierung; Partei kann keine unmittelbaren Weisungen erteilen) Verhältnis von Parteien und Verwaltung: keine besonderen Einflussmöglichkeiten; Verwaltung muss gegenüber der jeweiligen Regierung loyal sein; kein Obrigkeitsstaat, sondern Funktionsbedingung des demokratischen Verfassungsstaates (Beamtenstellen dürfen mit Ausnahme sog. politischer Beamter, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen nicht nach parteipolitischer Präferenz vergeben werden) Verhältnis von Partei und Justiz: Gerichte müssen schon wegen ihrer besonderen Funktion unparteilich sein; Problem der Bedrohung der Unabhängigkeit der Gerichte durch Ämterpatronage (zunehmende Politisierung der Richterwahl beispielsweise des Bundesverfassungsgerichts zur Durchsetzung politischer Zielvorstellungen) Gründungsfreiheit als Individualgrundrecht (Staat ist an Gründung nicht beteiligt, kein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren); umfasst auch freie Wahl des Namens, der Rechtsform (zumeist nicht rechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts), der Programmatik, der Satzung und der inneren Organisation, der Auflösung und der Fusion Eintritts- und Austrittsrecht Betätigungsfreiheit (Gründungsfreiheit liefe ohne Möglichkeit der Betätigung leer) umfasst Programmfreiheit, Mitgliederfreiheit (Problem des Aufnahmeanspruchs, Monopolstellung bei Vergabe öffentlicher Ämter, aber gleichwohl kein subjektives Recht auf Aufnahme, allerdings Professor Dr. Kyrill-A. Schwarz Seite 11
3 darf Ablehnung nicht willkürlich erfolgen; Parteien sind nicht an Gleichheitssatz gebunden (Frauenpartei, Block der Heimatvertriebenen und Entrechteten) Gleichheit der Parteien: grundsätzlich gilt strikter formaler Gleichheitssatz; für Ungleichbehandlung sind grds. zwingende Gründe erforderlich Modifikationen des Grundsatzes strikter Gleichheit durch das Konzept abgestufter Chancengleichheit grundsätzlich ist der Staat nicht verpflichtet, Leistungen zu gewähren oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen; wenn dies aber geschieht, so sollen nach 5 I 1 PartG alle Parteien gleichbehandelt werden nach 5 I 2 PartG Differenzierung nach der Bedeutung der Parteien (zentrales Problem bei Vergabe von Sendezeiten in Rundfunk und Fernsehen, Stadthallen, Marktständen, Plakatwänden usw.); sehr strittig, ob der Staat beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk eigentlich befugt ist, Parteien gewissermaßen zu sortieren und dem Bürger damit die Entscheidung abzunehmen, über die Bedeutung einer Partei abzustimmen (welche eigentlich im Wahlvorgang zu treffen ist) Parteiverbot: Parteiverbot als vollständiger Ausschluss einer Partei von der politischen Willensbildung ist der Versuch der Lösung eines verfassungsrechtlichen Grenzproblems (BVerfG); also keine vollständige Neutralität des Staates gegenüber den Parteien; Konzept der wehrhaften Demokratie Antwort auf das Problem der Instrumentalisierung von Freiheit zur Abschaffung dieser Ausgleich zwischen zwei Extrempositionen: Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit einerseits und Freiheit ist auch die Freiheit der Andersdenkenden ; entscheidendes Problem, dass politischer Staatsschutz sich natürlich nicht gegen jede Partei richten soll, sondern nur gegen solche, die das Wertesystem des Grundgesetzes negieren (die wehrhafte Demokratie dient der werthaften Demokratie) besondere Bedeutung des vom Begriff her missverständlichen Parteienprivilegs (anders als sonstige Vereinigungen können politische Parteien nur durch das BVerfG verboten werden; FAP-Verfahren BVerfGE 91, 276 ff.); neben dieser formellen Sperrwirkung besteht aber vor allem eine materielle Sperrwirkung: ohne Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das BVerfG darf niemand die Verfassungswidrigkeit rechtlich geltend machen (erhöhter Schutz; beispielsweise dürfen Rundfunkanstalten einen Wahlwerbespot nicht mit dem Argument zurückweisen, dieser enthalte verfassungsfeindliche Inhalte; bei Entscheidung über Vergabe von Stadthallen an extremistische Parteien darf der Ruf der Gemeinde keine Rolle spielen; auch darf die Angst vor Gegendemonstranten kein Argument sein, die Veranstaltung einer unliebsamen Partei zu verbieten); aber Durchbrechung dieser Konzeption durch die Entwicklung der als verfassungsfeindlich angesehenen Partei ; Sonderproblem: Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei; durch Art. 21 GG wird die Partei geschützt, nicht aber die Mitgliedschaft, daher Anknüpfungspunkt für beamtenrechtliche Bewertung bei der Prüfung der persönlichen Eignung am Maßstab der politischen Treuepflicht Voraussetzungen eines Parteiverbots: Existenz einer Partei; verfassungswidriger Zweck (Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (=Kernsubstanz der Verfassung): eine Ordnung, [ ] die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Bestandteile: Schutz der Menschenwürde, Schutz der Persönlichkeit, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Justiz, Verantwortlichkeit der Regierung, Mehrparteiensystem; eine verfassungswidrige Partei muss dies abschaffen wollen); Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (Schutz der Integrität des Staates nach außen und nach innen); ausreichend sind Bestrebungen, nicht erforderlich ist tatsächlich eingetretene Gefährdung; Partei muss Professor Dr. Kyrill-A. Schwarz Seite 12
4 darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen; erforderlich ist also eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung ; Mindestmaß in Intensität der Zielverfolgung; nicht ausreichend ist bloße theoretische Ablehnung des Staates; Ziele können durch Programm der Partei und das Verhalten der Anhänger ermittelt werden (hier: V-Mann-Problematik im NPD-Verbotsverfahren); Differenzierung zwischen Führungspersonal und einfachen Mitgliedern erforderlich Parteiverbotsverfahren: Antragsberechtigung: Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung ( 43 I BVerfGG); strittig, ob politisches Ermessen (so h.m.) oder Pflicht zur Antragstellung (so, wenn Schutzauftrag des Art. 21 I GG ernst genommen werden soll; aber: keine Möglichkeit, einen Antragsteller gerichtlich zu zwingen, ein Verfahren einzuleiten); anschließend Vorverfahren nach 45 BVerfGG; (in diesem Stadium: Scheitern des NPD- Verfahrens aus prozessualen Gründen, da Verfahrenshindernis: nach Ansicht von drei Richtern durch Beobachtung durch V-Leute die Staatsfreiheit der Parteien verletzt; zur Fortsetzung des Verfahrens hätten 6 Richter dem Verfahren Fortgang geben müssen); Verlust des Status als Partei; Auflösung der Parteiorganisation (zwingend); Einziehung des Parteivermögens (fakultativ); Verbot von Ersatzorganisationen; Mandatsverlust nach 46 BWahlG (strittig, da Mandatsträger Abgeordnete des gesamten deutschen Volkes und nicht nur einer Partei sind) IV. Das Postulat lückenloser demokratischer Legitimation demokratische Legitimität ist Schlüsselbegriff des demokratischen Staates; Bindeglied zwischen Volk und den mit der Wahrnehmung von Staatsaufgaben betrauten Staatsorganen Volk = deutsches Staatsvolk (dagegen: Erweiterung durch Kategorien der Betroffenheit o- der des Unterworfenseins, dann auch Ausländer; grundlegend: BVerfGE 83, 37 ff.) Staatsgewalt : jedes amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter; insgesamt weit zu interpretieren und umfasst alle Verhaltensweisen und Äußerungen, die dem Staat zuzurechnen sind demokratische Legitimation : Äußerungen der Staatsgewalt müssen Ausgangspunkt im Willen des Volkes haben und durch das Volk begründet und gerechtfertigt werden; erforderlich ist i.s. personeller demokratischer Legitimation, dass alle staatlichen Organe sich auf eine ununterbrochene Legitimationskette berufen können (Sonderproblem: Räte, Beiräte o.ä., die durch Exekutive eingesetzt werden) 4 Das republikanische Prinzip Literaturhinweise Gröschner, in: 80 Jahre Weimarer Reichsverfassung was ist geblieben? 1999, S. 49 ff.; Isensee, JZ 1981, 1 ff.; Klein, DÖV 2009, 741 ff. Absage an eine dynastische, durch Erbfolge bedingte Monarchie (diese könnte wegen der Sperrwirkung aus Art. 79 III GG auch nicht durch Verfassungsänderung eingeführt werden Republikanisches Prinzip gilt nach Art. 28 I GG auch für die Landesverfassungen Bekenntnis zur Republik bestätigt insgesamt freiheitlich-demokratische Ausrichtung des GG Materielle Seite des republikanischen Prinzips: freiheitliche Staatsverfassung; Verpflichtung der Staatsgewalt auf das Gemeinwohl (salus publica; bonum commune); Gebot eines fairen politischen Wettbewerbs Professor Dr. Kyrill-A. Schwarz Seite 13
5 5 Das Bundesstaatsprinzip Literaturhinweise Bauer, DÖV 2002, 837 f. Schenke, JuS 1878, 698 ff. Schwarz/Reimer, JuS 2007, 119 ff., 219 ff. Magen, JuS 2006, 404 ff. Schmidt-Aßmann, Jura 1987, 449 ff. Selmer, JuS 2006, 1052 ff. Michael, JZ 2006, 884 ff. Schubert, Jura 2003, 607 ff. Trüe, JuS 1997, 1092 ff. Bundesstaat ist Staat, der sich aus mehreren Staaten zusammensetzt (Bund und Gliedstaaten haben Staatsqualität; doppelte Staatlichkeit; doppelte Staatsorganisation (Parlamente, Regierungen usw.) Bürger sind zwar doppelter Staatsgewalt ausgesetzt, haben aber auch doppelte Mitwirkungsmöglichkeiten ABER: keine völlige Selbständigkeit, sondern Verbindung und Kooperation im Bundesstaat Einheit im Bundesstaat wird über Homogenitätsklausel vermittelt Bundesstaatsprinzip gehört zu verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen, die nach Art. 79 III GG bestandsfest sind (geschützt wird Struktur, nicht aber die konkrete Ausgestaltung); GG gewährleistet den Bestand der Bundesstaatlichkeit, nicht aber den Bestand einzelner Länder (Möglichkeit der Neugliederung nach Art. 29 GG) GG geht zwar von strenger organisatorischer und funktionaler Trennung der Hoheitsbereiche von Bund und Ländern aus, aber gleichwohl bestehen verschiedene Einflussmöglichkeiten und Einwirkungsrechte des Bundes und der Länder Einwirkungen der Länder auf den Bund: (1) Bundesrat; (2) Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Bund-Länder-Streit-Verfahren als auch im Wege der abstrakten Normenkontrolle Einwirkungen des Bundes auf die Länder: (1) Bundesgesetze; (2) Bundesaufsicht beim Vollzug von Gesetzen; (3) Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Bund-Länder-Streit-Verfahren als auch im Wege der abstrakten Normenkontrolle; (4) Gewährleistung der verfassungsmäßigen Ordnung der Länder nach Art. 28 III GG; (5) Bundesintervention nach Art. 35 II, III, 91 GG; (6) Bundeszwang nach Art. 37 GG Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten (Kompetenzausübungsschranken; Mitwirkungspflichten und Verfahrensdirektiven; Unterlassungs- und Handlungspflichten; Beispiel: Haushaltsnotlage eines Landes) I. Zentralismus versus Föderalismus Einheitsstaat: nur eine Staatsgewalt, nur eine einheitliche staatliche Organisation; zulässig sind aber Dekonzentration und Dezentralisationen; gleichwohl einheitliche Staatsorganisation mit durchgehenden Weisungs- und Aufsichtsrechten Staatenbund: Zusammenschluss einzelner Staaten, ohne selbst Staat zu sein; daher völkerrechtliches Gebilde zur gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben; Einzelstaaten behalten volle Souveränität, die nur durch bestimmte völkerrechtliche Regelungen begrenzt wird; Regelungen des Staatenbundes bedürfen der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten supranationale Einrichtung: Gründung einer gemeinsamen Organisation durch einzelne Staaten und Übertragung bestimmter Hoheitsrechte (also beschränkte Zuständigkeiten, daher noch kein Bundesstaat, aber auch kein Staatenbund mehr) Professor Dr. Kyrill-A. Schwarz Seite 14
6 II. Ausprägungen bundesstaatlicher Ordnung 1. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Modelltypen: (1) abschließende Zuweisung bestimmter Sachgebiete an Bund und Länder (Nachteil, wenn bestimmte Bereiche nicht geregelt wurden); (2) grundsätzliche Zuständigkeit des Bundes oder (3) grundsätzliche Zuständigkeit der Länder Grundsatzregelung in Art. 30 GG: Ausübung staatl. Befugnisse und Erfüllung staatl. Aufgaben ist Sache der Länder, soweit keine abweichende Regelung durch GG (= Bund darf nur tätig werden bei entspr. Zuständigkeitszuweisung); Vermutung für Zuständigkeit der Länder Gesetzgebung: Grundsatzregelung in Art. 70 GG; Gesetzgebung als Angelegenheit der Länder; aber Ausnahmen nach Maßgabe der Art. 71 ff. GG; daher faktisches Übergewicht des Bundes Verwaltung: Grundsatzregelung in Art. 83 GG; Schwerpunkt der Verwaltung tatsächlich bei den Ländern; Ausnahmen möglich nach Maßgabe der Art. 84 ff. GG Rechtsprechung: Zuständigkeit des Bundes nur für oberste Bundesgerichte; ansonsten Gerichte der Länder Finanzwesen (Art. 104a ff. GG); Steuergesetzgebung nahezu ausschließlich beim Bund (Art. 105 GG); Steuerverteilung nach Maßgabe von Art. 106 und Art. 107 GG Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a und Art. 91b GG) ungeschriebene Bundeskompetenzen: (1) Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs Kulturpflege im Ausland; (2) Annexkompetenz : Regelung bestimmter Bereiche, die eigentlich in die Kompetenz der Länder fallen, die aber der Sache nach nicht von Bundeskompetenz getrennt werden können (Gewerbeaufsicht durch Polizei Art. 74 Nr. 11 GG); (3) Kompetenz kraft Natur der Sache : Angelegenheit kann schon sachlogisch nur durch den Bund geregelt werden (Bundeshauptstadt, Nationalhymne, Nationalfeiertag usw.) 2. Mitwirkung an der Gesetzgebund des Bundes Recht der Gesetzesinitiative des Bundesrates nach Art. 76 I GG Gesetzentwürfe der Bundesregierung der Regelfall müssen erst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet werden und dürfen erst dann mit Stellungnahme des Bundesrates und Entgegnung der Bundesregierung im Bundestag zur Beratung und Beschlussfassung eingebracht werden (Art. 76 II GG) Unterscheidung Einspruchs- (suspensives Veto) und Zustimmungsgesetze (absolutes Veto) besondere Bedeutung des Vermittlungsausschusses (Art. 77 II-IV GG) 3. Das Verhältnis von Bundes- und Landesrecht Bundesrecht gilt unmittelbar auch im Hoheitsbereich der Länder (damit Frage nach dem Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht) Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht (landesrechtliche Vorschriften, die inhaltlich Bundesrecht widersprechen, sind nichtig: Aufhebungswirkung bestehenden Landesrechts und Sperrwirkung für die Entstehung zukünftigen Landesrechts); Dominanz des Bundesrechts 4. Die Finanzverfassung moderner Staat hat auf unterschiedlichen Ebenen zahlreiche finanzwirksame Aufgaben wahrzunehmen (Unterhaltung des Staates und seiner Institutionen; Erbringung von Leistungen zugunsten der Bürger); 45 % des BIP sind derzeit Staatsquote besondere Bedeutung der Finanzverfassung im Bundesstaat, da sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf unterschiedl. Ebene auch entsprechende Finanzausstattung voraussetzt Professor Dr. Kyrill-A. Schwarz Seite 15
7 Notwendigkeit einer substantiellen Finanzausstattung mit originären Steuerquellen von Bund und Ländern sowie Notwendigkeit einer Verteilung des Gesamtsteueraufkommens, damit Bund und Länder die ihnen kraft Verfassung obliegenden Aufgaben wahrnehmen können GG regelt Finanz- und Haushaltsbeziehungen in eigenem Abschnitt (Art. 104a-108 GG betreffen die Finanzverfassung i.e.s. und damit vor allem die Frage der Abgrenzung der einzelnen Kompetenzen; Art GG betreffen das Haushaltsverfassungsrecht, wobei Art. 109 GG Regelungen für Bund und Länder enthält, während Art GG ausschließlich das Haushaltsrecht des Bundes betreffen 5. Kontrollmechanismen: Das Bundesverfassungsgericht Bedeutung des BVerfG bei föderativen Streitigkeiten, also solchen Verfahren, die sich aus dem bundesstaatlichen Bereich ergeben und die spezifische bundesstaatliche Fragen betreffen verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern (Art. 93 I Nr. 3 GG) und verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Ländern (Art. 93 I Nr. 4, 2. Alt. GG) als kontradiktorische Verfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner (dem Organstreitverfahren vergleichbar, nur sind hier Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder Streitgegenstand) Bund-Länder-Streit nach Art. 93 I Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, BVerfGG: Antragsteller und Antragsgegner sind Bundesregierung und Landesregierung; keine Antragsberechtigung des Bundestages oder der Landesparlamente; Rechtsfolge: Feststellungsurteil; keine große Bedeutung in der Praxis, da in der Regel auch Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr. 2 GG; 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG (Antragsteller: Bundesregierung, Landesregierung, ¼ MdB; Prüfungsgegenstand: Bundesrecht oder Landesrecht; Prüfungsmaßstab: bei Bundesrecht GG, bei Landesrecht GG und Bundesrecht; Antragsgrund: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit; Rechtsfolge: Nichtigkeitserklärung oder Feststellung der Verfassungswidrigkeit 6. Exkurs: Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verfassungsrechtliche Gewährleistung auf Bundes- und Landesebene mit verschiedenen Gewährleistungsinhalten Rechtssubjektsgarantie: beschränkte individuelle Garantie, die auch prozessual geltend gemacht werden kann Rechtsinstitutionengarantie: eigenverantwortliche Gewährleistung eines gemeindlichen Aufgabenbereichs zur Selbstverwaltung (Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; Allzuständigkeit; Eigenverantwortlichkeit im Rahmen der Gesetze, daher Unterscheidung zwischen Kernbereichs- und Randbereichsschutz); Gemeindehoheiten: Planungshoheit, Personalhoheit, Organisationshoheit, Rechtsetzungshoheit, Finanzhoheit) subjektive Rechtsstellungsgarantie: Prozessualer Schutz der Selbstverwaltungsgarantie Aufgabenstruktur: Unterscheidung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis Professor Dr. Kyrill-A. Schwarz Seite 16
8 III. Die Reform der bundesstaatlichen Ordnung Einwände gegen das bundesstaatl. Prinzip: (1) Oktroy der Besatzungsmächte; (2) Länder sind (Ausnahme: Bayern) nicht historisch gewachsen; (3) alle maßgeblichen Entscheidungen (Sicherheit, Innen- und Außenpolitik, Wirtschafts- und Sozialpolitik) werden vom Bund getroffen; (4) unterschiedl. Regelungen in den Ländern begründen Gefahr einer Beeinträchtigung einheitlicher Lebensverhältnisse und führen zu faktischer Beschränkung der Rechte der Bürger; (5) Abgrenzung der Kompetenzen führt zu Reibungsverlusten; (6) unnötige Aufblähung des Staatsapparates durch Dopplungen der Legislative und Exekutive bei Bund und Ländern Bundesstaat ist im Vergleich zum Einheitsstaat weder die generell bessere noch die generell schlechtere Staatsform Notwendigkeit einer Reform der bundesstaatlichen Ordnung - daher Föderalismusreformen I (2006) und II (2009) 6 Das Rechtsstaatsprinzip Literaturhinweise Calmes/Brunet, JuS 2014, 602 ff. Hobe, JA 1994, 394 ff. Voßkuhle, JuS 2007, 118 ff., 429 ff. Erichsen, Jura 1995, 550 ff. Leisner, NJW 2011, 1329 ff. Wehr, JuS 1997, 231 ff.; 419 ff. Fischer, JuS 2011, 861 ff. Volkmann, JZ 2009, 696 ff. Wernsmann, JuS 1999, 1177 ff. Görisch, JuS 1997, 988 ff. Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2012, 314 ff. Wernsmann, JuS 2000, 39 ff. Grimm, JZ 2004, 696 ff. I. Allgemeine Aussagen (Normenhierarchie) Rechtsstaatsprinzip zählt, obwohl in Art. 20 GG nicht ausdrücklich genannt, zu den tragenden Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland (ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 23 und 28 GG, die beide rechtsstaatliche Voraussetzungen aufstellen) Verfassungsgeber war gerade mit Blick auf historische Erfahrungen (NS-Diktatur und Kommunismus) bemüht, rechtsstaatliche Ordnung aufzubauen und entsprechend abzusichern (daher typische Rechtsstaatsausprägungen: Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsbindung staatlicher Gewalt, Rechtsschutzgarantie, Staatshaftung) historische Entwicklung des Begriffs Rechtsstaat : Unterscheidung Machtstaat Rechtsstaat (Streben nach Rechtssicherheit und Gerechtigkeit); Entwicklung vom formellen zum materiellen Rechtsstaat II. Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips GG enthält diverse Ausprägungen, die das Rechtsstaatsprinzip konkretisieren Rechtsstaatsprinzip greift aber nur subsidiär ein, ist also kein Allheilmittel zur Durchsetzung rechtspolitischer Wunschvorstellungen 1. Gewaltenteilung Gewaltenteilung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gegenseitige Begrenzung und Kontrolle staatlicher Gewalt dient der Verhinderung von Machtmissbrauch und sichert Freiheit des Bürgers Professor Dr. Kyrill-A. Schwarz Seite 17
Art. 21 Abs. 1 GG. Der Begriff der Partei 2 Abs. 1 PartG
Art. 21 Abs. 1 GG (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
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5 Das Bundesstaatsprinzip Bauer, DÖV 2002, 837 f. Schenke, JuS 1878, 698 ff. Schwarz/Reimer, JuS 2007, 119 ff., 219 ff. Magen, JuS 2006, 404 ff. Schmidt-Aßmann, Jura 1987, 449 ff. Selmer, JuS 2006, 1052
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