Öffentliches Wirtschaftsrecht
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- Carsten Diefenbach
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliche-Private-Partnerschaften Kooperationsmodelle
2 Adäquate Risikoverteilung Regel: Jeder Partner übernimmt die Risiken, die er am besten beherrscht. Probleme: Kritische Autoren weisen an dieser Stelle auf Transparenzdefizite und widersprüchliche Interessenslagen in der Diskussion um ÖPP hin wie: die fehlende einheitliche Statistik nicht eingelöste und überhöhte Versprechen zur Effizienzsteigerung, auf die besondere Interessenskonstellation bei der Finanzbranche, die rentable Anlagemöglichkeiten vor dem Hintergrund eines stark anwachsenden Kapitalanlagemarktes sucht aber auch bei den öffentlichen Gebietskörperschaften, die nach Möglichkeiten suchen, Projekte trotz Krise der öffentlichen Haushalte zu finanzieren.
3 Verkauf des Tafelsilbers Früher strebten Kommunen in erster Linie nach der Gründung von PPPs, um Kapital zu beschaffen ("Verkauf des Tafelsilbers") und Haushaltslöcher zu stopfen. Dabei wurde in den Gesellschaftsverträgen bzw. -satzungen häufig festgeschrieben, dass das durch Veräußerung von Unternehmensanteilen erworbene Kapital ausschließlich zur Schuldentilgung verwendet werde und nur ersparte Zinsen anderweitigen kommunalen Zwecken, z. B. der Kulturförderung, Kindergärten o. ä., zukommen dürfen. Eine solche Regelung wurde meist getroffen, um die Zustimmung des Gemeinderates zur Begründung der PPP zu sichern. Siehe hierzu: 6. Vortragsveranstaltung des Freiherr-vom-Stein-Instituts im Rahmen der Veranstaltungsreihe Steuerung durch Organisation am
4 Neuer Infrastrukturkonsens Diskussion im Bundestag Klarstellen: in welchen Fällen der private Sektor bei öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen eingebunden werden soll. Das Haushalts- und Steuerrecht bei öffentlich-privaten Partnerschaften soll weiterentwickelt werden. 17/ Antrag Bündnis 90/Die Grünen: Transparenz in Public Privat Partnerships im Verkehrswesen (PDF) 17/ Antrag SPD: Für einen neuen Infrastrukturkonsens: Öffentlich-Private Partnerschaften differenziert bewerten, mit mehr Transparenz weiterentwickeln und den Fokus auf die Wirtschaftlichkeit stärken (PDF)
5 Neuer Infrastrukturkonsens Diskussion im Bundestag Ausverkauf öffentlicher Güter sowie Kontrollverlust des Staates Geheimverträge : Unternehmen würden sich an Steuergeldern bereichern und dem Bürger Informationen vorenthalten. Mehr noch: öffentlichen Gremien sei aufgrund von Intransparenz der Verfahren und Verträge die Kontrolle über das Projekt entzogen, was zu einem Demokratieverlust führe.
6 Neuer Infrastrukturkonsens Diskussion im Bundestag Vorschläge für die gesetzliche Regelung der Transparenz öffentlich-privater Partnerschaften bei Infrastrukturprojekten auf Bundesebene vorlegen. Darin soll sichergestellt sein, dass Leistungsbeschreibungen und die zur Angebotsabgabe erforderlichen Dokumente sowie die abgeschlossenen Verträge bei Projekten in öffentlichprivater Partnerschaft vollständig zugänglich gemacht werden müssen. Auch die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen sollen klar als Verschuldung der öffentlichen Hand transparent gemacht werden.
7 PPP-Inhabermodell Leistung: Im Rahmen des PPP-Inhabermodells übernimmt der private Auftragnehmer Planung, Bau (Errichtung und/oder Sanierung), Finanzierung und Betrieb einer Immobilie zur Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber. Eigentum: Das Grundstück, und bei Sanierungsprojekten auch die bestehenden Gebäude, befinden sich im Eigentum des öffentlichen Auftraggebers. Bei Neubauprojekten gehen die Gebäude mit der Erstellung sukzessive in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über. Dieser ist also spätestens mit Abnahme der Bauleistung zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie. Dem privaten Auftragnehmer wird ein umfassendes Nutzungs- und Besitzrecht an Grundstück und Gebäude eingeräumt. Dies kann über ein Nießbrauchrecht oder eine schuldrechtliche Vereinbarung in Form eines Gestattungsvertrages ohne dinglichen Rechtscharakter erfolgen. Entgelt: Zur Refinanzierung der Investitions- und Betriebskosten, des Risikos und Gewinns erhält der private Auftragnehmer mit Abnahme der Bauleistung ein monatliches Leistungsentgelt.
8 PPP-Erwerbermodell Leistung: Beim PPP-Erwerbermodell übernimmt der private Auftragnehmer Planung, Bau (Errichtung und/oder Sanierung), Finanzierung und Betrieb einer Immobilie zur Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber. Eigentum: Das Grundstück und die errichteten Gebäude liegen während der gesamten Vertragslaufzeit im zivilrechtlichen Eigentum des privaten Auftragnehmers. Sie werden dem öffentlichen Auftraggeber zur Nutzung überlassen, der damit die tatsächliche Herrschaft über die Gebäude und somit auch deren wirtschaftliches Eigentum innehat. Am Ende der Vertragslaufzeit wird auch das zivilrechtliche Eigentum an Grundstück und Gebäude an den öffentlichen Auftraggeber übertragen. Entgelt: Auch beim PPP-Erwerbermodell erhält der private Auftragnehmer ein monatliches Leistungsentgelt, durch das sämtliche Investitions- und Betriebskosten sowie das Risiko und der Gewinn abgedeckt werden.
9 PPP-Leasingmodell Leistung: Beim PPP-FM-Leasingmodell übernimmt der private Auftragnehmer Planung, Bau (Errichtung und/oder Sanierung), Finanzierung und Betrieb der Gebäude zur Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber sowie ggf. die Verwertung. Eigentum: Der private Auftragnehmer überlässt dem öffentlichen Auftraggeber Grundstück und Gebäude, die sich in seinem wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentum befinden, zur Nutzung über die gesamte Vertragslaufzeit. Es besteht keine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums am Ende der Vertragslaufzeit. Der öffentliche Auftraggeber hat vielmehr ein Optionsrecht, Grundstück und Gebäude zu einem bei Vertragsschluss fest kalkulierten Restwert zu erwerben. Bei Ausübung der Kaufoption geht am Ende der Vertragslaufzeit das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum auf den öffentlichen Auftraggeber über Entgelt: Zur Refinanzierung zahlt der öffentliche Auftraggeber ein monatliches Leistungsentgelt als Leasingraten an den privaten Auftragnehmer, die die Teilamortisation der Investitionskosten, den Betrieb sowie Risikoaufschläge und Gewinn des privaten Auftragnehmers abdecken. Der Restwert, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Eigentum am Ende der Vertragslaufzeit erwerben kann, bildet die Differenz zur Vollamortisation der Investition ab.
10 PPP-Vermietungsmodell Leistung: Der private Auftragnehmer übernimmt auch beim PPP- Vermietungsmodell Planung, Bau (Errichtung und/oder Sanierung), Finanzierung und Betrieb der Gebäude zur Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber sowie ggf. die Verwertung. Eigentum: Der private Auftragnehmer überlässt dem öffentlichen Auftraggeber Grundstück und Gebäude, die sich in seinem wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentum befinden, zur Nutzung über die gesamte Vertragslaufzeit. Auch hier besteht am Ende der Vertragslaufzeit keine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung an den öffentlichen Auftraggeber, ihm kann jedoch eine Kaufoption eingeräumt werden. Der Kaufpreis bemisst sich jedoch am zu ermittelnden Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vertragsendes. Bei Ausübung der Kaufoption geht das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum an Grundstück und Gebäude auf den öffentlichen Aufraggeber über. Entgelt: Der öffentliche Auftraggeber zahlt ein monatliches Leistungsentgelt an den privaten Auftragnehmer. Dies bemisst sich jedoch nicht an der Investition, sondern an der marktüblichen Miete und der Vergütung für erbrachte Betriebsleistungen. Bei Ausübung der Kaufoption durch den öffentlichen Auftraggeber wird der Verkehrswert der Immobilie an den privaten Auftragnehmer gezahlt.
11 PPP-Konzessionsmodell Leistung: Beim PPP-Konzessionsmodell verpflichtet sich der private Auftragnehmer gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, eine bestimmte Leistung - Planung, Bau (Errichtung und/oder Sanierung), Finanzierung und Betrieb der Gebäude - auf eigenes wirtschaftliches Risiko unmittelbar an den Bürger zu erbringen. Eigentum: Das PPP-Konzessionsmodell im öffentlichen Hochbau kann mit allen oben beschriebenen Vertragsmodellen kombiniert werden. Entgelt: Im Gegenzug zur Leistungspflicht erhält der private Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber das Recht eingeräumt, seine Investitions- und Betriebskosten sowie das Risiko und den Gewinn über privatrechtliche Entgelte oder öffentlich-rechtliche Gebühren von den Nutzern zu refinanzieren. Dabei gibt es zwei Ausgestaltungsmöglichkeiten; entweder steht der privaten Auftragnehmer in vertraglicher Beziehung zu den Nutzern und erhebt von diesen Entgelt oder Gebühr, oder der öffentliche Auftraggeber erhebt die Gebühren selbst und leitet sie dann an den privaten Auftragnehmer weiter. Zusätzlich können Zahlungen durch den öffentlichen Auftraggeber, wie z.b. eine Anschubfinanzierung oder Zuschüsse zum laufenden Betrieb, erfolgen.
12 PPP-Contractingmodell Leistung: Beim PPP-Contractingmodell übernimmt der private Auftragnehmer den Einbau bzw. die Optimierung von bestimmten technischen Anlagen oder Anlagenteilen in einem Gebäude des öffentlichen Auftraggebers. Eigentum: Mit dem Einbau der Gebäudetechnik geht diese direkt in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über. Dem privaten Auftragnehmer wird ein Nutzungsrecht an den Anlagen eingeräumt. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse beruht das PPP-Contractingmodell i.d.r. auf dem PPP-Inhabermodell. Entgelt: Das Leistungsentgelt orientiert sich im Gegensatz zu den anderen Vertragsmodellen nicht an den Investitionskosten, sondern an den bisherigen Energiekosten des öffentlichen Auftraggebers. Damit muss der private Auftragnehmer sämtliche Kosten sowie Risikoaufschläge und Gewinnmarge abdecken. Aus diesem Grund besteht ein erheblicher Anreiz für den privaten Auftragnehmer, durch Optimierung der Anlagen Energiekosten zu senken.
13 PPP-Gesellschaftsmodell Das PPP-Gesellschaftsmodell ist eine Form der Ausgestaltung der beschriebenen Vertragsmodelle. Im Rahmen dieses Modells übernimmt ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen als Auftragnehmer Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb des Projektgegenstandes für eine bestimmte Vertragsdauer. Die Besonderheit des PPP- Gesellschaftsmodells besteht darin, dass der öffentliche Auftraggeber die Rolle eines Mitgesellschafters übernimmt. Die Eigentumsverhältnisse, die Vergütung (Leistungsentgelt) sowie die Risikoverteilung entsprechen dem gewählten Vertragsmodell.
14 Finanzierung Projektfinanzierung Eine Projektgesellschaft finanziert sich selbst. Die prognostizierten Zahlungsströme des Projekts bilden die Grundlage für die Finanzierungsentscheidung und die Konditionsgestaltung der Kreditgeber. Letztere führen vor Kreditvergabe Projektprüfungen durch und lassen sich von der öffentlichen Hand Eintrittsrechte für den Fall der Schlechtleistung der Projektgesellschaft einräumen.
15 Forfaitierung mit Einredeverzicht Auftragnehmer verkauft die Forderungen aus der Bauleistung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber ganz oder teilweise an die finanzierende Bank. Die Forderungen entsprechen den Investitionskosten bzw. dem Kapitaldienst für das zur Finanzierung der Investition aufgenommene Fremdkapital. Der Auftraggeber stellt diese Forderungen einredefrei, was ihn dazu verpflichtet, den Bestandteil des Leistungsentgeltes für die Investition nach vereinbarten Zahlungsmodalitäten an die Bank zu zahlen. Der Bestandteil des monatlichen Leistungsentgelts für Betriebsleistungen wird direkt vom öff. Auftraggeber an den privaten Auftragnehmer ausgezahlt. Ziel: Herstellung kommunalkreditähnlicher Konditionen
16 Finanzierung Forfaitierung mit Einredeverzicht Forderungsverkauf und Erklärung eines Einredeverzichts der öffentlichen Hand gegenüber der finanzierenden Bank Zur Sicherheit müsste der Einredeverzicht des öff. AG erst nach Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung erfolgen lediglich auf die Forderungen erklärt werden, die sich aus den Bauleistungen ergeben. Die Entgeltbestandteile für Betriebsleistungen müssten direkt an den privaten AN (nicht an die Bank) fließen, so dass sie bei Schlechtleistung dem Vertrag zufolge auch gekürzt werden können. Es besteht Bedarf zusätzlicher Absicherung verbleibender Risiken aus den Bauleistungen: ein Sicherheitenkonzept müsste (neben dem Einredeverzicht) vereinbart werden.
17 Finanzierung Nachverhandlungen und nachträgliche Finanzierungsoptimierung Problem: durch ÖPP werden nicht zusätzlich Investitionen in die Infrastruktur möglich, da der öffentliche Auftraggeber die höheren privaten Finanzierungskosten indirekt ebenfalls zu tragen hat.
18 PPP als Instrument zur Verwaltungsmodernisierung Ausschreibungswettbewerb Die Zuschlagsentscheidung bei einem Vergabeverfahren (nicht nur bei einer ÖPP) sei die Stunde der Exekutive und nicht die des Parlaments. die Zuverlässigkeit des Generalunternehmers selbst und seiner Subunternehmen ein zentrales Thema des Projektes. Kontrolle anhand verfügbarer Korruptionsregister in nationalem, bundesstaatlichem und internationalen Rahmen wesentlich. Die im internationalen Maßstab und in einzelnen Bundesländern erfolgreich angewendeten Korruptionsregister sollen aus der Sicht von Transparency International in die Vergaben und die Finanzierungsvorschriften einbezogen werden, wie das bei der Weltbank schon lange und nicht nur für ÖPP erfolgreich der Fall ist.
19 PPP als Instrument zur Verwaltungsmodernisierung Wirtschaftlichkeitsgrundsatz Berücksichtigung der Steuerbelastung Haushaltsrechtliche Schranken Public Sector Comparator (PSC) bedarf der Fortentwicklung. Kritikpunkte: wenig objektivierte Bewertung von Risiko und Eintrittswahrscheinlichkeit. Verlässliche Risikokalkulation für das ÖPP (auch während seiner Durchführung) ist ein wesentliches Element der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und damit der Entscheidung für oder gegen eine öffentlich-private Zusammenarbeit. Besonderheiten des unvollständigen Vertrags (relational contracts) bei den sehr komplexen und lang dauernden Infrastrukturprojekten Einfallstore für Kollusion und Korruption. Hier wird nur die Entwicklung eines verfahrensbezogenen Instrumentariums weiter helfen. Kreditähnlichkeit
20 Umwandlung kommunaler Betriebe Problematik: Ausgliederung eines Unternehmens aus einer Gebietskörperschaft bzw. Umwandlung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Stadtwerke werden häufig bereits als Kapitalgesellschaft betrieben, an denen sich Private durch Erwerb von Anteilen beteiligen, womit eine PPP begründet ist. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen kommunale Betriebe in öffentlichrechtlicher Rechtsform (z. B. als kommunaler Eigenbetrieb) betrieben werden, so dass vor dem Erwerb von Anteilen zunächst eine Umwandlung des kommunalen Betriebs in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) zu erfolgen hat.
21 Kommunaler Einfluss Problematisch ist bei der Aushandlung der Verträge häufig, dass der kommunale Einfluss auf die PPP gewahrt bleiben muss, damit die Kommunen ihren öffentlichen Aufgaben nachkommen können. Dabei stellt sich das Problem, dass der für das kommunale Versorgungsunternehmen zu erzielende Verkaufserlös umso geringer ausfällt, je größer der kommunale Einfluss über den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ist.
22 Kommunaler Einfluss 6. Vortragsveranstaltung des Freiherr-vom-Stein-Instituts im Rahmen der Veranstaltungsreihe Steuerung durch Organisation am Im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung muss der Unternehmensgegenstand festgelegt werden (z. B. Gas-, Strom-, Wasserversorgung), aber auch der Unternehmenszweck. Denn bei Gegenstandsidentität können durchaus unterschiedliche Zwecke verfolgt werden: z. B. preiswerter Strom für den Kunden der Stadtwerke durch die Kommune in Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrags oder Gewinnmaximierung durch das private Unternehmen als natürlicher Zweck einer Handelsgesellschaft. Wird die Ausrichtung der PPP auf den öffentlichen Zweck nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung verankert (z. B. die Gewährleistung sozialverträglicher Strompreise), kann es der Kommune passieren, dass sie trotz Mehrheitsbeteiligung ihren kommunalen Einfluss schon verloren hat. Denn handeln die Geschäftsführer bzw. Vorstände nicht ausschließlich zur Gewinnmaximierung, verstoßen ihre Geschäftsführungsmaßnahmen gegen den natürlichen Gesellschaftszweck und sie setzen sich Schadensersatzansprüchen aus. Zudem können die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung trotz kommunaler Mehrheit angefochten werden, da sie nicht vom Gesellschaftszweck (Gewinnmaximierung) gedeckt sind.
23 Kommunaler Einfluss 6. Vortragsveranstaltung des Freiherr-vom-Stein-Instituts im Rahmen der Veranstaltungsreihe Steuerung durch Organisation am Zur Sicherung des kommunalen Einflusses: Beherrschungsinstrumente gesellschaftsrechtlicher Art: Beherrschungsverträge abschließen, die es der Kommune erlaubten, Weisungen an Vorstände zu erteilen. Aber: der Beherrschungsvertrag verpflichtet auch dazu, die Verluste des beherrschten Unternehmens auszugleichen. Eine weitere Möglichkeit: Gemeinderat erteilt Weisungen an im Aufsichtsrat oder im Vorstand tätige Ratsmitglieder. Eine solche Weisungsbefugnis ergibt sich zwar aus kommunalrechtlichen Vorschriften, diese widersprechen jedoch den Regelungen des AktG, das solche Weisungsbefugnisse nicht vorsieht, sie sind deshalb nichtig. Rechtlich betrachtet besteht keinerlei Weisungsmöglichkeit, es sei denn, diese ist ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung vorgesehen. Handeln Gemeinderatsmitglieder als Vorstände des PPP-Unternehmens nicht im Interesse der Kapitalgesellschaft, sondern nach den Weisungen der Kommune, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Es bietet sich deshalb an, die Aufgaben des Unternehmens im öffentlichen Bereich ausdrücklich in einem Begleitvertrag zum Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung festzuschreiben.
24 Mittelstandsförderung Projekte mittelstandsgerecht ausgestalten
25 Verbundene Unternehmensstrukturen Projektgesellschaft Konsolidierungskriterien Organschaft Ertragsteuerlicher Konzern
26 PPP als Instrument zur Verwaltungsmodernisierung Wem sind die Vermögenswerte zuzurechnen? steuerrechtlicher Eigentumsbegriff Internationale Rechnungslegungsstandards Interpretation 12 vom International Financial Reporting Interpretation Committee (IFRIC), IASB wurde IFRIC 12 in EU-Recht durch die EG-Verordnung 254/2009 umgesetzt. IPSAS 32 IFRIC 12 und IPSAS 32 benutzen das Control -Kriterium Eurostat (2010) benutzt hingegen ein Risiko und Entgeltkriterium (risks and awards). tails/publication?p_product_code=ks-be
27 PPP als Instrument zur Verwaltungsmodernisierung Wem sind die Vermögenswerte zuzurechnen? Kriterien Wirtschaftliches Eigentum Risikoverteilung Verbindlichkeiten und Entgeltkomponenten Staatliche Garantien Kontrollansatz
28 Standardisierung und Kontrolle Internationale Standardisierung Vertrags- und Gesetzesbindungen der Beteiligten Legitimitätsleistung externer Instanzen: Transparenz ist nur dann langfristig durchsetzbar, wenn zwischen privaten und öffentlichen Partnern verpflichtende Transparenzstandards vereinbart werden. Zudem müssen während des gesamten Prozesses, von der Planung bis zur Fertigstellung, die Bürger mitgenommen und informiert werden. Rechnungshöfe Beschaffungsvariante, keine Finanzierungsvariante Der Bundesrechnungshof (BRH) wies auf das Risiko hin, dass ÖPP-Projekte oft stärker als alternative Finanzierungsmodelle eingesetzt werden könnten, wenn eine kreditfinanzierte konven tionelle Umsetzung der Maßnahme eine gegen das Grundgesetz verstoßende Neuverschuldung zur Folge hätte. Für den BRH ist ÖPP eine Beschaffungsvariante und keine Finanzierungsvariante
29 Demokratie und Legitimität Transparenz Kritik: Die Nachteile des PPP-Konzeptes ließen sich nicht durch etwas mehr Transparenz, etwas bessere Vertragsgestaltung, besseres Vertragsmanagement oder eine bessere Auswahl der Projekte beheben. Die zugrundeliegenden Mechanismen würden von der Privatwirtschaft "nicht ohne Grund" für sich selbst nicht ange wendet. So würden Privatfirmen keinen 30-Jahres-Vertrag ab schließen. Antwort: Zu Unrecht würfen Rechnungshöfe und privatisierungsfeindliche Initiativen Öffentlich Privaten Partnerschaften vor, nicht transparent zu sein. Oft sei es die öffentliche Seite, die nicht alles auf den Tisch lege. Der Lebenszyklusansatz zwinge zur stärkeren Betrachtung der Folgekosten von Projekten Zudem müsse bedacht werden, dass auch herkömmliche Ausschreibungen nicht jederzeit öffentlich zugänglich seien. Denn sie unterlägen ebenso wie ÖPP-Verfahren den Basisparagrafen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und den darin enthaltenden Geheimhaltungsvorschriften.
30 Demokratie und Legitimität Transparenzbericht Zur begleitenden Kontrolle der erwarteten/gesetzten Ziele des Vorhabens macht die Erstellung eines Transparenzberichtes für PPP Sinn: Budäus/Grüb, Danach besteht der Transparenzbericht aus vier Elementen: dem Risikobericht dem Leistungsbericht (einschl. Qualitätssicherung) dem Ressourcenbericht und dem Organisationsbericht. Ergebnisse und Verantwortlichkeiten können der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Verpflichtung richtet sich an beide Partner. Sie macht ein angemessenes Vertragscontrolling durch den öffentlichen Partner möglich.
31 ÖPP-Transparenzinitiative der Deutschen Bauindustrie, Dezember Einbindung der Politik und Information der Aufsichtsund Prüfbehörden während der Bedarfsfeststellung, Prüfung der Finanzierbarkeit und Maßnahmenwirtschaftlichkeit. Offenlegung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für Politik, Aufsichts- und Prüfbehörden. Offensive Darstellung und Erläuterung der grundlegenden Vertragsklauseln beziehungsweise der Risikoverteilung. Bereitstellung aller Unterlagen für die Prüfung durch die Rechnungshöfe.
32 Demokratie und Legitimität Einbeziehung des Integritätspakt-Konzeptes von Transparency International in die Gestaltung der PPP Selbstverpflichtung des Auftraggebers Selbstverpflichtung des Bieters und Auftragnehmers, einschließlich der Verpflichtung zur Weitergabe an die Subauftragnehmer Sanktionen bis hin zur Vertragsauflösung, Schadenersatz und Auftragssperre Schiedsgerichtsbarkeit Mediator Transparenz des Verfahrens, vor allem der Vergaben, und öffentliche Anhörungen in kritischen Phasen Monitoring durch externen unabhängigen Experten und öffentliche Begleitung des Prozesses Dokumentation und Audit
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