Newsletter Juni 2008 RAe Schauseil & Bauer, Rudolstadt -

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1 Newsletter Juni 2008 RAe Schauseil & Bauer, Rudolstadt - Sehr geehrte Damen und Herren (Kollegen), dies ist der Newsletter der Anwaltskanzlei Schauseil & Bauer aus Rudolstadt. Er beschäftigt sich vorwiegend mit Fragen des Schadensersatzrechts und informiert zusammenfassend insbesondere über aktuelle Entscheidungen der Gerichte in Thüringen. Daneben berücksichtigen wir auch wichtige Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte, wobei dabei der Schwerpunkt auf Ostdeutschland/Mitteldeutschland gelegt wird. A. Haftung: 7, 17 StVG, 9 I, 9a StVO Pflichten beim Ausfahren aus Kreisverkehr KG, Hinweisbeschluss vom U 141/07 = NJOZ 2008, Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus 9 I StVO. 2. 9a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs. 1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs. 2). 3. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann rechtzeitig i.s. des 9 I 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. 4. Will der Kl. eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre. 254 BGB, 21 a StVO Keine Mithaftung trotz Nichtanlegens des Sicherheitsgurts OLG Naumburg Urt. v , 6 U 71/07 = VA 08, 111

2 1. Wer entgegen 21a Abs. 1 Satz 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden gem. 254 Abs. 1 BGB (BGH - VI ZR 213/79 - und VI ZR 59/97). 2. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten (vgl. auch OLG Karlsruhe - 13 U 205/77), wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist. 3. Vielmehr muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen (im konkreten Fall: hintere Hüftluxation mit Acetabulumfraktur) bei Anlegen des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären. 7, 17, 18 StVG, 4 Abs. 1 StVO Haftungsverteilung: PKW bremst bei Autobahnausfahrt ohne zwingenden Grund voll ab (75 %); LKW fährt auf (25 %) LG Gera Beschl. v , 1 S 130/08 = Beschlusszurückweisung gem. 522 Abs. 2 ZPO Anmerkung: Eine Haftungsabwägung von 25:75 bei einem Aufeinandertreffen von Auffahren und Bremsen ohne Grund ist fehlerhaft und überschreitet jedes Ermessen. Amtsgericht und Berufungsgericht legen dem Bremsenden die dreifache (!) Haftung gegenüber demjenigen auf, der keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält und/oder unaufmerksam fährt. Das widerspricht dem differenzierten Pflichtensystem der StVO, dem Willen des Gesetzgebers, der von der Rechtsprechung beachtet werden muss. Natürlich darf der Vorausfahrende nicht ohne Not (ohne zwingenden Grund) stark bremsen. Tut er es dennoch, haftet er selbstverständlich mit (Prinzip der doppelten Sicherung der StVO: beide Parteien haben in aller Regel korrespondierende Pflichten, um Unfälle möglichst zu vermeiden). Die zu beantwortende Frage ist lediglich: Mit welcher Quote haftet er? Oder: Wie gravierend ist sein Verstoß gegenüber dem Verstoß des Hintermanns. Bremsvorgänge werden regelmäßig durch das Aufleuchten der Bremslichter angekündigt. Mit Verzögerungen auch sehr starken ist stets rechnen. Der Hintermann trägt nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung die größere Verantwortung (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Aufl 4 StVO Rn 5 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Es handelt sich insoweit um eine Kardinalspflicht, die regelmäßig die alleinige Haftung nach sich zieht, kommt es zu einem Auffahrunfall. Treffen Abbremsen ohne zwingenden Grund und Auffahren aufeinander, so ist in der Regel eine Haftungsverteilung von 2:1 zulasten des Auffahrenden vorzunehmen, ohne dass selbstverständlich der Einzelfall die eine oder andere Abweichung verbietet (Kammergericht VersR 02, 1571). Das Kammergericht (a.a.o.) führt insoweit zutreffend aus: "Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt nach der Rechtsprechung der beiden Verkehrssenate des Kammergerichts der zu geringe Sicherheitsabstand

3 grundsätzlich stärker - doppelt so hoch - ins Gewicht. Dies führt dazu, dass der Auffahrende dem Vorausfahrenden den Schaden in der Regel nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen hat (KG DAR 1975, 324 = VersR 1976, 370; DAR 1976, 16 = VerkMitt 1976, 60; VerkMitt 1982, 88; 1983, 13; NZV 1993, 478 = VerkMitt 1993, 93 = VRS 86, 24; Senat, Urteile vom 13. Mai U 2995/95 - und vom 10. Januar U 4698/98 -; ebenso OLG Koblenz VerkMitt 1992, 92; OLG Düsseldorf VersR 1978, 331); der Abbremsende haftet also für den Frontschaden des Nachfolgenden zu 1/3. In derartigen Fällen kann wegen besonderer Umstände die Mithaftung des Abbremsenden auch nur zu einer Quote zu 1/4 in Betracht kommen (KG NZV 1993, 478 = VerkMitt 1993,93 = VRS 86, 24; ebenso OLG Hamm NZV 1993, 435)." Hier ist es aber nicht gerechtfertigt, den Abbremsenden sogar überwiegend haften zu lassen und dann nicht nur 2:1, sondern sogar 3:1, also sogar zum Dreifachen! So völlig zu Recht auch Hentschel a.a.o. 4 StVO Rn 11, 17: Auch bei ungerechtfertigt starkem Bremsen des Vorausfahrenden überwiegt idr aber der Haftungsanteil des Auffahrenden. Der BGH DAR 08, 338 hat in einem aktuellen Fall diese Auffassung im Prinzip bestätigt, wobei er es bei einer Haftung von 50:50 belassen hatte. Explizit wird von ihm aber ausgeführt, dass stets mit starkem Bremsen zu rechnen ist und sich der Hintermann hierauf einrichten muss. B. Personenschaden: Der Eigenanteil für einen Krankenhausaufenthalt ist wegen ersparter Aufwendungen nicht erstattungsfähig AG Hannover v , 415 C 11810/06 = SP 08, 216 C. Sachschaden: 249, 254 BGB Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nur bei Weiternutzung des Fahrzeugs BGH Urteil vom , Az: VI ZR 237/07 = NJW Spezial 08, 393 = VA 08, 109 Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Anmerkung: Bereits in früheren Entscheidungen hatte der BGH ausgeführt, dass bei einer grundsätzlich unwirtschaftlichen Reparatur (Wiederbeschaffungskosten niedriger als Reparaturkosten) dem Geschädigten

4 ein Interesse am Erhalt des vertrauten Fahrzeugs ( Integritätsinteresse ) nur dann zugebilligt werden könne, wenn er es auch eine Zeit lang weiter nutzt. Zuletzt hatte der BGH sich auf eine Grundsatzfrist von 6 Monaten festgelegt. Da in der Instanzrechtsprechung umstritten war, ob diese Frist nur bei fiktiver, oder aber auch bei konkreter Abrechnung gilt, ist die jetzige Klarstellung wünschenswert gewesen. Nunmehr steht fest, dass sowohl in den Unter- Hundert-Fällen (Reparaturkosten größer als Wiederbeschaffungsaufwand, aber kleiner als Wiederbeschaffungswert), als auch in den Über-Hundert- Fällen (Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert, aber unter 130 % desselben) grundsätzlich das Fahrzeug weitere 6 Monate genutzt werden muss und dies unabhängig davon, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wurde. In den 130%-Fällen muss dabei vollständig und fachgerecht repariert werden und als zweite Voraussetzung das Fahrzeug mindestens 6 Monate genutzt werden. Anderenfalls fällt der Geschädigte auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurück, es sei denn, er hatte Reparaturkosten aufgewandt, die den Wiederbeschaffungsaufwand überstiegen, aber noch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lagen. Dann bekommt er diese konkret aufgewendeten Reparaturkosten erstattet. D. Andere Rechtsgebiete: Prozessrecht: Klage im Inland gegen ausländischen Versicherer BGH Urteil vom , Az: VI ZR 200/05 Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.v.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. EuGH grenzt Führerscheintourismus ein Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland grundsätzlich die tschechischen Führerscheine anerkennen muss, die seinen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind. Deutschland könne jedoch die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern, wenn sich aus dem tschechischen Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik ergebe, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatten (Urteile vom ; Az.: C-329/06; C-343/06; C-334/06 bis C-336/06). E. In eigener Sache: Die seit Dezember 2007 verschickten Newsletter können auf unserer Homepage unter Aktuelles nachgelesen werden. Vielen Dank für Ihr Interesse.

5 Freundliche (kollegiale) Grüße aus Rudolstadt RA Thomas Schauseil - Fachanwalt für Verkehrsrecht - Anwaltskanzlei Schauseil & Bauer Angerstraße 1, Rudolstadt Tel. (03672) od Fax (03672) info@schauseil-bauer.de Internet:

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