Grundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Geschiedste HZV-Verträge NRW. Anhang 1 zur Anlage 3
|
|
- Lothar Bretz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundsätze: Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM regelmäßig von den spartnern überarbeitet wird. Bezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen n gelten die Regelungen des EBM, Stand entsprechend. Der Hausarzt ist verpflichtet für die eingeschriebenen Versicherten, sofern er über die Qualifikation und Ausstattung verfügt, alle Leistungen des nkranz im Rahmen dieses es zu erbringen. Kann ein Arzt aufgrund fehlender Qualifikation bzw. Ausstattung eine in diesem Ziffernkranz aufgeführte Leistung nicht erbringen, so muss die entsprechende Leistung über einen Zielauftrag bzw. Auftragsüberweisung angefordert werden. Die Leistung, insbesondere solche, die im Rahmen der durch qualifikationsabhängige Zuschläge oder Einzelleistungen zusätzlich vergütet werden, sind grundsätzlich bei -Ärzten anzufordern. Eine Überweisung an Ärzte anderer Fachrichtungen ist in medizinisch begründeten Einzelfällen zulässig. Sofern Leistungen erbracht werden, die in diesem nkranz nicht aufgeführt sind, erfolgt die über die Kassenärztliche Vereinigung Unvorhergesehene Inanspruchnahme I Unvorhergesehene Inanspruchnahme II Inanspruchnahme an Samstagen : über Besuch Dringender Besuch I Dringender Besuch II Besuch eines weiteren Kranken Visite auf der Belegstation, je Patient Dringender Besuch in beschützenden Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport Prüfung der häuslichen Krankenpflege Erstverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege Verwaltungskomplex Telefonische Beratung gemäß EBM, nicht am selben Tag neben 01101; nicht während der erweiterten Sprechstunde gemäß EBM, nicht am selben Tag neben kein Zielauftrag möglich; nur abrechenbar außerhalb der Sprechstunde Seite 1 von 22
2 : über Konsultationspauschale Verweilen außerhalb der Praxis Praxisklinische Betreuung 2h Praxisklinische Betreuung 4h Praxisklinische Betreuung 6h Ärztlicher Bericht nach Untersuchung Individueller Arztbrief Mehrfertigung (z.b. Kopie) eines Berichtes oder Briefes an den Hausarzt Bescheinigung zur Belastungsgrenze Konsiliarbericht vor Psychotherapie Bescheinigung oder Zeugnis Krankheitsbericht Kurplan, Gutachten, Stellungnahme Kurvorschlag Grundpauschale für särzte aus nicht in der Nr aufgeführten Arztgruppen Erweitertes Neugeborenen- Screening gemäß der Kinder- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Laboruntersuchungen im Rahmen des Neugeborenen- Screenings TSH-Screening zur Früherkennung der angeborenen Hypothyreose entsprechend Anlage 2 der Kinder-Richtlinien U U U U U U U U U U10 Nordrhein U10 Dokumentation und Auswertung Nordrhein U11 Nordrhein auch Eintragungen im Bonusheft und Bescheinigungen für den Sport- und Schulunterricht, die KITA Seite 2 von 22
3 : über U11 Dokumentation und Auswertung Nordrhein U10 Westfalen-Lippe U10 Dokumentation und Auswertung Westfalen-Lippe U11 Westfalen-Lippe U11 Dokumentation und Auswertung Westfalen Lippe J Besuch wegen U1 - U Sonographie der Säuglingshüften bei U U7a Krebsfrüherkennungs- Untersuchung bei der Frau Krebsfrüherkennungs- Untersuchung beim Mann Gesundheitsuntersuchung Untersuchung auf Blut im Stuhl Beratung gemäß 4 der Chroniker-Richtlinie zu Früherkennungsuntersuchunge n für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms Hautkrebsscreening Zuschlag zu für Hautkrebsscreening vgl KV Zulassung erforderlich, sonst Auftragsüberweisung an entsprechenden, an der teilnehmenden qualifizierten Kollegen Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz im Rahmen des Mammographie- Screening Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung Beratung und Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung Entnahme von Zellmaterial von der Ektozervix und aus der Endozervix im Rahmen der Empfängnisregelung Zytologische Untersuchung (Empfängnisregelung) Scheidensekret-Mikroskopie Blutentnahme für Röteln-Test Infusion Infusion, Dauer min. 60 Minuten Erst-Transfusion Seite 3 von 22
4 : über Folge-Transfusion Eigenblut-Reinfusion Tuberkulintestung Kleiner operativer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation Kleiner operativer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht Kleiner operativer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern Behandlungskomplex einer/von sekundär heilenden Wunde(n) Behandlung Diabetischer Fuß Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris Kompressionstherapie bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder bei Lymphödem Magenverweilsonde Legen eines suprapubischen Harnblasenkatheter Wechsel/Entfernung suprapubischer Harnblasenkatheter Legen/Wechsel transurethraler Dauerkatheter Blutentnahme durch Arterienpunktion Intraarterielle Injektion Punktion I Punktion II Lumbalpunktion Entlastungspunktion des Pleuraraums und/oder Pleuradrainage Fixierender Verband Anwendung von Lokalanästhetika C-Harnstoff-Atemtest H2-Atemtest Einzelinhalationstherapie mit Vernebler Einzelinhalationstherapie mit speziellem Verneblersystem Seite 4 von 22
5 : über Wärmetherapie Elektrotherapie Gezielte Elektrostimulation Phototherapie eines Neugeborenen Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 03001H bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 03001R bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 03001W bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 03002H ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 03002R ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 03002W ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 03003H ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 03003R ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 03003W ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 03004H ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 03004R ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 03004W ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebensjahres 03005H ab Beginn des 76. Lebensjahres 03005R ab Beginn des 76. Lebensjahres 03005W ab Beginn des 76. Lebensjahres Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme Versichertenpauschale bei 03030R unvorhergesehener Inanspruchnahme Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Seite 5 von 22
6 03040E 03040F 03040G 03040H 03040I Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zuschlag zur GOP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung : über H Zuschlag zur GOP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung H Zuschlag zur GOP für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Zuschlag zur GOP für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Seite 6 von 22
7 03230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung : über Computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer Demenztest Ganzkörperstatus Klinisch-neurologische Basisdiagnostik Orientierende Erhebung des psychopathologischen Status Testverfahren bei Demenzverdacht im Zusammenhang mit der Leistung nach der Nr EKG Aufzeichnung eines Langzeit- EKG von mindestens 18 Stunden Dauer Langzeit-Blutdruckmessung Spirographische Untersuchung Proktoskopie, Rektoskopie Orientierende Audiometrie Allergologische Basisdiagnostik Entwicklungsneurologische Untersuchung Untersuchung zur Sprachentwicklung Zuschlag neben Früherkennungsuntersuchunge n Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan vgl Ziffer Die Leistung "Hausärztlichgeriatrisches Basisassessment" innerhalb der HZV ist von den Änderungen des neuen EBM nicht betroffen. Die Ersetzung der Ziffer durch die Ziffern und im Ziffernkranz erfolgt lediglich, um zu dokumentieren, dass eine gegenüber der KV weiterhin ausgeschlossen ist. Seite 7 von 22
8 03371 Zuschlag zu der Versichertenpauschale für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis : über Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Zuschlag Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Zuschlag Höchstwert für die Gebührenordnungsposition Zuschlag Grundpauschale für särzte aus nicht in der Nr aufgeführten Arztgruppen bei Probeneinsendung Hyposensibilisierungsbehandlu ng Chirotherapeutischer Eingriff Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule Sensomotorische Übungsbehandlung (Einzelbehandlung) Sensomotorische Übungsbehandlung (Gruppenbehandlung) Massagetherapie Intermittierende apparative Kompressionstherapie Unterwassermassage Atemgymnastik (Einzelbehandlung) Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) Krankengymnastik (Einzelbehandlung) Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) Selektive Phototherapie Zuschlag Photochemotherapie, PUVA Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur Durchführung einer Körperakupunktur Seite 8 von 22
9 30800 Hinzuziehung soziotherapeutischer Leistungserbringer : über Erstverordnung Soziotherapie Folgeverordnung Soziotherapie Operationsvorbereitung für Eingriffe bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum 12. Lebensjahr Operationsvorbereitung für Eingriffe bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr Operationsvorbereitung für Eingriffe bei Patienten nach Vollendung des 40. Lebensjahres Operationvorbereitung für Eingriffe bei Patienten nach Vollendung des 60. Lebensjahres Postoperative Behandlung durch den Hausarzt Grundvergütung Labor Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 (in Punkten) für Akutlabor: Glucose Akutlabor: TPZ (Thromboplastinzeit) Akutlabor: D-Dimer Orientierende Untersuchung Mikroskopische Untersuchung des Harns auf morphologische Bestandteile Bestimmung des ph-wertes durch apparative Messung (außer im Harn) Erythrozytenzählung Leukozytenzählung Thrombozytenzählung Hämoglobin Hämatokrit Untersuchung auf Blut im Stuhl in 3 Proben Qualitativer immunologischer Nachweis von Albumin im Stuhl Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgesch windigkeit Mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials Seite 9 von 22
10 : über Fetal-Hämoglobin in Erythrozyten Retikulozytenzählung Zählung der basophil getüpfelten Erythrozyten Eosinophilenzählung Mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials nach Gram-Färbung Mikroskopische Differenzierung und Beurteilung aller korpuskulären Bestandteile des gefärbten Blutausstriches Quantitative Bestimmung(en) der morphologischen Bestandteile durch Kammerzählung der Zellen im Sammelharn, auch in mehreren Fraktionen innerhalb von 24 Stunden (Addis-Count) Quantitative Bestimmung eines Arzneimittels (z.b. Theophyllin, Antikonvulsiva, Herzglykoside) in einem Körpermaterial mittels trägergebundener (vorportionierter) Reagenzien und apparativer Messung (z.b. Reflexionsmessung), Gesamteiweiß Glukose Bilirubin gesamt Bilirubin direkt Cholesterin gesamt HDL-Cholesterin LDL-Cholesterin Triglyceride Harnsäure Harnstoff Kreatinin (Jaffé-Methode) Kreatinin, enzymatisch Alkalische Phosphatase GOT GPT Gamma-GT Alpha-Amylase Lipase Creatinkinase (CK) LDH GLDH HBDH Cholinesterase Seite 10 von 22
11 : über Saure Phosphatase Prostataphosphatase Kalium Calcium Natrium Chlorid Eisen Phosphor anorganisch Lithium Glykierte Blut- und/oder Gewebeproteine, z.b. Fructosamin Zuschlag für die Leistungen nach den Nrn , 32064, oder oder 32067, 32069, 32070, oder 32073, 32074, 32081, und bei Erbringung mittels trägergebundener (vorportionierter) Reagenzien im Labor innerhalb der eigenen Praxis als Einzelbestimmung(en) CK-MB Chymotrypsin Glykierte Hämoglobine (z.b. HbA1 und/oder HbA1c) Thyrotropin (TSH) Immunglobulin A (Gesamt-IgA) Immunglobulin G (Gesamt-IgG) Immunglobulin M (Gesamt-IgM) Transferrin Elektrophoretische Trennung von Proteinen oder Lipoproteinen im Serum mit quantitativer Auswertung der Fraktionen und graphischer Darstellung Blutungszeit (standardisiert) Rekalzifizierungszeit Partielle Thromboplastinzeit (PTT) Thromboplastinzeit (TPZ) aus Plasma Thromboplastinzeit (TPZ) aus Kapillarblut Thrombingerinnungszeit (TZ) Fibrinogenbestimmung Qualitativer Nachweis von Fibrinmonomeren, Fibrinund/oder Fibrinogen- Spaltprodukten (z.b. D-Dimere) Seite 11 von 22
12 Bestimmung von mindestens 2 der folgenden Parameter: Erythrozytenzahl, Leukozytenzahl (ggf. einschl. orientierender Differenzierung), Thrombozytenzahl, Hämoglobin, Hämatokrit, mechanisierte Retikulozytenzählung, insgesamt Mechanisierte Zählung der Neutrophilen, Eosinophilen, Basophilen, Lymphozyten und Monozyten, insgesamt Vollständiger Blutstatus mittels automatisierter Verfahren Zuschlag zu den Nrn oder bei nachfolgender mikroskopischer Differenzierung und Beurteilung aller korpuskulären Bestandteile des gefärbten Blutausstriches Bestimmung der endogenen Kreatininclearance Bestimmung von mindestens 6 der folgenden Parameter: Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten, Hämoglobin, Hämatokrit, Kalium, Glukose im Blut, Kreatinin, Gamma-GT vor Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie (spinal, peridural) : über CRP Schilddrüsen-Sonographie Abdominelle Sonographie Uro-Genital-Sonographie Sonographie der Säuglingshüften bei Qualifikation, sonst Zielauftragsüberweisung an qualifizierten -Arzt Sonographie offene Fontanelle beim Neugeborenen, Säugling oder Kleinkind bei Qualifikation, sonst Zielauftragsüberweisung an qualifizierten -Arzt Sonographie weiterer Organe oder Organteile Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen Zuschlag Zuschlag Seite 12 von 22
13 Übende Verfahren, Einzelbehandlung Übende Verfahren, Gruppenbehandlung Übende Verfahren bei Kindern und Jugendlichen, Gruppenbehandlung : über Hypnose Aufsuchen eines Patienten durch beauftragten Praxis- HZV /Zuschlag neu ab Mitarbeiter Aufsuchen eines weiteren Patienten nach Nr HZV /Zuschlag neu ab Zuschlag zur Nr HZV /Zuschlag neu ab Zuschlag zur Nr HZV /Zuschlag neu ab Versandmaterial, Transport, Ergebnisübermittlung (Labor, Zytologie, Zyto- und Molekulargenetik) Versandmaterial, Transport von Röntgenaufnahmen und Filmfolien Versandmaterial, Transport von Langzeit-EKG-Datenträgern Transport von Briefen bis 20 g oder Telefax Transport von Briefen bis 50 g (Kompaktbrief) Transport von Briefen bis 500 g (Großbrief) Transport von Briefen 1000 g (Maxibrief) Abfassung in freier Form Kopie, EDV-technische Abschrift Ausgegebene Testbriefchen (Blut im Stuhl) Ausgegebene Testbriefchen (Albumin im Stuhl) Bezug der Testsubstanz für 13C-Harnstoff-Atemtest Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius von 10 km als erster Besuch nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen oder im organisierten Notfalldienst bei Tage Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius von 10 km als erster Besuch nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen oder im organisierten Notdienst bei Nacht Seite 13 von 22
14 40220 für Besuche im Kernbereich bis zu 2 km Radius bei Tage : über für Besuche im Randbereich bei mehr als 2 km bis 5 km Radius bei Tage für Besuche im Randbereich bei mehr als 5 km Radius bei Tage für Besuche im Kernbereich bis zu 2 km Radius bei Nacht für Besuche im Randbereich bei mehr als 2 km bis 5 km Radius bei Nacht für Besuche im Randbereich bei mehr als 5 km Radius bei Nacht Kostenpauschale Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Erstverordnung) Kostenpauschale Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Folgeverordnung) Kostenpauschale einschl. Wegekosten für angeordnete Hilfeleistungen Kostenpauschale einschl. Wegekosten für angeordnete Hilfeleistungen für Telefonate im Zusammenhang mit stationärer Behandlung Impfberatung Nordrhein 89100A Diphterie (Standardimpfung) - Säuglige, Kinder, Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Leistungsinhalt entsprechend der gesamtvertraglichen Regelung mit der KV Leistungsinhalt entsprechend der Impfvereinbarung mit der KV*; Separate Dokumentation notwendig 89100B Diphterie (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre - letzte Dosis eines Impfzyklus nach vgl. Ziffer 89100A 89100R Diphterie (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre - vgl. Ziffer 89100A Seite 14 von 22
15 89101A 89101B 89101R 89102A 89102B 89102R 89103A 89103B Diphtherie (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Diphtherie (Sonstige Indikation) - letze Dosis eines Impfzyklus nach Diphtherie (Sonstige Indikationen) - Frühsommermeningo- Enzephalitis (FSME), erste Frühsommermeningo- Enzephalitis (FSME) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Frühsommermeningo- Enzephalitis (FSME) - Haemophilus Influenzae Typ b (Standardimpfung) Säuglinge und Kleinkinder - erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. Haemophilus Influenzae Typ b (Standardimpfung) Säuglinge und Kleinkinder - letzte Dosis eines Impfzyklus nach : über - vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89104A 89104B 89105A 89105B 89105R 89106A Haemophilus Influenzae Typ b (Sonstige Indikationen) - erste Haemophilus Influenzae Typ b (Sonstige Indikationen) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Hepatitis A - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Hepatitis A - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Hepatitis A - Hepatitis B (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre - erste vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 15 von 22
16 89106B Hepatitis B (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre - letzte Dosis eines Impfzyklus nach : über - vgl. Ziffer 89100A 89107A 89107B 89107R 89108A 89108B 89108R Hepatitis B (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Hepatitis B (Sonstige Indikationen) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Hepatitis B (Sonstige Indikationen) - Hepatitis B (Dialysepatienten) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Hepatitis B (Dialysepatienten) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Hepatitis B (Dialysepatienten) - vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89110A Humane Papillomaviren (HPV) Mädchen und weibliche Jugendliche Jahre - erste vgl. Ziffer 89100A 89110B Humane Papillomaviren (HPV) Mädchen und weibliche Jugendliche Jahre - letzte Dosis eines Impfzyklus nach vgl. Ziffer 89100A Influenza (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre - erste vgl. Ziffer 89100A Influenza (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A 89112N Influenza nasal für Kinder und Jugendliche (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A; Nordrhein: Gültigkeit offen; Westfalen-Lippe: gültig bis Seite 16 von 22
17 A 89115B 89115R Masern (Erwachsene) - erste Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Meningokokken (Sonstige Indikation) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Meningokokken (Sonstige Indikation) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Meningokokken (Sonstige Indikation) - : über - vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89116A Pertussis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A 89116B Pertussis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre - letzte Dosis eines Impfzyklus nach vgl. Ziffer 89100A 89116R 89117A 89117B 89118A 89118B Pertussis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre - Pertussis (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Pertussis (Sonstige Indikationen) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder bis 24 Monate - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder bis 24 Monate - letzte Dosis eines Impfzyklus nach vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 17 von 22
18 : über Pneumokokken Polysaccaridimpfstoff (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A 89119R Pneumokokken (Standardimpfung) - vgl. Ziffer 89100A; nur gültig in Westfalen-Lippe ab dem Pneumokokken - Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung in Folge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder Infolge einer chronischen Krankheit - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie vgl. Ziffer 89100A 89120R Pneumokokken - Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung in Folge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder Infolge einer chronischen Krankheit - vgl. Ziffer 89100A 89121A Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre - erste vgl. Ziffer 89100A 89121B 89121R 89122A 89122B Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis 17 Jahre - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis 17 Jahre - Poliomyelitis (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Poliomyelitis (Sonstige Indikationen) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 18 von 22
19 89122R A 89124B Poliomyelitis (Sonstige Indikationen) - Röteln (Erwachsene) - erste Tetanus - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Tetanus - letzte Dosis eines Impfzyklus nach : über - vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89124R Tetanus - vgl. Ziffer 89100A 89125A 89125B 89126A 89126B 89127A 89127B Varizellen (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis 17 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Varizellen (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis 17 Jahre - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Varizellen (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Varizellen (Sonstige Indikationen) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Rotavirus - Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Rotavirus - Letzte Dosis eines Impfzyklus nach vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Masern (Kinder) 89200A 89200B 89201A 89201B Diphtherie, Tetanus (DT) (Kinder) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Diphtherie, Tetanus (DT) (Kinder) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Diphtherie, Tetanus (Td) (Erwachsene) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Diphtherie, Tetanus (Td) (Erwachsene) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach vgl. Ziffer 89100A; gültig bis ; wieder gültig für Nordrhein ab ; vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 19 von 22
20 89201R 89202A Diphtherie, Tetanus (Td) (Erwachsene) - Hepatitis A und Hepatitis B (HA- HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und einer Hepatitis-B-Impfung - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. : über - vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89202B 89203A 89203B 89300A 89300B 89301A 89301B R R Hepatitis A und Hepatitis B (HA- HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und einer Hepatitis-B-Impfung - letzte Dosen eines Impfzyklus nach Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DtaP) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DtaP) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Masern, Mumps, Röteln (MMR) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Masern, Mumps, Röteln (MMR) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) - erste Diphtherie, Tetanus, Polyomyelitis (TdIPV) - Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) - Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Polyomyelitis (TdapIPV) - erste vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 20 von 22
21 89400R 89401A 89401B 89500A 89500B 89600A Diphtherie,Pertussis,Tetanus,P oliomyelitis (TdapIPV) - Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) - erste Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV- HiB) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV- HiB) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-HiBHB) - erste : über - vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89600B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-HiBHB) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach vgl. Ziffer 89100A 89999N Impfberatung Westfalen-Lippe Sachkosten auf Schein gemäß Ziffer 7 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM Eine Direktabrechnung der Sachkosten mit der Krankenkasse ist ausgeschlossen. ohne Verlängerte Sprechzeit ohne Überleitungsmanagement telefonisch ohne Überleitungsmanagement persönlich ohne für die hausärztliche Betreuung palliativ zu betreuender Patienten Zuschlag für Besuch eines ohne Palliativpatienten Zuschlag Besuch im Alten- und ohne Pflegeheim für Besuche bei ohne mehr als 10 km ohne Besuch durch VERAH Seite 21 von 22
22 : über - *Die von der STIKO empfohlenen Impfungen sind Gegenstand des Ziffernkranzes, sofern sie im Bereich der KV Westfalen-Lippe und KV Nordrhein zur vertragsärztlichen Versorgung zählen. Davon unberührt bleiben Reiseimpfungen und Impfungen, die im Rahmen des gesetzlichen Arbeitsschutzes in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fallen. Seite 22 von 22
Anhang 2 zu Anlage 3a EBM-Ziffernkranz
Anhang 2 zu Anlage 3a nkranz 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II 01102 Inanspruchnahme an Samstagen 01410 Besuch 01411 Dringender Besuch I 01412 Dringender
MehrAnlage 4 - Ziffernkranz Stand: , Gültig ab:
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- 2. Die Gestaltung und der Umfang des Ziffernkranzes orientiert
MehrGrundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrGrundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrGrundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrGrundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Geschiedste HZV-Verträge NRW. Anhang 1 zur Anlage 3
zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich
MehrGrundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Erläuterung
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM
MehrGrundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3. Zuordnung. HzV
zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3 Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen
MehrZiffernkranz Modul Psychotherapie Q3/2012, Stand
Legende: Ziffernkranz Modul Q3/2012, Stand 21.05.2012 "nicht " "" Spalte "Anmerkung" Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen des Vertrages zu erbringen, soweit dies für den jeweiligen
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrZuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag
-Vertrag mit den Ersatzkassen in Berlin Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt
MehrZuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag
-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "E Ziffernkranzes",
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Erläuterung
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag. EBM-Ziffer. Abrechnung. Bezeichnung. Erläuterung
zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V AOK Berlin-Brandenburg und IKK Brandenburg und Berlin Anhang 1 zur Anlage 3 Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Erläuterung
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrHzV-Ziffernkranz. Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
: über - 01100 01101 01102 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I nicht während der erweiterten Sprechstunde Unvorhergesehene Inanspruchnahme II gemäß EBM Inanspruchnahme an Samstagen kein Zielauftrag möglich;
MehrHzV-Ziffernkranz. Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
: über - 01100 01101 01102 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I nicht während der erweiterten Sprechstunde Unvorhergesehene Inanspruchnahme II gemäß EBM Inanspruchnahme an Samstagen kein Zielauftrag möglich;
MehrGrundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung
zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich
MehrBKK HzV-Ziffernkranz, Stand
BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.07.2015 : über - 01100 01101 01102 01410 01411 01412 01413 01414 01415 01416 01420 01422 01424 01425 01426 01430 01435 01436 01440 01600 01601 01602 01610 01611 01612 01620
MehrBKK HzV-Ziffernkranz, Stand
BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.07.2016 : über - 01100 01101 01102 01410 01411 01412 01413 01414 01415 01416 01420 01422 01424 01425 01426 01430 01435 01436 01440 01600 01601 01602 01610 01611 01612 01620
MehrBKK VAG Mein Facharzt Modul Gastroeneterologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Gastroeneterologie Q3/2016 GOP Beschreibung Unvorhergesehene
BKK VAG Mein Facharzt Modul Gastroeneterologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Gastroeneterologie Q3/2016 GOP Beschreibung 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM regelmäßig
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.07.2016 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche unter www.hausaerzteverband.de heruntergeladen werden muss!
MehrGrundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3. Zuordnung. HzV
zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3 Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen
MehrZuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag
-Vertrag mit den Ersatzkassen in Berlin Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.01.2018 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche unter www.hausaerzteverband.de heruntergeladen werden muss!
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrZuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag
1. 2. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM regelmäßig
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.10.2017 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche unter www.hausaerzteverband.de heruntergeladen werden muss!
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrZuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag
-Vertrag mit den Ersatzkassen in Bremen Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz 1. 2. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes",
MehrGrundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.01.2018 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche unter www.hausaerzteverband.de heruntergeladen werden muss!
MehrGrundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale
GWQ-HzV-Vertrag: Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß EBM-Ziffernkranz Grundsätze: 1. 2. 3. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß nkranz BKK HzV-Ziffernkranz 2010, Stand 29.06.2010 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrGrundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale
GWQ-HzV-Vertrag: Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß EBM-Ziffernkranz Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand
MehrGrundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale
Anhang 1 zu Anlage 3 -Ziffernkranz Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Hamburg
Grundsätze: 1. 2. 3. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "HZV- nkranzes", der während der
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "HZV-nkranzes", der während der Laufzeit
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
HzV- der Techniker gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen
MehrGrundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale
GWQ-HzV-Vertrag: Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß EBM-Ziffernkranz Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "HZV-nkranzes", der während der Laufzeit
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses " nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Berlin
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Rheinland-Pfalz
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrBezeichnung ab Zuordnung Abrechnung Erläuterung
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EZiffernkranzes", der während der
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Niedersachsen
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der BIG direkt gesund, handelnd als IKK-Landesverband Berlin (IKK-Landesverband)
Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Innungskrankenkasse (IKK) nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Sachsen
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Niedersachsen
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I EL 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II 01102 Inanspruchnahme an Samstagen EL 01410 Besuch 01411 Dringender Besuch I 01412 Dringender
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Thüringen
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Niedersachsen
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Westfalen-Lippe
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrZiffernkranz Gastroenterologie Q1/2012, Stand
Legende: Spalte "Anmerkung" Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen der P1- Pauschale zu erbringen. Eine Weiterüberweisung darf nicht erfolgen. nicht, kann vom FACHARZT nicht über
MehrAnlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem ( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen )
Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem 01.07.2014 zu der mir Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung
MehrGrundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q2/2015, gültig ab EBM-Ziffer Bezeichnung Zuordnung
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrBezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen EBM- Ziffern gelten die Regelungen des aktuellenebm.
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrZiffernkranz Gastroenterologie Q4/2011, Stand Ziffernkranz Gastroenterologie Q4/2011, Stand
Legende: Spalte "Anmerkung" Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen der P1- Pauschale zu erbringen. Eine Weiterüberweisung darf nicht erfolgen. nicht, kann vom FACHARZT nicht über
MehrHzV-Ziffernkranz. Grundsätze:
Grundsätze: 1. 2. Der Leistungsumfang von P2 sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM regelmäßig
MehrHzV-Ziffernkranz ab in der Fassung der 3. Interimsvereinbarung vom
-Ziffernkranz ab 01.10.2013 in der Fassung der 3. Interimsvereinbarung vom 02.10.2013 Grundsätze: 1. 2. 3. Der Leistungsumfang von P2 sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses
MehrAnhang 1 zu Anlage 3. Gültig bis. Ziffernkranz von. Änderungsvermerk
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- es", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM
MehrBezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen EBM- Ziffern gelten die Regelungen des aktuellenebm.
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrHZV-Leistungsbeschreibung LKK in Baden-Württemberg - Quartal 3/2017
01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I EL 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II EL 01102 Inanspruchnahme an Samstagen kein Zielauftrag möglich 01410 Besuch 01411 Dringender Besuch I, Klarstellung:
MehrSVLFG Landwirtschaftliche Krankenkasse
1. 2. 3. Grundsätze: Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "HzV-nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen
MehrAnhang 1 zu Anlage 3. Ziffernkranz von
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- es", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
- der hkk gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in Bremen Anhang 1 zur Anlage 3: nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand
Mehr1. Änderungsvereinbarung
1. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer lnnungskrankenkasse (IKK) nach 5 87a Abs. 3 Satz 2 SGB
MehrZiffernkranz Kardiologie Q2/2012, Stand:
Legende: Spalte "Anmerkung" Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen der P1- Pauschale zu erbringen. Eine Weiterüberweisung darf erfolgen. HZV-Leistung HZV-Leistung, kann vom FACHARZT
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg Hannover
Vereinbarung zur KV-eigenen und KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen
MehrBezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen EBM-Ziffern gelten die Regelungen des EBM entsprechend.
-Vertrag mit den Ersatzkassen in Bremen Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses
MehrPauschale obligatorisch X Inanspruchnahme I Unvorhergesehene. Pauschale obligatorisch X Inanspruchnahme II Inanspruchnahme an
Legende: Spalte "Anmerkung" HZV-Leistung Spalte HZV Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen der P1-Pauschale zu erbringen. Eine Weiterüberweisung darf erfolgen. HZV-Leistung, kann
MehrIKK classic (ehemals Vereinigte IKK) in Bayern. Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q4/2013, gültig ab
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I EL 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II EL 01102 Inanspruchnahme an Samstagen (nur wenn in einer Terminsprech stunde, sonst EL)
MehrBKK VAG Mein Facharzt Modul Kardiologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Kardiologie Q3/2016 GOP Beschreibung Unvorhergesehene Inanspruchnahme
BKK VAG Mein Facharzt Modul Kardiologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Kardiologie Q3/2016 GOP Beschreibung 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II 01102 Inanspruchnahme
MehrIKK classic (ehemals Vereinigte IKK) in Westfalen-Lippe. Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q4/2011, gültig ab
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
Mehrgemäß EBM, nicht am selben Tag neben Unvorhergesehene Inanspruchnahme II HZV EL
zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V nkranz Grundsätze : 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- nkranzes",
MehrIKK classic (ehemals Vereinigte IKK) in Bayern. Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q4/2011, gültig ab
Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage
MehrHZV Pauschale häuslichen Krankenpflege Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen
Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß nkranz HzV-Ziffernkranz 2013, Stand September 2013 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche
MehrZuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag
Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit
MehrAbrechnungsnummern Impfen Stand: Februar 2016
en Diphtherie - Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Diphtherie 89100A 89101A 89100B 89101B 89100R 89101R Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 89102A 89102B 89102R Haemophilus influenzae Typ b - Säuglinge
Mehr