Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Sarstedt. Antrag auf Einstufung in Einkommensstufe 1 / 2 / 3 Erklärung zum Einkommen

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1 Stadt Sarstedt Fachbereich 1 Steinstraße Sarstedt Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Sarstedt Antrag auf Einstufung in Einkommensstufe 1 / 2 / 3 Erklärung zum Einkommen Wir beantragen die Einstufung in Stufe 1 von 0,00 bis ,00 Stufe 2 von ,01 bis ,00 Stufe 3 ab ,01 Erstantrag Als Anlage habe ich/haben wir Einkommensnachweise beigefügt, aus denen mein/unser Einkommen des Vorjahres ersichtlich ist. Änderungsantrag Mein/unser Einkommen hat sich ab dem erheblich verändert. Daher füge(n) ich/wir aktuelle Einkommensnachweise bei. Einkommensnachweise sind z.b. Einkommenssteuerbescheid, Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Dezember des Vorjahres, aktuelle Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bescheinigung des Arbeitgebers, Bescheid über soziale Leistungen, Nachweis über Unterhalt. Bei Einstufung in Stufe 3 ist die Abgabe von Einkommensunterlagen nicht erforderlich! 1. Angaben zum Kind Name: Vorname: wohnhaft: 2. Angaben zur Betreuung Name der Einrichtung: Uhr Platz Uhr Platz Uhr Platz Ganztagsplatz Datum Betreuungsbeginn:

2 3. Angaben des/der Erklärenden Mutter wohnhaft Telefonnummer berufliche Tätigkeit alleiniges Sorgerecht Vater wohnhaft Telefonnummer berufliche Tätigkeit alleiniges Sorgerecht gemeinsames Sorgerecht 4. Geschwisterermäßigung Werden mehrere Kinder, für die eine Benutzungsgebühr zu entrichten ist, gleichzeitig in einer oder verschiedenen Tagesbetreuungseinrichtungen oder in der Tagespflege im Bereich der Stadt Sarstedt betreut, ermäßigt sich die Grundgebühr, die sich aus der Gebührenstaffel ergibt, für jedes Kind um 30 %. Mein(e)/Unser(e) Kind/-er werden seit dem: in folgender Einrichtung/von folgender Tagespflegeperson betreut: _ 5. Kindergeldberechtigte minderjährige Kinder, die im Haushalt der Sorgeberechtigten leben und kein eigenes Arbeitseinkommen erzielen. Ich/wir erkläre(n), dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Sarstedt, den Unterschrift der Mutter Unterschrift des Vaters

3 Berechnung des Familieneinkommens im Sinne der Gebührensatzung (gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften) (Maßgebend ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Beginn des betreffenden Kindergartenjahres, es sei denn, es hat sich im laufenden Jahr erheblich verändert. Das Kindergartenjahr beginnt am ) Einkünfte aus Einkommen lt. Steuerbescheid Alternativberechnung Erläuterungen Gewerbebetrieb Selbständiger Arbeit Land- und Forstwirtschaft Ehemann/ Ehefrau Ehemann Ehefrau Die Alternativberechnung ist Partner Partnerin Partner Partnerin anzuwenden, sofern kein Steuerbescheid vorliegt. Bruttoarbeitslohn (lt. Steuerkarte) Pauschbetrag 1.000,00 oder tat-./. Werbungskosten./../. sächliche Werbungskosten (Nachweis) Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte I. Gesamtbetrag der Einkünfte Den Gesamtbetrag der Einkünfte finden Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid im Abschnitt "Berechnung des zu versteuernden Einkommens". Renten, Unterhalt, wiederkehrende Bezüge weitere Einkünfte (Nicht im Einkommensteuerbescheid enthalten) Zum Einkommen im Sinne der Gebührensatzung zählende Einkünfte + 10% des Bruttoarbeitslohnes Nur für Beamte, (da diese Gruppe keine Abgaben für die Arbeitslosenund Rentenversicherung leistet. + Verluste aus Einkünften Ein Ausgleich mit Verlusten aus (Sofern bei der Ermittlung des anderen Einkommensarten und Verlusten des Partners ist nicht zulässig. Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt.) + Sozialhilfe Vorlage Sozialhifebescheid + Andere Sozialleistungen Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Kranken-, Überbrückungs-, Kurzarbeiter-, Konkursausfall-, monatl.... Euro x... Monate Eingliederungs-, Mutterschafts-, Verletzten- u. Übergangsgeld, Eltern- geld über 300,00 ; monatl.... Euro x... Monate Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehr- gesetz und sonstigen sozialen monatl.... Euro x... Monate Gesetzen. Die Angabe von Kinder-, Wohn- und Erziehungsgeld, Reisekosten und monatl.... Euro x... Monate Beihilfen, Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle ist nicht notwendig. II. Sonstige Bruttoeinnahmen III. Zwischensumme (I. + II.)./. Leistungen an Unterhaltsberechtigte z.b. an Kinder, Eltern, geschiedene (tatsächlich an Dritte erbrachte) Ehegatten; sowie auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und Lasten, die von amtmonatl.... Euro x... Monate./../../../. licher Stelle festgesetzt worden sind. IV. Zwischensumme./. Kinderfreibetrag...das im Haushalt des/der Sorgebe- (für das 2. und jedes weitere rechtigten lebt, kein eigenes Arbeitsminderjährige Kind,..., beträgt der./../. einkommen erzielt und Kindergeld Freibetrag 5.000,- Euro) erhält,.... IV. Jahreseinkommen im Sinne der Gebührensatzung

4 Gebührentarif nach 8 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten in der Stadt Sarstedt 1. Gebühren Die Stadt Sarstedt setzt für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder folgende monatliche Benutzungsgebühr fest: a) Betreuung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr Die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zu ihrer Einschulung ist ab dem beitragsfrei. b) Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Einkommen Stufe Ganztagsplatz Vormittagsplatz Über Mittag (bis Uhr) von 0,00 Euro bis ,00 Euro von ,01 Euro bis ,00 Euro über ,00 Euro bzw. ohne Einkommensnachweise Uhr Uhr Uhr Über Mittag (bis Uhr) Uhr 1 79,00 58,00 68,00 71, ,00 116,00 142,00 155, ,00 174,00 216,00 239,00 Bei Inanspruchnahme von weiteren Sonderöffnungszeiten ist monatlich eine Gebühr für die jeweilige Sonderöffnungszeit je 30 Minuten wie folgt zu entrichten: Stufe Gebühr

5 2. Verpflegungskosten 2.1 Für die Teilnahme am Mittagessen wird ein kostendeckendes Entgelt erhoben. Über Erstattungen in Härtefällen wird im Einzelfall entschieden. 2.2 Für sonstige Verpflegungskosten (z. B. Getränke) ist für jedes Kind ein Betrag von 5,00 Euro zusätzlich zu den Benutzungsgebühren monatlich zu entrichten. 3. Gebührenermittlung 3.1 Die Einstufung der Eltern erfolgt zu Beginn des Kindergartenjahres grundsätzlich in Einkommensstufe 3. Die Einstufung in eine andere als die Einkommensstufe 3 erfolgt auf Antrag und gilt ab dem Monat der Antragstellung. Dem Antrag an die Stadt Sarstedt sind entsprechende Einkommensnachweise beizufügen. Die festgesetzte Gebührenhöhe gilt jeweils für ein Kindergartenjahr ( bis ). Maßgebend für die Ermittlung der Gebühren ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Beginn des betreffenden Kindergartenjahres. Sofern kein Steuerbescheid vorliegt oder sich durch persönliche Situationen der Sorgeberechtigten die Einkommensverhältnisse gegenüber dem vorgenannten Kalenderjahr sowohl im positiven als auch im negativen Sinne wesentlich verändert haben, ist ersatzweise das derzeit zu erwartende Jahreseinkommen (Kalenderjahr) zugrunde zu legen. Einkommensveränderungen, die nach dem Zeitpunkt der Veranlagung eintreten und so erheblich sind, dass sie eine Einstufung in eine andere Gebührenstufe bewirken, sind durch den Gebührenpflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Bei Eintritt von besonderen Ereignissen, z. B. Arbeitslosigkeit, kann eine Rückstufung im Einzelfall beantragt werden. Die neue Gebühr wird ab dem Zeitpunkt der eintretenden Einkommensveränderung festgesetzt. 3.2 Als Einkommen im Sinne dieser Satzung gilt die Summe der positiven Jahreseinkünfte des letzten Kalenderjahres vor Beginn des betreffenden Kindergartenjahres der Eltern oder Sorgeberechtigten auf Grundlage des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und den Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Diese Regelung gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften. Das Einkommen von Beamten ist vor Abzug eventueller Freibeträge um einen Zuschlag von 10 % zu erhöhen. Dies dient als Ausgleich dafür, dass diese Beschäftigungsgruppe keine Abgaben für Arbeitslosen und Rentenversicherung leistet. Als Einkommen zählen auch sonstige Bruttoeinnahmen, wie steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen der Eltern bzw. Sorgeberechtigten (Arbeitslosengeld, Krankengeld u. Ä.).

6 Absetzbar sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen an Dritte, bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Des Weiteren ist für das zweite und jedes weitere minderjährige Kind, das im Haushalt des/der Sorgeberechtigten lebt, kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt und Kindergeld erhält, ein Freibetrag in Höhe von 5.000,00 Euro vom Jahresbruttoeinkommen abzusetzen. 4. In-Kraft-Treten Dieser Gebührentarif tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt der seit geltende Gebührentarif außer Kraft.

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