Geschäftsordnung. des Fakultätsrates

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1 Geschäftsordnung des Fakultätsrates der Fakultät Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences vom 15. Dezember 2009 Der Fakultätsrat der Fakultät Wirtschaftswissenschaften gibt sich gem. 14 Abs. 3 (vorläufige) Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTW Dresden) die nachstehende Geschäftsordnung.

2 Inhalt 1 Zusammensetzung 2 Vorsitz 3 Einberufung, Öffentlichkeit 4 Fristen 5 Tagesordnung 6 Persönliche Beteiligung 7 Nichtmitglieder (Rederecht, Stellungnahme) 8 Beschlussfähigkeit 9 Anträge zur Geschäftsordnung 10 Sachanträge, Abstimmungen und Beschlussfassung 11 Sondervotum 12 Protokollierung 13 Auslegung der Geschäftsordnung 14 Änderung der Geschäftsordnung 15 Inkrafttreten 1 Zusammensetzung Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen sind in der Grundordnung der HTW Dresden festgelegt. Die Zugehörigkeit zum Fakultätsrat ergibt sich aus 88 Abs. 4 SächsHSG. 2 Vorsitz (1) Der Dekan führt den Vorsitz in den Sitzungen des Fakultätsrates gemäß 89 Abs.1 SächsHSG. (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er sorgt für einen zügigen und sachgemäßen Ablauf der Beratung; er stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Abstimmung beginnt und wann sie abgeschlossen ist. (3) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann, wenn es der Diskussion dienlich erscheint, von der Reihenfolge abweichen. Er kann jederzeit das Wort ergreifen. 2

3 (4) Im Verhinderungsfall wird der Dekan durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Fakultätsrates vertreten. 3 Einberufung, Öffentlichkeit (1) Der Dekan beruft den Fakultätsrat zu den Sitzungen ein. Er gibt in der letzten Sitzung eines Semesters jeweils die Sitzungstermine für das Folgesemester bekannt. Sitzungstermine sind so zu legen, dass die Teilnahme für alle Mitglieder zumutbar ist. Sie sind öffentlich bekannt zu machen. Der Fakultätsrat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder insgesamt oder alle Mitglieder einer Gruppe nach 50 Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. (2) Der Fakultätsrat tagt fakultätsöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden kann der Fakultätsrat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen bzw. Sitzungsteile verpflichtet. 4 Fristen (1) Die Einladung geht den Mitgliedern des Fakultätsrates spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu. Sie enthält die Tagesordnung sowie Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe. Der Dekan kann diese Tagesordnung ergänzen und verändern. Die veränderte Tagesordnung sowie die Beratungsunterlagen gehen den Mitgliedern des Fakultätsrates spätestens 1 Werktag vor der Sitzung zu. (2) In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gem. Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen. (3) Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. (4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte der Sitzungen sind der Fakultätsöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. 5 Tagesordnung (1) Der Dekan stellt die Tagesordnung auf. Jedes Mitglied des Fakultätsrates kann bis spätestens 2 Werktage vor der Sitzung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Begründung und falls erforderlich, Beschlussvorlagen sind beizufügen. (2) Unter den Tagesordnungspunkten "Bericht des Dekans" und "Verschiedenes" können keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden. (3) Die Tagesordnung wird mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Nicht abgearbeitete Punkte der Tagesordnung sind in der darauffolgenden Sitzung vorrangig zu behandeln. 3

4 6 Persönliche Beteiligung Die Mitglieder des Fakultätsrates nehmen an Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen über Angelegenheiten, die sie selbst oder nahe Angehörige betreffen, nicht teil. Sie dürfen vorher eine Erklärung dazu abgeben. Im Übrigen gelten 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz. 7 Nichtmitglieder (Rederecht, Stellungnahme) (1) Der Fakultätsrat kann Nichtmitglieder an den Sitzungen teilnehmen lassen und ihnen zu bestimmten Tagesordnungspunkten Rederecht einräumen. Sie sind vom Vorsitzenden einzuladen. (2) In allen Berufungsangelegenheiten gilt 88 Abs. 2 SächsHSG. 8 Beschlussfähigkeit (1) Der Fakultätsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse in Angelegenheiten der Forschung und der Berufung von Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrer. Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung oder Unterbrechung der Sitzung oder auf Antrag festzustellen. (2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. Der Vorsitzende hat im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn nicht die Vorraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 gegeben sind. (3) Im Falle der Schließung der Sitzung wird zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen. In dieser Sitzung ist der Senat unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf vier Werktage abgekürzt werden. 9 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich erfolgen. Die Meldung erfolgt durch Heben beider Hände. Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind bevorzugt zuzulassen. (2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Antrag und Widerspruch bedürfen keiner Begründung. Bei Widerspruch ist nach Anhörung von je einem Redner für und gegen den Antrag abzustimmen. 4

5 10 Sachanträge, Abstimmungen und Beschlussfassung (1) Sachanträge zu einem Tagesordnungspunkt können gestellt werden, solange der Abschluss der Behandlung eines Tagesordnungspunktes vom Vorsitzenden nicht festgestellt worden ist. (2) Der Vorsitzende eröffnet nach Abschluss der Beratung die Abstimmung. Anträge zum Abstimmungsgegenstand oder zur Worterteilung dazu sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr möglich. (3) Sachanträge sollen, sofern sie den Mitgliedern des Fakultätsrates nicht schriftlich vorliegen, unmittelbar vor der Abstimmung in vollem Wortlaut verlesen werden. (4) Liegen zum selben Gegenstand mehrere konkurrierende Sachanträge vor, so ist über den jeweils weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen, ansonsten gilt der Prioritätsgrundsatz. Sind zu einem Sachantrag Änderungsanträge gestellt worden, so sind diese vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu stellen. Derjenige, der für einen Antrag verantwortlich zeichnet, ist befugt den Antrag zu stellen. (5) Abstimmungen finden in der Regel durch Heben einer Hand statt. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Fakultätsrates muss geheim abgestimmt werden; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. (6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit das SächsHSG nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Jedes Mitglied des Fakultätsrates hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt, Stimmhaltungen gelten als Nein. (7) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen neben der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auch der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Studentenvertreter, anderenfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates. 11 Sondervotum Jedes Mitglied, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann seinen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mit Begründung eingereicht werden. Sie werden jeweils als Anlage zum Protokoll genommen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen. 12 Protokollierung (1) Über alle Sitzungen des Fakultätsrates werden Protokolle angefertigt. Die Protokollentwürfe gehen den Mitgliedern des Fakultätsrates mit der Einladung zur nächsten Sitzung, spätestens eine Woche vor dem nächsten Sitzungstermin, zu. (2) Einsprüche sind schriftlich bis spätestens 1 Werktag vor der nächsten Sitzung einzureichen. Sie werden zu Beginn der Sitzung beraten und ggf. der Protokollentwurf geändert. Liegen keine Einsprüche vor, ist das Protokoll bestätigt. 5

6 13 Auslegung der Geschäftsordnung Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende. 14 Änderung der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates geändert werden. 15 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am in Kraft. Dresden, den Prof. Dr. jur. T. Richter Dekan 6

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