518 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP. Regierungsvorlage. 4. Im Rahmen.der Gewährung von B.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "518 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP. Regierungsvorlage. 4. Im Rahmen.der Gewährung von B."

Transkript

1 518 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX zur Sicherung des Bestandes von Kohlenbergbauen sowie von Kupfer-, Blei-, Zinkund Antimonerzbergbauen und zur Deckung von Aufwendungen.für die Stillegung einschlägiger Bergbaubetriebe (Bergbauförde-. rungsgesetz 1973) Der Nationalrat hat beschloss en: Anwendungsbereich 1. Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend' Kohle oder Kupfer-, Blei-, Zink- oder Antimon.erze gewonnen werden, können Unternehmen nach Maßgabe der B,estimmungen dieses Bundesgesetzes Beihilfen gewährt werden. Zweck i. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Gewährung von Beihilfen an die in 1 angegebenen Ber.gbauzweige vorges.ehenen Kredite sind, soweit sie nach di,esem erfüllt weraen können, zur Sicherung des Bestandes sowie zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von im Inland gelegenen Bugbaubetrieben zu verwenden. 3. (1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbarubetrieben, die vor allem einer Verbesserung der Ertragslag.e oder Aufr.echterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dienen sollen, können zur Erleichterung der Finanzierung von a) Rationalisierungsmaßnahmen, b) Investitionen, c) Untersuchungs- und Aufsehließungsarbeiten (Hoffnungsbau), d) Maßnahmen z,ur überbriickung von Notstandsfällen im technischen Bereich :gewährt werden. (2) F:erner können Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von B.ergbaubetri,eben auch zur vollständigen oder 'teilwei~en Abdeckung von Betriebsverlu steri gewährt werden. Diese Beihilfen dürfen jedoch des Jahresumsatzes des jew.eiligen Beigbaubetriebes nicht ubersteigen. 4. Im Rahmen.der Gewährung von B.eihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stilllegung von Bergbaubetrieben köririen auch Aufwendungen für die Liquidation des betroffenen Unternehmens berücksichtigt werden,.sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betriehss.tillegung erfolgt. Voraussetzungen 5. (1) Beihilfen dürf.en nur gewährt werden, wenn sie den in den 2 bis 4 angeführten Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen Interesse geboten erscheinen sowie die Durchführung der zu fördernden Maßnahmen oder Leistungen ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang möglich wäre. (2) Bei der Gewährung von Beihilfen sind die Ertrags-, Vermög ens- und FinanzLage des an~ tragstellenden Unternehmens sowi.e die wirtschaftlich e Lage, die Betriebsverhältniss e sowie die Menge und die Qualität der Förderung jenes Bergbaubetriebes, für den die Beihilfe begehrt wird, zu berücklsichtigen. (3) Bei der ß.eurteilung der wirtschaftlichen Lage sind mehrere Bergbaubetriebe des betreffenden Bergbauzweiges eines Unternehmens als ein Bergbauhetrieb anzusehen. (4) Durch die Beihilfengewährung darf keine indirekte 'Subventionierung Dritter erfolgen. 6. (1) Eine Beihilfe zur Sicherung des Bestandes von B.ergbaubetrie'ben kann auch aus neui:ralitätspolitischen Erwägungen g.ewährt werden, wenn ~ie. zur Aufrechterhaltung der PrOduktion oder. Erhöhung der Versor.gungssich.erheit beiträgt.. (2) Eine geplante Maßnahme nach 3 Abs. 1 darf nur gefördert werden, wenn sie er:folgver~ sprechend ist und ihre Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der begehrten Beihilf.e finanziell gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach Möglichkeit zur Finanzierung des Vorhabens. beizutragen.

2 2 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen 7. (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Sti1legung von Bergbaubetrieben dürfen nur in einem solchen Ausmaß gewährt werden, als das betroff,ene Unternehmen, auch durch Verwertung der Anlagen und Einrichtungen des stillgelegten Berg'baubetri.ebes, nicht in der Lage ist, selbst für die Kosten aufzukommen. (2) Findet im Zusammenhang mit der Stilllegung von B'ergbaubetrieben auch eine Liquidation des betroffenen Unternehmens statt, so ist eine Beihilf,engewährung nur so w~it zulässig, als das Vermögen des Unternehmens nicht zu ihrer Einanzierung ausreicht. Arten der Förderung 8. Die Förderung ist zu gewähren durch Beihilf enin Form von a} Darlehen, b) Zinsen- oder Kreditkostenz,uschüssen, c) Geldzuwe.ndungen. Antragstellung 9. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetri.eben sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Jahr beim Bundesmmisterium für Handel, Gewerbe und Industrie z,u stellen. (2) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sowie zur überbrückung von Notstandsfällen im technisch,en Bereich können bis zum 1. Dez.embereines jeden Jahres beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gestellt werden. 10. (1) Die Anträge sind entsprechend zu begründen. Insbesondere müssen den Anträgen Unterl:llgen angeschlossen sein, (Ue Auskunft über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden Unternehmens sowie die Ergebnisse des betroffenen IBeu-gbaubetriebes geben. 11. In jedem Antrag ist anzugeben, ob bei einem anderen öffentlich en oder privaten Rechtsträger eine Förderung aus demselben Titel beantragt oder von diesem bereits zugesprochen wurde. Gegebenenfalls ist dieser Rechtsträger unter Angabe der beantragten oder zugesproch'enen Förderung und der damit verbundenen Bedingungen und Aufla,gen genau z,u bezeichnen. Gewährung von Beihilfen 12. (1) über die Gewährung der Beihilfflll hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zunächst dem Grunde nach zu entscheiden. (2) Die Höhe der Beihilfe hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im 'Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen mit gesondertem Bescheid festzusetz,en. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesges.etz besteht nicht. (4) Nach Rechtskraft des Bescheides über die Gewährung der Beihilfe dem Grunde nach kann der Bundesminister für' Handel, Gewerbe und Industrie im Einv,ernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für' Finanzen auf die noch festzusetzende Höhe der Beihilfe V orschüsse gewähren. (5) Die Auszahlung der Beihilfe bzw~ eines B,eihilfenvorschusses ist nur insoweit und nicht eher vorzunehmen, ajs eine Beihilf.e oder ein Vorschuß zur Leistung fämger Zahlungen benötigt werden. Die Auszahlung kann ausnahmsweise zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen, die sich aus der Eigenart des Vorhabens.ergeben, gerechtfertigt erscheint. Bei vorheriger Festlegung bestimmter Auszahlungstermine. ist außerdem auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesrnittel Bedacht zu nehmen (1) In dem Bescheid über die Gewährung,einer Beihilfe können Bedingungen und. Auflagen festgesetzt werden, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und der widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind. (2) In den Anträgen auf Gewährung von Beihilfen zur Sicherung d~s Bestandes von Bergbaubetrieben nach 3 Abs. 1 sind darüber hinaus die z,u fördernde Maßnahme zu beschreiben und Angaben über den zeitlichen Ablauf, die voraussichtlichen Kostensowi.e die Finanzierung und die Wirtschaftlichkeit bzw. die ErfolgsauiSsichten dieser Maßnahme zu machen. Wi~d eine Beihilfe zur überbrückung von Notstandsfäilen im technischen Bereich begehrt, so smdauch die Auswirkungen des Notstandsfalles auf den gesamten Betrieb darzulegen. unumgänglich notw~ndigen, (2) Eine BeihiUe darf nach Maßgabe' der Bestimmungen der 5 bis 7 insbesondere nur unter solchen Bedingungen und Auflagen gewährt werden,. die der Eigenart der zu fördernden Maßnahme oder Leistung entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges Umfang eingesetzt werden. Dementsprechend dürfen Geldzuwen,. dun gen nur gewährt werden, soweit für die zu fördernde Maßnahme oder Leistung nicht auch Förderungen mithilfe von Darlehen, Zinsen-

3 518 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 6 oder Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen. Eine Beihilfe durch Dadehen darf nur gewährt werden, wenn die Rü<xzahlung des Darlehens gewährleistet erscheint. (3) Ein gewährtes Darlehen kann nachträglich in begründeten Ausnahmefällen,ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte. 14. (1) Der Förderungswerber ist verpflichtet, Organen des Bundes die überprüfung der Notwendigk'eit und Verwendung der Beihilfen durch Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie durch. örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zp erteilen und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Beihilfen unter Vorlage eines Berichtes und eines zahlenmäßigen Nachweis,es innerhalb der festgesetzten Frist zu berichten. (2) Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Bdeg~ nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen V'erwendungszwe<x auch eigene Mittel einges'etzt oder von einem dritten Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen in dem Bericht und in dem zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit der geförderten Maßnahme oder Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfäng.ers zu erstre<xen. 518 der Beilagen (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die Rü<xzahlung einer Geldzuwendung, eines Zinsen- oder eines Kreditkostenzuschusses mit Bescheid aufzutragen, wenn: a) der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder b) die Maßnahme oder Leistung durch ein Versch,ulden des Förderungsempfänger,s nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgdührt worden ist oder c) die Förderung widmungswidr:ig verwendet wird oder den Erfolg der Maß.nahme oder Leistung sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorge 'sehene Berichte nicht erstattet oder Nachwei,se nicht beigebracht werden, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrü<xhch,en Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung,enthaltende Mahnung ohne Erfolg gebliehen ist oder d) eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht wird. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen ein noch nicht rü<xgezahltes Darlehen - unbeschadet der Mögl'ichk,eit, den Darlehen'svertrag nach sonstigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes,anzufechten - in den in Abs. 1 lit. abis d genannten FäHen vorzeitig fällig zu stellen. (3) Alle Forderungen auf Rü<xzahlung gewährter Förderungen sind vom Tag der Auszahlung an mit 7"3 von Hundert zu verzinsen. Exekution von Beihilfen 16. B,eihilf,en zur De<xung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind einstweiligen Verfügungen und E~ekuuionen entzogen. Wirksamkeitsdauer 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft. Es verliert seine Wirksamkeit mit Ablauf des 31. Dezember Voll ziehung 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsich,tlich der Bestimmungen des 15 A'bs. 2 und - soweit es sich um Forderungen nach dem 15 Abs. 2 handelt - des 15 Abs. 3 sowie w,eiters des 16 der Bundesminister für Justiz betraut. (2) Mit der Vollziehung des 15 Abs. 1 u.nd - soweit es sich um Forderungen. nach dem Abs. 1 handelt - des Abs. 3 sowie 'der übrigen B,estimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe 'und Industrue im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen betraut. (3) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes nach 15 Abs. 2 und 3 obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industri'e.

4 4 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen / Erläuterungen Das ß.ergbauförderungsgesetz 1968, ißgbl. Nr. 17, hat einen wesentlichen Beitng zur Sicherung des Bestandes von Kohlenbergbauen sowie von Kupfer~, Blei-,. Zink- und Antimonerz'bergbauen geleistet. Es hat nicht nur die Vornahme entsprechender Investitionen,ermöglicht, sondern auch dazu beig,etragen,,einige nicht vorhersehbare Katastrophenfälle zu überbrücken. Die beim Kohlenbergbau seither durchg'eführten Rationalisierungsmaßnahmen sowie di,e im wesentlichen in Anpassung an die Marktlage erfolgten Betriebsstillegungen konnten bisher die Struktu rprobleme noch nicht zur Gänze bereinigen. Ein allgemeines Ausklingen der Absatzkrise des Kohlenbergbaues, hervorgerufen vor allem durch das Vordringen billigerer und leichter zu handhabender Energieträger, ist derzeit auf längere Sicht noch nicht abzusehen. Beim Kupfererzbergbau wirken sich die stark gefallenen Preise für seine Produkte auf den internationalen Märkten sehr ungünstig aus, zumal die im Zuge befindlichen betriebserhaltenden und Rationali.sierungs Investitionen, die erst allmählich zum Tragen kommen, beendet werden müssen. Etwas günstiger ist dlie Entwicklung beim Blei-, Zink- und Antimonerzbergbau. Insbesondere erscheint es dort notwendig, di.e Untersuchungs- und Auf...,chlußarbeiten (Hoffnungsbau) fortzusetz'en und die RationalisierungsinV'estitionen zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit voranzutreiben.,es ergibt sich daher die Notwendigkeit, nach d(:m Auslaufen des B ergbauförderungsges,etzes 1968 fü,r weitere fünf Jahre gesetzliche Maßnahmen z,ur Sicherung des Bestandes von Kohlenbe-rgbauen sowie von Kupfer-, Blei-, Zinkund Antimonerzbergbauen und zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung einschlägiger Bergbaubetriebe vorzusehen. Da es insbesondere geboten erscheint, die Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Betriebe zu verbessern und die Förderung durch die Gewährung von Darlehen sowie von Zinsen- und Kreditkos1)enzuschüssen neben Geldzuwendungen wie bisher flexibler und längerfristiger zu gestalten, wurde von einer Ver längerung des bis Ende 1972 befristeten Bergba uförderungsgesetzes 1968.abgesehen 'und ein neues Bergbauförderung,sgesetz (B ergba,uförderungsges etz 1973) in Betracht gezogen. In diesem soll in über,einstimmung mit dem Neutralitätsgesetz ausdrücklich auch neutralitätspolitischen Erwägungen Rechnung getragen werd~. Das Bergbauförderungsgesetz 1973 wird keine Erhöhung der Verwaltungskosten zur Folge haben und keinen zusätzlichen PersonaLbedarf erfordern. Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurf'es wird bemerkt: Zu 1: Beihilfen sollen nur an Unt,ernehmungenmit Bergbaubetrieben gewährt werden körinen, die bestimmten Bergbauzweigen zuzurechnen sind. Die bisher verwendete Sammelbezeichnung "B'untmetallerzbergbau" ist' nicht ge1j.au ahgrenz~ bar, so daß eine taxative Aufzählung der Bergbauzweige vorgenommen wurde. Hiemit ist keine Knderung der bisher geförderten Bergbauzweige verbunden.. Zu 2: Die Verwendung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen. Bergbauförderungskredite zur Sicherung des. Bestandes sowie zur De~ung von Aufwendungen für di,e Stillegung wird auf die im Inland befindlichen Bergbaubetriebe beschränkt. Zu 3: Im Rahmen der Beihilfengewährung wird bewußt die Stärkung der Betriebe in den Vordergr.und der Fö'rderung. gestellt, wodurch eine Strukturverbesserung bewirkt werden soll. Infolg,e des anhaltenden Substitutionswettbewerbes und der Preisschwankungen für bestimmte BeI'gbauprodukte erschien es geboten, auch eine Beihilfengewährung zur gänzlichen oder teilweisen Ab deckung von Betriebsverlusten vorzusehen und diese aus volkswirtschaftlichen überlegungen mit 25% des Umsatzes des jeweilig.en Bergbaubetriebes zu begr.enzen. Hiedurch soll vor

5 518 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 6 allem eine Anpassung an die Marktlageermöglicht werden. Zu 4: -Sowie bisher können Beihilfen auch zur Deckung von Aufwendungen für die StiHegung von Bergbaubetrieben gewährt werden. Es erschien zweckmäßig, - die _ Beihilfengewährung Zu 9: auch aufeme gleichzeitig' stattfindende Liquidation der betroffenen. pntemehmung auszudehnen.. Zu 5: Die allgemeinen Voraussetzungen für" rue Gewährung von ~eihilfen sind im Vergleim zur derzeit geltenden Fassung präziser gefaßt; Im Abs: 1 kommt der 'das Förderungswesen allgemein kennzeichnende Gedanke der Sub ;idiarität staatlicher. Stützungsmaßnahmen zum Ausdruck. Durch d-ie Bestimmung aes Abs. 4 souen Wettbewerbsverzerrungen:. vermieden werden. Zu 6: Neu ist die ausdrückliche Berück sichtigung rteutralität~politischer. Erwägungen zur Aufrechterhaltung der Produktion od.er Erhöhung der V~rsorgungssicherheit, wodurch Vorsorge für alle etwaigen KrisenfäLLe getroffen werden kann. " Die in Abs. 2 vorgesehene Abhängigmachung einer Förderung zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben, mit Ausnahme von Verlustabdeckungen, vom Einsatz entspl'echender Eigenleistungen soll einerseits die finanzielle Basis für die Durchführ:ung des betreffenden Vorhaben~ si.chern Und anderseits für eine Mäßig~ng des Förderungswerbers sorgen. Unter. finanzieller Eigenleistung des Förderungswerbers sollen sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch gegebenenfalls von ihm erlangte Kreditoder Beitragszusag-en Dritter ",el'standen werden. Zu 7: Beihilfen zur Deckung auf Aufwendungen für die Stillegung von B ergbaubetrieben bzw. einer gleichzeitig stattfindenden Liquidation der Bergbauunternehmung sollen grundsätzlim nur im unbedingt notwendigen Ausmaß gewährt werden. Zu 8: Während nach dem 'Bergbauförderungsgesetz 1968 nur Beihilfen in Form von Geldzuwendungen gewährt wurden, ist nunmehr aum die Gewährung yon Darlehen sowie von Zinsen- oder Kr editkostenzusmüs5en vorgesehen. Hiedurch sollen die Förderungen möglimst optimal, länger- 518 der Beilagen 5 fristigund flexibler gestaltet werden; Insbesondere sollen durch die Gewährung von Darlehen Liquiditätsschwieri1gkeiten überbrückt und die Finanzierung' von Investitionen erlei.chtert wexden.. D'!lrch die Erstreckung der Fr~st zur Steilung von Anträgen auf Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben.bis zum 1. Dezember. eines jeden Jahres s.o11 die Einleitung der Stillegung zum bestmöglichen Z eitpunkt gewährleistet werden. - Zu 10: Die ausführliche Begründung d"er Anträge und die gleimzeitige Vorlage entsprechender Unter!agen soi! die Beurteilung der Anträge erleichtern. Das Ermittlungsverfahren stützt sich in Verbindung mit 14 in er ster Linie auf die Auskünfte des Förderungswerbers, für den in dieser Hinsicht eine sanktionierte Mitteilungspflicht besteht ( 15 Abs~ 1 lit.a). Zu 11.: Diese Bestimmung soll eine Abstimmung verschiedener Förderungen für _ein und dieselbe M;lßnahme oder L'eistung des -FÖrderungsw~rbers ermöglichen.' - Zu 12:. Die Entscheidung über di~ B eihilfenanträge soll wie hish"er im Rahmen der. Hoheitsverwaltung erfolgen. über di,e Anträge wird zunächst dem' Grunde nach entschieden.. Die Festsetzung der Höhe. der B eihilfen erfolgt erst zu einem.späteren Zeitpunkt, da vielfach die wirtschaftliche Lage und die betriebliche Entwickltingerst im Laufe des Jahresbeurt.eilt und etwaige künftige Notstandsfälle im technischen Bereich nicht unmittelbar nach Einhringung der Anträge abgeschätzt werden können. Durch die im Abs. 4 vorges,ehene Gewährung von Beihilfenvorschüs-sen nach Rechtskraft des Bescheides dem Grunde nach wird der etwaigen Notwendigkeit nach einer Unterstützung des Antragstellers vor endgültiger Festlegung der B eihilfenhöhe Rechnung getragen. Der Abs. 5 soll sicherstellen, daß die Auszahlung der Beihilfe bzw. eines Beihilfenvorschusseseiners.eits,erst bei tatsächlichem Bedarf und anderseits nach Maßgabe der V'erfügba.rkeit der Bundesmittel erfolgt. Zu 13: Die Beihilfen sollen durch einen möglimst sparsamen, wirtschaftlich en und zweckmäßigen ;Einsatz der verfügbaren Förderungsmittel mög-

6 6 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen lichst op~imale Erfolge erzielen. Da aus diesen Zu, 15: Gründen Geldzuwendungen nur dann gewährt werden dürfen, wenn die zu fördernde Maßnahme oder Leistung nicht auch durch ein Darlehen bzw. einen Zinsen- oder Kreditkostenzuschuß erreicht werden kann, wird in jedem,einzelnen Fall zu begründen sein, warum 'eine solche Zuwendung gegeben, und nicht von den anderen Förderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Abs. 3 sieht die Möglichkeit der Umwandlung eines gewährten Darlehens in eine Geldzuwendung vor, sofern besondere Umstände, die nicht vom Förderungsempfänger zu vertreten sind, eine Abstandnahme von der Rückforderung 'rechtfertigen. Die für eine solche Umwandlung ausschlaggebenden Erwägungen sind ausdrücklich festzuhalten, um,eine entsprechende nachträgliche überprüfung zu ermöglichen. Zu 14: Es erscheint notwendig, die,erfordefliche Kontrolle der zweckentsprechenden Verwen,dung der Beihilfe durch Organe des Bundes sicherzustellen und den Förderungswerber bzw. ~empfänger zur AuskunftserteiIung sowie' zur Verwendungs- und Erfolgsnachweisung zu verpflichten. Die Verpflichtun'g zur Auskunfts,erteilung darf sich in einem solchen Fall nicht nur auf das in Aussicht genommene Vorhaben, sondern muß sich auch auf die Ertrags- und Vermögen~verhältnisse des Förderungswerbers sowie auf die Feststellung der etwa bei anderen Rechtsträgern erbetenen oder von diesen gewährten Förderungen (vgi. 11),erstrecken. ' Abgesehen von der hier vorgesehenen überprüfung besteht gern. 12 Abs. 1 des Rechnungshofgesetzes überdies noch die Möglichkeit einer überprüfung durch den Rechnungshof. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, daß ein Förderungsvorhabennicht zweckwidrig od~r im Widerspruch zu den gestellten Bedingungen und Auflagen abgewickelt wird oder dem :För 'dehmgswerber anzulastende Umstände eintreten, die eine ordnungsgemäße Abwicklun'g des betreffenden Vorhabens nich:tmehr gesichert erscheinen lassen. Um eine ~ißbräuchliche Inanspruchnahme von Förderungsmitteln hintanzuhalten, wurde vorgesehen, daß bei Vorliegen eines der hie,r aufgezählten, Tatbestände eine gewährte Förderung rückgezahlt und ein noch nicht rückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig gesteht wird und daß alle Forderungen auf Rückzahlung gewährter Förderungen, vom Tage der Auszahlung an g,erechnet, angemessen verzinst werden. Die nach dieser Bes.rimmung vom Förderungsempfänger zurückzuzahlenden Förderungsmittel sollen einheitlich mit 7'3 von Hundert zu verzinsen sein; u. zw.auch dann, wenn bei einer Beihilfe durch DarIehensgewährung ein nieddgerer Zinsfuß für die Rückzahlung festgesetzt worden sein' sohte. Der Satz von 7'3 von Hundert als solcher ergibt sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Tage eines Jahres, nämlich 365, mit einem täglichen Zinsensatz von 0'02 von Hundert. Damit wird einem Erfordernis des Einsat~es von Großrechenanlagen entsproch,en. Zu 16: Diese Bestimmung wu'rde aus' dem Bergbaufärderungsgesetz 1968 übernommen. Zu 17: Der Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes muß mit 1. Jänner 1973 festgesetzt werden, da das lßergbauförderungsgesetz 1968 mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft tritt.

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber: Name des Unternehmens:

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

3541/AB XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

3541/AB XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich. 3541/AB XXII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 3541/AB XXII. GP Eingelangt am 04.01.2006 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3575/J vom 4. November 2005

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

R i c h t l i n i e n

R i c h t l i n i e n R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2011 II A 3 - H 1005/11/10008 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nach

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. 8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

ANTRAG. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

ANTRAG. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird 937/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 6 937/A XX.GP ANTRAG der Abgeordneten Dipl. - Kfm. Mag. Josef Mühlbachler. Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Nowotny, Dipl. - Kfm. Dr. Stummvoll und Genossen betreffend ein

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass die Familienangehörigen Kontakt mit ihrem Heimatkonsulat aufnehmen, da dieses nicht nur mit den Gewohnheiten und Gebräuchen des Landes sondern auch mit allen den Rückführungsprozess

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r. ~; //'; 4,, '': < 76/ME XIX. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Zl.20.588/1-11/95 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow 1 Allgemeine Grundsätze Die Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/ Hagenow

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

735/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

735/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 735/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 735/AB XXIII. GP Eingelangt am 26.06.2007 BM für Wirtschaft und Arbeit Anfragebeantwortung Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12. Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen

Mehr

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.02.2015 zu Ltg.-593/W-8-2015 W- u. F-Ausschuss Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Zweck, Bezeichnung und Sitz 2 entfällt 3 Fondsmittel 4 Förderarten,

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert

Mehr

A N T R A G Impuls 3 Umweltberatungen für Kleine und Mittlere Unternehmen

A N T R A G Impuls 3 Umweltberatungen für Kleine und Mittlere Unternehmen A N T R A G Impuls 3 Umweltberatungen für Kleine und Mittlere Unternehmen Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber:

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Schriesheim

Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Schriesheim Stadt Schriesheim Amt/Sachbearbeiter AZ.: Anlagen Betreff: Hauptamt/Eszterle 465.051 1 Aufstellung Kinderkrippe Tausendfüßler UG hier: 1. Festsetzung Zuschuss 2013 2. Vorauszahlungen auf den Zuschuss 2014

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 vom 14. Dezember 2015 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

IV D 3 f. betreffend. Ausbildungsbeiträge. (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994)

IV D 3 f. betreffend. Ausbildungsbeiträge. (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994) Reglement betreffend Ausbildungsbeiträge (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994) 1. Allgemeines 1 Grundsatz Die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt verfügt über einen Stipendienfonds

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

KWF-Programm»Impulsprojekte«

KWF-Programm»Impulsprojekte« KWF-Programm»Impulsprojekte«im Rahmen der Richtlinie»Anschlussförderungen«Wie lautet die Zielsetzung? Ziel dieses KWF-Programms ist die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials von bestehenden und

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 42 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Kapitel 3: Beschreibung des Verfahrens Barzahlungen an Kunden Gesetzestext 42 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach

Mehr

Ziele des Gründungszuschusses

Ziele des Gründungszuschusses Informationsveranstaltung für Existenzgründer Oberbergischer Kreis Wirtschaftsförderung 09.12.2010 Herr Stangier, Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit Waldbröl Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Die Wirtschaftsberatung 1a Aussicht. Unternehmensfinanzierung Teil 4 Öffentliche Fördermöglichkeiten Grundsätze

Die Wirtschaftsberatung 1a Aussicht. Unternehmensfinanzierung Teil 4 Öffentliche Fördermöglichkeiten Grundsätze Die Wirtschaftsberatung 1a Aussicht _ Unternehmensfinanzierung Teil 4 Öffentliche Fördermöglichkeiten Grundsätze Beantragung öffentlich geförderter Darlehen An Finanzierungshilfen des Bundes und des Freistaates

Mehr