Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung MilchErzV) 1

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1 Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung MilchErzV) 1 vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150) 1 Anwendungsbereich (1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Milcherzeugnissen. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden. (3) Die Vorschriften der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt. 2 1a Begriffsbestimmungen (1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teil- entrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird. (2) Milchpermeat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht. 3 2 Anforderungen an die Herstellung und Verpackung (1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht. (2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden: 1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel, 2. Stärke und Speisegelatine bei 1 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Kurzbezeichnung und Abkürzung (Milcherzeugnisverordnung MilchErzV) eingefügt. 2 ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat in Abs. 1 Anlage durch Anlage 1 ersetzt Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat Satz 2 in Abs. 2 aufgehoben. Satz 2 lautete: Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere. 3 QUELLE Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282) hat die Vorschrift eingefügt. Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 1

2 a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1 der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 C unterzogen werden, sowie b) Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen, 3. Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bei Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV der Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standardsorten der Gruppen VII und VIII und den Standardsorten Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der Anlage 1, 4. Inulin bei Milcherzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1. Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse. (3) (weggefallen) (4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften des Absatzes 2 nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen. 4 4 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 1010) hat in Abs. 3 Nr. 1 ausgenommen Speisegelatine, am Ende eingefügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 28. August 1973 (BGBl. I S. 1199) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Milcherzeugnisse sind nach den Vorschriften des 1 Abs. 3 Nr. 2 oder des 1a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 9. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1320) und durch 8 dieser Verordnung, zu erhitzen, sofern sie nicht aus Milch, fettarmer Milch, entrahmter Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die nach diesen Vorschriften erhitzt worden sind; im Sinne dieser Verordnung steht dem Erhitzen nach den genannten Vorschriften das Sterilisieren nach 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes gleich Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 11. Mai 1974 (BGBl. I S. 1172) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat in Abs. 2 Anlage durch Anlage 1 ersetzt. Artikel 2 Nr. 2 lit. a derselben Verordnung hat in der Überschrift und Verpackung am Ende eingefügt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 5 eingefügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1455) hat Abs. 2 und 3 neu gefasst. Abs. 2 und 3 lauteten: (2) Milcherzeugnissen dürfen andere als die in Spalte 1 Buchstabe b und Spalte 3 der Anlage 1 jeweils als Zusatz ausdrücklich zugelassenen Lebensmittel nicht zugesetzt werden. (3) Zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen dürfen als beigegebene Lebensmittel nicht verwendet werden: 1. Öl, Fett oder Eiweiß, das nicht der Milch entstammt, ausgenommen Speisegelatine, 2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt ist, das nicht der Milch entstammt, 3. Erzeugnisse, die ausschließlich aus Milch oder der Milch entstammenden Erzeugnissen hergestellt sind Artikel 10 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat in Abs. 2 Satz 1 Nr C durch 50 C ersetzt Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 220) hat Abs. 1a eingefügt. Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 2

3 Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Milcherzeugnisse sind einer Wärmebehandlung nach 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b, 1a Abs. 1 und 2 oder 2 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse vom 28. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1199), zu unterziehen, sofern sie nicht aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die nach den genannten Vorschriften behandelt worden sind. Bei Milchhalbfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, genügt, daß die zur Herstellung der Butter verwendete Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) nach den in Satz 1 genannten Vorschriften behandelt worden sind. (1a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach Anlage 1a zu beachten. (2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel zugesetzt werden: 1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel, 2. Stärke und Speisegelatine bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen, die nach der Herstellung einer Wärmebehandlung von mehr als 50 C unterzogen werden, sowie bei Milchmischerzeugnissen. Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppe XIV der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse. (3) Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht zugesetzt werden 1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen, 2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt ist, das nicht der Milch entstammt. (4) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 beachtet worden sind. (5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen Nr. 1 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Milcherzeugnisse sind einer Wärmebehandlung nach 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b, 1a Abs. 1 und 2 oder 2 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes zu unterziehen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Milcherzeugnisse oder 2. bei Milchhalbfetterzeugnissen und Milchfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, die verwendete Butter ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in der in Satz 1 genannten Weise behandelt worden sind Artikel 2 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Milchhalbfetterzeugnissen durch Milchstreichfetterzeugnissen ersetzt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 Satz 2, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, nach Geschmacksrichtung eingefügt. Artikel 2 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 lautete: (3) Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht verwendet werden 1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen, 2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt ist, das nicht der Milch entstammt. Artikel 2 Nr. 2 lit. d derselben Verordnung hat Nr. 2 in Abs. 4 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. der Absätze 2 oder Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Milcherzeugnisse sind einer Wärmebehandlung nach 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung zu unterziehen Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) hat in Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 durch Abs. 5 ersetzt. Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 3

4 2a Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: Dies gilt nicht, wenn 1. die Milcherzeugnisse oder 2. bei Milchstreichfetterzeugnissen und Milchfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, die verwendete Butter ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind Artikel 18 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Milcherzeugnisse müssen nach 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung wärmebehandelt werden. Dies gilt nicht, wenn die Milcherzeugnisse ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind. Anstelle einer Pasteurisierung nach Satz 1 ist auch eine Wärmebehandlung mit Apparaten und Einrichtungen zulässig, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern die erreichte Temperatur oder Einwirkungszeit über den für das Pasteurisierungsverfahren vorgeschriebenen Werten liegt und in der Wirkung diesen entspricht; dies gilt nicht für Sahneerzeugnisse, ausgenommen Kaffeesahne. Artikel 18 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 1a aufgehoben. Abs. 1a lautete: (1a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach Anlage 1a zu beachten. Artikel 18 Nr. 1 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 4 Nr. 1 der Absätze 1a oder 1b durch des Absatzes 1b ersetzt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282) hat Nr. 3 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 3 lautete: 3. Vitamine, die keine Zusatzstoffe sind, bei Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen Artikel 2 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) hat Abs. 1b aufgehoben. Abs. 1b lautete: (1b) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen nur so hergestellt werden, daß 1. der Bleigehalt höchstens 1 Milligramm in einem Kilogramm beträgt und 2. keine Fremdstoffe, insbesondere keine Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente, in 25 Gramm enthalten sind. Artikel 2 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 4 geändert. Abs. 4 lautete: (4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften 1. des Absatzes 1b oder 2. des Absatzes 2 nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3227) hat in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eingefügt. 5 QUELLE Nr. 2 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. 7 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend Artikel 18 Nr. 2 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 2a Herstellen von Milcherzeugnissen im Betrieb des Milcherzeugers 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher im Sinne des 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 4

5 3 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind. 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. (2) Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen im Sinne des 42 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des Absatzes 3, 2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, 3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, ausgenommen bei Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen; bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen und Sahneerzeugnissen ist das Verzeichnis der Zutaten nur für andere Zutaten als die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismenkulturen erforderlich mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen, 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis gekühlt angegeben, so ist es auf der Grundlage einer Bezugstemperatur von 10 C zu berechnen, 5. a) sofern Milcherzeugnisse einer Wärmebehandlung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterzogen wurden, die Angabe aa) ultrahocherhitzt bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 entspricht; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen kann stattdessen die Bezeichnung Ultrahocherhitzung verwendet werden, bb) wärmebehandelt bei einer sonstigen Wärmebehandlung von mehr als 50 C, ausgenommen eine einmalige Pasteurisierung bei Sahneerzeugnissen, die einem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; b) bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstellung verwendeten Milcherzeugnisses nach Buchstabe a anzugeben, sofern dieses einer Wärmebehandlung unterzogen wurde. 6. zusätzlich die Angaben nach 4 Abs. 1. (3) Die Verkehrsbezeichnung ist 1. bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 und 2. bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1; die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei Standardsorten der Gruppen VII bis XII der Anlage 1 verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kennzeichnung anderer Lebensmittel angegeben werden. 1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt 2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend. Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 5

6 (4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm 2 beträgt, können die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallen. (5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 2a sowie die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach 7 Abs. 1 des Eichgesetzes gilt 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der Verkehrsbezeichnung zu erfolgen. Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen müssen die Angaben nach 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4 Buchstabe a, bei Trockenmilcherzeugnissen die Angaben nach 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d im gleichen Sichtfeld mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 stehen. Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Milcherzeugnisse in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden. (7) Bei Milcherzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben 1. die Verkehrsbezeichnung nach Absatz 3, 2. die Angaben nach 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. 6 6 ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Milcherzeugnisse, die 1. an Weiterverarbeiter oder 2. nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden Artikel 10 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind. (2) Zur Kennzeichnung verpflichtet sind der Hersteller, der Einführer oder derjenige, der Milcherzeugnisse unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt. (3) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, in haltbarer Weise und in leicht lesbarer Schrift auf oder an der Fertigpackung oder sonstigen Verpackung, bei Milcherzeugnissen, die nicht verpackt im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden, auf einem Schild bei der Ware anzubringen. Die Angaben nach 4 Abs. 1 Nr. 5 können auf dem Boden der Fertigpackung angebracht werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. zur Abgabe an Weiterverarbeiter bestimmte Milcherzeugnisse, ausgenommen ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse, und 2. Milcherzeugnisse, die nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden. 5a bleibt unberührt Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. aa der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat in Abs. 2 Nr. 3 Sauermilchquarkerzeugnissen durch Sahneerzeugnissen ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat Nr. 4 und 5 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 4 und 5 lauteten: 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, 5. die Wärmebehandlung Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 6

7 a) bei Milcherzeugnissen, die nach den Vorschriften des 1a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes erhitzt und abgepackt sind, durch den Zusatz ultrahocherhitzt, b) bei Milcherzeugnissen, die nach einem Sterilisierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der erforderliche keimdichte Verschluß unverletzt bleibt, durch den Zusatz sterilisiert ; bei sterilisierter Sahne kann statt dessen die Bezeichnung Sterilsahne verwendet werden, c) bei Milcherzeugnissen, die sonst einer Wärmebehandlung von mehr als 50 C unterzogen worden sind, durch den Zusatz wärmebehandelt ;. Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2a und 2b eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 3 Nr. 2 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 3 Nr. 3 und 4 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. d derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 1 nach Absatz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. e derselben Verordnung hat Abs. 5 neu gefasst. Abs. 5 lautete: (5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen 1. in Fertigpackungen mit einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie nach 4 Nr. 1, 3 und 4 nur in einem Begleitpapier enthalten sein, 2. mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie nach 4 Nr. 1, 3 und 4 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden. Artikel 1 Nr. 3 lit. f derselben Verordnung hat Abs. 7 Satz 2 eingefügt Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat in Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a 1a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes durch 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 der Milchverordnung ersetzt. 20 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes durch 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung ersetzt Artikel 2 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat in Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Abs. 1 nach 4 eingefügt. Artikel 2 Nr. 3 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 3 durch Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4 und Nr. 1 und 4 durch Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Nr. 1, 3 und 4 durch Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4 und 5 ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Nr. 1 durch Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ersetzt Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423) hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: (4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche 1. weniger als 10 cm 2 beträgt, 2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt sind, als Portionspackungen im Rahmen einer Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben zu werden, können die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallen Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) hat in Abs. 2 Nr. 2 oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wirtschaftsgemeinschaft eingefügt. Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat in Abs. 2 Satz 1 14 durch 6 ersetzt Abs. 1 lit. c litt. aa der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) hat in Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a Abs. 4 durch Abs. 5 ersetzt. 28 Abs. 1 lit. c litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c Abs. 4 durch Abs. 5 ersetzt. Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 7

8 Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) hat in Abs. 3 Nr. 2 ; die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei Standardsorten der Gruppen VII bis XII der Anlage 1 verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kennzeichnung anderer Lebensmittel angegeben werden am Ende eingefügt Artikel 6 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat in Abs. 5 Satz 1 Mengenkennzeichnung nach 16 durch Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach 7 ersetzt Artikel 2 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ist anzuwenden Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052) hat Abs. 2b aufgehoben. Abs. 2b lautete: (2b) Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen in Fertigpackungen, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, muß die Kennzeichnung enthalten 1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, 2. das Ursprungsland bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, 3. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht. Artikel 1 Nr. 1 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat Nr. 1 in Abs. 3 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1, jedoch dürfen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen bei der Abgabe im Einzelhandel verwendet werden a) die Bezeichnungen teilentrahmte Kondensmilch und ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch (Gruppe VII Spalte 2 Nr. 3 der Anlage 1) nur für ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen, b) die Bezeichnungen gezuckerte Kondensmilch und gezuckerte kondensierte Vollmilch (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 1 der Anlage 1) nur für gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von mindestens 9 und an gesamter Milchtrockenmasse von 31 Gewichtshundertteilen und c) die Bezeichnungen gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch und gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 2 der Anlage 1) nur für gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 Gewichtshundertteilen, Artikel 1 Nr. 1 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 3 Nr. 2 sowie im Falle der Abgabe im Einzelhandel bei den in Nummer 1 genannten Standardsorten, die nicht den dort bezeichneten besonderen Anforderungen entsprechen, nach Standardsorte entsprechen, gestrichen. Artikel 1 Nr. 1 lit. c litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 5 Satz 1 2, 2a und 2b durch 2 und 2a ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. c litt. bb derselben Verordnung hat Nr. 2 in Abs. 5 Satz 4 aufgehoben. Nr. 2 lautete: 2. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, die Angabe nach Absatz 2a Nr. 2 nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein, Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799) hat in Abs. 2 Nr. 3 ; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen am Ende eingefügt Artikel 18 Nr. 3 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat Nr. 5 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 5 lautete: 5. die Wärmebehandlung bei Milcherzeugnissen, die a) nach den Vorschriften des 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 der Milchverordnung erhitzt und abgepackt sind, durch den Zusatz ultrahocherhitzt oder bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen durch den Zusatz Ultrahocherhitzung, Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 8

9 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften (1) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse und Molkenmischerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Molkenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse sowie sonstige Milcherzeugnisse, die aus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die Angabe...% Fett für die Höhe des Fettgehaltes; abweichend hiervon ist jedoch a) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt durch die Worte mindestens...% Fett anzugeben, b) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte im Milchanteil zu ergänzen, 2. bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe aus Magermilch oder aus entrahmter Milch, b) nach einem Sterilisierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der erforderliche keimdichte Verschluß unverletzt bleibt, durch den Zusatz sterilisiert ; bei sterilisierter Sahne kann statt dessen die Bezeichnung Sterilsahne verwendet werden, c) sonst einer Wärmebehandlung von mehr als 50 C, ausgenommen eine einmalige Erhitzung nach den Vorschriften des 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung bei Sahneerzeugnissen, unterzogen worden sind, durch den Zusatz wärmebehandelt ; bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstellung verwendeten Milcherzeugnisses nach den Buchstaben a bis c anzugeben, Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) hat in Abs. 2 Nr. 2 Wirtschaftsgemeinschaft durch Union ersetzt. Artikel 22 Nr. 2 derselben Verordnung hat in Abs. 2a Nr. 2 Gemeinschaften durch Union ersetzt Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) hat in Abs. 2 Satz 1 6 Abs. 1 des Eichgesetzes durch 42 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes ersetzt. Artikel 17 Nr. 2 desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 7 Abs. 1 des Eichgesetzes durch 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ersetzt Artikel 2 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) hat Satz 2 in Abs. 2 aufgehoben. Satz 2 lautete: Satz 1 gilt nicht für Nährkaseine und Nährkaseinate. Artikel 2 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2a aufgehoben. Abs. 2a lautete: (2a) Bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung enthalten 1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, 2. das Ursprungsland bei eingeführten Erzeugnissen aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Drittländer), 3. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht, 4. den Eiweißgehalt bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten. Artikel 2 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 3 Nr. 1 das Komma durch und ersetzt, in Abs. 3 Nr. 2 das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nr. 3 und 4 in Abs. 3 aufgehoben. Nr. 3 und 4 lauteten: 3. bei Nährkaseinaten die Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 unter Angabe der Kationen, 4. bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Bezeichnung Mischung aus, gefolgt von den Bezeichnungen der Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Artikel 2 Nr. 2 lit. d derselben Verordnung hat Satz 4 in Abs. 5 neu gefasst. Satz 4 lautete: Abweichend von Satz 1 brauchen 1. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie nach 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden, 2. (weggefallen) 3. bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2a Nr. 2 und 4 nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein. Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 9

10 3. (weggefallen) 4. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung, 5. bei Trockenmilcherzeugnissen a) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe des Fettgehaltes des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses, b) den Hinweis nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt, c) den Hinweis milchzuckerangereichert, wenn das Erzeugnis mit einem Milchzuckererzeugnis angereichert ist, d) den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung stehenden Hinweis sofort löslich, wenn dem Trockenmilcherzeugnis der Stoff E 322 Lecithin zugesetzt worden ist, 6. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver und Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehaltes an Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle des Entsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt als Aschegehalt in vom Hundert der Trockenmasse. (2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung vom Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Ferteugerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält. 7 7 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 1010) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Anteils der beigegebenen Lebensmittel durch der handelsüblichen Bezeichnung der beigegebenen Lebensmittel und ihres Gesamtanteils ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 derselben Verordnung hat Nr. 4 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 4 lautete: 4. den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert zur Zeit der Füllung durch die Angabe...% Fett, bei Milchmischerzeugnissen den Fettgehalt der bei der Herstellung verwendeten Milch, fettarmen Milch oder Milcherzeugnisse durch die Angabe hergestellt unter Verwendung von... mit...% Fett, bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, bei Buttermilcherzeugnissen, Buttermilchpulver, Molkenerzeugnissen mit Ausnahme von Molkensahne, Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen und Sauermilchquarkerzeugnissen sowie bei Milchmischerzeugnissen, die neben den beigegebenen Lebensmitteln aus entrahmter Milch, Buttermilcherzeugnissen oder Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch hergestellt sind, bedarf es keiner Angaben über den Fettgehalt;. Artikel 1 Nr. 4 derselben Verordnung hat in Abs. 3 Milcherzeugnisse durch Sahneerzeugnisse ersetzt Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 28. August 1973 (BGBl. I S. 1199) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, wobei dieser Anteil von dem angegebenen Vomhundertsatz abweichen darf, sofern die Abweichung durch die Eigenschaften des beigegebenen Lebensmittels bedingt ist und die Abweichungen sich im Mittel ausgleichen am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat Nr. 4 und 5 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 4 und 5 lauteten: 4. den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert zur Zeit der Füllung durch die Angabe...% Fett, bei Milchmischerzeugnissen den Fettgehalt der bei der Herstellung verwendeten Milch, fettarmen Milch oder Milcherzeugnisse durch die Angabe hergestellt unter Verwendung von... mit...% Fett, bei Milcherzeugnissen aus oder unter Verwendung von entrahmter Milch, bei Buttermilcherzeugnissen, Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen und Molkenerzeugnissen, mit Ausnahme der Molkensahne, sowie bei Milchmischerzeugnissen, die unter Verwendung von entrahmter Milch, Buttermilcherzeugnissen oder Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch hergestellt sind, bedarf es keiner Angaben über den Fettgehalt; soweit bei Milcherzeugnissen der Spalte 1 der Anlage, die aus oder unter Verwendung von entrahmter Milch hergestellt sind, sowie bei Milchmischgetränken, die unter Verwendung von entrahmter Milch hergestellt sind und die als solche bezeichnet werden, von einer Angabe über den Fettgehalt abgesehen wird, ist die Angabe hergestellt mit Magermilch oder hergestellt mit entrahmter Milch erforderlich; Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 10

11 5. unverschlüsselt nach Tag und Monat den Zeitpunkt der Herstellung (Herstellungsdatum) durch die Angabe hergestellt... oder den Zeitpunkt, bis zu dem das Milcherzeugnis in ungeöffneter Packung mindestens haltbar ist (Haltbarkeitsdatum) durch die Angabe mindestens haltbar bis... ; bei Molkenerzeugnissen mit Ausnahme von Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, bei Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen und Sauermilchquarkerzeugnissen ist das Herstellungs- oder Haltbarkeitsdatum nach Monat und Jahr anzugeben; Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 11. Mai 1974 (BGBl. I S. 1172) hat in Abs. 2 Nr. 3 den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 2 Nr. 4 eingefügt Nr. 1 lit. a litt. aa der Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301) hat Nr. 3 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 3 lautete: 3. die Menge, der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend, nach Volumen oder Gewicht zur Zeit der Füllung; bei Milchmischerzeugnissen zusätzlich die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung der beigegebenen Lebensmittel und ihres Gesamtanteils in vom Hundert der Füllmenge, wobei dieser Anteil von dem angegebenen Vomhundertsatz abweichen darf, sofern die Abweichung durch die Eigenschaften des beigegebenen Lebensmittels bedingt ist und die Abweichungen sich im Mittel ausgleichen;. 6 Nr. 1 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Molkenerzeugnissen mit Ausnahme von Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, bei Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen, Sauermilchquarkerzeugnissen und sterilisierten Milcherzeugnissen ist das Herstellungs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum nach Monat und durch Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnissen, mit Ausnahme von Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, bei Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen, Sauermilchquarkerzeugnissen und sterilisierten Milcherzeugnissen ist das Herstellungs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum nach Monat und Jahr, bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen nach dem ersetzt. 6 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 2 Nr. 5 und 6 eingefügt. 6 Nr. 1 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 lautete: (3) Absatz 1 gilt nicht für sterilisierte Sahneerzeugnisse, ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse; die Vorschriften der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung vom 8. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 25. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 225), bleiben insoweit unberührt Artikel 2 Nr. 4 lit. a litt. aa der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat Nr. 1 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. a) bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage, b) bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage; Artikel 2 Nr. 4 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers oder des sonst zur Kennzeichnung Verpflichteten; befindet sich seine gewerbliche Hauptniederlassung im Ausland, ist aber das Erzeugnis im Inland hergestellt, so ist an Stelle des Ortes der gewerblichen Hauptniederlassung der Ort der Herstellung durch die Anschrift oder den Sitz des Herstellers, des Abfüllers oder eines Verkäufers, der seine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat; befindet sich der Sitz nicht im Geltungsbereich der Verordnung, ist aber das Erzeugnis in deren Geltungsbereich hergestellt, so ist zusätzlich der Ort der Herstellung in verschlüsselter Form ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen in Flaschen außerdem das Volumen zur Zeit der Füllung; nach Menge nach Gewicht zur Zeit der Füllung; eingefügt. Artikel 2 Nr. 4 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat Nr. 6 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 6 lautete: 6. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen den Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung. Artikel 2 Nr. 4 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Abs. 2 Nr. 7 eingefügt. Artikel 2 Nr. 4 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 3 und 4 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa der Verordnung vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1455) hat Nr. 3 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 3 lautete: Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 11

12 3. bei sterilisierten Sahneerzeugnissen, bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen die Menge nach Gewicht zur Zeit der Füllung; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen in Flaschen außerdem das Volumen zur Zeit der Füllung; bei den übrigen Milcherzeugnissen die Menge, der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend, nach Volumen oder Gewicht zur Zeit der Füllung;. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa1 derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmter Temperaturen oder sonstiger durch die Eigenschaften des Produkts bedingter Voraussetzungen erreichbar, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen durch bestimmter, durch die Eigenschaften des Produktes bedingter Voraussetzungen erreichbar, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen; ist die Mindesthaltbarkeitsdauer nur bei Kühlung erreichbar, hat dieser Hinweis durch die Angabe gekühlt mindestens haltbar bis... zu erfolgen; hierbei ist das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Grundlage einer Lagerungstemperatur von 10 bis 12 C zu berechnen ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat Nr. 6 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 6 lautete: 6. bei Milcherzeugnissen, die unter Anreicherung von Milcheiweiß, wasserlöslichem Milcheiweiß, aufgeschlossenem Milcheiweiß oder Nährkasein hergestellt sind, die Angabe angereichert mit... g reinem Eiweiß aus Milch je l oder angereichert mit... g reinem Eiweiß aus Milch je kg. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 2 ausgenommen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, nach bleibt, eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Nr. 3 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 3 lautete: 3. bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen, Saurer Sahne und Milchmischerzeugnissen, die nach der Herstellung nochmals einem Erhitzungsverfahren nach 1 Abs. 3 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes unterworfen worden sind, den Hinweis zweifach erhitzt ;. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. cc derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 5 bei Milchmischerzeugnissen, die färbende Lebensmittel enthalten, außerdem die Bezeichnung dieser Lebensmittel; bei Milchmischerzeugnissen, bei denen auf die Mitverwendung von Fruchtbestandteilen hingewiesen wird, außerdem die Angabe des Mindestgehaltes an Fruchtbestandteilen durch die Angabe Fruchtbestandteile mindestens...% oder mit mindestens...% Fruchtbestandteilen ; am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. dd derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. ee derselben Verordnung hat Abs. 2 Nr. 8 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. ff derselben Verordnung hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 4 Nr. 3 und 4 durch Nr. 3, 4 und 5 ersetzt Artikel 10 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die Kennzeichnung muß enthalten 1. a) bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1, jedoch dürfen bei der Abgabe im Einzelhandel aa) die Bezeichnungen teilentrahmte Kondensmilch und ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch (Gruppe VII Spalte 2 Nr. 3 der Anlage 1) nur für ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen, bb) die Bezeichnungen gezuckerte Kondensmilch und gezuckerte kondensierte Vollmilch (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 1 der Anlage 1) nur für gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von mindestens 9 und an gesamter Milchtrockenmasse von 31 Gewichtshundertteilen und cc) die Bezeichnungen gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch und gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 2 der Anlage 1) nur für gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 Gewichtshundertteilen verwendet werden; Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 12

13 b) bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, sowie im Falle der Abgabe im Einzelhandel bei den in Buchstabe a genannten Standardsorten, die nicht den dort bezeichneten besonderen Anforderungen entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1; 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Sitz des Herstellers, des Abfüllers oder eines Verkäufers, der seine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat; befindet sich der Sitz nicht im Geltungsbereich der Verordnung, ist aber das Erzeugnis in deren Geltungsbereich hergestellt, so ist zusätzlich der Ort der Herstellung in verschlüsselter Form anzugeben; der Name oder die Firma darf gekürzt angegeben werden, wenn Verwechslungen ausgeschlossen sind; 3. das Nenngewicht; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen in Flaschen außerdem das Nennvolumen zur Zeit der Füllung; 4. a) bei Milcherzeugnissen, ausgenommen Buttermilcherzeugnisse, Schlagsahne, Molkenerzeugnisse, außer Molkensahne, Milchzucker, Milcheiweißerzeugnisse, Milchmischerzeugnisse sowie Milcherzeugnisse, die aus oder unter Verwendung von Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt oder entrahmter Milch hergestellt sind, den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert zur Zeit der Füllung durch die Angabe...% Fett ; b) bei Milcherzeugnissen, die aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt hergestellt und keine Milchmischerzeugnisse sind, und bei Schlagsahne den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert zur Zeit der Füllung durch die Angabe mindestens...% Fett, wobei der tatsächliche Fettgehalt den angegebenen Fettgehalt um nicht mehr als 0,3% und bei Schlagsahne um nicht mehr als 3,0% Fett überschreiten darf; c) bei Milchmischerzeugnissen, die unter Verwendung von Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt hergestellt sind, die Angabe aus Vollmilch mit mindestens...% Fett, wobei der tatsächliche Fettgehalt der verwendeten Vollmilch den angegebenen Fettgehalt um nicht mehr als 0,3% Fett überschreiten darf; d) bei Milcherzeugnissen, einschließlich Milchmischerzeugnissen, die aus oder unter Verwendung von entrahmter Milch hergestellt sind und keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe aus entrahmter Milch oder aus Magermilch ; e) bei Milchmischerzeugnissen, die nicht unter Verwendung von Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt, entrahmter Milch, Buttermilcherzeugnissen oder Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch hergestellt sind, den Fettgehalt der bei der Herstellung verwendeten Milch oder Milcherzeugnisse durch die Angabe aus... mit...% Fett ; 5. unverschlüsselt nach Tag und Monat den Zeitpunkt der Herstellung (Herstellungsdatum) durch die Angabe hergestellt am... oder den Zeitpunkt, bis zu dem das Milcherzeugnis in ungeöffneter Packung mindestens haltbar ist (Mindesthaltbarkeitsdatum) durch die Angabe mindestens haltbar bis... ; bei Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnissen, mit Ausnahme von Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, bei Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen, Sauermilchquarkerzeugnissen und sterilisierten Milcherzeugnissen ist das Herstellungs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum nach Monat und Jahr, bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen nach dem Jahr anzugeben; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben und ist die Mindesthaltbarkeitsdauer nur bei Einhaltung bestimmter, durch die Eigenschaften des Produktes bedingter Voraussetzungen erreichbar, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen; ist die Mindesthaltbarkeitsdauer nur bei Kühlung erreichbar, hat dieser Hinweis durch die Angabe gekühlt mindestens haltbar bis... zu erfolgen; hierbei ist das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Grundlage einer Lagerungstemperatur von 10 bis 12 C zu berechnen; 6. bei Milcherzeugnissen, die mit Milcheiweißerzeugnissen angereichert worden sind, die Angabe angereichert mit... g Eiweiß aus Milch je l oder angereichert mit... g Eiweiß aus Milch je kg ; 7. bei Milcherzeugnissen, die unter Verwendung von Stärke oder Speisegelatine hergestellt sind, die Angabe mit Stärke oder mit Speisegelatine oder mit Bindemittel, in engem räumlichen Zusammenhang mit der Angabe nach Nummer 1. Bei Milcherzeugnissen, die nicht verpackt im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden, genügen die Angaben nach Satz 1 Nr. 1, 4 und 6. (2) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) (Stand: ) 13

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